-
Deutscher Bundestag Drucksache 15/148715. Wahlperiode 22. 08.
2003
Gesetzentwurfder Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
A. Problem und ZielDas geltende Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb ist modernisierungs-bedürftig. Dies haben
rechtstatsächliche Untersuchungen, die nach der Auf-hebung von
Rabattgesetz und Zugabeverordnung angestellt wurden, gezeigt.Die
Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden von der Arbeitsgruppe
Unlaute-rer Wettbewerb beim Bundesministerium der Justiz im
Wesentlichen bestätigt.Auch unter europapolitischen Gesichtspunkten
gilt es, das deutsche Lauter-keitsrecht zu liberalisieren. Außerdem
soll der Verbraucher den ihm gebühren-den Stellenwert in einem
modernen Lauterkeitsrecht erhalten.
B. LösungDas geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
soll insgesamt neugefasst werden. Verbraucherinnen und Verbraucher
werden dabei als gleich-berechtigte Partner in den Schutzbereich
des Gesetzes aufgenommen. Durchden Wegfall überholter
Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starrenRegelungen über
Schlussverkäufe, wird das Lauterkeitsrecht an die Erforder-nisse
eines flexiblen Wirtschaftsstandortes angepasst. Dabei wird an
denGrundprinzipien wie der Verpflichtung zu lauterem Wettbewerb und
dem Irre-führungsverbot festgehalten.
C. AlternativenKeine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne
VollzugsaufwandKeine
2. VollzugsaufwandKeiner
E. Sonstige KostenDie vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer
Liberalisierung des Wett-bewerbs. Sonstige Kosten für die
werbetreibenden Unternehmen und damitverbundene Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-preisniveau, sind
unter diesen Umständen nicht zu erwarten.
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache
15/1487
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache
15/1487
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,
derVerbraucherinnen und der Verbraucher sowie der
sonstigenMarktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es
schütztzugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem
unver-fälschten Wettbewerb.
§ 2Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1. „Wettbewerbshandlung“
jede Handlung einer Person mit
dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-ternehmens
den Absatz oder den Bezug von Waren oderdie Erbringung oder den
Bezug von Dienstleistungen,einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Ver-pflichtungen zu fördern;
2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrau-chern alle
Personen, die als Anbieter oder Nachfragervon Waren oder
Dienstleistungen tätig sind;
3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem odermehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfragervon Waren oder
Dienstleistungen in Wettbewerb steht;
4. „Nachrichten“ jede Information, die zwischen einer end-lichen
Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zu-gänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst aus-getauscht oder
weitergeleitet wird; dies schließt nichtInformationen ein, die als
Teil eines Rundfunkdienstesüber ein elektronisches
Kommunikationsnetz an dieÖffentlichkeit weitergeleitet werden,
soweit die Infor-mationen nicht mit dem identifizierbaren
Teilnehmeroder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebrachtwerden
können.(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbe-
griff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchsentsprechend.
§ 3Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind,den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Ver-
braucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheb-lich
zu verfälschen, sind unzulässig.
§ 4Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigerMarktteilnehmer
durch Ausübung von Druck oder durchsonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu be-einträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,die
geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kin-dern oder
Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angstoder die Zwangslage
von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen
ver-schleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachläs-sen, Zugaben
oder Geschenken die Bedingungen für ihreInanspruchnahme nicht klar
und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbe-charakter
die Teilnahmebedingungen nicht klar und ein-deutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-schreiben
oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Wareoder der Inanspruchnahme
einer Dienstleistung ab-hängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oderGewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder
derDienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeitenoder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse einesMitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmeneines
Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder einMitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptetoder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unter-nehmens oder den Kredit des
Unternehmers zu schädi-gen, sofern die Tatsachen nicht erweislich
wahr sind;handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat
derMitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
einberechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dannunlauter,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwiderbehauptet oder verbreitet
wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nach-ahmung
der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbe-werbers sind, wenn
er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über diebetriebliche
Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oderDienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beein-trächtigt oder
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der
Richtlinie2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
dieVerarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privat-sphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EG Nr. L
201/37vom 31. Juli 2002).
-
Drucksache 15/1487 – 6 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisseoder
Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auchdazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmerdas Marktverhalten zu
regeln.
§ 5Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführendwirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irre-führend
ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen,insbesondere in
ihr enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
wieVerfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,Verfahren und
Zeitpunkt der Herstellung oder Erbrin-gung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit,Menge, Beschaffenheit, die geographische
oder betrieb-liche Herkunft oder die von der Verwendung zu
er-wartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesent-lichen
Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleis-tungen;
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art undWeise,
in der er berechnet wird, und die Bedingungen,unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistun-gen erbracht werden;
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art,die
Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wieseine Identität und
sein Vermögen, seine geistigenEigentumsrechte, seine Befähigung
oder seine Aus-zeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer
Tatsacheirreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für
dieEntscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauf-fassung
sowie die Eignung des Verschweigens zur Beein-flussung der
Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angabenim Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Dar-stellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielenund geeignet sind, solche Angaben
zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der
Her-absetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur füreine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Iststreitig, ob und
in welchem Zeitraum der Preis gefordertworden ist, so trifft die
Beweislast denjenigen, der mit derPreisherabsetzung geworben
hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die
unterBerücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltungund
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Mengezur Befriedigung
der zu erwartenden Nachfrage vorgehaltenist. Angemessen ist im
Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, essei denn, der Unternehmer
weist Gründe nach, die eine ge-ringere Bevorratung rechtfertigen.
Satz 1 gilt entsprechendfür die Werbung für eine
Dienstleistung.
§ 6Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmit-telbar
oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einemMitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen er-kennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichendwirbt,
wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den glei-chen
Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, rele-vante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oderden Preis dieser Waren
oder Dienstleistungen bezogenist,
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischendem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischenden von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistun-gen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwen-deten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oderbeeinträchtigt,
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persön-lichen
oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewer-bers herabsetzt
oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nach-ahmung
einer unter einem geschützten Kennzeichenvertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einembesonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, sosind
der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn die-ses noch nicht
gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebotseindeutig anzugeben.
Gilt das Angebot nur so lange, wie dieWaren oder Dienstleistungen
verfügbar sind, so ist daraufhinzuweisen.
§ 7Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen
Markt-teilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere
anzu-nehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Emp-fänger
diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Ver-brauchern
ohne deren Einwilligung oder gegenübersonstigen Marktteilnehmern
ohne deren zumindest mut-maßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von
automatischenAnrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer
Post,ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, beider die
Identität des Absenders, in dessen Auftrag dieNachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheim-licht wird oder bei der keine
gültige Adresse vorhandenist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstel-lung solcher Nachrichten richten kann,
ohne dass hierfür
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache
15/1487
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistari-fen
entstehen.
(3) Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse einesKunden im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wareoder Dienstleistung
erhalten, kann er diese Adresse zurDirektwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleis-tungen nutzen, es sei denn, der
Kunde hat diese Nutzunguntersagt. Die Nutzung ist außerdem nur
zulässig, wenn derKunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder
Nutzungklar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er
dieseNutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür an-dere
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen ent-stehen.
Kapitel 2
Rechtsfolgen
§ 8Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigungund bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruchgenommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung bestehtbereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unterneh-men von einem
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, sosind der
Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsan-spruch auch gegen den
Inhaber des Betriebes begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicheroder
selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihneneine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, dieWaren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandterArt auf demselben Markt vertreiben, soweit
sie insbe-sondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziel-len Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigenAufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständi-ger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmenund
soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrerMitglieder
berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie indie
Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Un-terlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis derKommission
der Europäischen Gemeinschaften nachArtikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unter-lassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(ABl.
EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den
Hand-werkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichnetenAnsprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigungder gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesonderewenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhan-delnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oderKosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darinenthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maß-gabe entsprechend, dass
an die Stelle der Klageberechtigtennach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Unterlassungsklagengeset-zes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur
Geltendmachungeines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die
Stelleder Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unter-lassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2
zurGeltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtig-ten und
an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unter-lassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüchedie
in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. ImÜbrigen findet
das Unterlassungsklagengesetz keine An-wendung.
§ 9Schadensersatz
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,ist den
Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehendenSchadens
verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen vonperiodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Scha-densersatz nur bei einer
vorsätzlichen Zuwiderhandlunggeltend gemacht werden.
§ 10Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier-durch auf
Kosten einer Vielzahl von Abnehmern einenGewinn erzielt, kann von
den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berech-tigten auf Herausgabe dieses Gewinns
in Anspruch genom-men werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,die der
Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritteoder an den Staat
erbracht hat. Soweit der Schuldner solcheLeistungen erst nach
Erfüllung des Anspruchs nach Absatz1 erbracht hat, erstattet der
Gläubiger dem Schuldner denabgeführten Gewinn in Höhe der
nachgewiesenen Zahlun-gen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, sogelten die §§
428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechend.
(4) Die Gläubiger haben den abgeführten Gewinn nachAbzug der zur
Geltendmachung des Anspruchs erforder-lichen Aufwendungen an den
Bundeshaushalt herauszuge-ben. Soweit die Gläubiger nach Erfüllung
des Anspruchsnach Satz 1 Zahlungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2
geleis-tet haben, wird den Gläubigern der abgeführte Gewinn inHöhe
der nachgewiesenen Zahlungen aus dem Bundeshaus-halt erstattet. Die
Gläubiger haben der zuständigen Stelledes Bundes über die
Geltendmachung sowie die Erfüllungvon Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen und aufVerlangen Rechenschaft abzulegen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechts-verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
be-darf, festzulegen, welche Behörde oder sonstige
öffentlicheStelle des Bundes zuständige Stelle im Sinne von Absatz
4ist.
-
Drucksache 15/1487 – 8 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
§ 11Verjährung
(1) Die in den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 bezeichneten An-sprüche
verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an,in welchem der
Anspruchsberechtigte von den anspruchsbe-gründenden Umständen und
der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlan-gen müssen. Sie verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnisoder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von
der Zu-widerhandlung an.
