www.akademie-herkert.de Modul 3 Grundlagen DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in Berufsbegleitender Online-Lehrgang
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Modul 3 Grundlagen
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Berufsbegleitender Online-Lehrgang
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Seite 2 / Stand: 11.03.2013
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Autor Dipl.-Ing. Thorsten Knauf Sachverständiger für Bauschadenbewertung und Schimmelpilzbewertung Berliner Allee 115 13088 Berlin www.knauf-bauschaeden.de Objektleitung
Daniela Pudel
Satz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Einwilligung des
Verlags. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und über-
prüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und
unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen
werden, auch nicht für telefonisch erteilte Auskünfte.
Stand: Oktober 2017
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Modul 3: Grundlagen Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................... 3
1. Grundlagen der Bauschadenermittlung ................................................ 4 1.1 Schaden an einem Bauteil ................................................................ 4 1.2 Minderwert und Minderung ........................................................... 10
2. Regeln der Technik ............................................................................ 13
3. Regelwerke und deren Bedeutung...................................................... 16
4. Schadensursachen und Folgen............................................................ 19 4.1 Ursachen von Gebäudeschäden ........................................................ 19 4.2 Schadenersatz, Schadenberechnung ................................................. 20
5. Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten ................................................ 21
6. Toleranzen im Hochbau ..................................................................... 23
7. Baustoffkunde, Bauchemie ................................................................ 28 7.1 pH-Wert, Säuren, Basen .................................................................... 29 7.2 Baustoffe ............................................................................................ 30 7.3 Salze im Bauwesen ............................................................................ 31 7.4 Baustoffkorrosion .............................................................................. 32 7.5 Kalk- und Gipskreislauf, Ettringit ....................................................... 33
8. Baukonstruktionen ............................................................................ 35 8.1 Gründung inkl. Dränagen ................................................................... 35 8.2 Wände ................................................................................................ 37 8.3 Decken, Dächer .................................................................................. 39
8.3.1 Decke ......................................................................................... 39 8.3.2 Dach ........................................................................................... 40
8.4 Technische Anlagen ........................................................................... 43 8.5 Besondere Teile der Baukonstruktion ............................................... 44
9. Baustatik ........................................................................................... 45
10. Literatur- und Normenverzeichnis .................................................... 47
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1. Grundlagen der Bauschadenermittlung
Im Modul 1 dieses Lehrgangs wurden Begriffe wie „Schaden“ und „Mangel“
kurz erläutert und voneinander abgegrenzt. Zu den Grundlagen einer
Bauschadenermittlung sind aber vertiefende Kenntnisse über diese und art-
verwandte Begriffe, wie z. B. Minderwert und Minderung, notwendig.
1.1 Schaden an einem Bauteil
„Schäden an einem Bauteil“ sind gemäß der VDI-Richtlinie 3822 [1] des
Vereins Deutscher Ingenieure Veränderungen an einem Bauteil, durch die
seine vorgesehene Funktion wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich ge-
macht wird. Bei Gebäudeschäden sind technische und optische Eigen-
schaften von Bauteilen maßgebliche Kriterien. Diese müssen für eine be-
stimmte Dauer unter üblichen Bedingungen sicher erfüllt werden. Rechtlich
gesehen geht der Schadensbegriff jedoch sehr viel weiter.
Davon abzugrenzen ist der Mangelbegriff. Wie bereits im Modul 1 darge-
legt, handelt es sich bei dem Mangelbegriff um eine juristische Wertung.
Aus rechtlicher Sicht liegt ein Mangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit (z. B.
eine Bauleistung) von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit ab-
weicht und dadurch der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt
wird [4]. Ein technischer Schaden liegt bereits dann vor, wenn ein feststell-
barer Defekt an einem Produkt (Gebäude, Bauteil o. Ä.) vorliegt. Demge-
genüber muss bei dem juristischen Schadensbegriff immer eine Einbuße an
Rechtsgütern vorliegen. Schäden nach technischer und juristischer Definiti-
on können, müssen aber nicht auf Mängeln beruhen.
Ziel einer Schadensanalyse ist die Ermittlung direkter Schadensursachen.
Die Schadensursachen wiederum können häufig Folgeschäden nach sich
ziehen.
Beispiel: Eine Schraube mit einem Materialfehler kann versagen (Schadens-
ursache Primärschaden) und dadurch eine Stahlträgerkonstruktion zum
Einsturz bringen (Folgeschaden Sekundärschaden). Im Rahmen der
Schadensanalyse ist es nun von zentraler Bedeutung, wodurch der Schaden
ausgelöst wurde und ob es sich womöglich um einen systemimmanenten1
Schaden handelt, d. h. in welche Sphäre er fällt (Auftraggeber, Ausführen-
der, Hersteller, Benutzer usw.).
1 Immanent (lat. Immanere „darin bleiben“, „anhaften“): eine einem Gegenstand innewohnende Eigenschaft, die somit nicht durch Folgerung oder Interpretation hergeleitet worden ist.
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Abb. 1: Ablauf einer Schadensanalyse gemäß VDI 3822
Plan zu Untersuchungen und Pro-benahme aufstellen
Art und Zeitpunkte von Prüfverfahren und Methoden überlegen
Probenahme zerstörungsfrei
zerstörende
Referenzmuster Einbeziehung vergleichbarer Referenz-muster zur weiteren Analyse
evtl. Simulationsversuche / Nach-stellversuche
Überprüfung Schadenshypothesen; Feststellung von deren Abweichung …
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1. Phase / Arbeitsschritt: Schadensbeschreibung
2. Phase / Arbeitsschritt: Bestandsaufnahme
Güteprüfungen, Laboranalysen Werk- und Baustoffe, Materialien
Umwelteinflüsse / Betriebsbedin-gungen erfassen
Temperaturen, Feuchte, Wasser, Wind, Pflanzen, Tiere, Erdbeben …
Schadensabläufe rekonstruieren / in Erfahrung bringen
Schadenszeitpunkte, Ereignisse davor und danach
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Informationen einholen (Bau-)Beschreibungen, Lieferscheine, Bautagesberichte, Herstellerdaten …
3. Phase / Arbeitsschritt: Schadenshypothese(n)
Zustandsbeschreibung Aussehen, Form, Lage des Schadens Risse, Brüche, Korrosion …
Besonderheiten festhalten konstruktive
fertigungstechnische
makroskopische Untersuchungen ohne besondere Hilfsmittel augenschein-liche Auffälligkeiten dokumentieren
Schadenspuren beschreiben Ablagerungen, Schmierstoffreste, Brand- und Schmauchspuren …
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4. Phase / Arbeitsschritt: instrumentelle Analysen
5. Phase / Arbeitsschritt: Untersuchungsergebnisse und Analysen auswerten
6. Phase / Arbeitsschritt: Ermittlung von Schadensursachen
7. Phase / Arbeitsschritt: Schadensabhilfe
8. Phase / Arbeitsschritt: Schadensbericht
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Modul 3: Grundlagen Seite 6
Eine Schadensanalyse im Sinne der VDI-Richtlinie 3822 kann in folgenden
Phasen (Arbeitsschritten) erfolgen (vgl. auch Abb. 1):
1. Phase / Arbeitsschritt: Schadensbeschreibung
Ziel des 1. Arbeitsschrittes ist, das Schadensbild nach Aussehen, Form
und Lage des Schadens zu dokumentieren. Konstruktive und fertigungs-
technische Besonderheiten sind ebenso festzuhalten, wie evtl. Scha-
denspuren. Zu Schadenspuren können Ablagerungen (z. B. Kalk),
Schmierstoffreste, Brand- und Schmauchspuren usw. gehören. Die mak-
roskopischen Untersuchungen, d. h. zerstörungsfreie Untersuchungen
ohne Verwendung besonderer Hilfsmittel, sollen die Beschreibung des
Schadens abrunden. Jegliche augenscheinlichen Auffälligkeiten sind
festzuhalten.
Anschließend sind im Sinne VDI 3822 die allgemeinen Zustände zu be-
schreiben. Es sind z. B. das Aussehen und die Lage von Rissen, Verfor-
mungen, Brüchen, Korrosions- und Verschleißerscheinungen zu identifi-
zieren und zu dokumentieren. Hierunter fallen auch evtl. Spuren be-
trieblicher Nutzung. Aber es können auch weitere Merkmale an den
Oberflächen, wie z. B. Verfärbungen, Korrosionsspuren, Medienreste,
Beläge usw., für die weitere Schadensanalyse von Bedeutung sein. Un-
umgänglich ist auch die Feststellung an unbeschädigten Referenzpro-
dukten, um als Vergleichsmaßstab herangezogen werden zu können.
2. Phase / Arbeitsschritt: Bestandsaufnahme
Die Bestandsaufnahme nimmt bei der Schadensanalyse eine zentrale
Bedeutung ein. Im Rahmen der Bestandsaufnahme sollen Hintergrund-
informationen und Rahmenbedingungen zum Schadensfall ermittelt
werden. Es ist daher unumgänglich, diese sorgfältig und umfassend
durchzuführen. Hintergrundinformationen, die (noch) nicht in einen
kausalen Zusammenhang mit dem Schaden gebracht werden können,
sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Bei einer unzureichenden oder
fehlenden Bestandsaufnahme besteht die Gefahr, Schadensanalysen zu
erschweren, in die falsche Richtung zu leiten oder gar zu vereiteln.
In einem ersten Schritt werden allgemeine Angaben zum betroffenen
Produkt (Bauteil) erfasst. Hierzu gehören z. B. Beschreibungen zum
Produkt, Lieferscheine, Herstellerdaten (technische Merkblätter, Daten-
blätter usw.) und Funktionsbeschreibungen.
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Modul 3: Grundlagen Seite 7
Daran anschließend werden weitere Erkenntnisse zum eigentlichen
Schadensobjekt erfasst. Soweit erhältlich und zugänglich, gehören hier-
zu historische Daten zum Schadensobjekt (Produktionsdaten
bzw. -zeiträume, -ort, Lagerungsart, Inbetriebnahme usw.). Weitere Er-
kenntnisse können aus Rekonstruktionsversuchen abgeleitet werden.
Sofern Fremdüberwachungsberichte, Prüfbescheinigungen, Audits und
Revisionen zur Verfügung stehen, sollten auch diese im Rahmen der Be-
standsaufnahme verwendet und ausgewertet werden.
Neben Güteprüfungen und Laboruntersuchungen (Werkstoffe, Bau-
stoffe, Materialien) gehört die Erfassung von Umwelteinflüssen – wie
Temperatur, Feuchte, Wasser, Wind, pflanzliche und tierische Einflüsse,
Erdbeben – zu einer gründlichen und umfänglichen Bestandsaufnahme.
Im Abschnitt 4.3 VDI 3822 [1] werden detaillierte Angaben zu Fehler-
einflussbereichen zur Bewertung der Konstruktion, zu Werkstoffen, Fer-
tigungsverfahren und zur betrieblichen Nutzung gemacht. Bei Beach-
tung dieser Bestandsaufnahme lässt sich häufig eine detaillierte Scha-
densbeschreibung erstellen. Diese Beschreibung berücksichtigt sowohl
augenscheinliche Beobachtungen als auch das gesamte Schadensum-
feld.
3. Phase / Arbeitsschritt: Schadenshypothese(n)
In vielen Fällen können Schadensursachen anhand von Schadensbe-
schreibungen und Bestandsaufnahmen nicht abgeleitet werden. Viel-
mehr ist es erforderlich, aus den oben beschriebenen erstellten Scha-
densbeschreibungen mit den jeweiligen Hintergründen eine oder meh-
rere Schadenshypothesen aufzustellen. Diese werden nach VDI 3822
auf logisch-analytischer Basis durch die Verknüpfung von Kausalketten
aufgestellt. Schadenshypothesen können aber auch empirisch entwi-
ckelt werden.
Ziel der Schadenshypothesen ist die Benennung schadensbegünstigter
Umstände. Es soll dadurch die Möglichkeit bestehen, potenzielle Pri-
märschäden von Folgeschäden abzugrenzen.
Hypothesen lassen sich dadurch priorisieren, dass die Eintrittswahr-
scheinlichkeiten der vermuteten Schadensursachen bestimmt werden
und ihre Nachweisbarkeit bzw. der Aufwand zum Nachweis bewertet
wird. Anschließend sind die Hypothesen auf Basis ihrer Leitgedanken
durch instrumentelle Analysen (Einzeluntersuchungen) zu prüfen. Das
setzt u. a. Erfahrung des Sachverständigen voraus.
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Modul 3: Grundlagen Seite 8
4. Phase / Arbeitsschritt: instrumentelle Analysen
Im Rahmen der instrumentellen Analysen (Einzeluntersuchungen) ste-
hen dem Sachverständigen vielfältige Untersuchungsmethoden und
Prüfverfahren zur Verfügung. Die Wahl der geeigneten Untersu-
chungsmethoden hängt wesentlich von den zur Verfügung stehenden
Proben, Untersuchungsflächen und dem vertretbaren Untersuchungs-
aufwand ab. Mithilfe der instrumentellen Analyse sollen folgende
Eigenschaften beurteilt werden können:
Schadensbild und -merkmale
Werkstoffgefüge und -zustand, Werkstoffzusammensetzung
chemische, physikalische, technologische Eigenschaften von Werk-
stoffen und Bauteilen
Konstruktionsmerkmale
verarbeitungsbedingte Eigenschaften
Gebrauchseigenschaften
Belastungs- und Spannungsanalyse
Für die Einzeluntersuchungen sollte zunächst ein Untersuchungsplan
aufgestellt werden, der einen sinnvollen und wirtschaftlichen Untersu-
chungsablauf gewährleisten soll. Dabei werden Art und Zeitpunkte der
Prüfverfahren und -methoden festgelegt, die in einem vertretbaren Auf-
wand erfolgen können. Die Probenahme stellt bei Einzeluntersuchungen
eine zentrale Bedeutung dar. Die Probe muss aussagekräftig und in aus-
reichender Größe und unverfälscht entnommen werden. Bei zerstören-
den Prüfungen handelt es sich bei den Proben oftmals um Unikate. Pro-
ben sind zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr eindeutig und dau-
erhaft sofort nach Probenahme zu kennzeichnen. An vergleichbaren Re-
ferenzstellen sollen Proben die instrumentellen Analysen unterstützen.
