Gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wie geändert … · Verätzung des Augengewebes. Nach Verschlucken: Perforation der Speiseröhre möglich. Verätzungen der Magen-Darm-Schleimhäute.
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(1) Zu vollständigem Wortlaut der H-Sätze: siehe Punkt 16(2) Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitzplatz gilt(6) In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt aber die Einstufung wurde angepasst nach Evaluation der vorhandenen experimentellen Daten(8) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, siehe Punkt 16(9) M-Faktor, siehe Punkt 16(10) Unterliegt den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-MaßnahmenAllgemeine Maßnahmen:
Die Lebensfunktionen überwachen. Bewusstloses Opfer: Atemwege freihalten. Bei Atemstillstand: künstliche Beatmung/Sauerstoffzugabe. Bei Herzstillstand:Wiederbelebung durchführen. Bei Bewusstsein mit Atemschwierigkeiten: halbsitzende Lage. Bei Schock ist empfohlen: Körper flach, Beine hochgelagert. BeiErbrechen: Erstickung/Aspirationspneumonie verhindern. Vor Wärmeverlust schützen (zudecken, nicht aufwärmen). Das Opfer ständig beobachten.Psychologische Betreuung leisten. Opfer ruhig halten, jede Anstrengung vermeiden. Je nach dem Zustand: zum Arzt/Krankenhaus.
Nach Einatmen:
Opfer an die frische Luft bringen. Sofort Arzt/medizinischen Dienst konsultieren.
Nach Hautkontakt:
Sofort 15 Minuten mit viel Wasser spülen oder abduschen. Keine (chemischen) Neutralisationsmittel verwenden. Kleidung beim Spülen entfernen. WennKleidung an der Haut klebt: nicht entfernen. Wunden mit sterilem Verband abdecken. Arzt/medizinischen Dienst konsultieren. Wenn verbrannte Hautfläche >10 %: zum Krankenhaus bringen.
Nach Augenkontakt:
Sofort 15 Minuten mit viel Wasser spülen. Keine Neutralisationsmittel verwenden. Opfer zum Augenarzt bringen.
Nach Verschlucken:
Mund mit Wasser spülen. Frühestmöglich nach Einnahme: viel Wasser trinken lassen. Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Arzt/medizinischen Dienstkonsultieren.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen4.2.1 Akute Symptome
Nach Einatmen:
Atemschwierigkeiten. Erbrechen. Korrosion des oberen Respirationstraktes.
Nach Hautkontakt:
Verätzungen/Korrosion der Haut.
Nach Augenkontakt:
Verätzung des Augengewebes.
Nach Verschlucken:
Perforation der Speiseröhre möglich. Verätzungen der Magen-Darm-Schleimhäute.
4.2.2 Verzögert auftretende Symptome
Keine Wirkungen bekannt.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder SpezialbehandlungWenn anwendbar und vorhanden, ist das unten angegeben.
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Überarbeitungsnummer: 0500
Überarbeitungsgrund: 3.2
Datum der Überarbeitung: 2017-03-14
Datum der Erstellung: 2009-06-25
3 / 14Produktnummer: 48410
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel5.1.1 Geeignete Löschmittel:
Löschmittel anpassen an Umgebung.
5.1.2 Ungeeignete Löschmittel:
Keine ungeeigneten Löschmittel bekannt.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende GefahrenBei Brand: Bildung giftiger und ätzender Gase/Dämpfe (nitrose Gase).
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung5.3.1 Maßnahmen:
Geschlossene Behälter mit Wasser kühlen, falls sie dem Feuer ausgesetzt sind. Giftige Gase mit Wassernebel verdünnen. Mit giftigem/ätzendemNiederschlagswasser rechnen. Mit giftigem Löschwasser rechnen. Wasser sparsam einsetzen, wenn möglich auffangen/eindämmen. Erhitzung: giftigeGase/Dämpfe mit Wassernebel verdünnen. Mit giftigem/ätzendem Niederschlagswasser rechnen.
5.3.2 Besondere Schutzausrüstungen für die Brandbekämpfung:
Handschuhe. Gesichtsschirm. Korrosionsbeständiger Anzug. Bei Erhitzung/Verbrennung: Pressluft-/Sauerstoffgerät.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende VerfahrenKein offenes Feuer. Korrosionsbeständige Apparatur verwenden.
6.1.1 Schutzausrüstungen für nicht für Notfälle geschultes Personal
6.2. UmweltschutzmaßnahmenFreiwerdendes Produkt aufsammeln. Ausgelaufene Flüssigkeit eindämmen. Boden- und Wasserverunreinigung vermeiden. Eindringen in Kanalisationenverhindern.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und ReinigungVerschüttete Flüssigkeit mit Absorptionsmittel aufnehmen. Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Verschütteter Feststoff/Reste sorgfältigsammeln. Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit verdünnen mit einem Übermaß Wasser oder neutralisieren. Neutralisiertes Produkt wegspülen mit einemÜbermaß Wasser. Verschmutzte Flächen reichlich mit Wasser reinigen. Sammelgut an Hersteller/zuständige Stelle abgeben. Nach der Arbeit Kleidung undAusrüstung reinigen.