(2) Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährungnicht vor
der Entstehung des Schadens, für Gewinnabschöp-fungsansprüche nicht
vor der Erzielung des Gewinns.
Kapitel 3Verfahrensvorschriften
§ 12Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,
Streitwertminderung(1) Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungs-
anspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Ein-leitung
eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihmGelegenheit geben,
den Streit durch Abgabe einer mit einerangemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsver-pflichtung beizulegen. Soweit die
Abmahnung berechtigtist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen ver-langt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten An-sprüche
auf Unterlassung können einstweilige Verfügungenauch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den§§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Vor-aussetzungen erlassen
werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassungerhoben
worden, so kann das Gericht der obsiegenden Par-tei die Befugnis
zusprechen, das Urteil auf Kosten der un-terliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sieein berechtigtes Interesse
dartut. Art und Umfang der Be-kanntmachung werden im Urteil
bestimmt. Die Befugnis er-lischt, wenn von ihr nicht innerhalb von
drei Monaten nachEintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden
ist. DerAusspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüchenach § 8 Abs.
1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,wenn die Sache nach Art
und Umfang einfach gelagert istoder wenn die Belastung einer der
Parteien mit den Prozess-kosten nach dem vollen Streitwert
angesichts ihrer Vermö-gens- und Einkommensverhältnisse nicht
tragbar erscheint.
§ 13Funktionelle Zuständigkeit
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen einAnspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird,sind Handelssachen im
Sinne der §§ 93 bis 114 desGerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durchRechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichteeines
von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zubestimmen, wenn
dies der Rechtspflege in Wettbewerbs-
streitsachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichenRechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen
kön-nen die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungenübertragen.
§ 14Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
Gerichtzuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerblicheoder selbständige berufliche Niederlassung oder in
Erman-gelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der
Beklagteauch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer
Aufenthalts-ort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdemdas Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung be-gangen ist. Satz 1 gilt
für Klagen, die von den nach § 8Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur
Geltendmachung eines Unterlassungs-anspruches Berechtigten erhoben
werden, nur dann, wennder Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
oder selb-ständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz
hat.
§ 15Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-
undHandelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bür-gerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufGrund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungs-stellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer Person, die
dieBefähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-gesetz hat,
als Vorsitz und beisitzenden Personen zu beset-zen. Als beisitzende
Personen werden im Falle einer Anru-fung durch einen nach § 8 Abs.
3 Nr. 3 zur Geltendmachungeines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
Unternehmerund Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst
mindestenszwei sachverständige Unternehmer. Die Person, die
denVorsitz führt, soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts
er-fahren sein. Die beisitzenden Personen werden vom Vorsitzfür den
jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für dasKalenderjahr
aufzustellenden Liste berufen. Die Berufungsoll im Einvernehmen mit
den Parteien erfolgen.
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechts-streitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund
diesesGesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wennder
Gegner zustimmt. Soweit die WettbewerbshandlungenVerbraucher
betreffen, können die Einigungsstellen vonjeder Partei zu einer
Aussprache mit dem Gegner über denStreitfall angerufen werden.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist §
14entsprechend anzuwenden.
(5) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen
Ausgleichanzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen,
mitGründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der
Eini-gungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mitZustimmung
der Parteien veröffentlicht werden.
(6) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einembesonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe desTages seines
Zustandeskommens von den Mitgliedern derEinigungsstelle, welche in
der Verhandlung mitgewirkthaben, sowie von den Parteien
unterschrieben werden. Aus
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache
15/1487
einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich fin-det
die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozess-ordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend ge-machten
Anspruch von vornherein für unbegründet odersich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Eini-gungsverhandlungen
ablehnen.
(8) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird dieVerjährung in
gleicher Weise wie durch Klageerhebunggehemmt. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist derZeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet
ist, von der Eini-gungsstelle festzustellen. Der Vorsitz hat dies
den Parteienmitzuteilen.
(9) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichne-ten
Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhän-gig gemacht
worden, so kann das Gericht auf Antrag denParteien unter
Anberaumung eines neuen Termins aufge-ben, vor diesem Termin die
Einigungsstelle zur Herbeifüh-rung eines gütlichen Ausgleichs
anzurufen. In dem Verfah-ren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfü-gung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der
Gegnerzustimmt. Absatz 7 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahrenvor
der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anru-fung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgeg-ners auf
Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruchnicht bestehe,
nicht zulässig.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
zurDurchführung der vorstehenden Bestimmungen und zurRegelung des
Verfahrens vor den Einigungsstellen erforder-lichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über die Auf-sicht über die
Einigungsstellen, über ihre Besetzung unterangemessener Beteiligung
der nicht den Industrie- und Han-delskammern angehörenden
Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts derIndustrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956
–BGBl. I S. 920), und Bestimmungen über die Erhebung vonAuslagen
durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Be-setzung der
Einigungsstellen sind die Vorschläge der für einBundesland
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförder-ten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2Satz 1 genannten
Verbraucher zu berücksichtigen.
Kapitel 4Strafvorschriften
§ 16Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besondersgünstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt-machungen oder in
Mitteilungen, die für einen größerenKreis von Personen bestimmt
sind, durch unwahre Angabenirreführend wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-ren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Ver-braucher
zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oderRechten durch das
Versprechen zu veranlassen, sie würdenentweder vom Veranstalter
selbst oder von einem Drittenbesondere Vorteile erlangen, wenn sie
andere zum Ab-schluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits
nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine
ent-sprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen,wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-strafe
bestraft.
§ 17Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigtePerson ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr imRahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zu-gänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer desDienstverhältnisses unbefugt an
jemand zu Zwecken desWettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
Dritten oderin der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden
zu-zufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbe-werbs, aus
Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in derAbsicht, dem Inhaber
des Unternehmens Schaden zuzufü-gen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe desGeheimnisses
oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkör-pert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eineder
in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durcheine eigene oder
fremde Handlung nach Nummer 1 er-langt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesicherthat, unbefugt verwertet oder jemandem
mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-strafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besondersschwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im
Auslandverwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland
selbstvornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen
für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrautenVorlagen
oder Vorschriften technischer Art, insbesondereZeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zuZwecken des Wettbewerbs
oder aus Eigennutz unbefugtverwertet oder jemandem mitteilt, wird
mit Freiheitsstrafebis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
-
Drucksache 15/1487 – 10 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen
für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen-nutz jemanden
zu bestimmen versucht, eine Straftat nach§ 17 oder § 18 zu begehen
oder zu einer solchen Straftat an-zustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren odermit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-bewerbs oder
aus Eigennutz sich bereit erklärt oder dasErbieten eines anderen
annimmt oder mit einem anderenverabredet, eine Straftat nach den §§
17 und 18 zu begehenoder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen
für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel 5Schlussbestimmungen
§ 20Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom29. Oktober
1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Arti-kel 44 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch dieAngabe „ §
8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“durch die
Angabe „§ 203“ ersetzt.
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzesin der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975(BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom 22. August 2002 (BGBl. I S.
3390) geändert wordenist, werden die Wörter „mit Ausnahme der
Ansprüche derletzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen
denunlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges
Han-delsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen.
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in derFassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzesvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970) geändert wordenist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18
und 20“ durch dieAngabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
derBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,4346) wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-licher oder
selbständiger beruflicher Interessen,soweit sie insbesondere nach
ihrer personellen,sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstandesind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-gung
gewerblicher oder selbständiger beruflicherInteressen tatsächlich
wahrzunehmen, und, bei Kla-gen nach § 2, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl vonUnternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleis-tungen gleicher oder verwandter Art auf demselbenMarkt
vertreiben und der Anspruch eine Handlungbetrifft, die die
Interessen ihrer Mitglieder berührtund die geeignet ist, den
Wettbewerb nicht unerheb-lich zu verfälschen;“.
2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durchdie
Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „ver-wendet“ die
Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3nach dem Wort „Verwendung“
die Wörter „oder Emp-fehlung“ eingefügt.
4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe„§ 15“
ersetzt.
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2082; 1995
I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 desGesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wiefolgt geändert:
1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wirddie
Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe„§ 14“
ersetzt.
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassungder
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. IS. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom22. August 2002 (BGBl. I S. 3390)
geändert worden ist,wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“
durch dieAngabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Fe-bruar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 199Abs. 5 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch dieAngabe „§
8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“durch die
Angabe „§ 203“ ersetzt.
(8) In § 1 der Unterlassungsklagenverordnung vom3. Juli 2002
(BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13Abs. 7“ durch die Angabe „§
8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
§ 21Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 beruhenden Teile der
Unterlassungs-klagenverordnung können auf Grund der
einschlägigenErmächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache
15/1487
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung inKraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauterenWettbewerb in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 43-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 23. Juli2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.
-
Drucksache 15/1487 – 12 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
Begründung
A. Ziel des GesetzesDieses Gesetz dient einer umfassenden Reform
des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das
deutscheLauterkeitsrecht ist nicht mehr zeitgemäß und im
internatio-nalen Vergleich in einzelnen Bereichen besonders
restriktiv.Durch das vorliegende Gesetz wird eine
grundlegendeModernisierung ermöglicht.
I. Anlass für eine Reform des Gesetzes gegen denunlauteren
Wettbewerb
Bereits in der 14. Legislaturperiode ist die Liberalisierungdes
Werberechts als vordringlich erkannt und vorangetrie-ben worden.
Die ersten Schritte dazu waren die Aufhebungdes Rabattgesetzes und
der Zugabeverordnung. Bereits imVorfeld dieser Reform war
abzusehen, dass sie allein nochnicht zu der gewünschten
weitgehenden Liberalisierungführen würde, da ein großer Teil der
Beschränkungen fürWerbeformen nicht in den aufgehobenen
Sondergesetzen,sondern im UWG selbst verankert war. Dabei richtete
sichdas Hauptaugenmerk zu Beginn vor allem auf die Rege-lungen über
Schlussverkäufe und andere Sonderveranstal-tungen.
