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Gefahrstoffe
Vorlesungsreihe Arbeitswissenschaft
Gefahrstoffe und Arbeitsschutz
25. Juni 2015
Dipl.-Ing. Nikolai Glück (vertreten durch Dr. Anne-Katrin Schröder)
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Gefahrstoffe
Inhalt
1. Allgemeines
• Einführung
• Recht
• Akteure und Verantwortung im Arbeitsschutz
2. Gefahrstoffe
• „altes“ europäisches Kennzeichnungssystem
• Kennzeichnung nach GHS
• Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt
• Grenzwerte
• Schutzmaßnahmen
• Gefahrstoffverordnung und TRGS
• Entsorgung
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Gefahrstoffe
Einführung
1839 erstes deutsches Arbeitsschutzgesetz zum Verbot der Kinderarbeit
1885 Unfallversicherungsgesetz, Gründung der Berufsgenossenschaften
1963 Einführung der Sicherheitsbeauftragten
1971 Arbeitsstoffverordnung (später Gefahrstoffverordnung)
1973 Arbeitssicherheitsgesetz
1980 Chemikaliengesetz
1986 Gefahrstoffverordnung (aus Arbeitsstoffverordnung hervorgegangen)
1996 Arbeitsschutzgesetz
2007 REACH-Verordnung
2009 GHS-Verordnung
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Gefahrstoffe
Einführung
Unter Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, Mittel und Methoden, die
darauf gerichtet sind, Beschäftigte vor Unfällen und Gesundheitsgefahren
zu bewahren und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.
Arbeitsschutz
Unter Arbeitssicherheit versteht man den Zustand der Arbeitsbedingungen,
bei dem keine oder nur vertretbare Gesundheitsgefährdungen und
Belastungen für die Beschäftigten auftreten.
Arbeitssicherheit
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Gefahrstoffe
Einführung
Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Arbeit auf die
Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter
Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.
Gesundheitsschutz
Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze
der Umwelt.
Umweltschutz
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Gefahrstoffe
Einführung
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen
Arbeitskraft erhalten
Arbeit menschengerecht gestalten
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Gefahrstoffe
Prozentuale Verteilung von Unfallursachen
Quelle: Lehrstuhl und Institut für Arbeitswissenschaft, RWTH Aachen
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Gefahrstoffe
Recht
EG-Verordnung
(regulation)
EG-Richtlinien
(directives)
Richtlinien nach Art.
114 EU-Vertrag:
Vorgaben verbindlich
Richtlinien nach Art.
153 EU-Vertrag:
Vorgabe von
Mindeststandards
keine nationale Umsetzung,
unmittelbar gültig (z. B. REACH-
Verordnung, GHS-Verordnung)
Umsetzung in nationales Recht erforderlich
z. B. Teile der Gefahrstoffverordnung
Umsetzung in nationales Recht erforderlich
z. B. Arbeitsschutzgesetz
REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
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Gefahrstoffe
Recht
nationale Gesetze und
Verordnungen (mit und
ohne direkten Bezug zu
europäischen Vorschriften)
z. B. Arbeitssicherheitsgesetz,
Arbeitsschutzgesetz
Berufsgenossenschaften
(autonomes Recht)
Unfallverhütungsvorschriften
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Gefahrstoffe
Recht
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS)
Berufsgenossenschaften
Technische Regeln (z.B.:
TRGS für Gefahrstoffe)
Deutsches Institut für Normung
e.V. (DIN)
Verband der Elektrotechnik,
Elektronik und
Informationstechnik e.V. (VDE)
Verein Deutscher Ingenieure
e.V. (VDI)
u.a. BG-Regeln, -
Informationen, -Grundsätze
Normen (DIN-, DIN EN etc.)
VDE-Vorschriftenwerk
VDI-Richtlinien
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Gefahrstoffe
Staat
• Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung im Arbeitsschutz.
• Macht er von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch, haben die Länder
die Möglichkeit zur Gesetzgebung (konkurrierende Gesetzgebung).
• Der Staat ist für die Kontrolle der Regelungen im Arbeitsschutz zuständig.
• Die Gewerbeaufsichtsämter (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
kontrollieren die Regelungen im Arbeitsschutz über
Gewerbeaufsichtsbeamte.
• Gewerbeaufsichtsbeamte haben alle amtlichen Befugnisse der
Ortspolizeibehörde.
Aufgaben des Staates
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Gefahrstoffe
Berufsgenossenschaften
• Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften
öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind
ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.
• Über technische Aufsichtspersonen überwachen sie die Einhaltung der
Regelungen im Arbeitsschutz.
• Jeder Betrieb ist Mitglied einer Berufsgenossenschaft
(Pflichtmitgliedschaft).
• Jeder Beschäftigte ist gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten versichert (Pflichtversicherung).
• Die Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.
Berufsgenossenschaften
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Gefahrstoffe
Berufsgenossenschaften
Die gesetzliche Unfallversicherung löst die zivilrechtliche Haftung
des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
gegenüber seinen Arbeitnehmern ab. Dem Unternehmen drohen
somit keine evtl. existenzbedrohenden Schadensersatzklagen.
Was haben Unternehmen davon?
• Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
• Medizinische Behandlungen
• Rehabilitation
• Berufliche Wiedereingliederung
• Renten wegen Erwerbsminderung
• Zahlung von Hinterbliebenenrenten
Leistungen (Auswahl):
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat für seine Beschäftigten Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten (Fürsorgepflicht).
Verantwortung
Jede Führungskraft ist in ihrem Verantwortungsbereich für den
Arbeitsschutz verantwortlich. Diese Verantwortung wird mit der
Führungsaufgabe automatisch übernommen und kann nicht
abgelehnt werden.
Führungskräfte?
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat
• für eine geeignete Organisation zu sorgen
• die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen
• Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen
• zu kontrollieren, ob Arbeitsschutzvorgaben umgesetzt werden
• Betriebsanweisungen zu erlassen
• Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und aktuell zu halten
• Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten zu treffen
• Beschäftigten die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Untersuchungen
zu ermöglichen
• alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen
Arbeitgeberpflichten (Auswahl):
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Gefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung (Beispiel)
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Gefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung (Beispiel)
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
• Jeder Mitarbeiter muss mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.
