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Gefährdungsbeurteilung
Betrieb: Galvanik
Abteilung:
Ersteller:
Erste Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
Wiederholte Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
Ersteller: Datum: 21.06.2010
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Ansetzen und Beschicken von Bädern
Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik
Gefährdung / Belastung:Verspritzen von Flüssigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Direkten Hautkontakt vermeiden, Einsatz technischer Hilfmittel (Fasspumpen etc.)
Erforderliche PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -stiefel, Augen- und Gesichtsschutz) zur Verfügung stellen
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -1-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Ansetzen und Beschicken von Bädern
Handbeschickung; Galvanotechnik
Gefährdung / Belastung:Herüberbeugen über gefährliche Badflüssigkeiten,Verspritzen von Badflüssigkeit,Verbrennen an heißen Bädern,Hautkontakt zu gefährlichen Badflüssigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bereitstellen geeigneter Hebehilfen (siehe auch "Heben und Tragen von Lasten")
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, -schürze, -stiefel, Augen- und Gesichtsschutz)
Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -2-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Ausstattung
Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsschädigende Dämpfe und Aerosole von Elektrolyten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Absaugung von Aerosolen und Dämpfen direkt an der Entstehungsstelle (Wandabsaugung, Randabsaugung etc.siehe auch fvo-Leitfaden-Link zum Leitfaden, muss neu aufgenommen werden).Behandlungsbäder, die mit Absaugungen zu versehen sind, siehe Spalte "Bemerkungen" des Anhang 1 Gefahrstoffverzeichnisse Broschüre S 15
Gegebenenfalls Einsatz wirksamer Netzmittel
Einhaltung des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900)
Organisation der regelmäßigen Reinigung und Wartung der Absauganlagen
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -3-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Ausstattung
Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik
Gefährdung / Belastung:Gefahr des Hineinstürzens, Verwechslungsgefahr, Verbrennen,Verbrühen durch heiße Bäder, Verspritzen gefährlicher Badflüssigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Errichten galvanotechnischer Anlagen (Behälter) mit entsprechender Randhöhe (mindestens 1 m, an handbeschickten Bädern 0,7 m)
Bildung von Reaktionsdämpfen vermeiden,absaugen
zwangsläufiger Schutz gegen Hineinstürzen in Bäder, Anbringen von Spritzschutzeinrichtungen
Schutz gegen Annäherung an heiße Behälteroberflächen
Kennzeichnung (S15) der Behälter entsprechend Gefahrstoffverordnung
Quellen:BGI 552: Galvaniseure, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -4-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Ausstattung
Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft
Gefährdung / Belastung:Erkrankungen durch Zugluft, zu hohe/zu niedrige Lufttemperatur oder Luftfeuchtigkeit,Ermüdung, Konzentrationsschwäche durch mangelnde Frischluftzufuhr,Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz
Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in einem gesundheitsverträglichen Bereich halten (Lufttemperatur: 19 °C bis 25 °C, Luftfeuchte: 30 % bis 70 %, möglichst über 50 %)
Für ausreichende Frischluftzufuhr sorgen (mindestens 30 % Frischluft)
Abstimmung von Arbeitsplatzabsaugungen (Badabsaugung etc.) auf die Raumlüftung (Ausgleich der Luftbilanz)
Regelmäßige Reinigung und Pflege der Anlagen (Wartungsplan)
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -5-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Brünieren mit Alkalien
Gefährdung / Belastung:Haut-, Augen- und Atemwegsverätzungen, Verbrennen oder Verbrühen an heißen Oberflächen oder heißen Alkalien
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Absaugung der Dämpfe am Bad (Wand- oder Randabsaugung); Einhalten (S15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS900)
Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -schürze, -stiefel, -handschuhe ggf. Gesichtsschutz)
Bereithalten von Notdusche und Augendusche
Isolieren berührbarer heißer Behälteroberflächen
Unterweisung der Mitarbeiter
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -6-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Chromatieren
Gefährdung / Belastung:Gefährdung durch chromsaure Lösungen (enthalten u. a. auch Chrom-(VI)-Verbindungen - siehe "Hartverchromen, Glanzverchromen")Bei bewegten Bädern (Aerosolbildung)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ggf. Absaugung an der Emissionsquelle; Einhalten (S15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Technische Zu- und Abluft im Raum
Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, Augenschutz)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -7-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Eloxieren, Schwefelsäureverfahren
Gefährdung / Belastung:Verätzungen der Haut und Atemwege; Verbrennen, Verbrühen am Verdichtungsbad
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Randabsaugung am Schwefelsäurebad; ggf. andere technische Maßnahmen zur Emissionsminimierung
Zu- und Abluft im Raum schaffen
Isolation der Verdichtungsbäder, Abdeckung der Bäder
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -8-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Hartverchromen, Glanzverchromen
Gefährdung / Belastung:Chrom(VI)-Verbindungen in Form von Stäuben und Aerosolen sind Krebs erzeugend, Hautkontakt zu Chromtrioxid, Stäube von Chromtrioxid beim Ansetzen von Bädern, starke Wasserstoffentwicklung und damit Chromsäureaerosolbildung, Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Verspritzen von Chromsäure bei hand- bzw. kranbeschickten Bädern verhindern
Zum Arbeiten an Bädern geeignete PSA bereithalten (Schutzkleidung, -schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz)
Randabsaugungen an Chrombädern; Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Ggf. Einsatz von Netzmitteln
Technische Zu- und Abluft im Raum (Ausgleich der Luftbilanz)
Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, abgestimmt auf den Gefahrstoff, bereithalten (Hautschutzplan)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes (Galvanik - Hartverchromen)
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -9-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -10-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Phosphatieren
Gefährdung / Belastung:Haut-, Augen- und Atemwegsverätzungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Bereithalten der erforderlichen PSA (Schutzkleidung, -schürze, -stiefel, -handschuhe ggf. Gesichtsschutz)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -11-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Verkupfern, cyanidisch
Gefährdung / Belastung:gefährliche chemische Reaktionen, Vergiftungsgefahr, mit Säuren können sich aus cyanidhaltigen Elektrolyten giftige Blausäuregase entwickeln
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Bei Verwendung cyanidhaltiger Bäder nach alternativen Ersatzverfahren suchen
Verschleppung und Einbringen von Säuren in das cyanidische Bad technisch verhindern
Getrennte Führung der Abläufe von cyanidhaltigen und säurehaltigen Bädern
Randabsaugung am Elektrolyten; Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Zu- und Abluft im Raum
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -12-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Vernickeln, chemisch
Gefährdung / Belastung:Verbrennen, Verbrühen, Verätzen, wegen hoher Badtemperaturen und stärkerer Wasserstoffentwicklung sind eher gefährliche Nickelaerosolkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz zu erwarten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Randabsaugung am Nickelbad; Einhalten (S 15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)
technische Zu- und Abluft im Raum (Ausgleich der Luftbilanz)
Zum Arbeiten am Bad geeignete PSA (Schutzkleidung, -schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz) bereithalten.
