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III. Altsyrische Texte
Texte aus Ugarit
Herbert Niehr I Daniel Schwemer
Die Besiedlung der Stadt Ugarit (Ras Samra)" an der syrischen
Mit telmeerküste reicht bis in das 8. ft. v.Chr. zurück. Obwohl die
Stadt nach Ausweis des Grabungs-befundes bereits in der
Frühbronzezei t (3. Jt. v.Chr.) ein bedeutendes Zentrum
dar-gestellt haben m u ß , fehlen bislang Schriftquellen, die eine
Rekonstruktion der po l i t i -schen Geschichte Ugarits vor der
altbabylonischen Zeit (erste Hälfte 2. Jt. v. Chr.) erlaubten.
Die wichtigsten Dokumente zur Geschichte der Stadt wurden (und
werden) in Ugarit selbst gefunden. Sie beleuchten vor allem die
letzten 200 Jahre des Königreiches (14.-13. Jh. v.Chr.), auch wenn
Listen der nach ihrem Tod vergöttl ichten Herrscher von Ugarit die
Dynastie bis ins frühe 2. Jt. v.Chr. zurückverfolgen lassen.2) W ä
h r e n d die erste Hälfte des 14. Jh. von einem engen Kontakt der
ugaritischen Könige zu den Pharaonen der Amarna-Zeit gekennzeichnet
ist, w i r d Ugarit u m 1340 v.Chr. Teil des hethitischen
Großreiches: Hethitischer Darstellung zufolge hatte Niqmaddu I I .
den hethitischen Großkönig Suppiluliuma I . wegen innersyrischer
Konflikte zur Hilfe ge-rufen. Der Vasallenvertrag, den Suppiluliuma
nach der Eroberung Nordsyriens mi t Niqmaddu I I . schließt 3 ),
bedeutet das Ende der politischen Eigenständigkeit Ugarits, das von
nun an unter der Oberherrschaft der hethitischen Großkönige und der
von Suppiluliuma I . eingerichteten hethitischen Sekundogenitur i m
nordsyrischen Kar-gamis steht. Nach der Zers törung der Stadt u m
1190 v.Chr. durch einen Angriff vom Meer her erlebt Ugarit keine
substanzielle Wiederbesiedlung; seine Rolle als Handelsdrehscheibe
des östlichen Mittelmeerraums ü b e r n e h m e n phönizische
Kü-stenstädte wie Tyros oder Sidon.
1. Zur Stadt Ugarit und ihren Textfunden s. auch die
einleitenden Bemerkungen bei J. Tropper/ J.-P. Vita, TUAT.NF I ,
124-126 und I . Cornelius/H. Niehr, Götter und Kulte in Ugarit,
Mainz 2004.
2. Die alphabetschriftliche Liste der vergöttlichten Könige von
Ugarit haben M. Dietrich und O. Loretz in TUAT 1/2, 496 f. geboten.
Zwischenzeitlich sind in Ugarit vier syllabisch-keil-schriftliche
Paralleltexte gefunden worden, die unsere Kenntnis der ugaritischen
Königsliste erheblich erweitern. Eine endgültige Publikation der
neuen Texte steht noch aus, s. vorläufig D. Arnaud, Studi Micepei
ed Egeo-Anatolici 41 (1999) 153-173.
3. Den Vertrag zwischen Suppiluliuma und Niqmaddu hat E. von
Schuler in TUAT 1/2,131-134 in Übersetzung vorgelegt, vgl. danach
insbesondere: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999,
34 ff.
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Herbert Niehr / Daniel Schwemer
Über die politischen Verhältnisse i m hethitisch beherrschten
Syrien informieren die diplomatische Korrespondenz zwischen den
verschiedenen Fürstenhöfen, die Va-sallenverträge mi t den
hethitischen Großkönigen, Verträge zwischen einzelnen syri-schen
Herrschern sowie (groß)königl iche Entscheide, die sich auf
einzelne Konflikt-fälle beziehen. Die einschlägigen Texte sind
überwiegend i n der lingua franca der Spätbronzezeit , dem
Akkadischen, verfaßt. Die Vertragstexte, Edikte und Entscheide
wurden i m Südarchiv des Königspalastes von Ugarit gefunden, das
zur Zeit der Zer-s tö rung der Stadt offenbar für die Aufbewahrung
von Urkunden des zwischenstaat-lichen Rechts diente. 4 '
4. Dazu W. H. van Soldt, The Syllabic Akkadian Texts, in: W. G.
E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden
u.a. 1999, 29ff.
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1. Texte in akkadischer Sprache
Daniel Schwemer
1.1 Vertrag zwischen Niqmaddu II. von Ugarit und Aziru von
Amurru (RS 19.68)
Gesiegelte Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 14. Jh. v.Chr.).
- Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO 5053). - Fundort:
Zwischen Königs- und Südpalast. - Erstveröffent-lichung: J.
Nougayrol, PRU IV, 284-286, pl. 86 f. - Bearbeitungen,
Übersetzungen: Sh. Izre'el, Amurru Akkadian: A Linguistic Study,
HSSt 41, Atlanta 1991, I I 88-92; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002)
64-66. - Weitere Literatur: I . Singer, A Political History of
Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies,
HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 627-629, 666-668.
Der kurze Vertragstext regelt die Abgrenzung zwischen den
Einflußsphären Ugarits und Amurrus. Die beiden Fürs ten tümer
Sijannu und Usnatu, die i m Norden an das Gebiet von Ugarit, i m
Süden aber an das Land A m u r r u grenzen, werden der
Ober-herrschaft Niqmaddus I I . von Ugarit zugesprochen. Aziru von
A m u r r u erhält h in -gegen eine erhebliche Silberzahlung. Z u
Zeiten Azirus und Niqmaddus erobert der Hethi terkönig Suppiluliuma
I . Syrien. Er sichert seine Oberherrschaft durch Verträge mi t
syrischen Königen ab, unter ihnen auch Aziru und Niqmaddu. 1 ) Die
Tatsache, daß die Gültigkeit des vorliegenden Vertrags nirgends an
das placet des hethitischen Großkönigs gebunden wird, 2 ) k ö n n t
e darauf hindeuten, daß die Übereinkunft vor dem Syrien-Feldzug
Suppiluliumas getroffen wurde.
O-5)Datiert vom heutigen Tag haben Niqmaddu, der König von
Ugarit, und Aziru, der König des Landes Amurru, untereinander
(folgenden) Eid geleistet: ( 5 - " )Die Rechts-ansprüche des Aziru
gegen das Land Ugarit, (ebenso die Rechtsansprüche) von früher
(nämlich) die des Niqmepa 3) gegen Ammistamru, 4) die des Balüja5)
gegen Niqmaddu (sowie) gegen Abdi-Hebat (und) gegen Sijannu6)
verfallen mit dem Tag, an dem der Eid abgelegt ist. O z - 1 4 ) ln
bezug auf alle Rechtsansprüche ist Aziru strahlend rein wie die
strahlend reine Sonne(ngöttin), (und zwar) gegenüber Niqmaddu [un]d
Abdi-Hebat (sowie) gegenüber dem Land Ugarit [und] gegenüber
Sijannu. ( 1 7- 1 9)[Fe]rner: 5000 (Se-kel) Silber wurden dem Aziru
übergeben, [un]d er ist strahlend rein wie die Son-ne(ngöttin). ( 2
0- 2 4)[Fe]rner: Wenn es einen König gibt, [de]r sich gegen den
[Kö]nig des Landes Ugarit feindlich verhält, wird Aziru mit seinen
Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen gegen meinen Feind
kämpften]. ( 2 5- 2»)Wenn Banden von hopirü-Leu-
1. Zum Niqmaddu-Vertrag s.o. Anm. 3; zum Aziru-Vertrag G.
Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atianta21999, 36 ff.