• Die Unterweisung neuer Mitarbeiter muss vor Arbeitsbeginn erfolgen.
• Bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsplatzes ist eine neue
Unterweisung erforderlich.
• Unterweisungen sind arbeitsplatzbezogen, in verständlicher Form und
mündlich durchzuführen.
• Unterweisungen sollten Hinweise auf arbeitsmedizinische Beratungen
sowie Angebots- und Pflichtuntersuchungen enthalten.
• Zeit und Inhalt einer (jeder!) Unterweisung sind zu dokumentieren
• Die Teilnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.
• Die Unterlagen sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Unterweisungen
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
• Der Arbeitgeber kann jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede
Person übertragen.
• Der Beauftragte bekommt die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse
und Vollmachten, um in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig
mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln.
• Die Haftung des Arbeitgebers geht damit (größtenteils) auf den
Beauftragten über.
• Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen (Pflichtenübertragung).
Pflichtenübertragung
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
• Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
• Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
• Sie sind unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt.
• Sie sind in der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
• Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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Gefahrstoffe
Arbeitgeber
• Der Unternehmer hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (SGB VII).
• Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten.
• Sie fungieren als Kontaktperson auf „unterer Ebene“ und dienen als
Multiplikatoren für Arbeitsschutzmaßnahmen.
Sicherheitsbeauftragte
Ersthelfer
• Jeder Betrieb oder Betriebsteil muss über eine ausreichende Zahl
ausgebildeter Ersthelfer verfügen.
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Gefahrstoffe
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind verpflichtet,
• im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und für die
Sicherheit der Personen in ihrem Einflussbereich zu sorgen
• Arbeitsstoffe, Anlagen und Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu
benutzen
• Sicherheitseinrichtungen nicht außer Kraft zu setzen
• vorhandene Schutzausrüstungen zu verwenden
• Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte oder Mängel an
Schutzsystemen, Anlagen, Geräten etc. sofort dem Vorgesetzten zu
melden
• die Bemühungen des Arbeitgebers im Arbeitsschutz zu unterstützen
• den Anweisungen des Arbeitgebers im Arbeitsschutz folge zu leisten
Arbeitnehmerpflichten (Auswahl):
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Gefahrstoffe
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Gefahrstoffe
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe
sind im Arbeitsprozess verwendete (Rein-)Stoffe oder Zube-
reitungen, die durch ihre Eigenschaften für den Menschen
ein besonderes Schadenspotenzial besitzen.
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Gefahrstoffe
Gefährlichkeitsmerkmale
12. Krebserzeugend
13. Fortpflanzungsgefährdend
14. Erbgutverändernd
1. Explosionsgefährlich
2. Brandfördernd
3. Hochentzündlich
4. Leichtentzündlich
5. Entzündlich
6. Sehr giftig
7. Giftig
8. Gesundheitsschädlich
9. Ätzend
10. Reizend
11. Sensibilisierend
15. Umweltgefährlich Speziell toxische Eigenschaften
Ökotoxische Eigenschaften
Akut toxische Eigenschaften
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Die Zuordnung eines Stoffes zu den Gefährlichkeitsmerkmalen bezeichnet man als
Einstufung.
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Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Arbeitsprozess
Farbstifte, Kreide, Radierer, Farbbänder, Tinten,
Toner, Tuschen, Kohlepapier, Korrekturflüssigkeiten
Lösemittel, Druckfarben, Kleber, Fotochemikalien
Kunststoffe, Rostschutzbehandlung, Dicht- und
Antidröhnmassen, Lacke, Frostschutzmittel,
Bremsflüssigkeiten, Spezialtreibstoffe
Putz- und Pflegemittel, Desinfektionsmittel,
Waschmittel, Ungezieferbekämpfung,
Heimwerkerartikel, Kerzen und Zündstoffe
Hilfsmittel für die Faserherstellung, Schlichtemittel,
Farbstoffe, Färbebeschleuniger, Aufhellungsmittel,
Ausrüstungsmittel (Antistatika usw.)
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Gefahrstoffe
Maler- und Anstrichbedarf: Farben, Lacke, Abbeizer
Sanitärhandwerk: Dichtstoffe, PVC, Lötmaterial
Fleischereien und Bäckereien:
Lebensmittelzusatzstoffe, Emulgatoren
Friseure: Haarpflege
Gärtnereien: Pflanzenschutzmittel und Düngemittel
Kfz-Werkstätten: Automobilchemikalien
Tischlereien: Klebstoffe, Beschichtungen, Dichtmasse
Herstellung spezieller Holzplatten (Holzfaserplatten /
Spanplatten), Holzschutzmittel, Lacke
Anstrichmittel, Dichtmasse, Schmiermittel,
Korrosionsschutzmittel
Chemikalien zum Reinigen, Entfetten, Beizen,
Galvanisieren, Phosphatieren, Lackieren, Emaillieren,
Metallbearbeitungsöle, Schweißgase und -chemikalien
Gefahrstoffe im Arbeitsprozess
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Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Arbeitsprozess
Quelle: Hardenacke/Schlick
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Gefahrstoffe
Die Aufnahme in den menschlichen Körper kann erfolgen durch:
• Einatmen (inhalative Exposition)
• Hautkontakt (dermale Exposition)
• Magen-Darm-Kanal (orale Exposition)
Die Wirkung auf den Menschen ist
abhängig von:
• Art und Weise des Kontakts
• Art des Stoffes
• Stoffkonzentration
• Einwirkdauer
• Individuelle Konstitution
• Tätigkeit
Wirkung der Gefahrstoffe
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Gefahrstoffe
Wirkung von Gefahrstoffen auf den Organismus
• Langzeitvergiftung
mit Organschaden
(z.B. Leber, Niere)
• Wechselwirkung mit
genetischem Material
(Missbildung, Tumor)
• Allergisierung
• Vergiftung
• Verätzung
• Reizung
• Verbrennung
• Tod
perakut akut chronisch
Wirkung der Gefahrstoffe
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Gefahrstoffe
Die Stärke der hervorgerufenen Wirkung und das Risiko einer
Erkrankung sind abhängig von:
• spezifischer Wirkung der Substanz (Wirkungsqualität)
• Stoffmenge (Dosis), die während der Expositionsdauer vom
Organismus aufgenommen wurde
„Alle Dinge sind Gift und
nichts (ist) ohne Gift“
„Allein die Menge (Dosis!)