Neben diese Kritik an einer unvollständigen Liberalisierungim
nationalen Bereich traten Überlegungen der Europäi-schen
Kommission, das Lauterkeitsrecht oder jedenfalls be-stimmte Teile
davon auf Ebene der Europäischen Gemein-schaft zu harmonisieren.
Beide Aspekte haben die Bundes-regierung veranlasst, beim
Bundesministerium der Justizeine Arbeitsgruppe Unlauterer
Wettbewerb einzusetzen. Ihrgehören neben Experten aus
Rechtswissenschaft und PraxisVertreter der Spitzenverbände der
Industrie, des Handelsund des Handwerks, der Verbraucher und der
Gewerkschaf-ten an.
Die Aufgabe der Arbeitsgruppe war zum einen, die Auswir-kungen
der Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabever-ordnung auf den Markt
und dessen Entwicklung zu beob-achten, um – falls erforderlich –
ergänzende Maßnahmenvorzuschlagen. Zum anderen sollte die
Arbeitsgruppe Kon-zepte für die Fortentwicklung des europäischen
Lauterkeits-rechts und für eine europakonforme Modernisierung
desGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entwerfen.
EinSchwerpunkt der Arbeit war zunächst die Ermittlung
rechts-tatsächlicher Grundlagen für die Gesetzgebung. Mit
dieserZielrichtung sind für das Bundesministerium der Justiz
zweiGutachten erstellt worden, ein Gutachten von
ProfessorKarl-Heinz Fezer (Universität Konstanz) zur
Modernisie-rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb undein
Gutachten von Professor Gerhard Schricker und FrauDr. Frauke
Henning-Bodewig (Max-Planck-Institut fürGeistiges Eigentum,
Wettbewerbs- und Steuerrecht, Mün-chen) über Elemente für eine
Harmonisierung des europäi-schen Lauterkeitsrechts.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Professor Helmut
Köhler(Universität München), Professor Joachim Bornkamm,Richter am
Bundesgerichtshof, und Frau Dr. Frauke Hen-ning-Bodewig haben
dankenswerterweise von sich aus den
Vorschlag für eine Richtlinie zum Lauterkeitsrecht und
eineUWG-Reform erarbeitet und für die Diskussion der Arbeits-gruppe
zur Verfügung gestellt.
II. Ergebnisse der Arbeitsgruppe Unlauterer Wett-bewerb
Die Arbeitsgruppe hat sich in insgesamt neun Sitzungen un-ter
anderem mit der Entwicklung und Diskussion von
Rege-lungsvorschlägen für ein reformiertes UWG befasst. Nebenden
genannten Gutachten sind eine Reihe weiterer schriftli-cher
Stellungnahmen und Formulierungsvorschläge voneinzelnen Mitgliedern
der Arbeitsgruppe in die Erörterun-gen und in den vorliegenden
Gesetzentwurf eingeflossen.Die Punkte, die die Arbeitsgruppe
übereinstimmend als re-formbedürftig identifiziert hat, wie zum
Beispiel das Rechtder Sonderveranstaltungen (§§ 7 und 8 UWG a. F.),
sind inden Gesetzentwurf aufgenommen worden. Andere Punktesind
erörtert worden, ohne dass die unterschiedlichen Mei-nungen, die
hierzu in der Arbeitsgruppe bestanden, in derDiskussion zu einer
Übereinstimmung hätten gebracht wer-den können.
III. Europäische RechtsentwicklungDie europäische
Rechtsentwicklung war bei der Vorberei-tung dieses Gesetzentwurfs
eine wichtige Richtschnur. Inden Organen der Europäischen
Gemeinschaft werden der-zeit zwei lauterkeitsrechtliche Vorhaben
erörtert.Dabei handelt es sich zum einen um den nach Befassung
desEuropäischen Parlaments geänderten Vorschlag für eineVerordnung
über Verkaufsförderung im Binnenmarkt, dervon der Bundesregierung
und auch den meisten anderenMitgliedstaaten abgelehnt wird.Zum
anderen wird die Kommission als Folgemaßnahme zuihrem Grünbuch zum
Verbraucherschutz in der Europäi-schen Union in Kürze einen Entwurf
für eine Rahmenricht-linie vorlegen, der den Vorstellungen der
Bundesregierungmehr entgegenkommt. In Einzelfragen wird aber auch
beidiesem Projekt noch erheblicher Verhandlungsbedarf be-stehen.
Wie und vor allem in welchem Zeitrahmen sich die-ses Projekt
entwickelt, ist bis jetzt nicht voraussehbar. Esscheint jedoch
unwahrscheinlich, dass es ein deutsches Re-formvorhaben einholen
oder überholen könnte.Wegen dieser Unwägbarkeiten kann der Ausgang
der Brüs-seler Vorhaben vor einer Reform des deutschen UWG
nichtabgewartet werden.
IV. Grundzüge der Reform
1. Inhaltliche SchwerpunkteDie vorgeschlagene Reform des
Lauterkeitsrechts wird zueiner schlankeren europaverträglichen
Fassung des UWGführen. Die Reform enthält folgende materielle
Schwer-punkte:l Der Verbraucher wird als Schutzsubjekt erstmals
aus-
drücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtspre-
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache
15/1487
chung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzei-tig eine
Forderung der Verbraucherverbände erfüllt.
l Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG(§ 1) bleibt
als § 3 („Verbot unlauteren Wettbewerbs“)erhalten. Sie wird durch
einen nicht abschließenden Ka-talog von Beispielsfällen ergänzt,
der sowohl durch dieRechtsprechung seit langem gefestigte
Fallgruppen auf-nimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift. Die
ge-wählte Konstruktion führt dazu, dass das UWG transpa-renter
wird, ohne dass gleichzeitig die Möglichkeit, neuauftretende
Problemfälle im Wege der richterlichenRechtsfortbildung zu lösen,
verbaut wird.
l Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wirdersatzlos
aufgehoben. Bestimmungen über Schlussver-käufe, Jubiläumsverkäufe
und Räumungsverkäufe fal-len ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen
unterliegenjedoch dem in § 5 geregelten Verbot der
irreführendenWerbung. Allgemein gilt außerdem die Vermutung,
dassdie Werbung mit einer Preissenkung dann irreführendist, wenn
der als ursprünglicher Preis angegebene Preisnicht für eine
angemessene Zeit gefordert wurde.
l Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbändenein
Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Da-durch soll
sichergestellt werden, dass sich unlautereWerbung, die den
Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.
2. Übersicht über die Änderungen
3. Neue Regelungen
Neu in das UWG aufgenommen wird die Regelung des § 1als
Schutzzweckbestimmung. Geschützt werden insbeson-dere die
Angebotsfreiheit der Wettbewerber und die Ent-scheidungsfreiheit
der Verbraucher. Hierdurch wird vor al-lem auch die Stellung, die
dem Verbraucher im Rahmen desLauterkeitsrechts zukommt,
unterstrichen. Das UWGschützt nämlich auf Grund eines von der
Rechtsprechungangenommenen Funktionswandels nicht nur den
Mitbewer-ber, sondern ebenso den Verbraucher (z. B. Urteil des
BGHGRUR 1999, 751 ff. [Güllepumpen] m. w. N.). Gleichzeitigwird an
der von der Rechtsprechung entwickelten Schutz-zweck-Trias
festgehalten, wonach das UWG die Mitbewer-ber, die Verbraucher und
Belange der Allgemeinheit schützt(vgl. BGHZ 140, 134 ff. (138); BGH
NJW 2000, 864;BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfG GRUR 2002, 455
ff.).
Entsprechend neuerer Gesetzgebungstechnik sind in § 2
De-finitionen dem eigentlichen Regelungstext vorangestellt.
Eine wichtige Neuerung ist die Aufnahme eines Beispiels-katalogs
der unlauteren Wettbewerbshandlungen in § 4.Hierdurch wird die
Generalklausel des § 3 näher erläutert.An dem bisherigen Prinzip,
unlauteres Handeln im Wettbe-werb durch eine Generalklausel zu
untersagen, wird damitauch nach der Reform festgehalten, da sich
dieses Prinzipdes deutschen Lauterkeitsrechts bewährt hat.
Im Bereich der Rechtsfolgen wird in § 10 ein
Gewinnab-schöpfungsanspruch eingeführt. Dadurch soll
sichergestelltwerden, dass sich unlautere Werbung, die den
Verbraucherübervorteilt, nicht lohnt.
4. Beibehaltene und geänderte Regelungen
Die Regelung des bisherigen § 2 UWG a. F. über die
ver-gleichende Werbung wird unverändert zu § 6. Die
geltendeVerjährungsregelung des § 21 UWG a. F. wird
weitgehendunverändert in § 11 übernommen. Die
Gerichtsstandsrege-lung des § 24 UWG a. F. wird zu § 13, die
Zuständigkeitsre-gelung des § 27 UWG a. F. wird zu § 14 und die
Regelungdes § 27a UWG a. F. über das Verfahren bei den
Einigungs-stellen wird mit geringfügigen Änderungen zu § 15.
DieRegelung des § 4 UWG a. F. über strafbare Werbung wirdzu § 16
Abs. 1, die Vorschrift des § 6c UWG a. F. über pro-gressive
Kundenwerbung wird zu § 16 Abs. 2 und derSchutz von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen findetsich weitgehend unverändert in den neuen
Vorschriften der§§ 17 bis 19 (entsprechend den §§ 17, 18, 20 und
20a der al-ten Fassung).
