ISSN 0174-478 X StuHgart 141 GESETZBLATT FÜR BADEN -WÜRTTEMBERG 2006 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 12. Mai 2006 Nr.6 Tag INHALT Seite 3. 4.06 Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung 141 13. 4.06 Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Ände- rung der Schullastenverordnung .................................... 155 20. 4.06 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium (Berufs- tätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO) ......................... 155 20. 4.06 Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeinde- finanzreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 24. 4.06 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Stu- diengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 200612007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 200612007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2006/ 2007) .................................................. 174 26. 4.06 Fünfte Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung der Führung des Handels- und Partner- schaftsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht ................ 177 4. 4.06 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschrän- kung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis Reutlingen) . . 177 Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung Vom 3. April 2006 Auf Grund von § 110 a Abs.1 des Wassergesetzes für Ba- den-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, geändert durch Gesetz vom 11. Okto- ber 2005 (GBl. S. 668) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) und mit § 24 Abs.1 WG wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum verordnet: Artikel 1 Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S.145, ber. S. 414), zuletzt geän- dert durch Verordnung vom 22. Mai 2005 (GBl. S.415), wird wie folgt geändert: Anlage 7 erhält folgende Fassung:
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FÜR BADEN -WÜRTTEMBERG · 142 GBI. vom 12. Mai 2006 Nr.6 »Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs.l Satz 3 und Abs. 2 Satz 2) Deklaratorische Liste der Problem-und Sanierungsgebiete
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ISSN 0174-478 X StuHgart
141
GESETZBLATT FÜR BADEN -WÜRTTEMBERG
2006 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 12. Mai 2006 Nr.6
Tag INHALT Seite
3. 4.06 Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung 141
13. 4.06 Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Ände-rung der Schullastenverordnung .................................... 155
20. 4.06 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium (Berufs-tätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO) ......................... 155
24. 4.06 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 200612007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 200612007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2006/ 2007) .................................................. 174
26. 4.06 Fünfte Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung der Führung des Handels- und Partner-schaftsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht ................ 177
4. 4.06 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis Reutlingen) . . 177
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der
Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
Vom 3. April 2006
Auf Grund von § 110 a Abs.1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 668) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August
2002 (BGBl. I S. 3245) und mit § 24 Abs.1 WG wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum verordnet:
Artikel 1
Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S.145, ber. S. 414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2005 (GBl. S.415), wird wie folgt geändert:
Anlage 7 erhält folgende Fassung:
•
142 GBI. vom 12. Mai 2006 Nr.6
»Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs.l Satz 3 und Abs. 2 Satz 2)
Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend
§ 5 Abs. 4 in Betracht kommt (Stand 1. Januar 2006)
Grp. WV »Krozinger Berg« Bad Krozingen Bad Krozingen
ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1-5 Auggen
ZV WV Weilertal Tiefbrunnen Hügelheim Müllheim
ZV WV Weilertal »Qu. 5« Hügelheim Müllheim
Quellfassung Riene, Wahlwies Orsingen-Nenzingen
Mühlbergquellen und Brunnentrogquellen, Duchtlingen Hitzingen
TB Wiechser Steig, Volkertshausen Volkertshausen
Qu. Schönäcker und Hutzelsteig, Blumenfeld Tengen
Grenzach-Wyhlen Grenzach-Wyhlen
Efringen-Kirchen Efringen-Kirchen
Gänsweiherquelle Wutach
Oberletz- und Nussbachquellen, Blumegg Stühlingen
Landtalenquelle, Lausheim Stühlingen
Grund- und Dorfbachquelle, Lembach Wutach
Spießenbergquellen 1-5 Stühlingen
Mühlhölzlequelle, Mauchen Stühlingen
Finsterlochquelle, Lauchringen Waldshut -Tiengen
Steinmaueräckerquellen 2 und 3, Schwaningen Stühlingen
Schambach- und Klausenquelle, Weizen Stühlingen
Rübenreutequellen 1 und 2, GrimmeIshofen Stühlingen