macht das Gift“
Paracelsus (1493–1541)
Wirkung der Gefahrstoffe
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Gefahrstoffe
Bisheriges Europäisches Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe oder Zubereitungen, die durch Schlag, Reibung oder mittels
einer Zündquelle zur Explosion gebracht werden können.
Beispiel: Trinitrotoluol (TNT), Peroxide
Explosionsgefährlich
Hochentzündlich
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤0°C und einem Siedepunkt
≤35°C sowie brennbare Gase.
Beispiele: Propan, Wasserstoff
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe und Zubereitungen, die eine Verbrennung unterstützen, aber
selbst nicht brennbar sind.
Beispiel: Sauerstoff, Salpetersäure
Brandfördernd
Sehr giftig
Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge zum Tode
oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.
Beispiel: Flusssäure
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge zum Tode oder zu
schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.
Beispiele: Methanol, Ammoniak, TDI
Giftig
Gesundheitsschädlich
Stoffe und Zubereitungen, die in größeren Mengen zum Tode oder
zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen können.
Beispiele: Dichlormethan, Toluol
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Einstufung von Gefahrstoffen - Aufnahme
LD50 oral (Ratte) ≤25 mg/kg* >25- ≤200 mg/kg* >200- ≤2000 mg/kg*
LD50 dermal ≤50 mg/kg* >50- ≤400 mg/kg* >400- ≤2000 mg/kg*
LC50 inhalativ ≤0,5 mg/l/4h** >0,5- ≤2 mg/l/4h** >2- ≤20 mg/l/4h**
* Substanzmenge in mg pro kg Körpergewicht des Tieres
** Substanzmenge in mg pro Liter Atemluft bei 4h Exposition
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe und Zubereitungen, die lebendes Gewebe zerstören oder
Oberflächen angreifen.
Beispiele: Schwefelsäure, Salzsäure
Ätzend
Reizend
Stoffe und Zubereitungen, die Haut, Augen und Atmungsorgane
reizen können (reversibel ohne Heilungsprozess).
Beispiele: verdünnte Säuren, Acrylate
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Hautzerstörung innerhalb 3 Minuten
(stark ätzend)
Hautzerstörung innerhalb 4 Stunden
(ätzend)
mind. 24 Std. anhaltende Entzündung
nach max. 4 Stunden Einwirkzeit
Einstufung von Gefahrstoffen – Kontakt
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte, die die Beschaffenheit
des Naturhaushaltes von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren,
Pflanzen oder Mikroorganismen derart verändern, dass dadurch
Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Beispiel: Reinigungsmittel, Klebstoffe, Primer
Umweltgefährlich
Sensibilisierende Stoffe
Sensibilisierende Stoffe werden in
Hautallergene (Kennzeichnung Xi, R43) und
Atemwegsallergene (Kennzeichnung Xn, R42) unterteilt.
Beispiele: Formaldehyd, Isocyanate
Nur an R-Sätzen erkennbar!
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
Stoffe, die cancerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch
sein können.
- Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen diese
Eigenschaft haben.
- Kategorie 2: Stoffe, die bei Tieren diese Eigenschaft
haben.
- Kategorie 3: Stoffe, für die Verdachtsmomente für diese
Eigenschaft vorliegen.
- Kennzeichnung: Kategorie 1 und 2 giftig, Kategorie 3
gesundheitsschädlich
Beispiele: Benzol, Asbest, Epoxide, TDI, MDI
Nur an R-Sätzen erkennbar!
CMR-Stoffe
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
• Cyanacrylathaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Cyanacrylat.
Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlieder
zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“ zu
versehen.
• Isocyanathaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Enthält
Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.“ zu versehen.
• Epoxidhaltige Zubereitungen sind mit dem Hinweis „Enthält
epoxidhaltige Zubereitungen. Hinweise des Herstellers beachten.“ zu
versehen.
• Asbesthaltige Zubereitungen sind mit einem
speziellen Kennzeichen zu versehen:
Sonderkennzeichnungen (Beispiele)
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
• Risiko-Sätze sind kurze Hinweise auf besondere Risiken eines
Gefahrstoffes (Gefahrenhinweise).
• Die R-Sätze sind standardisiert und nummeriert.
• Beispiel R25: „Giftig beim Verschlucken“
R-Sätze
S-Sätze
• Sicherheits-Sätze geben die wichtigsten Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln wieder (Sicherheitsratschläge).
• Die S-Sätze sind standardisiert und nummeriert.
• Beispiel S15: „Inhalt vor Hitze schützen“
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
• Stoffbezeichnung oder Handelsname bei
Zubereitungen (unter Angabe der gefähr-
lichen Stoffe)
• Gefahrensymbole und -bezeichnungen
• R-Sätze
• S-Sätze
• Name, Anschrift und Telefonnummer
des Inverkehrbringers
• EG-Nummern (soweit vorhanden)
Inhalte der Kennzeichnung
Ausführung der Kennzeichnung
• haltbar und in deutscher Sprache
• dem Rauminhalt der Verpackung entsprechend
• auf einer oder mehreren Seiten der Verpackung
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
• Alle Stoffe, die am Arbeitsplatz verwendet werden, müssen
identifizierbar sein.
• Gefahrstoffe müssen identifizierbar und mit Gefahrensymbolen und
Gefahrenbezeichnungen versehen sein.