2. Formulierungen, die den Oberherrn einer Vertragspartei
erwähnen, begegnen etwa in den beiden Staatsverträgen aus Alalah,
s. hier unten 182 ff., Nr. 1 und 2.
3. Wohl ein Bruder und Vorgänger des Aziru von Amurru. 4.
Ammistamru I . von Ugarit, Vorgänger Niqmaddus I I . 5. Bruder und
Vorgänger des Aziru von Amurru. 6. Sijannu ist ein Ugarit
unterstelltes Königtum im Süden von Ugarit; zu Zeiten Niqmaddus I I
.
herrscht dort Abdi-Hebat.
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Daniel Schwemer
ten 7) me[in] Land [pjlündern, wird Aziru mit seinen Streitwagen
(und) seinen (Fuß-)Truppen gegen meinen Feind kämpfen. P»-32)Wenn
es in meinem Land Unruhen gibt, wird Aziru (mit) seinen Streitwagen
(und) seinen (Fuß-)Truppen mir [zu]r Hilfe kommen. (33-38)Ferner:
Zizaruwa ist ein Untertan des Königs, und Usinatu8) gehört dem
Kö[nig]. Wenn Zizaruwa gegen den König feindlich wird, wird Aziru
mit seinen Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen gegen Zizaruwa
kämpfen. ( 3»- 4 2)[Fern]er: 33 (Sekel) Silber Lösegeld [ ... ],
[und] 40 (Sekel) Silber ... [ ... ] . [ ... ] ... eine ... Tafel [
... mit] dem Tag, an dem der Eid abgelegt ist]. < 4 3 - 4 7 )
[We]r auch immer [ ... ] , nachdem [ ... ] den Eid [ ... ], [ ... ]
diese(r) Wor te [ ... ], dessen [ ... ] mögen [der Mondgott, der
Herr] des Eides, und die Sonnengöttin (an) jenem Tag
an-blickenP)
1.2 Vertrag zwischen Mursiii II. von Hatti und Niqmepavon
Ugarit
Auf drei fragmentarisch erhaltenen Keilschrifttafeln aus Ugarit
überlieferter Vertragstext (spätes 14. Jh. v.Chr.). -
Aufbewahrungsort. Damaskus, Nationalmuseum (DO 4679+, 4689+, 5565).
- Fundort: Königspalast, Südarchiv, Exemplar C Südwestarchiv.
A: RS 17.338 + J. Nougayrol, PRU IV, 85-87, pl. 47
RS 17.349B + J. Nougayrol, PRU IV, 87-88, pl. 54
RS 17.407 + J. Nougayrol, PRU IV, 91-92, pl. 71
RS 17.342 + J. Nougayrol, PRU IV, 93-94, pl. 51
RS17.351 A + J. Nougayrol, PRU IV, 94-95, pl. 54
RS 17.79+374 J. Nougayrol, PRU IV, 96-99, pl. 6-7
B: RS 17.353 + J. Nougayrol, PRU IV, 88-90, pl. 56
RS 17.357 + J. Nougayrol, PRU IV, 92-93, pl. 57
RS 17.04 + J. Nougayrol, PRU IV, 99-100, pl. 1
7. Als hapiru werden umherziehende Fremde ohne feste Einbindung
in die Gesellschaft Ugarits bezeichnet, die als räuberische Banden
von der seßhaften Bevölkerung gefurchtet werden, s. S.
Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 62 f. Anm. 138 mit Lit.
8. Us(i)natu ist ein kleiner Stadtstaat im Süden von Ugarit, der
im Süden wahrscheinlich an Amurru grenzte (s. W. H. van Soldt, UF
29 [1997] 700f.). Der genannte Zizaruwa war zur Zeit des
Vertragsabschlusses offenbar König von Usnatu (anders I . Singer,
in: Sh. Izre'el, Amurru Akkadian 156 Anm. 26: »Nougayrol ...
plausibly suggests that the name Zizzaruwa must belong to the ruler
of the small kingdom of Zinzaru«). In der Regierungszeit Niqmepas
von Ugarit gehören Usnatu und Sijannu zu einem Fürstentum (zu
Sijannu vgl. Nr. 1.3); hier scheinen sie noch von zwei Kleinkönigen
beherrscht zu werden (vgl. Z. 9 ff. zu Abdi-Hebat von Sijannu).
9. Der Text ist ab Z. 39 sehr fragmentarisch; für verschiedene
Lesungsvorschläge sei nach der editio princeps auf S. Lackenbacher,
ebd, Sh. Izre'el, ebd, sowie auf W. H. van Soldt, BiOr 40 (1983)
694 verwiesen.
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Texte aus Ugarit
RS 19.101 + J. Nougayrol, PRU IV, 287-288, pl. 89
RS 17.450 J. Nougayrol, PRU IV, 100, pl. 76
C: RS21.53 J. Nougayrol, PRU VI, Nr 178
Bearbeitungen, Übersetzungen nach der editio princeps: G.
Kestemont, UF 6 (1974) 85-127 (Rekonstruktion der Exemplare); G. F.
del Monte, II trattato fra Mursiii I I di Hattusa e Niqmepa1 di
Ugarit, Orientis Antiqui Collectio 18, Roma 1986; G. Beckman,
Hittite Diplo-matie Texts, Atlanta 21999, 64-69; S. Lackenbacher,
LAPO 20 (2002) 78-85. - Weitere Litera-tur: I . Singer, A Political
History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of
Uga-ritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 627-629, 638ff.;
H.Klengel, Geschichte des hethitischen Reiches, HdO 1/34, Leiden
u.a. 1999, 196ff.
Der Vertrag zwischen Mursi i i I I . und Niqmepa von Ugarit
unterstellt letzteren dem hethitischen Großkönig als Vasall. Die
einzelnen Bestimmungen beziehen sich vor allem auf die Frage nach
der Behandlung von Flüchtlingen (Auslieferungspflicht des Vasallen)
und auf militärische Beistandspflichten Ugarits i m Falle von
hethitischen Feldzügen, die den syrischen Raum mittel- oder
unmittelbar betreffen. Der Vertrag wurde wohl unmittelbar nach der
Thronbesteigung des Niqmepa geschlossen. Wahr-scheinlich datiert
dieses Ereignis in das neunte Regierungsjahr Mursiiis I I . , i n
dem Mursi i i erfolgreich eine Revolte verschiedener syrischer
Staaten - darunter wohl auch Ugarit, das sich unter Niqmaddu I I .
an das Hethiterreich gebunden hatte 1 0 ' - nieder-schlägt. Es ist
gut möglich, daß die Revolte der syrischen Staaten in die kurze
Regie-rungszeit des Arhalba von Ugarit fällt. Dieser war wie sein
Nachfolger Niqmepa ein Sohn Niqmaddus I I . Der Eröffnungspassus
des vorliegenden Vertrages k ö n n t e sich auf den Thronverlust
des Arhalba und seine Ersetzung durch seinen Bruder Niqme-pa
beziehen; doch der fragmentarische Text erlaubt keine endgült igen
Schlußfolge-rungen. A u f den Fragmenten der drei Mss. sind
offenbar keine Spuren von Siegelun-gen erhalten, man darf aber
erwarten, daß die Tafeln Abdrücke des großkönigl ichen Siegels
trugen. Die Handschrift der Tafeln folgt syrischen
Schreibtraditionen, Spra-che und Orthographie zeigen jedoch, daß
sie nicht von einem ugaritischen Schreiber, sondern von einem
Schreiber in hethitischen Diensten, vielleicht am hethitischen H o
f i m nordsyrischen Kargamis, niedergelegt wurden.
