Dr. Michael Türk Gefahrstoffbeauftragter Gefahrstoffbeauftragter und Strahlenschutzbevollmächtigter der Universität Dr. Michael Türk (Diplom-Chemiker) Tel.: 0931/31 82082, Fax: 0931/31 82615 e-mail: [email protected]Zentralverwaltung der Universität Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz Beatrice-Edgell-Weg 1, 97074 Würzburg
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Gefahrstoffbeauftragter und Strahlenschutzbevollmächtigter ... · Verkehr gebracht werden durften. Im Gegensatz dazu unterlagen Altstoffe nicht den gleichen Prüfanforderungen. 1981
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Das ab 1. Juni 2007 gültige REACH-System basiert – anders als das alte europäische Chemikalienrecht – stärker auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien selbst verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung dessen notwendigen Daten auch selbst beschafft (Beweislastumkehr) und auf dieser Grundlage Vorgaben zum sicheren Umgang mit den Stoffen entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Lieferkette) macht (Risiko-Management).
Registrierungspflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind Chemikalien, die in Mengen ab einer Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur produziert bzw. importiert werden (siehe auch Geltungsbereich von REACH). Der Umfang der bei der Registrierungbeizubringenden Daten richtet sich nach der Menge des produzierten Stoffes. So ergibt sich ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheits-berichten (CSR = Chemical Safety Reports) und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung.
Eine wesentliche Neuerung des REACH-Systems ist, dass es neben den immanenten Stoffeigenschaften die Anwendungen berücksichtigt und bei der Regulierung nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen ansetzt, sondern die gesamte Wertschöpfungsketteberücksichtigt. Neben der Pflicht, durch Sicherheitsdatenblätter Informationen in der Lieferkette an die nachgeschalteten Anwender der Chemikalien weiterzugeben, besteht auch die Verpflichtung von Anwendern, dem Hersteller bisher nicht registrierte Anwendungen mitzuteilen.
• Über die Beobachtung eines Effektes können die Gefahren von Chemikalien indirekt entdeckt werden.
• Einfach ist dies, wenn der Effekt direkt nach dem Kontakt auftritt, wie z.B. bei der Einwirkung von Säure auf die Haut.
• Die Beobachtung chronischer Effekte ist schwierig, da man lange Beobachtungsperioden benötigt und die Effekte nur schwer den Chemikalien zuzuordnen ist.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Global Harmonisiertes Systemzur
Einstufung und Kennzeichnungvon
Chemikalien
of Classification and Labelling of Chemicals
G
H
S
lobally
armonized
ystem
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008
Seit 20. Januar 2009 in Kraft
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N a p o
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).
(2) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)
(3) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte
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Entzündbare FlüssigkeitenBeispieletikett
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Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente
Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten
H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben
Piktogramme
Signalwort
Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird
P-Sätze,maximal 6
Name und Produktidentifikatoren
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Mögliche Umstufungen mit GHS
giftig
gesundheitsschädlich
leichtentzündlich
entzündlich
nicht eingestuft
sehr giftig
giftig
extrem entzündbar
leicht entzündbar
entzündbar
heute ohne GefahrensymbolR 67 Dämpfe können Schläfrigkeitund Benommenheit verursachen
Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kat. 3 H336: Kann Schläfrigkeit undBenommenheit verursachen
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Auswirkungen von Umstufungen auf den Arbeitsschutz
Lagerung zukünftige Konsequenzen für die Lagerung gemäßTRGS 514 oder TRbF 20 ?
zukünftig Schutzstufe 3 ?Schutzstufe 2
Zunächst keine Auswirkungen, da sich die Maßnahmen nach GefStoffV und TRGS auf die bisherige Einstufung (bis 2015 im Sicherheitsdatenblatt) beziehen – siehe Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS unter www.baua.de
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum
Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im
Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter
Berücksichtigung aller Expositionswege;
4. physikalisch-chemische Wirkungen,
5. Möglichkeiten einer Substitution,
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
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6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der
Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung §7
7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen,
9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen.
