Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 28. Februar 2020 Nr. 2 Inhalt Seite 30.01.2020 Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO)..................................................................................................... 31.01.2020 Thüringer Verordnung über die Regellehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Verwal- tungsfachhochschule, Fachbereich Steuern und Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung (Thüringer Regellehrverpflichtungsverordnung - ThürRLVVO -)....................... 29.01.2020 Thüringer Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerber (Thürin- ger Hochschulzugangsprüfungsverordnung -ThürHZPVO-)............................................................... 16.01.2020 Thüringer Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen (Thüringer Lehrauftragsverordnung -ThürLehrauftragsVO-)............................................................ 05.02.2020 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas- Emissionshandels............................................................................................................................ 17.02.2020 Thüringer Verordnung zur elektronischenAktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Thü- ringer eAkten-Verordnung Justiz -ThürEAktVOJ-)............................................................................. 18.02.2020 Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO)............................................................................ 18.02.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags.................. 49 50 54 56 58 62 64 86 Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO) Vom 30. Januar 2020 Aufgrund des § 118 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), verordnet die Landes- regierung: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Abs. 1 SGB IX. § 2 Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur Bedarfsermittlung Als verpflichtendes Instrument zur Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren wird für die örtlichen Träger der Ein- gliederungshilfe der Integrierte Teilhabeplan Thüringen vom 8. März 2018 (StAnz. Nr. 14 S. 367) in der jeweils gel- tenden Fassung einschließlich der veröffentlichten Ergän- zungsbögen bestimmt. Über Änderungen entscheidet das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium nach Anhö- rung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Änderun- gen werden im Staatsanzeiger bekanntgemacht. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Erfurt, den 30. Januar 2020 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bodo Ramelow Heike Werner
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Gesetz- und Verordnungsblatt...Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 28. Februar 2020 Nr. 2 Inhalt Seite 30.01.2020 Thüringer V
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Gesetz- und Verordnungsblattfür den Freistaat Thüringen
2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 28. Februar 2020 Nr. 2
Inhalt Seite
30.01.2020 Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO).....................................................................................................
Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung
nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO)
Vom 30. Januar 2020
Aufgrund des § 118 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch(SGBIX)vom23.Dezember2016(BGBl. IS.3234),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom8.Juli2019(BGBl.IS.1025),verordnetdieLandes-regierung:
§ 1 Geltungsbereich
DieseVerordnungregeltdasNähereüberdasInstrumentzur Bedarfsermittlung nach § 118 Abs. 1 SGB IX.
§ 2 Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur
Bedarfsermittlung
Als verpflichtendes Instrument zurBedarfsermittlung imGesamtplanverfahrenwirdfürdieörtlichenTrägerderEin-gliederungshilfe der Integrierte Teilhabeplan Thüringen vom8.März2018(StAnz.Nr.14S.367)inderjeweilsgel-
(2)LehrveranstaltungistjedenachdenjeweilsgeltendenAusbildungsgesetzensowieAusbildungs-undPrüfungs-ordnungeneinschließlichderStudienplänevorgeseheneFormderLehre.AlsLehrveranstaltunggiltauchdieDurch-führung von Kolloquien, Ausbildungsarbeitsgemeinschaf-tensowieFortbildungsveranstaltungen.DerUmfangderLehrveranstaltungwirdinLehrveranstaltungsstundenan-gegeben.Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eineLehrzeitvon45Minuten.
(3)DerAbrechnungszeitraumumfassteinStudienjahrodereinenvergleichbarbestimmtenZeitraumvonzwölfMona-ten,indemeinÜber-oderUnterschreitenderregelmäßi-genwöchentlichenArbeitszeitauszugleichenist.Innerhalbeines Fachbereichs ist der Abrechnungszeitraum einheit-lich festzulegen.
§ 3 Regellehrverpflichtung
(1)Daszu leistendeJahresarbeitszeitsoll einer vollzeit-beschäftigten hauptamtlichen Lehrkraft errechnet sichausderDifferenzderKalendertageeinesJahresundderdurch die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschrif-ten zur Arbeitszeit bestimmten dienstfreien Tage, multipli-ziertmiteinemFünftelder regelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit.HauptamtlicheLehrkräftehabendiesesJah-resarbeitszeitsoll innerhalb eines Abrechnungszeitraums abzuleisten.DieRegellehrverpflichtung einer vollzeitbe-schäftigtenhauptamtlichenLehrkraftunterteiltsichineinLehrdeputatinHöhevon684LehrveranstaltungsstundensowieeinStundendeputatnach§5Abs.1.
(3)WirddasLehrdeputatnachAbsatz1Satz3nichter-füllt,erhöhtsichdasStundendeputatentsprechend.Wirddas Stundendeputat nach § 5 Abs. 1 nicht erreicht, sind zusätzlicheLehrveranstaltungsstundenzuerbringen.Er-mäßigungenderRegellehrverpflichtungnach§8Abs.1bis3und5bleibendavonunberührt.DiehauptamtlichenLehrkräfte sollen soeingesetztwerden, dass sie inner-halb des Abrechnungszeitraums mindestens 80 Prozent ihresLehrdeputatsnachAbsatz1Satz3und§8Abs.1bis 6 erbringen.
(4)SoweiteinehauptamtlicheLehrkraftderVerwaltungs-fachhochschuleanderLandesfinanzschuleThüringenein-gesetztwird(Mischeinsatz),solldieVerwendunginderVer-waltungsfachhochschule 50Prozent ihres Lehrdeputatsnichtunterschreiten.DieAnwendungdesUmrechnungs-faktorsnach§4Abs.1richtetsichnachdemtatsächlichenEinsatzderhauptamtlichenLehrkraft.
(2)MitdenLehrveranstaltungsstundenistdieInanspruch-nahme für dieVor- undNachbereitung der Lehrveran-
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staltungen, derenDurchführungen, die Betreuung derStudierendensowieanderemitderLehreimZusammen-hang stehendeTätigkeitenabgegolten, sofern keinAn-rechnungstatbestand auf das Stundendeputat nach § 5 Abs. 2 vorliegt.
§ 5 Stundendeputat
(1)DaszuerbringendeStundendeputatergibtsichausderDifferenzdesJahresarbeitszeitsollsunddenabzuhalten-den und nach § 4 Abs. 1 in Zeitstunden umgerechneten Lehrveranstaltungsstunden.Esstehtfürdieanrechenba-renTätigkeitennachAbsatz2unddieanrechenbarenZei-ten nach § 9 zur Verfügung.
(2)AufdasStundendeputatwerdenunterBerücksichtigungder jeweilsgeltendenAusbildungsgesetzesowieAusbil-dungs- und Prüfungsordnungen folgende unmittelbar mit derLehrtätigkeitverbundenenTätigkeitenderhauptamtli-chenLehrkräfteangerechnet:1. Erstellung undKorrektur vonPrüfungsklausuren im
on des mündlichen Prüfungsverfahrens des Fachbe-reichs Steuern,
11. sonstigedienstlicheTätigkeiten.
(3)DieHöhederZeitanrechnungfürdieinAbsatz2ge-nanntenAnrechnungstatbeständeaufdasStundendepu-tat richtet sich nach der Anlage.
(4)HauptamtlicheLehrkräfte,derenLehrdeputatnach§8Abs.1und2ermäßigtwurde,könnennursolcheAnrech-nungstatbeständenachAbsatz2geltendmachen,dienichtbereitsvomAufgabenumfangdesErmäßigungstatbestan-des erfasst sind.
(1)DerUmfang des regelmäßig zu leistenden Lehrde-putats soll grundsätzlich sechsLehrveranstaltungsstun-
denproTagund18LehrveranstaltungsstundenproWo-chenichtüberschreiten.WenndienstlicheVerhältnisseeserfordern,kannderUmfangdesLehrdeputatsdurchdienach§1Abs.2Satz2ThürVFHGfürdiejeweiligehaupt-amtlicheLehrkraftzuständigeobersteDienstbehördeodereine von ihr bestimmte Stelle vorübergehend auf bis zu 25LehrveranstaltungsstundenproWocheerhöhtwerden.
§ 7 Abs. 2 und 3, 4. gewährteErmäßigungennach§8Abs.1bis6sowie5. Vorliegen von anrechenbaren Zeiten nach § 9. DieAbrechnung derRegellehrverpflichtung des jeweilsabgelaufenen Abrechnungszeitraums ist durch den Fach-bereichsleiterüberdenRektordernach§1Abs.2Satz2ThürVFHG für denFachbereich zuständigen oberstenDienstbehördespätestensvierWochennachAbschlussdesAbrechnungszeitraumsvorzulegen.DieAbrechnunghatunterVerwendungeinesunterdennach§1Abs.2Satz2ThürVFHGzuständigenoberstenDienstbehördenabgestimmten einheitlichen Musters zu erfolgen.
(3)Die Inanspruchnahme vonSonderurlaub ist geson-dert imArbeitszeitkonto der hauptamtlichen Lehrkräfteauszuweisen.
