Grundlagen HGB und IAS - inriver.bwl.uni-muenchen.de · 1.8 Vergleich ausgewählter Positionen in HGB und IAS 1.8.1 Grundstruktur der Abschlussposten in der Bilanz 1.8.2 Grundstruktur
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1. Grundlagen HGB/ IAS 1.1 Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene
1.2.1 Überblick 1.2.2 Vorschriften für alle Kaufleute 1.2.3 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften 1.2.4 Vorschriften für VU nach HGB1.2.5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1.2.6 Die Verordnung über die Rechnungslegung von
1.3 Grundlagen IAS/US-GAAP1.3.1 International Accounting Standards Board (IASB) 1.3.2 Securities and Exchange Commission (SEC) 1.3.3 Financial Accounting Standard Board (FASB)
1.4 Rechnungslegungsgrundsätze1.4.1 Aufbau der IAS-Rechnungslegung1.4.2 Framework1.4.3 Zeitrahmen für die Entwicklung eines IAS für VU1.4.4 Vorgehensweise bei Regelungslücken im IAS
1.5 Rechnungslegungsgrundsätze von HGB und IAS im Vergleich1.6 Ausblick
1.6.1 Grundsätze des DSOP 1.6.2. Fair value und entity specific value1.6.3 Konsequenzen aus der Anwendung des asset-
1.8 Vergleich ausgewählter Positionen in HGB und IAS 1.8.1 Grundstruktur der Abschlussposten in der Bilanz 1.8.2 Grundstruktur der Abschlussposten in der GuV1.8.3 Vermögensgegenstände1.8.4 Schulden 1.8.5 Eigenkapital
1.9 Bewertungsvorschriften 1.10 Spezifische Bewertungsvorschriften für VU 1.11 US-amerikanische Rechungslegungsvorschriften für VU
a. Recht der Europäischen UnionDritte Richtlinie Schadenversicherung vom 18. Juni 1992Dritte Richtlinie Lebensversicherung vom 10. November 1992Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidiertenAbschluss von Versicherungsunternehmen vom 19. Dezember 1991
b. TransformationsgesetzVersicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz vom 24. Juni 1994
Handelsgesetzbuch (HGB)Aktiengesetz (AktG)Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und eine Reihe anderer Verordnungen
1.2.2 Vorschriften für alle Kaufleute
Vorschriften zur Gliederung, zum Ansatz und zur Bewertung der Bilanzpositionen im Jahresabschluss (§§238-263 HGB)
1.2.3 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
ergänzende Vorschriften zur Gliederung, zum Ansatz und zur Bewertung der Bilanzpositionen im Jahresabschluss(§§264-289 HGB)
Vorschriften über zusätzliche InformationenAnhang (§§284,285 HGB) , Lagebericht (§289 HGB)
Vorschriften über den Konzernabschluss(§§290-315 HGB)
Vorschriften über zusätzliche Informationen im Konzernabschluss bei börsennotierten Unternehmen: Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung (§ 297 I HGB)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält u. a. Bestimmungen, die notwendig sind, um die Geltung der Vorschriften des HGB auch für solcheVersicherungsunternehmen zu statuieren, die keine Kaufleute sind. (§ 55)Für Kleinst-VVaG sieht § 157 a Abs. 3 VAG die Befreiung von der Pflichtzur Anwendung der HGB-Vorschriften vor.
§ 65 VAG: Erlaß der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)Sie gilt für:- Lebensversicherungen- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr- Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen in der
Unfallversicherung erbringen- Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz
außerhalb des EWR, jedoch nur für das im Inland betriebeneDirektversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen (§ 110 Abs. 1 iVm § 105 VAG)
§ 81 c VAG: Erlass der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung (ZR QuotenV)
Sie gilt für Lebensversicherungen.
§ 81 d VAG: Erlass der Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzinsund Überschuss (ÜbschV)
Sie gilt für Krankenversicherungen, die nach Art derLebensversicherung betrieben werden.
§ 12 c VAG: Erlass der Verordnung über die versicherungs-mathematischenMethoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung derAlterungsrückstellung (KalV)
Diese Vorschriften gelten für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
1.2.6 Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-unternehmen (RechVersV vom 8. November 1994) regelt in Ergänzungund Übereinstimmung mit den §§ 341 f HGB die Rechnungslegunggegenüber der Öffentlichkeit.
Enforcement der Rechnungslegung für börsennotierteUnternehmen (in- und ausländische Unternehmen, deren Wertpapiere im amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse gehandelt werden) durch eine zusätzliche Überwachungsinstanz
Privatrechtliches Gremium: Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.