Stellequellen 1-3, Eberfingen Stühlingen
Grubenrainquelle, Schwaningen Stühlingen
Eichtalquelle Eggingen
Stadt Ulm, Donaustetten Ulm
154 GBl. vom 12. Mai 2006 Nr.6
WSG-Nr. WSG-Name Gemeinde**
LRA Alb-Donau-Kreis
425013 Reutlingendorf Obermarchtal
425034'" Öllingen Öllingen
LRA Biberach
426023 Nuibert (Berberbühl) Dürmentingen
426029 Sattenbeurer Feld Bad Schussenried
426031 Eichen Biberach an der Riß
426032 Alberweiler Schemmerhofen
426065 Urspring Achstetten
LRA Ravensburg
436063 Untere Wiesen Königseggwald
436121 OSG Kümmerazhofen BadWaldsee
LRA Sigmaringen
437018 GWF Bierstetten und GWF Schwemmer-Esch Bad Saulgau
437021 Wagenhausertal Bad Saulgau
437027 QF Repperweiler Hohentengen
437051 QF Katzensteige (NZ) Herbertingen
437095 GWF Albergasse Bad Saulgau
pnanzenschutzmittelsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt
WSG-Nr. WSG-Name (betroffener Stoff) Gemeinde**
LRA Esslingen
116012 Rohrbachquelle (Bentazon) Neuhausen auf den Fildern
I,RA Rastatt
216047*" WW Rauental (Bentazon) Rastatt
216201 Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim (Metalaxyl) Bietigheim
I,RA Rhein-Neckar-Kreis
226023 Nußloch, Tietbrunnen I und II (Mecoprop) Nußloch
226029 Stadt Eppelheim (Bentazon) Eppelheim
* Auflistung der zum Stichtag 1. Januar 2006 nach den Kriterien des § 5 SchALVO ermittelten Gebiete. Durch Umstufungen nach den Kriterien des § 5 SchALVO sowie durch Aufhebungen und Neufestsetzungen von Wasserschutzgebieten eingetretene Änderungen sind bei den unteren Wasserbehärden nachzufragen.
** Hier ist in der Regel die hauptsächlich betroffene bzw. die Gemeinde angegeben, auf deren Gemarkung sich die Fassungen befinden. Das zugehörige Wasserschutzgebiet kann sich jedoch auch noch auf andere Gemeinden erstrecken.
*** In diesen Gebieten sind die besonderen Schutzbestimmungen nur in Teilbereichen erforderlich. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Wasserbehörde.«
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 3. April 2006 GÖNNER
Nr.6 GBl. vom 12. Mai 2006 155 --_ ...... ------------------------------------
Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur
Änderung der Schullastenverordnung
Vom 13. April 2006
Auf Grund von § 17 Abs. 2 und § 18 a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet:
Artikel 1
Die Schullastenverordnung vom 21. Februar 2000 (GBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 602), wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
Ȥ 2
Zu § 17 Abs.2, § 18 a Abs. 2 FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jeden Schüler oder für jedes Kind der
L Hauptschulen 807 Euro,
2. Realschulen
3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien
b) Progymnasien
4. Schulen besonderer Art
5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonder-
507 Euro,
563 Euro,
515 Euro,
507 Euro,
berufsfachschulen in Teilzeitunterricht 387 Euro,
6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 926 Euro,
7. Berufskollegs für Informatik 2538 Euro,
8. Grundschulförderklassen 375 Euro,
9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1202 Euro,
b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 3943 Euro,
c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 2986 Euro,
d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2319 Euro,
e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1154 Euro,
f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 3793 Euro,
g) Schulen für Erziehungshilfe und Schul-kindergärten für Verhaltensgestörte 1698 Euro,
h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 374 Euro.«
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
STUTTGART, den 13. April 2006
Kultusministeri um
RAU
Innenministerium
RECH
Finanzministerium
STRATTHAUS
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger
zu einem Studium (Berufstätigenhochschuhugangsverordnung
- BerufsHZVO)
Vom 20. April 2006
Auf Grund von § 59 Abs. 1 und 2 sowie § 89 Abs. 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom l. Januar 2005 (GBl. S.l), geändert durch Gesetz vom L Dezember 2005 (GBl. S. 706), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zugangsvoraussetzungen
(1) Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die
L ihre Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig sind,
2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
3. die Meisterprüfung, eine gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach
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der Handwerksordnung im erlernten Beruf oder eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg erfolgreich abgeschlossen haben; einer Fachschule steht gleich eine freie Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt,
4. mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig waren und
5. einen schriftlichen Nachweis der Hochschule oder Berufsakademie über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliehe Beratung nach § 2 erbringen,
besitzen nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang.