• Auch Apparate und Rohrleitungen die Gefahrstoffe enthalten, müssen
gekennzeichnet sein.
• Die Behälter müssen geeignet sein.
• Die Behälter dürfen nicht mit Behältern für Lebensmittel verwechselt
werden können.
Innerbetriebliche Kennzeichnung
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
• Klebstoffe
• viele Polyadditions-KS, Polymerisations-KS, Polykondensations-KS,
lösemittelhaltige Klebstoffe
• Stoffe, die bei der Oberflächenbehandlung eingesetzt werden, z.B.:
• Primer
• Beizmittel
• Reinigungsmittel
• Gase (Beflammung, Plasma)
• Stoffe, die bei nachfolgenden Prozessen gebildet werden, z.B.:
• Zersetzungsgase beim Punktschweißen
• Reaktionsprodukte bei nachfolgenden Verfahrensschritten
Gefahrstoffe beim Kleben
Schmelz-KS, Haft-KS, Dispersions-KS, Silikone, MS-Polymere
Keine Gefahrstoffe sind (oft)…
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Gefahrstoffe
Kennzeichnung
1. Xn Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei
Berührung mit der Haut
2. Xn Sensibilisierung durch Einatmen möglich
3. Xn Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
4. Xi Reizt die Haut
5. Xi Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
6. C Ätzend
Mögliche Kennzeichnung von Epoxiden
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Gefahrstoffe
Neue weltweit gültige Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS
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Gefahrstoffe
GHS
Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of
Chemicals (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)
• GHS geht auf die Nachhaltigkeitskonferenz von 1992 in Rio de Janeiro
zurück.
• Die entsprechende EG-Verordnung ist seit dem 20.01.2009 in
Deutschland in Kraft.
• Ziel des neuen Systems ist es u. a., Gefahrstoffe weltweit einheitlich
einzustufen und zu kennzeichnen.
• Die GHS-Verordnung ersetzt zukünftig die EG-Richtlinien zur Einstufung
und Kennzeichnung von Stoffen (67/548/EWG) und Zubereitungen
(199/45/EG).
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Gefahrstoffe
GHS
• Stoffe und Gemische werden neu eingestuft.
• Es werden neue Gefahrenpiktogramme vergeben.
• Es werden Gefahrenhinweise eingeführt.
• Es werden Sicherheitshinweise eingeführt.
• Es werden zwei Signalwörter eingeführt.
• Es werden Produktidentifikatoren eingeführt.
Was ändert sich?
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Gefahrstoffe
GHS – Einstufung
• Die Einstufung von Stoffen nach Gefährlichkeitsmerkmalen wird durch
eine Einstufung in Gefahrenklassen ersetzt.
• Die Gefahrenklasse ist die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr
für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.
• Die Gefahrenklassen werden je nach Schwere der Gefahr in
Gefahrenkategorien untergliedert.
• Die Kennzeichnung richtet sich nach den Ergebnissen der Einstufung.
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Gefahrstoffe
GHS
• Explosivstoffe
• entzündbare Gase
• entzündbare Aerosole
• entzündend wirkende Gase
• unter Druck stehende Gase
• entzündbare Flüssigkeiten
• entzündbare Feststoffe
• selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
• selbstentzündliche Flüssigkeiten
• selbstentzündliche Feststoffe
• selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
• Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
• entzündend wirkende Flüssigkeiten
• entzündend wirkende Feststoffe
• organische Peroxide
• auf Metalle korrosiv wirkend
Gefahrenklassen – physikalische Gefahren
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Gefahrstoffe
GHS
• akute Toxizität
• Ätzung/Reizung der Haut
• schwere Augenschädigung/-reizung
• Sensibilisierende Stoffe
• Keimzellmutagenität
• Carcinogenität
• Reproduktionstoxizität
• spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
• spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
• Aspirationsgefahr
• gewässergefährdend
• die Ozonschicht schädigend
Gefahrenklassen – Gesundheits- und Umweltgefahren
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Bild 1.53 06/15
Gefahrstoffe
GHS – Gefahrenpiktogramme
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Bild 1.54 06/15
Gefahrstoffe
GHS – Gefahrenhinweise
Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und
ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt.
Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen vergleichbar.
Codierung von Gefahrenhinweisen
H 3 01 (Giftig bei Verschlucken)
Hazard Laufende
Statement Nummer
Gruppierung/Klassifizierung
2 = Physikalische Gefahren
3 = Gesundheitsgefahren
4 = Umweltgefahren
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Bild 1.55 06/15
Gefahrstoffe
GHS – Sicherheitshinweise
Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen
Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen.
Sicherheitshinweise sind mit den S-Sätzen vergleichbar.
Codierung von Sicherheitshinweisen
P 2 32 (Vor Feuchtigkeit schützen)
Precautionary Laufende
Statement Nummer
Gruppierung/Klassifizierung
1 = Allgemein
2 = Vorsorgemaßnahmen
3 = Empfehlungen
4 = Lagerhinweise
5 = Entsorgung
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Bild 1.56 06/15
Gefahrstoffe
GHS – Signalwörter
Signalwörter geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der
einem Stoff oder Gemisch innewohnt. Sie machen Personen, die mit dem
Stoff oder Gemisch umgehen, auf eine potentielle Gefahr aufmerksam.
Es gibt zwei Signalwörter: Gefahr und Achtung.
Die Signalwörter ersetzen die Gefahrenbezeichnungen.
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Bild 1.57 06/15
Gefahrstoffe
GHS – Produktidentifikatoren
Als Produktidentifikatoren werden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild
bezeichnet, die eine Identifizierung des Stoffes oder Gemisches
ermöglichen.
Die Produktidentifikatoren müssen mit den Angaben im Sicherheits-
datenblatt übereinstimmen.