6.4. Verweis auf andere AbschnitteSiehe Punkt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und LagerungDie in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen sind eine allgemeine Beschreibung. Wenn anwendbar und vorhanden, sind die Expositionsszenarienaufgenommen in dem Anhang. Sie müssen immer zum Thema gehörende Expositionsszenarien gebrauchen welche ihren identifizierten Verwendungen entsprechen.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren HandhabungVon offenen Flammen/Wärmequellen fernhalten. Sehr strenge Hygiene befolgen - Kontakt vermeiden. Behälter gut geschlossen halten. Verschmutzte Kleidungsofort ausziehen. Korrosionsbeständige Geräte verwenden. Abfälle nicht in den Ausguss schütten.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten7.2.1 Bedingungen für eine sichere Lagerung:
Lagerungstemperatur: < 50 °C. Vor Frost schützen. Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. Unter Verschluss aufbewahren. Unbefugten ist derEintritt verboten. Behälter gut geschlossen halten. Den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
7.3. Spezifische EndanwendungenWenn anwendbar und vorhanden, sind die Expositionsszenarien aufgenommen in dem Anhang. Hinweise des Herstellers beachten.
CA REMOVER HD
Überarbeitungsnummer: 0500
Überarbeitungsgrund: 3.2
Datum der Überarbeitung: 2017-03-14
Datum der Erstellung: 2009-06-25
4 / 14Produktnummer: 48410
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter8.1.1 Exposition am Arbeitsplatz
a) Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition
Die Grenzwerte werden unten aufgeführt, soweit diese verfügbar und anwendbar sind.
Die Grenzwerte werden unten aufgeführt, soweit diese verfügbar und anwendbar sind.
8.1.2 Verfahren zur Probenahme
Wenn anwendbar und vorhanden, ist das unten angegeben.
Copper Dust and fume NIOSH 7029
Copper OSHA ID 121
Copper OSHA ID 125G
Nitric Acid (Acids, inorganic) NIOSH 7903
Nitric Acid (VOLATILE ACIDS) NIOSH 7907
Nitric Acid OSHA ID 165SG
Sulfites, & Sulfates NIOSH 6004
8.1.3 Anwendbare Grenzwerte bei der vorgesehenen Verwendung
Die Grenzwerte werden unten aufgeführt, soweit diese verfügbar und anwendbar sind.
8.1.4 DNEL/PNEC-Werte
DNEL/DMEL - ArbeitnehmerSalpetersäure
WertSchwellenwert (DNEL/DMEL) Typ Bemerkung
1.3 mg/m³DNEL Lokale Langzeitwirkungen, Inhalation
2.6 mg/m³Akute lokale Wirkungen, Inhalation
DNEL/DMEL - AllgemeinbevölkerungSalpetersäure
WertSchwellenwert (DNEL/DMEL) Typ Bemerkung
0.65 mg/m³DNEL Lokale Langzeitwirkungen, Inhalation
1.3 mg/m³Akute lokale Wirkungen, Inhalation
PNEC
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Überarbeitungsnummer: 0500
Überarbeitungsgrund: 3.2
Datum der Überarbeitung: 2017-03-14
Datum der Erstellung: 2009-06-25
5 / 14Produktnummer: 48410
Kupfersulfat, Pentahydrat
WertMedien Bemerkung
7.8 µg/lSüßwasser
5.2 µg/lSalzwasser
230 µg/lSTP
87 mg/kg Sediment dwSüßwassersediment
676 mg/kg Sediment dwMeerwassersediment
65 mg/kg Boden dwBoden
8.1.5 Control banding
Wenn anwendbar und vorhanden, ist das unten angegeben.
8.2. Begrenzung und Überwachung der ExpositionDie in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen sind eine allgemeine Beschreibung. Wenn anwendbar und vorhanden, sind die Expositionsszenarienaufgenommen in dem Anhang. Sie müssen immer zum Thema gehörende Expositionsszenarien gebrauchen welche ihren identifizierten Verwendungenentsprechen.
Von offenen Flammen/Wärmequellen fernhalten. Regelmäßige Konzentrationsmessungen in der Luft vornehmen. Im Freien/unter örtlicher Absauganlage/mitLüftung oder Atemschutz arbeiten.
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Sehr strenge Hygiene befolgen - Kontakt vermeiden. Behälter gut geschlossen halten. Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
a) Atemschutz:
Gasmaske mit Filtertyp B bei Konz. in der Luft > Expositionsgrenzwert.
b) Handschutz:
Handschuhe.