§1 0-4)11) Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne 1 2), Mursiii,
[der Großkönig], der Kö-nig des Landes Hatti: Was dir, Niqmepa,
gehört, [habe ich] deinen Brüdern [nicht ... ] 1 3 ) und ich, der
König, habe dich auf den Thron deines Vaters gesetzt. Das Land
[deines] Vat[ers] habe ich [dir] zurückgegeben. Und du, Niqmepa,
bist mitsamt
10. Den Vertrag zwischen Suppiluliuma und Niqmaddu I I . hat E.
von Schuler in TUAT 1/2, 131 -134 in Übersetzung vorgelegt.
11. Die Zeilenzählung folgt G. E del Monte. 12. Ein Titel des
hethitischen Großkönigs. 13. Oder: »Was dich, Niqmepa, betrifft,
[ich habe (dich)] deinen Brüdern [ ... ] . . .«. Mit Ver-
weis auf einen Passus in der hethitischen Version des
Aziru-Vertrages wird auch eine Ergän-zung »Was dich, Niqmepa,
betrifft, [ich habe (dich)] deinen Brüdern [zugeordnet]« erwo-gen,
wobei mit »Brüder« dann die anderen Vasallen des hethitischen
Großkönigs angesprochen wären (vgl. zuletzt I . Singer, Political
History, 638 mit Li t ) .
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Daniel Schwemer
deinem Land mein Untertan. ( 4-*)Und du, Niqmepa, [mußt] vom
heutigen Tag an bis in alle Zukunft den König des Landes Hatti,
[deinen] Herfrn, und] das Land Hatti schützen, Und (in demselben
Maße) wie für dich, Niqmepa, dein Körper dein Haupt, 1 4) deine
Gattinnen, deine [Kinde]r und dein Land kostbar sind, (ebenso)
sollen [für dich] der Kö[rper des Königs], das Haupt des Königs,
die Kinder des Königs und das Land Hatti für immer wertvoll [sein]!
Bewahre in Zukunft den Friedensvertrag] mit dem König des Landes
Hatti, mit den Söhnen des Königs, mit den Enkeln [des Königs] und
mit dem Land Hatti! (9-1 2)Jetzt komme du !, [N]iqmepa, vor den
König! Aber wenn (die Situation) für dein Kommen einmal ungünstig
sein sollte - vielleicht ergibt sich irgendeine (drin-gende)
Angelegenheit bei dir - sei (diese Audienzverpflichtung) vom Eid
bei den Göt-tern ausgenommen.
§2 ( 1 3)Gegenüber einem Freund von mir sollst du dich
freundlich verhalten, einem Feind von mir sollst du feindlich sein.
(n- 2i)Ob (ich,) der König des Landes H[atti], (mich nun) im Land
[H]anigalbat1 5) oder im Land Ägypten oder im Land Ba[by]lonien
oder aber im Land Alt i 1 6 ) (zum Feldzug aufhalte)1 7) -
(bezüglich) alle(r) Feindesländen [d]ie sich in der Nähe des
Gebietes [deines] Landes [befinden] (und) [d]ie mit dem König des
Landes Hatti verfeindet sind, [und] (bezüglich) alle(r) [Lä]nder,
die sich i[n der Nähe des Gebietes deines Landes befind]en (und)
die mit dem König des Landes Hatti (derzeit) in freundschaftlicher
Beziehung stehen - das Land M[ukis], [das Land] von Aleppo, das
Land N[uhass]e1 8) - , (dann aber) abfallen und gegen den König
[des Landes Hatti feindlich werden, (gilt): [Sobald ich, der König
des Landes] Hatti zum Beu-tezug aus[ziehe, mußt] du, [Niqmepa, in
Begleitung [deiner] (Fuß-)Truppen [(und) dei-ner Streitwagen und
mit] ungeteiltem Engagement [auf]brech[en] und mit [ungeteiltem
Engagement k]ämpfen.
§3 ( 2 2 - 2 5 )Und wenn ich einen Prinzen (oder) einen
[hochrangigen] Offfizier mit] seinen (Fuß-)Truppen (und)
Streitwagen zu dir, Niqmepa, zu deiner Unterstützung [oder in ein]
an[dere]s [Land] zum B[eu]tezug [schicke], wenn du, [Niqmepa,
(dann) nicht mit ungeteiltem Engagement in Begleitung deiner
(Fuß-)Trupp]en (und) [deiner Streitwa-gen [aufbrichst] und g[eg]en
den Feind [kämpfst], ( 2 S- 2 9>wenn du (vielmehr) [ein
Ver-brechen] begehst, (indem) du (etwa) folgendertjmaßen]
sprichst]: »Ich bin an einen Eid und Vertrag gebunden. (Aber) soll
(doch) der Fei[nd s]ie [besiegen oder sie den Feind besiegen - ich
möchte es nicht wissen!«], oder wenn [du dem] Feind wir[klic]h
[schrei-
14. Die akkadischen Ausdrücke ramänu »selbst« und qaqqadu
»Haupt; Person« entsprechen in der Phraseologie der hethitischen
Vertragstexte tuekka- (RAMANU, Nf.TE) »Körper; Per-son« und harsar
(SAG.DU) »Haupt; Person«, dazu kann als dritter Begriff
istanzan(a)- (NA-PISTU, ZI) »Seele, Willen« treten (zu den Belegen
F. Starke, ZAR 2 [1996] 175). »Körper«, »Haupt« und »Seele«
bezeichnen zusammen die Person im umfassenden Sinn, wobei nicht
immer alle drei Begriffe nebeneinander gestellt werden müssen und
harsar »Haupt« - ge-nauso wie akkadisch qaqqadu - auch allein für
»Person« stehen kann (für eine andere, wei-tergehende
Interpretation dieser Termini s. F. Starke, ebd).
15. Das auch Hurri genannte hurritische Reich von Mittani in
Obermesopotamien. 16. = Alzi bzw. Alse; ein Land nördlich von
Hanigalbat zwischen oberem Tigrislauf und Muradsu. 17. Akkadisches
summa A summa B summa C u summa D ... kirne" ... entspricht
hethitischem
man Anasma B nasma C nasma D ... man ... »ob Aoder B oder C oder
D, sobald ...«. 18. Mukis (Alalah) grenzt im Norden an ugaritisches
Gebiet, das Reich lamhad mit seiner Haupt-
stadt Aleppo (Halab) im Osten, Nuhasse im Südosten.
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Texte aus Ugarit
ben solltest: »Die Truppen des Landes Hatti] k[om]men zum
Beu[te]zu[g], sei [auf der Hut!«, dann übertrittst du den Eid]. §4
( 3°- 3 2)Und wenn [sich ein anderer Feind g]egen den König des
Landes Ha[tti erhebt und einen Beutezug im Land Hatti unternimmt]
oder wenn [er einen Aufstand g]egen den König des Landes Hatti ins
Werk setzt (und) du, Niqmepa, davon hörst, wirst du m]it [dein]en
[(Fuß-)Truppen] (und) deinen Streitwagen [dem Großkönig schnell zur
Hilfe kommen]. ( 3 2 - 3 4 )Und we[nn es für dich,1 9) N]iqmepa,
ungünstig ist] zu kommen, [soll entweder ein Sohn von dir oder] ein
Bruder von dir' (oder) ein [mahjannu-Ed\er von dir 2 0) mit
(Fuß-)Truppen (und) Streitwagen] dem König des Landes [Hatti
schnell zur H]ilfe [kommen].