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Bild 1.58 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• explosive Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse mit
Explosivstoffen
• einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
• einige organische Peroxide
Beispiele Piktogramm
• entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten und Feststoffe
• einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
• pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe
• selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
• Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
• einige organische Peroxide
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Bild 1.59 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten und
Feststoffe
Beispiele Piktogramm
Stoffe und Gemische
• die irreversible Hautschädigungen oder Augenschäden
hervorrufen;
• die auf Metalle korrosiv wirken
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Bild 1.60 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Stoffe und Gemische mit tödlicher oder giftiger Wirkung
(akute Toxizität)
Beispiele Piktogramm
Stoffe und Gemische
• mit gesundheitsschädlicher Wirkung;
• die reversible Hautschädigungen oder Augenschäden
hervorrufen;
• die bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslösen
können;
• die die Atemwege reizen oder betäubende Wirkung haben.
• die die Ozonschicht schädigen
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Bild 1.61 06/15
Gefahrstoffe
GHS
Stoffe und Gemische,
• eine Hypersensibilität am Atemtrakt hervorrufen können;
• die carzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch
wirken oder im Verdacht stehen, eine solche Wirkung zu
haben;
• die nach einmaliger oder wiederholter Exposition
spezifische Organschädigungen hervorrufen können;
• die beim Eindringen in die Luftröhre oder in den unteren
Atemtrakt tödlich sein können (Aspirationsgefahr).
Beispiele Piktogramm
• unter Druck stehende Gase
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Bild 1.62 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Stoffe und Gemische, die akute und / oder längerfristige
Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen
hervorrufen.
Beispiele Piktogramm
• einige Stoffe und Gemische mit schädlicher Wirkung für
Wasserorganismen
• Stoffe, die Säuglinge über die Muttermilch schädigen
können
• einige entzündbare Gase
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Bild 1.63 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Produktidentifikatoren (Stoffbezeichnung,
Handelsname, Identifikationsnummern)
• Gefahrenpiktogramme
• Signalwort
• Gefahrenhinweise
• Sicherheitshinweise
• Angaben zum Lieferanten
• Nennmenge
Inhalte der Kennzeichnung nach GHS
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Bild 1.64 06/15
Gefahrstoffe
GHS
Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente – Beispiel
Piktogramme
Nennmenge, wenn
Stoff oder Gemisch
der breiten Öffent-
lichkeit zugänglich
gemacht wird
Name, Anschrift,
Telefonnummer
des Lieferanten
H-Sätze, Anzahl
durch CLP-V
vorgegeben
P-Sätze,
maximal 6
Signalwort
Name und
Produktidentifikatoren
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Bild 1.65 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Stoffe müssen seit dem 01.12.2010 die neue Kennzeichnung tragen.
Altbestände konnten noch bis 2012 mit alter Kennzeichnung verkauft
werden.
• Gemische konnten noch bis zum 01.06.2015 mit der bisherigen
Kennzeichnung auf dem Etikett versehen werden (Lagerbestände + 2 Jahre),
seit dem 01.06.2015 ist die neue Kennzeichnung zwingend.
Übergangsfristen für Angaben auf dem Etikett
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Bild 1.66 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Bei Stoffen musste die bisherige Kennzeichnung noch bis zum 01.06.2015
im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben werden.
• Bei Gemischen musste die bisherige Kennzeichnung noch bis zum
01.06.2015 im SDB angegeben werden. Seit dem 20.01.2009 kann die neue
Kennzeichnung angegeben werden, seit dem 01.06.2015 ist die Angabe
zwingend.
Übergangsfristen für Angaben im Sicherheitsdatenblatt
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Bild 1.67 06/15
Gefahrstoffe
GHS
• Stoffe und Gemische, die beim Einbringen in das Auge irreversible oder
reversible Augenschäden hervorrufen können.
• Bei der Einstufung werden die entsprechenden Stoffe und Gemische
aufgrund ihres Potenzials eingestuft, das Auge irreversibel (Kategorie 1) oder
reversibel (Kategorie 2) zu schädigen.
Beispiel Gefahrenklasse Schwere Augenschäden / -reizung
Kategorie 1
Gefahr
Verursacht
schwere
Augenschäden
Kategorie 2
Achtung
Verursacht
schwere
Augenreizung
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Bild 1.68 06/15
Gefahrstoffe
GHS
Die Einstufung nach neuem und altem System ist ähnlich, aber nicht identisch.
Das kann bei der Vergabe der Gefahrensymbole / Gefahrenpiktogramme zu
Unterschieden führen.
Einstufung
Beispiel „giftige“ Stoffe
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Bild 1.69 06/15
Gefahrstoffe
GHS
Bisherige Regelung
hochentzündlich
Flammpunkt ≤ 0°C
Siedepunkt ≤ 35°C
leichentzündlich
Flammpunkt > 0°C ≤ 21°C
entzündlich
Flammpunkt > 21°C ≤ 55°C
Beispiel brennbare Flüssigkeiten
GHS
Kategorie 1
Flammpunkt <23°C
Siedepunkt ≤ 35°C
Kategorie 2
Flammpunkt <23°C
Siedepunkt > 35°C
Kategorie 3
Flammpunkt ≥ 23°C ≤ 60°C
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Bild 1.70 06/15
Gefahrstoffe
MDI - Eigenschaften
MDI
MDI (4,4´-Diphenylmethandiisocyanat) ist ein Bestandteil vieler
Polyurethanklebstoffe (als technisches MDI) und führt oft zu einer Einstufung
dieser Klebstoffe als Gefahrstoffe.
PUR-Klebstoffe enthalten bis zu 4% monomeres MDI (Gewichtsanteile). Ab
einer Menge von 0,1% führt MDI zu einer Kennzeichnung des Gemisches.
Der Hauptaufnahmeweg von MDI verläuft über den Atemtrakt.
Wirkung:
• Reizwirkung auf Schleimhäute und Haut
• Atemwegssensibilisiernd
• Schwach Hautsensibilisierend (evtl. stärker über Abbauprodukte)
• Verdacht auf kanzerogene Wirkung
• kann langfristig zu Lungenfunktionsstörungen führen
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Bild 1.71 06/15
Gefahrstoffe
MDI - Kennzeichnung
MDI
Kennzeichnung GHS:
H-Sätze:
• Kann vermutlich Krebs erzeugen
• Gesundheitsschädlich bei Einatmen
• Kann die Organe schädigen bei längerer oder
wiederholter Exposition
• Verursacht schwere Augenreizung.