Eventuell helfen Simulationsversuche zur weiteren Analyse möglicher
Schadensursachen. Dabei können Simulationsversuche vor Ort und/oder
mithilfe vorhandener oder speziell entwickelter Softwareprogramme am
Computer nachgestellt werden.
5. Phase / Arbeitsschritt: Auswertungen
Untersuchungs- und Prüfergebnisse sind in erster Linie den Schadens-
hypothesen gegenüberzustellen. Eventuell können sich daraus Erkennt-
nisse und Überlegungen für weitere Schadenshypothesen ergeben, die
dort nicht (explizit) formuliert worden sind. Gegebenenfalls ergibt sich
aus den Soll-Ist-Vergleichen weiterer Untersuchungsbedarf zur Absiche-
rung oder Ergänzung der Ergebnisse. Falls die Ergebnisse die Schadens-
hypothesen widerlegen oder ihnen widersprechen, sind neue Hypothe-
sen zu entwickeln und zu formulieren.
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Modul 3: Grundlagen Seite 9
6. Phase / Arbeitsschritt: Ermittlung der Schadensursache(n)
Im Rahmen der Ermittlung der Schadensursache(n) werden zunächst
die Ergebnisse der Schadensbeschreibung, Bestandsaufnahme und in-
strumentellen Analysen logisch miteinander verknüpft. Ziel einer Scha-
densanalyse ist es, ausreichend gesicherte Hinweise auf eine, aber häu-
fig auch mehrere mögliche Schadensursachen zu erarbeiten. Bei mehre-
ren möglichen Schadensursachen sollte die primäre Schadensursache
separiert und von den übrigen schadensbegünstigten Einflüssen ge-
trennt werden.
7. Phase / Arbeitsschritt: Schadensabhilfe
Auf Basis der ermittelten Schadensursachen sind zur Beseitigung und
Vermeidung von Schäden Maßnahmen vorzuschlagen. Diese müssen ge-
eignet sein, dauerhaft und wirksam zukünftige Schäden zu vermeiden.
8. Phase / Arbeitsschritt: Schadensbericht
Den Abschluss einer Schadensanalyse bildet der möglichst knapp gefass-
te Schadensbericht (das Sachverständigengutachten). Darin sollten alle
Einzelheiten enthalten sein, die für die Ursachenermittlung wichtig wa-
ren. Zur Dokumentation gehören Bildmaterial und die Veröffentlichung
der Messergebnisse. Darüber hinaus sollte der Schadensbericht (das
Gutachten) Maßnahmen zur Schadensabhilfe und Hinweise zur Scha-
densverhütung enthalten.
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Modul 3: Grundlagen Seite 10
1.2 Minderwert und Minderung
Der Begriff „Minderung“ ist ein Rechtsbegriff. Beim Werkvertragsrecht wird
in § 638 BGB [9] ein Verfahren zur Minderung dargelegt. Demgegenüber
kann die Feststellung von Minderwerten durch Sachverständige vorgenom-
men werden [2]. Dies setzt aber eine eigenständige Beurteilung voraus,
nach welchen Kriterien die Minderwert-Feststellung vorgenommen wird.
Nach Motzke [3] soll der Minderwert die Grundlage für die Bemessung der
Minderung sein. Deren Vollzug ist aber rechtsgestaltender Richterhandlun-
gen vorbehalten. Aus diesem Grund hat der Sachverständige nicht den Be-
griff „Minderung“ zu verwenden. Schließlich sollte er sich in einem Rechts-
streit nicht mit Problemfeldern wie „Unverhältnismäßigkeit“ und „Min-
derung bzw. angemessene Minderung“ auseinandersetzen, sondern dem
Gericht nur den technischen Teil der Entscheidungsgrundlagen aufbereiten
und erläutern. Die Minderung baut auf den Minderwert auf.
Bedauerlicherweise wird durch die Juristen immer wieder der Versuch der
Einflussnahme auf die Sachverständigen unternommen, indem sie nach der
„Unverhältnismäßigkeit“ und „Minderung“ gefragt werden. Wagen nun
Sachverständige, zu diesen Fragen Lösungen zu präsentieren, werden sie
(zu Recht) von (anderen) Juristen kritisiert.
Übrigens: Im BGB wird nur der Begriff „Minderung“, und nicht die Begriff-
lichkeit „Minderwert“ verwendet. Vor allem kann ein gerichtlich bestellter
oder in einem Schiedsverfahren beauftragter Sachverständiger wegen Be-
sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er ungefragt eine Vergü-
tungsminderung vorschlägt. Schließlich greift er damit in die Rechte der
Parteien ein. Im Falle der Ablehnung wegen Befangenheit verliert der Sach-
verständige seinen Vergütungsanspruch.
Bei der Beurteilung eines Mangels oder eines Schadens muss auch die Frage
nach einem möglichen Minderwert berücksichtigt werden. Dabei wird un-
terschieden zwischen einem
technischen Minderwert,
merkantilen Minderwert und
betrieblichen Minderwert.
Das Vorliegen eines technischen Minderwerts und dessen Auswirkungen
werden unter den Juristen und Sachverständigen kontrovers und nicht ein-
heitlich definiert. In [4] heißt es:
„Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn eine Sache ihre vertraglich ge-
schuldete Funktion nicht erfüllt und daher gegenüber der mangelfreien Sa-
che einen abgeminderten Wert hat.“
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Modul 3: Grundlagen Seite 11
Bogusch, Brandhorst [5] führen zum gleichen Thema u. a. wie folgt aus:
„Der Minderwert eines Bauwerks oder Bauteils drückt sich in dem Geldbe-
trag aus, der aufgewendet werden muss, um vorhandene Mängel beseitigen
zu können.“
In einer fundamentalen Entscheidung des BGH von 2003 wurde zu der Be-
deutung der Minderung in Bezug auf das Vorliegen eines technischen und
merkantilen Minderwerts u. a. wie folgt geurteilt2:
„d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten
kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unver-
hältnismäßig ist.
e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung
minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um
den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten
und der geschuldeten Ausführung entspricht.
f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert ver-
langen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschul-
deten verursacht worden ist.
g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auf-
traggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn
die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge
hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsge-
mäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes ha-
ben.“
Zur Ermittlung des Minderwerts hat sich in der Praxis der Gerichtsbarkeiten
und Sachverständigen die Nutzwertanalyse in Verbindung mit der sog. Ziel-
baummethode durchgesetzt. Die Wertermittlung nach der Zielbaummetho-
de wurde 1978 durch Aurnhammer bei den Aachener Bausachverständigen-
tagen vorgestellt [5]. Diese Methode ist jedoch umstritten, da sie einen Ge-
nauigkeitsgrad vortäuscht, den es so nicht gibt.
Bei der Nutzwertanalyse nach Zangenmeister wird zunächst analysiert, wel-
che Aufgaben (Zwecke, Ziele) die zu bewertende Sache und eine bewerten-
de Rangfolge zwischen Alternativen zum Ergebnis hat (ohne Wertangabe).
Der letzte Schritt der Wertangabe erfolgt erst mithilfe der Zielbaummetho-
de nach Aurnhammer. Nach Oswald, Abel [2] eignet sich daher die Nutz-
wertanalyse alleine nur, um eine Aussage über die „Gleichwertigkeit“ von
alternativ ausgeführten Bauleistungen zu erlangen.
2 BGH-Urteil vom 09.01.2003, Az. VII ZR.181/00, Entscheidung im Volltext veröffentlicht in
www.ibr-online.de
Seite 12 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 12
Während bei dem vorbeschriebenen Minderwert ein vorhandener Mangel
oder Schaden bestehen bleibt und dafür der Minderwert als wirtschaftli-
cher Ausgleich zugestanden wird, bezeichnet der merkantile Minderwert
den Unterschied zwischen zwei Vermögenslagen. Bei Ansatz eines merkan-
tilen Minderwerts lag einmal ein Mangel oder Schaden vor. Dieser wurde
zwar vollständig beseitigt, es verbleibt aber der Makel einer nachgebes-
serten Sache, die eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache zur Folge
hat [2] bis [5].
Nach [4] ergibt sich ein betrieblicher Minderwert aus einer Einschränkung
von Produktionsabläufen und Produktivitätsfaktoren. Er wird daher eher
von den betriebswirtschaftlich orientierten Sachverständigen ermittelt.
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Modul 3: Grundlagen Seite 13
2. Regeln der Technik
Der Begriff „anerkannte Regeln der Technik“, erstmals im 18. Jahrhundert
im Preußischen Allgemeinen Landrecht erwähnt, wird in der Verwaltungs-
vorschrift des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) VV BAU-STE § 2 Abs. 2 [11]
wie folgt definiert:
„(2) Als anerkannte Regeln der Technik gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen die-
ser Verwaltungsvorschrift mindestens die auf Erkenntnissen und Erfahrun-
gen beruhenden Regelwerke,
- deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen,
und die in betreffenden Fachkreisen bekannt sind und als richtig aner-
kannt werden,
- die dem EBA in einem formalen Verfahren einschl. Mitteilung des beab-
sichtigten Anwendungsbereichs zur Kenntnis gegeben wurden und
- denen das EBA dabei nicht innerhalb von 2 Monaten widersprochen hat.
Als anerkannte Regeln der Technik gelten auch im Sinne dieser VV die nach
den geltenden Verfahren notifizierten Regeln. Der Status einer a. R. d. T.
geht verloren, wenn das EBA aufgrund neuerer Erkenntnisse der Anwendung
dieser Regel widerspricht.“
Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) stellen eine über
die (nur) anerkannten Regeln der Technik weitergehende Beschreibung des
Erkenntnis- und Erfahrungsstandes dar. Denn unter allgemein anerkannten
Regeln der Technik versteht man die Summe der in einem Fachgebiet an-
erkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrun-
gen, die durchweg der Allgemeinheit bekannt sind sowie sich als richtig
und brauchbar bewährt haben.
Die Feststellung, ob eine Ausführung den a. a. R. d. T. entspricht, bedeutet,
dass sie aufgrund der vorherrschenden Auffassung unter den technischen
Praktikern und der Fachwelt auf dem betreffenden Fachgebiet in der Theo-
rie anerkannt ist und von der Praxis bestätigt wurde. Darin eingeschlossen
ist die Wiedergabe des Stands der Technik.
Eng verknüpft mit der Begrifflichkeit a. a. R. d. T. sind die Bauregellisten Tei-
le A bis C. Zu der Gliederung und Bedeutung der Bauregellisten wird im fol-
genden Abschnitt 0 3. Regelwerke und deren Bedeutung vorgetragen.
Zentraler Punkt für die Beachtung der a. a. R. d. T. stellt die Einführung der
Technischen Baubestimmungen dar, die in der Musterbauordnung be-
schrieben werden. Danach steht über allem, dass Anlagen so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natür-
lichen Lebensbedingungen nicht gefährdet werden. Dabei müssen die von
der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als
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Modul 3: Grundlagen Seite 14
Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln beachtet
werden. Nach der Musterbauordnung bedeutet in diesem Zusammenhang
die Beachtung der a. a. R. d. T., dass Planung, Berechnung und Ausführung
von baulichen Anlagen den a. a. R. d. T. entsprechen müssen. Als Beispiele
hierfür werden in [8] genannt:
DIN-Normen des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vor-
schriften) und
Bestimmungen der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
e. V. (DVGW)
Achtung: Die Einführung von technischen Regeln bedeutet aber nur, dass
eine gesetzliche Vermutung besteht, dass es sich um eine anerkannte Regel
der Technik handelt. In [8] heißt es hierzu weiter:
„Für den Bauherrn, der nach den eingeführten Technischen Baubestimmun-
gen baut, gilt die Vermutung, dass er nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik verfährt. Er braucht dies nicht noch besonders nachzuwei-
sen.
Die Einführung der Technischen Baubestimmungen durch die oberste Bau-
aufsichtsbehörde legt nur den Zeitpunkt fest, von dem an diese gesetzliche
Vermutung gilt. Die Normen selbst unterliegen jedoch im Streitfall der ge-
richtlichen Prüfung, ob sie anerkannte Regeln der Technik sind.
Wird von den eingeführten Technischen Baubestimmungen abgewichen, be-
darf es im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht ggf. einer Zustimmung.
Der Bauherr hat den Nachweis zu erbringen, dass die beabsichtigte Bauaus-
führung technisch ebenso einwandfrei ist wie eine Ausführung nach den
Technischen Baubestimmungen.“
Für einen Sachverständigen für Bauschadenbewertung bedeutet dies bei
seiner täglichen Arbeit, diese Grundsätze unbedingt zu beachten. Ein bloßes
Zitieren von Normenwerken, womöglich sogar überholten, zurückgezoge-
nen Normentexten, kann dazu führen, dass der Sachverhalt nicht die a. a. R.
d. T. berücksichtigt. Ein Sachverständiger ist verpflichtet, sich ständig und
stets weiterzubilden und auf dem neuesten Stand der zum Zeitpunkt der
Beurteilung einer Bauleistung geltenden Technischen Baubestimmungen zu
bleiben.