§5 ( 3 5 - 3 8 )Wenn dich, N[iqmepa, irgendjemand bedrängt, ein
... ] oder irgendjemand, und [du] dem König des Landes [Hatti
schreibst: »Komme mir zur Hilfe!«], wird der König [dir] zur Hilfe
[kommen und entweder einen Prinzen oder einen hohen Würden-träger
mit (Fuß-)Truppen (und) Streitwagen] schicken; sie werden [diesen]
Feind [( . . . ) seine(m) ... schlagen]. §6 (3»-41)Jetzt habe
[ich], der König [des Landes Hatti, dich wieder in Dienst
genom-men. Wenn Würdenträger] aus [dem Land Hatti] zusammen mit
(Fuß-)Truppen (und) Streitwagen, [die ich nach Ugarit geschickt
habe] in deine Städte gek[ommen sind, muß Niqmepa sie beschützen
und versorgen]. Vor ihm sol[len sie] wie Brüder [wan-deln. Den
König des Landes Hatti wirst du schützen]. Und au[ßerdem bricht]
jeder He-thiter der [gegen Niqmepa Böses] sucht, wenn er eine
seiner Städte (oder) sein Land zu e[robern2'1) sucht, den Eid].
§7 ( 4 5 - 5 °)Und (was) alle Deportierten, die [der König des
Landes Hatti] aus dei[nem] Land [fortgeführt hat], (ebenso) Deport
ierte aus dem Land Hanigalbat, Deport ierte [aus dem Land Qinsa,2
2) Deportierte aus dem Land Nija 2 3)] sowie Deport ierte aus dem
Land Nuhasse (und) dem Land M[ukis (betrifft): Wenn irgendeiner
von] diesen [Deportierten - Mann oder Frau - ] geflohen (und) in
de[in] Land [gekommen ist, dann darfst du nicht wie folgt
sprechen]: »Ich bin an einen Eid und Vertrag gebunden, (aber) [ich
möchte davon nichts wissen]. Sie mögen [in meinem Land] bleiben!«
(Vielmehr) soll Niqmepa s[ie festnehmen und dem König des Landes
Hatti ausliefern]. §8 ( 5 , - 5 3 )Wenn dich, Niqmepa,
[irgendjemand zu bösen] Dingen (gegen den Groß-könig) anstiftet,
sei es ein Hethiter oder ein [Ugariter und Niqmepa ihn nicht
fest-nimmt] (und) nicht zum König des Landes Hatti [bringen läßt,
dann übertrittst du den Eid].
§9 (54-56)[Welchen] Ugariter auch immer [der im Land Hatti wohnt
- ob Herr Sklave
19. Das an dieser Stelle erhaltene Ms. A formuliert in der 3.
Person: [ ... a-na a-l]a-ki-su, in B dürfte in Konsistenz mit den
übrigen Formen a-na a-l[a-ki-ka ... ] zu ergänzen sein.
20. Wir lesen in Ms. B, RS 17.450 (+ 19.101): 2': SES-fca!(du)
lüm[a-ri-ia}-^n-na-su1 ... (vgl. G. Kestemont, ebd). Der marijannu
ist im korrespondierenden Passus des (akkadischspra-chigen)
Tette-Vertrags genannt und wohl auch in der akkadischen Version des
Aziru-Ver-trags an entsprechender Stelle zu ergänzen, obwohl die
hethitische Fassung nur Sohn und Bruder nennt.
21. Zur Problematik der Ergänzung s. zuletzt G. F. del Monte,
aaO 85 f., S. Lackenbacher, aaO 81 Anm. 228.
22. Qades (Qidsu, heute Tall Nabi Mind) am Orontes östlich von
Amurru. 23. Nordsyrischer Kleinstaat östlich von Ugarit.
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Daniel Schwemer
od]er Sklavin - , Niqmepa vom König des Landes [Hatti f]or[dert,
den kann er 2 4 ) neh-men, wenn er 2 5 ) ihn herausgibt]. ( " - 5 7
)Wenn der König des Landes [Hattji [ihn] nicht herausfgibt, er aber
flieht (und) zu dir komm]t, wenn Niqmepa (ihn auf diese Weise)
stiehl[t, dann übertritt er den Eid]. §10 (58-*°)(Bezüglich)
[aller] Wor te , die [ich], der König des La[ndes Hatti im Gehei
-men [entweder zu ... sag]e od[e]r dir sage, (gilt): We[nn du,
Niqmepa, diese Worte nicht geheim hälts]t, übertr i t tst ] du den
Eid. §11 ( 6 1-* 5) [Wenn] sich irgendein(e) [ ... ] aufmacht (und)
in [dein] La[nd kom]mt, du, Niqmepa, (aber) unfreundliche Wor te zu
ihnen [sprichst] (und) sie in die Berge [od]er ein anderes Land
[verweist], (übertrittst du den Eid.) Sprich fr[eu]ndliche Wor te
zu ihnen! Lenke sie [auf einen sicheren [Weg],2 6) gi[b ihnen] Bier
(und) Reiseproviant! (*5-**)[Und wenn der König des Landes Hatti]
irgendein Feindesland] im Krieg2 7) be-drängt, [(die Bevölkerung)
sich dann aufmacht] (und) in das Land Ugarit eintritt, dann soll
Niqmepa [sie festnehmen] (und) [dem König des Landes Hatti]
übergeben. Wenn Niqmepa [sie] nicht fest[nimmt, sie nicht dem König
des Landes Hatti] übergibt, über[tritt] er den Eid.
§12 ( 7 °- 7 2 )Wenn ein Flüchtling aus dem Land Hatti fl[ieht
(und) in das Land Ugarit kommt], soll Niqmepa ihn festnehmen und
dem König des Landes Ha[tti ausliefern. Wenn er ihn nicht
ausliefert, übertritt er] den Eid. §13 ( 7 3 - " )Wenn ein
Flüchtling aus dem Land U[garit fl]ieht (und) [in das Land Hatti]
kommt, wird der König des Landes Hatti [ihn] nich[t festnehmen, ihn
nicht ausliefern]. Dem König des Landes Hatti [ist es nicht
erlaubt, einen Flüchtling] auszuliefern. (75-79 ) \ A / e n n e j n
Flüchtling] aus dem Land Hanigalbat od[er einem anderen Land in das
Land Ugarit] kommt, darfst du, Niqmepa, [ihn] nicht [aufhalten,
(sondern mußt ihn) frei in das Land Hatti gehen lassen]. Wenn du
ihn aufhältst, [brichst du den Eid]. §14 ( 7 9 - 8 0 )Und alles,
was Niqmepa [begehrt, soll er vom König des Landes Hatti fordern
und (dann) in Empfang nehmen. Wenn] der König des Landes H[a]tti
[es ihm aber nicht geben will, darf er es nicht nehmen],
§15 ( 8 1 - 8 5 )Und da ich den Niqm[epa ... ] gut behandelt
habe, (gilt): Wenn d[u, Niqmepa, die Gunst des Landes Hatti] und
die (schützende) Hand des Mursiii, des Gr[oß]königs, [des Königs
des Landes Hatti, nicht erstrebst wenn du (stattdessen) die Gunst]
eines anderen [Lan]des - (etwa) des Landes Ha[nigalbat oder des
Landes Ägyp-ten erstre]bst, wenn [du] die (schützende) Hand [eines
anderen] Königs [erstrebst über-trittst du den Eid]. ( 8 5- 8*)[Die
tausend Götfjer mögen sich [zu diesem Vertragsab-schluß)]
versammeln, sie mögen (den Vertrag) [hören und Zeugen sein]! §16 (
8 7-» 2)[Der Sonnengott des Himmels, die Sonnen]göttin von Arinna,
[der Wetter-gott des Himmels, der Wettergott von Hatti, Seri,
Hurri, der Berg Nanni, der Berg
24. Niqmepa. 25. Der König des Landes Hatti. 26. Lies in Ms. A,
RS 17.79+374 Rs. 4f. vielleicht: [ ... ina harräni], [sa t]ü-bi
su-ku-un-
su(nu)-nu (su), wördich: »Setze sie [auf einen Weg des Gu]ten!«
Der Ergänzungsvorschlag kann sich auf den korrespondierenden Passus
in der hethitischen Version des Tuppi-Tessub-Vertrags berufen:
n=as=kan palsi (KASKAL-s"!') S I G 5 - I H (lazzin?) däi, wörtlich:
»Setze sie in guter Weise auf den Weg!« Vgl. auch KBo 13, 55 Rs. 5
f.