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Gefährdungsbeurteilung
für Tätigkeiten
1. bei denen mit nur geringen1
Gefahrstoffmengen umgegangen wird
2. die damit verbundene Gefährdung nur
gering ist
3. der beschriebene Mindeststandard von
Schutzmaßnahmen ausreichen
4. Keine Tätigkeiten mit Stoffen, die mit dem
Piktogramm „T“ zu kennzeichnen sind,
verwendet werden.
Geringe
Gefährdung
1.) Im Allgemeinen sind unter „geringen Gefahrstoffmengen“ Größenordnungen im ml-
und g-Bereich bzw. l oder kg-Bereich bei der Lagerung oder Bereitstellung zu verstehen.
Definition
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Mittlere
GefährdungAlle Tätigkeiten:
1. mit Stoffen in nicht nur geringen Mengen1,
2. bei denen nicht nur geringe Exposition
möglich sind,
3. bei denen zusätzlich zu der Geringen
Gefährdung eingeleiteten
Schutzmaßnahmen ausreichen
4. die nicht der Hohen oder Extremen
Gefährdung zugeordnet werden müssen
1.) Mengen der verwendeten Gefahrstoffe in der Größenordnungen
von l und kg bzw. in der Lagerung >100l oder >100 kg
Gefährdungsbeurteilung
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Hohe
Gefährdungalle Tätigkeiten
mit giftigen und
sehr giftigen Gefahrstoffen,
solange sie nicht auch
krebserzeugend,
keimzellmutagen und
reproduktionstoxisch sind
Gefährdungsbeurteilung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefährdungsbeurteilung
Etreme
GefährdungAlle Tätigkeiten
mit krebserzeugenden,
keimzellmutagen und
reproduktionstoxischen
Gefahrstoffen (CMR-Stoffe)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ende Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ?nein
ja
neinneinGeringe
Gefährdung
Ja
Mittlere
Gefährdung
mehrere
verschiedene
oder
größere
Menge
Gefahrstoffen
?
sind
darunter
„CMRF“- Stoffe
?
Etreme
Gefährdung
neinHohe
Gefährdung
Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen)
„T“-Stoffe
und/oder
besondere
Gefährdung ?
ja
ja
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
mehrere
verschiedene
oder
größere
Menge an
Gefahrstoffen
?
Einstufung als Geringe Gefährdung ist ausreichend, wenn die in der Verordnung aufgeführten Mindeststandards (siehe auch TRGS 500) von Schutzmaßnahmen eine Unfall- oder Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sicher ausschließen.
Einstufung als Mittlere Gefährdung: das Risiko eines Unfalls
oder einer Gesundheitsschädigung ist nur mit über den unter
geringe Gefährdung hinausgehenden technischen,
organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen
ausreichend zu minimieren.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
1. Arbeitsstoffe nur in den Mengen am Arbeitsplatz
aufbewahren, die zu keiner Gefährdung führen
2. Arbeiten mit den Gefahrstoffen soweit möglich räumlich
oder zeitlich trennen
3. der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte
sauber halten
4. den Arbeitsbereich ausreichend mit gesundheitlich
zuträgliche Atemluft zu versorgen
Geringe
Gefährdung Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen
Organisation
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
5. deutlich erkennbare und aussagefähig beschriftete
Behälter zur Abfallbeseitigung bereitstellen, nach
Möglichkeit mit Deckel oder Abdeckung,
6. Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete
Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen
7. die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden regelmäßig
reinigen
8. Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür
bereitgestellten Behältern sammelnund weitere siehe TRGS 500
Geringe
Gefährdung Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen
Organisation (Fortsetzung)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mittlere
Gefährdung
alle Maßnahmen nach Geringe Gefährdung und zusätzlich:
• nur die im Chemikalienverzeichnis für den Arbeitsplatz
vorgesehenen Arbeitsstoffe verwenden
• nachvollziehbare Begründung warum der Arbeitsstoff nicht
durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann.
• Regelung der Alleinarbeit
• Festlegung persönlicher Schutzausrüstung
• Gesonderte Arbeitskleidung
• Unterweisungen und Betriebsanweisungen
Maßnahmen der betrieblichen Organisation
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
„T“-Stoffe
und/oder
besondere
Gefährdung ?
Tätigkeiten mit giftigen oder sehr
giftigen Stoffen sind per Definition
der Gefahrstoffverordnung immer
mindestens in Hohe Gefährdung
einzustufen.