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Modul 3: Grundlagen Seite 15
Anmerkung: Häufig werden in Gutachtentexten Passagen aus anderen
Fachquellen übernommen, die sich wiederum auf Normen berufen. Dabei
kann es vorkommen, dass Normen bzw. sonstige Technische Baubestim-
mungen falsch zitiert oder fehlerhaft übernommen werden. Teilweise wer-
den Kontexte nicht beachtet (z. B. Anwendungsbereiche), weil z. B. nur der
Fachartikel vorliegt, nicht jedoch die eigentliche Quelle (z. B. die Norm).
Ergo: Beruft sich der Sachverständige in seinem Gutachten oder sonstigen
Ausführungen auf Fachtexte o. Ä., sollte er immer die Quellen parat haben
und daraus zitieren bzw. seine Schlussfolgerungen ziehen. Andernfalls be-
steht die große Gefahr, dass fehlerbehaftete oder unzureichende Gut-
achten erstattet werden. Für unzutreffende Aussagen, die der Sachver-
ständige verwendet, ist er selbst verantwortlich.
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Modul 3: Grundlagen Seite 16
3. Regelwerke und deren Bedeutung
Bereits um 1750 v. Chr. führte der babylonische König Hammurabi (Ham-
murapi) Gesetzestexte zum Bauwesen ein (Codex von Hammurabi). Eine für
das Bauwesen wichtige Passage bildet § 229 (sinngemäße Übersetzung):
„Wenn ein Baumeister einem Bürger ein Haus gebaut, aber seine Arbeit
nicht fest genug ausgeführt hat und das Haus, das er gebaut hat, einge-
stürzt ist und er dadurch den Hauseigentümer ums Leben gebracht hat, so
wird dieser Baumeister getötet.“3
Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher An-
lagen und Verwendung von Bauprodukten (Baustoffe, Verbundbaustoffe)
sind zahlreiche Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften zu beach-
ten und einzuhalten. Den bundesweiten Regelungen, Verordnungen und
Richtlinien folgen für jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ei-
gene länderspezifische Regelwerke, Verordnungen und Richtlinien. Diese
haben für die Beurteilung und Begutachtung von Bauleistungen unter-
schiedliche Bedeutungen. Sie zu kennen sollte für einen Sachverständigen
für Bauschadenbewertung selbstverständlich sein.
Regeln, Bestimmungen und Vorschriften werden zu Regelwerken zusam-
mengetragen, festgeschrieben und zur Anwendung empfohlen. Demgegen-
über geht die Entwicklung der Technik in Forschung und Praxis weiter. In
diesem Zusammenhang sind neben den a. a. R. d. T. noch zwei weitere Be-
griffe zu erwähnen, die u. a. maßgeblich für die Sachverständigentätigkei-
ten sind:
Stand der Technik: baut auf anerkannte Regeln der Technik auf; es gilt
das Merkmal, dass sich der Entwicklungsstand schon so weit in Theorie
und Praxis durchgesetzt hat, dass er überwiegend vorherrscht. Der
Stand der Technik ist eher dynamisch.
Stand der Wissenschaft und Technik: Hierzu gehören die letzten
Forschungsergebnisse, die beschreiben, was technisch (zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung bzw. Untersuchung) machbar ist. Diese Einschät-
zung erfolgt unabhänig davon, wer in der Lage ist, dies auszuführen.
Einen zentralen Bewertungsmaßstab bilden Normen, in Deutschland auch
als DIN-Normen bekannt. Eine Reihe von DIN-Normen im Bauwesen ist so-
gar als Technische Baubestimmung (Erläuterung der Begrifflichkeit siehe
vorhergehenden Abschnitt 0) bauaufsichtlich eingeführt. Im weitesten Sin-
ne handelt es sich bei der Normung um nichts anderes als Vereinheit-
lichung. Dabei wird häufig übersehen, dass die Normentexte ihrem Wesen
3 Quelle: http://www.reinerjungnitsch.de/folie-hammurabi.pdf
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Modul 3: Grundlagen Seite 17
nach dynamisch und damit auf die Zukunft ausgerichtet sind. Sie können
keinesfalls statisch sein, was die Verwendung erschwert.
In den einzelnen Ländern werden jeweils in sog. Listen der Technischen
Baubestimmungen technische Regeln veröffentlicht, die als Technische Bau-
bestimmungen eingeführt wurden. Bezüglich der in diesen Listen genann-
ten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen gilt, dass
auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen
oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften u. a. an-
derer EU-Mitgliedstaaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau
in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleicherma-
ßen dauerhaft erreicht wird. Dabei soll der Grundsatz gelten, dass nur die
technischen Regeln eingeführt werden, die zur Erfüllung der Grundsatzan-
forderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Im Regelfall sind
Bauaufsichtsbehörden nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen
zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte all-
gemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.
Im Allgemeines Ministerialblatt AIIMBl. Nr. 14/2013 [12] werden für Pla-
nung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile als
bauaufsichtlich eingeführte Normen genannt (Auszüge):
Seite 18 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 18
Norm Ausgabe Kurztitel
DIN 1045 08/2008, … Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 1052-10 05/2012 Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken – Teil 10: Ergänzende Bestimmungen
DIN 1053 11/1996, 02/1990, 02/2004, 09/2007
Mauerwerk
DIN 4102 03/1994, 11/2004 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 07/2003, 07/2001, 06/2007, 06/2008
Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109 11/1989, 01/2001 Schallschutz im Hochbau
DIN 18040 10/2010, 09/2011 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen
DIN 18065 06/2011 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
DIN 18168-1 04/2007 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken – Teil 1: Anforderungen an die Ausführung
DIN 68800 10/2011, 02/2012 Holzschutz
DIN EN 1990 12/2010 Eurocode – Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1991 12/2010 EC 1: Einwirkungen auf Tragwerke
DIN EN 1992 12/2010, 01/2011 EC 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
DIN EN 1993 12/2010 EC 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
DIN EN 1994 12/2010 EC 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtrag-werken aus Stahl und Beton
DIN EN 1995 12/2010 EC 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
DIN EN 1997 09/2009, 12/2010 EC 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
DIN EN 1999 12/2010 EC 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminium-tragwerken
Dabei ist jedoch zu beachten, dass teilweise die in den Listen genannten
Normen durch Nachfolger ersetzt und zurückgezogen wurden. Unter Um-
ständen kann es mehrere Jahre dauern, bis in den Ländern diese Diskrepan-
zen aufgehoben sind und die Liste der Technischen Baubestimmungen ent-
sprechend angepasst wurde.
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 19
4. Schadensursachen und Folgen
4.1 Ursachen von Gebäudeschäden
Für die Entstehung von Gebäudeschäden stehen folgende Ursachen zur
Verfügung:
Baumängel im Sinne von § 633 BGB [9] und § 13 VOB/B [10]
Beispiele: Planungs-, Ausführungs- und Bauleitungsfehler, aber auch
Materialfehler
Alterung im Sinne der DIN 50035-1 [59]
Beispiele: Alterung durch Umwelteinflüsse und Bewitterung, aber auch
Abnutzung durch Gebrauch
Instandhaltung im Sinne der DIN 31051 [58]
Beispiele: Wartungsprobleme und -fehler, Instandsetzungsstau
Allgemeine Störungen
Beispiele: Feuer, Brand, Wasser, Tiere, Bauarbeiten im Bestand, Nach-
barbebauung (Erschütterungen), Elementarereignisse4, Vandalismus
Schäden können spontan (sog. Spontanschäden) und allmählich (Allmäh-
lichkeitsschäden) auftreten. Ein Spontanschaden resultiert aus einem un-
mittelbaren Schadenseintritt, bei dem sich die Symptome sofort und unter
Umständen drastisch bemerkbar machen. Demgegenüber treten Schädi-
gungen bei Allmählichkeitsschäden nach und nach ein, entstanden oft
durch indirekte Symptome.
Häufig auftretende Bauschäden sind beispielsweise:
Risse
Schimmelpilzbefall
Abplatzung (z. B. Beschichtungen vom Untergrund)
Abschuppung (Abfallen relativ kleiner Flächenstücke; bei einer Be-
schichtung max. 5 mm [13])
Abblätterung (Ablösen größerer Flächenteile als beim Abschuppen)
Abschälung (Abschälen z. B. einer relativ weichen biegsamen Beschich-
tung in zusammenhängenden Stücken vom Untergrund)
Korrosion
Abrasion (physikalischer Korrosionsmechanismus: im Wesentlichen
Abtrag von Material durch mechanische Beanspruchung)
Ausblühungen
Undichtigkeiten (mit der Folge eindringender Feuchte)
4 Elementarereignisse können Hagel, Wirbelstürme (Orkane, Taifune, Hurrikane) Hochwasser, Lawi-nen, Schneemassen, Erd- und Bergrutsche sein.
Seite 20 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 20
4.2 Schadenersatz, Schadenberechnung
Unter Schadenersatz wird der Ausgleich eines Schadens verstanden. Art, In-
halt und Umfang des Schadenersatzes bestimmen sich nach den §§ 249 ff.
BGB [9]. In § 249 BGB heißt es hierzu:
„ 249 Art und Umfang des Schadenersatzes
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht ein-
getreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den
dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sa-
che schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur
mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Im Rahmen von Schadenersatzforderungen ist regelmäßig die Ermittlung
der Höhe der Schadenskosten notwendig. Dabei werden „Sowiesokosten“
alle im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung entstehenden Kosten,
die bei von vorneherein richtiger Planung und Ausführung sowieso entstan-
den wären.
Beispiel: Aufwendungen für Bauteile, die vor Schadenseintritt fehlten und
zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich sind, würden im Zuge der
Schadensbeseitigung zu den „Sowiesokosten“ zählen.
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 21
5. Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten
Bei der Beurteilung gerade einer nicht hinzunehmenden Unregelmäßigkeit
bzw. eines optischen Mangels ist aus technischer Sicht eine Bewertung
durch den Sachverständigen notwendig. Zur Bewertung eines (geringen)
Mangels schlagen Oswald, Abel in [2] die Vorgehensweise gemäß nach-
folgender Matrix vor (Abb. 2).
Matrix zur Bewertung von Mängeln
Bedeutung des Merkmals
sehr wichtig wichtig eher unbe-
deutend unwichtig
100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 5
Grad der Beeinträch-tigung durch den Mangel
sehr stark
100 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 5
90 90 81 72 63 54 45 36 27 18 9 4,5
80 80 72 64 56 48 40 32 24 16 8 4
deutlich
70 70 63 56 49 42 35 28 21 14 7 3,5
60 60 54 48 42 36 30 24 18 12 6 3
50 50 45 40 35 30 25 20 15 10 5 2,5
mäßig
40 40 36 32 28 24 20 16 12 8 3 2
30 30 27 24 21 18 15 12 9 6 3 1,5
20 20 18 16 14 12 10 8 6 4 2 1
gering-fügig
10 ↑ 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0,5
5 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0,25
Nacherfüllung i. d. R. erfor-derlich (> 15 %)
Minderung diskutabel
( 2 % bis 15 %)
Bagatellen (< 2 %)
Abb. 2: Matrix zur Bewertung von Mängeln aus [2]
Während der Sachverständige in einem Rechtsstreit die Bewertung von
Mängeln ausschließlich aus technischer Sicht vorzunehmen hat, muss das
letzte Wort über die Hinnehmbarkeit selbst bei kleinen Mängeln angesichts
unter Umständen sehr hoher Nacherfüllungskosten den Juristen überlassen
bleiben. Schließlich wird hierbei der Frage nachgegangen, ob der Besteller
nachvollziehbar, trotz des damit verbundenen Aufwands, ein begründetes
Interesse an einer Beseitigung des Mangels hat. Dabei handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die der Sachverständige nicht zu beurteilen hat.
Bei der bereits erwähnten Minderwertermittlung nach Aurnhammer han-
delt es sich um die schrittweise Ermittlung von möglichst fein aufgeteilten
gewichteten Teilwerten, die grafisch eine baumartige Struktur ergibt (daher
wird von der „Zielbaummethode“ gesprochen). Zunächst ist ausgehend von
einem Gesamtwert einer mangelfrei hergestellten Sache (Bauwerk, Bauteil
o. Ä.) die Abweichung ai von Teilwerten dieser Sache (d. h. die Größe der
negativen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit) wie folgt
festgelegt (vgl. [2]):
Seite 22 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 22
0 = mangelfrei
1 = fast nicht beeinträchtigt
2 = etwas beeinträchtigt
3 = noch befriedigend
4 = wenig befriedigend
5 = unbefriedigend
6 = mangelhaft
7 = sehr mangelhaft
8 = unzulänglich
9 = ungenügend, aber noch nutzbar bzw. zumutbar
10 = unbrauchbar, nicht verwertbar
Schließlich ergeben sich einzelne Wertminderungszahlen mi aus dem jewei-
ligen Produkt einer Gewichtungszahl gi und der Abweichungszahl ai, divi-
diert durch 10:
𝑚𝑖 =𝑔𝑖 ∙ 𝑎𝑖
10
Die Summe der einzelnen Gewichtungszahlen, die sich aus dem Ge-
brauchswert (Nutzungs-, Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit) und Gel-
tungswert (Ästhetik, Aussehen, Prestige) zusammensetzen, muss die Sum-
me aus den einzelnen Gewichtungszahlen gi zur Kontrolle 100 % ergeben. In
[2], Abb. 184, werden z. B. für die Wichtung des Gebrauchs- und Geltungs-
werts von keramischen Fliesen, Platten und Mosaikarbeiten, Natur-, Beton-
werkstein und Kunststeinarbeiten Vorschläge unterbreitet. Der Gebrauch
kann z. B. in Frostbeständigkeit, Abriebfestigkeit, Rutschsicherheit, Oberflä-
chenbeschaffenheit, Verschleiß- und Pflegeverhalten, Belastbarkeit, Halt-
barkeit, Lebensdauer usw. unterteilt werden. Demgegenüber zählen zur
Funktion z. B. der Wetterschutz, die Schall- und Wärmedämmung, der
Brand- und Feuchteschutz und sonstige Schutzfunktionen. Mit dem
Gesamtminderwert (in %) kann man in Abhängigkeit vom Gesamtwert der
betrachteten Bauleistung die geldwerte Minderung ermitteln.