• Kann die Atemwege reizen.
• Verursacht Hautreizungen.
• Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige
Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
• Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Signalwort: Gefahr
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Bild 1.72 06/15
Gefahrstoffe
MDI – mögliche kanzerogene Wirkung
MDI
Eintritt in Körper
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Bild 1.73 06/15
Gefahrstoffe
Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung
• Für jeden Gefahrstoff muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein.
• Bei ähnlichen Gefährdungen und ähnlichen Schutzmaßnahmen können
Stoffe zu Gruppen zusammengefasst werden, für die nur eine
Betriebsanweisung erforderlich ist (Gruppenbetriebsanweisung). Die
Einzelstoffe sind in der Betriebsanweisung auf jeden Fall zu nennen.
• Betriebsanweisungen sollten möglichst nicht mehr als 1-2 Seiten umfassen.
• Die Form ist nicht festgelegt und kann den Bedürfnissen angepasst werden.
Eine einheitliche Gestaltung ist jedoch empfehlenswert (siehe BGI 578).
• Grundlage sind v.a. das Sicherheitsdatenblatt und die
Gefährdungsbeurteilung
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Bild 1.74 06/15
Gefahrstoffe
Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung
Betriebsanweisungen
• richten sich an die Beschäftigten.
• müssen arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen sein.
• sind in der Sprache der Beschäftigten zu verfassen (Sprachniveau,
Fremdsprachen).
• sind konkret und eindeutig zu formulieren.
• sind den Mitarbeitern zugänglich zu machen.
• sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
• sind verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers.
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Bild 1.75 06/15
Gefahrstoffe
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Bild 1.76 06/15
Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt (SDB)
• Das Sicherheitsdatenblatt ist in der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006)
geregelt.
• Konkretisiert werden die Regelungen in der Bekanntmachung 220
"Sicherheitsdatenblatt" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS).
• SDB müssen vom Lieferanten kostenlos und in deutscher Sprache zur
Verfügung gestellt werden.
• SDB können in elektronischer Form oder auf Papier vorliegen.
• SDB richten sich an den beruflichen Verwender / Arbeitgeber.
• SDB sind stoffbezogen.
• Inhalt und Form (16 Kapitel mit Unterkapiteln) des SDB sind vorgegeben.
• kommentiertes Muster-SDB kann unter folgender Adresse bezogen werden:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB
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Bild 1.77 06/15
Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt
Inhalt SDB
• Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens (Produktidentifikator, Registrierungsnummer, identifizierte Verwendungen, Handelsname
bei Gemischen, Angaben zum Lieferanten, Angaben zu verantwortlichen Personen,
Notrufnummern (des Unternehmens und/oder öffentlicher Beratungsstellen))
• Mögliche Gefahren (Einstufung nach CLP-Verordnung und/oder nach „altem“ Einstufungssystem, wesentliche
Kennzeichnungselemente, zusätzliche Stoffangaben wie z. B. mögliche Erstickungsgefahr)
• Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen (Angaben zu relevanten Inhaltsstoffen)
• Erste-Hilfe-Maßnahmen (Allgemeine Hinweise zur Wirkung, Maßnahmen nach Einatmen/Hautkontakt/Augen-
kontakt/Verschlucken, Hinweise für den Arzt)
• Maßnahmen zur Brandbekämpfung (geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefährdungen im Brandfall (z. B.
gefährliche Verbrennungsprodukte oder Gase), Hinweise für die Brandbekämpfung)
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Bild 1.78 06/15
Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt
Inhalt SDB
• Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, technische Schutzmaßnahmen,
Umweltschutzmaßnahmen, Verfahren zur Reinigung, Informationen für Einsatzkräfte)
• Handhabung und Lagerung (Informationen für den sicheren Umgang bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, zur
Handhabung und zur Lagerung)
• Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche
Schutzausrüstung (Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung, Überwachung und Minimierung der Exposition,
Grenzwerte, empfohlene Überwachungsverfahren, Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung
(PSA))
• Physikalische und chemische Eigenschaften (z. B. Angaben zu Form, Farbe und Geruch, Schmelzpunkt/-bereich, Siedetemperatur/-bereich,
Zündtemperatur, Flammpunkt, untere und obere Explosionsgrenze, Viskosität, Oberflächen-
spannung, Mischbarkeit)
• Stabilität und Reaktivität (zu vermeidende Bedingungen und Stoffe, gefährliche Reaktionen, Stabilität, gefährliche
Zersetzungsprodukte)
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Bild 1.79 06/15
Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt
Inhalt SDB
• Toxikologische Angaben (Angaben zu toxikologischen Wirkungen unter Berücksichtigung des Aufnahmewegs,
Erfahrungen aus der Praxis (z. B. Auswirkungen auf den Menschen), Informationen für
„Fachleute“)
• Umweltbezogene Angaben (Ökotoxizität, Mobilität, Persistenz und Abbaubarkeit, Bioakkumulationspotential, andere
schädliche Wirkungen (z. B. Ozonabbaupotenzial))
• Hinweise zur Entsorgung (Entsorgungsverfahren, ggf. Angabe der Abfallbezeichnung und der Abfallschlüsselnummer)
• Angaben zum Transport (Angaben zum Land-, Binnenschiff-, Seeschiff- und Lufttransport)
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Bild 1.80 06/15
Gefahrstoffe
Sicherheitsdatenblatt
Inhalt SDB
• Rechtsvorschriften (Angaben zu Beschränkungen in Bezug auf Herstellung, Import oder Verwendung, weitere
relevante Vorschriften, Hinweis auf Stoffsicherheitsbeurteilung soweit vorhanden)
• Sonstige Angaben
(Abkürzungsverzeichnis, Quellenangaben, Änderungen der letzten Überarbeitung, R/S-Sätze
oder Gefahren- und Sicherheitshinweise im Wortlaut soweit nicht bereits vorhanden)
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Bild 1.81 06/15
Gefahrstoffe
Grenzwerte
Inhalt Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Grenzwert für die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum.