(2) Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die die Voraussetzungen des Absatzes I Nr. 1 bis 5 erfüllen, können durch Bestehen einer Prüfung nach Maßgabe der §§ 7 bis 16 die Qualifikation für ein Studium in einem nicht ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang erwerben. Zu der Prüfung nach den §§ 7 bis 16 kann unabhängig vom Vorliegen der fachlichen Entsprechung in besonders begründeten Einzelfällen auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes I Nr.2, 3 oder 4 zugelassen werden, wer eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit nachweist.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 ist schriftlich durch Vorlage von Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien nachzuweisen. Die Hochschulen und Bemfsakademien können die Vorlage von Originalunterlagen verlangen.
§2
Studienjachliche Beratung
(1) Die Hochschulen und Berufsakademien beraten studieninteressierte Berufstätige im Sinne des § 1 über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums im angestrebten Studiengang. Die Möglichkeiten spezifischer Vorbereitung auf das Studium sollen aufgezeigt werden.
(2) Wird der Hochschulzugang über eine Eignungsprüfung nach § 7 angestrebt, ist auch über Inhalte, Anforderungen und Ablauf der Prüfung zu informieren sowie auf Vorbereitungsrnöglichkeiten auf die Prüfung hinzuweisen.
(3) Über die Teilnahme an der studienfachlichen Beratung im angestrebten Studiengang ist eine schriftliche Bescheinigung als Nachweis nach § 1 Abs. 1 Nr.5 auszustellen.
ZWEITER ABSCHNITT
Zugang zu einem der beruflichen Aus- und Fortbildung fachHch entsprechenden Studiengang
§3
Fachliche Entsprechung
(I) Eine fachliche Entsprechung von beruflicher Aus- und Fortbildung und gewähltem Smdiengang im Sinne des § I liegt vor, wenn die wesentlichen Inhalte der beruflichen Aus- und Fortbildung der inhaltlichen Ausrichtung des geWählten Studiengangs zugeordnet werden können.
(2) Wenn auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auszuwählen sind (Teilstudiengänge), muss die fachliche Entsprechung nach Absatz 1 für jedes ausgewählte Fach bestehen; dies gilt nicht für die affinen Fächer im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003 (GBL S. 432) und § 7 Abs. I Nr. 2 Realschullehrerprüfungsordnung (RPO I) vom 24. August 2003 (GBI. S.583).
§4
Antrag auf Feststellung der fachlichen Entsprechung und Bescheinigung der Studienberechtigung
(1) Der Antrag auf Feststellung der fachlichen Entsprechung und Bescheinigung der Studienberechtigung ist unter Angabe des angestrebten Studiengangs an die Hochschule oder Berufsakademie zu richten, bei der die Aufnahme des Studiums angestrebt wird. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. I nachzuweisen; die Hochschulen und Berufsakademien sind berechtigt, zur Feststellung der fachlichen Entsprechung von den Antragstellern darüber hinaus weitere geeignete Nachweise zu verlangen.