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -13-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Vernickeln, galvanisch
Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr, bei bewegten Bädern können auch trotz der vernachlässigbaren Wasserstoffentwicklung (hohe Stromausbeute) Nickelaerosole in die Luft am Arbeitsplatz gelangen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ggf. Randabsaugung am stark bewegten Nickelbad; Einhaltung (S 15) der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Technische Zu- und Abluft im Raum schaffen;
Zum Arbeiten am Bad geeignete PSA (Schutzkleidung,-schürze, -handschuhe, -stiefel, -brille, ggf. Gesichtsschutz) bereithalten
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, 3 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -14-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Beschichtungsverfahren
Verzinken
Gefährdung / Belastung:Vergiftungen beim cyanidischen Verzinken, Verhindern von gefährlichen chemischen Reaktionen, mit Säuren können sich aus den cyanidhaltigen Elektrolyten giftige Blausäuregase entwickeln, Verätzungsgefahr, Cyanidisch-Zink: ( ca. pH 14)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
siehe auch "Säuren" und "Laugen"
Verschleppung und Einbringen von Säuren in das cyanidische Bad technisch verhindern
getrennte Führung der Abläufe von cyanidhaltigen und säurehaltigen Bädern
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Zu- und Abluft im Raum schaffen
nach dem Verzinken wird chromatiert (Gelb, Blau etc. siehe Chromatieren)
Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischen Betriebsanweisung (sauer Zink, alkalisch Zink)
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI 569: Cyanwasserstoff, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -15-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Instandhaltung und Wartung
Behälter
Gefährdung / Belastung:Beim Einsteigen in Behälter, gefährliche Gase und Dämpfe (durch Reststoffe),Verdrängung des Luftsauerstoffes z. B. durch Lösemitteldämpfe im Bodenbereich
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Schriftliche Festlegung der Arbeitsschritteund Schutzmaßnahmen
Ausreichende Lüftung bzw. Spülung der Bäder oder Behälter
Durchführen von Messungen (Sauerstoffgehalt, Dämpfe, Gase in der Luft, im Behälter oder am Badboden)
Anwesenheit einer zweiten Person (Sicherungsposten)
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 117-1: Behälter, Silos und enge Räume, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -16-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Instandhaltung und Wartung
Rohrleitungen und Entnahmestellen
Gefährdung / Belastung:Gefahrstoffaustritt, Austritt heißer Medien an defekten Flanschen und Verbindungsstellen, Verwechslungsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Anbringen von VerdeckungenEinhaltung des Stand der Technik
Anfahrschutz, Schutzbügel, Spritzschutz
Kennzeichnung der Rohrleitungen entsprechend Durchflussstoff (DIN 2403)
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -17-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Anlagenbühnen, Laufstege, Bediengänge
Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Hinfallen,Abstürzen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Verkehrswege genügend breit, rutsch- und stolpersicher erhalten
Verschüttete Chemikalien sofort aufnehmen
Chemikalienbeständige Bodenbeläge auswählen
Defekte Bodenbeläge rechtzeitig austauschen
Schläuche, Leitungen etc. stolpersicher verlegen
Bodenöffnungen, Schächte und Ablaufrinnen sicher abdecken
Hoch gelegene Laufbühnen (h ≥ 1 m) mit dreiteiligem Geländer (Handlauf, Knie- und Fußleiste) versehen
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -18-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ersatz Diesel betriebener Fahrzeuge, z. B. durch Elektrofahrzeuge
Einhalten des Stand der Technik (siehe TRGS 554)- Einsatz schadstoffarmer Dieselmotoren- schwefelarme Kraftstoffe (Schwefelgehalt < 0,1 %, Kraftstoff nach DIN EN 590)- Ausrüsten der Fahrzeuge mit Rußfiltern- raumlufttechnische Maßnahmen- regelmäßige Abgasuntersuchungen (Wartungskonzept)
Erstellen einer Betriebsanweisung (Muster, sieheTRGS 554)
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelASR 5: LüftungBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGV D27: Flurförderzeuge, § 21: AbgaseGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, TitelTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -19-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Gefährliche Flüssigkeiten, innerbetrieblicher Transport
Gefährdung / Belastung:Verletzungen durch Verspritzen gefährlicher Flüssigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Handtransport auf das unbedingt notwendige Maß beschränken
Transport von Gefahrstoffgebinden mit speziellen Transportgeräten
Einsatz bruchsicherer Transportbehälter
Transport von nicht bruchsicheren Behältnissen in "Überbehältern"
Quellen:TRGS 526: Laboratorien, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -20-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport
Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Transport im Betrieb möglichst durch Organisation der Produktionsabläufe, geschlossene Anlagensysteme, Rohrleitungen etc. ausschließen
Zur Aufnahme der Gefahrstoffbehälter geeignete Lastaufnahmemittel bereitstellen, z. B. besondere Fassgreifer
Auslegung der Verkehrswege entsprechend des notwendigen Transportes (möglichst kurz, ohne Hindernisse, keine Kollision mit Personenverkehr, ausreichend breit)
Handtransport möglichst ausschließen, für noch erforderlichen Handtransport bruchsichere Behälter bereithalten
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV D27: Flurförderzeuge, TitelseiteBGV D29: Titelseite: FahrzeugeBGV D6: Titelseite: Krane
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -21-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Hebebühne, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefährdungen durch unsichere Hebebühnen, Lastabsturz, Umkippen, Quetsch- und Scherstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen
Benutzung nur durch unterwiesenes schriftlich beauftragtes Personal, Mindestalter 18 Jahre
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person (Sachkundigen) - siehe BGG 945 "Prüfung von Hebebühnen"Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis z. B. nach BGG 945-1 "Prüfbuch für Hebebühnen"
Besondere Bestimmungen beim Einsatz vonHubarbeitsbühnen beachten
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -22-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Krane
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundige veranlassen und Prüfbuch führen
Auswahl des Hebezeuges entsprechend der Transportaufgabe
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Bei ortsveränderlichen Kranen schriftliche Beauftragung durchführen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekanntmachen, Unterweisung durchführen
Dafür sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material oder Einrichtungen eingehalten wird
Kranführer muss unterwiesen sein und Befähigung nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis)
Siehe auch Winden, Hub- und Zuggeräte
Abschließbaren Netzanschlussschalter bzw. Trennschalter oder Steckvorrichtung vorsehen
Quellen:BGV D6: § 1 Geltungsbereich: Krane
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -23-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Metallfässer
Gefährdung / Belastung:Schnitt- und Quetschgefahren beim Rollen von Metallfässern
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Zum Transportieren von Fässern spezielle Fasstransportvorrichtungen beschaffen
Schnittfeste Schutzhandschuhe sowie Schutzschuhe zur Verfügung stellen
Quellen:BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, InhaltBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -24-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Stetigförderer
Gefährdung / Belastung:Quetsch- und Scherstellen zwischen beweglichen und festen Teilen,Einzugstellen an Umlenkrollen oder -walzen, Kettenrädern oder Riemenscheiben
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einzugstellen verdecken oder verkleidenQuetsch- und Scherstellen verkleiden
Bei langen Fördereinrichtungen Über- bzw. Durchgänge vorsehen, Höchstlängen von Rettungs- und Fluchtwegen beachten!
Funktion der Not-Aus-Einrichtung regelmäßig prüfen
Regelmäßige Prüfung durch eine beaufragte PersonRichtwert für Prüffrist: jährlich
Betriebsbestimmungen
Fahrbare Traggerüste von Stetigförderern:regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person (Sachkundigen)Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich
Quellen:BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.9 : Betreiben von Stetigförderern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -25-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Transport
Winden, Hub- und Zuggeräte
Gefährdung / Belastung:Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel, Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen und Versicherteunterweisen
Jährliche Prüfung durch befähigte Personen organisieren. Nachweisführung der Prüfungen (Prüfbuch BGG 956)
Winden mittels Tippschalter betreiben
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Restnutzungsdauer
Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen zur Bedienung
Sicherstellen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung vorsehen
Siehe auch Krane
Quellen:BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential (lösemittelfrei, nicht brennbar, ohne gefährliche Pigmente etc., Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)
Einrichten spezieller Lackierräume oder gesonderter Bereiche bei der Verarbeitung leicht entzündlicher oder entzündlicher Beschichtungsstoffe (siehe BGR 500, Kapitel 2.29)
Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Absaugung freiwerdender Lösemitteldämpfe bzw. Lackaerosole an der Entstehungsstelle, Einrichten von Lackierständen, Kabinen etc. (siehe BGR 500, Kapitel 2.29)
Bei offenem Tauchbehälter: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel
Raumlüftungstechnische Maßnahmen treffen (zusätzlich bzw. ergänzend zur Arbeitsplatzabsaugung, zum Ausgleich der Luftbilanz, mind. 30 % Frischluft)
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, VDE 0165)
Schaffung eines Lacklagers (siehe TRbF 20)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen etc.) ausschließen bzw. vermindern
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Lösemittel beständige Handschuhe, Schutzbrille mit
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRbF 20: Läger, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, InhaltTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -28-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen
Gefährdung / Belastung:Verschütten, Auslaufen von Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Bereitstellen geeigneter Fasspumpen oder sonstiger Abfülleinrichtungen
Vorhalten entsprechender Aufsaugmittel für verschüttete Gefahrstoffe
Bei brennbaren Flüssigkeiten: Beachten von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen (siehe BGR 104 und BGR 132)
Einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900) ggf. lufttechnische Maßnahmen (Arbeitsplatzabsaugung und Raumlüftung) ergreifen
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürze, Stiefel und Gesichtsschutz)
Erstellen von Betriebsanweisungen
Unterweisung der Mitarbeiter
Ggf. Bereitstellung von Augendusche/ Notdusche
Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -29-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Quellen:TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -30-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, Abfallbehandlung
Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Bereitstellen geeigneter, verschließbarer Sammelbehältnisse am Arbeitsplatz (getrenntes Sammeln von Abfällen, Vermischungsverbot beachten!)