(4)DerEinsatzderhauptamtlichenLehrkräftesollsoor-ganisiertwerden,dassdasArbeitszeitkontogrundsätzlichnach Ablauf des Abrechnungszeitraums ausgeglichen ist. EntscheidungenzurSicherstellungeinermöglichstgleich-mäßigenAuslastungderhauptamtlichenLehrkräfte trifftdiejeweiligeFachbereichsleitungsowiebeifachbereichs-übergreifendemEinsatzderhauptamtlichenLehrkraftdiejeweiligeFachbereichsleitunggemeinsammitdemRektor.
(5)Über-undUnterschreitungenderRegellehrverpflich-tungsindgrundsätzlichinnerhalbdesjeweiligenAbrech-nungszeitraums auszugleichen. Ist ein Ausgleich innerhalb einesAbrechnungszeitraumsnichtmöglich,sinddieange-fallenenArbeitszeitguthabenoderArbeitszeitrückständeindennächstenAbrechnungszeitraumzuübertragen.NachdiesemZeitraumkanneinAusgleichdesArbeitszeitgutha-bensgrundsätzlichnichtmehrerfolgen.EineÜbertragungvon Arbeitszeitguthaben in nachfolgende Abrechnungszeit-räumekanndurchdienach§1Abs.2Satz2ThürVFHGfürdiejeweiligehauptamtlicheLehrkraftzuständigeobers-teDienstbehördeimEinzelfallgenehmigtwerden,wennein Ausgleich aufgrund einer besonderen Ausnahmesitu-ationtatsächlichnichtmöglichwar.
(6) Soweit dienstlicheVerhältnisse es erfordern, kannMehrarbeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften angeordnetwerden.Mehrarbeitszeitguthaben sind von
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sonstigenArbeitszeitguthabengesondertzu führen.DerAusgleich von geleisteter Mehrarbeit nach Satz 1 durch GewährungvonentsprechenderDienstbefreiunggehtdemAusgleich aus sonstigen Arbeitszeitguthaben vor. Ältere Mehrarbeitszeitguthabensindvorjüngerenauszugleichen.
(1)DerRektor unddieFachbereichsleiter sind vonderRegellehrverpflichtungnach§3Abs.1Satz3befreit.DieVerteilung ihres zu leistenden Jahresarbeitszeitsolls er-folgt eigenverantwortlich.Neben ihrenmit derFunktiondesRektorsoderFachbereichsleitersimZusammenhangstehendendienstlichenTätigkeitenübernehmensieinan-gemessenemUmfangLehraufgaben.
(1)AufAntragdesFachbereichsleiterskanneinerhaupt-amtlichenLehrkraftbeiÜbertragungbesondererFunktio-neneineErmäßigungderRegellehrverpflichtung fürdiedamit einhergehenden Aufgaben um bis zu 20 Prozent ge-währtwerden.BesondereFunktionensindinsbesonderedieTätigkeitalsFachgruppenleiteroderstellvertretenderFachbereichsleiter.
(2)BeiForschungs-undEntwicklungstätigkeitenkannaufAntrag des Fachbereichsleiters dieRegellehrverpflich-tungumbiszu20Prozentermäßigtwerden,wenndasForschungs-undEntwicklungsvorhaben imbesonderendienstlichenInteresseliegtundeinensolchenUmfangein-nimmt,dassesnebendernormalenLehrtätigkeitnichtbe-wältigtwerdenkann.
(3) Einer hauptamtlichen Lehrkraft ohne hinreichendeLehrerfahrung kannauf derenAntrag folgendeErmäßi-
gunggewährtwerden, soweit dies zurEinarbeitunger-forderlich ist:1. imerstenJahrihrerTätigkeitalshauptamtlicheLehr-
kraft eineErmäßigung des Lehrdeputats umbis zu20ProzentbeigleichzeitigerErhöhungdesUmrech-nungsfaktorsaufbiszu2,25 füreineLehrveranstal-tungsstundesowie
WirdeinerhauptamtlichenLehrkraftdieLehre inneuenStudienfächernübertragen,kannsichimerstenJahrderWahrnehmungdieserLehrtätigkeitderUmrechnungsfak-torvondenindiesenStudienfächernabgehaltenenLehr-veranstaltungsstunden in Zeitstunden auf bis zu 2,25 in derAusbildungfürdengehobenenDienstundaufbiszu1,9inderAusbildungfürdenmittlerenDiensterhöhen,so-weitdieszurEinarbeitungerforderlichist;diesgiltnichtfürhauptamtlicheLehrkräftenachSatz1.
(4)FürhauptamtlicheLehrkräftekannaufderenAntragabdemvollendeten55.LebensjahreineErmäßigungvonfünfProzent,abdemvollendeten60.LebensjahreineErmä-ßigungvonzehnProzentvomLehrdeputatgewährtwer-den. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5)DieRegellehrverpflichtungschwerbehinderterLehrkräf-teistaufAntragwiefolgtzuermäßigen:1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens
50 v. H. um bis zu 12 v. H.,2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens
70 v. H. um bis zu 18 v. H.,3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens
(7)ÜberErmäßigungstatbeständenachdenAbsätzen1,2 und 5 entscheidet die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürV-FHGfürdiejeweiligehauptamtlicheLehrkraftzuständigeobersteDienstbehörde.IndenFälleneinerErmäßigungnachdenAbsätzen3und4entscheidetderfürdiejewei-ligehauptamtlicheLehrkraftzuständigeFachbereichslei-terimBenehmenmitdemRektorüberdieErmäßigung.
(1)FürjedenTageinerDienstunfähigkeitinfolgevonKrank-heitwerdenproArbeitstagachtZeitstundenaufdasStun-dendeputatangerechnet.TeilzeitbeschäftigtenwerdenfürjedenTageinerDienstunfähigkeitinfolgevonKrankheitdieZeitstunden auf das Stundendeputat angerechnet, die sie entsprechenddemUmfangderjeweilsbewilligtenTeilzeit-beschäftigungundderVerteilungderArbeitszeitalsindi-viduelleSollarbeitszeitandiesemTagzu leistenhätten.
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ImFallderGewährungeinerErmäßigungnach§8Abs.1,2und5fürteilzeitbeschäftigtehauptamtlicheLehrkräfteistfürjedenTageinerDienstunfähigkeitinfolgevonKrankheitdieDifferenzderindividuellenregelmäßigentäglichenAr-beitszeit zu acht Zeitstunden von den nach Satz 3 anzu-rechnenden Zeiten abzuziehen.
(2) Mit Genehmigung der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürV-FHGfürdiejeweiligehauptamtlicheLehrkraftzuständigenoberstenDienstbehördeoder einer von ihr bestimmtenStellekann imAusnahmefall, insbesonderebei langfris-tigenErkrankungen, eineAnrechnung vonTageneinerDienstunfähigkeit infolgevonKrankheitaufdasLehrde-putat erfolgen.
(3) Für die Anrechnung des Erholungs- und Zusatzurlau-bessowiebeiganztägigemSonderurlaubgiltAbsatz1ent-sprechend.NichtganztägigerSonderurlaubwirdinHöhedertatsächlichinAnspruchgenommenenZeit,maximalinHöhederregelmäßigentäglichenArbeitszeit,aufdasStun-dendeputateinerhauptamtlichenLehrkraftangerechnet,imFallderGewährungeinerErmäßigungnach§8Abs.1,2 und 5 maximal die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 oder 4. Im Fall der Inanspruchnahme angesparten Urlaubsnach§8derThüringerUrlaubsverordnunggiltAb-satz 2 entsprechend.
faktorvonLehrveranstaltungsstundeninZeitstunden1,8.Entsteht imEinzelfall ein höherer Zeitaufwand bei derVorbereitungderFortbildungsveranstaltung,kanndieserbeientsprechendemNachweisgegenüberdemFachbe-reichsleiterangerechnetwerden.DieEntscheidungüberdenEinsatzvonhauptamtlichenLehrkräftenbeiFortbil-dungsveranstaltungen trifft der Fachbereichsleiter im Be-nehmenmitdemRektorsowieimEinvernehmenmitdernach§1Abs.2Satz2ThürVFHGzuständigenoberstenDienstbehörde.EinEinsatzderhauptamtlichenLehrkräf-tedarfnurvorgenommenwerden,soferndasjeweiligeAr-beitszeitkontoderhauptamtlichenLehrkraft,insbesondereunterBerücksichtigungdesAbbausvonArbeitszeitgutha-ben,einensolchenzulässt.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1)FürdieimletztenAbrechnungszeitraumvorInkrafttre-ten dieser Verordnung entstandenen Arbeitszeitguthaben gilt§6Abs.5Satz2und3entsprechend.DieindenAb-rechnungszeiträumenvordemAbrechnungszeitraumnachSatz1entstandenenArbeitszeitguthabenwerdeneinmaligübertragen.EineweitereÜbertragungvonArbeitszeitgut-habennachSatz2kanndurchdienach§1Abs.2Satz2ThürVFHG fürdie jeweiligehauptamtlicheLehrkraft zu-ständigeobersteDienstbehörde imEinzelfallaufAntragderhauptamtlichenLehrkraftgenehmigtwerden,wennderhauptamtlichenLehrkrafteinAusgleichaufgrundeinerbe-sonderenAusnahmesituationtatsächlichnichtmöglichwar.