Materialauswahl Durchbruchzeit Dicke
Viton > 480 Minuten 0.30 mm
- Materialauswahl (guter Schutz)
Viton.
c) Augenschutz:
Gesichtsschutz.
d) Hautschutz:
Korrosionsfeste Schutzkleidung.
8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition:
Siehe Punkt 6.2, 6.3 und 13
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen EigenschaftenErscheinungsform Flüssigkeit
Geruch Charakteristischer Geruch
Geruchsschwelle keine daten vorhanden
Farbe Keine Daten vorhanden zur Farbe
Partikelgröße Nicht anwendbar (Flüssigkeit)
Explosionsgrenzen keine daten vorhanden
Entzündbarkeit Nicht brennbar
Log Kow Nicht anwendbar (Gemisch)
Dynamische Viskosität 1 mPa.s ; 20 °C
Kinematische Viskosität 1 mm²/s ; 20 °C
Schmelzpunkt 0 °C
Siedepunkt 100 °C - 120 °C
Flammpunkt keine daten vorhanden
Verdampfungsgeschwindigkeit 0.3 ; Butylacetat
Relative Dampfdichte keine daten vorhanden
Dampfdruck 23.32 hPa ; 20 °C
Löslichkeit Wasser ; vollständig
Relative Dichte 1.2 ; 20 °C
Zersetzungstemperatur keine daten vorhanden
Selbstentzündungstemperatur keine daten vorhanden
Explosionsgefahr Keine chemische Gruppe, die mit explosiven Eigenschaften in Verbindung gebracht wird
Aufgrund der verfügbaren Zahlenwerte kann keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-BeurteilungAnorganische Stoffe unterliegen nicht den PBT- und vPvB-Kriterien in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
12.6. Andere schädliche Wirkungen CA REMOVER HD
Fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EU) Nr. 517/2014)
Keiner der bekannten Komponenten ist in der Liste der fluorierten Treibhausgase (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) enthalten.
Ozonabbaupotential (ODP)
Nicht als gefährlich für die Ozonschicht eingestuft (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009)
Kupfersulfat, Pentahydrat
Grundwasser
Grundwassergefährdend
ABSCHNITT 13: Hinweise zur EntsorgungDie in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen sind eine allgemeine Beschreibung. Wenn anwendbar und vorhanden, sind die Expositionsszenarienaufgenommen in dem Anhang. Sie müssen immer zum Thema gehörende Expositionsszenarien gebrauchen welche ihren identifizierten Verwendungen entsprechen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung13.1.1 Abfallvorschriften
Europäische Union
Gefährlicher Abfall nach Richtlinie 2008/98/EG, wie geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1357/2014.Abfallcode (Richtlinie 2008/98/EG, Entscheidung 2000/0532/EG).20 01 29* (Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01): Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten). Abhängig von dem Industriezweig und demProduktionsprozess können auch andere Abfallcodes anwendbar sein.
13.1.2 Entsorgungshinweise
Rückgewinnen/Wiederverwenden. Neutralisieren. Abfall entsorgen unter Beachtung der örtlichen und/oder nationalen Vorschriften. Gefährlicher Abfall sollnicht mit anderem Abfall vermischt werden. Unterschiedliche Arten von gefährlichem Abfall sollen nicht vermischt werden, wenn dies eine Verschmutzungnach sich ziehen kann oder zu Problemen bei der Weiterverarbeitung des Abfalls führen kann. Gefährlicher Abfall muss verantwortungsvoll gehandhabtwerden. Alle Einrichtungen, die gefährlichen Abfall lagern, transportieren oder handhaben, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gefahreiner Verschmutzung oder Schädigung von Menschen oder Tieren zu vermeiden. Vor Ableitung in die Kanalisation oder in Gewässer nach dem stand derTechnik behandeln.
13.1.3 Verpackung
Europäische Union
Abfallcode Behälter (Richtlinie 2008/98/EG).15 01 10* (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind).