Einrichten von Sammelplätzen für das Aufbewahren von Abfällen für die spätere Entsorgung (nur zugelassene Behältnisse aufstellen)
Betriebsanweisung erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), TitelseiteTRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -31-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen Einsatzbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten)
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Organisation eines betrieblichen Freigabeverfahrens für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb)
Prüfung, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können
Einsatz emissionsarmer Verwendungsverfahren (z. B. elektrostatisches Pulverbeschichten anstatt Nasslackieren mit lösemittelhaltigen Lacken) oder emissionsarmer Verwendungsformen (Pasten, Pellets anstatt Pulver)
Ermittlung Gefahrstoff bedingter Gefährdungen, ggf. Durchführen von Messungen in der Luft am Arbeitsplatz (eigene orientierende Messung, Messung durch anerkannte Messstelle oder BG, sieheTRGS 402)
Beachtung des Schutzstufenkonzeptesfür Stoffe mit Gesundheitsgefahren
Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder erbgutverändernder Stoffe treffen
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz;Explosionsschutzdokument
Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen und ggf. Hautschutzplänen
Einhalten der geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -32-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter (mit Dokumentation); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt
Ggf. Bereitstellen besonderer Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche, Notdusche)
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, TitelTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelTRGS 903: Biologische Grenzwerte, TitelTRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, TitelTRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, TitelTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -33-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -34-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen Stoffen oder der Umgebung, ggf. Erhöhung der Brandgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Organisation der Lagerung im Betrieb, Schaffung geeigneter Lagerräume, Gefahrstoffe dürfen nur in Mengen zum Tagesbedarf am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.
Schaffung von Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor Notausgängen)
Aufstellen von geprüften und zugelassenen Sicherheitsschränken
Abfüllen von Gefahrstoffen mit geeigneten Pumpen, Hebern o. Ä., bei brennbaren Flüssigkeiten Brand- und Explosionsschutz beachten (siehe BGR 104und BGR 132)
Beim Um- und Abfüllen Luftgrenzwert einhalten, ggf. nur unter Absaugung arbeiten.
Bereitstellen geeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Aufbewahren von Gefahrstoffen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelTRbF 20: Läger, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -35-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Laugen
Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; heftige (exotherme) Reaktionen mit Säuren und beim Verdünnen mit Wasser (Verspritzen unter Hitzeeinwirkung möglich)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System
Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Laugen beständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -36-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Salpetersäure
Gefährdung / Belastung:starke Verätzungen beim Einatmen der Dämpfe und Hautkontakt, Gefahr des Lungenödems, gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Besondere Maßnahmen beim Brennen
Wirksame Absaugung entstehender nitroser Gase
Bereithalten geeigneter PSA (u. a. Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze,-stiefel, Gesichtsschutz)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -37-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Umgang mit Gefahrstoffen
Säuren
Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; Einatmen der Dämpfe kann bei Salzsäure und Salpetersäure bis zum Lungenödem führen; heftige (exotherme) Reaktionen mit Laugen und beim Verdünnen mit Wasser (Verspritzen unter Hitzeeinwirkung möglich); konzentrierte Schwefel- und Salpetersäure wirken stark oxidierend und reagieren heftig mit organischen Materialien (Putzwolle, Holz, Textilien etc.), bei Salpetersäure entwickeln sich giftige nitrose Gase
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System
Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.
Einhalten der Luftgrenzwerte, ggf. durch Einsatz von Absaugeinrichtungen
Bereitstellen der erforderlichen PSA (säurebeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -38-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Abdecken von Werkstücken mit Abdecklack; Galvanotechnik
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten der vorgeschriebenen Luftgrenzwerte (ggf. Absaugung von Lösemitteldämpfen direkt an der Entstehungsstelle oder am Abdunstplatz)
Ggf. Technische Zu- und Abluft im Raum schaffen
Bereitstellen geeigneter Schutzkleidung (Schutzhandschuhe, Schutzbrille) sowie Hautschutzmittel (Schutz, Reinigung, Pflege)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung sowie eines Hautschutzplanes
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -39-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Beizen
Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr der Haut und Atemwege, verbrühen, verbrennen durch heiße Medien, ggf. Knallgasbildung, Vergiftung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Beim Beizen mit Flusssäurezusatz besteht Vergiftungsgefahr und besondere Verätzungsgefahr (siehe "Polieren, Glänzen").
Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGI 576: Fluorwasserstoff Flusssäure und anorganische Fluoride, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -40-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Brennen
Gefährdung / Belastung:Beizen von Kupfer und kupferhaltigen Legierungen mit salpetersäurehaltigen Säuregemischen (Gelbbrennen),starke Verätzungsgefahr, Entstehen giftiger, nitroser Gase, gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen (Holz, Papier), Lungenödem
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -41-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Dekapieren; Galvanotechnik
Gefährdung / Belastung:Verätzungsgefahr der Haut und Atemwege
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -42-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Entfetten, elektrolytisch (anodisch und kathodisch)
Gefährdung / Belastung:Haut- und Schleimhautreizung sowie Verätzungsgefahr; Knallgasbildung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (sieheTRGS 900)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane < 25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt
Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von Zündquellen
Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem Werkstoff (Metall)
Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900, ehemalige Grenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)
Absaugung freiwerdender Dämpfe an der Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung. Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil 1)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern
Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -44-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisASR 10/1: Türen und ToreBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, TitelZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -45-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Kühlschmierstoffe (KSS)
Gefährdung / Belastung:Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen
Möglichst KSS mit besonderen Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen
Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen
Hygienische Voraussetzungen schaffen (Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am Arbeitplatz anordnen)
Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS 611(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2 % sekundäre Amine enthalten)
Auswahl möglichst verdampfungs- und vernebelungsarmer KSS(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt, besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de)
Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur Mimimierung von KSS- Emissionen
Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung
Treffen Technischer Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -46-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3, Eignung von Abscheidern beachten!
Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611 und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte)
Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokument
Betriebsanweisung erstellen
Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".http://www.dguv.de/ifa/
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 552: N-Nitrosamine, TitelTRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -47-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Lösemittelreinigungsanlage
Gefährdung / Belastung:gesundheitsschädigende Dämpfe, Brand- und Explosionsgefahr, Hautgefährdung bei Hautkontakt
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -48-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Organische Lösemittel
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr brennbarer Flüssigkeiten, gesundheitsgefährdende Dämpfe in der Luft am Arbeitsplatz, Hautgefährdung bei Hautkontakt
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Verarbeitung möglichst im geschlossenen System
Ggf. Absaugung entweichender Dämpfe an der Austrittsstelle (siehe BGR 180)
Ggf. technische Zu- und Abluft im Raum (siehe BGR 180)
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen an der Anlage sowie in der Umgebung (Raum)
Bereithalten geeigneter PSA (u. a. Schutzhandschuhe, -schürze, -brille)
Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, abgestimmt auf den Gefahrstoff, bereithalten (Hautschutzplan)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, InhaltBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, InhaltBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -49-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Polieren, Glänzen
Gefährdung / Belastung:starke Verätzungen, auch in tiefer liegenden Gewebeschichten; beim Einsatz von Flusssäure: Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion; bei Aufnahme über die Haut resorptive Giftwirkung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einhalten (S 15) des Stand der Technik bzw. der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Absaugung direkt am Elektrolyten
technische Zu- und Abluft im Raum schaffen
Bereithalten spezieller Erste-Hilfe-Materialien (z. B. Calciumglukonat-Gel gegen Flusssäureverätzungen)
Notdusche und Augendusche installieren
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI 576: Fluorwasserstoff Flusssäure und anorganische Fluoride, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -50-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Reinigen und Entfetten; alkalisch, Abkochentfettung
Gefährdung / Belastung:Hautgefährdung durch hohe Alkalität, Verätzungsgefahr von Augen, Haut und Schleimhaut; Verbrühung, Verbrennungen durch heißen Reiniger und Anlagenteile. Besondere Gefährdungen bestehen beim Anmischen, Ab- und Umfüllen, wenn mit konzentriertem, angeliefertem Produkt umgegangen werden muss
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System
Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.