(2)Die in denAbrechnungszeiträumen vor InkrafttretendieserVerordnungentstandenenArbeitszeitrückständewerdenvollständig indennach InkrafttretendieserVer-ordnung beginnenden Abrechnungszeitraum übertragen und sind auszugleichen. Ist ein Ausgleich dieser übertra-genenArbeitszeitrückständenachSatz1nichtodernichtvollständigmöglich,sinddieseverbleibendenArbeitszeit-rückständeindendarauffolgendenAbrechnungszeitraumzu übertragen und auszugleichen. Ein Verfall der Arbeits-zeitrückständeistnichtmöglich.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG.
DerMinisterpräsident DerMinister für Inneres und Kommunales
BodoRamelow GeorgMaier
Thüringer Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerber
(Thüringer Hochschulzugangsprüfungsverordnung -ThürHZPVO-) Vom 29. Januar 2020
Aufgrund des § 67 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S.149),zuletztgeändertdurchArtikel128desGesetzesvom18.Dezember2018(GVBl.S.731),verordnetdasMinisteriumfürWirtschaft,WissenschaftundDigitaleGe-sellschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bil-dung,JugendundSport:
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1)DieseVerordnung trifftRegelungenzuZugangsprü-fungenandenHochschulendesLandesnach§1Abs.2ThürHG und den nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4ThürHG fürStudienbewerber, die nicht über dieHochschulzugangsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 bis 3 ThürHG verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für HochschulwesenzuständigeMinisterium.
§ 2 Hochschulzugangsberechtigung
(1)DaserfolgreicheBesteheneinerZugangsprüfunganeinerzurDurchführungeinersolchenZugangsprüfungbe-rechtigten Hochschule berechtigt nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürHG zum Studium in einem bestimmten Studiengang oderbestimmter fachlich verwandterStudiengängedie-ser Hochschule.
(2)UnberührtbleibenBestimmungenüberZulassungsbe-schränkungen,Eignungs- undEingangsprüfungen,Eig-nungsfeststellungsverfahren, denNachweis der für dasStudiumerforderlichenSprachkenntnisseunddenNach-weiseinerbesonderenVorbildung.
(3)DieZugangsprüfungbestehtausschriftlichenPrüfun-gen und kann durchmündliche oder studienpraktischePrüfungenergänztwerden.SchriftlichePrüfungen kön-nenauch elektronisch oder imAntwort-Wahl-Verfahrendurchgeführtwerden.
(4)GegenstandderZugangsprüfungsinddiewesentlichenallgemeinen, fachlichen und methodischen Grundlagen, diefürdasStudiumimgewähltenStudiengangoderbe-stimmterfachlichverwandterStudiengängedieserHoch-schule erforderlich sind.
(5)AlsPrüfungsleistungenderZugangsprüfungkanndieHochschuleaußerhalbvonHochschulenerbrachteLeis-tungen anerkennen, sofern diese denPrüfungsleistun-gen,diesieersetzensollen,gleichwertigsind.EinvonderHochschule in den Ausführungsbestimmungen nach § 10 festzulegender Anteil von Prüfungsleistungen ist durch die Hochschule selbst abzunehmen.
(6)AlsPrüfungsleistungenderZugangsprüfungkanndieHochschule Prüfungsleistungen aus den Vorbereitungs-kursennach§ 4 anerkennen.Absatz 5Satz 2 gilt ent-sprechend.
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(7)PrüfungsleistungenderZugangsprüfungkönnenauchPrüfungsleistungen sein, die in den ersten beiden Semes-terndesgewähltenStudiengangsnachderjeweiligenStu-dien-undPrüfungsordnung imUmfangvonmindestens50Prozenterbrachtwerden.WerdenmitdenPrüfungsleis-tungennachSatz1insgesamtmindestens30Leistungs-punktenachdemEuropäischenSystemzurAnrechnung,ÜbertragungundAkkumulationvonStudienleistungen(Eu-ropeanCreditTransferandAccumulationSystem)erwor-ben, ist die Zugangsprüfung erfolgreich bestanden.
§ 4 Vorbereitungskurse
ZurVorbereitung auf dieZugangsprüfung könnennach§67Abs.5Satz4ThürHGVorbereitungskurseangebo-tenwerden.DieHochschulekannsichdabeiDritterbe-dienen;indiesemFallobliegtderHochschuledieAufga-bederQualitätssicherungdesLehrangebots.
§ 5 RechtsstellungderStudienbewerber
DieStudienbewerber,dieandenVorbereitungskursenderHochschule nach § 4 Satz 1 oder dem Studium nach § 3 Abs.7teilnehmen,werdenbeiderHochschule,anderdieZugangsprüfungabgelegtwerdensoll,alsStudierendebe-fristet,höchstensjedochfürzweiJahre,immatrikuliert.DasNähereregeltdieImmatrikulationsordnung.
§ 6 Zulassung zur Zugangsprüfung
(1)ZurZugangsprüfungkannaufAntragzugelassenwer-den,wer1. Inhaber einer ausländischenHochschulzugangsbe-
rechtigungist,dienachdenBewertungsvorschlägenderZentralstellefürausländischesBildungswesenimSekretariat der StändigenKonferenz derKultusmi-nisterderLänderinderBundesrepublikDeutschlandnichtunmittelbarzumHochschulstudiuminDeutsch-land berechtigt,
(2) Über die Zulassung zur Zugangsprüfung entscheidet dieHochschule;beiStudienbewerbern,dieandenVorbe-reitungskursenderHochschulenach§4Satz1oderdemStudium nach § 3 Abs. 7 teilnehmen, erfolgt die Entschei-dungimRahmenderImmatrikulation.
(3)AufdieZulassungzurZugangsprüfungbestehtkeinRechtsanspruch.DieHochschulenkönnendieZahlderZulassungen zur Zugangsprüfung nach Maßgabe der für
die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.
(4)DieHochschulenhabendieStudienbewerberimRah-men des Zulassungsverfahrens darüber zu informieren, dass das Bestehen der Zugangsprüfung nur zum Studium imgewähltenStudiengangoderfachlichverwandterStu-diengängeandieserHochschuleberechtigt.
§ 7 Prüfungsausschuss
Für die Zugangsprüfung ist ein Prüfungsausschuss an derHochschulezubilden.DerPrüfungsausschussträgtdieVerantwortungfürdieordnungsgemäßeDurchführungderZugangsprüfungundistinsbesonderezuständigfür:1. die Entscheidung über die Zulassung zur Zugangs-
leistungen nach § 3 Abs. 5 und 6,3. die das Studium nach § 3 Abs. 7 betreffenden Ent-
scheidungen,4. die Organisation der Prüfungen,5. dieEinsetzungderPrüfungskommissionzurAbnahme
der Zugangsprüfung und6. für alle Entscheidungen zum Prüfungsverfahren.
§ 8 Berechtigung der Hochschule
(1)DieBerechtigungeinerHochschulezurDurchführungder Zugangsprüfung ist durch das Ministerium auf Antrag derHochschulezuerteilen,wenndieHochschulenach-weist,dassdievonderHochschulevorgesehenenZulas-sungsvoraussetzungen zur Zugangsprüfung, die Prüfungs-anforderungenunddasPrüfungsverfahrensowieimFalldes § 4 Satz 2 die Ausgestaltung der Kooperationsver-einbarungmiteinemDrittendenAnforderungendes§67Abs. 5 ThürHG und den §§ 3 bis 7 entsprechen.
nahme an der Zugangsprüfung nach dieser Verord-nungbeworbenhaben,
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2. die abgelegten und bestandenen Zugangsprüfungen nachStudiengängen,
3. die Anzahl der Studierenden aufgrund bestandener Zu-gangsprüfungnachStudiengängensowiederenStaats-angehörigkeitund
4. den Studienerfolg der Studierenden aufgrund bestan-denerZugangsprüfungnachStudiengängen.
Satz 1 gilt für die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG entsprechend.
