Gerichtsfeste Dokumentation elektrotechnischer Anlagen ... · Profi = Information x (FASI + VEFK + Brandschutzverantwortlicher etc.) Mensch = Information x (Vorgesetzter + Arbeitnehmer
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Gerichtsfeste Dokumentationelektrotechnischer Anlagen –„Die drei Todsünden desElektrotechnikers vor Gericht“
Dr.-Ing. Thorsten Neumannö.b.u.v. Sachverständiger fürGefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen der IHK Koblenz
Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden.
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Dokumentation ist die Zuarbeit für eine Instanz, die im Problemfall auch ohne eigenen technischen Sachverstand
Entscheidungen treffen darf und wird.
Praxis: Die Geschädigten rennen zum Anwalt, bis der sie nicht mehr sehen kann. Gleichzeitig denken die Geschädigten, dass der Anwalt nichts versteht.Alles ist ab jetzt wohl umsonst, da keine (gerichts-)verwertbaren Fakten geschaffen wurden.
Fakt: Es kann nicht von der Gegenseite erwartet werden, dass sie nicht lügt..(Auf den Punkt gebracht: Es wird von der Gegenseite erwartet, dass sie lügt..)
Grundsatz:Es wird nirgends mehr gelogen als vor Gericht…
Praxis:Der gleiche Sachverhalt kann auch sehr unterschiedlich gesehen und bewertet werden…
Abhilfe:Eine von beiden Seiten objektive Darstellung… aber wie?
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Achtung: Die „Sicherheit“ muss immer konstant sein!
Das ist die Formel für die Sicherheit eines Produktes. Gilt das auch für Fremddienstleister?Ist deren Tätigkeit überhaupt mit einem „Produkt“ zu vergleichen?
höhere Anschaffungskosten: Subauftragnehmer richtig ausgewählt, keine nachträglichen Ertüchtigungengünstige Anschaffungskosten: Subauftragnehmer vorrangig unter Kostenaspekt, keine hinreichende Klärung mit technischer StelleKosten Ertüchtigung: „Aufrüsten“ des kostengünstigen Subs um gleiche Qualifikation wie richtig guter Sub zu haben
• Der Auftraggeber spricht mit dem Auftragnehmer• Der Sub behauptet nicht schuld zu sein• Der Auftragnehmer sieht sich demzufolge auch unschuldig• Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer• Der Sub wird als Zeuge vernommen, Lehrling dabei• Schwurfinger• Beweisnot
Bei Schadensersatzforderung gilt: Man muss den Schaden und das Verschulden beweisen, um sein Recht zu bekommen!
1. Gute Verträge sind die Grundlage, aber nicht ausreichend wenn keine Kontrolle der (Sub-) Auftragnehmer erfolgt!
2. Ober sticht Unter: Kein Werkvertrag ersetzt die Vorgaben der BetrSichV, ArbSchG etc. oder anderer Regelwerke!
3. Wer zu wenig bezahlt, bezahlt oft doppelt! Wer aber bei der Fremdvergabe von Aufträgen sich nur an dem Preis orientiert, kann sich ganz schnell selbst ein Bein stellen.
4. Fachliche saubere Dokumentation und Fotos!5. Und somit eine Beweislage schaffen, die aber nachvollziehbar sein
Wie schon am Anfang erwähnt, trägt der Auftraggeber eine sehr große Verantwortung für seine Verrichtungsgehilfen.
1. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es für den Unternehmer/Arbeitgeber (Auftraggeber) nicht! Niemals!
2. Nur wer nachweislich seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Auftragnehmers nachgekommen ist, kann einiges an Verantwortung gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen von sich weisen.
3. Die Kontrollpflicht bleibt!
Falsch: Nehme immer den billigsten!Richtig: Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen, denn das entlastet im Schadensfall den Auftraggeber!
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
2. ÜberwachergarantEine Person muss dafür einstehen, dass sich Gefahren einer bestimmten
Gefahrenquelle nicht realisieren. Sie kann sich z. B. ergeben aus: pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten, Verkehrssicherungspflichten.
• Verkehrssicherungspflicht (auch freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten!!)z. B. Haus-/Grundstückseigentümer, Arbeitsmittel/-stoff-Benutzer…
• Pflicht zur Beaufsichtigung Dritterz. B. über ein Subunternehmen, nicht genug befähigte Personen…
• Ingerenz: gefährdendes Vorverhaltenz. B. der den Unfall verursachender nicht sachgemäßer Einkauf der Dienstleistung (pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich)
Ausw./Einst. v. Schutz- u. Überwachungs.-Einr. Trenn- u. Schalteinr. Ausw. Betr.mittel Kennz. N- und PE-Ltr. Warnhinw. Spannung bei ausg. Schalter vorh.
Dokumente müssen, wenn sie gut (richterlich) verwertbar sein sollen, folgenden Ansprüchen genügen:• Auch technische Sachverhalte laienverständlich darstellen• Einen „verdaulichen“ Umfang haben• Gerichtsfest abgelegt werden• Persönlich schützen (!)• Bildhaft sein….• Schnell und einfach zu erstellen• Aussagefähig sein
1. Ein „zu viel“ hat noch nicht geschadet2. Ein „zu wenig“ kann schaden3. Ein „gar nicht“ wird schaden4. Sonderfall 1 „es ist nicht korrekt“5. Sonderfall 2 „man wollte keine Dokumentation“6. Sonderfall 3 „sie ist verschwunden“
Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.