Bereitstellen der erforderlichen PSA (laugenbeständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, ggf. Gesichtsschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -51-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Reinigen und Entfetten; Chlorkohlenwasserstoffe (Per, Tri etc.)
Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, giftige Zersetzungsprodukte an offenen Flammen, explosionsartige Zersetzung mit fein verteiltem Aluminium
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Möglichst Ersatz gegen ein ungefährlicheres Produkt (Ersatzstoffprüfung, siehe TRGS 400, 440 mit Dokumentation des Ermittlungsergebnisses)
Einsatz nur in geschlossenen Anlagen, Einschalten des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (Beachtung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Anzeige an die Behörde)
Einhalten des Luftgrenzwertes durch technische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen organisieren, wenn sich ein Kontakt nicht sicher ausschließen lässt
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung ausschließen bzw. vermindern
Quellen:BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -53-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Reinigen und Entfetten; Kohlenwasserstoffe (Waschbenzin etc.)
Gefährdung / Belastung:gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, Brand- und Explosionsgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einsatz von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS 900, aromatenfrei, n-Hexan < 5%, Cyclo-/Isohexane < 25%); Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt
Einsatz möglichst im geschlossenen System
einhalten der Luftgrenzwerte (siehe TRGS 900, Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)
ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe an der Austrittsstelle
bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit dicht schließendem Deckel
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen bzw. vermindern
erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung (Reinigen von Lackierwerkzeugen, Metallreinigung)
Unterweisung der Mitarbeiter
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -54-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, TitelBGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -55-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Reinigen und Entfetten; wässrig und alkalisch
Gefährdung / Belastung:Hautgefährdung durch Alkalität, ggf. Verätzungsgefahr; besondere Gefährdungen bestehen beim Anmischen, Ab- und Umfüllen, wenn mit konzentriertem, angeliefertem Produkt umgegangen werden muss
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Anmischen, Ab- und Umfüllen möglichst im geschlossenen System
Bereitstellen geeigneter Pumpen etc.
Bereitstellen der erforderlichen PSA (Laugen beständige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, Schutzkleidung, ggf. Schürze)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:TRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteBGI 595: Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -56-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Rommeln: bewegte Maschinenteile
Gefährdung / Belastung:ungeschützt bewegte Maschinenteile,Quetschgefahr zwischen bewegten Maschinenteilen und der Umgebung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Verdeckung/Verkleidung von Zahn-, Riemen- und Kettentrieben;ggf. Umzäunung, Umwehrung der sich drehenden Rommeln
Störungen und Mängel melden und durch Fachpersonal beseitigen lassen (Betriebsanleitung beachten)
Instandhaltungs- und Einrichtungsarbeiten erst beginnen, wenn die Gefahr bringende Bewegung zum Stillstand gekommen und ein unbefugtes, irrtümliches Ingangsetzen vermieden ist
Betreten des Maschinenraumes nur bei Maschinenstillstand
Schutzmaßnahmen treffen, dass Maschine nicht in Gang gesetzt werden kann, solange sich noch Personen im Bearbeitungsraum befinden
Anweisungen über das Verhalten bei Störungen geben, wenn mehrere Betriebsarten möglich sind
Abschließbaren Betriebsartenwahlschalter vorsehen
Eng anliegende Kleidung tragen
Schmuckstücke, wie Armbanduhren, Ringe, Ketten usw. ablegen
Alle beweglichen Verdeckungen sowie seitliche und rückwärtige Maschinenzugänge über Endschalter mit Personenschutzfunktion absichern
Vorgesetzte verpflichten, darauf zu achten, dass die Schutzfunktion nicht unwirksam gemacht wird
Not-Aus-Einrichtungen so anordnen, dass sie schnell, gefahrlos, leicht erreichbar sind
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -57-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterspannungsauslösung vorsehen
Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet und leicht erreichbar sein
Quellen:BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -58-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Rommeln: Holzstäube
Gefährdung / Belastung:gesundheitsschädigende Holzstäube, Krebs erzeugende Wirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben, allergisierende Wirkung tropischer Holzstäube. Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ermittlung der Holzstaubart (Bestimmung der Anteile von Buchen- und Eichenholzstaub)
Einhalten der Luftgrenzwertes für Holzstaub (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Brand und Staubexplosionen (BGR 104 und BGI 730)
Absaugung von Holzstäuben durch Verwendung geprüfter Absauganlagen bzw. Nachrüstsätze (Prüfbescheinigung der Holz-Berufsgenossenschaft)
Nur geprüft wirksame Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung Wirksamkeitsnachweis durch Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle (siehe BGR 121 und TRGS 560)
Für die Reinluftrückführung von Holzstäuben, die Buchen- und Eichenholz enthalten, sind besondere Kriterien zu erfüllen (siehe TRGS 553 und TRGS 560)
Technische Zu- und Abluft im Raum vorsehen.
Sicherstellen der Reinigung von Arbeitsbereichen mit geprüft wirksamen Industriestaubsaugern
Treffen von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, u. a.:- Einsatz elektrischer Betriebsmittel mit Schutzart IP 54 in holzverarbeitenden Betrieben, auch im Freien (VDE 0165)- Einsatz staubexplosionsgeschützter Industriestaubsauger (siehe VDE 0165 und BGR 132)- Kennzeichnung des Arbeitsbereiches als feuergefährdeten Bereich (Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten) - Bereithalten einer ausreichenden Anzahl Feuerlöscher (siehe BGR 133)
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und GefährdungsbeurteilungTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 553: Holzstaub, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, TitelTRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, InhaltTRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -60-
Arbeitsbereich: Galvanik
Tätigkeit: Vor- und Nachbehandlung
Zentrifuge
Gefährdung / Belastung:Wegschleudern von Teilen, Explosionsgefahr beim Zentrifugieren von entzündlichen, explosionsgefährlichen Stoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG,9. GPSGV, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Prüfungen im Prüfbuch o. Ä. dokumentieren (unter BGG 934 zu bestellen)
Regelmäßige Sachkundigenprüfung im Betriebszustand min. 1x jährlich, sowie im zerlegten Zustand alle 3 Jahre durchführen lassen.
Schutzdeckel muss verriegelt sein und sich erst nach Stillstand öffnen lassen (Deckelzuhaltung), Ausnahmen siehe Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern bekannt machen.
Unterweisung der Mitarbeiter
Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigen, evtl. persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen.
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen beim Zentrifugieren entzündlicher Stoffe vornehmen.
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.11 : Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik, Teil 3, 1 Anwendungsbereich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.Dies ist in der Regel gegeben, wenn die freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² groß und dabei an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.
Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andereausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 ArbeitsbedingungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -62-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Arbeitsräume, Abmessungen
Gefährdung / Belastung:arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch unzureichend große Arbeitsräume,Belastungen durch schlechtes Klima
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichende lichte Höhe haben, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.Die Mindesthöhe des Raumes wächst mit der Grundfläche.Richtwerte: Grundfläche mindestens 8 m², Raumhöhe mindestens 2,50 m.
Die Größe des Luftraumes richtet sich nach der Art der körperlichenBeanspruchung und der Anzahl der gleichzeitig Anwesenden, d.h. Beschäftigte und andere Personen.
Richtwerte für den Mindestluftraum je ständig anwesenden Beschäftigten: · bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 12 m³ · bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: 15 m³. · bei schwerer körperlicher Arbeit: 18 m³
Richwerte für andere Personen, die sich nicht nur vorübergehend aufhalten: je Person: 10 m³.