Bei größeren Abweichungen – insbesondere, wenn die Gebrauchs- und
Funktionstauglichkeit eines Objekts eingeschränkt ist – zeigen sich die
Grenzen der Zielbaummethode. Beispielsweise könnte bei der Gewichtung
einer wasserundurchlässigen Tiefgarage, die mit Mängeln behaftet ist, die
Tragfunktion nur 50 % betragen. Ist die Tragfunktion aber deutlich beein-
trächtigt, so ist das Bauteil unbrauchbar. Ähnliches gilt z. B. für die Wasser-
undurchlässigkeit bzw. Dichtigkeit. Die Zielbaummethode würde in diesen
Fällen zu irreführenden Ergebnissen führen.
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 23
6. Toleranzen im Hochbau
Ohne Toleranzen im Hochbau könnte kein mangelfreies Werk errichtet wer-
den. Wie wird aber nun festgelegt, welche Toleranzen im Hochbau über-
haupt noch hinnehmbar sind, um die Funktionsfähigkeit von Bauwerken
und Bauteilen sicherzustellen? Hierzu wurde die DIN 18202 [55] bauauf-
sichtlich eingeführt, die auf folgender Grundlage basiert:
„4.2 Die Einhaltung von Toleranzen ist erforderlich, um trotz unvermeid-
licher Ungenauigkeiten beim Messen, bei der Fertigung und bei der Monta-
ge die vorgesehene Funktion zu erfüllen und das funktionsgerechte Zusam-
menfügen von Bauwerken und Bauteilen des Roh- und Ausbaus ohne An-
pass- und Nacharbeiten zu ermöglichen.“
Die funktionsbezogene Genauigkeitsanforderung soll in erster Linie die
Passung einer Fügstelle oder einer Schnittstelle gewährleisten (z. B. eines
Montagestoßes zweier Bauteile, die miteinander verbunden werden sol-
len). Es werden aber auch Standards in Bezug auf die Sicherstellung der
Maßhaltigkeit festgelegt, um spätere Veränderungen oder Ergänzungen ei-
ner definierten Schnittstellenbeschreibung vornehmen zu können, ohne
dass dafür erhebliche Anpass- oder Nacharbeiten erforderlich werden.
Die Toleranzen nach DIN 18202 sind hingegen nicht als Maßstab für die
Beurteilung eines optischen Erscheinungsbildes gedacht. Beispielsweise
kann das Normenwerk für die Beurteilung oberflächenfertiger Bauteile
(z. B. geputzte Bauteiloberflächen) verwendet werden, jedoch gelten die
Toleranzen für die fertigen Oberflächen nur unter dem Aspekt des Funkti-
onsbezugs. Die Toleranzen ergeben deshalb in der Regel keine zufrieden-
stellende Beurteilung des optischen Erscheinungsbildes. Auch Werte für
zeit- und lastabhängige Verformungen, auch aus Temperatur, sind in
DIN 18202 nicht geregelt und müssen gesondert berücksichtigt werden. Ge-
rade Formänderungen mineralischer Baustoffe durch das Quellen und
Schwinden sind gesondert zu betrachten. In Tabelle 1 sind für ausgewählte
Baustoffe Größenordnungen für Längenänderungen angegeben.
Seite 24 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 24
mineralische Baustoffe Endschwindmaße
Normalbeton, allgemein im Freien -0,2 bis -0,4 mm/m
Normalbeton, in Innenräumen -0,4 bis -0,6 mm/m
Mauerziegel +0,3 bis -0,2 mm/m Rw *)
: 0,0
Kalksandstein -0,1 bis -0,3 mm/m Rw *)
: -0,2
Holz Schwind- bzw. Quellmaß bei Feuchtegehaltsänderung um 1 %
Fichte, Kiefer, Tanne ( zur Faser) 2,4 **)
mm/m
Buche ( zur Faser) 3,0 **)
mm/m
allgemein, zur Faser 0,1 **)
mm/m *)
Rw = Rechenwert
**) 50-%-Werte bei behindertem Schwinden und Quellen.
Tab. 1: Größenordnungen für Längenänderungen ausgewählter
Baustoffe aus [14]
Die Überprüfung der Einhaltung der Toleranzen gehört zu den zentralen
Aufgaben des Sachverständigen. Aber alleine die Aufgabenstellung verleitet
viele Sachverständige zu Fehlinterpretationen.
Beispiel: „Ist das Gefälle im Bad von mindestens 1 % eingehalten?“ An nur
einer einzigen von zehn Messstellen misst der Sachverständige eine Gefäl-
lesituation von 9,5 mm auf 1 m. Er behauptet nun, dass das Gefälle von 1 %
mit 0,95 % nicht eingehalten ist. Diese Interpretation des Sachverständigen
ist in vielerlei Hinsicht kritisch zu sehen und kann so nicht stimmen. Was ist
mit dem Messfehler/der Messunsicherheit? Könnte das Messergebnis bei
Verwendung anderer Messgeräte zu anderen Ergebnissen führen? Wann
wurde die Messung vorgenommen? An welcher Stelle wurde die angebliche
Nichteinhaltung festgestellt? Es könnten noch viele weitere Punkte ange-
führt werden, auf die aber aus Platzgründen verzichtet wird.
Hier nur einige wichtige Aspekte, die beim Messen und Überprüfen von To-
leranzen nach DIN 18202 vom Sachverständigen zu beachten sind:
Die Einhaltung von Toleranzen ist nur zu prüfen, wenn es erforderlich
ist (DIN 18202 Abs. 6.1).
Das Erfordernis zur Prüfung der Maßabweichungen besteht immer dann,
wenn durch eine Nichteinhaltung von Toleranzen die Eignung eines Bauteils
oder des Bauwerks für eine vorgesehene Funktion beeinträchtigt wird.
Bleibt das Überschreiten einer zulässigen Maßabweichung für die Bau-
werksfunktion ohne Auswirkungen, so soll dies nach technischer Auffassung
auch keinen Fehler im Sinne der DIN 18202 darstellen.
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 25
Die Messung unterliegt einer Reihe von fn: erfassbare/ systematische
Fehler, nicht erfassbare/systematische Fehler, zufällig Fehler und
grobe Fehler
Erfassbare/systematische Fehler können z. B. Fehlergrenzen des Gerätes
sein. Nicht erfassbare/systematische Fehler können z. B. Messungenauig-
keiten eines Gerätes sein, die nicht genau bestimmbar sind. Zufällige Fehler,
hervorgerufen durch nicht erfassbare Einflüsse, können z. B. die Unvollkom-
menheit der menschlichen Sinne oder Umwelteinflüsse sein. Dagegen ge-
hört zu groben Fehlern z. B. die Unaufmerksamkeit des Messenden.
Jede Messung unterliegt einer Messunsicherheit (Unschärfebereich).
Die Größe der Messunsicherheit (vgl. Abb. 3) soll mindestens eine Zehner-
potenz geringer sein als die Größenordnung des Messergebnisses.
Abb. 3: Berücksichtigung der Messunsicherheit (Beispiel)
Aus dem Beispiel der vorstehenden Abbildung geht hervor, dass eine siche-
re Beurteilung der Messwerte bezogen auf den Grenzwert von 10 mm zwi-
schen 6 und 14 mm nicht möglich ist. Beispielsweise würde sich bei einem
Messwert von 12 mm nach Abzug einer auf der sicheren Seite liegenden
Messunsicherheit von 2 mm gerade der Grenzwert von 10 mm ergeben.
Beispiele für Fehlergrenzen und Messunsicherheiten von Längenmessgerä-
ten: Gliedermaßstäbe aus Holz (Meterstäbe, Zollstöcke) haben im Regelfall
bei einer Messlänge von 1 m eine Fehlergrenze von 1 mm und eine Mess-
unsicherheit von 2 mm. Bei einem geeichten Bandmaß aus Stahl nach DIN
6403 beträgt bei einer Messlänge von 20 m nach [14] die Fehlergrenze ca.
2,2 mm und die Messunsicherheit rd. 5 mm (bei 30 °C Bandstahltemperatur
und 50 N Zugbelastung; das Durchhängen des Stahlbandmaßes führt zu gro-
ben Fehlern).
Grenzwerte für Winkelabweichungen nach DIN 18202 Tab. 2
Eine Unterscheidung der erforderlichen Maßhaltigkeit für die verschiede-
nen Bauphasen bei der Winkelabweichung wird nicht gemacht. Die Maßhal-
tigkeit in Bezug auf Winkel muss in allen Bauphasen gleichermaßen sicher-
gestellt werden.
Grenzwert 10 mm mit 2 mm Messunsicherheit
Unschärfebereich sichere Beurteilung möglich sichere Beurteilung möglich
Messunsicherheit Messunsicherheit einseitig auf der sicheren Seite liegend
16 2 4 6 8 10 12 14 18 mm
Messunsicherheit
Seite 26 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 26
Die Grenzwerte für Winkelabweichungen sind in DIN 18202 Tab. 2 als dis-
krete Funktion mit abschnittsweisen konstanten Werten angegeben (vgl.
Abb. 4). Ein kontinuierlicher Übergang an den Wertebereichsgrenzen im
Sinne einer stetigen Funktion findet nicht statt. Zwischenwerte werden
nicht interpoliert.
Abb. 4: Diskreter Funktionsverlauf der Grenzwerte für Winkelabwei-
chungen
Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202 Tab. 3
Die in DIN 18202 Abschn. 5.4 definierten Grenzwerte für die Abweichung
der Ist-Fläche von der Nennlage gelten unabhängig von der Flächenlage
(Neigung). Diese sind bereits durch Grenzwerte für die Maßabweichung und
Winkelabweichung geregelt. Nicht flächenfertige Oberseiten von Decken,
Unterbetonen und Unterböden, die ohne weiteren Ebenheitsausgleich zur
Aufnahme eines schwimmenden Estrichs, eines Verbundestrichs, eines In-
dustriebodens oder eines Fliesen- bzw. Plattenbelags vorgesehen sind,
werden als Oberfläche mit erhöhten Anforderungen bezeichnet.
Absätze und Höhensprünge zwischen benachbarten Bauteilen
Bei Absätzen und Höhensprüngen zwischen benachbarten Bauteilen ist ein
eindeutiger Bezug von Stichmaß und zugehörigem Nennmaß für den Mess-
punktabstand im Sinne der Definition für Ebenheitsabweichungen in der
DIN 18202 nicht gegeben (siehe Abb. 5).
32
28
24
20
16
12
8
4
0 0 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 33 36
Nennmaße in m
Grenzwerte n. DIN 18202 Tab. 2 Zeile 1
Stichmaße als Grenzwerte in mm
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Modul 3: Grundlagen Seite 27
Abb. 5: Kein eindeutiger Bezug von Stichmaß und zugehörigem Nenn-
maß an Absätzen und Höhenversprüngen
Die Grenzwerte für Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 können an
Stoßstellen oder Unstetigkeitsstellen im Verlauf einer Fläche keine An-
wendung finden. Hierzu zählen beispielsweise Filigrandeckenstöße,
Plattenränder oder Knickstellen innerhalb von Flächen, die aus einzel-
nen Platten zusammengesetzt sind (bspw. Bekleidungen von Dämm-
platten). Daher sind, soweit erforderlich, für die Bauausführung im Ein-
zelfall Regelungen für die Behandlung von Absätzen und Höhensprün-
gen zu treffen.
Für einzelne Bauprodukte werden in Merkblättern, Richtlinien und
sonstigen Regelwerken Angaben zu tolerierbaren Höhenversprüngen
bzw. Versätzen vor allem bei Plattenbelägen gemacht. Beispielsweise
werden in dem Merkblatt Höhendifferenzen in Keramischen-, Beton-
werkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen [15] Angaben
zu hinzunehmenden Höhendifferenzen gemacht. Diese setzen sich aus
der handwerklichen Verlegetoleranz und der vorhandenen materialbe-
dingten Maßtoleranz der Belagstoffe zusammen. Bei derartigen Platten-
belägen wird von einer hinzunehmenden handwerklichen Verlegetole-
ranz von 1,0 mm ausgegangen. Mithilfe einer vereinfachten Formel, die
in [15] angegeben ist, kann die zulässige Höhendifferenz zul. H in Ab-
hängigkeit von der Fliesengröße (Länge L und Breite B, jeweils in mm)
wie folgt berechnet werden:
zul. ∆𝐻 =𝐿 + 𝐵
1.000+ 1,0 mm 2,0 mm
Beispiel: Fliesengröße 10/10 cm zul. H = 1,2 mm
Stichmaß t Höhenversprung
Messpunktabstand l1
Stichmaß t Höhenversprung
Messpunktabstand l2
Seite 28 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 28
7. Baustoffkunde, Bauchemie
„Die Chemie ist die Lehre vom Aufbau und von der Umwandlung der Stoffe.“
Zitat aus [16]
Die Lehre vom Aufbau und von der Umwandlung hat auch die Aggregatzu-
stände5 und ihre Stoffübergänge mit zu berücksichtigen. Folgende Aggre-
gatzustandsänderungen sind bekannt:
Abb. 6: Übergänge von Aggregatzuständen
Beim Erwärmen eines reinen Festkörpers unter Druck und Erreichen seiner
Schmelzpunkttemperatur verwandelt sich der Festkörper in eine Flüssigkeit.
