niedrigster Geländeanschnitt maximal zulässige Firsthöhe niedrigster Geländeanschnitt maximal zulässige Firsthöhe natürliches Gelände Kläranlage 621 653 654 655 658 659 660 635 636 637 651 652 687 688 689 690 691 693 694 695 696 5 17 18 19 20 29 30 72 73 90 91 97 100 126 101 102 103 105 106 107 110 111 112 113 114 115 116 117 119 120 121 123 125 50 51 28 32 33 35 67 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 94 95 619 620 622 623 624 634 2 3 4 6 36 37 38 39 40 41 44 21 22 23 24 25 26 28 33 657 668 669 670 671 677 686 1 686 2 7 3 7 5 49 1 96 1 99 2 19 1 118 2 124 1 124 2 96 2 692 6 692 7 1 5 1 6 7 4 27 1 27 2 684 4 683 3 676 1 676 2 682 1 678 1 672 1 672 2 675 3 675 2 680 2 697 1 1 1 1 4 19 2 20 1 87 2 118 1 68 1 68 2 Beim Born Sand Kastanienweg Ahornweg Beim Born Auf dem Im Seifen Buchenweg Flur 13 10 6 31 16 29 18 9 20 1 8 3 41 4 HsNr 8 4A 26 24 30 13 31 29 25 28 35 33 32 27 39 41 31 29 22A 28 38 23 26 HsNr 32 HsNr 27 HsNr 34 HsNr 36 HsNr 30 37 HsNr 28 26 20 18 11 16 4 6 37 HsNr. 4 2 35 1 4 1 9 11 33 3 7 HsNr 2 HsNr. 2 HsNr. 5 Frohnhäuser Straße B 253 Birkenweg Ahornwe 8.00 5.00 5.00 5.00 5.00 3.00 5.00 3.00 3.00 3.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 20.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 3.50 3.85 5.00 20.00 20.00 20.00 20.00 Flur 33 680 1 I. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanzVO), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG), Hessisches Wassergesetz (HWG), Hessische Bauordnung (HBO) in der bei der maßgeblichen Auslegung des Bebauungsplanes geltenden Fassung. II. Zeichenerklärung: IIa. Katasteramtliche Darstellungen Flurgrenze Flurnummer Polygonpunkt Flurstücksnummer Vorhandene Grundstücks- und Wegeparzellen mit Grenzsteinen IIb. Zeichnerische Festsetzungen, Sonstige Planzeichen Art der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB) GE Gewerbegebiet MI Misch gebiet SO NVZ Sondergebiet Nahversorgungszentrum SO Möbel Sondergebiet Einrichtungshaus Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB) GRZ Grundflächenzahl GFZ Geschossflächenzahl Z Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse FH max. Maximal zulässige Firsthöhe, gemessen in Meter über dem niedrigsten Anschnitt des natürlichen Geländes Baugrenzen, Bauweise (§ 9(1)2 BauGB) o Offene Bauweise Baugrenze nicht überbaubare Grundstücksfläche Verkehrsflächen und Anschluss an andere Flächen (§ 9(1)11 BauGB) Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Versorgungsflächen (§ 9(1)12 BauGB) Zweckbestimmung Stromversorgung (Trafostation) Zweckbestimmung Gasversorgung Grünflächen (§ 9(1)15 BauGB) Öffentliche Grünfläche – Verkehrsgrün / Graben Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9(1)25a BauGB) Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen II.c Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahme Kanaldeckel Baubeschränkungszone § 9 (2) FStrG Bauverbotszone § 9 (1) FStrG Fahrbahnrand Versorgungsleitung – Trinkwasser Bestand Entsorgungsleitung – Abwasser Bestand Telekommunikationslinien KD 20m 20m 1 1 1 Fahrbahnrand B 253 1 Werbepylon OKmax. =300m üNN Bauverbotszone § 9 I FStrG Baubeschränkungszone § 9 II FStrG KD KD 1 2 4A 4B 3B 4B 3A KD = 282,36 m üNN Vgl. textl. Festsetzungen Ziff. 5 KD = 300,98 m üNN Z = V FHmax. =17,5 m Gemeinde Eschenburg, Ortsteil Wissenbach Bebauungsplan "Im Seifen" Gemeinde Eschenburg, Ortsteil Wissenbach Bebauungsplan "Im Seifen" H/B = 841 / 871 (0.73m²) Allplan 2016 Planstand: Plandatum: Format: Tag: Name: gezeichnet/geprüft: gesehen: Index: Projekt Nr.: C.M. / A.R Planverfasser: Planstand: Plandatum: Format: Tag: Name: gezeichnet/geprüft: gesehen: Index: Projekt Nr.: Plotdatum: C.M. / A.R Maßstab: Planverfasser: KuBuS architektur+stadtplanung Altenberger Str. 5 35 576 Wetzlar Tel. (064 41) 94 85-0, Fax. (064 41) 94 85-22 Unterschrift: Datum: 2.81-35713-01 Gemeinde Eschenburg, Ortsteil Wissenbach Bebauungsplan "Im Seifen" 21.10.2016 02/11//2016 1 : 1000 Übersichtskarte 841 x 871mm Entwurf 2.Offenlage V. Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 I BauGB) __.__.____ 2. Ortsübliche Bekanntmachung (§§ 2 I, 3 I BauGB) __.__.____ 3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 I BauGB) vom __.__.____ bis __.__.____ 4. Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§§ 4 I, 2 II BauGB) vom __.__.____ bis __.__.____ 5. Ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 II BauGB) 6. Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 II BauGB) vom __.__.____ bis __.__.____ 7. Beteiligung der Behörden (§ 4 II BauGB) vom __.__.____ bis __.__.____ 8. Satzungsbeschluss (§ 10 I BauGB) __.__.____ Eschenburg, den __.__.____ Siegel der Gemeinde __.__.____ Bürgermeister Inkrafttreten (§ 10 III BauGB) __.__.____ Eschenburg, den __.__.____ Siegel der Gemeinde __.__.____ Bürgermeister GRZ GFZ Z FH max. Bauweise 1 GE 0,8 - - 13 m - 2 SO Möbel 0,8 - - 13 m - 3A SO NVZ 0,8 - II 11 m - 3B SO NVZ 0,4 - II 11 m - 4A MI 0,8 - II 11 m o 4B MI 0,4 0,8 II 11 m o III. Textliche Festsetzungen IIIa. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Für die als Gewerbegebiet (GE) festgesetzten Plangebietsteile gilt: 1.1.1 Die Einrichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen ist nur für die Selbstvermarktung der in dem Gewerbegebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Flächen einnimmt. Von dem Einzelhandelsausschluss ausgenommen sind Landhandel (einschl. Landtechnik), Baustoff-, Reifen-, Kraftfahrzeug- und Brennstoffhandel. 1.1.2 Ausschluss von Nutzungen: - Vergnügungsstätten sowie - Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. 1.2 Innerhalb der als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einrichtungshaus (SOMÖBEL) festgesetzten Plangebietsteile sind zulässig: 1.2.1 ein Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 11.600 qm. Die Gesamtverkaufsfläche wird gegliedert in 10.000 qm Verkaufsfläche für das Möbel-Hauptsortiment und Lagerverkauf, 800 qm Verkaufsfläche für Randsortimente (z.B. Dekoartikel, Wohnaccessoires, Haushaltswaren), 500 qm Verkaufsfläche für Elektrogeräte, 300 qm Verkaufsfläche für Bodenbeläge/Teppiche, 1.2.2 Gew erbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, 1.2.3 Geschäfts-, Büro - und Verwaltungsgebäude, 1.2.4 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sow ie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern sie dem zugeordneten Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 1.3 Innerhalb der als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum (SO NVZ ) festgesetzten Plangebietsteile sind zulässig: 1.3.1 Betriebe des Lebensmittelhandwerks und angeschlossener Gastronomie (z.B. Bistro), 1.3.2 Schank- und Speisewirtschaften, 1.3.3 Wohnungen und Wohngebäude, 1.3.4 Gew erbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören (nicht zulässig sind Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe), 1.3.5 Gartenbaubetriebe 1.3.6 Tankstellen 1.3.7 Räume und Gebäude für freie Berufe, 1.3.8 im Teilgebiet „ A “ zusätzlich zu den unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Nutzungen ein Schuhfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 650 qm, ein Lebensmittelmarkt (Vollversorger) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 qm und ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 500 qm, 1.3.9 im Teilgebiet „ B“ zusätzlich zu den unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Nutzungen ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.300 qm. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Zulässige Grundfläche (§ 19 Absatz 4 Satz 3): Innerhalb der als Sondergebiete festgesetzten Plangebietsteile darf die zulässige Grundfläche (errechnet nach GRZ) durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. 2.2 Zulässige Firsthöhen: In den als Gewerbegebiet (GE) festgesetzten Plangebietsteilen darf die festgesetzte Firsthöhe überschritten werden, wenn die Überschreitung zur Einhaltung betriebsnotw endiger bautechnischer Anforderungen an die Bauausführung (z.B. notw endige Höhen von Kranbahnen, Einhaltung von technischen Vorschriften wie DIN-Normen, Einhaltung von Sicherheitsanforderungen usw.) erforderlich ist. Die Überschreitung darf maximal 3 m betragen. 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinw irkungen im Sinne des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB): Für die nach Ziffer 1.3.3 der textlichen Festsetzungen zulässigen Wohnungen sind an den zur Bundesstraße B 253 zugew andten Gebäudeseiten Schallschutzfenster zu verw enden. 4. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB) 4.1 Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind geschlossen mit standortgerechten Laubbäumen und Laubsträuchern zu bepflanzen. Pflegemaßnahmen, Rückschnitte, Beseitigungen von Gehölzen zum Schutz vor Gefahren sind zulässig. Sow eit zum Schutz vor Gefahren Bäume oder Sträucher entfernt w erden müssen, sind sie durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. 4.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen in den als GE und in den als MI festgesetzten Plangebietsteilen sind zu mindestens 80 % als Garten- und Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. Davon sind mindestens 50% mit standortgerechten Laubbäumen und Laubsträuchern zu bepflanzen; hierbei gelten für 1 Baum 25 qm Fläche und für einen Strauch 5 qm. 4.3 In den als SOMÖBEL und als SONVZ festgesetzten Plangebietsteilen ist je 6 PKW- Stellplätze 1 Laubbaum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume können als Einzelbäume auf den Parkflächen oder als Baumgruppen auf dem Grundstück angepflanzt w erden. 5. Auflösende Bedingung (§ 9 Absatz 2 BauGB) Die festgesetzte maximal zulässige Zahl von 4 Vollgeschossen für einen Teilbereich innerhalb des Sondergebietes Nahversorgungszentrum (SO NVZ ), Teilgebiet A, wird mit Aufgabe der bisherigen Nutzung und dem Abbruch des vorhandenen Gebäudes unzulässig. IIIb. Hinweise: 1. Denkmalschutz: Gemäß § 20 HDSchG sind Funde oder Entdeckungen von Bodendenkmälern un- verzüglich der Denkmalfachbehörde, der Gemeindeverwaltung oder der unteren Denkmalschutzbehörde beim Kreisausschuss anzuzeigen. Auf die weiteren Be- stimmungen des § 20 HDSchG wird verwiesen. 2. Verwertung von Niederschlagswasser: Gemäß § 37 Abs. 4 HWG soll Abw asser, insbesondere Niederschlagsw asser, von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. 1.4 Für die als Mischgebiet (MI) festgesetzten Plangebietsteile gilt: - Vergnügungsstätten, - Bord elle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. Die Einrichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen ist nur für die Selbstvermarktung der in dem Mischgebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, w enn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Flächen einnimmt. Skizze zur Veranschaulichung der zulässigen Firsthöhe mit Bezugspunkt "Niedrigster Geländeanschnitt"