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -63-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Arbeitsräume, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefahren durch unzureichend große oder unzureichend ausgestattete Arbeitsräume sowie schlechtes Klima am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeitsräume mit erforderlichen Abmessungenzur Verfügung stellen
Eine ausreichende Bewegungsfläche muss vorhanden sein
geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen (Prüfliste Sitzgelegenheiten)
Bei mehr als 10 Beschäftigten - in besonderen Fällen auch bei geringerer Beschäftigtenzahl - muss einPausenraum vorhanden sein (PrüflistePausenräume)
Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert
Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden
Für ausreichend gesundheitlich zuträglicheAtemluft und behagliche Raumtemperaturist zu sorgen
Bei Hitze- und Kältearbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen
Sichtverbindung nach außen: Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten
Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungenfür eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichenBeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung ist der Arbeitsaufgabe anzupassen, z. B. im Büro mindestens 300 Lux.
Sind die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch eingerichtet?
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -64-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sind die Büroarbeitsplätze und die Büroeinrichtungen nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten gestaltet?
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ausstattung:- Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen vermeiden- Bildschirmfläche senkrecht zum Lichteinfall aufstellen- Ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung mindestens 17 Zoll)- Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme einsetzen (Empfehlung Flachbildschirm)
Ergonomie:- Sehabstand zum Bildschirm in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße, mindestens 50 cm - Ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast und -helligkeit einstellen- Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der Anzeige verwenden- Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste Software beschaffen und einsetzen
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen
Vorsorgeuntersuchung (G 37) nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten
Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende AnforderungenBildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -66-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit
Gefährdung / Belastung:Fehlhaltungen bei sitzender Tätigkeit,Rückenprobleme,Verspannungen,Kopfschmerz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
ausreichende Bewegungsfreiheit durch richtige Tischhöhe und Fußraum (ggf. Fußstütze zur Verfügung stellen)
Stühle mit Einstellmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten)Stuhlrollen müssen dem Bodenbelag angepasst sein
Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik empfehlen
Quellen:BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und BüroarbeitsplätzenArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -67-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen
Gefährdung / Belastung:Anstoßen an spitzen Ecken und Kanten,Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,Schnitt- und Stichverletzungen,Umfallen von Möbelteilen,unzureichende Beleuchtung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Regale und Möbel standsicher aufstellen
Scharfe Ecken und Kanten an den Möbeln und Einrichtungsgegenständen vermeiden, polstern oder kennzeichnen
Schubläden und Auszügen gegen Herausfallen sichern
Geeignete Aufstiegshilfen zur Verfügung stellen und nutzen (Tritte, Leitern)
Geeignete Beleuchtung installieren
Sichere Papierscheren und Aktenvernichter beschaffen
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -68-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Beleuchtung, Licht am Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr bei Lichtausfall,unzureichende Beleuchtungsgestaltung (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld, Direkt- und Reflexblendung)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Entscheidung für künstliche Beleuchtungssysteme in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe:- Mindestbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung 15 Lux,- bei Beleuchtungsausfall muss 1/100 der Beleuchtung, mindestens 1 Lux, weiter sichergestellt werden,- Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Notausgänge und Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen vorsehen
Beleuchtungsstärke an die erforderliche Sehaufgabe anpassenRichtwerte: - Baustellen 20 Lux,- Schaltanlagen im Freien 20 Lux,- Verkehrswege für Personen 50 Lux,- Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge 100 Lux,- Lagerräume mit Suchaufgaben 100 Lux,- Schaltanlagen in Innenräumen 100 Lux,- ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsstätten mindestens 200 Lux,- Büroräume 500 Lux,- Montage feiner Geräte 1000 Lux,- Montage feinster Teile, z. B. Elektronik, Uhren, optische Erzeugnisse 1500 Lux
Besonders beachten:Große Kontraste vermeiden, Leuchtdichteunterschiede:- am Arbeitsplatz max. 3:1- im Umfeld max. 10:1,Blendquellen in Hauptblickrichtung vermeiden,Blendung und Reflexion auf Arbeitsoberflächen und Bildschirmen vermeiden, Bildschirme im rechten Winkel zu Fensterfronten und Leuchten anordnen,Gleichmäßigkeitsanforderungen beachten, z. B.:- Flimmern, Flackern und stroboskopische Effekte ausschließen,- dunkle Stellen vermeiden,Lichtrichtung und Schattigkeit beachten,
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -69-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
durch Kontraste und Schattigkeit räumliches Sehen fördern,Lichtfarbe und Farbwiedergabe:- auf Lampen gleicher Lichtfarbe achten- Sicherheitsfarben nicht verfälschen.
Regelmäßige Prüfung der Beleuchtungsanlage durch eine beauftragte Person (Sachkundigen)Richtwerte für die Prüffristen: 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre, Sicherheitsbeleuchtung jährlich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -70-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Brandschutz
Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen
Alarmplan für den Brandfall aufstellen
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre
Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V >1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5 Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren
Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungenspätestens alle 2 Jahre durchführen
Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren
Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und funktionsfähig erhalten
Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng verbieten; auf unverletzte Plomben achten
Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist
Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Lüfterräder, usw.) achten
Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der ArbeitsmittelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -72-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Elektromagnetische Felder
Gefährdung / Belastung:physikalische Gefährdungen, Mikrowellen-, Induktions- und Elektrolyseanlagen; Anlagen mit hohen Stromstärken (Widerstandschweißanlagen, Hochstromprüfanlagen); Hochspannungsfreileitungen, Hochspannungsfreiluftanlagen; Sendeanlagen mit größeren Leistungen; Personen mit aktiven Körperhilfen (Herzschrittmacher)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Die Feldstärken durch Messung, Berechnung oder Vergleich ermitteln.
Zur Verringerung der Feldstärke die Leistung der Feldquelle reduzieren.
Zur Verringerung der Feldstärke die Feldquelle abschirmen.
Zur Verringerung der Feldstärke Abstand zur Feldquelle vergrößern.
Im Bereich erhöhter Exposition die Aufenthaltsdauer begrenzen. Den Zutritt für Unbefugte verbieten.
Im Gefahrbereich ist der Aufenthalt nur mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA, Hochfrequenzschutzanzug) zu erlauben.
Wenn zulässige Werte überschritten werden und durch technische oder organisatorische Maßnahmen keine Verringerung der Feldstärke erreicht werden kann ist die Abschaltung der Feldquelle zu veranlassen.
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -73-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Verkehrswege
Gefährdung / Belastung:Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten oder Durchbrechen und durch Kollisionen mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltetund frei von Hindernissen?
Wege für Fahrverkehr:- Ist der Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen ausreichend (mindestens 1m)?- Ist beidseitig ein Sicherheitsbereich von 0,5 m für Fußgänger eingehalten?
Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender Anzahl und Ausführung vorhanden?
Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit Handlauf versehen?
Sind die Verkehrswege gekennzeichnet?Kennzeichnung ist erforderlich, wenn- der Schutz der Beschäftigten es wegen der Nutzung und Einrichtung der Räume verlangt- Räume eine Grundfläche über 1000 m² haben
Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?
Ist der Fußboden sicher begehbar? - rutschhemmender Belag?; keine Schlaglöcher, Stolperstellen?
Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege schnell und sicher verlassen werden?
Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt?
Wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer oder Abdeckungen gesichert?