Wird nun diese Flüssigkeit weiter erwärmt, verwandelt sie sich bei Errei-
chen der Siedetemperatur in Gas (Dampf). Das Wort „Gas“ bedeutet in An-
lehnung an das sehr ähnlich ausgesprochene Wort Χάος „Chaos“.
Bei den Verbrennungsprozessen wird zwischen den exothermen (exergoni-
schen) und den endothermen (endergonischen) Reaktionen unterschieden.
Bei den exothermen Reaktionen wird Energie frei, d. h., ein einmal initiier-
ter6 Prozess reagiert ohne Energiezuführung von außen weiter und gibt
Energie ab (z. B. Holz-, Kohle-, Erdgas- oder Ölverbrennung, Erhärtung von
Zement). Dagegen läuft eine endotherme Reaktion nur bei ständiger Ener-
giezufuhr ab (z. B. Elektrostrahlverfahren, Aluminium- und Metallgewin-
nung).
Das Zusammentreten von Stoffen mit unterschiedlichen Aggregatzuständen
führt zu neuen chemischen Systemen, wie z. B.:
Dispersionen heterogenes Gemenge aus mindestens zwei Stoffen
von lat. dispersio „Zerstreuung“.
Dispersionsfarben bestehen im Wesentlichen aus dis-
pergierten Kunststoffteilchen, Füllstoffen und Farb-
pigmenten.
5 Aggregat von lat. aggregare „ansammeln“, „beigesellen“: in der Chemie ein Verbund von Molekülen 6 initiieren von lat. initiare „anfangen“, „einführen“, „einweihen“
Sublimation von lat. sublimare „hochheben“, „erhöhen“ (Pha-senübergang) bezeichnet phy-sikalisch einen direkten Über-gang eines Stoffes vom festen in den gasförmigen Aggregat-zustand.
Schmelzen
Erstarren Festkörper Flüssigkeit
Gas (Dampf)
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 29
Kolloide Verteilungen von festen Stoffen (disperse Phase) in
Lösungsmitteln (Dispersionsmittel); Gele sind kolloide
Gebilde mit homogener Struktur (wichtig z. B. bei der
Festigkeitsentwicklung in Zementen)
Emulsionen feine Verknüpfungen flüssiger Stoffe in einer anderen
Flüssigkeit (z. B. in Wasser), ohne in dieser löslich zu
sein
Aerosole Gemisch (Dispersion) aus festen oder flüssigen
Schwebeteilchen und einem Gas
von lat. aer „Luft“ und solutio „Lösung“
echte Lösungen homogenes Gemisch aus mindestens zwei chemi-
schen Stoffen; Auflösungsprozess rein physikalisch
7.1 pH-Wert, Säuren, Basen
Der pH-Wert ist ein Maß für die saure oder alkalische Reaktion einer wässri-
gen Lösung. Der pH-Wert ist eine dimensionslose Zahl. Er ist der negative
dekadische Logarithmus (= „Zehnerlogarithmus“) der Wasserstoffionenakti-
vität (vgl. Abb. 7):
pH = – log10 (aH)
Abb. 7: pH-Wert
Die Abkürzung „pH“ steht für pondus Hydrogenii oder potentia Hydrogenii
(lat. pondus „Gewicht“; potentia „Kraft“; Hydrogenium „Wasserstoff“).
Der dänische Chemiker Søren Sørensen führte den Begriff im Jahr 1909 für
die Konzentration von Wasserstoffionen ein. Er definierte pH als den (Lö-
sungs-)Druck p der Wasserstoffionen und indizierte das H für Wasserstoff.
In Anlehnung an die Dissoziationskonstante7 des Wassers kDiss = c ((H3O)+) ·
c((OH)−) = 10−14 Mol2/Liter2 teilt man die Wertebereiche für reines Wasser
und verdünnte wässrige Lösungen bei 22 °C ein in:
7 Dissoziation von lat. dissociare „trennen“: in der Chemie der angeregte oder selbsttätig ablaufende Vorgang der Teilung einer chemischen Verbindung in zwei oder mehrere Moleküle, Atome oder Ionen
pH-Skala (rot = saurer Bereich, blau = basischer Bereich)
Seite 30 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 30
pH < 7 saure wässrige Lösung
pH = 7 neutrale wässrige Lösung oder absolut reines Wasser
pH > 7 alkalische (basische) wässrige Lösung
Der pH-Wert wird u. a. als Maß für die Identifizierung von Lösungen (Flüs-
sigkeiten) gebraucht, um festzustellen, ob es sich um eine Säure oder Base
(Lauge) handelt. In der Chemie wird bei Bezeichnung „Säure“ oder „Base“
die Wirkungsweise charakterisiert. Sie besteht darin, ob die Lösungen Pro-
tonen (= Wasserstoffionen H+) abgeben oder einfangen. Während Säuren
Protonenspender sind, fangen Basen Protonen ein (Protonenfänger).
Mit steigender Anzahl der H+-Ionen je Formeleinheit nimmt in der Regel der
Säurecharakter ab (Ausnahme: organische Säuren). Die „Stärke“ einer Säure
wird nach der Anzahl der in einem Molekül abspaltbaren H+-Ionen unter-
schieden:
starke Säure ≈ 0 pH < 2 z. B. HCl (Salzsäure),
HNO3 (Salpetersäure)
mittelstarke ≈ 2 pH < 5 z. B. H2CO3 (Kohlensäure)
schwach ≈ 5 pH < 7 z. B. H3PO4 (Phosphorsäure)
Sinngemäß wird bei der Basenbildung in gleicher Weise nach der Zahl der
OH--Ionen je nach Formeleinheit unterschieden zwischen:
schwache Base ≈ 7 < pH < 9 z. B. Al(OH)3 (Aluminiumhydroxid),
Meerwasser
mittelstarke ≈ 9 pH < 12 z. B. Ca(OH)2 (gelöschter Kalk)
starke ≈ 12 pH < 14 z. B. NaOH (Natronlauge),
KOH (Kalilauge), Kalkmörtel
7.2 Baustoffe
Baustoffe sind sämtliche im Bauwesen verwendeten Materialien (Stoffe)
zur Fertigung von Bauwerken und Bauteilen. Sie werden nach ihrem Stoff-
aufbau in anorganische und organische Baustoffe aufgeteilt. Zu den anor-
ganischen Baustoffen zählen mineralische (Naturstein, Keramik, Glas, Mör-
tel, Beton usw.) und metallische Baustoffe (Stahl, Gusseisen, Aluminium,
Kupfer usw.). Zu den organischen Baustoffen zählen z. B. Holz, Holzwerk-
stoffe, Bitumen, Teerpeche, Kunststoffe, siliziumorganische Verbindungen
usw.
Kennzeichen organischer Baustoffe sind deren vorwiegend oder ausschließ-
lich bestehende organische Verbindungen. Diese Verbindungen werden
durch ihre Atombindungen gebildet. Es werden ihnen zwei wesentliche
Eigenschaften zugeschrieben:
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Modul 3: Grundlagen Seite 31
1. relativ gute Beständigkeit gegenüber anorganischen Säuren, Basen und
Salzen und
2. Empfindlichkeit gegenüber Sauerstoff, höheren Temperaturen und UV-
Strahlung.
7.3 Salze im Bauwesen
Salze sind Feststoffe, in denen sich positiv und negativ geladene Moleküle
zu einem regelmäßigen, geometrischen Gebilde (Atomgitter) in kristalliner
Form zusammengeschlossen haben. Sie bilden sich, wenn wässrige, salzhal-
tige Lösungen abkühlen oder so viel Wasser bis zur Übersättigung verduns-
tet (Lösung kann die Salzionen nicht mehr halten). Bei vollständiger Ver-
dunstung des Wassers gehen alle gelösten Ionen in eine Salzform über [20].
In der nachfolgenden Tabelle sind für ausgewählte wichtige Salze die Was-
serlöslichkeit und die pH-Werte bei 20 °C Lösemitteltemperatur angegeben.
Die in der Tabelle 2 abgedruckten Werte wurden der GESTIS-Stoffdaten-
bank8 entnommen, sofern nicht anders angegeben.
Löslichkeit Salz Name Andere Bez. / Vorkommen
Chem. Formel
Löslichkeit bei 20 °C pH-Wert
Gew.-% mg/L 20 °C
nicht Silikate Calciumsilikat Kieselsäure, Calciumsalz
CaSiO3 0 0 10
schwer Carbonate Calciumcarbonat Kalkstein CaCO3 0,01 14 9,5–10,5
gut Sulfate Calciumsulfat Gips CaSO4 2,0 2.000 7
Kaliumsulfat Kaliumsalz der Schwefelsäure
K2SO4 10,0 11.110 5,5–7,5
Natriumsulfat Natriumsalz der Schwefelsäure
Na2SO4 14,5 17.000 5,2–8
leicht Chloride Kaliumchlorid Kaliumsalz der Salzsäure
KCl 25,8 34.700 5,5–8
Natriumchlorid Kochsalz NaCl 26,4 35.800 4,5–7
Aluminiumchlorid Salmiak AlCl3 31,0 45.000 2,4
Calciumchlorid in Salzsolen vorkommend
CaCl2 42,5 74.000 ca. 8–10
sehr leicht
Nitrate Ammoniumnitrat Ammoniak-salpeter
H4N2O3 65,2 187.700 4,5–7
Calciumnitrat Calciumsalz der Salpetersäure
Ca(NO3)2 72,7 266.0001) 5–7
Zinknitrat Zinksalz der Salpetersäure
Zn(NO3)2 94,9 1.843.0002) ca. 5
1) abweichende Quelle: Bläsi: Bauphysik [17]. 2) abweichende Quelle: Wikipedia.
Tab. 2: Wasserlöslichkeit von Salzen
8 GESTIS-Stoffdatenbank Quelle: http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-Stoffdatenbank/index.jsp
Seite 32 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 32
Salze sind hygroskopisch, d. h., sie ziehen Feuchtigkeit an. Das Anlösen von
Salzen in Verbindung mit der Luft (vor allem Sauerstoff) führt zu einer Kris-
tallisation mit einer in der Regel großen Volumenvergrößerung. Diese Vor-
gänge finden unter Entwicklung sehr hoher Drücke statt. Bauschädliche Sal-
ze sind demzufolge gut bis sehr leicht wasserlöslich.
Um schädigende Einflüsse der Salze von Bauwerken/Bauteilen fernzuhalten,
könnten folgende Gegenmaßnahmen ergriffen werden:
Fernhalten von Wasser
gut bis sehr leicht lösliche Salze (wie Sulfate, Chloride und Nitrate)
chemisch umwandeln
Verwendung salzbeständiger Baustoffe
7.4 Baustoffkorrosion
Korrosion wird nach [18] wie folgt definiert:
„Unter Korrosion versteht man die unbeabsichtigte, zerstörende Einwirkung
auf einen metallischen oder nichtmetallischen Werkstoff, ausgelöst durch
die ihn umgebenden oder in seiner Struktur eingelagerten bzw. eingebauten
Stoffe oder Medien, die damit als Korrosionsmittel wirken.“
Korrosionsmittel sind meistens Flüssigkeiten. Folgende Effekte können je
nach ihrer Ursache eine Korrosion hervorrufen oder beeinflussen:
Abb. 8: Ursachen und Effekte einer Korrosion
Bei der Korrosion zementgebundener Baustoffe findet eine Schädigung
(Zersetzung) der erhärteten Baustoffe (Beton, Mörtel, Putz) durch Reaktion
von außen zugeführter Stoffe statt. Danach fallen Reaktionen, die vom Bin-
demittel, vom Zuschlag- oder vom Anmachwasser verursacht werden, nicht
unter den Begriff der Korrosion – was häufig in der Praxis verwechselt wird.
Physikalischer Art Chemischer Art Biologischer Art
Wärme – Frost – Tem-peraturwechsel
Feuchte - Wasser-dampf – Kondenswas-ser – Regen
Fließgewässer
Meerwasser
Wind – Staub
UV-Strahlung
radioaktive Strahlung
Säuren – Laugen – Salzlösungen
Lösemittel – Öle – Fette – hoch-molekulare organische Verbindungen
Abgase – Rauchgase – Smog
Mikroorganismen – Pilze – Algen
Makroorganismen – Muscheln – Würmer – Insekten
Bazillen – Bakterien – Schimmelpilze
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Modul 3: Grundlagen Seite 33
Mit dem Eindringen von Gasen oder Flüssigkeiten in den Baustoff beginnt
dessen Zerstörung (vgl. Abb. 9).
Abb. 9: Schädigende Einflüsse auf Bauteile aus Beton aufgrund von Um-
welteinflüssen
7.5 Kalk- und Gipskreislauf, Ettringit
Kalk- und Gipsstein sind Produkte, die bei Brenn- und Löschvorgängen um-
gewandelt werden können und letztlich wieder zurück zu Kalk- bzw. Gips-
stein werden. Diese Prozesse laufen in einem Kreislauf ab. Daher die Begrif-
fe „Kalkkreislauf“ und „Gipskreislauf“ (vgl. Abb. 10).