(2) In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ist der Antrag nach Absatz I für eine Bewerbung zum Wintersemester bis spätestens 1. Juni, für eine Bewerbung zum Sommersemester bis spätestens I. Dezember zu stellen. ln nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen soll der Antrag innerhalb der Fristen nach Satz 1 gestellt werden.
(3) Wird eine Bewerbung um einen Studienplatz in einem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang, der in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen ist, angestrebt, ist der Antrag auf Feststellung der fachlichen Entsprechung bei der Hochschule zu stellen, die im Zulassungsantrag der ZVS als erstgewünschter Studienort der Abiturbestenquote genannt werden soll. Antragsfrist ist der 15. April für das folgende Wintersemester, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs.l Nr.l bis 4 bereits vor dem 16. Ja-
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nuar vorlagen, der 15. Oktober für das folgende Sommersemester, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bereits vor dem 16. Juli vorlagen. Für die übrigen Bewerber geIten die Fristen des Absatzes 2 Satz] .
§5
Feststellung der fachlichen Entsprechung und Bescheinigung der Studienberechtigung
(1) Die Feststellung der fachlichen Entsprechung nach § 3 und die Bescheinigung der Studienberechtigung obliegen den Hochschulen und Berufsakademien.
(2) Der Antrag nach § 4 Abs. 1 ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden. Die Ablehnung der Bescheinigung einer Studienberechtigung ist schriftlich zu begründen.
(3) Stellt die Hochschule oder Berufsakademie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und die fachliche Entsprechung von beruflicher Aus- und Fortbildung für den beantragten Studiengang nach § 3 fest, bescheinigt sie die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang. In zulassungsbeschränkten Studiengängen sind zusätzlich die Durchschnittsnote und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung nach § 6 zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Zulassung zum Studiengang und dem Antrag aufImmatrikulation beizufügen.
(4) Die von einer baden-württembergischen Hochschule oder Berufsakademie getroffene Feststellung der fachlichen Entsprechung wird von einer anderen baden-württembergischen Hochschule oder Berufsakademie anerkannt, soweit es sich um denselben Studiengang oder um Studiengänge mit im Wesentlichen gleichen Inhalt handelt. Sie gilt an baden-württembergischen Hochschulen in Studiengängen gleicher Fachrichtung, die in das zentrale Verfahren der ZVS einbezogen sind.
§6
Besonderheiten in zulassungsbeschränkten Studiengängen an Hochschulen
(1) Die für das Zulassungsverfahren der Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebende Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. Weist das Zeugnis über die berufliche Fortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, bildet die Hochschule oder Berufsakademie diese aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten; es wird nicht gerundet.
(2) Für das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 maßgeblich, frühestens jedoch der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
DRITTER ABSCHNITT
Zugang zu einem der beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich nicht entsprechenden Studiengang über eine Eignungsprüfung
§7
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerber auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und ihrer Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des § 12 und einer mündlichen Prüfung nach Maßgabe des § 13. Bei der Prüfung ist ein Personalausweis mitzuführen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Mit Bestehen der Prüfung wird eine studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt.
§8
Ort und Zeit der Prüfung, Prüfungsbehörde
Die Prüfung wird von den Hochschulen und Berufsakademien als Prüfungsbehörden durchgeführt. Sie geben den Bewerbern den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise bekannt. Die Prüfung ist rechtzeitig vor Bewerbungsschluss für das Wintersemester durchzuführen; sie soll spätestens bis zum 15. Juni eines Jahres abgeschlossen sein. Ist die Studienaufnahme auch zum Sommersemester möglich, können die Hochschulen und Berufsakademien Prüfungen rechtzeitig vor Bewerbungsschluss durchführen; in diesem Fall soll die Prüfung spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres abgeschlossen sein.
§9
Gegenseitige Anerkennung der Prüfung, gemeinsame Durchführung
Die Prüfung wird von einer anderen baden-württembergischen Hochschule oder Berufsakademie anerkannt, soweit es sich um denselben Studiengang oder um Studiengänge mit im Wesentlichen gleichen Inhalt handelt. Sie gilt an baden-württembergischen Hochschulen in Studiengängen gleicher Fachrichtung, die in das zentrale Verfahren der ZVS einbezogen sind. Die Hochschulen können vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; dies gilt für die Berufsakademien entsprechend.