Ebenso müssen andere Gefahrstoffe
(z.B. hoch-, leichtentzündliche,
explosionsgefährliche u.a.) in Hohe
Gefährdung eingestuft werden, wenn
die unter mittlerer Gefährdung
beschriebenen Schutzmaßnahmen
nicht ausreichen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
In den meisten Laboratorien wird durch die Anwesenheit
giftiger Stoffe (z. B. Methanol) unabhängig von deren
Menge in der Hohen Gefährdung gearbeitet werden
müssen, häufig auch in der Extremen Gefährdung
(siehe §§ 10 und 11).
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Hohe
GefährdungMaßnahmen der betrieblichen Organisation
Wie Geringe und Mittlere Gefährdung und zusätzlich:
Ersatzstoffsuche
arbeiten im geschlossenen Systemen
Dicht verschließbare Behälter benutzen
Arbeitsbereiche dürfen nur für eingewiesene Beschäftigte zugänglich sein
T-Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden
Dokumentieren der Einhaltung der AGW durch Messung oder
gleichwertiger Nachweismethoden
spezielle Regelungen für Fremdfirmen (z.B. bei Wartungs- und
Reparaturarbeiten)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Hohe
GefährdungMaßnahmen der betrieblichen Organisation
wie Geringe und Mittlere Gefährdung und zusätzlich:
1. die Einrichtung bzw. Ausstattung des Labors müssen den "Laborrichtlinien"
entsprechen (also geregelter Luftwechsel, Laborabzüge, Notduschen für
Körper und Augen, Notaus für Gas und Elektrik, Sicherheitsschränke etc.);
2. die gehandhabten Mengen an Gefahrstoffen sind laborüblich klein und
werden geordnet gelagert,
3. es besteht eine Übersicht über die vorhanden Stoffe nach Art und Menge ;
4. die Personen sind entsprechend ihrer spezifischen Tätigkeit eingewiesen,
haben entsprechende praktische Erfahrung oder werden bei ihrer Tätigkeit
beaufsichtigt
5. Regelung für Fremdfirmen sind vorhanden.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Extreme
Gefährdung Maßnahmen der betrieblichen Organisation
Wie bei Hoher Gefährdung
keine weiteren Maßnahmen wenn der AGW
eingehalten wird oder
Tätigkeiten nach VSK durchgeführt werden
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Extreme
Gefährdung Maßnahmen der betrieblichen Organisation
falls AGW überschritten und/oder kein VSK verfügbar
Messungen (auch bei Stoffen ohne AGW)
Gesonderte Abtrennung der Gefahrenbereiche
Warn- und Sicherheitszeichen anbringen
Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz
Rückführung auch gereinigter Luft nur
bedingt möglich
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Mittlere Gefährdung
Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren
Hohe Gefährdung
Messung oder gleichwertige Nachweismethoden
Geringe Gefährdung
keine
sonst:
„Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung
erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen
Ereignisses oder eines Unfalls“
Extreme Gefährdung
Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten
Messverpflichtung
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien– TRGS 420
• VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen,
dass der Grenzwert• dauerhaft sicher eingehalten wird.
• eingehalten wird.
• überschritten wird. Festlegung von entsprechenden
Schutzmaßnahmen
• VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen• Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können
(Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.).
• z.B. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen
werden kann (ohne Kontrollmessungen).
• generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden kann.
VSK haben Vermutungswirkung !!!
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben
den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und
Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend
angepasst.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Allgemeine Anforderungen für die
Einstufung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Früher: Gefahrstoffverordnung - Anhänge I und II
Später: Anhang VI zur RL 67/548/EWG
Jetzt: CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008, Anhang I)
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
of substances and mixtures
C lassification
abelling
ackaging
L
P
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung sind:
• Inverkehrbringer,
• Hersteller,
• Einführer (Importeure),
• Vertreiber (Vertriebsunternehmer)
sowie beim Umgang
• Hersteller
• Verwender
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ziel der Einstufung
• Bezeichnung aller physikalisch-chemischer,
toxikologischer und ökotoxischer Eigenschaften
eines Stoffes oder Zubereitung, die bei
gebräuchlicher Verwendung eine Gefahr darstellen
können,
• Allgemeinheit und Beschäftigte sollen durch
Kennzeichnung eine erste wesentliche Information
über die Gefährlichkeit eines Stoffes erhalten,
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Einstufung Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und
nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische gemäß
CLP-Verordnung - Titel II „GEFAHRENEINSTUFUNG“ ein.