Abb. 10: Kalkkreislauf und Gipskreislauf
Ettringit, ein eher selten vorkommendes Mineral aus der Mineralklasse der
wasserhaltigen Sulfate mit fremden Anionen, chemische Zusammensetzung
Ca6 Al2 [(SO4)3 (OH)12 ] 26 H2O (Kurzform: C3A 3Cs H32)
entsteht u. a. bei der Hydration von Zement aus den Bestandteilen Tricalci-
umaluminat, Gips und Wasser. Tricalciumaluminat ist das Klinkermineral
und Gips der Sulfatträger. In der frühen Phase der Bindemittelentwicklung
ist die Ettringitbildung durchaus erwünscht, um die ansonsten sehr schnell
ablaufende Hydratation des Bindemittels zu verlangsamen.
saurer Regen SO3
saurer Regen SO3
schwefelhaltige Abgase SO2
schwefelhaltige Abgase SO2
Treiberscheinungen durch sulfathaltige H2O
Alkalitreiben Auflösung / Auslaugung durch weiches H2O und kalklösende Kohlensäure
Auflösung / Zerstörung durch Säuren und aus-tauschfähige Salze
Calciumhydroxid Calciumaluminat-
hydrate Ettringit
Kiesel-säure
Kiesel-säure
Carbonatisierung durch CO2 aus der
Luft
Seite 34 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 34
Ettringit hat einen Anteil von ca. 46 Gew.-% Wasser. Damit ist es relativ vo-
luminös und leicht.
Darin ist vor allem seine zerstörerische Wirkung begründet, wenn es nach
dem Aushärten des Betongefüges durch eine nachträgliche Umwandlung
von Monosulfat in Ettringit kommt. Dieser Vorgang ist mit einer dreifachen
Volumenvergrößerung des Hydrogels verbunden und wird als Ettringit-
treiben bezeichnet – häufig durch sulfathaltiges Wasser ausgelöst.
Ettringitnadeln sind eine sekundäre Erscheinung im Zuge der Austrocknung.
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Modul 3: Grundlagen Seite 35
8. Baukonstruktionen
Unter dem Begriff „Baukonstruktion“ wird sowohl der eigentliche Konstruk-
tionsprozess als auch das Gefüge der Bauteile in einem fertigen Objekt, also
das Ergebnis verstanden. Im Baulexikon [18] heißt es hierzu:
„Baukonstruktion; der detaillierte Entwurf von Bauteilen und Bauwerken un-
ter Berücksichtigung komplexer Anforderungen der Bauphysik, der Statik,
der Nutzung und der Ästhetik. Wichtiges Grundlagenlehrfach in der Ausbil-
dung von Architekten und Ingenieuren.“
Wesentliche Bestandteile bzw. Disziplinen der Bauphysik sind der Wärme-
schutz, Brandschutz, Schallschutz und Feuchteschutz.
8.1 Gründung inkl. Dränagen
Die Gründung oder auch Bauwerksgründung bezeichnet im Bauwesen
Bauteile (Gründungskörper), welche die Lasten (Eigen-, Verkehrs-, Wind-
Schnee- und Sonderlasten) eines Bauwerks sicher in den Baugrund übertra-
gen. Sie muss so ausgelegt sein, dass die durch das Bauwerk und dessen
Nutzung verursachten Verformungen des Bodens so klein sind, dass sie für
das Bauwerk unschädlich bzw. noch zulässig sind. Da beim Baugrund ober-
flächennahe Eigenverformungen (Schrumpfrisse durch Austrocknung, frost-
bedingte Bodenverformungen) unvermeidbar sind, ist die Gründungstiefe
entsprechend zu wählen.
Weiterhin muss durch die richtige Wahl und Ausführung der Gründung ver-
hindert werden, dass Wasser (Grundwasser, Niederschlagswasser, Boden-
feuchte, Sickerwasser) aus dem Erdreich in das Innere eines Bauwerks ge-
langt.
Wesentliche Elemente einer Gründung stellen die Fundamente dar. Es be-
steht grundsätzlich die Möglichkeit einer Flach- oder Tiefgründung. Bei der
Flachgründung werden die Fundamentlasten in die oberen Bodenschichten
weitergeleitet. Demgegenüber werden die Bauwerkslasten bei Tiefgründun-
gen in tiefere Bodenschichten abgeleitet.
Zu typischen Tiefgründungen gehören Pfahlgründungen (Holz, Stahl, Beton,
Stahlbeton, Spannbeton), Brunnengründungen (abteufen von Brunnenrin-
gen bis in die geplanten Bodentiefen) und Senkkästen (offene Senkkästen
oder Druckluftsenkkästen bzw. Caisson-Verfahren). Die Bauwerkslasten
werden bei Pfahlgründungen über Reibung der Mantelflächen und die
Pfahlspitzen abgeleitet. Bei Brunnengründungen und Senkkästen erfolgt die
vertikale Lastableitung fast ausschließlich über die in der Tiefe gegründete
Sohlenplatte. Bei Stahlbetonplatten ist auf eine ausreichende Betonde-
ckung der Stahlbewehrung zu achten, um evtl. Korrosionsschäden zu ver-
meiden.
Seite 36 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 36
Einige Rissbildungen an einem Gebäude können auf Setzungen bzw. Grün-
dungsprobleme hindeuten. Hier sind nur einige Setzungserscheinungen mit
typischen Rissbildern zu nennen:
Setzungsmulde typische Risse: abgetreppte Kerbrisse
bei Öffnungen
Setzungssattel typischer Riss: vom Sattelhochpunkt
nach oben hin aufklaffender
Vertikalriss
ungleichmäßige Schrägrisse; am ausgeprägtesten über
Baugrundkomprimierung Baugrundstörung (z. B. Torfschichten)
Hohlräume im Baugrund z. B. Schrägrisse am Gebäuderand,
(durch Unterspülung) bspw. im Bereich der Unterspülung
Weitere ausführliche Setzungserscheinungen in Verbindung mit den typi-
schen Rissbildungen können [18] entnommen werden.
Die Ausführung von Abdichtungen, WU-Konstruktionen und Dränagen wer-
den ausführlich im Modul 3.4 Feuchteschutz behandelt und erläutert.
Einige wichtige DIN-Normen im Zusammenhang mit Gründung/Dränung:
DIN EN 1997 [23]/[24]: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der
Geotechnik
DIN 4020 [25]: Geotechnische Untersuchungen
DIN 4085 [26]: Berechnung des Erddrucks
DIN 4095 [27]: Dränung zum Schutz baulicher Anlagen
DIN 4124 [28]: Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeits-
raumbreiten
DIN 18195:2017-07 und Beiblatt 2 [29]–[30]: Abdichtung von Bauwer-
ken
DIN 18531-1 bis DIN 18535-3 [31]–[53]: Bauwerksabdichtungen9
DIN 18196 [54]: Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
9 Bis Juli 2017 galt bei Abdichtungen die Normen-Reihe DIN 18195-1 bis -10.
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Modul 3: Grundlagen Seite 37
8.2 Wände
Eine Wand ist im Regelfall ein senkrecht stehendes flächenhaftes Bauteil als
Bestandteil eines Bauwerks (z. B. Gebäude, Behälter usw.). Das Wort ist
über das althochdeutsche Wort „want“ vom indogermanischen „uonedh“
herzuleiten. „uonedh“ bedeutet: „Geflecht, das mit Lehm bestrichen wird“.
Wände stammen also ursprünglich aus dem Holzskelettbau. Charakteris-
tisch für eine Wand ist auch ihr Ausdehnungsverhältnis. Die Länge und
Höhe einer Wand ist sehr viel größer als ihre Wandtiefe (-dicke). Weitere
Bedingungen siehe Abschnitt 09. Baustatik.
Wände werden nach (1) Material, (2) Bauweise/statischer Funktion,
(3) Position/Anordnung, (4) Funktion und (5) Nutzung unterschieden.
zu (1) Material:
Massivwand z. B. aus Beton, Stahlbeton oder Mauerwerk
Leichtbauwand z. B. in Trockenbauweise
Bretterwand z. B. Bohlenwand im Holzrahmenbau oder Blockwand
Flechtwand im Lehmbau
Wand aus Glasbausteinen
zu (2) Bauweise/statische Funktion:
tragende Wand: überträgt im Wesentlichen Vertikallasten
aussteifende, tragende Wand: überträgt nicht nur Vertikallasten,
sondern auch Horizontallasten in Scheibenrichtung
nichttragende Wand: nur sich selbst tragend
zu (3) Position/Anordnung:
Außenwand: Wände als Schutzfunktion für innen liegende Räume,
deren mindestens eine Wandseite der Außenluft ausgesetzt ist
Innenwände: Wände innerhalb von Gebäuden, die in der Regel nicht
der Außenluft ausgesetzt sind
Mauer: in der Regel freistehende Wandscheiben
Seitenwand, Rückwand: Positionsbeschreibung relativ zur Position des
Betrachters
Seite 38 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 38
zu (4) Funktion:
Trennwand mit bauphysikalischen Anforderungen an den Brand-,
Schall- und Wärmeschutz
Brandwand (F90-A), Komplextrennwände (F180-A), die besondere
Anforderungen im Brandfall erfüllen müssen (z. B. Stoßlasten usw.)
Kommunwand oder auch Gebäudetrennwand zur Teilung von zwei
nebeneinanderstehenden Gebäuden
während der Bauausführung: Stützwand, Spundwand
mobile Trennwand (Stellwand, spanische Wand)
zu (5) Nutzung:
Bücherwand, Bilderwand, Plakatwand, Pinnwand u. Ä.
Kletterwand (Sportbereich), Eskaladierwand (im Militär-, Feuerwehr-
und Polizeibereich)
Putzrisse an Wänden können lastabhängige und lastunabhängige Ursachen
haben. Beispielsweise können Setzungen zu lastabhängigen Putzrissen füh-
ren. Sinngemäß das Gleiche gilt für Wand- und Putzverformungen, aber
auch ein unterschiedlicher Lastabtrag angrenzender Bauteile (Zwängungs-
spannungen) können ursächlich für Risse im Wandputz sein. Zu lastunab-
hängigen Ursachen für Putzrisse zählen thermische Formänderungen (Tem-
peraturdifferenzen, unterschiedliche Ausdehnungskoeffizienten von Putz
und Putzgrund usw.), Schwind- und Quellvorgänge von Bauteilen. Besonde-
re Ursachen für das Entstehen von Putzrissen stellen Erschütterungen (z. B.
durch Vibrationen auf Nachbarbaustellen, Erdbeben u. Ä.) dar.
Putzrisse können auch im Putz selber durch Schwindvorgänge begründet
sein. Hierzu zählen Schwindrisse, die sich z. B. in sog. Sackrissen zeigen kön-
nen (z. B. zu hoher Wassergehalt im Frischmörtel). Spannungsrisse aufgrund
von Schwindmaßdifferenzen zwischen Untergrund und Putz zeigen sich
häufig in Form von sog. Krakeelrissen an der Putzoberfläche.
Bei Wandfliesen und -platten als Teil einer Wand (Bekleidung) können Schä-
den – außer Baustoff- und Materialfehler, wie z. B. Glasurrisse, Kantenbrü-
che – ähnliche Ursachen haben wie die vorbeschriebenen Putzrisse. Hierzu
gehören vor allem Spannungsrisse zwischen Untergrund und Mörtelkleber,
mit der Folge von Fugenabrissen, Fliesenablösungen und Hohllagenbildung.
Aber auch Verformungsdifferenzen zwischen angrenzenden Bauteilen oder
zu Feldern ohne Feldbegrenzungsfugen können zu Fliesen- und/oder Fugen-
schäden führen. Das kann auch bei zu starr oder falsch ausgeführten Deh-
nungsfugen die Folge sein.
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Modul 3: Grundlagen Seite 39
Wandelemente aus Metall und Stahl sind vor allem dann kritisch und scha-
densanfällig, wenn folgende z. B. Grundsätze missachtet werden:
Korrosionsschutz nicht eingehalten oder mangelhaft (bspw. Fehlstellen
bei der Verzinkung)
Kontaktkorrosion (bspw. zwischen einer Kupfer- und Eisenverbindung
unterschiedliches Lösungspotenzial). Das edlere Metall wird zur
Kathode, das unedlere zur Anode, z. B. Kupferschraube in Alu-Blech,
Edelstahlschraube mit Stahlblech verschraubt, Kupferrohr an Zink- oder
Stahlrohr
ungenügende Nachbearbeitung von Schweißstellen bei feuerverzinkten
Stahlbauteilen
Verwendung ungeeigneter Verbindungsmittel
nicht hinnehmbare Anlaufspuren von Schweißungen
8.3 Decken, Dächer
Decken und Dächer sind im Regelfall horizontale oder geneigte flächen-
artige Bauteile, die Räume überspannen und überdecken. Decke und Dach
sind zwar sprachgeschichtlich miteinander verwandt und von ihrer Lage und
Trennungsfunktion her sehr ähnlich, aber während ein Dach ein Gebäude
zur Umwelt (Außenwelt) hin abschließt (im Regelfall der obere Abschluss
eines Gebäudes), gliedern Decken ein Gebäude horizontal.
8.3.1 Decke
Eine Decke besteht aus einer Deckenuntersicht (eigentliche Decke), dem
tragenden Bauteil (Stahlbeton-, Stein-, Stahl- oder Holzdecke u. Ä.) und ei-
nem Deckenaufbau (Fußboden). Sonderformen bilden Balkon- und Terras-
sendecken.