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -74-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege
Gefährdung / Belastung:kein schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen bei Gefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Rettungswege und Notausgänge dauerhaftkennzeichnen (BGV A8)
auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in gesicherte Bereiche- allg. Fluchtweglänge max. 35 m - in Sonderfällen kürzer (z. B. max. 25 m bei feuergefährdeten Betriebsstätten)
Flucht- und Rettungswege sind stets frei zu halten
Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen leicht öffnen lassen (z. B. durch Panikschlösser)
Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen
Quellen:ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen GefahrenBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, TitelArbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -75-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Verkehrswege, Fußboden
Gefährdung / Belastung:Unfallgefahr durch Sturz, Stolpern, Umknicken, Fehltreten, nicht ausreichende Fußbodentragfähigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Stolperstellen beseitigen oder vermeiden, z. B.: - Bodenunebenheiten > 4 mm ausgleichen- Stufen durch Rampen ersetzen- Kabel und Leitungen geschützt verlegen
Fußböden trocken und sauber haltenauch witterungsbedingte Glätte beseitigen
Rutschhemmenden Bodenbelag (BGR 181) bei Notwendigkeit einsetzengeeignete Pflege organisieren
Gitterroste (BGI 588) gegen Ausheben oder Verschieben sichern
Zulässige Fußbodenbelastung beachten,maximale Belastung kennzeichnen, z. B. Läger über Aufenthaltsbereichen von Beschäftigten
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, 1 Anwendungsbereich
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -76-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Verkehrswege, Treppen
Gefährdung / Belastung:Stürze wegen falscher Dimensionierung oder fehlendem Handlauf
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Dimensionierungsformel für Treppe:- "Auftritt + 2 x Steigung = 63 ± 3 cm"
Geländerhöhen (lotrecht über Stufenvorderkante):- bis 12 m Absturzhöhe: 1 m- über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m
Handlauf bei mehr als 4 Stufen
Stufenkanten sichtbar machen
Mitarbeiter dazu anhalten, den Handlauf zu benutzen
Quellen:BGI 561: Treppen, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -77-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Verkehrswege, Türen und Tore
Gefährdung / Belastung:Gestaltungsgrundsätze, einschließlich Kraft betätigter Türen und Tore
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Türen und Tore müssen in ausreichender Anzahl undAbmessung je nach Art und Nutzung der Räume vorhanden sein
An Toren, die vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, müssen Türen für den Fußgängerverkehr in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben
Lichtdurchlässige Flächen in Türen und Toren müssen aus bruchsicherem Material bestehen oder gegen Eindrücken gesichert sein
Türen müssen deutlich wahrgenommen werden können, durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein
Schiebetüren und Tore gegen Ausheben sichern
Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegenkennzeichnen - Kennzeichnung siehe BGV A8
An kraftbetätigten Türen und Toren Quetsch- und Scherstellen sichern
Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore durch eine befähigte Person (Sachkundigen) - vor Inbetriebnahme- regelmäßig: Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich
Quellen:Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine AnforderungenASR 10/1: Türen und ToreASR 10/5: Glastüren, Türen mit GlaseinsatzASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, TitelseiteASR 10/6: Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und TorenASR 11/1-5: Kraftbetätigte Türen und Tore
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -78-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Ausstattung
Quellen:BGR 232: Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -79-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Gefährdung / Belastung:Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsarzt,- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und- Sicherheitsbeauftragten
Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer regelmäßig einladen
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Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:- mit CE- Kennzeichen- Konformitätserklärung des Herstellers- Betriebsanleitung in deutscher Sprache- Angaben von Geräuschemissionswerten(gilt auch für Eigenbaumaschinen)
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993 bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar 1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden, müssen mindestens der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt hinzuziehen.
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: GrundsatzBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), InhaltBGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der PräventionGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Inhalt
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -81-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Betriebsarzt
Gefährdung / Belastung:Arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, werden häufig zu spät erkannt oder unzureichend behandelt.Sicherheits- und Gesundheitsschutz, sowie Erste Hilfe mangelhaft organisiert.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Betriebsarzt wie im Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gefordert bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3 Arbeitsicherheitsgesetz übertragen
Erläuterung:
- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nachAnlage 1
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten die die Regelbetreuung wählen gelten die Regelungen derAnlage 2
- Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können das Unternehmermodell wählen, dieses ist inAnlage 3 erklärt
- Einen Betriebsarzt suchen Sie z. B. in den Gelben Seiten oder im Internet unter www.dguv.de/landesverbaende
Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer verpflichtet hat
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -82-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Brandschutz
Gefährdung / Belastung:Verbrennungen durch Feuer,Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschensunterweisen
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung von Personen übernehmen
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschernbereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichenkennzeichnen
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen
Alarmplan für den Brandfall aufstellen
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, TitelBGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, TitelBGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der PräventionBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11: KennzeichnungBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und RettungsplanBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -83-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Erste Hilfe
Gefährdung / Belastung:Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.
Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mitRettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt machen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen, Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und ausgedruckt oder bestellt werden.
Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).
Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen.
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige NotfallmaßnahmenBGI 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, TitelseiteBGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -84-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gefährdung / Belastung:Keine Beratung des Unternehmens bei sicherheitstechnischen Fragen, Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren, gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsabläufe, Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, gelten die Mindesteinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft nachAnlage 2.
Für Betriebe mit mehr als 10 und weniger als 51 Beschäftigten, die am Unternehmermodell teilnehmen gelten die Regelungen der Anlage 3.
Einsatz der Sicherheitsfachkraft berechnen nach BGV A2, Beispiele:
Elektroinstallationsbetrieb mit 1-10 Beschäftigten, gewählt wurde die Regelbetreuung nach Anlage 1:Alle 2 Jahre sicherheitstechnische Grundbetreuung durch eine Sicherheitsfachkraft, zeitlicher Richtwert für den Umfang der Grundbetreuung 6 Stunden.
Elektroinstallationsbetrieb mit 10 und mehr Beschäftigten, gewählt Regelbetreuung siehe Anlage 2:Pro Beschäftigtem in der Elektroinstallation 0,4 h pro Jahr Mindesteinsatzzeit Sicherheitsfachkraft pluspro Beschäftigtem im Büro/Verwaltung 0,2 h pro Jahr Mindesteinsatzzeit Sicherheitsfachkraft.
Elektroinstallationsbetrieb mit 1 und weniger als 51 Beschäftigten, gewählt Unternehmermodell siehe Anlage 3 (BGFE / TBBG) :Bedarfsorientierte Betreuung, anlassbezogene Beratung, der Unternehmer kann über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -85-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Quellen:BGV A2: Titel (BGDP): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BG Druck und Papierverarbeitung)BGV A2: Titel (TBBG): Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitBGV A2: Titel (BGFW): Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitBGV A2: Titel (BGFE): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -86-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Fremdfirmen
Gefährdung / Belastung:je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten
Sich mit andern Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben
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Schaffen der erforderlichen sanitären Einrichtungen (Waschraum, Duschen, etc.)
Schaffen von Räumen mit getrennter Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßen- und Arbeitskleidung
Organisation der Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung (auf gar keinen Fall: privat waschen)
Einrichten eines Pausenraumes (Lebens- und Genussmittel dürfen nicht am Arbeitsplatz aufbewahrt werden)
Verbot des Rauchens, Essens und Trinkens am Arbeitsplatz
Organisaton der regelmäßigen Reinigung der Arbeitsbereiche
Bereitstellen von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln
Erstellen eines Hautschutzplanes
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, InhaltsverzeichnisBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
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Quellen:BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen, TitelBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionPSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -89-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdung / Belastung:Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutzbeauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm "Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015 unter www.bgetem.de > Medien
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten
Quellen:Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche PersonenBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -90-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdung / Belastung:nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B. Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material, Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten über die Bedeutung dereingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der Videounterweisung "Bestsigns". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst Hessen e.V. im Auftragder Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):Tel: 069/63009435 Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen unter www.dguv.de
Quellen:BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1: GeltungsbereichBGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 6: Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -91-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdung / Belastung:nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" einSicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist kostenlos.Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung SchulungTel.: 02 21 / 37 78 - 64 64Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27E-Mail: [email protected]: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen
Quellen:BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -92-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdung / Belastung:menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen und erforderlichenfalls regelmäßigwiederholen
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer, Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -93-
Arbeitsbereich: Gesamter Betrieb
Tätigkeit: Sicherheitsorganisation
Vorsorgeuntersuchung
Gefährdung / Belastung:gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen
Quellen:Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: ArbeitsschutzausschußVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -94-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Lackierstand
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, ggf. Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Einrichten eines gesonderten Raumes oder Bereiches (Lackierraum)
Anschluss des Lackierstandes an eine wirksame Absaugung (Brand- und Explosionsschutz und Umweltauflagen beachten, Fachfirma einschalten,Explosionsschutzdokument)
Wirksamkeit der Gefahrstofferfassung (herstellerseitig) schriftlich bestätigen lassen. Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz müssen eingehalten werden
Raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen, d. h. Ausgleich der Luftbilanz, mind. 30 % Frischluft einbringen, keine Zugluft erzeugen
Bei brennbaren Lösemitteln Maßnahmen gegen Brand und Explosion treffen (Kennzeichnung als feuergefährdeten Bereich, Fernhalten von Zündquellen, Erdung, elektrische Installation in Ex- Ausführung etc.)
Organisation der regelmäßigen Reinigung des Lackierstands
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGI 740: Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -95-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Quellen:BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 132: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, TitelBGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und BetriebsmittelTRGS 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern, TitelBGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -96-
Arbeitsbereich: Lackiererei
Tätigkeit: Lackieren
Lacktrockner
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdende Dämpfe, Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Abgas- und Abluftleitungen sind fachgerecht anschließen zu lassen (Leitungen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein, Gase und Dämpfe müssen gefahrlos abgeführt werden)
Für jeden Trockner sind Betriebsanweisungen und Beschickungsanweisungen in Abhängigkeit vom zu trocknenden Gut zu erstellen und bekannt zu machen.Die Beschickungsanweisung muss die höchstzulässige Lösemittelmenge jeweils unter Berücksichtigung von Größe und Anzahl der zu trocknenden Teile, der Taktfolge und der beschichteten Oberfläche nennen
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:BGG 909: Lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.28 : Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG(siehe Maschinen, allgemein)
Schleifscheibenauswahl nach BGV D12
Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper
Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen
Klangprobe, Probelauf mind. 1 min
Werkstückauflagen bis 3 mm an die Scheibe heranstellen
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung stellen
Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff Absaugung installieren (insbesondere bei Hartmetallstäuben)
Anforderungen für Umgang mit Gefahrstoffenbeachten
Veranlassen, dass auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzhauben geachtet wird.
Quellen:BGI 543: Schleifer, VorwortBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, 1 AnwendungsbereichBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), TitelNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -98-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Schleifen
Stäube, allgemein
Gefährdung / Belastung:Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung)
Soweit keine spezifischen, gesundheitsschädigenden Stäube vorliegen (hier können besondere Luftgrenzwerte bestehen), ist der allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion von 3 mg/m³ und für die einatembare Fraktion von 10 mg/m³ einzuhalten.
Einsatz Staub minimierender Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsverfahren (z. B. Nassverfahren)
bei Reinluftrückführung: Einsatz geprüfter Industriestaubsauger bzw. Abscheider
Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)
Überschreiten der Luftgrenzwerte: Bereitstellen geeigneter Atemschutzgeräte
Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (besonders bei Metallstäuben, Holzstäuben, Stäuben von organischem Material etc.), sieheBGR 104
Ggf. Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -99-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Schleifen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung
Unterweisen der Mitarbeiter
Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Asbest, Beryllium, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, InhaltBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische VorsorgeGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang III, Nr. 1 Brand- und ExplosionsgefahrenGefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang III, Nr. 2 Partikelförmige GefahrstoffeTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -100-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Schleifen
Stäube, Schleif- und Polierstäube
Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr durch aufgewirbelten Staub, Gesundheitsgefährdung durch Metallstäube (z. B. Nickel, Kobalt, Beryllium, je nach bearbeiteten Werkstücken) oder Stäube von Schleifkörper oder Zusätzen (Schleifpasten)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung), Anfrage beim Schleifkörperhersteller bzw. Hersteller von Schleifzusätzen
Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)
Einsatz Staub minimierender Verfahren (z. B. Nassbearbeitung)
Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle (möglichst mit Umhausung der Bearbeitungsstelle = geschlossenes Erfassungssystem)
Handmaschinen möglichst mit integrierter Absaugung
Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen (geprüfte Industriestaubsauger mit Prüfzeugnis)
Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe u. a. BGR 109)
Maßnahmen gegen Brände in Lüftungsanlagen treffen (Fachfirma einschalten)
Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -101-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Schleifen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Ggf. Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt
Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Beryllium, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich
Quellen:Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), TitelBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und Bürstwerkzeugen, TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Zusammenarbeit verschiedener FirmenTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, InhaltTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -102-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Strahlen
Strahlanlage, Strahlbox
Gefährdung / Belastung:Anreicherung von Gefahrstoffen (Metallen wie Nickel, Kobalt, Beryllium oder Quarz etc.) im Strahlmittel, Entweichen gesundheitsschädigender Stäube durch Undichtigkeiten der Anlage
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel (Verwendungsbeschränkung und max. zulässige Gehalte an Metallen beachten, siehe §§ 7, 12 der BGV D26)
Gewährleisten der Dichtigkeit der Anlage
Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)
Schaffung abgegrenzter Strahlbereiche
Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden (siehe BGR 121 und TRGS 560).
Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe u.a. BGR 109).
Raumlüftungstechnische Maßnahmen ergreifen (Ausgleich der Luftbilanz, mind 30 % Frischluftanteil, siehe BGR 121)
Maßnahmen gegen Brände in Lüftungsanlagen treffen (Fachfirma einschalten!)
regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung durch Sachkundigen mit Dokumentation der Ergebnisse)
Sicherstellung der regelmäßigen, sachgerechten Reinigung der Arbeitsbereiche (Einsatz geprüfter Industriestaubsauger)
Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -103-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Strahlen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
bereit stellen der ggf. erforderlichen PSA (Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, siehe BGR 500, Nr. 2.24), je nach Kontakt zu Strahlstäuben
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Bei Vorliegen Krebs erzeugender Stäube, z. B. Beryllium, Cadmium, Chromate sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten), TitelBGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der PräventionBGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten: Grundsätze der PräventionGefahrstoffverordnung (GefStoffV), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -104-
Arbeitsbereich: mechanische Bearbeitung
Tätigkeit: Strahlen
Strahlarbeiten, allgemein
Gefährdung / Belastung:Gesundheitsgefährdung durch Stäube vom Strahlmittel sowie vom Werkstück (zu strahlendes Material)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Ermittlung der Staubbelastung (Art und Zusammensetzung), Anfrage beim Hersteller der Strahlmittel (Sicherheitsdatenblatt)
Vermeiden von Freistrahlarbeiten ( Freistrahlarbeiten erfordern besondere Schutzmaßnahmen)
Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel (Verwendungsbeschränkung und max. zulässige Gehalte an Metallen beachten)
Einhalten der Luftgrenzwerte (TRGS 900) und Überprüfung des Risikos von Staubexplosionen (BGR 104)
Strahlen möglichst in geschlossenen Systemen (Strahlbox, Strahlkabine)
Schaffung abgegrenzter Strahlbereiche
Absaugung ggf. frei werdender Stäube an der Austrittsstelle
Nur auf den Staub abgestimmte Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden (sieheBGR 121 und TRGS 560).
Bei Bearbeitung von Leichtmetallen (Aluminium, Magnesium) sind besondere Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzdokument) zu beachten (siehe u. a. BGR 109).
Regelmäßige Prüfung der Absaug- und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche Prüfung durch Sachkundigen mit Dokumentation der Ergebnisse)
Sicherstellung der regelmäßigen, sachgerechten Reinigung der Arbeitsbereiche (Einsatz geprüfter Industriestaubsauger)
Überwachung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt
bereit stellen der ggf. erforderlichen PSA (Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, siehe BGR 500, Nr. 2.24), je nach Kontakt zu Strahlstäuben
Erstellen einer Arbeitsplatz spezifischen Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGR 104: Explosionsschutz-Regeln, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 194: Benutzung von Gehörschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten), TitelTRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, TitelseiteTRGS 500: Schutzmaßnahmen, TitelseiteTRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, TitelTRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -106-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Bohren
Ständerbohrmaschine für feinmechanische Metallarbeiten
Gefährdung / Belastung:Augenverletzungen durch wegfliegende Metallspäne,Aufwickeln langer Haare, Schals usw.;Teilamputation der Hände beim Tragen von Handschuhen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Beim Bohren Schutzbrille tragen.
Haarnetz tragen oder lange Haare hinten zusammenbinden.
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -107-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Drehen
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)
Gefährdung / Belastung:Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen organisieren.