27. Wörtiich: »mittels einer Schlacht«.
168
-
Texte aus Ugarit
Hazz]i, der [Wetterjgott des [Torbous, der Wettergott des
Feldlagers, der Wettergott von Aleppo, der Wettergott von Ziplanda,
der Wettergott von Nerik, der Wettergott von Lihzina, der
Wettergott des Ruinenhügels, der Wettergott von Hisashapa, der
Wetterjgott von Sa[hpina, der Wettergott von Sapinuwa, der
Wettergott von Pittijarik], der Wettergott von Samu[ha], der
Wetter[gott von Hurm]a, der Wettergott von Sar[i]ssa, der
Wettergott der Hilfe, [der Wettergott von Uda], der Wettergott von
[Kiz-zuwatna, der Wettergott] von Ishupiftta], der Wettergott von
Ugarfit], §17 (93-96)die Schutzgottheit, die Schutzgottheit von
Hatti, Zith[arija], Karzi, Hapant[ali-ja], die Schutzgottheit von
Karahna, die Schutzgottheit des unbebauten Lan[des, die
Schutzgottheit der Jagd]tasche, Ea, Le[lw]ani, [T]elipinu [von]
Turmit[ta, "TJelipinu von [Tawinija], Telipi[nu von] Hanhana,
[Bune]ne, Pirwa, A[skasipa],
§18 ("-'««»der Mondgott, der H[err des Eides],28) Isharfa, die]
Königin des Eides, [Hebat, die Königin des Himmels, Istar], die
Istar des unbebauten Lan[des !], die Istar von Nin[ive, die Istar
von Hattarina, Ninatta, Kulitta], der Kriegsgott, der [Kriegs]gott
von Ha[tti, der Kriegsgott von Ellaja, der Kriegsgott von Arzija],
Jarri, Zappana, §19 (ioi-iii>29) Hantitassu von [Hurma, Abara
von Samuha, Katahha v]on Ankuwa, die Königin von Katapa, Ammamma
von Tahurpa], Hallara [v]on Dunna, [Huwassanna von Hupisna],
Tapisufwa] von lshup[itta], die Herrin von [Landa], Kunijawanni von
L[anda, Ninsensen] von Qin[sa, das Li]banon-Gebirge, das
[Hermon]-Gebir[ge, der Berg Pisai-sa, die] Bergbewohner-PGötter],
die Steppenbewohner-Götter [Ereskigal, al]le [männ-lichen] (und)
weiblichen [Gottheiten des Landes Hatti, alle] männlichen [(und)
weibli-chen] Gottheiten des Landes Ugafrit], alle [uralten
Gottheiten, - Na]ra, Nam[sara] Minki, [Tuhusi, Ammunki, Ammizzadu],
A[nu, A]lalu, Ant[u, Apantu, Enlil, Ninlil - , Ber-ge], die Flüsse,
die Quellen, das große [Mee]r Himmel und [Erde, die Winde] und die
Wolken [mögen Zeug]en sein für diesen Vertrag und [Eid]!
§20 ( 1 1 2 - 1 1 5 ) (Für) alle Wor te des Vertrages und des
Eides, die] auf dieser Tafel ge-schrieben sind, (gilt): Wenn
Niqmepa die[se] Wor te [des Vertrages und des Eides nicht bewahrt,
dann mögen diese Eidfgötter] den Niqmepa einschließlich [seiner
selbst], seiner Gattinnen, seiner Kinder, sei[ner] Enkel, seines
[Hausstandes], seiner Stadt, seines Landes und aller Dinge, die ihm
gehören, vernichten! §21 ( " « - " ^ W e n n Niqmepa aber [diese]
Wor te [des Vertrages] und des Eides, die auf die[ser] Tafel
[geschrieben sind], bewahrt, [dann] mögen diese [Eidgötter den
Niqme-pa] einschließlich seiner selbst, seiner Gattinnen, seiner
Kinder [seiner Enkel, seines Hausstandes, seiner Stadt, seines
Landes] und einschließlich aller Dinge, die ihm gehö-ren,
bewahren!
1.3 Edikt Mursiiis II. von Hatti zur Trennung von Ugarit und
Sijannu (RS 17.380+382)
Gesiegelte Keilschrifttafel (spätes 14. Jh. v.Chr.).
Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmu-seum (DO 4716). - Fundort:
Königspalast, Südarchiv. - Erstveröffentlichung: J. Nougayrol,
28. So wohl in Ms. A, RS 17.351A + 17.342 Rs. 7': r < n30 E[N
ma-mi-ti ... ]; dagegen in Ms. B, RS 17.04 + 19.01 Rs. 6':
DINGIR.MES EN.MES \ma-m\i-ti »die Götter, die Herren des [Eijdes
...«.
29. Paragraphenstrich fehlt anscheinend in Ms. B.
169
-
Daniel Schwemer
PRU IV, 80-83, pl. 64 f. - Foto und Zeichnung des
Siegeiahdrucks: Ug. 3, 8 f. fig. 7-8. - Bear-beitungen,
Übersetzungen: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999,
175-177; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 135-137. - Weitere
Literatur: W. H. van Soldt, UF 29 (1997) 696 ff.; I . Singer, A
Political History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt,
Hand-book of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999,
639-641.
Das i m Süden von Ugarit gelegene Doppel fürs tentum
Sijannu-Usnatu gehörte t radi-tionell zur Einflußsphäre der Könige
von Ugarit (vgl. hier Nr. 1.1). I n der Regie-rungszeit Niqmepas
unterstellt Murs i i i I I . das Kleinkönigtum unmittelbar dem
he-thitischen Vizekönigtum i n Kargamis. Die Könige von Kargamis -
und damit auch der hethitische Großkönig - k ö n n e n auf diese
Weise ihre beiden wichtigsten syri-schen Vasallen getrennt halten
und zugleich kontrollieren: Ugarit i m Norden und Amur ru i m Süden
von Sijannu-Usnatu. W ä h r e n d die genaue Grenzbeschreibung
zwischen Ugarit und Sijannu-Usnatu in anderen Dokumenten
festgehalten ist (RS 17.235+, 17.368, s. S. Lackenbacher, LAPO 20
[2002] 137ff., W. H . van Soldt, ebd), dient das folgende Edikt
dazu, die Tributverpflichtungen Ugarits in Anbetracht der
Gebietsverkleinerung neu festzulegen.30)
O-2) Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne,3 1) Mursiii, der
Großkönig, der König des Lafndes Hatti], der Sohn des Suppiluliuma,
des Großkönigs, des Helden: Von alters her bildeten der König des
Landes Ugarit und der König des Landes Sijannu eine Ein-heit, Als
die Jahre vergingen, rückte Abdi-Anati, der König des Landes
Sijannu, von Niqmepa, dem König des Landes Ugarit, ab und wandte
sich dem König des Landes Kargamis zu; ihm gehorcht er (nun). ( 1 0
- 1 3 )Und (daher) hat Mursiii, der Großkönig, Ab-di-Anati, den
König des Landes Sijannu, und seine Söhne dem König des Landes
Ugarit entzogen und dem König des Landes Kargamis als Untertanen
übergeben. ( , 4 - 2 °)Und Sijannu samt der Ortschaften in seiner
Umgebung sowie Usnatu samt der Ortschaften in seiner Umgebung
mitsamt ihren Grenzgebieten und Bergen hat er dem König des Landes
Kargamis mit einer gesiegelten Urkunde überschrieben. ( 2 1 - M ) D
a wandte sich Niqmepa, der König des Landes Ugari(t) an Mursiii,
[den Großkönig]: »Der Großkönig [hat] diesfes] Land [au]f
Zwei(drittel) seines (Gebietes) [verkleinert]. Das Gold für den
Tribut und die (Pflicht-)Geschenke [an ... ] des Landes Hatti
lasten schwer auf dem Land!«
(25-30)Als [Suppiluliuma, der] Groß[könig, für Niqmaddu, den
König des Landes Uga]rit 500 (Sekel) Gold als Tribut festsetzte, [
... ] des Tributs [ ... ] der Großkönig [ ... ] dieses [ ... ] mit
einem Gewicht von ... [ ... (Es folgt eine Lücke von etwa drei
Zeilen im Text.) ( 3 4 - 3 7 ) . . . ] ... [ ... violette]
Purpurwolle, [ ... für] den Oberschreiber [ ... hunderjt (Sekel)
violette Purpurwolle. 3 2) (3*-3»)[ ... ] ein Leinengewand, [ ... ]
(*>-*') [ein silbernes Trinkgefäß, ei]n Lei-
30. Für eine vergleichbare Tributliste s. unten den
ugaritischsprachigen Vertragstext KTU 3.1 = RS 11.772+(Nr.