Anmerkung: Balkone bestehen aus auskragenden, thermisch von Innende-
cken getrennten Deckenelementen mit mindestens einer nach außen offe-
nen Wandseite und nach unten hin frei bewitterten Deckenfläche. Befindet
sich unterhalb einer derartigen Konstruktion ein (beheizter) Raum/Boden,
handelt es sich um eine Terrasse (z. B. ebenerdige Terrassen, Dachterras-
sen). In der Praxis werden diese beiden Konstruktionsformen häufig
verwechselt bzw. werden weit ausladende, flächenmäßig große Balkone
fälschlicherweise als Terrasse bezeichnet. Gerade bei Balkonen ist darauf zu
achten, dass temperaturbedingte Längenänderungen der Bauteil-
konstruktion sicher und schadensfrei durch die angrenzenden Wände und
Decken aufgenommen werden können. Wärmebrücken außen liegender
Bauteilkonstruktionen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden
(siehe hierzu auch Modul 3.1 Wärmeschutz dieser Lehrgangsreihe) ebenso
Seite 40 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 40
wie die Sicherstellung der Trittsicherheit und Wärmebeständigkeit (Frost-
sicherheit).
Geschossdecken werden nach ihrem Aufbau wie folgt unterschieden:
ebene Decken: vorwiegend biegebeansprucht
gewölbte Decken: vorwiegend druckbeansprucht
Gewölbedecken können als bogenförmige (z. B. Tonnengewölbe) oder
sphärisch gekrümmte Decken (z. B. gemauerte Preußische Kappendecke)
ausgeführt werden. Diese Deckentypen setzen speziell ausgebildete Wider-
lager an ihren Endauflagern voraus, die in der Lage sind, die teilweise
beachtlichen Horizontalkräfte sicher abtragen bzw. weiterleiten zu können.
Die Auflagerung von Decken vor allem auf Außenwänden ist ebenfalls
besonders zu beachten (siehe auch Abschnitt 09). Auch eine Auflagerung
von tragenden Decken auf nicht tragende Wände ist zu vermeiden. Das
muss nicht nur bei der Herstellung der Decken beachtet werden und erfüllt
sein. Vielmehr muss die Deckendurchbiegung unter Gebrauchs- und Nutz-
lasten bei der Trennung zwischen Decke und nicht tragender Wand berück-
sichtigt werden. Andernfalls ist mit entsprechenden Schäden zu rechnen,
die sich in der Regel an der Wand bemerkbar machen (lastabhängige Riss-
bildungen).
Nun gibt es auch Decken (Geschossdecken), an die Anforderungen an die
Erfüllung von Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen gestellt werden.
Gerade bei Gebäuden mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten werden je
nach Landesbauordnung unterschiedliche Anforderungen an die Einhaltung
von Brand- und Schallschutzmaßnahmen gestellt, die maßgeblich bei der
Planung und Ausführung von Geschossdecken zu beachten sind. Weitere
Ausführungen hierzu erfolgen im Modul 3.2 Brandschutz und Modul 3.3
Schallschutz dieser Lehrgangsreihe.
8.3.2 Dach
Je komplizierter und komplexer eine Dachform ist, umso aufwendiger sind
Detaillösungen. Oft genügen bei derartig aufwendigen Detaillösungen be-
reits geringfügige Planungs- und Ausführungsfehler, die zu schwerwiegen-
den Bauschäden führen können. Vor diesem Hintergrund sollten Dachauf-
bauten, Unterbrechungen in der Dachhaut (z. B. durch Belichtungsöff-
nungen, Geländerfußdurchdringungen usw.), Installationen u. Ä. auf das un-
bedingt Notwendige beschränkt bleiben. Bei Verschneidungen verschiede-
ner Dachformen (z. B. im Bereich von Kehlen) muss besonders auf den Re-
genwasserverlauf schräg verlaufender Ortgänge, Kehlanschlüsse, schwer
abzudichtende Wandanschlüsse usw. geachtet werden.
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Modul 3: Grundlagen Seite 41
Dächer mit einer geringeren Neigung als 5° werden als Flachdächer be-
zeichnet. Dächer mit einer Neigung > 5° gelten als geneigte Dächer, wobei
ein Steildach erst ab einer Neigung von > 25° (20°) beginnt (vgl. Abb. 11).
Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da Flachdächer anstelle einer
Dachdeckung eine Dachabdichtung erhalten.
Abb. 11: Dachformen
Bei Flachdächern werden Undichtigkeiten häufig erst durch Wasseraustritt
an deren Unterseiten sichtbar. Dabei muss die Austrittstelle des Wassers
nicht mit der oder den Eintrittsstellen, sprich den Undichtigkeitsstellen,
übereinstimmen. Hinzu kommt, dass es in den meisten Fällen nicht möglich
ist, unmittelbar auf ein Ereignis mit Wasserbeaufschlagung (z. B. Nieder-
schlagswasser, Tauwasser von Schnee- oder Eismassen usw.) zu einem be-
stimmten Zeitpunkt Rückschlüsse auf die Undichtigkeiten zu ziehen.
Zwischen Entstehung und Austritt von Wasser kann ein längerer Zeitraum
5°
Flachdach
5° < 25°
Pultdach
5° < 25°
Satteldach
> 25°
Satteldach
Flachdach geneigtes Dach
flach geneigtes Dach Steildach
> 25°
Pultdach
Sonderformen
Walmdach
> 25°
Mansarddach
Seite 42 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 42
vergehen. Bei vielen Schadensfällen bei Flachdächern haben Undichtigkei-
ten eine Totalsanierung der Abdichtung zur Folge. Ein weiteres Problem bei
Flachdächern sind klaffende Dämmstoffplattenfugen. Dadurch sind vor
allem Wärmebrücken begründet. Unebenheiten bei Flachdächern mit
Pfützenbildungen können zu Sedimentablagerungen führen. Unzureichende
Abdichtungen ohne besonderen Schutz (z. B. zu geringer Schmelzpunkt)
neigen vor allem nach dem Aufheizen durch Sonneneinstrahlung zu Blasen-
bildung und Faltenwurf. Gleiches Phänomen ist bei unzureichender Befesti-
gung der Abdichtung an den Untergrund zu beobachten.
Anders verhält es sich bei Steildächern. Undichtigkeiten können mit relativ
einfachen Mitteln in der Regel eingegrenzt und lokalisiert werden. Bei Steil-
dächern ist u. a. darauf zu achten, dass die richtige Unterspannbahn vollflä-
chig zwischen Dachlatten bzw. Konterlattung und Sparren befestigt und ver-
legt wurde. Fehlstellen in der Unterspannbahn sind häufig Ursachen für
Feuchteschäden im Dachraum. Darüber hinaus sind gerade bei Steildächern
durch Unterschreitung der Regeldachneigung häufig Feuchteschäden und
Dacheindeckungsschäden zu beobachten.
Klempnerarbeiten (Spenglerarbeiten) sind u. a. an folgenden Punkten feh-
leranfällig:
Undichtigkeiten an Blechaufkantungen (zu geringe oder fehlende Über-
deckungen, unzureichende Befestigungen)
Abrisse ab bzw. von Lötverbindungen
Undichtigkeiten am oberen Rand von Kappleisten
Korrosionsfraß bzw. elektorlytisch verursachte Korrosion
unzureichende Fügetechnik bei Fallrohren bzw. Abrutschsicherung
fehlende bzw. unzureichende Befestigungen mit der Folge von Blech-
ablösungen usw.
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Modul 3: Grundlagen Seite 43
8.4 Technische Anlagen
Zu technischen Anlagen gehören u. a. die Gewerke Gas, Wasser, Heizung/
Kälte, Lüftung, MSR10/GLT11, Sprinkler und Elektro. Besondere technische
Anlagen bilden Förderanlagen (Aufzüge, Fahrtreppen, Treppenlifte, Hub-
bühnen, Förderbänder u. Ä.).
Werden notwendige und vorgeschriebene Wartungsintervalle bei Gasanla-
gen und elektrischen Anlagen nicht beachtet, kann das insbesondere zu
erhöhten Brand- und ggf. Explosionsrisiken führen. In der Neuzeit werden
gerade bei Einfamilienhäusern vermehrt Photovoltaikanlagen installiert, die
Ursachen für zum Teil katastrophale Brände wurden, da die Überwachung
und der Überspannungsschutz noch nicht ausgereift sind.
Wasserführende Leitungen bergen ein latentes Risiko von Undichtigkeiten.
Häufig kündigen sich Undichtigkeiten durch kleine Leckagestellen nur sehr
langsam an. Zudem sind viele Rohrleitungen unter Putz oder in nicht ein-
sehbaren Schächten verlegt. Undichtigkeiten bzw. Leckagen werden in den
meisten Fällen erst entdeckt, wenn Feuchtigkeitsstellen beobachtet wer-
den. Auch muffige Gerüche können auf Leckagen hindeuten. Gerade in Alt-
bauten befinden sich auch heute noch die Trinkwasserleitungen aus Blei
oder Eisen. Diese stellen ein erhöhtes Risiko von Undichtigkeiten dar. Dar-
über hinaus besteht bei allen Trinkwasserleitungen die Gefahr der Innen-
und Außenkorrosion sowie von Ablagerungen mit der Folge von Verminde-
rung der Rohrquerschnitte. Diese Stellen neigen ebenfalls zu weitergehen-
den Schäden.
Abwasserleitungen sind vor allem im Erdreich und im Bereich von Pflanzen
durch Wurzelwuchs gefährdet. Wurzeln können vor allem an Rohrverbin-
dungen Schäden verursachen. Auch Rückstauungen können ursächlich für
Schäden sein. Weitere Probleme stellen unzureichende thermische Ausdeh-
nungsmöglichkeiten der Rohrleitungen und ungenügende Rohrbefestigun-
gen (ungeeignete und/oder zu große Abstände der Befestigungen) dar.
Deutlich wahrnehmbare, unzulässige Fließgeräusche an Armaturen und
Rohrleitungen können altersbedingt, durch fehlerhafte Installation und/
oder mangelbehaftete Bauprodukte bedingt sein.
Bei Heizungsanlagen kann es aufgrund von Überalterungen zu Schäden
kommen. Unter anderem kann sich in Schornsteinzügen Kondensat bilden,
das zu Durchfeuchtungen mit der Folge von Versottungen führt. Aber auch
zu schnelle Rauchgasabkühlung kann eine Folge der Kondensatbildung sein.
10 MSR = Mess-Steuer-Regeltechnik 11 GLT = Gebäudeleittechnik
Seite 44 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 44
Werden bei der Installation von Lüftungsanlagen offene Kamine und
Küchenabluftanlagen nicht berücksichtigt, kann es zu Eintritt von Abgasen
und Funkenflug in die betreffenden Räume kommen. Verunreinigte Lüfter
und/ oder Lüftermotoren mit Lagerschäden verursachen häufig laute, nicht
hinnehmbare Laufgeräusche. Zudem besteht dadurch die erhöhte Gefahr
von Schimmelpilz- und Bakterienbildung.
8.5 Besondere Teile der Baukonstruktion
Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Wärmebrücken bei auskragenden
Stahlbetonbauteilen (z. B. Balkonplatten) wurden spezielle Bauteile zur
thermischen Trennung erfunden und weiterentwickelt. Ein Pionier auf die-
sem Gebiet war Eberhard Schöck. Er erfand Anfang der 1980er-Jahre den
sog. Isokorb und meldete diesen zum Patent beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) an. Den Namen „Isokorb“ ließ der Inhaber Schöck Bau-
teile GmbH, 76534 Baden-Baden als Marke im Markenregister unter der
Registernummer RN 1076418 am 29.04.1985 mit ISOKORB und unter der
RN 302009066271 am 12.03.2010 mit Isokorb eintragen12. Der Markenin-
haber darf die Marke dann mit dem Symbol ®13 neben der Marke kenn-
zeichnen. Es besteht aber keine Pflicht zu dieser Kennzeichnung. Der Schutz
von Marken und sonstigen Kennzeichen ist im Markengesetz (MarkenG)
[61] geregelt. Auch die Marke „Tronsole“ wurde am 08.10.1985 als Marke
unter der RN 1082835 vom Inhaber Schöck Bauteile GmbH, 76534 Baden-
Baden im Markenregister eingetragen.
Während eine „Tronsole“ in erster Linie als schalldämmendes Bauteil zwi-
schen zwei Bauteilen dämpfend wirken soll (z. B. zwischen Treppenlauf und
Wand oder Treppenpodest), soll der „Isokorb“ vor allem die thermischen
Wärmeverluste von der „warmen“ zur „kalten“ Bauteilseite soweit min-
dern, dass u. a. der geforderte Temperaturfaktor fRsi 0,7 nach DIN 4108-3
eingehalten wird und damit eine Wärmebrücke (Schwachstelle) vermeiden
bzw. verhindern soll.
Bei wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren kann die Dach-
fläche besonders bei großen nicht genutzten Dachflächen und für Dächer
der Anwendungskategorie K2 nach DIN 18531-1 [56] und der Flachdach-
richtlinie [57] durch regelmäßige Abschottung des Dämmstoffquerschnitts
in kleinere Felder die Unterläufigkeit minimiert werden. Damit soll bei evtl.
Leckstellen vermieden werden, dass der gesamte Dachaufbau durchfeuch-
tet wird. Die Lage der Abschottungen ist planerisch vorzugeben und in Plä-
nen zu dokumentieren.