Änderungen – neben der unter 3. dargestellten Neukonzep-tion der
Generalklausel – ergeben sich vor allem bei derRegelung der
irreführenden Werbung, § 3 a. F. Der neue § 5fasst die bestehenden
Regelungen zur irreführenden Wer-bung zusammen und erweitert sie um
eine Regelung zur
UWG(bisherige Fassung)
UWG(neue Fassung)
§ 1 § 3 (und §§ 8, 9)§ 2 § 6 (unverändert)§ 3 § 5 (und §§ 8, 9)§
4 § 16 Abs. 1§ 5 § 5 Abs. 3§ 6 –§ 6a –§ 6b –§ 6c § 16 Abs. 2§ 7 –§
8 –§ 13 §§ 8, 9§ 13a –§ 14 § 4 Nr. 8§ 15 –§ 17 § 17 (weitgehend
unverändert)§ 18 § 18 (weitgehend unverändert)§ 19 –§ 20 § 19§ 20a
§ 17 Abs. 6, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 5§ 21 § 11 (weitgehend
unverändert)§ 22 § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4§ 23 § 12
Abs. 3§ 23a § 12 Abs. 4 (weitgehend unverändert)§ 23b –§ 24 § 14
(weitgehend unverändert)
§ 25 § 12 Abs. 2 (weitgehend unverändert)§ 27 § 13 (weitgehend
unverändert)§ 27a § 15 (weitgehend unverändert)§ 30 § 22
UWG(bisherige Fassung)
UWG(neue Fassung)
-
Drucksache 15/1487 – 14 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
Preiswerbung sowie zu den so genannten Lockvogelange-boten.Im
Bereich der Sanktionen werden die Regelungen neustrukturiert. Im
geltenden Recht sind Anspruchsgrundlagen(§§ 1, 3, 7, 8, 13 Abs. 1
UWG a. F.) und Anspruchsberechti-gung (§ 13 Abs. 2 UWG a. F.) in
verschiedenen Vorschriftengeregelt, andererseits werden aber
verschiedene Anspruchs-arten (Unterlassungs- und
Schadensersatzanspruch) in einerVorschrift genannt. Nach der neuen
Systematik werden dieverschiedenen Ansprüche in jeweils einzelne
Vorschriftengefasst und die Anspruchsberechtigten in der gleichen
Vor-schrift benannt. Damit sind die zentralen Anspruchsgrund-lagen
der §§ 8 und 9 leicht auffindbar und aus sich herausverständlich.
In der Sache fällt die Anspruchsberechtigungdes nur abstrakt
betroffenen Mitbewerbers weg; im Übrigenbleibt der Kreis der
Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3derselbe wie nach § 13 Abs. 2
UWG a. F.
5. Weggefallene Regelungena) Recht der SonderveranstaltungenDas
in den §§ 7 und 8 UWG a. F. geregelte Recht
derSonderveranstaltungen ist gerade nach der Aufhebung
vonRabattgesetz und Zugabeverordnung oft als
übriggebliebesLiberalisierungshemmnis angesehen worden. Die
Arbeits-gruppe Unlauterer Wettbewerb hat sich intensiv mit derFrage
befasst, ob und wie das Sonderveranstaltungsrechtabgeschafft werden
sollte. Sie war sich sehr schnell darineinig, dass die §§ 7 und 8
UWG a. F. in der jetzigen Formnicht mehr aufrechterhalten werden
können. Länger disku-tiert wurde aber die Frage, ob für bestimmte
Konstellatio-nen Auffangregelungen notwendig seien, nämlich zur–
Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher über den
Umfang und den Zeitraum der vorherigen Preisbemes-sung,
verbunden mit einem entsprechenden Auskunfts-anspruch und
gegebenenfalls mit einer Anpassung derBeweislast und zur
– Verhinderung von Missbräuchen bei Räumungsver-käufen,
insbesondere durch spätere Fortsetzung desGeschäftsbetriebes.
Die Erörterungen der Arbeitgruppe zu diesen Punktenhaben kein
einheitliches Meinungsbild ergeben.Der Entwurf hat die Erörterungen
in der Arbeitsgruppe inder Weise aufgenommen, dass Werbeaktionen,
die nach gel-tendem Recht als Sonderveranstaltungen unzulässig
waren,ohne Beschränkungen zulässig werden. Die Preissenkungdes
gesamten Warenangebots unabhängig von der Zugehö-rigkeit zu einem
bestimmten Sortiment wird damit zulässig.Die Beschränkungen der
bestehenden Schlussverkäufe wer-den sowohl im Hinblick auf den
Zeitrahmen als auch imHinblick auf das Sortiment abgeschafft.
Gleichzeitig wirddie Werbung mit dem Begriff „Schlussverkauf“
freigege-ben, wobei allerdings eine irreführende Verwendung
ver-boten bleibt. Der Anregung, den Begriff „Schlussverkauf“als
Kennzeichen für die nach geltendem Recht vorgesehe-nen
Schlussverkaufszeiten zu reservieren, wurde nichtgefolgt, da die
beabsichtigte weitgehende Liberalisierungdamit nicht erreicht
werden kann und für den Verbrauchereine eher weniger überschaubare
Situation entsteht, wenn eszwar noch „Schlussverkäufe“ gibt, diese
aber von der fest-gelegten Zeitspanne abgesehen voraussetzungslos
und da-
mit qualitativ von anderen Rabattaktionen nicht
abgrenzbarsind.Als Ausgleich für diese weitgehende Freigabe der
Preis-werbung wird in § 5 Abs. 4 ein Korrektiv geschaffen, das
zueiner Erhöhung der Preistransparenz führt.Im Bereich der
Jubiläumsverkäufe und der Räumungsver-käufe erfolgt keine spezielle
Regelung. Gerade mit Blickauf Räumungsverkäufe wegen
Geschäftsaufgabe wird je-doch zum Teil die Beibehaltung von
restriktiven Regelun-gen einschließlich der Kontrollbefugnisse der
zuständigenamtlichen Berufsvertretung gefordert. Auf Grund der
Libe-ralisierung des Sonderveranstaltungsrechts besteht
jedochAnlass zu der Annahme, dass sich die Missbrauchsgefahr
indiesem Bereich stark verringert, da die Händler jederzeit
dieMöglichkeit haben werden, durch legale Sonderveranstal-tungen
ihre Lager zu räumen. Im Übrigen bietet das allge-meine Verbot
irreführender Werbung insoweit einen ausrei-chenden Schutz vor
Missbräuchen, als eine Werbung fürRäumungsverkäufe wegen
Geschäftsaufgabe, der in Wahr-heit keine Geschäftsaufgabe zu Grunde
liegt, gegen das Ir-reführungsverbot des § 5 verstößt.
b) Rücktrittsrecht bei unwahren und
irreführendenWerbeangaben
Das in § 13a UWG a. F. geregelte Rücktrittsrecht bei straf-barer
irreführender Werbung hat in der Praxis keine Bedeu-tung erlangt
und soll deshalb ersatzlos gestrichen werden. Inder Arbeitsgruppe
ist allerdings ausführlich und kontroversdie Frage erörtert worden,
ob die Möglichkeiten des Ver-brauchers, sich von einem infolge von
unlauterem Wettbe-werbshandeln zustande gekommenen Vertrag zu
lösen,nicht im Gegenteil erweitert werden sollten. Insbesondereaus
Sicht eines verstärkten Verbraucherschutzes wurde einallgemeines
Vertragsauflösungsrecht des Abnehmers gefor-dert. Dabei ging es in
erster Linie um die Frage, ob bezie-hungsweise in welchen Fällen
ein solches Recht neben dieschuldrechtlichen Möglichkeiten zur
Vertragsauflösung tre-ten sollte.Im Ergebnis verzichtet der Entwurf
auf die Einführung einersolchen zusätzlichen Sanktion. Maßgeblich
dafür ist, dassjedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine
Fallkonstellationenerkennbar sind, in denen der Verbraucher gegen
sein schutz-würdiges Interesse an der Erfüllung eines unlauter
zustandegekommenen Vertrages festgehalten würde. Neben
denschuldrechtlichen Möglichkeiten der Lösung des Vertragesist
dabei auch das von der Rechtsprechung
entwickelteDurchführungsverbot (BGH GRUR 1994, 126 ff.) in
dieGesamtwürdigung einbezogen worden.Im Einzelnen ist besonders der
enge Zusammenhang zwi-schen den Regelungen zur irreführenden
Werbung, demGewährleistungsrecht und den weiteren
verbraucherschüt-zenden Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs(BGB) zu berücksichtigen. Durch das
Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. IS.
3138) wurde das Gewährleistungsrecht grundlegendumgestaltet. So
kann nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB einSachmangel auch dann
vorliegen, wenn die Sache nicht dieEigenschaften hat, die der
Käufer nach den öffentlichenÄußerungen des Verkäufers, des
Herstellers oder seinesGehilfen insbesondere in der Werbung
erwarten kann. Dieswird in Fällen der irreführenden Werbung gemäß §
5 regel-
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache
15/1487
mäßig der Fall sein. Die Gewährleistungsrechte bei Sach-mängeln
sind aber an bestimmte Voraussetzungen und Fris-ten gebunden.
Dieses abgestimmte Regelungskonzept wäregestört, wenn man im UWG
ein allgemeines Vertragsauf-lösungsrecht normieren würde. Ähnliche
Konkurrenzpro-bleme gäbe es beispielsweise auch im
Reisevertragsrechtgemäß den §§ 651a ff. BGB. Auch in den meisten
Fällenbelästigender Werbung besteht für den Verbraucher
dieMöglichkeit, sich nach den Regeln über Fernabsatz- undüber
Haustürgeschäfte vom Vertrag zu lösen (§§ 312 und312d BGB). Diese
Widerrufsmöglichkeiten knüpfen jedochan die besondere Vertriebsform
an und lassen sich miteinem allgemeinen Vertragsauflösungsrecht
nicht verein-baren.Auch das neue Rechtsinstitut der
Gewinnabschöpfung stärktdie Stellung der Verbraucher erheblich und
lässt eine Erwei-terung der Rücktrittsrechte nicht geboten
erscheinen.
c) Sonstige RegelungenDie überflüssig gewordenen Vorschriften
der §§ 6, 6a und6b UWG a. F. über den Insolvenzwarenverkauf, den
Ver-kauf durch Großhändler an Verbraucher und den Kauf-scheinhandel
werden gestrichen. Die Vorschriften gehenletztlich von einem
überholten Verbraucherleitbild aus.Über die Irreführung hinaus
besteht keine Notwendigkeitmehr, die Werbung mit dem Hinweis,
bestimmte Warestamme aus einer Insolvenzmasse, oder die Werbung
damit,der Anbieter sei Hersteller oder Großhändler, oder die
Aus-gabe von Berechtigungsscheinen gesondert zu regeln.Der
Straftatbestand der geschäftlichen Verleumdung in § 15a. F. konnte
wegfallen, da die Vorschrift neben § 187 Straf-gesetzbuch (StGB)
keinen nennenswerten eigenen Anwen-dungsbereich hat.§ 19 UWG a. F.
konnte wegfallen, da sich die Schadens-ersatzpflicht bei dem nach
den §§ 17 und 18 strafbaren Ver-halten (Verrat von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissenund Verwertung von Vorlagen) bereits aus
allgemeinen Vor-schriften, insbesondere § 823 BGB, ergibt.§ 23 Abs.