§ 10 Ausführungsbestimmungen
DasNähere zurAusführungdieserVerordnung, insbe-sondereFestlegungen, inwelchenStudiengängenZu-gangsprüfungenstattfinden,zurZulassungzurZugangs-prüfung,zudenPrüfungsinhalten,zurAnerkennungvonPrüfungsleistungen, des Anteils der durch die Hochschu-le selbst abzunehmenden Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 5 und 6, zum Studium nach § 3 Abs. 7, zum Prüfungs-verfahren,zurBewertungderPrüfung,zurWiederholungderZugangsprüfung,zudenRechtsfolgenvonVersäum-nis,Rücktritt,TäuschungoderOrdnungsverstößensowiezumNachteilsausgleich,regelndieHochschulendesLan-
Thüringer Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen
(Thüringer Lehrauftragsverordnung -ThürLehrauftragsVO-) Vom 16. Januar 2020
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschul-gesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zu-letztgeändertdurchArtikel128desGesetzesvom18.De-zember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium fürWirtschaft,WissenschaftundDigitaleGesellschaft:
(1)DasLehrangebotistvorrangigdurchLehrpersonalab-zusichern, das in einem Angestellten- oder Beamtenver-hältnisanderHochschulebeschäftigt ist.Personen,diebereitsaufgrundeinesAngestellten-oderBeamtenverhält-nisseszueinerLehrtätigkeitanderHochschuleverpflichtetsindoderverpflichtetwerdenkönnen,könnenLehraufträ-genurfürLehrveranstaltungenerhalten,dienichtzuih-renDienstobliegenheitenzählen.
(4)DerVergütungsverzichtnach§93Abs.2Satz2Halb-satz 2 ThürHG muss schriftlich erfolgen.
(5)DieHöhederLehrauftragsvergütungistunterBerück-sichtigunghochschulspezifischerAnforderungensozube-messen,dassdamitgrundsätzlichalleTätigkeiten,diemitdemLehrauftragverbundensind,insbesondereVor-undNachbereitungderLehrveranstaltung,Korrekturleistungen,Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen und Besprechun-gen,angemessenberücksichtigtwerden.Korrekturleistun-genodererhöhtePrüfungsbelastungenkönnenauchge-sondertvergütetwerden.
(6)FürdieMitwirkunganPrüfungen,dienicht indirek-temZusammenhangmit demerteilten Lehrauftrag ste-hen, insbesondere für die Vorbereitung, Beaufsichtigung undKorrekturvonoderTeilnahmeanModul-,Zwischen-,Abschluss-, Eignungs-, Einstufungs- oder Externenprü-fungen, istLehrbeauftragteneinezusätzlicheVergütungzugewähren.
(7) Lehrbeauftragten, die amHochschulortwederwoh-nen noch dort in einem Angestellten- oder Beamtenver-hältnis tätig sind, können imRahmender verfügbarenHaushaltsmitteldieAufwendungenfürFahrtenundÜber-nachtungenerstattetwerden,soweitdiegeltendgemach-tenFahrtenundÜbernachtungenzurWahrnehmungdesLehrauftrags erforderlichwaren.Für dieErstattunggel-tendieBestimmungendesThüringerReisekostengeset-zesvom23.Dezember2005(GVBl.S.446)inderjeweilsgeltendenFassungentsprechend.DarüberhinausdürfenweitereLeistungen,dieAngestelltenoderBeamtenzuste-hen,nichtgewährtwerden;diesbetrifftinsbesondereEr-holungsurlaub,SonderzuwendungenundVergütungsfort-zahlungimKrankheitsfall.
§ 4 Hochschulsatzungen
DieHochschulenregelnimEinvernehmenmitdemfürdasHochschulwesenzuständigenMinisterium jeweilsdurchSatzung insbesondere1. dieQualifikationsanforderungen an die Lehrbeauf-
4. dieErstattungvonAuslagensowievonAufwendungenfür Fahrten und Übernachtungen,
5. dieEinzelheitenzurVergütungvonKorrektur-undPrü-fungsleistungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 und
6. das Verfahren der Abrechnung und Zahlung.
§ 5 Berichte
DieHochschulenberichtenindenJahresberichtennach§ 10ThürHG über die Entwicklung der Erteilung vonLehraufträgen, insbesondereüberdieAnzahldererteil-tenLehraufträge,denGesamtumfangderLehraufträgeinLehrveranstaltungsstunden,denGesamtumfangdesLehr-volumensderHochschuleinLehrveranstaltungsstunden,diedurchschnittlicheHöhederVergütungjeLehrveranstal-tungsstunde,dieAnzahlderLehrauftragsvergütungennach§ 3Abs.3unddieAnzahldernichtvergütetenLehraufträge.
58 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
Vom 5. Februar 2020
Aufgrunddes§7Abs.1und2Satz1desVerkündungs-gesetzesvom30.Januar1991(GBl.S.2),des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl.IS.1274),zuletztgeändertdurchArtikel1desGe-setzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432),des§36Abs.2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenin der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom9.De-zember 2019 (BGBl. I S. 2146), und des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kom-munalordnunginderFassungvom28.Januar2003(GVBl.S.41),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom16.Oktober2019(GVBl.S.429),verordnetdieLandes-regierung:
Artikel 1
DieThüringerVerordnungzurRegelungvonZuständig-keitenundzurÜbertragungvonErmächtigungenaufdenGebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -79-), zu-letztgeändertdurchArtikel22desGesetzesvom18.De-zember2018(GVBl.S.731),wirdwiefolgtgeändert:
"(1)DieLandkreiseunddiekreisfreienStädtesindjeweilsimübertragenenWirkungskreiszuständigeBehördennachdemBundes-Immissionsschutzge-setz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.Siesindinsbesonderezuständigfür1. dieErteilung derGenehmigung undweitere
Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowieAbs.2,den§§6,8bis10Abs.1bis9,den§§12,13sowie15Abs.1,2und2aso-wieden§§16, 16aund18BImSchG inBe-zug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verord-nung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl.IS.1440)inderjeweilsgeltendenFas-sung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anla-gen und für den Vollzug der Bestimmungen des ZweitenTeilsZweiterAbschnittdesBundes-Im-missionsschutzgesetzes,
2. dieDurchführungderÜberwachungnach§52Abs.1,1aund1bjeweilsauchinVerbindungmit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträglicheAnordnung, dieAnordnungderUntersagung,StilllegungundBeseitigung,dieAnordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilun-genunddieZulassungvonAusnahmen;hierzuzähltauchdieerstmaligeÜberwachung(Abnah-me) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vomLandesamtfürUmwelt,BergbauundNa-turschutz erteilten Genehmigung oder der Än-derungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-TerminmitdemLandesamtfürUmwelt,Bergbau und Naturschutz und
3. dieVornahmevorläufigerAmtshandlungenzurunmittelbarenWiederherstellung eines ord-nungsgemäßenZustandseinerAnlageoderei-nes Betriebsbereichs.
(2)DieLandkreiseunddiekreisfreienStädtesindjeweils imübertragenenWirkungskreis zuständi-geBehördenfürdieEmissionsgenehmigungnach§ 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im An-hang 1 TEHG genannten Anlagen.
(3)DieLandkreiseunddiekreisfreienStädtesindjeweilsimübertragenenWirkungskreisdiezustän-digenBehördennachden§§3bis5desGesetzeszurAusführungdesProtokollsüberSchadstofffrei-setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003sowiezurDurchführungderVerordnung(EG)Nr.166/2006vom6.Juni2007(BGBl.IS.1002)inder jeweilsgeltendenFassung,soweitnichtsan-deresbestimmtist."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 59
"(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreieStadtselbst oder über ein privatrechtlichesUnterneh-men,andemderLandkreisoderdiekreisfreieStadtüberwiegendbeteiligtist,oderübereinekommuna-leAnstaltdesöffentlichenRechtsoderinFormenderkommunalenGemeinschaftsarbeitnachdemThüringerGesetz über die kommunaleGemein-schaftsarbeitinderFassungvom10.Oktober2001(GVBl.S.290)inderjeweilsgeltendenFassungBe-treiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist zuständigeBehördefürdieDurchführungderÜber-wachungunddieVornahmevorläufigerAmtshand-lungennachAbsatz1Satz2Nr.2und3dasLan-desamtfürUmwelt,BergbauundNaturschutz.IsteinLandkreisodereinekreisfreieStadtselbstoderübereinprivatrechtlichesUnternehmen,andemderLandkreisoderdiekreisfreieStadtüberwiegendbe-teiligtist,oderübereinekommunaleAnstaltdesöf-fentlichenRechtsoderinFormenderkommunalenGemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz überdiekommunaleGemeinschaftsarbeitBetrei-bernach§3Abs.1Satz1undAbs.2sowie§4Abs.1desGesetzeszurAusführungdesProtokollsüber Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-gistervom21.Mai2003sowiezurDurchführungderVerordnung(EG)Nr.166/2006,istabweichendvonAbsatz3zuständigeBehördedasLandesamtfürUmwelt,BergbauundNaturschutz."
bb)InSatz2wirddieVerweisung"§ 2" durch die Verweisung"§ 1"ersetzt.
b) DieAbsätze2bis6erhaltenfolgendeFassung:
"(2)DasLandesamtfürUmwelt,BergbauundNa-turschutzistzuständigeBehörde1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
den aufgrund des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für dieGenehmigungunddieÜberwachungvonAnlagen und
2. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pro-tokollsüberSchadstofffreisetzungs-und-ver-bringungsregister vom 21.Mai 2003 sowiezur Durchführung der Verordnung (EG)Nr.166/2006 für Betriebseinrichtungen und Stand-orte,
die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbarenräumlichenundbetrieblichenZusam-menhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Ab-bauvonBodenschätzenimSinnedesBundesberg-gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in derjeweilsgeltendenFassungbetriebenwerden.