entweder
(1) nach Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung gemäß Titel V
(2) Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen
gemäß Titel II
Nicht berücksichtigt werden Stoffe, wenn folgende
Massengehalte unterschritten werden:
– 0,1 % bei akuter Toxizität Kat. 1-3 und Wassergefährdung Kat. 1
– 1 % bei akuter Toxizität Kat. 4, Ätz-/Reizwirkung und Wasser-
gefährdung Kat 2-4.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ci = Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v)
i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n
n = die Anzahl der Bestandteile
ATEi = Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i
Die ATE (Schätzwerte Akuter Toxizität) des Gemisches wird für die orale, die
dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten
aller relevanten Bestandteile errechnet:
wobei gilt:
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch
ermittelter Bereich der ATE
Umrechnungswert der
akuten Toxizität
oral
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 5
5 < Kategorie 2 ≤ 50
50 < Kategorie 3 ≤ 300
300 < Kategorie 4 ≤ 2 000
0,5
5
100
500
dermal
(mg/kg Körpergewicht)
0 < Kategorie 1 ≤ 50
50 < Kategorie 2 ≤ 200
200 < Kategorie 3 ≤ 1 000
1 000 < Kategorie 4 ≤ 2 000
5
50
300
1 100
Gase
(ppmV)
0 < Kategorie 1 ≤ 100
100 < Kategorie 2 ≤ 500
500 < Kategorie 3≤ 2 500
2 500 < Kategorie 4 ≤ 20 000
10
100
700
4 500
Dämpfe
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0
2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0
10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0
0,05
0,5
3
11
Stäube/Nebel
(mg/l)
0 < Kategorie 1 ≤ 0,05
0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5
0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0
1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0
0,005
0,05
0,5
1,5
Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche
(oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Einstufung je nach Expositionsweg
Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Expositionsweg Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
oral (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 5 5 < ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 300 300 < ATE ≤ 2 000
dermal (mg/kg Körpergewicht)
siehe Hinweis a
ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 200 200 < ATE ≤ 1 000 1 000 < ATE ≤ 2 000
Gase (ppmV)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 100 100 < ATE ≤ 500 500 < ATE ≤ 2 500 2 500 < ATE ≤ 20 000
Dämpfe (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
Hinweis c
ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 2,0 2,0 < ATE ≤ 10,0 10,0 < ATE ≤ 20,0
Stäube und Nebel (mg/l)
siehe: Hinweis a
Hinweis b
ATE ≤ 0,05 0,05 < ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 1,0 1,0 < ATE ≤ 5,0
Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
ätzend bei ≥ 1 von 3 Tieren
Unter-
kategorien
Exposition Nachbeobachtung
Kategorie 1:
hautätzend
1A ≤ 3 Minuten ≤ 1 Stunde
1B > 3 Minuten — ≤ 1 Stunde ≤ 14 Tage
1C > 1 Stunde — ≤ 4 Stunden ≤ 14 Tage
Die Kategorie hautätzend und ihre UnterkategorienEin Stoff wird aufgrund der Ergebnisse von Tierversuchen als ätzend eingestuft. Ein Stoff gilt als
ätzend, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier
das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis
verursacht hat. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige
Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen durch Verfärbung aufgrund
des Ausbleichens der Haut sowie komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Zur
Beurteilung unklarer Schädigungen sind histopathologische Untersuchungen zu berücksichtigen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kategorie Kriterien
hautreizend (Kategorie 2
(1) Mittelwert von ≥ 2,3 — ≤ 4,0 für die Rötung/Schorfbildung oder für das
Auftreten von Ödemen bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren nach
dem Grad der Reizung bei 24, 48 und 72 Stunden nach Entfernen des
Pflasters, oder bei verzögerter Reaktion nach dem Grad der Reizung an
3 aufeinanderfolgenden Tagen nach Einsetzen der Hautreaktion, oder
(2) Entzündung, die bei mindestens 2 Tieren bis zum Ende des
Beobachtungszeitraums (in der Regel 14 Tage) andauert, wobei
insbesondere (begrenzter) Haarausfall, Hyperkeratose, Hyperplasie und
Schuppenbildung zu berücksichtigen sind, oder
(3) Manchmal können die Reaktionen der Tiere ausgesprochen
unterschiedlich ausfallen, so dass ein einzelnes Tier zwar eine eindeutig
positive, aber doch schwächere Reaktion auf die chemische Exposition
zeigt, als in den vorstehenden Kriterien beschrieben.