2.1).
31. Ein Titel des hethitischen Großkönigs. 32. Der
Paragraphenstrich kommt an dieser Stelle unerwartet und wurde von
Nougayrol in der
Kopie kürzer angedeutet - liegt ein Fehler vor?
170
-
Texte aus Ugarit
nengewand, hundert (Sekel) rote Purpurwolle, [hundert (Sekel)
violette Purpurjwolle für den huburtanuri-Würdenträger
(42-43)[•,-,] silbernes [Trinkgefäß], ein Leinengewand, hundert
(Sekel) rote Purpurfwol-le], hundert (Sekel) violette Purpurwolle
für den (zweiten) huburtanur/'-Würdenträger. (44-45)Ein silbernes
Trinkgefäß, ein Leinengewand, hundert (Sekel) rote Purpurwolle,
hundert (Sekel) violette Purpurwolle für den obersten
Magazinverwalter (46-51)Ein silbernes Trinkgefäß, ein Leinengewand,
hundert (Sekel) rote Purpurwolle für den Wesir Der Großkönig hat
diese (Pflicht-)Geschenke so für den König des Landes Ugarit
festgesetzt. Und irgendetwas anderes Zusätzliches soll man den
hohen Würden-trägern oder den Prinzen nicht geben.
(52-59)Vielleicht kommt unter den Boten einmal ein Prinz oder ein
Edler aus dem Land Hatti in das Land Ugarit - wenn der König des
Landes Ugarit dann ein Präsent über-reichen möchte, so soll er es
tun; wenn er aber nichts schenken möchte, soll er kein Geschenk
überreichen. Dies ist keine vertragliche Verpflichtung!
(60-63)Mursiii, der Großkönig, der König des Landes Hatti, der Sohn
des Suppiluliuma, des Großkönigs, des Helden, hat diesen Vertrag so
für das Land Ugarit beschlossen. (Die Tafel trägt auf der Vs. in
der Mitte den Abdruck des Stempelsiegels Mursiiis II.)
1.4 Edikt Hattusilis III. von Hatti betreffs der Kaufleute von
Ura
Auf vier Keilschrifttafeln aus Ugarit überliefertes Edikt (ca.
1265-60 v.Chr.). - Aufbewah-rungsort: Damaskus, Nationalmuseum
(A-C, DO 4592, 4755, ohne Nr.), Aleppo, National-museum (D, M 901).
- Fundort: Königspalast, Südarchiv, Exemplar D Haus des Urtenu.
Die Exemplare A und B tragen links auf dem oberen Rand,
sozusagen zu Beginn des Textes, der mit der Siegellegende anhebt,
das Stempelsiegel Hattusilis I I I . (B) bzw. Hattusilis I I I .
und seiner Gattin (A). C ist nur ein kleines Fragment. Das
»Quasiduplikat« D weicht in einigen Einzelheiten von A-C ab; ob die
Tafel gesiegelt war, bleibt unklar.
A: RS 17.130 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 15
B: RS 18.03 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 78
C: RS 17.461 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 76 (kleines
Frg.)
D: RS 34.179 F. Malbran-Labat, RSO 7,15-16, pl. 1, Foto Ug. 7,
pl. 57
Fotos der Siegelabdrücke: Ug. 3, 14 fig. 18 (17.130), 16 flg. 21
links (18.03). - Bearbeitungen, Übersetzungen nach der editio
princeps: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 177;
S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 154-155. - Weitere Literatur: I .
Singer, A Political Hi -story of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N.
Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999,
660-662.
Hethitische Kaufleute aus der kilikischen Hafenstadt Ura (das
heutige Silifke an der M ü n d u n g des Göksu?) trieben einen b
lühenden Handel in Ugarit. Die wohlhabenden Händler begannen, Grund
und Boden in Ugarit zu erwerben und sich dort nieder-zulassen.
Niqmepa von Ugarit beklagt sich deshalb beim gemeinsamen Oberherrn,
dem hethitischen Großkönig , über die Unruhe, die die anatolischen
Kaufleute in das soziale Gefüge von Ugarit brächten. Ein daraufhin
vom Großkönig erlassener Vertrag
171
-
Daniel Schwemer
zwischen den beiden Streitparteien beschränkt die Aktivitäten
der Kaufleute von Ura in Ugarit, ohne ihre eigentlichen
Handelsinteressen zu gefährden. Die Exemplare A und B sind äußerl
ich in Briefform als Erlasse des Großkönigs stilisiert, dagegen mag
das fragmentarische Exemplar D eine Vertragstafel i m eigentlichen
Sinne gewesen sein.
Siegelobdruck Hattusilis III. (und der Puduhepa) 0-
-
Texte aus Ugarit
1983, 151 f.; W. Röllig, in: H . Weiss (ed.), Ebla to Damascus,
Washington 1985, 307 f. (mit Foto der Tafel); G. Beckman, Hittite
Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 180f.; S. Lackenba-cher, LAPO 20
(2002) 116f. - Weitere Literatur: I . Singer, A Political History
of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic
Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 680 f.
A m u r r u war der einflußreichste Kleinstaat i m Süden
Ugarits. Die engen Beziehungen zwischen den zwei Fürs ten tümern ,
die i m 13. Jh. v.Chr. beide hethitischer Oberho-heit unterstanden,
fanden nicht nur in Verträgen (vgl. hier Nr. 1.1), sondern auch in
Heiraten zwischen den beiden Königshäusern Ausdruck. Die Ehe
Ammistamrus I I . - selbst Sohn des Niqmepa und dessen aus A m u r
r u stammender Gattin Aha t -Mi lku - mi t einer Tochter des
Pendi-sena von A m u r r u scheiterte jedoch. Da die Mutter der
amurritischen Prinzessin eine Tochter Hattusilis I I I . war, des
Vaters und Vorgängers Tuthalijas IV. auf dem hethitischen Thron, be
rühr te die Ehescheidung des Königs von Ugarit die Interessen des
hethitischen Oberherrn unmittelbar. Nicht nur betraf die
Angelegenheit eine Nichte Tuthalijas I V , auch m u ß t e dem
Großkönig an pol i -tisch stabilen Beziehungen unter seinen
syrischen Vasallen gelegen sein. Verschiedene Urkunden und ein
Brief werfen Licht auf die politisch heikle Affäre (vgl. hier Nr.
1.6-1.9). Der folgende Erlaß Tuthalijas IV. regelt die Scheidung,
die Güter te i lung und die Frage nach der Thronfolge in Ugarit
angesichts der Tatsache, d a ß der vor-gesehene Thronfolger ein
Sohn der Tochter des Pendi-sena war.