gungen nach § 21,2. dieBekanntgabederStellenundSachverständi-
gen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mitderBekanntgabeverordnung(41.BImSchV)vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) inderjeweilsgeltendenFassung,
3. dieFestsetzungderEntschädigungfürSchall-schutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,
4. dieÜberwachung der Luftqualität nach § 44Abs. 1,
Feuerungsanlagen (1. BImSchV)vom26.Ja-nuar2010(BGBl.IS.38)inderjeweilsgelten-den Fassung füra) dieBekanntgabe vonMessgeräten nach
§ 13 Abs. 3 undb) die Entgegennahme der Übersichten nach
§ 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissions-begrenzungvonleichtflüchtigenhalogeniertenorganischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10.Dezember1990(BGBl.IS.2694)inderje-weilsgeltendenFassung,
3. für dieVerlängerungoderÄnderungder vonihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),
4. fürdieAnerkennungvonLehrgängennach§7Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom30.Juli1993(BGBl. IS.1433) inder jeweilsgeltenden Fassung,
5. für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Aus-nahme nach § 6 der Verordnung über Emissi-onserklärungen(11.BImSchV)inderFassungvom5.März2007(BGBl.IS.289)inderjeweilsgeltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
6. nach derStörfall-Verordnung (12.BImSchV)in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. IS.483)inderjeweilsgeltendenFassungfür
60 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
a) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,
b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 3 undbb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,
c) die Entgegennahmeaa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4
undcc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,
d) die Zustimmung nachaa) § 8a Abs. 2 undbb) §11Abs.6sowie
e) die Feststellung nach § 15 Abs. 1 undf) die Übermittlung nach § 15 Abs. 2in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
7. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-,3754)inderjeweilsgeltendenFassungfüra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 10
Abs. 3 Satz 2 und § 26,b) dieÜbermittlungder Jahresberichte nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1,c) die Entgegennahme der Erklärung nach
§ 30 Abs. 4 und 5,d) die Bestimmung der Einzelheiten in Geneh-
migungsverfahren nach Absatz 1aa)vonGrenzwertennach§8Abs.2Satz2,bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,cc) die Vorlage des Prüfergebnisses nach
§ 14 Abs. 1 Satz 3,dd) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
nach § 15 Abs. 1,ee)beiBetriebsstörungennach§17Abs.3,ff) beiMessplätzennach§18,gg)derArtdesNachweisesnach§20Abs.
6 Satz 2 undhh) bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den
8. nach der Verordnung über die Verbrennung und dieMitverbrennungvonAbfällen(17.BImSchV)vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) inderjeweilsgeltendenFassungfüra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3
Abs. 5,b) die nähereBestimmung vonMaßnahmen
nach § 4 Abs. 6,c) die Bestimmung der Verbrennungsbedin-
gungen nach § 6 Abs. 4und5sowie§ 7 Abs. 4 und 5,
d) die Zulassung und Meldung von Ausnah-men nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,
te für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20.April2004(BGBl.IS.614,1423)inderje-weilsgeltendenFassungfürdieMarktüberwa-chung nach § 10,
10. nach der Verordnung über Anlagen zur biologi-schenBehandlungvonAbfällen(30.BImSchV)vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in derjeweilsgeltendenFassungfüra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16
undb) die Befugnis nach § 17in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
11. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emis-sionenflüchtigerorganischerVerbindungenbeiderVerwendungorganischerLösemittelinbe-stimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. Au-gust2001(BGBl.IS.2180)inderjeweilsgel-tenden Fassung füra) die Übermittlung der Berichte nach § 8
Abs. 1 Satz 1,b) die Befugnis nach § 10 undc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
12.nach der Verordnung über Luftqualitäts-standards und Emissionshöchstmengen(39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065)inderjeweilsgeltendenFassungfüra) die Festlegung der Gebiete und Ballungs-
räumenach§11,b) dieAusweisung der Probenahmestellen
nach § 14 Abs. 5,c) die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,d) dieAufstellungderausgewiesenenGebie-
teundBallungsräumenach§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
derungen, die im Bundes-Immissionsschutzge-setz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechts-verordnungen an Brenn-, Treib- und Schmier-stoffegestelltwerden,
2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit unddieAuszeichnungderQualitätenvonKraft-undBrennstoffen(10.BImSchV)vom8.Dezem-ber2010(BGBl.IS.1849)inderjeweilsgelten-den Fassung füra) dieBewilligungvonAusnahmennach§16
undb) die Übermittlung der Berichte nach § 18
Abs. 8.§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)DasLandesamtfürUmwelt,BergbauundNatur-schutzistdiewissenschaftlich-technischeFachbe-hördedesfürImmissionsschutzzuständigenMinis-teriums.DasLandesamtfürUmwelt,BergbauundNaturschutzerarbeitetwissenschaftlich-technischeGrundlagen und Entscheidungshilfen für das für Im-missionsschutzzuständigeMinisterium.Inbeson-dersgelagertenEinzelfällenkannesaufErsuchender nach § 1zuständigenBehördenimEinverneh-menmitdemfürdenImmissionsschutzzuständigenMinisterium die fachtechnische Betreuung in immis-sionsschutzrechtlichenVerfahrenübernehmen."
c) FolgenderAbsatz7wirdangefügt:
"(7)DasLandesamtfürUmwelt,BergbauundNa-turschutzistzuständigeBehördenach§2Abs.2,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Geset-zes zurAusführung desProtokolls überSchad-stofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai2003sowiezurDurchführungderVerord-nung(EG)Nr.166/2006."
a) InNummer1wirdnachderVerweisung"§61BIm-SchG"dasWort"und"durcheinKommaersetzt.
b) NachNummer1wirdfolgendeneueNummer2ein-gefügt:
"2.dieÜbermittlungderInformationenüberdieUm-setzungderRichtlinie2012/18/EUdesEuropä-ischenParlamentsunddesRatesvom4.Juli2012zurBeherrschungderGefahrenschwe-rerUnfällemitgefährlichenStoffen,zurÄnde-rung und anschließenden Aufhebung der Richt-linie96/82/EGdesRatesvom4.Juli2012(ABl.L197vom24.7.2012,S.13)inderjeweilsgel-
tendenFassung sowie über die unter dieseRichtliniefallendenBetriebsbereicheund"
c) DiebisherigeNummer2wirdNummer3underhältfolgende Fassung:
bb)DieVerweisung "§ 19TEHG"wird durchdieVerweisung"§32TEHGund§7desGesetzeszurAusführungdesProtokollsüberSchadstoff-freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai2003sowiezurDurchführungderVer-ordnung(EG)Nr.166/2006"ersetzt.
cc)DieVerweisung "§§ 2 bis 4"wirddurchdieVer-weisung"§§1bis3"ersetzt.
b) InSatz2wirddieVerweisung"§7Nr.2Buchst.a"durchdieVerweisung"§ 6Nr.2Buchst.a"ersetzt.
(2)Dienachden§§ 1, 2 und 3 Abs. 3,5und6zustän-digenBehördenundStellenhabengegenüberdemfürImmissionsschutzzuständigenMinisteriumnachdes-senVorgabendieInformationenjeweilsausihrerVoll-zugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, dieerforderlich sind, damit Berichts- und Informations-pflichtengegenüberderEuropäischenUnionoderdemBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzundnuk-leareSicherheiterfülltwerdenkönnen.
(3)Dienach§ 1 Abs. 3zuständigenBehördenübermit-teln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Proto-kollsüberSchadstofffreisetzungs-und-verbringungs-register vom 21. Mai2003sowiezurDurchführungderVerordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Infor-mationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung desProtokollsüberSchadstofffreisetzungs-und-ver-bringungsregistervom21.Mai2003sowiezurDurch-führung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschrie-
62 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
benenFormatderelektronischenForminnerhalbderdortangegebenenFristenandasLandesamtfürUm-welt,BergbauundNaturschutz.SoweitanderealsdieinSatz1genanntenBehördenüberdienachdemGe-setzzurAusführungdesProtokollsüberSchadstoff-freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003sowiezurDurchführungderVerordnung(EG)Nr.166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz1entsprechend."
8. Derbisherige§ 7wird§6.
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
DieseVerordnungtrittamTagenachderVerkündunginKraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Rege-lungvonZuständigkeitennachdemGesetzzurAusführung
desProtokollsüberSchadstofffreisetzungs-und-verbrin-gungsregistervom21.Mai2003sowiezurDurchführungder Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. April 2008 (GVBl. S.78-82-),zuletztgeändertdurchArtikel23desGeset-zesvom18.Dezember2018(GVBl.S.731),außerKraft.