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§1O
Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist flir eine Bewerbung zum folgenden Wintersemester bis zum 1. Februar eines Jahres unter Angabe des angestrebten Studiengangs an die Hochschule oder Berufsakademie zu richten, bei der die Aufnahme des Studiums angestrebt wird (Ausschlussfrist). Soweit die Hochschule oder Berufsakademie die Prüfung auch für eine Bewerbung zum Sommersemester durchführt, ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum L August des Vorjahres zu stellen (Ausschlussfrist). Neben den Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in Verbindung mit Abs. 3 sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufligen
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige schulische Ausbildung, den beruflichen Werdegang und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg bisher an einer Prüfung nach dieser Verordnung oder an einer entsprechenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen wurde oder ob um Zulassung zu einer solchen Prüfung nachgesucht wurde.
Die Hochschulen und Berufsakademien sind berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 weitere geeignete Nachweise zu verlangen.
§11
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Prüfnngsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet die Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § lAbs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden und nicht ein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 vorliegt und nachgewiesen wird,
2. die Unterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder
3. bereits zweimal erfolglos an einer Prüfnng nach dieser Verordnung oder an einer entsprechenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen wurde.
(3) Wer die Prüfung für einen bestimmten Studiengang erfolgreich abgelegt hat oder bei Nichtbestehen verbindlich auf die Wiederholung verzichtet, kann einmal zu einer weiteren Prüfung in einem anderen Studiengang zugelassen werden.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Leiter der schriftlichen Prüfung, dem die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung obliegt.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf
1. eine Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch (Aufsatz),
2. eine Aufsichtsarbeit im Fach Englisch (Übersetzung in die deutsche Sprache, Textverständnisaufgaben, die in der Fremdsprache Englisch zu beantworten sind),
3. eine in Bezug auf den gewählten Studiengang fachspezifische Aufsichtsarbeit; flihrt die prüfende Hochschule im gewählten Studiengang wegen einer Zulassungsbeschränkung oder Eignungsfeststellung einen fachspezifischen Studierfähigkeitstest rechtzeitig vor Bewerbungsschluss durch, der nach dem Beschluss der Hochschule auch als fachspezifische Aufsichtsarbeit geeignet ist, kann der Bewerber wählen, ob er anstatt an der fachspezifischen Aufsichtsarbeit ausschließlich an dem fachspezifischen Studierfähigkeitstest teilnimmt; wird die Teilnahme ausschließlich an dem fachspezifischen Studierfahigkeitstest gewählt, ist dieser auch nach § 14 Abs. 1 zu bewerten.
Die Prüfnngsaufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können einen Bezug zum gewählten Studiengang haben. Die Bearbeitungszeit beträgt pro Aufsichtsarbeit 120 Minuten.
(3) Wenn auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auszuwählen sind (Teilstudiengänge), ist, wenn die fachliche Entsprechung nach § 3 nicht festgestellt wird, für jedes ausgewählte Fach eine fachspezifische Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 erforderlich; dies gilt nicht für die affinen Fächer im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I und § 7 Abs. 1 Nr.2RPOI.
(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Personen zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, der Name des Leiters der Prüfung, die Namen der Aufsicht führenden Personen und besondere Vorkommnisse festzuhalten.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird von zwei Prüfern, die von der Prüfungsbehörde bestellt werden, unabhängig voneinander begutachtet und nach § 14 Abs.l bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gilt der auf die erste Dezimale berechnete Durchschnitt; es wird nicht gerundet. Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfachern werden den Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 2) mitgeteilt.