12 Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMAregister), online unter https://register.dpma.de/
DPMAregister/marke/register/1076418/DE 13 ® von englisch „registered trade mark“ = eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke)
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Modul 3: Grundlagen Seite 45
9. Baustatik
Im Bauwesen haben sich in den letzten vier bis fünf Jahren durch die euro-
päische Harmonisierung und Einführung europäisch harmonisierter Regel-
werke (Normen, Richtlinien usw.) vor allem in der Baustatik zahlreiche
Änderungen und Anpassungen ergeben. Beispielsweise wurden altvertraute
Bemessungsnormen wie DIN 1045 für den Beton- und Stahlbetonbau, DIN
18800 für den Stahlbau, DIN 1052 für den Holzbau, DIN 1053 für den Mau-
erwerksbau, DIN 4102 für den Brandschutz usw. durch vollständig über-
arbeitete DIN EN-Normen ersetzt.
Für statische Berechnungen müssen Modelle (Tragwerksmodelle) zugrunde
gelegt werden, die je nach Beschaffenheit und Funktion unterteilt werden
in Balken, Stützen, Wände, Scheiben, Bogen, Schalen, Decken usw. Im
Beton- und Stahlbetonbau werden nach DIN EN 1992-1-1, 5.3.1 [22] Bautei-
le im Hochbau wie folgt definiert:
Balken: Bauteil, dessen Stützweite L 3-fache Gesamtquerschnittshöhe
H ist; andernfalls, d. h. bei L < 3 H, handelt es sich um einen wand-
artigen Träger.
Platte: flächenartiges Bauteil, dessen kleinste Querschnittsabmessung
in der Ebene (L oder B) 5 d (Querschnittsdicke) beträgt. Platten kön-
nen bei überwiegend gleichmäßig verteilten Lasten als einachsig
gespannt angenommen werden, wenn sie entweder
zwei freie (ungelagerte), nahezu parallele Ränder besitzen oder
im mittleren Bereich einer rechteckigen allseitig gestützten Platte
ein Seitenverhältnis der längeren zur kürzen Stützweite von mehr
als 2 aufweisen (z. B. bei L > 2 B spannt die Platte im mittleren Be-
reich über die kurze Seite B).
Stütze: Bauteil, dessen Querschnittsbreite B 4 H (Querschnittshöhe)
und dessen Gesamtlänge L 3 H beträgt
Wand: Bauteil, dessen Querschnittsbreite B > 4 H (Querschnittshöhe)
oder dessen Gesamtlänge L < 3 H beträgt
In Abhängigkeit von den zu erwartenden Umwelteinwirkungen sind in DIN
EN 1992-1-1/NA die Anforderungen an Stahlbetonbauteile in Abhängigkeit
von den möglichen korrosiven Einwirkungen durch lastabhängige und last-
unabhängige Expositionsklassen festgelegt worden. Für die Festlegung der
Dauerhaftigkeit stehen insgesamt acht Expositions- und Feuchtigkeitsklas-
sen zur Verfügung. Diese Klassen sind in jeweils bis zu vier weitere Unter-
klassen bzw. Angriffsstufen unterteilt. Dabei wird unterschieden zwischen
Einwirkungen auf die Bewehrung im Beton (Bewehrungskorrosion) und
Einwirkungen auf den Beton (Betonkorrosion, -angriff).
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Die wichtigsten Expositionsklassen, die in DIN EN 206-1 [21] festgelegt sind, lau-
ten:
X0: kein Korrosions- oder Angriffsrisiko
XC1 … XC4: Bewehrungskorrosion, ausgelöst durch Karbonatisierung
XD1 … XD3: Bewehrungskorrosion, ausgelöst durch Chloride
XF1 … XF4: Frostangriff mit und ohne Taumittel
XA1 … XA3: Betonkorrosion durch chemischen Angriff
XM: Betonkorrosion durch Verschleißbeanspruchung
WO, WF, WA, WS: Betonkorrosion infolge Alkali-Kieselsäure-Reaktion
Bei einer Alkali-Kieselsäure-Reaktion reagieren alkaliempfindliche SiO2-Bestand-
teile der Gesteinskörnung mit den Alkali- und Hydroxid-Ionen (K+, Na+ und OH-)
der Porenlösung im Beton zu einem Alkali-Kieselsäuregel. Dieses Gel ist bestrebt,
Wasser aufzunehmen. Unter ungünstigen Umständen vergrößert sich dabei das
Volumen des Alkali-Kieselsäuregels mit der Zeit so stark, dass lokale Quelldrücke
auftreten. Diese Quelldrücke können das Betongefüge schädigen und äußerlich
zu Netzrissbildungen, Ausblühungen und Abplatzungen führen. Die Schadensbil-
der treten normalerweise erst nach einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren
auf. In Extremfällen können sie sogar nach zehn Jahren auftreten. Die Dauerhaf-
tigkeit des Betons kann dadurch beeinträchtigt, die Standsicherheit jedoch in der
Regel nicht gefährdet werden.
In Abbildung 12 sind beispielhaft mehrere gleichzeitig zutreffende Expositions-
klassen an Stahlbetonbauteilen eines Wohnhauses angegeben (vgl. auch [60]).
Abb. 12: Beispiele von Expositionsklassen von Stahlbetonbauteilen an
und in einem Wohnhaus
Tiefgarage
XC1,
WO
XC4, XD3, XF4, WA
XC4, XF1, WF XC1,
WO
XC1,
WO
XC1,
WO XC4, XF1,
WF
XC2, WF
XC3, XD1,
WA
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Modul 3: Grundlagen Seite 47
10. Literatur- und Normenverzeichnis
[1] VDI 3822:2011-11 Schadensanalyse – Grundlagen und Durchführung
einer Schadensanalyse.
[2] Oswald, R.; Abel R.: Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Gebäu-
den. Bauverlag, 3. Auflage, 2005.
[3] Motzke, G.: Nacherfüllung, Minderung, Minderwertermittlung aus
rechtlicher Sicht. IBR Kongress Mannheim, 1999.
[4] Hankammer, G.: Schäden an Gebäuden – Erkennen und Beurteilen. 2.
Auflage, Rudolf Müller-Verlag, 2009.
[5] Bogusch, N.; Brandhorst, J.: Sanieren oder Abreißen? Stuttgart:
Fraunhofer IRB Verlag, 2013.
[6] Leupertz, S.; Hettler, A.: Der Bausachverständige vor Gericht – Praxis-
leitfaden. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007.
[7] Bogusch, N.; Motzke, G.: Der Bauschadensachverständige – Bestel-
lung, Aufgaben und Praxis des Bauschadensachverständigen im Ge-
richtsverfahren und als Privatgutachter. Stuttgart: Fraunhofer IRB
Verlag, 2009.
[8] Teil I – Grundlagen. Veröffentlicht in www.planenundbauen.de,
Beuth Verlag GmbH, Verlagsges. R. Müller GmbH & Co. KG, 2010.
[9] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand: 01.01.2015.
[10] VOB Teil B – Ausgabe 2012.
[11] Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommuni-
kations- und Elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE). Herausgeber:
Eisenbahn-Bundesamt, Ausgabe 4.6, gültig ab 01.08.2014.
[12] Allgemeines Ministerialblatt AIIMBl. Nr. 14/2013. Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, 14.12.2013.
[13] Engelfried, R.; Eisenkrein, H.: Schäden an polymeren Beschichtungen.
Schadenfreies Bauen, Band 26. Ralf Ruhnau (Hrsg.), 2. überarb. u.
erw. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2012.
[14] Ertl, R.: Toleranzen im Hochbau – Kommentar zur DIN 18202; zulässi-
ge Maßabweichungen im Roh- und Ausbau. 3. Auflage. Rudolf-Mül-
ler-Verlag, 2013.
[15] Merkblatt für das Fliesengewerbe: Höhendifferenzen in keramischen
Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen,
Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im Zentralverband Deut-
sches Baugewerbe e. V., Stand: 10.2005.
[16] Knoblauch, H.; Schneider, U.: Bauchemie. Werner Verlag, 7. Auflage,
2013.
[17] Bläsi, W.: Bibliothek des technischen Wissens – Bauphysik. Europa-
Lehrmittel, 8. Auflage, 2011.
[18] Wormuth, R.; Schneider, K.-J.: Baulexikon – Erläuterung wichtiger Be-
griffe des Bauwesens. Bauwerk Verlag, Berlin, 2. Auflage, 2009.
[19] Frössel, F.: Risse in Gebäuden. Baulino-Verlag, 2009.
Seite 48 / Stand: 11.03.2013
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Modul 3: Grundlagen Seite 48
[20] Rück, P.: Salz und Feuchtebelastung von Mauerwerken. Vortrag auf
dem WTA-Seminar Putzmörtel in Bauwerksanierung und Denkmal-
pflege, 21.04.2005.
[21] DIN EN 206-1:2001-07 Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstel-
lung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000.
[22] DIN EN 1992-1-1:2011-01 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion
von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine
Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung
EN 1992-1-1:2004 + AC:2010.
[23] DIN EN 1997-1:2014-03 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Be-
messung in der Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche
Fassung EN 1997-1:2004 + AC:2009+A1:2013.
[24] DIN EN 1997-1/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte
Parameter – Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der
Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln.
[25] DIN 4020:2010-12 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische
Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2.
[26] DIN 4085:2011-05 Baugrund – Berechnung des Erddrucks.
[27] DIN 4095:1990-06 Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen;
Planung, Bemessung und Ausführung.
[28] DIN 4124:2012-01 Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Ar-
beitsraumbreiten.
[29] DIN 18195:2017-07 Abdichtung von Bauwerken – Begriffe.
[30] DIN 18195 Beiblatt 2:2017-07 Abdichtung von Bauwerken – Bei-
blatt 2: Hinweise zur Kontrolle und Prüfung der Schichtdicken von
flüssig verarbeiteten Abdichtungsstoffen.
[31] DIN 18531-1:2017-07 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen,
Loggien und Laubengängen – Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dä-
cher – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.
[32] DIN 18531-2:2017-07 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen,
Loggien und Laubengängen – Teil 2: Nicht genutzte und genutzte Dä-
cher – Stoffe.
[33] DIN 18531-3:2017-07 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen,
Loggien und Laubengängen – Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dä-
cher – Auswahl, Ausführung und Details.
[34] DIN 18531-4:2017-07 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen,
Loggien und Laubengängen – Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dä-
cher – Instandhaltung.
[35] DIN 18531-5:2017-07 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen,
Loggien und Laubengängen – Teil 5: Balkone, Loggien und Lauben-
gänge.
[36] DIN 18532-1:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrund-
sätze.
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Modul 3: Grundlagen Seite 49
[37] DIN 18532-2:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-
Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt.
[38] DIN 18532-3:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 3: Abdichtung mit zwei Lagen Polymerbitumen.
[39] DIN 18532-4:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 4: Abdichtung mit einer Lage Kunststoff- oder
Elastomerbahn.
[40] DIN 18532-5:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 5: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen und
einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn.
[41] DIN 18532-6:2017-07 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
aus Beton – Teil 6: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdich-
tungsstoffen.
[42] DIN 18533-1:2017-07 Abdichtung von erdberührten Bauteilen –
Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.
[43] DIN 18533-2:2017-07 Abdichtung von erdberührten Bauteilen –
Teil 2: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen.
[44] DIN 18533-3:2017-07 Abdichtung von erdberührten Bauteilen –
Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.
[45] DIN 18534-1:2017-07 Abdichtung von Innenräumen – Teil 1: Anforde-
rungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.
[46] DIN 18534-2:2017-07 Abdichtung von Innenräumen – Teil 2: Abdich-
tung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen.
[47] DIN 18534-3:2017-07 Abdichtung von Innenräumen – Teil 3: Abdich-
tung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund
mit Fliesen und Platten (AIV-F).
[48] DIN 18534-4:2017-07 Abdichtung von Innenräumen – Teil 4: Abdich-
tung mit Gussasphalt oder Asphaltmastix.
[49] DIN 18534-5:2017-07 Abdichtung von Innenräumen – Teil 5: Abdich-
tung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen
und Platten (AIV-B).
[50] DIN 18534-6:2017-08 Abdichtung von Innenräumen – Teil 6:
Abdichtung mit plattenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit
Fliesen und Platten (AIV-P).
[51] DIN 18535-1:2017-07 Abdichtung von Behältern und Becken – Teil 1:
Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.
[52] DIN 18535-2:2017-07 Abdichtung von Behältern und Becken – Teil 2:
Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen.
[53] DIN 18535-3:2017-07 Abdichtung von Behältern und Becken – Teil 3:
Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen.
[54] DIN 18196:2011-05 Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bau-
technische Zwecke.
[55] DIN 18202:2013-04 Toleranzen im Hochbau – Bauwerke.
Seite 50 / Stand: 11.03.2013
DEKRA-zertifizierte/r Bauschadenbewerter/in
Modul 3: Grundlagen Seite 50
[56] DIN 18531-1:2010-05 Dachabdichtungen; Abdichtungen für nicht ge-
nutzte Dächer – Teil 1: Begriffe, Anforderungen, Planungsgrundsätze.
[57] Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie. Aufgestellt und
herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand-
werks, Ausgabe Oktober 2008, mit Änderungen Mai 2009 und De-
zember 2011.
[58] DIN 31051:2003-06 Grundlagen der Instandhaltung.
[59] DIN 50035-1:1989-03 Begriffe auf dem Gebiet der Alterung von Ma-
terialien – Teil 1: Grundbegriffe.
[60] Zement-Merkblatt B9: Expositionsklassen von Beton. Bauberatung
Zement, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, 01/2010.
[61] Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
(Markengesetz – MarkenG), Ausfertigung: 25.10.1994, zuletzt durch
Art. 3 des Gesetzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3830) geändert.