Erfurt, den 5. Februar 2020
DieLandesregierung
DerMinisterpräsident DieMinisterinfürUmwelt, Energie und Naturschutz
BodoRamelow AnjaSiegesmund
Thüringer Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
(Thüringer eAkten-Verordnung Justiz -ThürEAktVOJ-) Vom 17. Februar 2020
Aufgrund des § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozess-ordnunginderFassungvom5.Dezember2005(BGBl.IS.3202;2006IS.431;2007IS.1781),zuletztgeändertdurchArtikel 2 desGesetzes vom12.Dezember 2019(BGBl. I S. 2633), des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Ge-setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit vom17.Dezember2008(BGBl.IS.2586-2587-),zuletztge-ändertdurchArtikel9desGesetzesvom12.Dezember2019 (BGBl. I S. 2633),des § 46e Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in derFassungvom2.Juli1979(BGBl.IS.853,1036),zu-letztgeändertdurchArtikel8desGesetzesvom12.De-zember 2019 (BGBl. I S. 2633),des§55bAbs.1Satz2und3derVerwaltungsgerichtsord-nunginderFassungvom19.März1991(BGBl.IS.686),zuletztgeändertdurchArtikel56desGesetzesvom12.De-zember 2019 (BGBl. I S. 2652),des § 65b Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletztgeändertdurchArtikel16desGesetzesvom12.De-zember 2019 (BGBl. I S. 2652),des § 52b Abs. 1 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung inderFassungvom28.März2001(BGBl.IS.442,2262;2002IS.679),zuletztgeändertdurchArtikel7desGeset-zesvom12.Dezember2019(BGBl.IS.2633),des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 der Straf-prozeßordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074,1319),zuletztgeändertdurchArtikel15desGe-setzesvom12.Dezember2019(BGBl.IS.2652),des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 des Ge-setzesüberOrdnungswidrigkeiten in derFassung vom19.Februar1987(BGBl.IS.602),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom9.Dezember2019(BGBl.IS. 2146),jeweilsinVerbindungmit§1Satz1Nr.5,12,21,24,40,42,48und49derThüringerErmächtigungsübertragungs-verordnungJustizvom2.Mai2017(GVBl.S.143),geän-
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und StaatsanwaltschaftenwerdenneuanzulegendeAktenindengenanntenVerfahrenabdemjeweilsangegebenenZeitpunktelektronischgeführt.
(2)Akten,diezumjeweilsangegebenenZeitpunktnachAbsatz1beidemGerichtoderderStaatsanwaltschaftbe-reits inPapierformangelegtsind,werden inPapierformweitergeführt;diesbetrifftauchdievonanderenGerich-tenoderSpruchkörperndesselbenGerichtssowieStaats-anwaltschafteninsbesonderewegenUnzuständigkeitoderRechtsmittelsabgegebenenVerfahren,soweitdieAktendort zumangegebenenZeitpunkt bereits inPapierformangelegtwurden.
(3)DieAkten inVerfahren vordemGüterichterwerdenin der Form geführt, in der sie im Hauptverfahren zu füh-ren sind.
(1)ElektronischeDokumentesowieinPapierformbeibe-halteneDokumente, die dieselbeAngelegenheit betref-fen,sind ineinerelektronischenAktezuführen.EnthälteineelektronischeAktesowohlelektronischealsauchinPapierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf jedenderTeileeinHinweisaufdenjeweilsanderenTeil enthalten sein.
Kanndie elektronischeAkte aufgrund technischerStö-rungennichtgeführtwerden,könnenaktenrelevanteDo-kumentevorübergehendinandererFormerstelltoderbe-reitgehaltenwerden.SobalddieStörungbehobenist,sindaktenrelevanteDokumenteunverzüglichindieelektroni-scheAktezuübertragen,soweitdieseDokumentenochnichtinderelektronischenAktevorhandensind.
(2)DieuneingeschränkteNutzbarkeitfürBedienstetemitBehinderungistdurchdasSystemnach§2,unterstützen-deTechnikenodersonstigeHilfsmittelzugewährleisten.EssinddieStandardsderBarrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in derjeweilsgeltendenFassungmaßgebend.
§ 8 Inkrafttreten
DieseVerordnungtrittam16.März2020inKraft.
Erfurt, den 17. Februar 2020
DerMinisterpräsident
ThomasL.Kemmerich
64 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Anlage(zu § 1 Abs. 1)
Gerichte und Staatsanwaltschaften mit elektronischer Aktenführung
Gerichte und Staatsanwaltschaften Verfahren Zeitpunkt der Einführung
I. ordentlicheGerichtsbarkeit
LandgerichtMeiningen - alle erstinstanzlichen Verfahren der 1., 2. und3.ZivilkammermitdenRegisterzei-chen O und OH
- alle erstinstanzlichen Verfahren der Kam-mer für Handelssachen mit dem Register-zeichen HKO
16.März2020
16.März2020
Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) Vom 18. Februar 2020
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Beurteilungsarten
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des ThüringerLaufbahngesetzes (ThürLaufbG)vom12.Au-gust2014 (GVBl.S.472 -498-), zuletztgeändertdurch
(1) Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und derAuslegungvonBeurteilungskriterienistdemLeitprinzipder Gleichstellung aller Geschlechter Rechnung zu tragen.
(2)Teilzeitbeschäftigung,mobilesArbeiten,Tele-undHeim-arbeit sowie familienbedingteBeurlaubung dürfen sichnichtnachteiligaufdiedienstlicheBeurteilungauswirken.BeieinerTeilzeitbeschäftigung istdiegeleisteteArbeits-mengeimVerhältniszuranteiligenArbeitszeitzubewerten.
(3)BeiderdienstlichenBeurteilungschwerbehinderterBe-amterist§4Abs.4ThürLaufbGzubeachten.Inqualitati-ver Hinsicht sind die für alle Beamten geltenden allgemei-nenBeurteilungsmaßstäbeanzulegen.
§ 3 Regelbeurteilung, Ausnahmen
(1)Beamtesindregelmäßig,mindestensalledreiJahrezufestenStichtagenzubeurteilen.DieBeamtendesLandessollenzueinheitlichenStichtagendienstlichbeurteiltwer-den.StichtagedererstennachInkrafttretendieserVerord-nungfürdiejeweiligeLaufbahngruppezuerstellendenRe-gelbeurteilungen sind
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 65
1. der1.April2020fürdieBeamtendesmittlerenDienstes,2. der 1. April 2021 für die Beamten des gehobenen
Dienstes,3. der1.April2022fürdieBeamtendeshöherenDienstes.DerBeurteilungszeitraumknüpftandievorangegangeneRegelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurtei-lungan.DieoberstenDienstbehördenkönnenfürihrenGe-schäftsbereichodereinzelneTeiledesGeschäftsbereichsabweichendvondenSätzen2und3kürzereBeurteilungs-zeiträumeundandereStichtagefestlegen.
(2) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamte, die1. sich zum Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder
in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren be-finden,
BeamtenachSatz1Nr.5sindaufeinmaligenAntragkünf-tigwiederindieRegelbeurteilungnachAbsatz1einzube-ziehen.AbweichendvonSatz1kanndieobersteDienst-behörde für ihrenGeschäftsbereichoder einzelneTeileihresGeschäftsbereichs festlegen,dassauch fürdie inSatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Beamten eine Regelbeur-teilungzuerfolgenhat.AbweichendvonAbsatz1Satz4istderBeurteilungszeitraumaufdieletztendreiJahreoderden nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Beurteilungszeit-raum zu begrenzen.
(3)DieRegelbeurteilungkannzurückgestelltwerden,wenngegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsver-fahren,eingerichtlichesStrafverfahrenodereinDiszip-linarverfahren eingeleitetworden ist.Nachdem rechts-oder bestandskräftigenAbschluss desVerfahrens oderder Einstellung der Ermittlungen ist die Regelbeurtei-lung rückwirkendzumursprünglichenBeurteilungsstich-tag nachzuholen.
(4)DieRegelbeurteilungkannzurückgestelltwerden,wennaufgrund eines sonstigen in der Person des Beamten lie-gendenwichtigenGrundes,insbesonderelängereKrank-heit,Elternzeit,FreistellungoderBeurlaubung,zumjeweili-genStichtagimmaßgeblichenBeurteilungszeitraumkeinehinreichendeBeurteilungsgrundlagevorliegtundeinefik-tiveFortschreibungnach§34Abs.2ThürLaufbGnichtinBetrachtkommt.EinehinreichendeBeurteilungsgrundla-gestelltinderRegeleineDienstausübungübereinenZeit-raumvoninsgesamteinemJahrdar.DieRegelbeurteilungistnachWegfalldesZurückstellungsgrundsnachzuholen.AbweichendvonAbsatz1Satz1bis3verlängertsichderBeurteilungszeitraumderzurückgestelltenRegelbeurtei-lungumdenZeitraumderZurückstellung.
vordemBeurteilungsstichtagerfolgte.DieRegelbeurtei-lung ist spätestensein Jahr nachdemLaufbahn- oderDienstherrnwechselfürdenZeitraumseitdemLaufbahn-oderDienstherrnwechselnachzuholen.Derfürdienach-folgendeRegelbeurteilungmaßgebendeZeitraumverkürztsich entsprechend.