1 UWG a. F. ermöglichte die Veröffentlichungvon Strafurteilen wegen
geschäftlicher Verleumdung unterbestimmten Umständen. Auf Grund der
Streichung des ent-sprechenden Straftatbestandes konnte diese
Regelung ent-fallen.Die Vorschrift des § 23b UWG a. F., die eine
Sonderrege-lung zur Streitwertbemessung in
wettbewerbsrechtlichenStreitigkeiten enthielt, kann entfallen, da
sie neben derRegelung des § 23a UWG a. F., die weitgehend
unverändertin § 12 Abs. 4 übernommen wird, keinen
nennenswerteneigenständigen Anwendungsbereich hat.
V. Umsetzung von Artikel 13 der EU-Datenschutzricht-linie für
elektronische Kommunikation
Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Par-laments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-tung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-sphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutz-richtlinie für
elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L201 vom 31. Juli 2002)
bezweckt den Schutz der Privat-sphäre der Betroffenen vor
unverlangt auf elektronischemWege zugesandter Werbung. Das
entsprechende Verbot
wurde bereits nach geltendem Recht unter dem Aspekt
derbelästigenden Werbung aus § 1 UWG hergeleitet. Eine Um-setzung
der Richtlinienbestimmung auch im neuen UWG istdaher angezeigt. Sie
erfolgt im Einzelnen in § 7.
VI. Gesetzgebungskompetenz, Auswirkungen auf dasPreisniveau und
Auswirkungen von gleichstellungs-politischer Bedeutung
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ausArtikel 73
Nr. 9 des Grundgesetzes und, was die Strafnor-men in Kapitel 4
angeht, aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 desGrundgesetzes.Es ist zur
Wahrung der Rechtseinheit (Artikel 72 Abs. 2GG) erforderlich, im
Bereich des Rechts des unlauterenWettbewerbs bundeseinheitliche
Strafnormen vorzusehen.Das Gesetz dient, wie auch das geltende
Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb, dem Schutz der in § 1
genanntenPersonenkreise vor unlauterem Wettbewerb. Dieser
Schutzwird neben den zivilrechtlichen Rechtsfolgen in
besondersgravierenden Fällen durch strafrechtliche
Bestimmungensichergestellt. Unterschiedliche Regelungen dazu in
ver-schiedenen Bundesländern würden zu einer
unzumutbarenRechtszersplitterung und damit zu einem Schutzdefizit
ge-rade bei besonders schwerwiegenden Verletzungen führen.Das gilt
umso mehr als Wettbewerbsverletzungen in vielenFällen nicht lokal
oder regional begrenzt wirken, sondernden länderübergreifenden
Rechts- und Wirtschaftsverkehrbetreffen. Neben der Wahrung der
Rechtseinheit dienen dieeinheitlichen Strafbestimmungen auch der
Wahrung derWirtschaftseinheit, da eine unterschiedliche
Eingriffs-schwelle strafrechtlicher Bestimmungen zu
Wettbewerbs-verzerrungen zwischen den Bundesländern führen
würde.Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer
Liberali-sierung des Wettbewerbs. Zusätzliche Kosten für die
werbe-treibenden Unternehmen und damit verbundene Auswirkun-gen auf
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-preisniveau, sind
unter diesen Umständen nicht zu erwarten.Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutungsind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)Durch die Beschreibung des
Schutzzweckes in § 1 wirdklargestellt, dass die Marktteilnehmer,
insbesondere dieVerbraucher und die Mitbewerber, durch das UWG
glei-chermaßen und gleichrangig geschützt werden. Zugleichschützt
das UWG auch das Interesse der Allgemeinheit ander Erhaltung eines
unverfälschten und damit funktionsfähi-gen Wettbewerbs.Diese
Schutzzwecktrias ist, nachdem das UWG zunächst alsreiner
Individualschutz der einzelnen Mitbewerber aufge-fasst wurde, auch
nach bisherigem Recht durch die Recht-sprechung anerkannt (vgl.
BGHZ 140, 134 ff. (138); BGHNJW 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160
ff.; BVerfGGRUR 2002, 455 ff.).Der eigentliche Zweck des UWG liegt
darin, das Marktver-halten der Unternehmen im Interesse der
Marktteilnehmer,insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher
und
-
Drucksache 15/1487 – 16 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
einemunverfälschten Wettbewerb zu regeln. Das Recht geht inso-weit
von einem integrierten Modell eines gleichberechtigtenSchutzes der
Mitbewerber, der Verbraucher und der Allge-meinheit aus. Der Schutz
sonstiger Allgemeininteressen istweiterhin nicht Aufgabe des
Wettbewerbsrechts.Der Begriff der Unlauterkeit löst den bisher in §
1 UWG ver-wandten Begriff der guten Sitten ab. Ein Grund hierfür
ist,dass der Maßstab der guten Sitten antiquiert wirkt, weil erden
Wettbewerber unnötig mit dem Makel der Unsittlichkeitbelastet.
Durch die Verwendung des Begriffs der Unlauter-keit wird zudem die
Kompatibilität mit dem Gemeinschafts-recht verbessert, welches
diesen Begriff in vielen Vorschrif-ten verwendet. Unlauter sind
alle Handlungen, die den an-ständigen Gepflogenheiten in Handel,
Gewerbe, Handwerkoder selbständiger beruflicher Tätigkeit
zuwiderlaufen.
Zu § 2 (Definitionen)In der Vorschrift werden nur die
wesentlichen Begriffe desGesetzes definiert.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist der
Zentralbegriffdes UWG. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts setzt
vo-raus, dass eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Dementspre-chend
ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verhaltenlauter oder
unlauter ist, stets die Frage logisch vorgeordnet,ob überhaupt ein
wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist.Er umfasst nicht nur die
eigene Absatzförderung, sondernauch das Handeln von Personen, die
den Wettbewerb einesfremden Unternehmens fördern wollen, sowie
Handlungenim Nachfragewettbewerb. Nicht erforderlich ist das
Vorlie-gen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, so dass
auchUnternehmer mit Monopolstellung erfasst werden.
Zu Nummer 2Der Begriff des Marktteilnehmers erfasst als
Oberbegriffsowohl die Mitbewerber als auch die Verbraucher.
Danebensollen aber auch die sonstigen Marktteilnehmer erfasst
wer-den. Unter diesen Begriff fallen diejenigen Marktteilneh-mer,
die weder Mitbewerber noch Verbraucher sind. Dabeikann es sich
sowohl um natürliche als auch um juristischePersonen handeln.
Erfasst werden unter anderem Unterneh-mer, soweit sie für den
Verbrauch im Rahmen ihrer gewerb-lichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit Waren er-werben oder Dienstleistungen in
Anspruch nehmen.
Zu Nummer 3Die Einordnung als Mitbewerber setzt ein konkretes
Wett-bewerbsverhältnis zwischen dem Zuwiderhandelnden odereinem
Dritten und dem benachteiligten Unternehmen vor-aus. Dieses liegt
dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, diejemand durch eine
Maßnahme für sein Unternehmen oderdas eines Dritten zu erreichen
sucht und den Nachteilen, dieein anderer dadurch erleidet, eine
Wechselbeziehung in demSinne besteht, dass der eigene Wettbewerb
gefördert und derfremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Die
Unter-nehmen stehen in der Regel dann miteinander im Wett-bewerb,
wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Liefe-rantenkreis haben.
Es kann aber auch zwischen Unterneh-
mern verschiedener Wirtschaftsstufen ein konkretes
Wettbe-werbsverhältnis bestehen. Dies wird immer dann zu
bejahensein, wenn ein Hersteller oder Großhändler sich nicht
aufseine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direktan
den Endverbraucher absetzt. Entsprechend der bisherigenRechtslage
genügt auch weiterhin ein mittelbares Wettbe-werbsverhältnis (vgl.
im Einzelnen Baumbach/Hefermehl,Wettbewerbsrecht, 22. Auflage,
Einl. UWG Rn. 226). Daherkönnen insbesondere auch Unternehmer
verschiedenerBranchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine
wett-bewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass derAbsatz
der beiderseitigen ungleichartigen Waren beeinträch-tigt wird. Das
Wettbewerbsverhältnis wird in diesem Falldurch die konkrete
Handlung begründet, so beispielsweiseunter dem Aspekt der
Behinderung, wenn ein Unternehmenfür Kaffee als Geschenk mit dem
Hinweis „statt BlumenOnko-Kaffee“ wirbt (vgl. BGH GRUR 1972,
553).
Zu Nummer 4Durch die Definition des Begriffs Nachrichten wird
Artikel 2Buchstabe d der Datenschutzrichtlinie für
elektronischeKommunikation (ABl. EG Nr. L 201/37 vom 31. Juli
2002)umgesetzt. Die Definition ist erforderlich, da Artikel 13
derRichtlinie – unerbetene Nachrichten – im folgenden § 7
um-gesetzt wird. Der Begriff des elektronischen
Kommunika-tionsdienstes erfasst im wesentlichen die
Sprachtelefonie,Faxgeräte und die elektronische Post einschließlich
SMS.
Zu Absatz 2Durch Absatz 2 wird hinsichtlich des
Verbraucherbegriffsund des Unternehmerbegriffs auf die Definitionen
im BGBverwiesen.
