I.3 Inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht I.3.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Überblick − Inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind in § 49 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt. − § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG normiert das inländische Besteuerungsrecht für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von Steuerausländern. − Bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat sind die Zuordnungsvorschriften über das Besteuerungsrecht der einzelnen Einkünfte des jeweiligen DBA zu beachten. ⇒ Bleibt es nach einem DBA bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte des § 49 Abs. 1 EStG an Deutschland, gelten insoweit § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG auch im DBA-Fall. ⇒ Ordnet ein DBA eine nicht in § 49 Abs. 1 EStG aufgezählte Einkunftsart Deutschland zu, so kann dies nicht zur Steuerpflicht führen. 64
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I.3 Inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
I.3.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Überblick
− Inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind in § 49 Abs. 1 EStG
abschließend aufgezählt.
− § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG normiert das inländische Besteuerungsrecht für beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte von Steuerausländern.
− Bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat sind die Zuordnungsvorschriften über das
Besteuerungsrecht der einzelnen Einkünfte des jeweiligen DBA zu beachten.
⇒ Bleibt es nach einem DBA bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte des § 49
Abs. 1 EStG an Deutschland, gelten insoweit § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG auch im DBA-Fall.
⇒ Ordnet ein DBA eine nicht in § 49 Abs. 1 EStG aufgezählte Einkunftsart Deutschland zu, so
kann dies nicht zur Steuerpflicht führen.
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Beispiel:
Ein in Belgien lebender Steuerpflichtiger hält Wertpapiere eines deutschen Schuldners, die
nicht in Deutschland gesichert sind.
Selbst wenn ein partielles Besteuerungsrecht für Zinsen an Deutschland fällt (vgl. Art. 11
DBA D-Belgien), kann Deutschland nicht besteuern, da Zinsen von nicht dinglich gesicherten
Wertpapieren nicht im § 49 Abs. 1 EStG aufgezählt sind.
− Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1
EStG sind:
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG),
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) in den in § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG
bestimmten Fällen, insbesondere wenn:
o für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebstätte (§ 12 AO) unterhalten wird,
o für den Gewerbebetrieb im Inland ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist,
o es sich um Einkünfte durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche
Darbietungen im Inland handelt,
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o es sich um Einkünfte handelt, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG aus der
Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, die ihren Sitz
oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird,
oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebstätte unterhalten wird,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) in den in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgezählten
Fällen
Merke: Die häufig auftretenden Zinseinkünfte des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG (Zinserträge aus Hypotheken/Grundschulden und festverzinslichen Wertpapieren) sind nicht in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG aufgezählt und unterliegen insofern nur bei Erfüllung weiterer Tatbestände gem. § 49 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c) EStG der beschränkten Steuerpflicht!
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn die betreffenden
Gegenstände im Inland belegen sind,
7.-9. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG),
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⇒ Private Veräußerungsgeschäfte sind nur hinsichtlich inländischer Grundstücke und
vergleichbarer Rechte sowie hinsichtlich Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG steuerlich erfasst.
I.3.1.1 Gewerbliche Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
I.3.1.1.1 Einkünfte einer inländischen Betriebstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG)
− Die Einkünfteermittlung und –zuordnung von inländischen Betriebstätten eines ausländischen
Unternehmens sowie eines inländischen ständigen Vertreters wird im Rahmen der Vorlesung
„Besondere Entgelte und Vorteile“ i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wie bspw. das Disagio
beim Kauf einer Schuldverschreibung oder ein Damnum aus der Darlehensvergabe, wenn
das zugrundeliegende Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist,
Einkünfte aus „Veräußerungsgeschäften“ i.S.d. § 20 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 EStG, wie bspw.
die Veräußerung von Dividendenscheinen und Gewinnansprüchen durch den Inhaber des
Stammrechts, wenn der Schuldner seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat.
Von der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht erfasst werden Einkünfte aus
Diskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel gem.
§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG.
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I.3.1.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
− Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen, das im Inland belegen ist, sowie die entgeltliche Überlassung von zeitlich begrenzten Rechten mit Inlandsbezug führt zur beschränkten Steuerpflicht.
Unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Sachinbegriffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
zeitlich begrenzte Rechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Grundstücke, Gebäude, ins Schiffsregister eingetragene Schiffe, Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen
mehrere Wirtschaftsgüter, die funktionell und technische derart aufeinander abgestimmt sind, dass sie eine wirtschaft-liche Einheit bilden, z.B. Großrechenanlage
schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte und gewerbliche Erfahrungen
Inlandsbezug: Belegenheit Inlandsbezug: Belegenheit Inlandsbezug: Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register oder durch die Verwertung in einer inländi-schen Betriebstätte oder einer anderen Einrichtung
Besteuerung: im Rahmen der Veranlagung
Besteuerung: im Rahmen der Veranlagung
Besteuerung: Einkommen-steuer gilt durch Steuerabzug (20%) als abgegolten
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Zeitlich begrenzte Überlassung
o Von dieser ist auch auszugehen, wenn bei Abschluss des Vertrags die Nutzungsdauer noch
nicht konkret festgelegt wurde (BFH-Urteil v. 7.12.1977, BStBl 1978 II, S. 355).
o Bei einer zeitlich unbegrenzten Überlassung ist von einer endgültigen Veräußerung auszu-
gehen.
o Bei der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen (Know-how) ist eine zeitliche Begrenzung
zweifelhaft (i.d.R. ist hier von einer Veräußerung auszugehen).
− Die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Überlassung beweglicher Sachen bzw. aus
der Überlassung von Know-how zur Nutzung im Inland ist durch § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG gesichert.
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I.3.1.5 Sonstige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 EStG)
− Auch die abschließend in § 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 EStG aufgeführten sonstigen Einkünfte führen
zur beschränkten Steuerpflicht.
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
o Bis zum 31.12.2004 unterlagen im Ausland wohnende Rentner mit ihren Renten faktisch nicht
der deutschen Besteuerung.
o Seit 2005 werden nunmehr Renten i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG (mit ihrem
steuerbaren Anteil) der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, soweit sie von inländischen
− Allerdings ergeben sich aus § 50 Abs. 1 bis 3 und 6 EStG Sondervorschriften für beschränkt
Steuerpflichtige, die die allgemeinen Vorschriften zur Einkommensermittlung teilweise stark
einschränken.
Betriebsausgaben und Werbungskosten
o Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als diese mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
o Pauschbeträge können bis auf die Ausnahmeregelung für beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden (vgl. auch Abschnitt I.3.2.1.1).
Sonderausgaben
o Sonderausgaben sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
o Zulässig ist jedoch der Spendenabzug gem. §§ 10b und 34g EStG.
o Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist nur zulässig, wenn die Verluste in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen
ergeben, die im Inland aufbewahrt werden.
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o Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 5
und 7 EStG (insbesondere Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren) dürfen im
Rahmen des Verlustausgleichs bzw. -abzugs nicht berücksichtigt werden (§ 50 Abs. 2 EStG).
Außergewöhnliche Belastungen
o Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 33, 33a, 33b und 33c EStG werden nicht
berücksichtigt.
Weitere Ausnahmen
Nicht berücksichtigt werden außerdem
o der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG,
o der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG,
o der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG,
o Freibeträge nach § 32 EStG und
o der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.
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Die Regelung des § 34 EStG zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ist nur insoweit
anzuwenden, als sie sich
o auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 EStG),
o eines Gewerbebetriebs (§ 16 EStG) oder
o auf Veräußerungsgewinne des § 18 Abs. 3 EStG
bezieht.
− Die Einkommensteuer bemisst sich ausschließlich nach dem Tarif des § 32a Abs. 1 EStG (§ 50
Abs. 3 Satz 1 EStG).
⇒ Der Splittingtarif kommt somit nicht zur Anwendung.
− Die Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 25 % des Einkommens (§ 50 Abs. 3 Satz 2
EStG).
⇒ Kommt § 34 EStG zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung, verringert
sich die Belastung von 25 % entsprechend.
⇒ Auch gilt die Mindeststeuer nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz). 133
Beispiel :
Der Steuerpflichtige F hat vor 12 Jahren die Bundesrepublik verlassen und sich in Syrien
angesiedelt. Neben seinen umfangreichen Einkünften in Syrien erzielt er auch inländische Einkünfte.
Sein inländisches Vermögen besteht aus:
a) Aktien der Siemens-AG im Girosammeldepot der Deutschen Bank,
b) einer nicht dinglich gesicherten, zu 6% verzinslichen Darlehensforderung i.H.v. 300 000 €,
c) einem Gewinnanteil, der ihm als Mitunternehmer der Fischer OHG mit Sitz und einziger
Betriebstätte in Berlin zusteht, und
d) einem in Hamburg belegenen Mietwohngrundstück, das er durch seinen Bruder verwalten lässt.
F ist gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte i.S.d.
§ 49 Abs. 1 EStG bezieht. Seine Veranlagung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des § 50
EStG. Für seine Veranlagung (VAZ 2005) macht F folgende Angaben:
1. Die Dividenden der Siemens-AG-Aktien i.H.v. 16 000 € sind ihm nach Abzug der
Kapitalertragsteuer i. H. v. 20 % (= 3 200 €) nach Syrien überwiesen worden.
2. Die Zinsen aus der Darlehensforderung betragen 18 000 €.
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3. Seine Gewinnanteile aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) betragen 30 000 €.
4. Das Mietwohngrundstück brachte einen Verlust i.H.v. 3 000 €.
5. Dem DRK spendet er jährlich 300 € gegen Spendenquittung.
6. F lebt allein mit seinen beiden Kindern im Alter von 8 und 10 Jahren.
Die Berechnung der Einkünfte ergibt sich wie folgt:
a) Die Bardividende i. H. v. 16 000 € gehört zu den inländischen Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einkommensteuer gilt durch den Steuerabzug von 20% (Kapitalertragsteuer) als abgegolten. Diese Einkünfte werden bei der Veranlagung nicht berück-sichtigt (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) kommt nicht zur Anwendung.
b) Bei den Zinsen aus dem ungesicherten Darlehen handelt es sich nicht um inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) aa) EStG. Demzufolge ist auch kein Steuerabzug vorzunehmen.
c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €
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d) Der Verlust aus dem Mietwohngrundstück i. H. v. 3 000 € gehört zu den inländischen Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Grundsätzlich ist er veranlagungsfähig und darf mit Einkünften anderer Einkunftsarten, soweit diese nicht dem Steuerabzug unterliegen, ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Ausgleich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist demzufolge zulässig. ./. 3 000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte: 27 000 €
Sonderausgaben: Die Spenden sind gem. § 10b EStG abzugsfähig. ./. 300 €
Einkommen: 26 700 €
Freibeträge: Die Freibeträge nach § 32 werden nicht gewährt (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). ./. 0 €
Zu versteuerndes Einkommen: 26 700 €
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Die Einkommensteuer bemisst sich gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG). 4 781 €
Sie beträgt mindestens 25% des Einkommens von 26 700 € (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG). 6 675 €
Fortsetzung des Beispiels:
F ist deutscher Staatsbürger und sei in 2004 nach Andorra gezogen. Bis 2004 war er in Deutschland
stets unbeschränkt steuerpflichtig. Neben seinen Einkünften aus deutschen Quellen erzielt F in
Andorra Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 30 000 €.
F ist im VAZ 2005 nicht (mehr) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Da F weiterhin
inländische Einkünfte bezieht, ist er gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig. Jedoch zieht er
in ein Niedrigsteuerland, hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (als
Mitunternehmer der OHG) und war als Deutscher in den letzten 10 Jahren mehr als 5 Jahre
unbeschränkt steuerpflichtig. Somit unterliegt er nicht nur der einfachen beschränkten Steuerpflicht
des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 EStG, sondern unterliegt vielmehr als deutscher Staatsbürger der
erweiterten beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG. Damit unterliegen nicht nur seine
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inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG, sondern alle nicht-ausländischen Einkünfte, d.h.
Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG, die nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d
EStG sind, der beschränkten Steuerpflicht. Somit sind auch die Zinsen aus dem ungesicherten
Darlehen als inländische Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt steuerpflichtig. Auch
beseitigt § 2 Abs. 5 Satz 2 AStG die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht normierte
Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 EStG für Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer oder der
Quellensteuer des § 50a EStG unterliegen. Demzufolge werden auch die Dividenden- und
Zinseinkünfte im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfasst.
Die Berechnung der Einkünfte ergibt sich wie folgt:
a) Die Bardividende ist in die Veranlagung einzubeziehen. Sie ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG zur Hälfte steuerfrei, d.h. sie ist i. H. v. 8 000 € in die Veranlagung einzubeziehen. Die abgezogene Kapitalertragsteuer (von 3 200 €) ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. 8 000 €
b) Die Zinsen aus dem ungesicherten Darlehen sind Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs,1 Nr. 7 EStG. Sie sind in die Veranlagung mit 18 000 € einzubeziehen. Ein Zinsabschlag (von 5 400 €) ist auf die Einkommen-steuer anrechenbar. 18 000 €
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c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €
d) Der Verlust aus dem Mietwohngrundstück i. H. v. 3 000 € gehört zu den inländischen Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Ausgleich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen ist demzufolge zulässig. ./. 3 000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte: 53 000 €
Sonderausgaben: Die Spenden sind gem. § 10b EStG abzugsfähig. ./. 300 €
Einkommen: 52 700 €
Freibeträge: Die Freibeträge § 32 EStG werden nicht gewährt (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). ./. 0 €
Zu versteuerndes Einkommen: 52 700 €
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o Zudem werden die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Inlandseinkünfte unter
Progressionsvorbehalt gestellt, d.h. auf die erweiterten Inlandseinkünfte ist der Steuersatz
anzuwenden, der sich für sämtliche in- und ausländische Einkünfte (Welteinkommen) des
erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ergibt.
Ermittlung des Steuersatzes:
Einbeziehung der in Andorra erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 30 000 € 82 700 €
Die Einkommensteuer bemisst sich gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG). 26 820 €
Die Einkommensteuer entspricht einem Steuersatz von 32,4%.
Anwendung des Steuersatzes von 32,4% auf das zu versteuernde Einkommen: 17 075 €
Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer - 8 600 €
Zu entrichtende Einkommensteuer 8 475 €
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o Als weitere Rechtsfolge normiert § 2 Abs. 5 Satz 3 AStG die Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2
EStG und somit die Anwendung einer Mindeststeuer von 25 %.
Da der tatsächliche Steuersatz 32,4% betrug, entfällt in diesem Fall die Anwendung der
Mindeststeuer.
o Jedoch ist zu überprüfen, ob die zu entrichtende Steuer von 17 075 € höher ist als die
inländische Steuer, die sich für F ergeben würde, wenn er der unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegen würde (§ 2 Abs. 6 AStG). In diesem Fall würde der die steuerliche Belastung bei
unbeschränkter Steuerpflicht überschreitende Steuerbetrag nicht erhoben.
I.3.2.3 Pauschalbesteuerung (§ 50 Abs. 7 EStG)
− Die Einkommensteuer kann bei beschränkt Steuerpflichtigen teilweise oder ganz erlassen werden
oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.
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− Beispiele für die konkrete Anwendung der Generalklausel des § 50 Abs. 7 EStG:
o Pauschaler Lohnsteuerabzug für bestimmte unselbständig tätige, beschränkt steuerpflichtige
kurzfristig beschäftigte Auslandskünstler (BMF-Schreiben v. 31.7.2002, BStBl 2002 I, S. 707;
vgl. auch Abschnitt I.3.2.1.3b.).
o Befreiung von Einkünften aus der Verwertung einer unselbständigen Tätigkeit im Inland
(R 125 Abs. 2 LStR 2005 und Auslandstätigkeitserlaß v. 31.10.1983, BStBl 1983 I, S. 470, zu
den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vgl. auch Abschnitt I.4.2.1.3a).
Beispiel:
Der in Liechtenstein ansässige Steuerpflichtige B ist bei der Passauer Tunnelbau-GmbH
beschäftigt. Er wird für seinen Arbeitgeber vier Monate lang in Andorra tätig, um
Wartungsarbeiten an einem von der Passauer GmbH errichteten Tunnel durchzuführen.
Dabei entwickelt B ein neues Verfahren für Wartungsarbeiten, das er der Tunnelbau-GmbH
entgeltlich überlässt.
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Durch die entgeltliche Überlassung des neuen Verfahrens verwertet B Erkenntnisse aus
seiner unselbständigen Tätigkeit. Die damit erzielten Einkünfte können nach dem
Auslandstätigkeitserlass von der inländischen Besteuerung freigestellt werden.
I.3.3 Gewerbesteuer
− Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG wird jeder stehende Gewerbebetrieb erfasst, soweit er im Inland
betrieben wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oder
ausländischen Unternehmer handelt.
− Jedoch unterliegen inländische Betriebstätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem
ausländischen Nicht-DBA-Staat gem. § 2 Abs. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, soweit
o die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuer-
pflicht steuerfrei sind und
o der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine
entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden
Steuern gewährt, oder
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o in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnliche oder ihr entsprechende Steuer
erhoben wird.
Beispiel:
Der in Haiti ansässige Unternehmer H transportiert Waren mit eigenen Seeschiffen von
Deutschland nach Haiti. Die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet sich in Haiti, in
Deutschland unterhält H eine Betriebstätte.
Grundsätzlich erzielt H beschränkt steuerpflichtige Betriebstätteneinkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a) EStG. Gem. § 49 Abs. 4 EStG sind diese Einkünfte in Deutschland jedoch steuerfrei,
sofern Haiti eine entsprechende Befreiung gewährt. Da Haiti Gegenseitigkeit gewährt, sind diese
Einkünfte nicht beschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegen auch nicht der Gewerbesteuer, da es
sich um inländische Betriebstätteneinkünfte handelt, die im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht steuerfrei sind und Haiti keine Gewerbesteuer erhebt (§ 2 Abs. 6 GewStG).