Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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CC 28.1.2008
Dr. Jörg HütherHMUELVReferat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge
So ein Mist!
Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht
Seminar „So ein Mist!“Wertstoff Pferdemist – sinnvolle Verwendung
20. Oktober 2011Bad Homburg
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Gliederung
1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?
1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Miterlebte Entbürokratisierung oder:
Vom Erlass zu Empfehlungen – das LLH-Merkblatt
3 Ordnungsgemäße Verwertung von FestmistDie Düngeverordnung soll‘s richten
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Das deutsche Abfallrecht behandelt- die Vermeidung,- die Verwertung und- die Beseitigung von Abfällen.
• Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
• Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Die Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer
bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer
Beseitigung zuführt oder die tatsächliche
Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren
Zweckbestimmung aufgibt.
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher
beweglicher Sachen anzunehmen, deren
ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
aufgegeben wird, ohne dass ein neuer
Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die
Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
zugrunde zu legen.
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen ent-
ledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprüng-
lichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes
geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu
gefährden und deren Gefährdungspotential nur
durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwer-
tung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung aus-
geschlossen werden kann.
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
• Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder
juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle
angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehand-
lungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur
oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
• Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder
juristische Person, die die tatsächliche Sachherr-
schaft über Abfälle hat.
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
Frage:
Ist Pferdemist ein Abfall ??
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1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall?
1. Der Betrieb ist Erzeuger und Besitzer des
Pferdemistes.
2. Der Betrieb will/muss sich dessen entledigen.
3. Pferdemist muss aber nicht beseitigt, sondern kann
verwertet werden.
4. Die Zweckbestimmung ist die Verwertung als
Düngemittel und bleibt auch bei Abgabe an einen
anderen Betrieb bestehen.
Pferdemist ist ein verwertbarer Abfall! ?
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel
• Düngemittel sind Stoffe, ausgenommen
Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr
Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder
ihre Qualität zu verbessern, oder
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu
verbessern.
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von
Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der
Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen
Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober
oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt
werden.
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von
Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in derbei der sonstigen Haltung von Tieren in der
Landwirtschaft Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen
Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober
oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt
werden.
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
• Festmist ist ein Wirtschaftsdünger
aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu,
insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes
pflanzliches Material, das im Rahmen der
Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit
Futterresten vermischt, dessen
Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt.
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
Frage:
Ist Pferdemist
ein Wirtschaftsdünger ??
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1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger?
Klare Antwort:
Pferdemist
ist ein Wirtschaftsdünger !!
Kann aber durchaus zum Abfall werden …
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Pferdemist – Dünger oder Abfall?
Aktuelles Problem:
EU-KOM kennt die deutschen Wirtschaftsdünger nicht,
nur Abfälle und tierische Nebenprodukte
Folge: Werden Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen
behandelt, ist die Biogasanlage eine Abfallbehand-
lungsanlage und als solche zu genehmigen und zu
überwachen (Transport und Verarbeitung)
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
• Diese Verordnung gilt für
- das Inverkehrbringen,
- das Befördern und
- die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie
von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
• Ziel:
Verbesserte Nachvollziehbarkeit der Nährstoff-
ströme bei der überbetrieblichen Verwertung von
Wirtschaftsdüngern(z.B. gewerbliche, flächenarme viehhaltende Betriebe; große,
nicht-landwirtschaftliche Biogasanlagen; Importe aus
Nachbarstaaten)
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
• Aufzeichnungs-,
• Melde- und
• Mitteilungspflichten
bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
Ausnahmen:
- Verbringungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungs-berechtigten innerhalb eines Umkreises von 50 km.
- Betriebe, die nach Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind und bei denen der gesamtbetriebliche Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung und aufgenommener Menge 500 kg pro Jahr nicht überschreitet.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
Ausnahmen:
- Betriebe, welche pro Jahr nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse abgegeben, befördern oder übernehmen.
- Verbringungen, soweit diese in Verpackungen< 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher abgegeben werden.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
Aufzeichnungspflichten für alle Beteiligten:
- Name und Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers
- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme
- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart
- Gehalte an Stickstoff und Phosphat in Kilogramm je Tonne Frisch-
masse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
- Drei Jahre aufbewahren; vorhandene Unterlagen können genutzt werden
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
Meldepflichten für Empfänger:
- Empfänger, welche Wirtschaftsdünger aus einem anderen
Bundesland oder einem anderen Staat übernehmen, müssen
diese Verbringungen der Landwirtschaftsbehörde unter
Angabe des Abgebers mit Anschrift, Datum und Zeitpunkt der
Abgabe sowie der Menge bis spätestens zum 31. März des
Folgejahres melden.
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1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder?
Mitteilungspflichten für abgebende Betriebe:
- Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben sowie Betriebe, die
ausländischen Wirtschaftsdünger nach Deutschland
verbringen, müssen sich einen Monat vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen
Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Bundeslandes
registrieren lassen.