(6) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbe-urteilungenzuberücksichtigen.
§ 4 Anlassbeurteilung
(1) Eine Anlassbeurteilung ist aus dienstlichen Gründen oderaufAntragdesBeamtenausberechtigtenpersönli-chenGründenzuerstellen.DienstlicheGründeliegenins-besondere vor 1. imRahmenvonAuswahlverfahren,wenn
a) fürdieBeamtenzumletztenStichtagkeineRegel-beurteilungerfolgtistundkeinefiktiveFortschrei-bung nach § 34Abs. 2ThürLaufbG inBetrachtkommtoder
b) dieletzteBeurteilungdesBeamtenimVerhältniszudenBeurteilungenderMitbewerbernichtmehrhinreichend vergleichbar ist,
2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Ver-fahrensgefordertwird.
Berechtigte persönlicheGründe sind insbesondere beieinemangestrebtenWechselzueinemanderenDienst-herrngegeben,soferneineaktuelledienstlicheBeurtei-lung nicht vorliegt.
(2)AnlassbeurteilungensindunterBerücksichtigungderbeiRegelbeurteilungengeltendenGrundsätzezuerstellen.Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt,istausdieserfortzuentwickeln.
(1)EinBeurteilungsbeitragisteinedienstlicheBewertungderEignung,BefähigungundfachlichenLeistungdesBe-amten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die vom zu-ständigenBeurteilernichtauseigenerAnschauungerstelltwerdenkann,unddiebeiderErstellungderdienstlichenBeurteilungalsErkenntnisgrundlageeinzubeziehenist.
(2)EinBeurteilungsbeitragistunterVerwendungdernach§8Abs.3Satz1vorgesehenenVordruckeoderinsonstigerschriftlicherFormundunterBerücksichtigungderfürBe-urteilungengeltendenGrundsätzeohneeinabschließen-des Gesamturteil oder die Stufen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 zu erstellen.
(3)EinBeurteilungsbeitragsollinsbesondereerstelltwer-den 1. bei einemZuständigkeitswechsel desBeurteilers im
Beurteilungszeitraum, sofern die Beurteilungsgrundla-genichtdurcheinenVorgesetztensichergestelltwer-denkann,
2. wennBeamtebeurlaubtoderfreigestelltwerdenoderElternzeit beantragen, die Beurlaubung, Freistellung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeur-teilung voraussichtlich noch andauert und die Beamten zumZeitpunktderBeurlaubung,FreistellungoderzuBeginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungs-zeitraummindestenseinJahrDienstgeleistethaben,sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vor-gesetztensichergestelltwerdenkann,
sindalleamVerfahrenbeteiligtenVorgesetztenverpflich-tet,einenobjektivenMaßstabanzulegen.Maßgeblichfürdie Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und deskonkretwahrgenommenenDienstpostens.ImRahmender Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufga-benbereich insgesamtgezeigtenLeistungenzudenAn-forderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit denLeistungenandererBeamterdesselbenStatusamtsvergleichendzuwürdigen.BeiderBewertungbildetdiedenAnforderungenentsprechendeTätigkeit desBeam-tendenBeurteilungsmaßstab.DieZugehörigkeitzueinerVergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In dereinerBeförderungnachfolgendendienstlichenBeur-teilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab.
(2)BeiRegelbeurteilungensollenRichtwertefürdiedurchdasGesamturteilfestzulegendeNotenstufeberücksichtigtwerden.DerAnteilderBeamteneinerVergleichsgruppe,diebeurteiltwerden,sollimGesamturteilinderNotenstufenach § 9 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zehn Prozent und in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr als 20 Pro-zent der Beamten betragen. Eine Überschreitung der in Satz2genanntenRichtwerteistinAusnahmefällenmög-lich. IstdieAnwendungvonRichtwertenwegenzuklei-nerVergleichsgruppennichtmöglich,sinddieBeurteilun-geningeeigneterWeiseentsprechendzudifferenzieren.
Zweiter Abschnitt Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1)DerdienstlichenBeurteilungsindeineBeschreibungundeineAngabederWertigkeit derAufgaben, die vondemBeamten imBeurteilungszeitraumwahrgenommenwurden,voranzustellen.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind anhand der nach Anlage1vorgesehenenBeurteilungsmerkmalediefachli-chenLeistungenderBeamtennachvollziehbardarzustel-lensowiedieEignungunddieBefähigungeinzuschätzen.SoweiteinzelneBeurteilungsmerkmalefürdas imBeur-teilungszeitraum maßgebliche Aufgabengebiet ohne Be-deutungsind,kannderBeurteilervonderenBewertungabsehen.DieNichtberücksichtigung einzelnerBeurtei-lungsmerkmaleistzuvermerkenundzubegründen.AusdenEinzelmerkmalenderLeistungsbewertungsowieausdenEinzelmerkmalen derEignungs- undBefähigungs-einschätzungistjeweilseineGesamtbewertungwertendzuermitteln.DiedienstlicheBeurteilungschließtmit ei-nem Gesamturteil.
(3) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind grund-sätzlichdiefürdiejeweiligedienstlicheBeurteilungvorge-sehenenVordruckenachdenAnlagen2bis4zuverwen-den.SoweitfürdiewahrgenommenenAufgabenwichtigeBeurteilungsmerkmalenichtvorgegebensindodernachAnlage1vorgeseheneBeurteilungsmerkmalekeineRe-levanzhaben,könnendieseBeurteilungsmerkmaledurchdiejeweiligeobersteDienstbehördefürBeamteihresGe-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 67
DieBewertungdereinzelnenBeurteilungsmerkmale,dieGesamtbewertungensowiedasGesamturteilerfolgtdurchdiefolgendenvollenPunktwerteinfünfNotenstufen:1. übertrifft die Anforderungen in be-
sonderem Maße 13bis 15Punkte,2. übertrifft die Anforderungen 10bis 12Punkte,3. entspricht den Anforderungen 5bis 9Punkte,4. entsprichteingeschränktdenAn-
forderungen 2bis 4Punkte,5. entspricht nicht den Anforderun-
gen 1Punkt.DenjeweiligenPunktwertensinddieBeschreibungennachAnlage5zugrundezulegen.EineBewertungdereinzel-nenBeurteilungsmerkmalemitdenPunktwerten1sowie13, 14 oder 15 ist zu begründen.
§ 10 Verwendungsvorschlag
Die dienstlicheBeurteilung hat einenVorschlag für dieweiteredienstlicheVerwendungzuenthalten.Diesersolldarlegen,fürwelchedienstlichenAufgabenderBeamteinBetrachtkommt,undkannMöglichkeitenzurWeiterent-wicklungdesBeamtenaufzeigen.ErscheintderBeamtefürdenAufstiegindienächsthöhereLaufbahngruppege-eignet,isteinentsprechenderVermerkindiedienstlicheBeurteilung aufzunehmen.
schäftsbereichsodereinzelneBeamtengruppenihresGe-schäftsbereichseinevonSatz1abweichendeRegelungnach § 17 treffen, sofern die Anzahl der vom Beurteiler zu erstellendendienstlichenBeurteilungendieAnwendungeinheitlicherBeurteilungsmaßstäbesowiedieVergleich-barkeitdienstlicherBeurteilungensicherstellt.
Aus Anlass der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbe-urteilungenkannzurEinhaltungeineseinheitlichenBeur-teilungsmaßstabsnach§7eineBeurteilerkonferenzdurch-geführtwerden.BeurteilungeneinzelnerBeamterdürfendabeinichtvorweggenommenwerden.
(2)DerBeurteilermussinderLagesein,sichauseigenerAnschauungoderunterMitwirkungeinesVorgesetzteneinUrteilüberdenzubeurteilendenBeamtenzubilden.DerBeurteilerkanneinenVorgesetztendeszubeurteilendenBeamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen.DerVorgesetztemussinderLagesein,sichauseigenerAnschauungeinUrteilüberdenzubeurteilen-denBeamtenzubilden.DieMitwirkungdesVorgesetztenist inderdienstlichenBeurteilungkenntlichzumachen.WeiterefürdieErstellungderBeurteilungnotwendigeEr-kenntnissesindheranzuziehen,wenndiesfüreinehinrei-chende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist.
(3)DieobersteDienstbehördekannfürihrenGeschäfts-bereichoder einenTeil ihresGeschäftsbereichsabwei-chend von Absatz 2 Satz 2 bestimmen, dass der nach § 12 Abs.1zuständigeBeurteilerverpflichtetist,einenBeurtei-lungsentwurfdurcheinenVorgesetztenerstellenzulassen(zweistufigesBeurteilungssystem).
(4)ImFalleinerAbordnungoderZuweisungerfolgtdieBe-urteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Ab-satz 2 gilt entsprechend.
68 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung mitgewirkthat,vollumfänglichzueröffnen.AushändigungundEröffnungderdienstlichenBeurteilungsindaufdie-serzuvermerken.