Zu § 3 (Verbot unlauteren Wettbewerbs)Die Vorschrift des § 3
enthält entsprechend § 1 UWG a. F.ein allgemeines Verbot des
unlauteren Wettbewerbs („Gene-ralklausel“). Ein solches allgemein
gehaltenes Verbot istdeshalb sinnvoll, weil der Gesetzgeber nicht
alle denkbarenFälle unlauteren Handelns im Einzelnen regeln kann.
Auchsoll der Rechtsanwender die Möglichkeit haben,
neuartigeWettbewerbsmaßnahmen sachgerecht zu beurteilen. Zudemkann
dadurch den sich wandelnden Anschauungen undWertmaßstäben in der
Gesellschaft besser Rechnung getra-gen werden. Wie bislang auch
wird es weiterhin Aufgabeder Rechtsprechung sein, im Einzelnen zu
konkretisieren,welche Handlungsweisen als unlauter anzusehen sind.
Ge-genüber der bisherigen Rechtslage wird dies dadurch
er-leichtert, dass in § 4 die Generalklausel durch einen
Bei-spielskatalog präzisiert wird.Voraussetzung ist zunächst, dass
eine in § 2 Nr. 1 definierteWettbewerbshandlung vorliegt. Dieses
Tatbestandsmerkmalgrenzt das Wettbewerbsrecht vom allgemeinen
Deliktsrechtab. Entsprechend den Ausführungen zu § 1 ist der
Gegen-stand des UWG als ein Wettbewerbsgesetz nicht allgemeindas
Handeln eines Unternehmers im geschäftlichen Verkehr.Der Maßstab
des Lauterkeitsrechts ist nur an das marktbe-zogene Verhalten eines
Unternehmers anzulegen.Die Formulierung „zum Nachteil“ soll zum
Ausdruck brin-gen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um
ihrerselbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als
dieWettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache
15/1487
Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilneh-mer zu
führen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus„nicht
unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kom-men, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissenGewicht für das
Wettbewerbsgeschehen und die Interessender geschützten
Personenkreise sein muss. Dies bedeutet in-des nicht, dass dadurch
unlautere Wettbewerbshandlungenzu einem beachtlichen Teil
legalisiert werden. Vielmehr solldie Verfolgung von lediglich
Bagatellfällen ausgeschlossenwerden. Dementsprechend ist die
Schwelle auch nicht zuhoch anzusetzen.
Eine zum Teil weitergehende Einschränkung der Verfol-gung nicht
erheblicher Wettbewerbsverstöße erfolgt nachbisherigem Recht über
die Regelung der Klagebefugnis in§ 13 Abs. 2 UWG a. F., wonach die
Klagebefugnis der abs-trakten Mitbewerber sowie der
Wirtschaftsverbände voraus-setzt, dass der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignetist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beein-trächtigen. Verbraucherverbände können bislang
Ansprücheauf der Grundlage von § 1 UWG a. F. nur geltend
machen,wenn wesentliche Belange der Verbraucher berührt sind.Diese
Einschränkung der Klagebefugnis wird durch die all-gemeine
Bagatellgrenze entbehrlich.
Unter der Verfälschung des Wettbewerbs ist von vornhereinnicht
eine Verfälschung des Wettbewerbs als Institution
derMarktwirtschaft zu verstehen. Maßstab sind vielmehr dieWirkungen
wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das Markt-geschehen. Die
Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß ge-eignet ist, den
Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen,setzt eine nach
objektiven und subjektiven Momenten unterBerücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu tref-fende Wertung voraus. In diese
Wertung sind neben der Artund Schwere des Verstoßes die zu
erwartenden Auswirkun-gen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck
des Wett-bewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche
Ver-fälschung kann demnach auch bei Verstößen mit nur gerin-gen
Auswirkungen für den Marktteilnehmer im Einzelfallvorliegen, wenn
durch das Verhalten eine Vielzahl vonMarktteilnehmern betroffen ist
oder eine nicht unerheblicheNachahmungsgefahr besteht.
Zu § 4 (Beispiele unlauteren Wettbewerbs)Die Aufzählung von
Beispielstatbeständen hat typische Un-lauterkeitshandlungen zum
Gegenstand. Hierdurch wird dasZiel verfolgt, die Generalklausel zu
präzisieren und dadurcheine größere Transparenz zu schaffen.
Nachdem nicht alledenkbaren Fälle unlauteren Handelns geregelt
werden kön-nen, sind die Beispielsfälle nicht abschließend. Bei der
Be-wertung, ob eine Unlauterkeit vorliegt, kommt es jeweilsdarauf
an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, die imEinzelnen
genannten Merkmale zu erfüllen. Nicht entschei-dend ist, ob es
tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekom-men ist. Durch die
Beschränkung des Verweises auf die Un-lauterkeit im Sinne von § 3
ist klargestellt, dass die Hand-lung nur dann unzulässig ist, wenn
auch die weiteren Tatbe-standsvoraussetzungen des § 3
vorliegen.
Zu Nummer 1Der Tatbestand der Nummer 1 soll alle Handlungen
erfas-sen, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und
sonstigen Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oderdurch
sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussungbeeinträchtigen.
Dazu können auch Maßnahmen der Wertre-klame gehören, wenn sie
bezwecken, die Rationalität derVerbraucherentscheidung
auszuschalten. Durch das Krite-rium der Unangemessenheit wird der
Tatsache Rechnunggetragen, dass der Versuch einer gewissen
unsachlichen Be-einflussung der Werbung nicht fremd und auch nicht
per seunlauter ist. Erfasst werden sollen auch Handlungen im
Ver-hältnis zweier Unternehmer auf verschiedenen
Wirtschafts-stufen.
Zu Nummer 2Der Tatbestand der Nummer 2 soll Verbraucher, die
sich inAusnahmesituationen wie Angst oder einer sonstigenZwangslage
befinden, schützen. Außerdem sollen beson-ders schutzbedürftige
Verbraucherkreise, wie insbesondereKinder und Jugendliche, aber
auch sprach- und geschäftsun-gewandte Mitbürger, vor einer
Ausnutzung ihrer Unerfah-renheit geschützt werden. Erfasst werden
sollen auch Fälleim Vorfeld von konkreten
Verkaufsförderungsmaßnahmen,so etwa, wenn Daten von Kindern oder
Jugendlichen zuWerbezwecken erhoben werden.
Zu Nummer 3Der Tatbestand der Nummer 3 enthält das Verbot der
ver-deckten Werbung. Die getarnte Werbung – auch Schleich-werbung
genannt – ist im Recht der elektronischen Medienverboten, so für
den Bereich des Rundfunks in § 7 Abs. 6des Staatsvertrages über den
Rundfunk im vereintenDeutschland in der Fassung des am 1. Juli 2002
in Kraftgetretenen 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, für
denBereich der Mediendienste in § 10 Abs. 4 Nr. 1 des
Medien-dienste-Staatsvertrages in der Fassung des 6.
Rundfunk-änderungsstaatsvertrages sowie in § 7 Nr. 1 des
Teledienste-gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, zuletzt
geän-dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001,BGBl.
I S. 3721). Durch die Regelung wird das medien-rechtliche
Schleichwerbungsverbot ausdrücklich auf alleFormen der Werbung
ausgedehnt. Daneben wird auch dieTarnung sonstiger
Wettbewerbshandlungen erfasst. Hierzuzählt beispielsweise die
Gewinnung von Adressen unterVerschweigen einer kommerziellen
Absicht.
Zu Nummer 4Durch den Tatbestand der Nummer 4 soll dem
speziellenInformationsbedarf der Abnehmer bei
Verkaufsförderungs-maßnahmen Rechnung getragen werden.
Verkaufsförde-rungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben und
Werbe-geschenke haben eine hohe Attraktivität für den
Kunden.Hieraus resultiert eine nicht unerhebliche
Missbrauchs-gefahr, und zwar dergestalt, dass durch eine Werbung
mitsolchen Maßnahmen die Kaufentscheidung beeinflusstwird, oft
jedoch, zum Beispiel bei Kundenbindungssyste-men, hohe Hürden für
die Inanspruchnahme des Vorteilsaufgestellt werden. Die Regelung
entspricht der für Medien-dienste geltenden Vorschrift des § 10
Abs. 4 Nr. 3 desMediendienste-Staatsvertrages sowie der für
Teledienstegeltenden Bestimmung des § 7 Nr. 3 des
Teledienstegeset-zes. Da eine unterschiedliche Behandlung des
elektroni-schen Geschäftsverkehrs in diesen Fällen nicht
sachgerechtist, wurde die Regelung auf das allgemeine
Lauterkeitsrechtübertragen.
-
Drucksache 15/1487 – 18 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
Zu Nummer 5
Durch den Tatbestand der Nummer 5 wird das Transparenz-gebot bei
Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbe-charakter
entsprechend den Verkaufsförderungsmaßnahmenin Nummer 4 geregelt,
da insoweit ein vergleichbares Miss-brauchspotenzial besteht. Die
Regelung entspricht den bis-lang schon für den Bereich der
elektronischen Medien gel-tenden Bestimmungen, so für die
Mediendienste § 10Abs. 4 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages
und für Te-ledienste § 7 Nr. 4 des Teledienstegesetzes. Nicht
vomTransparenzgebot erfasst sind die tatsächlichen Gewinn-chancen,
da die Ungewissheit hierüber zum Charakter einesPreisausschreibens
bzw. eines Gewinnspiels gehören kann.Zudem ist es einem Unternehmen
häufig nicht möglich, dieGewinnchancen anzugeben, da diese in der
Regel von derim Vorfeld ungewissen Anzahl der Mitspieler
abhängenwerden. Im Hinblick auf das in Nummer 6 geregelte
Kopp-lungsverbot fehlt es insoweit meist an einer soliden
Berech-nungsgrundlage.
Zu Nummer 6
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 1 UWGa. F. ist es
nach dem Tatbestand der Nummer 6 wett-bewerbswidrig, wenn die
Teilnahme an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel in
irgendeiner Form mit demWarenabsatz oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleis-tung verkoppelt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 976 ff.).
DieWettbewerbswidrigkeit wird dadurch begründet, dass dieMaßnahme
darauf abzielt, die Spiellust auszunutzen unddas Urteil des
Verbrauchers hierdurch zu trüben. KeineDienstleistung im Sinne
dieser Vorschrift ist die Übermitt-lung der Erklärung, mit der am
Gewinnspiel oder am Preis-ausschreiben teilgenommen wird. Indes
liegt eine Verkopp-lung mit der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung grund-sätzlich auch dann vor, wenn der Verbraucher,
will er amPreisausschreiben oder am Gewinnspiel teilnehmen,
eineMehrwertdiensterufnummer anrufen muss, da in diesemFalle eine
über den Basistarif für die Übermittlung hinaus-gehende Zahlung
erforderlich wird. Eine andere Beurtei-lung ist nach dem Sinn und
Zweck der Vorschrift danndenkbar, wenn die Kosten für die
Mehrwertdiensterufnum-mer die üblichen Übermittlungskosten nicht
übersteigen.Darüber hinaus wird eine Verkopplung regelmäßig
dannnicht anzunehmen sein, wenn es alternativ die Möglichkeitder
Teilnahme gibt, ohne dass eine Ware gekauft oder eineDienstleistung
in Anspruch genommen werden muss. Nach-dem die sonstigen
Marktteilnehmer mit Blick auf deren Er-fahrungen im
Geschäftsverkehr als weniger schutzbedürftiganzusehen sind, ist
diese Fallgruppe auf die Teilnahme vonVerbrauchern beschränkt.
Nicht erfasst werden vom Tatbestand der Nummer 6 Fälle,in denen
man ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreibengar nicht
veranstalten kann, ohne dass der Kauf der Wareoder die
Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlichist. Dies gilt etwa
im Falle eines in einer Zeitschrift abge-druckten Preisrätsels.
Gerade bei Printmedien ist dieseForm der Wertreklame seit längerem
im Markt eingeführtund kann schon deshalb nicht generell als
unlauter angese-hen werden. Dies schließt indes eine Bewertung als
unlauterim Einzelfall nicht aus, so etwa, wenn die
Kaufentscheidungdurch unangemessen hohe Gewinne unsachgemäß
beein-flusst wird.
Zu Nummer 7
Der Tatbestand der Nummer 7 betrifft die Fälle der
Ge-schäftsehrverletzungen. Erfasst hiervon sind in Abgrenzungzu
Nummer 8 Meinungsäußerungen, so dass bei der Be-urteilung einer
kritischen Äußerung das Grundrecht derMeinungsfreiheit (Artikel 5
Abs. 1 des Grundgesetzes) zubeachten ist. Vom Anwendungsbereich
erfasst sein werdendaher vor allem Fälle der Schmähkritik, in denen
der Mitbe-werber pauschal und ohne erkennbaren sachlichen
Bezugabgewertet wird.
Zu Nummer 8
In Abgrenzung zum Tatbestand der Nummer 7 betrifft dieFallgruppe
der Nummer 8 Tatsachenbehauptungen. DieRegelung entspricht § 14 UWG
a. F.
Zu Nummer 9
Im Tatbestand der Nummer 9 ist die Fallgruppe des
wett-bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geregelt. Der Schutzder
Leistungen ist durch eine Reihe von Spezialgesetzen,von denen das
Patentgesetz und das Urheberrechtsgesetzhervorzuheben sind,
gewährleistet. Aus der gesetzlichenAnerkennung besonderer
ausschließlicher Rechte für tech-nische und nichttechnische
geistige Schöpfungen folgtzwingend, dass die wirtschaftliche
Betätigung des Einzel-nen außerhalb der geschützten Sonderbereiche
frei sein soll.Durch die Regelung des wettbewerbsrechtlichen
Leistungs-schutzes soll die grundsätzliche Nachahmungsfreiheit
nichtin Frage gestellt werden. Das bloße Nachahmen eines nichtunter
Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses istdaher auch
künftig nicht unlauter. Die Nachahmung einerfremden Leistung wird
nur unter besonderen, die Wett-bewerbswidrigkeit begründenden
Umständen wettbewerbs-widrig sein. In den Fallgruppen Buchstabe a
bis c werdendie wichtigsten Fälle genannt, wobei diese Aufzählung –
ent-sprechend der allgemeinen Regelungsstruktur der
Beispiels-tatbestände – nicht abschließend sein kann. Im
Einzelnengilt hier folgendes:
a) Die erste Fallgruppe erfasst die Fälle der
vermeidbarenHerkunftstäuschung. Danach handelt wettbewerbswid-rig,
wer ein fremdes Erzeugnis durch Übernahme vonMerkmalen, mit denen
der Verkehr eine betrieblicheHerkunftsvorstellung verbindet,
nachahmt und sein Er-zeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht
im Rahmendes Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche ge-tan
hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst aus-zuschließen.
Dies setzt eine gewisse wettbewerbliche Ei-genart des Vorbilds, das
nachgeahmt worden ist, voraus,da der Verkehr andernfalls nicht auf
die Herkunft achtet.
b) Die zweite Fallgruppe betrifft Fälle der Rufausbeutungund der
Rufbeeinträchtigung. Hiervon wird insbeson-dere dann auszugehen
sein, wenn der Verkehr mit einerWare bestimmte Herkunfts- und
Gütevorstellungen ver-bindet und so durch die Nachahmung der gute
Ruf derfremden Ware ausgenutzt wird.
c) Die dritte Fallgruppe betrifft die Fälle der
unredlichenKenntniserlangung, in denen sich der Nachahmer die
er-forderlichen Kenntnisse durch Erschleichung einesfremden
Betriebsgeheimnisses oder durch Vertrauens-bruch verschafft
hat.
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache
15/1487
Zu Nummer 10Der Tatbestand der Nummer 10 bezieht sich auf die
sogenannte individuelle Mitbewerberbehinderung. Die
weite,generalklauselartige Fassung stellt sicher, dass alle
Erschei-nungsformen des Behinderungswettbewerbs einbezogenwerden,
einschließlich des Boykotts, des Vernichtungswett-bewerbs, aber
auch z. B. des Missbrauchs von Nachfrage-macht zur Ausschaltung von
Mitbewerbern. Erfasst werdensollen somit auch Handlungen im
Verhältnis zweier Unter-nehmer auf verschiedenen Wirtschaftsstufen.
Durch dasTatbestandsmerkmal des gezielten Handelns wird
klarge-stellt, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als
bloßeFolge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestandzu
verwirklichen. Die Rechtsprechung hat in der Vergan-genheit bereits
typische Formen des unlauteren Behinde-rungswettbewerbs
herausgearbeitet. Ihre Aufgabe wird esweiterhin sein, die
Abgrenzung von den kartellrechtlichenBehinderungstatbeständen, die
das Vorliegen von Markt-macht voraussetzen, vorzunehmen.
Entsprechendes gilt fürdie so genannte allgemeine Marktbehinderung,
die zwarnicht als Beispielstatbestand aufgeführt ist, aber –
entspre-chend des nicht abschließenden Charakters der
Beispielstat-bestände – gleichwohl unter die Generalklausel des § 3
fal-len kann.
Zu Nummer 11Der Tatbestand der Nummer 11 betrifft die Fälle des
Wett-bewerbsverstoßes durch Rechtsbruch. Es ist allerdings mitBlick
auf den Schutzzweck nicht Aufgabe des Wettbe-werbsrechts,
Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren.Daher ist die Vorschrift
so gefasst, das nicht jede Wettbe-werbshandlung, die auf dem
Verstoß gegen eine gesetzlicheVorschrift beruht, wettbewerbswidrig
ist. Vielmehr wurdeeine Beschränkung danach vorgenommen, dass der
verletz-ten Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zuGunsten
des Wettbewerbs zukommen muss. Es wird dem-entsprechend nur ein
Verstoß gegen solche Normen erfasst,die zumindest auch das
Marktverhalten im Interesse derMarktbeteiligten regeln. Dies
entspricht der neueren Recht-sprechung zu § 1 UWG a. F. (vgl. BGH
GRUR 2002, 825).
Die vorgenommene Einschränkung schließt nicht aus, dassauch
Verstöße gegen Marktzutrittsregelungen vom Tatbe-stand erfasst sein
können. Dies gilt jedenfalls dann, wenndie Marktzutrittsregelung
eine auf die Lauterkeit des Wett-bewerbs bezogene Schutzfunktion
hat und somit auch zu-gleich das Marktverhalten regelt. Hiervon ist
insbesonderebei Vorschriften auszugehen, die als Voraussetzung für
dieAusübung bestimmter Tätigkeiten den Nachweis besonde-rer
fachlicher Fähigkeiten fordern.
Zu § 5 (Irreführende Werbung)Die Vorschrift regelt das Verbot
der irreführenden Werbung.Verboten sind in der Werbung alle Angaben
geschäftlicherArt, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen
Verkehrgemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheb-lichen
Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebotirrezuführen
und Fehlvorstellungen von maßgeblicherBedeutung für den
Kaufentschluss hervorzurufen.
Die Reichweite eines Irreführungsverbotes hängt in ersterLinie
von dem seiner Interpretation zu Grunde gelegtenVerbraucherleitbild
ab. Der Anwendungsbereich ist um so
größer, je stärker die Schutzbedürftigkeit von Minderheitengegen
– auch entfernte – Irreführungsgefahren betont wird.Er ist um so
geringer, je mehr auf den Verständnishorizontdurchschnittlicher
oder gar informierter Verbraucher ab-gestellt wird. In seiner
neueren Rechtsprechung zu den bis-herigen §§ 1 und 3 UWG geht der
BGH in Anlehnung andie Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zu deneinschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen inzwi-schen vom Leitbild eines durchschnittlich
informierten undverständigen Verbrauchers aus, der das
Werbeverhalten miteiner der Situation angemessenen Aufmerksamkeit
verfolgt(vgl. BGH WRP 2000, 517 sowie NJW 2001, 3262).