§13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse der Bewerber zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen. Sie bietet außerdem die Möglichkeit zur Überprüfung der schriftlichen Noten. Die in der beruflichen Praxis erworbenen und für den angestrebten Studiengang verwertbaren Er-
, , . I
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fahrungen und Fähigkeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Die Prüfung kann auch praktische Teile enthalten.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungsfächern einen Durchschnitt von 4,0 oder besser erreicht hat, in keinem dieser Fächer die Note 5,5 oder schlechter und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note 4,5 oder schlechter erhalten hat. Die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.
(3) Die mündliche Prüfung wird von einem von der Prüfungsbehörde bestellten Prüfungsausschuss abgenommen, der sich aus mindestens zwei, höchstens drei Prüfern, die dem hauptberuflichen Lehrpersonal angehören, zusammensetzt. Die Prüfungsbehörde bestimmt aus dem Kreis der Prüfer den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Prüfung leitet und in der Regel das Protokoll führt.
(4) Die Prüfung dauert je Prüfling in der Regel 30 Minuten. Bis zu drei Prüflinge können gemeinsam geprüft werden.
(5) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit einer Note nach § 14 Abs.l fest. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder sich nicht mehrheitlich für eine Note entscheiden, gilt der aus den Bewertungen aller Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die erste Dezimale berechnete Durchschnitt; es wird nicht gerundet.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 14
Notengebung, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
(1) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
sehr gut (1)
gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) == eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) NachAbschluss der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling den auf die erste Dezimale berechneten Gesamtnotendurchschnitt fest. Dieser ergibt sich aus dem auf die erste Dezimale berechneten Durchschnitt der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung; es wird nicht gerundet. Der Prüfungsausschuss stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. der Gesamtnotendurchschni tt 4,0 oder besser ist,
2. der Durchschnitt aus den Noten der schriftlichen Prüfungsfacher 4,0 oder besser ist,
3. kein schriftliches Prüfungsfach mit der Note 5,5 oder schlechter und nicht mehr als ein schriftliches Prüfungsfach mit der Note 4,5 oder schlechter bewertet ist und
4. die mündliche Prüfung mindestens mit der Note 4,0 oder besser bewertet ist.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über die Studienberechtigung für den angestrebten Studiengang, das dienach Absatz 2 ermittelte Gesamtdurchschnittsnote und den Tag der mündlichen Prüfung ausweist. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält über die Teilnahme an der Prüfung und über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Prüfungsausschuss ein Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne wichtigen Grund nicht an der Prüfung oder an Prüfungsteilen teilnimmt oder ohne wichtigen Grund von der Prüfung oder von Prüfungsteilen zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs leistung nicht innerhalb der vorgegebenen
160 GBL vom 12. Mai 2006 Nr.6
Bearbeitungszeit erbracht wird. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Der Prüfling hat der Prüfungsbehörde den wichtigen Grund unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit; die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Ist der Prüfling, der an der schriftlichen Prüfung teilgenommen hat, durch einen wichtigen Grund im Sinne des Absatzes 1 verhindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, genehmigt die Prüfungsbehörde auf Antrag die Unterbrechung der Prüfung. Der Antrag ist schriftlich zu begründen, die Umstände der Verhinderung sind nachzuweisen. Wird die Unterbrechung genehmigt, setzt die Prüfungsbehörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes einen Nachprüfungstermin für die mündliche Prüfung fest.
(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungsbehörde ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Prüfungsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der Studienberechtigung zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Vor Antritt der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
VIERTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft. Unbeschadet von Absatz 2 tritt gleichzeitig die Verordnung des Kultusministeriums über die Eignungsprüfung für den Zugang besonders qualifizierter Berufstätiger zu den Hochschulen und Berufsakademien vom 4. März 1996 (GBL S. 325), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBI. S. 375), außer Kraft.
(2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung, die in der ersten Jahreshälfte 2006 stattfindet, die Entscheidung über das Bestehen dieser Eignungsprüfung und die Ertei-
lung des Zeugnisses gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Eignungsprüfung für den Zugang besonders qualifizierter Berufstätiger zu den Hochschulen und Berufsakaderruen vom 4.März 1996 (GBL S.325),
geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBL S.375).