(2)Beurteilungsentwürfe,Beurteilungsvorschläge,Beur-teilungsbeiträgeundandereErkenntnisquellen sind alsSachaktezuführen.
§ 17 Ausgestaltende,abweichendeRegelungen
(1)DieoberstenDienstbehördendesLandeskönnenaus-gestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von dieserVerordnungabweichendeRegelungendurchVer-waltungsvorschriftenerlassen.DieVerwaltungsvorschrif-tennachSatz1sindimStaatsanzeigerzuveröffentlichen.VorErlassabweichenderRegelungennachSatz1istdasEinvernehmenmitdemfürBeamtenrechtzuständigenMi-nisterium herzustellen. Satz 3 gilt nicht für die Festlegung abweichenderStichtagenach§3Abs.1Satz5.
(2)KommunaleDienstherrensowiesonstigederAufsichtdesLandesunterstehendejuristischePersonendesöffent-lichenRechtsmitDienstherrnfähigkeitkönnenfürdieBe-urteilungen ihrer Beamten ausgestaltende und, sofern in dieserVerordnunggeregelt,vondieserVerordnungabwei-chendeRegelungendurchVerwaltungsvorschriftentreffen.DieVerwaltungsvorschriftensindinderfürihreSatzungenjeweilsvorgesehenenFormöffentlichbekanntzumachen.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
(1)Abweichendvon§3Abs.1Satz1und4beschränktsichderZeitraumdererstennachInkrafttretendieserVerord-nung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum vondreiJahren,wenndieseitdemEndedervorangegan-genen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeit-beurteilungverstricheneZeitdieDauereinesRegelbeur-teilungszeitraums übersteigt.
(2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des In-krafttretensdieserVerordnungliegt,sindnachdemFünften
AbschnittderThüringerLaufbahnverordnungvom7.De-zember1995(GVBl.S.382)inderam31.Dezember2014geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlini-eninderamTagvordemInkrafttretendieserVerordnunggeltenden Fassung zu erstellen.
(3)Regelbeurteilungen,dienachdenvorInkrafttretendie-serVerordnunggeltendenBestimmungenzurückgestelltwurdenundderenBeurteilungszeitraumsichüberdenZeit-punktdesInkrafttretensdieserVerordnunghinausverlän-gert,sindnachdemFünftenAbschnittderThüringerLauf-bahnverordnungvom7.Dezember1995(GVBl.S.382)inderam31.Dezember2014geltendenFassungunddenhierzuerlassenenRichtlinieninderamTagvordemInkraft-treten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.
1.4 SelbstständigkeitundInitiative Beurteiltwird,inwieweitdieArbeitsergebnisseohneAnleitungundKontrolle erreicht undAufgabeneigeninitiativ bewältigtwerden.Berücksichtigtwirddabeiauch,inwieweitneueIdeenindieArbeiteingebracht,neueLösungswegebeschrittenundeigeneHandlungsspielräumegenutztwerden.
1.5 Planungs- und Organisationsverhalten Beurteiltwird,obArbeitsabläufesogeplantundgesteuertwer-den,dassAufgabenzielgerichteterledigtwerdenundwiedieübertragenen Aufgaben und die zur Aufgabenerfüllung verfüg-bareZeitaufeinanderabgestimmtwerden.
1.7 Kommunikations-undInformationsverhalten BeurteiltwerdendieadäquateGesprächsführungmitverschie-denen Ansprechpartnern in verschiedenen Situationen, das EinholenunddieWeitergabevonInformationen,Anregungenund Erfahrungen.
1.8 Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten BeurteiltwerdendieZusammenarbeitmitVorgesetztenundKollegen, dieVertretungsübernahmen und dieGewährungvon Hilfestellungen.
1.10 Kooperationsfähigkeit BeurteiltwirddasVermögenzursozialenZusammenarbeit.Da-beistehtdasErreichendesgemeinsamenZielsunddasLö-sen einer gemeinsamen Aufgabe im Vordergrund.
BeamtemitFührungsverantwortungerhaltenzusätzlicheineausführlicheBeurteilungfürdieWahrnehmungderFührungsaufgaben.DamitwirddemUmstandRechnunggetragen,dasssichVerantwortungsbereichundArbeits-abläufevonFührungskräftenvondenenandererBediensteterzumTeilerheblichunterscheiden.DerSchwerpunktdesAufgabenbereichseinesBeamtenmitFührungsverantwortungliegtwenigerindereigenenSachbearbeitungals vielmehr in der Aufgabendelegation, Anleitung, Kontrolle und Motivation der ihm unterstellten Mitarbeiter.
2.1 FührungsorientierungundDelegationsfähigkeit BeurteiltwerdendieBereitschaftzurWahrnehmungvonFüh-rungsaufgaben, die mitarbeiter- und situationsorientierte Über-tragungvonAufgabenzurselbstständigenErledigungsowiedie Einbindung der Bediensteten in Entscheidungsprozesse unterWahrungderErgebnisverantwortung.
70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
angemessenen Zeitraums zu entscheiden, eigene Vorstel-lungen,WeisungenundEntscheidungenmitüberzeugen-den Argumenten sachlich zu vertreten und Verhandlungs-zielebeziehungsweisetragbareKompromissezuerreichen,sowie
2.4 Anleitung und Aufsicht BeurteiltwirddieFähigkeit,denArbeitsablaufund-fortschrittsowiedasZusammenwirkenderBedienstetenzubeaufsich-tigenundzusteuern;dabeisindauchdiefachlicheundorga-nisatorischeBeratungderBedienstetenzuberücksichtigen.
2 AuffassungsgabeundBeweglichkeitdesDenkens BeurteiltwirddieFähigkeit,Sachverhaltezuerfassenundhie-raus folgende Frage- und Problemstellungen auf Grundlage konzeptionellenHerangehenslösenzukönnen.Berücksich-tigtwirddabeiauchdieAufgeschlossenheitgegenüberneuenAufgaben,LösungswegenundWissensinhalten.
5 Adressatengerechtigkeit BeurteiltwirddieFähigkeitundBereitschaft,Entscheidungs-prozesse unter Einbeziehung von internen und externen Ad-ressaten vorzubereiten und durchzuführen.
Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowieSonderaufgabenvonbesonderemGewicht;dabeisollderbesondereBezugzudenzubeurteilen-denLeistungsmerkmalendeutlichwerden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 73
IV. Leistungsbewertung
13 bis 15 Punkte 10 bis 12 Punkte 5 bis 9 Punkte 2 bis 4 Punkte 1 Punkt
übertrifft die Anfor-derungen in beson-derem Maße
übertrifft die An-forderungen
entspricht den Anforderungen
entspricht einge-schränkt denAnforderungen
entspricht nicht den Anforderun-gen
Leistungsmerkmale Punkte
Allgemeine Leistungsmerkmale
QualitätundVerwertbarkeitderArbeitsergebnisse
Arbeitseffizienz
ProblemlösungsorientiertesArbeiten
SelbstständigkeitundInitiative
Planungs- und Organisationsverhalten
Zielentwicklung
Kommunikations- und Informationsverhalten
Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten
Konfliktfähigkeit
Kooperationsfähigkeit
zusätzliche Leistungsmerkmale bei Führungsaufgaben(soweitFührungsaufgabenwahrgenommenwerden)
Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowieSonderaufgaben von besonderemGewicht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Februar 2020 79
IV. Gesamtwürdigung (verbale Beschreibung)
SoferneineVerkürzungderProbezeitnach§31des Thüringer Laufbahngesetzes inBetrachtkommt,ist hier auch darzulegen,inwieferndiegezeigtenLeistungendiesrechtfertigen.SofernLeistungsmän-gelbestehen,sinddiese,ihreUrsachenundMöglichkeitender Abhilfe darzustellen.
Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch regelmäßig heraus-ragende Leistungen
DieAnforderungenwerdenverlässlichundinbesonderemMaßeübertroffen.Regel-mäßigwerdenbeiderErledigungschwierigerAufgabenaußergewöhnlicheFähig-keitenundaußergewöhnlichesLeistungsverhaltengezeigt.BesondereLeistungenin einem Spezialgebiet reichen für sich allein noch nicht aus. Bei Beamten in Vorge-setztenfunktionsetztdieseBewertungeinvorbildlichesFührungsverhaltenvoraus.
14Punkte
Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch gelegentlich heraus-ragende Leistungen
Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit deutlichen Defiziten
DieAnforderungenwerdennurmiterkennbarenMängelnerfüllt.Eignung,Befä-higungbeziehungsweisefachlicheLeistungentsprechennichtverlässlichdemAnforderungsniveau,aberdasPotentialunddieBereitschaft,dieSchwächenzubeheben, sind zum Teil vorhanden.
2Punkte
Entspricht nicht den Anforderungen
DieAnforderungenwerdennichterfüllt.DaserforderlicheLeistungsniveauwur-detrotzHinweiseaufDefiziteundgemeinsamerEntwicklungsbemühungenmitden Vorgesetzten eindeutig nicht erreicht.
1Punkt entspricht nicht den Anforderungen
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags