Folie Nr. 1 Gewerbe und Kommunen als Energiepartner Fernwärmekooperation zwischen Abfallheizkraftwerk und Kommune Simon Landmann, 1. Bürgermeister der Gemeinde Bergkirchen Dipl.-Ing. Johannes Brühl, Geschäftsführer der Fernwärme Bergkirchen GmbH und Technischer Leiter GfA A.d.ö.R.
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Gewerbe und Kommunen als Energiepartner ...energiewende-ebersberg.de/Down.asp?Name={RPPNSFTQAN-1122014113624...Folie Nr. 4 Aufbauorganisation GfA A.d.ö.R. Landkreis Fürstenfeldbruck
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Folie Nr. 1
Gewerbe und Kommunen als Energiepartner
Fernwärmekooperation zwischen Abfallheizkraftwerk und Kommune
Simon Landmann, 1. Bürgermeister der Gemeinde BergkirchenDipl.-Ing. Johannes Brühl, Geschäftsführer der Fernwärme Bergkirchen GmbH
und Technischer Leiter GfA A.d.ö.R.
Folie Nr. 2
Gründung, Träger der GfA A.d.ö.R.,Eigentümer und Betreiber Abfallheizkraftwerk
Das Gemeinsame Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft
Anstalt des öffentlichen Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau (GfA A.d.ö.R)
wurde am 26.04.1983 gegründet. Abfallheizkraftwerk in der heutigen Form seit 1986!
Träger:LK Dachau mit 37%
143.063 Einwohner
LK Fürstenfeldbruck mit 63%
206.477 Einwohner Stand: 30.06.2013
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Folie Nr. 3
Entsorgungsgebiet
ca. 1.112 km²
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Folie Nr. 4
Aufbauorganisation GfA A.d.ö.R.
Landkreis Fürstenfeldbruck63% Stimmrechtsanteile
Landkreis Dachau37% Stimmrechtsanteile
5 Kreisräte FFB zzgl. LR 3 Kreisräte DH zzgl. LR
VerwaltungsratVorstand:
Dr. Thomas König (Sprecher)Georg Hennig-Cardinal von Widdern
Schichtbetrieb27 MA
Instandhaltung22 MA
Deponien +Infrastruktur
10 MA
Verwaltung,F.u.E11 MA
fwb GmbHGfA: 24,5%Stadtwerke FFB: 24,5%Gemeinde Bergkirchen: 51%0 MA
Investitions- und Betriebskosten für Bauherren minimieren
CO2 arme Energieversorgung = Standortfaktor zur Ansiedlung von Gewerbe und Industrie
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Folie Nr. 15
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
§5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft………….(2) 1 „Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten.“…….(4) 1 „ Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für Einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 3 Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenenKosten nicht ausser Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eineAbfallbeseitigung zu tragen wären.“
Gesetzliche Randbedingungen
Folie Nr. 16
Umsetzung
Kreistagsitzung FFB Februar 2007
Abfallbeseitigung ist hoheitliche Aufgabe -> Betrieb AHKW
Sichtweise Trägerlandkreis:o Energieverteilung ist mehr als ein dazugehörendes Hilfsgeschäft!
o Investitionsrisiken einer Wärmezentrale und Bau eines Wärmenetzes
für Trägerlandkreise zu hoch!
o Risiko-Diskussion <-> Chancen
Daher blieb nur der Weg Gründung einer eigenen Gesellschaft!
Ziel: wirtschaftlicher Erfolg -> Marketing, Kundenwahrnehmung als
kompetenter Energiepartner-16-
Folie Nr. 17
1. Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme durch die Gemeinde Bergkirchen (Satzung)
2. Übertragung der Versorgungsaufgabe durch die Gemeinde Bergkirchen auf die fwb. (Konzessionsvereinbarung) und Absicherung der fwb- Investitionen über die Refinanzierungsphase (Grunddienstbarkeit)
3. Wärmeliefervertrag fwb-Kunde • AVB Fernwärme V (Verordnung über allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme)• Technische Anschlussbedingungen Fernwärme (Vor-,