Die Einstufung der physikalischen Gefahren erfolgt über die Anwendung von Prüfmethoden. Entsprechende Informationen liegen für die Entzündbarkeit und für die korrosive Wirkung gegenüber Metallen vor.
ENTZÜNDBARKEIT
Aufgrund des Aggregatzustandes des Gemisches sind die Kriterien der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ anzuwenden (siehe Kapitel 5 Abschnitt 5.1.6). Eine Einstufung in diese Gefahrenklasse erfolgt, wenn der Flammpunkt maximal 60°C beträgt.
Da das Beispielgemisch einen Flammpunkt von 78°C aufweist, ist es nicht als entzündbare Flüssigkeit einzustufen.
KORROSIV GEGENÜBER METALLEN
Die Einstufung erfolgt über eine UN-Prüfmethode zur Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen (siehe Kapitel 5 Abschnitt 5.1.16). Das Beispielgemisch ist bereits nach den Gefahrgutvorschriften aufgrund eines positiven Prüfergebnisses entsprechend klassifiziert. Hinsichtlich dieser Eigenschaft stimmen die Kriterien beider Einstufungssysteme überein. Somit ist das Beispielgemisch auch nach der CLP-Verordnung als korrosiv gegenüber Metallen einzustufen.
ANDERE PHYSIKALISCHE GEFAHREN
Nach Artikel 14 Abs. 2 der CLP-Verordnung müssen nicht alle Eigenschaften zu den physikalischen Gefahren über
Prüfmethoden bestimmt werden.
Im Beispielfall ist die Prüfung der explosiven und oxidierenden Eigenschaften nicht erforderlich, da keiner der
Stoffe in dem Gemisch entsprechend eingestuft ist und auch keine Informationen vorliegen, dass das Gemisch
solche Gefahren aufweist.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
EINSTUFUNG DER GESUNDHEITSGEFAHREN
Für das Beispielgemisch liegen weder Erfahrungen zur Wirkung beim Menschen, noch toxikologische Prüfergebnisse zum Gemisch als Ganzes vor. Es sind auch keine Prüfdaten zu ähnlich zusammengesetzten Gemischen vorhanden. Damit kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von Übertragungsgrundsätzen (Bridging Principles) vorgenommen werden. Folg-lich ist das Verfahren der Einstufung über die Bestandteile anzuwenden. Für die Bestandteile des Beispielgemisches wird angenommen, dass keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte über den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung oder vom Lieferanten festgelegt wurden.
AKUTE TOXIZITÄT
Bei der Berechnung der akuten Toxizität von Gemischen über die enthaltenen Bestandteile sind die Expositionswege getrennt zu betrachten. Alle relevanten Expositionswege sind zu bewerten.
Orale Aufnahme
Zunächst ist zu klären, ob die akute Toxizität für alle Bestandteile bekannt ist . Wasser ist bekanntermaßen nicht toxisch. Für Stoff B und Stoff D liegen Angaben zur oralen LD50 vor. Bei Stoff A ist zwar die Einstufung zur akuten Toxizität hinsichtlich oraler Aufnahme bekannt, nicht jedoch der Toxizitätswert selbst. Lediglich für Stoff C liegen keine Aussagen zur akuten oralen Toxizität vor. Es ist denkbar, dass der Stoff nicht eingestuft wurde, weil sein Toxizitätswert größer als 2000 mg/kg ist und damit oberhalb der Einstufungsgrenze liegt. Andererseits könnte der Stoff nicht eingestuft sein, weil keine Toxizitätsdaten vorhandensind. Nach dem vorliegenden Kenntnisstand ist die Toxizität von Stoff C als nicht bekannt anzunehmen und der Anteil der Bestandteile mit unbekannter Toxizität beträgt 3,5 %. Da der kritische Wert von 10 % nicht überschritten wird, ist die folgende Berechnungsformel:
Für Stoff A leitet sich der ATE-Wert als Umrechnungswert über seine Einstufung aus der Tabelle 7.6 in Kapitel 7 ab. Stoff B ist aufgrund vorliegender Prüfdaten nicht in eine Kategorie der akuten Toxizität eingestuft. Der Stoff geht deshalb nicht in dieSummenbildung der ATE-Berechnung (rechte Seite der Formel) ein. Auch Wasser liefert an dieser Stelle keinen Beitrag.
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte (Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als hautätzend/-reizend führenHinweis:Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Gemisch wird eingestuft als:
akut gewässergefährdend der Kategorie 1 × M (19) ≥ 25 % akut gewässergefährdend der Kategorie 1
Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung von eingestuften Bestandteilen
L(E)C50 -Wert Multiplikationsfaktor (M)
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1 000
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10 000
(weiter in Faktor-10-Intervallen)
Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen
(1) Als Kennzeichnung müssen nach Angabe des Anhangs II angegeben werden:
1. der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung,
2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,
3. die Gefahrenpiktogramme und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze) nach Anhang I Nr. 3,
5. die Sicherheitsratschläge (P-Sätze) nach Anhang I Nr. 4,
6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen, der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältlichen verpackten Zubereitungen.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Nach GHS/CLP
müssen alle zugeordneten
Gefahrenpiktogramme auf dem
Etikett aufgedruckt sein
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kennzeichnungsetikette müssen folgende
Abmessungen aufweisen:
Tabelle 1.3 Abmessungen der KennzeichnungsetikettenFassungsvermögen der Verpackung Abmessungen (in mm)
• bis 3 l wenn möglich mindestens 52 × 74
• über 3 l bis höchstens 50 l mindestens
74 × 105
• über 50 l bis höchstens 500 l mindestens
105 × 148
• größer als 500 l mindestens 148 × 210
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
1. Für Asbesthaltige Zubereitungen:
2. Bleihaltige Zubereitungen: Achtung! Enthält Blei
3. Cadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen zum Löten und Schweißen:
Vorsicht! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche
Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten.
4. Cyanacrylathaltige Zubereitungen: Cyanacrylat. Gefahr! Klebt innerhalb
von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände
von Kindern gelangen.
5. Isocyanathaltige Zubereitungen: Enthält Isocyanate. Hinweise des
Herstellers beachten.
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
6. Pentachlorphenol u. Zubereitungen: Nur für Fachleute im Bereich Forschung
und Analyse.
7. Zinorganische Verbindungen u. Zubereitungen: Nur für gewerbliche
Verbraucher.
8. Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle
(PCT) enthalten: Schild mit PCB (schwarz auf gelbem oder weißem Grund,
148 x 297 mm).
9. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd enthalten: Enthält
Formaldehyd.
10. Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten: Vorsicht! Nicht zusammen
mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt
werden können.
11. Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
> 0,1 % von
• Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
• 1,1,2,2-Tetrachlorethan
• 1,1,1,2-Tetrachlorethan
• Pentachlorethan
• Chloroform
• 1,1,2-Trichlorethan
• 1,1-Dichlorethylen
• 1,1,1-Trichlorethan: Nur für den berufsmäßigen Verwender
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Zusätzliche Vorschriften beim Umgang mit
krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen
Arbeiten möglichst in geschlossenen Apparaturen.
Immer im Abzug arbeiten
Gewährleistung der sicheren Unterschreitung der Grenzwerte (TRK).
Abgesaugte Luft darf nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden (z.B.
Sterilbänke im Umluftverfahren sind nicht zulässig);
Ausnahme: Nachweislich 100 proz. Rückhaltung (z.B. Stäube durch geeignete Filter)
Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
Besondere Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße und Abfallbehältnisse
Kann Krebs erzeugen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Kennzeichnung in besonderen Fällen
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml kann bei
brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, reizenden und
gesundheitsschädlichen Stoffen oder Zubereitungen die Angabe der
Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitsratschläge (P-Sätze) entfallen
Auf eine Kennzeichnung kann ganz verzichtet werden, falls nachfolgend
aufgeführte Grenzen nicht überschritten werden:
leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen 25 ml oder g
entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen 125 ml oder g
leichtentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen 50 g
reizend wirkende flüssige und feste Stoffe und Zubereitungen 25 ml oder g
brandfördernde flüssige und feste Stoffe und Zubereitungen 50 ml oder g
gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen 125 ml oder g
Ausgenommen von diesen Vereinfachungen sind
sensibilisierende Stoffe u. Zubereitungen
cyanacrylathaltige Zubereitungen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Allgemeines
zum
Arbeitsschutz
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ermittlungspflicht § 7 GefStoffV
Festlegung von Schutzmaßnahmen § 8 - 12 GefStoffV
Maßnahmenfestlegung für Betriebsstörungen, Unfälle und
Notfälle § 13 GefStoffV
Betriebsanweisungen § 14 GefStoffV
Unterrichtung/Unterweisung von Beschäftigten § 14 GefStoffV
Arbeitmedizinische Vorsorge, Pflicht zur Veranlassung der
Vorsorgeuntersuchungen §§ 15, 16 GefStoffV
Pflichten des Arbeitgebers beim
Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Ermittlung des Gefährdungspotentials
eines Stoffes, bei Unklarheit Information mittels Sicherheits-
datenblatt (vom Hersteller)
Ersatzstoffprüfung
Gefahrstoffverzeichnis:
- Gefahrstoffbezeichnung
- Gefahrensymbol und R-Sätze
- Mengenbereich des Gefahrstoffs pro Jahr
- Arbeitsbereich des Umgangs mit Gefahrstoff
Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen
Ermittlungspflicht§16 GefStoffV
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am
Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird. (Bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden und bei
durchschnittlich 40 Stunden in der Woche bzw. 42 Stunden im Vierschichtsystem.)
Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der
Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.(Galt für Stoffe, bei denen noch keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-
Werte vorhanden waren. Eine Gefährdung der Arbeitnehmer war nicht völlig auszuschließen.)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
BGW (alt: BAT) u. Auslöseschwelle
Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines
biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere
Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.Nach Gefahrstoffverordnung:
Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im
Körper (wie BGW), bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der
Gesundheit erforderlich sind. (Gilt auch, wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.)
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe – Grenzwerte
GrenzwerteGrenzwerte werden in ppm
angegeben
ppm = [ pi pi em]
1 ppm = 1 part per million
= 1 cm3 pro 1m3
Würfel mit Volumen von 1 m3
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Betriebsanweisung§14 GefStoffV
TRGS 555
Die arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung muss erstellt werden.
Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen,
müssen anhand der Betriebsanweisung über
vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden.
Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich
und arbeitsplatzbezogen durchzuführen.
Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
schriftlich festzuhalten und durch den
Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen.
Die Nachweise über die geführten Unterweisungen
sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt
werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung
kommen können.
Beim Umgang mit extrem/sehr giftigen, giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen:
► dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel
in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen
im Freien zu sich nehmen.
► sind Waschräume sowie Räume mit getrennten
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und
Arbeitskleidung zur Verfügung zur stellen.
► ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu
reinigen bzw. zu entsorgen und zu ersetzen.
Hygienemaßnahmen
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe sind so zu lagern und aufzubewahren, dass
sie die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährden.
Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit durch
geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu verhindern.
Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen
Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen
Gefahren erkennbar sein.
Gefahrstoffe mit den gefährlichen Eigenschaften giftig (T)
und sehr giftig (T+) sind unter Verschluss aufzubewahren
bzw. so zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugriff
haben. (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)
Aufbewahrung und Lagerung
Pflichten des Arbeitgebers beim
Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Michael TürkGefahrstoffbeauftragter
Folgende Maßnahmen sind zu beachten:
Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein
(z.B. anketten).
Druckgasflaschen, die nicht fest mit
einem Verbraucher verbunden sind,
müssen an einem sicheren Ort, z.B.
dauerabgesaugter Gasflaschenschrank
oder zentrales Gasflaschenlager, aufbe-
wahrt werden (Vorratsflaschen).
Es muss gewährleistet sein, dass bei auftretender Undichtigkeit
oder plötzlicher Entleerung der Druckgasflasche kein gefährlicher
Sauerstoffmangel entstehen kann (z.B. durch genügend hohen