DiesesVerbraucherleitbild liegt auch der Regelung des § 5 zuGrunde,
nachdem der Gesetzgeber bereits bei der Regelungder Aufhebung des
Rabattgesetzes und der Zugabeverord-nung von einem entsprechenden
Verbraucherleitbild ausge-gangen ist.
Zu Absatz 1Durch den Verweis auf § 3 wird sichergestellt, dass
das Irre-führungsverbot nur zum Tragen kommt, wenn gleichzeitigdie
übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind. Hierdurchwird
insbesondere die Verfolgung von
Bagatellverstößenausgeschlossen.
Zu Absatz 2Die Darstellung der Kriterien, die bei der
Beurteilung einerWerbung als irreführend zu berücksichtigen sind,
wurde ge-genüber § 3 UWG a. F. verändert. Der Wortlaut entsprichtim
Wesentlichen der Regelung in Artikel 3 Abs. 1 derRichtlinie
84/450/EWG des Rates über irreführende undvergleichende Werbung vom
10. September 1984 (ABl. EGNr. L 250/17, geändert durch die
Richtlinie vom 6. Oktober1997, ABl. EG Nr. L 290/18).
Ein Sonderproblem der irrführenden Werbung ist die
Frage,inwieweit im Verschweigen einer Tatsache eine irrefüh-rende
Angabe liegen kann. Grundsätzlich gilt nach derRechtsprechung zum
bisherigen UWG, dass im Verschwei-gen einer Tatsache dann eine
irreführende Angabe liegt,wenn für den Werbenden eine
Aufklärungspflicht besteht.Eine solche Pflicht kann, wenn sie sich
nicht schon aus Ge-setz, Vertrag oder vorangegangenem Tun ergibt,
im Wettbe-werb nicht schlechthin angenommen werden, da der Ver-kehr
nicht ohne weiteres die Offenlegung aller, insbeson-dere auch der
weniger vorteilhaften Eigenschaften einerWare oder Leistung
erwartet. Wohl aber kann sich eine Auf-klärungspflicht aus der
besonderen Bedeutung ergeben, dieder verschwiegenen Tatsache nach
der Auffassung des Ver-kehrs für den Kaufentschluss zukommt, so
dass das Ver-schweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter
Weise ir-rezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen
(vgl.im Einzelnen Baumbach/Hefermehl a. a. O., UWG § 3Rn. 48 sowie
insbesondere für die Fallgruppe der Kopp-lungsangebote BGHZ 151, 84
ff.). Dieser von der Recht-sprechung entwickelte Maßstab wird durch
Satz 2 ausdrück-lich in das Gesetz übernommen.
Die Frage steht in einem engen Zusammenhang mit derRegelung von
Informationspflichten im UWG. Zur Verbes-serung des
Verbraucherschutzes im Wettbewerb wurde zumTeil in der
Arbeitsgruppe Unlauterer Wettbewerb die Forde-rung erhoben, eine
generelle Regelung zu Informations-
-
Drucksache 15/1487 – 20 – Deutscher Bundestag – 15.
Wahlperiode
pflichten in das UWG aufzunehmen. Der Gesetzentwurfenthält
Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaß-nahmen
einschließlich Preisausschreiben und Gewinnspie-len (vgl. § 4 Nr. 4
und 5). Dies folgt – wie in der Begrün-dung zu der entsprechenden
Bestimmung im Einzelnendargelegt – aus dem erhöhten
Informationsbedarf der Ver-braucher bei diesen Formen der
Wertreklame. Die Regelungweiterer Informationspflichten im UWG
erscheint dagegennicht erforderlich.
Seitens der Befürworter von weiteren Informationspflichtenwird
zur Begründung eines weitergehenden Regelungs-bedarfs ein
Paradigmenwechsel im Lauterkeitsrecht ange-führt. Dieser Wechsel
soll darin liegen, dass die generellenVerbote durch
Informationspflichten ersetzt werden. EineLockerung des
Wettbewerbsrechts sei indes nur dann ver-tretbar, wenn der Abnehmer
ausreichend informiert werde.Diese Überlegungen liegen auch dem von
der EuropäischenKommission vorgelegten geänderten Vorschlag für
eineVerordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesüber
Verkaufsförderung im Binnenmarkt vom 25. Oktober2002 (KOM 2002, 585
endg.) zu Grunde. Der Gesetzent-wurf trägt diesem Grundsatz
insoweit Rechnung, als mitBlick auf die Aufhebung des
Rabattgesetzes und der Zu-gabeverordnung für diese Formen der
Wertreklame in § 4Nr. 4 Informationspflichten geregelt werden. Im
Übrigenfindet jedoch kein Paradigmenwechsel durch eine
generelleAufhebung von Verboten statt, weshalb es nicht
gerecht-fertigt wäre, die Unternehmen mit weitergehenden
Informa-tionspflichten zu belasten.
Dies gilt um so mehr, als nach dem vorliegenden Entwurfauch das
Verschweigen von Tatsachen im Einzelfall eineirreführende Werbung
darstellen kann. Daneben könnenüber den Rechtsbruchtatbestand Fälle
erfasst werden, indenen der Unternehmer gegen in anderen Gesetzen
ge-regelte Informationspflichten verstößt.
Zu Absatz 3
Die erste Alternative entspricht § 3 Satz 2 UWG a. F. In
derzweiten Alternative ist die Regelung des § 5 UWG a. F.
auf-genommen.
Zu Absatz 4
Durch diese Regelung soll das Irreführungsverbot für
dieFallgruppe der Werbung mit einer Preissenkung präzisiertwerden.
Die Regelung erfolgt im Zusammenhang mit derAufhebung des in § 7
Abs. 1 UWG a. F. geregelten Verbotsvon Sonderveranstaltungen. Eine
Werbung mit einer Preis-senkung ist an sich wettbewerbseigen, da es
dem Interesseeines jeden Unternehmers entspricht, eine
Preissenkungöffentlich bekannt zu machen. Die
Preissenkungswerbunghat indes ein hohes Irreführungspotenzial, da
der Eindruckvermittelt wird, es handele sich um ein besonders
günstigesAngebot. Daher sind Missbräuche vor allem
dergestaltdenkbar, dass zuvor sog. Mondpreise gefordert wurden,
umkurz darauf mit einer Preissenkung werben zu können.
EineIrreführung liegt daher in der Regel dann vor, wenn der
ur-sprüngliche Preis nur für eine kurze Zeit gefordert wurde.Im
Einzelfall kann aber auch eine andere Bewertung denk-bar sein,
wobei es Sache des Unternehmers ist, die Ver-mutung zu
entkräften.
Die in Satz 2 geregelte Beweislastumkehr dient der
besserenDurchsetzung der Vorschrift in der Praxis. Nachdem
derKläger in der Regel keinen Zugang zu den
maßgeblichenInformationen hat, wäre er im Streitfall selten in der
Lage,den Beweis für die Zeitdauer, in der der ursprüngliche
Preisgefordert wurde, zu erbringen. Ursprünglicher Preis imSinne
der Vorschrift ist der Preis, der unmittelbar vor derAnkündigung
der Preissenkung gefordert wurde.
Zu Absatz 5Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot
hinsicht-lich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den
Verkaufbestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet
derVerbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekün-digten
oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunktin einer solchen
Menge vorhanden sind, dass die zu erwar-tende Nachfrage gedeckt
ist. Besteht kein angemessenerWarenvorrat, so wird der Verbraucher
irregeführt und gege-benenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen.
Dies wirddurch Satz 1 klargestellt.Satz 2 enthält eine
widerlegliche Vermutung, dass ein ange-messener Warenvorrat dann
nicht gegeben ist, wenn derVorrat nicht die Nachfrage von zwei
Tagen deckt. DieLänge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer
schemati-schen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall
davonauszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitungdieser
Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andereBewertung
denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außer-gewöhnlich hohen
Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lie-ferschwierigkeiten, die der
Unternehmer nicht zu vertretenhat oder wenn es sich um ein Produkt
handelt, das er imVerhältnis zu seiner üblichen Produktpalette
nicht gleicher-maßen bevorraten konnte.Satz 3 stellt klar, dass die
Regelung auch bei einer Werbungfür eine Dienstleistung
entsprechende Anwendung findet.
Zu § 6 (Vergleichende Werbung)Die Vorschrift entspricht § 2 UWG
a. F.
Zu § 7 (Unzumutbare Belästigungen)Die Vorschrift regelt das
Verbot der unzumutbaren Belästi-gung. Hierunter fallen solche
Handlungen, die bereitswegen der Art und Weise unabhängig von ihrem
Inhalt alsBelästigung empfunden werden. Die Belästigung
bestehtdarin, dass die Wettbewerbshandlung den Empfängern
auf-gedrängt wird.
Zu Absatz 1Durch den Verweis auf § 3 wird sichergestellt, dass
dasVerbot der unzumutbaren Belästigungen nur zum Tragenkommt, wenn
gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen des§ 3 erfüllt sind.
Voraussetzung ist demnach auch hier eineWettbewerbshandlung. Der
Tatbestand ist indes nicht aufWerbung beschränkt. So können
hierunter beispielsweiseauch Aufforderungen zur Abgabe von
Meinungsäußerungenfallen, wenn hierfür eine
Mehrwertdiensterufnummer ge-wählt werden muss. Das
Tatbestandsmerkmal der Unzu-mutbarkeit trägt dem Umstand Rechnung,
dass nicht jedegeringfügige Belästigung ausreichen kann. Mit Blick
aufdie vielfältigen Erscheinungsformen von belästigenden
-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache
15/1487
Wettbewerbshandlungen ist die Schwelle indes nicht zuhoch
anzusetzen. Erfasst werden sollen die Fälle, in denensich die
Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtethat, dass sie von
einem großen Teil der Verbraucher als un-erträglich empfunden
wird.
Zu Absatz 2Diese generalklauselartige Umschreibung der
unzumutba-ren Belästigung in Absatz 1 wird durch die in Absatz
2genannten Fallgruppen für den Bereich der Werbung
nichtabschließend konkretisiert. Darüber hinaus wird von
derRechtsprechung zu klären sein, ob und inwieweit
andereWerbeformen eine beläst