Betriebsanweisung erstellen
Schutzmaßnahmen beim Umgang mitKühlschmierstoffen beachten
Unterweisen der Mitarbeiter
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 12 BetriebBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -108-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Druckgase, Acetylen
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr, Zersetzungsgefahr auch ohne Luft- und Sauerstoffzufuhr, mit Kupfer kann sich explosionsfähiges Kupferacetylid bilden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (97/93/EG entspricht 14. GPSGV, Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Brenngas zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)
Brenngasschläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.)
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder brandfördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten
Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten
Arbeitsräume sind ausreichend, ggf. technisch, zu belüften
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä., Entfernung zu Heizkörpern mind. 0,5 m)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -109-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Flaschenbrände, Explosionen etc. sind der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu melden (TRAC 206)
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRAC 207: Sicherheitseinrichtungen, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -110-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Druckgase, Flüssiggas
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Brenngase zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung).
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, unter Erdgleiche, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten.
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.).
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -111-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Quellen:BGI 554: Gasschweißer, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGV D34: Verwendung von Flüssiggas, TitelseiteVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -112-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Druckgase, Sauerstoff
Gefährdung / Belastung:Brandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Sauerstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!).
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung).
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten.
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.).
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGI 617: Sauerstoff, Titel
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -113-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Quellen:BGI 644: Gefahren durch Sauerstoff, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.32: Betreiben von Sauerstoffanlagen, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -114-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Druckgase, Wasserstoff
Gefährdung / Belastung:Explosionsgefahr von Wasserstoff-Luft-Gemischen, Wasserstoff ist leichter als Luft und steigt nach oben
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Arbeitsräume sind ausreichend, im Deckenbereich ggf. technisch, zu belüften
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Wasserstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.)
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten
Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst gering halten
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen, Trockenschränken o. Ä.)
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenenBetriebsanweisung
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -115-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -116-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Druckgasflaschen, allgemein
Gefährdung / Belastung:Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Flaschen gegen Umfallen sichern (auch nicht angeschlossene und leere Druckflaschen)
Installation einer Gasrücktritt- und Flammenduchschlagsicherung
Gasleitungen und Gasschläuche jährlich durch Sachkundigen prüfen lassen
Zustand, Befestigung, Leitungsführung beachten
Nicht im Gebrauch befindliche Flaschen mit Ventilschutzkappen versehen
Keine Lagerung von Druckgasflaschen unter Erdgleiche (Ausnahmen siehe Nr. 5.1.3.2, TRG 280) und in Treppenhäusern
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete BereicheBGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -117-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Schweißen, autogen (Gasschweißen)
Gefährdung / Belastung:Verbrennungen, Strahlungen, Brand- und Explosionsgefährdung, gesundheitsschädigende Schweißrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Einsatz geprüfter (für den Einsatzzweck zugelassener) und ordnungsgemäß gekennzeichneter Druckgasflaschen, Schläuche und Druckminderer (Herstelleranfrage!)
Einsatz gekennzeichneter, zugelassener Brenner
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Garagen etc. ist verboten
Gasflaschen gegen Umfallen gesichert aufstellen (Ketten, Schellen o. Ä., nicht am Ventil festbinden)
Gasschläuche gegen Beschädigung gesichert verlegen
Gasschläuche mit Schlauchschellen gegen Abgleiten sichern, nicht mit Draht o. Ä. festmachen
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw. Einzelflaschensicherung)
ggf. Raumabgrenzung und Abschirmungen schaffen (Schutz Dritter gegen optische Strahlung)
Einhalten des Stand der Technik bzw. der Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe Stunde täglich bzw. mehr als 2 Stunden wöchentlich) mindestens Einsatz maschineller Lüftung, ggf. Arbeitsplatzabsaugung
Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -118-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
verlangen)
Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) (Schweißerschutzbrille, ggf. Schutzhandschuhe)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TitelBGI 554: Gasschweißer, TitelBGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, TitelBGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen, TitelBGI 743: Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, TitelVierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)TRAC 204: Acetylenleitungen, TitelTRAC 208: Acetyleneinzelflaschenanlagen, TitelTRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -119-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)
Gefährdung / Belastung:Gefahren durch elektrischen Strom, optische Strahlung, gesundheitsschädigende Schweißrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemeinbeachten!
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Schweißstromquellen müssen den einschlägigen DIN VDE Bestimmungen entsprechen (DIN VDE 0543 und 0544), Herstellerbescheinigung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
Ständige Schweißplätze müssen mit Raumabgrenzungen oder Abschirmungen gegen optische Strahlung ausgerüstet sein, z. B. Vorhänge nach DIN 32504 Teil 1.
Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe Stunde täglich bzw. mehr als 2 Std. wöchentlich) mindestens den Einsatz einer maschinellen Lüftung, ggf. Arbeitsplatzabsaugung, bereit stellen.
Ggf. Ermittlung von Gefahrstoffkonzentrationenin der Luft am Arbeitsplatz, Einhalten desStand der Technik bzw. der Arbeitsplatzgrenzwerte
Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle verlangen).
Arbeiten bei erhöhter elektrischer Gefährdung: Einsatz von Schweißstromquellen mit der Kennzeichnung S
Arbeiten in engen Räumen (Luftvolumen unter 100 m³; oder eine Abmessung, Länge, Breite, Höhe, unter 2 m): Besondere Schutzmaßnahmen ergreifen und sicherstellen. Lüftungstechnische Maßnahmen müssen eine Verarmung an Sauerstoff sowie gefährliche Gefahrstoffkonzentrationen verhindern. Das Schweißen in engen Räumen gehört zu den gefährlichen Arbeiten gemäß § 36, BGV A1 (besondere Überwachung, 2. Person)
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -120-
Arbeitsbereich: Werkstatt/ Instandhaltung
Tätigkeit: Schweißen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführtJa,
wirksam
bereit stellen der erforderlichen PSA (Schweißerschutzschild, Lederschürze, Schutzhandschuhe)
erstellen einer Arbeitsplatz bezogenenBetriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:BGR 220: Schweißrauche, TitelBGI 553: Lichtbogenschweißer, TitelBGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, TitelBGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, TitelBGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, TitelBGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, TitelBGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, TitelBGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 21.06.2010 Seite -121-
Inhaltsverzeichnis
Betriebe für elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung, Galvanotechnik 1
Galvanik 1
Ansetzen und Beschicken von Bädern 1
Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik 1
Handbeschickung; Galvanotechnik 2
Ausstattung 3
Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik 3
Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik 4
Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft 5
Beschichtungsverfahren 6
Brünieren mit Alkalien 6
Chromatieren 7
Eloxieren, Schwefelsäureverfahren 8
Hartverchromen, Glanzverchromen 9
Phosphatieren 11
Verkupfern, cyanidisch 12
Vernickeln, chemisch 13
Vernickeln, galvanisch 14
Verzinken 15
Instandhaltung und Wartung 16
Behälter 16
Rohrleitungen und Entnahmestellen 17
Transport 18
Anlagenbühnen, Laufstege, Bediengänge 18
Fahrzeuge in geschlossenen Räumen; Dieselmotoremissionen 19
Gefährliche Flüssigkeiten, innerbetrieblicher Transport 20
Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport 21
Hebebühne, allgemein 22
Krane 23
Metallfässer 24
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Stetigförderer 25
Winden, Hub- und Zuggeräte 26
Umgang mit Gefahrstoffen 27
Farben, Lacke, Beschichtungsstoffe; Galvanik 27
Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen 29
Gefahrstoffe, Abfallbehandlung 31
Gefahrstoffe, allgemein 32
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 35
Laugen 36
Salpetersäure 37
Säuren 38
Vor- und Nachbehandlung 39
Abdecken von Werkstücken mit Abdecklack; Galvanotechnik 39
Beizen 40
Brennen 41
Dekapieren; Galvanotechnik 42
Entfetten, elektrolytisch (anodisch und kathodisch) 43
Kaltreiniger-Arbeitsplatz 44
Kühlschmierstoffe (KSS) 46
Lösemittelreinigungsanlage 48
Organische Lösemittel 49
Polieren, Glänzen 50
Reinigen und Entfetten; alkalisch, Abkochentfettung 51
Reinigen und Entfetten; Chlorkohlenwasserstoffe (Per, Tri etc.) 52
Reinigen und Entfetten; Kohlenwasserstoffe (Waschbenzin etc.) 54