0-3)Vor Meiner Sonne,4 3) Tuthalija, dem Großkönig, dem König
des Landes Hatti: ( 3 1 ^Ammistamru, der König des Landes Ugarit,
nahm die Tochter des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru, zur
Frau. Sie (aber) machte dem Ammistamru mit Absicht ständig
Schwierigkeiten. Daraufhin hat Ammistamru, der König des Landes
Ugarit, die Tochter des Pendi-sena auf immer verstoßen. (ii-m)Und
alles aus dem Besitz der Toch-ter des Pendi-sena, das sie in das
Haus des Ammistamru gebracht hat, soll sie nehmen und das Haus des
Ammistamru verlassen. ( 1 8 - 2 1 )Über alles, wogegen Ammistamru
Ein-spruch erhebt, sollen die Amurriter einen Eid ablegen; dann
soll Ammistamru es ihnen in vollem Umfang zurückerstatten. ( 2 2- 3
,)Utr i-Sarrumma aber ist im Land Ugarit der Thronfolger Wenn
Utri-Sarrumma sagt: »Ich will meiner Mutter folgen!«, soll er sein
Gewand auf einen Stuhl legen4 4) und weggehen. Und Ammistamru, der
König des Lan-des Ugarit, wird einen anderen seiner Söhne [im] Land
Ugarit [in die Th]ronfolgerwür-de [einse]tzen. ( 3 1 - 4 2 )Wenn
[Ammistarrfjru stirbt, Utri-Sarrumma (aber) seine Mutter nimmt und
im Land Ugarit wieder in die Königinnenwürde einsetzt, soll
Utri-Sarrumma sein Gewand auf einen Stuhl legen und gehen, wohin es
ihm beliebt. Meine Sonne aber wird einen anderen Sohn des
Ammistamru im Land Ugarit in die Königswürde einset-zen. ( 4 3-
5°)ln Zukunft darf die Tochter des Pendi-sena keinen Klageanspruch
auf ihre Söhne, ihre Töchter oder ihre Schwiegerkinder erheben; sie
wurden dem Ammistam-ru, dem König von Ugarit, überlassen. Wenn sie
Klage erhebt, wird diese Tafel sie1 (im Prozeß) besiegen.
(Die Tafel trägt auf der Vs. in der Mitte den Abdruck des
Stempelsiegels Tuthalijas IV.)
43. Ein Titel des hethitischen Großkönigs. 44. Eine
rechtswirksame Geste, die das endgültige Verlassen eines
Hausstandes symbolisiert.
173
-
Daniel Schwemer
1.6 Entscheid vor Ini-Tessub von Kargamis betreffs der
Ehescheidung Ammistamrus II. von Ugarit (RS 17.396)
Gesiegelte, querformatige Keilschrifttafel (zweite Hälfte des
13. Jh. v.Chr.). - Aufbewah-rungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO
4729). - Fundort. Königspalast, Südarchiv. -Erstveröffentlichung.
J. Nougayrol, PRU IV, 127 f., pl. 70. - Foto und Zeichnung des
Siegelab-drucks: Ug. 3, 24, 28, flg. 30, 31 (auf RS 17.128). -
Bearbeitungen, Übersetzungen: W. H . van Soldt, in: K. R. Veenhof
(ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983, 152; G. Beckman, Hittite
Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 182; S. Lackenbacher, LAPO 20
(2002) 117. - Weitere Lite-ratur: s. o. zu Nr. 1.5.
Die Affäre u m die Ehescheidung Ammistamrus I I . (vgl. hier Nr.
1.5, 1.7-1.9) be-schäftigt auch den hethitischen Vizekönig
Ini-Tessub von Kargamis. Der folgende Entscheid regelt Einzelheiten
der Gütertei lung.
0-4)Vor Ini-Tessub, dem König des Landes Kargamis, dem Sohn des
Sahurunuwa, des Königs des Landes Kargamis, dem Enkel des
Sarri-Kusuh, des Königs des Landes Karga-mis, des Helden: ( 5- i
2)Alles, was die Tochter des Pendi-sena, des Königs des Landes
Amurru, im Land Ugarit erhalten hat - ob Silber Gold, Kupfer
Bronzegerät, Tribut, Ge-schenk, Präsent, Sklave, Sklavin, Gewand
oder Leinen alles wurde dem Ammistamru, dem König des Landes
Ugarit, überlassen. 0*-i»)ln Zukunft wird die Tochter des
Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru, betreffs dieses Geräts
gegen Ammistamru, den König des Landes Ugarit, oder gegen seine
Söhne und Enkel keinen Klageanspruch er-heben. Wenn sie Klage
erhebt, wird diese Tafel sie (im Prozeß) besiegen. (Auf der Rs. der
Tafel folgt am Ende des Textes nach einem Paragraphenstrich der
Abdruck des Rollsiegels des Ini-Tessub.)
1.7 Entscheid vor Ini-Tessub von Kargamis und Sawuska-muwa von
Amurru betreffs der ehemaligen Gattin Ammistamrus II.
Auf zwei gesiegelten Keilschrifttafeln überlieferter Entscheid
(zweite Hälfte des 13. Jh. v. Chr.). -Aufbewahrungsort: Ehemals
Institute for Antiquity and Christianity, Claremont, nun Schey-en
Collection, Oslo (A), Sammlung G. Badr, Paris (B). - Fundort:
Ugarit (Kunsthandel).
Exemplar A trägt eine Abrollung des Zylindersiegels des
Ini-Tessub, Exemplar B einen Ab-druck des Stempelsiegels des
Sawuska-muwa. Es handelt sich demnach wohl um zwei, jeweils einzeln
autorisierte Exemplare derselben Urkunde.
A: RS 1957.1 L. R. Fisher The Claremont Ras Shamra Tablets,
AnOr48 , Roma 1971,1 ff., 20, pl. 1 f.
B: RS 18.03 D. Arnaud/M. Salvini, Sem. 41-42 (1991-92) 7-22.
Bearbeitungen, Übersetzungen von A nach der editio prineeps: W.
H. van Soldt, in: K. R. Veen-hof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden
1983, 152; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 121. -Weitere Literatur:
s.o. zu Nr. 1.5.
Die rechtliche Regelung der Affäre u m die Verstoßung der
amurritischen Prinzessin vom ugaritischen H o f oblag deren Bruder
Sawuska-muwa, der zwischenzeitlich sei-
174
-
Texte aus Ugarit
nem Vater Pendi-sena auf dem Thron gefolgt war. Nach Auskunft
des folgenden Ent-scheids w i r d die ehemalige Gattin Ammistamrus
auch in A m u r r u vom H o f ferngehal-ten. Zugleich w i r d eine
Rückkehr der Prinzessin nach Ugarit ausgeschlossen (vgl. aber hier
Nr. 1.8). Wie einige andere Texte bezeichnet der vorliegende
Entscheid die Toch-ter des Pendi-sena als »Tochter der Großen
(Dame)«. »Die Große« ist aller Wahr-scheinlichkeit nach eine
Bezeichnung für die Gattin des Pendi-sena, die hethitische
Prinzessin Gassulijawija.