Der AGW gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder
chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen
nicht zu erwarten sind
Kurzzeitwert
Kurzzeitwerte beschränken die
Konzentrationsschwankungen um
den Schichtmittelwert nach oben
hin sowie in ihrer Dauer und
Häufigkeit.
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Bild 1.82 06/15
Gefahrstoffe
Grenzwerte
Derived No Effect Level (DNEL)
• Der DNEL ist eine abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb der ein Stoff
die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt.
• DNEL ist in der REACH-Verordnung definiert.
• Zurzeit gelten juristisch ausschließlich AGW! Bei Fehlen eines AGW
können aber die DNEL orientierend verwendet werden.
• Um DNEL zu ermitteln, werden sowohl am Menschen gewonnene Daten
als auch andere Daten (Tierversuche etc.) herangezogen.
• Es können pro Stoff mehrere DNEL abgeleitet werden, und zwar
• nach Expositionsweg (oral, dermal, inhalativ),
• nach der Dauer der Exposition oder
• nach Schutzziel (Arbeitnehmer, Verbraucher, Kinder etc.)
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Bild 1.83 06/15
Gefahrstoffe
Grenzwerte
Biologischer Grenzwert (BGW)
Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete
Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines
Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen
Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine Belastung
mit Einzelstoffen.
Sie sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert.
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Bild 1.84 06/15
Gefahrstoffe
Schutzmaßnahmen
Maßnahmenrangfolge
1. Substitution (z. B. Gefahrstoff ersetzen)
2. Technische Maßnahmen (z. B. Absaugung,
Kapselung)
3. Organisatorische Maßnahmen (z. B. zeitliche
Expositionsbegrenzung, Unterweisung)
4. Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschutz,
Augenschutz)
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Bild 1.85 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
• Als Persönliche Schutzausrüstung gilt jede
Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den
Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden,
um sich gegen Gefährdungen bei der Arbeit zu
schützen.
• PSA ist nur als nachrangige Schutzmaßnahme
einzusetzen.
• PSA ist vom Arbeitgeber auszuwählen,
bereitzustellen und von den Beschäftigten zu
benutzen.
• PSA muss geeignet sein.
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Bild 1.86 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Persönliche Schutzausrüstung
Beispiele:
Augenschutz
Gesichtsschutz
Gehörschutz
Kopfschutz
Handschutz
Atemschutz
Körperschutz
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Bild 1.87 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Handschutz
Schutzhandschuhe sollen die Hände vor Schädigungen durch äußere
Einwirkungen mechanischer, chemischer und thermischer Art sowie vor
Mikroorganismen und ionisierender Strahlung schützen.
Für den sicheren Einsatz von Schutzhandschuhen ist eine
Betriebsanweisung zu erstellen.
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Bild 1.88 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Chemikalienschutzhandschuhe
• Chemikalienschutzhandschuhe sollen den Durchtritt der
verwendeten Chemikalie verhindern.
• Als Materialien werden fast ausschließlich Kunststoffe
verwendet.
• Das Handschuhmaterial kann zu Allergien führen.
Durchbruchzeit
• Die Durchbruchzeit gibt an, wie lange ein bestimmter Stoff
für die Permeation benötigt.
• Sie ist abhängig vom Stoff, seiner Konzentration und dem
Handschuhmaterial.
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Bild 1.89 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Schutzklassen
Je nach Durchbruchzeit werden Handschuhe in 6
Schutzklassen unterteilt:
Durchbruchzeit (min) Schutzklasse
> 10 1
> 30 2
> 60 3
>120 4
>240 5
>480 6
Beispiel Aceton
Durchbruchzeit: <10 Minuten bei Handschuhen aus Nitrilkautschuk
10 - 30 Minuten bei Handschuhen aus Latex
>480 Minuten bei Handschuhen aus Butylkautschuk
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Bild 1.90 06/15
Gefahrstoffe
PSA
Kennzeichnung
Jeder Chemikalienschutzhandschuh muss deutlich und
dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
• Hersteller
• Typ
• Größe
• Piktogramm
• drei Prüfchemikalien, gegen die der Handschuh
mind. 30 Minuten beständig ist
• CE-Kennzeichen
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Bild 1.91 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffverordnung
Ziel der Verordnung ist es, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten
Schädigungen zu schützen.
Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Gefahrstoffen.
Sie regelt das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen.
Die Gefahrstoffverordnung wurde 2010 überarbeitet.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die
Regelungen der Gefahrstoffverordnung.
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Bild 1.92 06/15
Gefahrstoffe
Technische Regeln
Technische Regeln
Wichtige Technische Regeln sind die Technischen Regeln für:
• Gefahrstoffe (TRGS)
• Betriebssicherheit (TRBS)
• Arbeitsstätten (ASR)
• biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
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Bild 1.93 06/15
Gefahrstoffe
TRGS
Aufbau des Technischen Regelwerks für Gefahrstoffe
TRGS 001 - 099 Allgemeines
TRGS 100 - 199 Begriffsbestimmungen
TRGS 200 - 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 300 - 399 Arbeitsmedizinische Vorsorge
TRGS 400 - 499 Gefährdungsbeurteilung
TRGS 500 - 599 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 600 - 699 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
TRGS 700 - 899 Brand- und Explosionsschutz
TRGS 900 - 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere
Beschlüsse des AGS
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Bild 1.94 06/15
Gefahrstoffe
TRGS
Beispiele
TRGS
200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen
400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
430 Isocyanate – Exposition und Überwachung
514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern
555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige
Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
900 Arbeitsplatzgrenzwerte
907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
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Bild 1.95 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Allgemeine Schutzmaßnahmen
• Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation
• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel (inkl. Wartungsverfahren)
• Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten
• Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition
• angemessene Hygienemaßnahmen (z. B. regelmäßige Reinigung des
Arbeitsplatzes)
• Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die erforderliche
Menge
• Auswahl geeigneter Arbeitsmethoden und Verfahren (z. B. Lagerung, Beförderung)
• Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften
• Sehr giftige, giftige und CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind unter Verschluss
zu lagern
• Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, atemwegssensibilisierenden oder CMR-Stoffen
der Kategorien 1 und 2 dürfen nur von besonders unterwiesenen Personen
ausgeführt werden.