13.1.4 Entsorgung verschmutzter Gebinde:Behälter vollständig entleerenÜbergabe an zugelassenes EntsorgungsunternehmenEmpfohlene Reinigung: Reinigung durch Wiederverwerter oder Fachbetrieb
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Sondervorschriften 274
Begrenzte Mengen Zusammengesetzte Verpackungen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung fürflüssige Stoffe. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.(Bruttomassa)
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Sondervorschriften 274
Begrenzte Mengen Zusammengesetzte Verpackungen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung fürflüssige Stoffe. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.(Bruttomassa)
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Sondervorschriften 274
Begrenzte Mengen Zusammengesetzte Verpackungen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung fürflüssige Stoffe. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.(Bruttomassa)
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Sondervorschriften 274
Begrenzte Mengen Zusammengesetzte Verpackungen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung fürflüssige Stoffe. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.(Bruttomassa)
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Anhang II von MARPOL 73/78 Nicht anwendbar, basiert auf den vorhandenen Angaben
Nitrat 50 mg/l Aufführung in Anhang I Teile B der Richtlinie 98/83/EG über dieQualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Kupfersulfat, Pentahydrat
Parameter Parameterwert Anmerkung Referenz
Kupfer 2 mg/l Aufführung in Anhang I Teile B der Richtlinie 98/83/EG über dieQualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Sulfat 250 mg/l Aufführung in Anhang I Teile C der Richtlinie 98/83/EG über dieQualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
REACH Anhang XVII - Restriktion
Enthält Komponente(n), die den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt/-en: Beschränkungen der Herstellung,des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppenoder der Zubereitungen
Beschränkungsbedingungen
· Salpetersäure Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach derRichtlinie 1999/45/EG als gefährlich geltenoder die Kriterien für eine der folgenden inAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorienerfüllen:a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen Abis F;b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7Beeinträchtigung der Sexualfunktion undFruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9und 3.10;c) Gefahrenklasse 4.1;d) Gefahrenklasse 5.1.
1. Dürfen nicht verwendet werden— in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durchPhasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;— in Scherzspielen;— in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendungals solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen,dürfen nicht in Verkehr gebrachtwerden.3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff außer aussteuerlichen Gründen und/oder ein Parfüm enthalten, sofern— sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativenÖllampen verwendet werden können und— ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnetsind.4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfennicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee fürNormung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).5.Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung,Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vordem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:a) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeitbestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgendeAufschriften: ‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglichaufzubewahren‘ sowie ab dem 1. Dezember 2010 ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl —oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichenSchädigung der Lunge führen‘.b) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeitbestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich undunverwischbar folgende Aufschrift: ‚Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einerlebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.c) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeitbestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzenundurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.6. Bis spätestens 1.Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäßArtikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmtenflüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.7. Natürlicheoder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssigeGrillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danachjährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zumit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. DieMitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.“
Nationale Gesetzgebung Belgien CA REMOVER HD
Keine Daten vorhanden
Nationale Gesetzgebung Die Niederlande CA REMOVER HD
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Überarbeitungsnummer: 0500
Überarbeitungsgrund: 3.2
Datum der Überarbeitung: 2017-03-14
Datum der Erstellung: 2009-06-25
13 / 14Produktnummer: 48410
Abfallidentifikation (dieNiederlande)
LWCA (die Niederlande): KGA Kategorie 01
Waterbezwaarlijkheid A (3)
Nationale Gesetzgebung Frankreich CA REMOVER HD
Keine Daten vorhanden
Nationale Gesetzgebung Deutschland CA REMOVER HD
WGK 1; Einstufung wassergefährdend auf Komponentenbasis nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)vom 27. Juli 2005 (Anhang 4)
Kupfersulfat, Pentahydrat
TA-Luft 5.2.1
Nationale Gesetzgebung UK CA REMOVER HD
Keine Daten vorhanden
Sonstige relevante Daten CA REMOVER HD
Keine Daten vorhanden
15.2. StoffsicherheitsbeurteilungEs wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige AngabenVollständiger Wortlaut aller unter Punkt 2 und 3 aufgeführten H-Sätze:
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.H318 Verursacht schwere Augenschäden.H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
(*) SELBSTEINSTUFUNG VON BIG
CLP (EU-GHS) Classification, labelling and packaging (Globally Harmonised System in Europa)
DMEL Derived Minimal Effect Level
DNEL Derived No Effect Level
EC50 Effect Concentration 50 %
ErC50 EC50 in terms of reduction of growth rate
LC50 Lethal Concentration 50 %
LD50 Lethal Dose 50 %
NOAEL No Observed Adverse Effect Level
NOEC No Observed Effect Concentration
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
PBT Persistent, Bioakkumulierbar & Toxisch
PNEC Predicted No Effect Concentration
STP Sludge Treatment Process
vPvB very Persistent & very Bioaccumulative
M-Faktor
10 AkutKupfersulfat, Pentahydrat ECHA
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte CLP
C ≥ 20 % Skin Corr. 1A; H314Salpetersäure ... % CLP Anhang VI (ATP 7)
5 % ≤ C < 20 % Skin Corr. 1B; H314 CLP Anhang VI (ATP 7)
C ≥ 99 % Ox. Liq. 2; H272 CLP Anhang VI (ATP 7)
65 % ≤ C < 99 % Ox. Liq. 3; H272 CLP Anhang VI (ATP 7)
C ≥ 20 % Metal Corr. 1;H290 ECHA
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Überarbeitungsnummer: 0500
Überarbeitungsgrund: 3.2
Datum der Überarbeitung: 2017-03-14
Datum der Erstellung: 2009-06-25
14 / 14Produktnummer: 48410
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