Tierhaltungsbetriebe, die die Wirtschaftsdünger nicht in
vollem Umfang auf eigenen Flächen verwerten
Importeure, Zwischenhändler oder Aufbereitungsbetriebe
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1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger?Zwischenfazit
• Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall
• Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich
keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf eigenen
Flächen verwertet werden kann
• Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene
landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der
Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger abgegeben
bzw. in Verkehr gebracht werden muss
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
Miterlebte Entbürokratisierungoder:Vom Erlass zu Empfehlungen
– das LLH-Merkblatt
(neu ab ca. Nov. 2011)
www.llh-hessen.de
http://www.llh-hessen.de
/landwirtschaft/pflanzenproduktion/veroeffentlichungen.html
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Der notwendige Lagerraum sollte grundsätzlich auf der Betriebsstätte vorhanden sein.
• Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungs-gemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte.
• Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen Anlagen. Sie bedürfen daher keiner Baugenehmi-gung.
• Sie sind keine Anlagen im Sinne der „Anlagenverordnung“.
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Grundsätzliche Anforderungen
Vorbehandlung des Mistesdurch eine Vorrotte von mindestens 3 Wochen auf einer befestigten Dungplatte
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort – Grundsätzlich
Nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; jährlicher Wechsel ist erforderlich
VerbotVerbot
auf nicht bewirtschafteten und stillgelegten Flächen sowie
auf Wiesen, wenn in unmittelbarer Nähe eigene Ackerflächen zur Verfügung stehen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen. Verdichtungen des Bodens sind soweit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Abkippen und Aufnehmen vom Weg aus und durch Zwischenlagerung möglichst auf der Stoppel.
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
VerbotVerbot
Auf Böden mit geringer Filter- und Pufferwirkung, also stark durchlässigen Böden
Auf gedränten und staunassen Flächen
In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten je nach örtlicher Verordnung und/oder Kooperationsver-einbarung; Ausnahmen kann die Untere Wasser-behörde zulassen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
VerbotVerbot
Wenn das Eindringen anfallenden Sickerwassers in das Grundwasser zu besorgen ist
Wenn der Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt
Bis zu einem Abstand von 100 m zu Wassergewin-nungsanlagen ohne WasserschutzgebietsVO
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes
VerbotVerbot
Bis zu einem Abstand von 10 m zu natürlichen Gewässern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in Überschwemmungsgebieten
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Anforderungen an den Standort– aus Sicht des Naturschutzes
VerbotVerbot
In Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (HENatG) je nach örtlicher Schutzverordnung
In gesetzlich geschützten Biotopen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)und HENatG; weitergehende Bestimmungen sind zu beachten
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Menge
hat in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu den damit zu düngenden Flächen zu stehen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Anlage der Miete
Auf möglichst kleiner Grundfläche sowie mit geringer und ebener Oberfläche
In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß und gegen das oberflächige Ablaufen von Sickerwasser zu treffen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Abdeckung der Miete
Wird nach Ablauf der thermophilen Phase (4 bis 6 Wochen nach Aufsetzen der Miete) mit einem atmungsaktiven und Wasser ableitenden Stoff (z. B. Stroh oder Vlies) empfohlen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Unterflursicherung
Empfehlenswert bei flachgründigen und/oder leichten Böden oder bei Misten mit geringen Trockenmassegehalten
Erforderlich, wenn mindestens zwei der unter empfehlenswert genannten Kriterien zutreffen
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Unterflursicherung
Geeignet sind grundsätzlich Tonminerale, bei nicht sickerwasserbildenden Misten aber auch Stroh.
Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der Unterflursicherung mit aufzunehmen und auszubringen.
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Lagerdauer
Möglichst kurz, d.h. bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin
Maximal 6 Monate am selben Ort
Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus Witterungsgründen nicht möglich, hat sie unver-züglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
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2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung
• Allgemeine Anforderungen
Bewirtschaftung nach Räumung des Lagerplatzes
Bodenbearbeitung nur dann, wenn unmittelbar nach Räumung des Lagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung (kein Leguminosen-anbau!) erfolgt
Keine Stickstoffdüngung auf umgebrochenen Lagerplätzen im Folgejahr
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2 Ordnungsgemäße ZwischenlagerungZwischenfazit
• Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.
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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
• Düngung nur bei und nach Bedarf (Nährstoffgehalt in Boden und Festmist muss bekannt sein)
LUFA Nord-West, OldenburgUntersuchungsergebnisse Pferdemist
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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
• Optimalen Ausbringzeitpunkt beachten (Nährstoffverfügbarkeit)
• Keine Ausbringung auf schneebedeckten, tief gefrorenem, überschwemmten oder wassergesättigten Boden
• Schutzabstände zu Gewässern einhalten
• Keine Pflicht zur unverzüglichen Einarbeitung
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3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist
Die Düngeverordnung soll‘s richten
• Die Sperrfristen gelten nicht für Festmist
• Nährstoffvergleiche, Aufzeichnungen usw.
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So ein Mist !!
Fazit
• Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall
• Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben
sich keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf
eigenen Flächen verwertet werden kann
• Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene
landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der
Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger
abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden muss
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So ein Mist !!
Fazit
• Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient
der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu
bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht
werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei
Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein
Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.
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So ein Mist !!
Fazit
• Pferdemist kann als Wirtschaftsdünger im Rahmen der
Pflanzenernährung nach den Vorgaben der
Düngeverordnung als Ersatz von Mineraldüngern und zur
Humusstabilisierung bzw. -anreicherung der Böden sinnvoll
eingesetzt werden
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Eure Probleme möchte ich wirklich nicht haben!!