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Bild 1.96 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
• Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, so
sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
• Substitution von Gefahrstoffen soweit technisch möglich
• Einsatz von kollektiven Maßnahmen (z. B. geschlossene
Systeme, Absaugung), organisatorischen Maßnahmen und
individuellen Maßnahmen (z. B. PSA)
• Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten
• Verbot von Essen und Trinken
• Bereiche sollten nur Beschäftigten zugänglich sein, die diese im
Rahmen ihrer Tätigkeit betreten müssen
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Bild 1.97 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Substitution von Gefahrstoffen
Ziel der Substitution ist es, Gefahrstoffe ganz zu ersetzen oder die
Gefährdungen durch den Einsatz weniger gefährlicher Stoffe zu
verringern.
Eine Substitution von Gefahrstoffen ist immer dann zu prüfen,
wenn bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass die
allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Die Verminderung der Gefährdung durch Gefahrstoffe soll
möglichst nicht zu einer Erhöhung anderer Gefährdungen führen.
Der Vorgang ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Substitutionsprüfung wird in der TRGS 600 beschrieben.
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Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffkataster
Ein Gefahrstoffkataster (Gefahrstoffverzeichnis) ist bei nicht nur
geringer Gefährdung erforderlich.
Es muss folgende Angaben enthalten:
• Bezeichnung des Stoffes
• Einstufung des Stoffes (Angaben zu gefährlichen
Eigenschaften)
• Mengenbereich
• Betroffener Arbeitsbereich
• Verweis auf Sicherheitsdatenblätter
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Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Besondere Schutzmaßnahmen
• Zusätzlich erforderlich bei Verwendung von CMR-Stoffen der
Kategorien 1 und 2, sofern die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht
eingehalten werden.
• Die Exposition der Arbeitnehmer ist zu messen oder durch
andere geeignete Ermittlungsverfahren zu bestimmen.
• Die Arbeitsbereiche müssen von anderen Bereichen abgegrenzt
sein (Zutritt für unbefugte verboten) und mit dem Zeichen
„Rauchen verboten“ gekennzeichnet werden.
• Abgesaugte Luft darf nur unter bestimmten Bedingungen
zurückgeführt werden.
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Bild 1.100 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Besondere Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren
Ergänzende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr sind bei
einem möglichen Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre bei der
Verwendung brennbarer Stoffe erforderlich.
Maßnahmenrangfolge:
1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein
unbedenkliches Maß.
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Bild 1.101 06/15
Gefahrstoffe
Gefahrstoffbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die mit der
Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen
Schutzmaßnahmen festzulegen.
Für gleichartige Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes aus.
Das Ergebnis jeder Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten
Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsüberprüfung muss dokumentiert
werden.
Mit Gefahrstoffen darf erst nach erfolgter Beurteilung und der Umsetzung
der Schutzmaßnahmen umgegangen werden.
Bei Gefahrstoffen sind v. a. inhalative, dermale und physikalisch-chemische
Gefährdungen zu betrachten
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Bild 1.102 06/15
Gefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung TRGS
Es gibt eine Reihe Technischer Regeln für Gefahrstoffe, die die Vorgaben
der Gefahrstoffverordnung zur Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, z. B.:
• TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
• TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung –
Maßnahmen“
• TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“
• TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“
• TRGS 430 „Isocyanate – Exposition und Überwachung“
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Bild 1.103 06/15
Gefahrstoffe
Entsorgung
Entsorgung von Abfällen
Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls
verantwortlich.
Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt.
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind abfallrechtliche Nachweise
erforderlich.
Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind als Sondermüll zu entsorgen.
Es dürfen keine Stoffe zusammen entsorgt werden, die miteinander
reagieren können (z. B. Harz- und Härterkomponenten).
Gefährliche Abfälle müssen gekennzeichnet werden (geregelt in der TRGS
201).
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Bild 1.104 06/15
Gefahrstoffe
Entsorgung
Abfallverzeichnisverordnung
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) dient der Bezeichnung von Abfällen
und der Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.
Die Vorgaben der AVV sind für alle in Europa tätigen Unternehmen gültig.
Die AVV umfasst insgesamt über 800 verschiedene Abfallarten, die jeweils
durch einen Abfallschlüssel bezeichnet werden.
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Bild 1.105 06/15
Gefahrstoffe
Entsorgung
Abfallschlüssel
Der Abfallschlüssel besteht aus 6 Ziffern.
Die ersten beiden Ziffern ordnen den Abfall einem Kapitel zu, die mittleren
Ziffern ordnen den Abfall einem Unterkapitel zu und die letzten Ziffern
ergeben den Abfallschlüssel.
Ein Sternchen (*) am Ende der Nummer klassifiziert den Abfall als
gefährlichen Abfall.
08 Abfälle von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und
Druckfarben
08 04 Abfälle von Klebstoffen und Dichtmassen
08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Beispiel
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Bild 1.106 06/15
Gefahrstoffe
Informationsquellen
Informationsquellen
• Gesetzestexte (www.bundesrecht.juris.de)
• Berufsgenossenschaftliches Regelwerk (http://arbeitssicherheit.de)
• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (http://www.dguv.de)
• TRGS über die Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA, http://www.baua.de)
• Stoffdatenbanken (Informationen zu verschiedenen Themen) z.B.
• GESTIS Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (http://www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank)
• GISCHEM Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft
der chemischen Industrie (http://www.gischem.de)
• WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft (http://www.wingisonline.de)
• Gefahrstoffe im Griff (http://www.gefahrstoffe-im-griff.de)