(i-5)45) Vor Ini-Tessub, dem König des Landes Kargamis, dem Sohn
des Sahurunuwa, des Königs des Landes Kargamis, dem Enkel des
Sarri-Kusuh, des Königs von Kargamis, des Helden, und vor
Sawuska-muwa, dem König des Landes Amurru, dem Sohn des Pendi-sena,
des Königs des Landes Amurru: ('•')Ammistamru, der König des Landes
Ugarit, hat die Tochter der Großen (Dame), seine Gattin, die
Tochter des Pendi-sena, des Kö-nigs des Landes Amurru, aus seinem
Haus (und) seinem Land verstoßen und in das Land Amurru
zurückgeschickt. C-1 2)Sawuska-muwa, der König des Landes Amurru,
hat die Tochter der Großen (Dame), seine Schwester aus seinem
(Haupt-)Palast im Land Amurru verstoßen und sie in einer anderen
Stadt angesiedelt. ( 1 3 - , 7 )Ferner wird sie nicht zum Palast
des Königs des Landes Amurru hinaufkommen, und Sawuska-muwa, ihr
Bruder wird nicht mit ihr sprechen. Außerdem wird er sie nicht in
das Land Ugarit zurückschicken. ( , 7 - 2 4 )Und wenn Sawuska-muwa
mit der Tochter der Großen (Dame), seiner Schwester spricht, oder
(wenn) er sie in seinen Palast zurückkehren läßt, oder (wenn)
Sawuska-muwa, der König des Landes Amurru, wegen der Tochter der
Großen (Dame), seiner Schwester mit Ammistamru, dem König des
Landes Ugarit, irgendeinen Rechtsstreit führt, wird ihn diese Tafel
(im Prozeß) besiegen.
(In Exemplar A folgt auf der Rs. der Tafel nach einem doppelten
Paragraphenstrich eine Ab-rollung des Zylindersiegels des
Ini-Tessub; Exemplar ß trägt auf der Vs. in der Mitte den Ab-druck
des Stempelsiegels des Sawuska-muwa.)
1.8 Vertrag zwischen Sawuska-muwa von Amurru und Ammistamru II.
von Ugarit betreffs dessen ehemaliger Gattin (RS 17.228)
Gesiegelte Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 13. Jh. v.Chr.).
- Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO 4621). - Fundort:
Königspalast, Südarchiv. - Erstveröffentlichung: J. Nougayrol, PRU
IV, 141-143, pl. 26. - Foto und Zeichnung des Siegelabdrucks: Ug.
3, 31 f., fig. 38-40. - Bearbeitungen, Übersetzungen: W. H. van
Soldt, in: K. R. Veenhof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983,
155; Sh. Izre'el, Amurru Akkadian: A Linguistic Study, HSSt 41,
Atlanta 1991, I I 78-81; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 123f. -
Weitere Literatur: s.o. zu Nr. 1.5.
Ammistamru I I . d rängt i m späteren Verlauf der Affäre auf
eine Auslieferung seiner ehemaligen Gattin, die er für ihre
Vergehen bestrafen möch te . Diesem Wunsch kommt Sawuska-muwa
schließlich nach - nicht ohne ein Blutgeld in beträchtl icher H ö h
e erhalten zu haben, wie die folgende Übereinkunft zwischen den
beiden Köni-gen zeigt.
45. Zeilenzählung und Übersetzung folgen Exemplar A.
175
-
Daniel Schwemer
( '•^Datiert vom heutigen Tag hat Sawuska-muwa, der Sohn des
Pendi-sena, der König des Landes Amurru, so zu Ammistamru, dem Sohn
des Niqmepa, dem König des Lan-des Ugarit, gesprochen: (5-*)»Hier
ist die Tochter der Großen (Dame), deine Gattin, die dir großes
Unrecht angetan hat. Wie lange noch soll ich (untätig) sitzen
bleiben und die beschützen, die dir Unrecht getan hat? C - 1 5
)Hier ist die Tochter der Großen (Dame), die, die dir Unrecht getan
hat! Nimm sie und verfahre mit ihr wie dir beliebt: Wenn es dir
beliebt, töte sie, oder wenn es dir beliebt, wirf sie ins Meer oder
wenn (du irgend-etwas anderes vorziehst), verfahre mit der Tochter
der Großen (Dame), wie dir be-liebt!« (H-19) D i e s e Wor te waren
es, die Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Landes
Amurru, zu Ammistamru, dem Sohn des Niqmepa, dem König des Landes
Ugarit, (sprach). (20-25)jetzt hat Sawuska-muwa, der Sohn des
Pendi-sena, der König des Landes Amurru, die Tochter der Großen
(Dame), die Unrecht getan hat, genommen und in die Gewalt des
Ammistamru, des Sohnes des Niqmepa, des Königs des Landes Ugarit,
übergeben. (26-29)iJnd jetzt ist Ammistamru, der Sohn des Niqmepa,
der König von Ugarit, mit der Tochter der Großen (Dame) verfahren,
wie ihm beliebte. (30-34)|Jnd Ammistamru, der Soh[n des Niqjmepa,
der König von Ugarit, hat dem Sa-wuska-muwa, dem Sohn des
Pendi-sena, dem König des Landes Amurru, 1400 (Sekel) Gold gegeben.
(35-4i)VVenn Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des
Landes A[mur]ru, sich erheben (und) zu Ammistamru, dem Sohn des
Niqmepa, dem König des Landes Ugarit, sagen sollte: »Dieser
Gold(betrag) ist zu gering, gib mir mehr Gold!«, dann wird diese
Tafel ihn (im Prozeß) besiegen. (42-43) Siegel des Sawuska-muwa,
des Sohnes des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru. (Die Tafel
trägt auf der Vs. in der Mitte den Abdruck des Stempelsiegels des
Sawuska-mu-wa.)
1.9 Edikt Tuthalijas IV. von Hatti zur Beilegung der Affäre um
die ehemalige Gattin Ammistamrus II. von Ugarit (RS 17.82)
Fragmentarische Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 13. Jh.
v.Chr.). - Aufbewahrungsort: Da-maskus, Nationalmuseum (DO 4561). -
Fundort: Königspalast, Südarchiv (?). - Erstver-öffentlichung: J.
Nougayrol, PRU IV, 147 f., pl. 8. - Bearbeitungen, Übersetzungen:
W. H. van Soldt, in: K. R. Veenhof (ed.), Schrijvend Verleden,
Leiden 1983, 156; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 125. - Weitere
Literatur: s.o. zu Nr. 1.5.
Die Affäre u m die Ehescheidung Ammistamrus I I . und die
Bestrafung seiner Ehefrau, einer Prinzessin von A m u r r u und
Nichte des hethitischen Großkönigs (die »Tochter der Großen
[Dame]«) , w i r d schließlich von Tuthalija IV. selbst mi t einem
Edikt abge-schlossen (vgl. Nr. 1.5-1.8). Alle weiteren
Streitigkeiten zwischen A m u r r u und Ugarit nach dem
Verschwinden der Prinzessin - ein Euphemismus für ihre Hinrichtung
durch Ammistamru? - werden für beendet erklärt.
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-
Texte aus Ugarit
(Links auf dem oberen Rand ist wohl der Siegelabdruck Tuthalijas
IV. zu ergänzen.) ^•^[Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne,A(>)
Tuthalijja, der G[roßkönig, der Sohn des Hattusili, des Grjoßkönigs
[ ... ]. ( 4 - 1 J ) [ ... zwischen Ammistamru, dem Sohn des]
Niqmepa, dem [Kö]nig des [Landes] Ugarit, und zwischen
Sawuska-muwa, dem Sohn des Pendi-sena, dem König des Landes Amurru,
und zwischen den Söhnen der Großen (Dame) wegen der Tochter der
Großen (Dame), weil sie verschwand. ( i 3-2 i ) | n Zukunft werden
Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Lan-des
Amurru, und die Söhne der Großen (Dame) keinerlei Rechtsstreit
gegen Ammi-stamru, den Sohn des Niqmepa, den König des Landes
Ugarit, oder gegen seine Söhne anfangen - für [imm]er! ( n - M ) W
e n n sie irgendeinen Prozeß anstrengen, wird [diese] Tafel sie (im
Prozeß) besiegen.
46. Ein Titel des hethitischen Großkönigs.
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