Tätigwerden (§ 342b Abs. 2 S.3 HGB)- Nr. 1: Eigeninitiative bei konkreten Anhaltspunkten, die Prüfstelle
vorliegen- Nr. 2: Verlangen der BaFin, bei konkreten Anhaltspunkten, die BaFin
vorliegen- Nr. 3: ohne Anlass (stichprobenartige Prüfung)Anwendungszeitpunkt (Art. 56 Abs. 1 EGHGB)- Anwendung des BilKoG erstmals auf Abschlüsse des GJ, das am
31.12.2004 oder später endet - Prüfungen durch die Prüfstelle frühestens ab dem 1.7.2005
IFRS-Pflicht für kapitalmarktorientierte Konzerne IFRS-Wahlrecht für nicht kapitalmarktorientierte KonzerneStreichung § 295 HGBErweiterung Lageberichterstattung, AnhangangabenOffenlegung IFRS-Einzelabschluss
Anwendungs-bereich
Alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen
Bilanzrechtlicher Teil
Anpassung des nationalen Bilanzrechts an vier EG-Akte, Fortentwicklung und Internationalisierung des Bilanzrechts
IAS-VerordnungModernisierungsrichtlinieFair Value RichtlinieSchwellenwertrichtlinie
Große Kapitalgesellschaften iSd § 267 HGB können unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung einen „IFRS“-Einzelabschluss begrenzt befreiend offen legen (gem. § 325 Abs. 2a HGB)
HGB Jahresabschlüsse müssen jedoch für Gewinnausschüttungen und steuerliche Zwecke verpflichtend aufgestellt werden
HGB Jahresabschlüsse müssen weiterhin zum Handelsregister eingereicht werden und die Einreichung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen
Anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen
Sachliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Mutterunternehmen; für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2005 beginnen
Grds. Aufhebung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen
Zeitliche Ausweitung des Anwendungsbereichs für US GAAP Bilanziererund Schuldtitelemittenten; noch für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2007 beginnen, anwendbar
Verpflichtender Umfang eines „IFRS“-Konzernabschlusses (IAS 1.8)BilanzGewinn- und VerlustrechnungAufstellung über Veränderungen des EigenkapitalsKapitalflussrechnungAnhang
Für kapitalmarktorientierte Unternehmen- Ergänzung des Anhangs um eine Segmentberichterstattung (IAS
14.3)- Ergänzung der GuV um Angabe von earnings per share (IAS 33.66)
LageberichtAufzustellen nach § 315a iVm. § 315 HGBBezug nehmend auf den IFRS Konzernabschluss
1.3.1 International Accounting Standards Board (IASB)
gegründet am 29. Juni 1973 in Londonprivatrechtliche Organisationab 2000 Neuorganisation als unabhängige Stiftungnennt sich dann IASB (vorher IASC = Intn., Accounting St. Committee)die zukünftig herausgegebenen Standards heißen IFRS (International Financial Reporting Standards)
Ziele des IASBFormulierung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen = IAS bzw. IFRSFörderung der weltweiten Akzeptanz und Einhaltung der IAS/ IFRSVerbesserung und Vereinheitlichung der Rechnungslegungsnormen
Aufgabe: Herausgabe von Rechnungslegungsstandards für private US-amerikanische Unternehmen
Aufbau: Sieben hauptberufliche Mitarbeiter mit fachlicher Qualifikation im Bereich der Rechnungslegung, die jeweils für fünf Jahre bestellt werden
Standard-Setting-Prozeß: Herausgabe von meist kasuistischen Rechnungslegungsnormen des FASB ist durch eine standardisierte Vorgehensweise gekennzeichnet
Verlautbarungen:
Statements of Financial Accounting Standards (SFAS)detaillierte Rechnungslegungsgrundsätze
Statements of Financial Accounting Concepts (SFAC)allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements
- quasi “theoretischer Unterbau” der gesamten Rechnungslegung- konzeptionelle Grundlage für die Entwicklung neuer Standards- gegenüber Standard untergeordnete Rolle
Standards Normierung von Einzelfragen zur Rechnungslegung 41 International Accounting Standards (Stand 2005) und 5 IFRS – Standards (Stand 2005)
grundsätzlich Weiterführung der bisherigen Bilanzierungsregeln für die VersicherungstechnikHGB im EinzelabschlussHGB/US-GAAP im Konzernabschluss
Erlaubte Beibehaltung von:Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung eines DiskontierungseffektsExtrem vorsichtige Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen Verwendung uneinheitlicher Bewertungsmethoden für Tochtergesellschaften
Übergang auf derartige Rechnungslegungspraxis verboten
bei der Urteilsfindung zu berücksichtigende Quellen (IAS 1.22):
Vorschriften und Erläuterungen in mit gleichen oder ähnlichen Themen befassten IASDefinitionen, Ansatz und Bewertungsvorschriften zu assets, liabilities, income und expenses im FrameworkVeröffentlichung von anderen Standard Setting Bodies und akzeptierte Branchenpraktiken
Betrachtung von Versicherungsverträgen nicht Versicherungsunternehmen
Definition des versicherungstechnischen Risikos: „insurance risk – reasonable possibility that an event affecting the policyholder or other beneficiary will cause a material change in the present value of the insurer`s payments“
keine Aufsplittung von kombinierten Versicherungsverträgen, die insurance-risk und „non-derivation investment“ Elemente enthalten
Einheitliches Bilanzierungsmodell für Lebens- und Nichtlebens-versicherungsverträge
fair value (Zeitwert)Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und von-einander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnteAnalyse d. diskont. Cash Flows, Orientierung an den Beschaffungspreisen
entity specific valuegegenwärtiger Wert der Kosten, die das VU bei einer ordentl. Abwicklung der Verpflichtung über die Vertragslaufzeit zukünftig aufbringen muss
theoretische Diskussionspunkte zu Gunsten des entity specific value (in der Praxis bestehen nur geringfügige Unterschiede zum Zeitwert)
VU veräußern Verpflichtungen nicht Marktwerte sind nicht vorhanden Management hat bessere Information, auch wenn Markt vorhanden wäre
Schaden/UnfallI. Vers.techn. Rechnung1. Beitragseinnahmen2. Technischer Zinsertrag feR
4. Aufwendungen für Vers.fälle5. Veränderung der vt NettoRst6. Aufwendungen für BRE7. Aufwendungen f. Vers.betrieb
3./8. Sonstige vt Erträge/Aufwendg.10. Veränderung der SchwR11. Vers.techn. Ergebnis
Leben/KrankenI. Vers.techn. Rechnung1. Beitragseinnahmen2. Beiträge aus der RfB3. Erträge aus Kapitalanlagen (KA)4. Nicht real. Gewinne aus KA
6. Aufwendungen für Vers.fälle7. Veränderung der vt. NettoRst8. Aufwendungen für BRE9. Aufwendungen für Vers.betrieb10. Aufwendungen für KA11. Nicht realiaierte Verluste aus KA
BruttoprinzipBruttoprinzip beschreibt den unsaldierten Ausweis von Aktivaund Passiva in der Bilanz bzw. von Erträgen und Aufwendungen in der GuV hinsichtlich des in Rückdeckunggegebenen Versicherungsgeschäfts.
NettoprinzipNettoprinzip beschreibt den saldierten Ausweis von Aktivaund Passiva in der Bilanz bzw. von Erträgen und Aufwendungen in der GuV hinsichtlich des in Rückdeckunggegebenen Versicherungsgeschäfts. Bruttogrößen werdenmit den Anteilen des Rückversicherers saldiert.
1.8 Vergleich ausgewählter Positionen in HGB und IAS
1.8.1 Grundstruktur der Abschlussposten in der Bilanz
HGB: VermögensgegenständeEigenkapitalSonderposten mit RücklageanteilSchuldenRechnungsabgrenzungsposten (aktive, passive)Bilanzierungshilfen z.B. § 269 Aufw. Für die Ingangsetzung...,
IAS: Definition (F.49(a)): “An asset is a resource controlled by the enterprise as a result of past events and from which future economic benefits are expected to flow to the enterprise.”Ansatzkriterien: Wahrscheinlicheit des zukünftigen
Nutzenzuflusses
Zuverlässigkeit der Wertermittlung des Vermögensgegenstandes
Unterschied: Vermögensgegenstände nach HGB und assetsnach IAS entsprechen sich nicht
assets umfassen auch aktive RAP und Bilanzierungshilfen sowie selbsterstellte imm. VGG
IAS: Definition (F.49(b)): “A liability is a present obligation of the enterprise arising from past events, the settlement of which is expected to result in an outflow from the enterprise of resources embodying economic benefits.”Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
Verlässlichkeit der Schätzung
Unterschied: Bilanzierung nach IAS restiktiver als nach HGB, daherergibt sich ein Problem mit dem Ansatz von Beitrags-überträgenAufwandsrückstellungen werden von IAS nicht erfasst
HGB: Unterschied zwischen den Vermögenswerten und aktiven RAP gegenüber den Bilanzwerten von Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Sonderposten mit Rücklageanteil und passiver RAP
IAS: Definition (F.49(c)): “Equity is the residual interest in the assets of the enterprise after deducting all its liabilities.”
1.11 US-amerikanische Rechungslegungsvorschriften für VU
SFAS 60 Accounting and Reporting by Insurance Enterprises
SFAS 97 Accounting and Reporting by Insurance Enterprises for CertainLong-Duration Contracts and for Realized Gains and Lossesfrom the Sale of Investments
SFAS 113 Accounting and Reporting for Reinsurance of Short-Durationand Long-Duration Contracts
SFAS 120 Accounting and Reporting by Mutual Life Insurance Enterprises and by Insurance Enterprises for Certain Long-DurationParticipating Contracts