(3) Soweit im Zusammenhang mit dem Antrag aufZulassung zur Eignungsprüfung nach Absatz 2 eine Entscheidung über die fachliche Entsprechung nach § 3 erforderlich ist, trifft diese Entscheidung das für den Wohnsitz oder die Arbeitsstelle des Antragstellers zuständige Regiernngspräsidium.
STUTTGART, den 20. April 2006
PROF. DR. FRANKENBERG
Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gemeindefmanzreformgesetzes
Vom 20. April 2006
Auf Grund von § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBL IS. 483)in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 15. Februar 2000 (GBL S.101) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. März 2000 (GBL S.370), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (GBL S. 402), wird wie folgt geändert:
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
»Anlaget (zu § 1)
Schlüsselzahlen für die Auf teilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
ab dem Jahr 2006
Ordnungs-nummer Name der Gemeinde
Stadtkreis
111000 StuUgart, Landeshauptstadt
Landkreis Böblingen
115001 Aidlingen
115002 Altdorf
115003 Böblingen, Stadt
Schlüsselzahl
0,0598470
0,0011492
0,0005988
0,0052972
Nr.6 GBl. vom 12. Mai 2006 161
Ordnungs" Schlüsselzahl Ordnungs" Schlüsselzahl nummer Name der Gemeinde nummer Name der Gemeinde
119091 Weinstadt, Stadt 0,0031997 125096 Untereisesheim 0,0004363
119093 Kernen im Remstal 0,0016710 125098 Untergruppenbach 0,0008693
Stadtkreis 125102 Weinsberg, Stadt 0,0011728
121000 Heilbronn, Stadt 0,0097144 125103 Widdern, Stadt 0,0001254
125107 Wüstenrot 0,0004870 Landkreis Heilbronn 125108 Zaberfeld 0,0003281 125001 Abstatt 0,0005171 125110 Obersulm 0,0012697 125005 Bad Friedrichshall, Stadt 0,0015062 125111 Hardthausen am Kocher 0,0003861 125006 Bad Rappenau, Stadt 0,0018143 125113 Langenbrettach 0,0003326 125007 Bad Wimpfen, Stadt 0,0006814
125008 Beilstein, Stadt 0,0007285 Hohenlohekreis
125013 Brackcnheim, Stadt 0,0013998 126011 Bretzfeld 0,0011629
235073 Unterreichenbach 0,0002205 237032 Grömbach 0,0000580 235079 Bad Wildbad, Stadt 0,0008736 237040 Horb am Neckar, Stadt 0,0024449 235080 Wildberg, Stadt 0,0010675 237045 Loßburg 0,0005757 235084 Bad Teinach-Zavelstein, Stadt 0,0002593 237054 Pfalzgrafen weiler 0,0005601 235085 Calw, Stadt 0,0022172 237061 Schopfloch 0,0002179
325072 Deißlingen 0,0005618 327036 Mühlheim an der Donau, Stadt 0,0003671
327038 Neuhausen ob Eck 0,0002994 Schwarzwald-Baar-Kreis 327040 Reichenbach am Heuberg 0,0000435 326003 Bad Dürrheim, Stadt 0,0010800 327041 Renquishausen 0,0000764 326005 Blumberg, Stadt 0,0008583 327046 Spaichingen, Stadt 0,0011077
326006 BräunUngen, Stadt 0,0005148 327048 Talheim 0,0000994
326010 Dauchingen 0,0004193 327049 Trossingen, Stadt 0,0011569
326012 Donaueschingen, Stadt 0,0019708 327050 Tuttlingen, Stadt 0,0030815
326017 Furtwangen im Schwarzwald, Stadt 0,0008802 327051 Wehingen 0,0003065
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Für die Abrechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Jahr 2005 sind noch die Schlüsselzahlen des Jahres 2003 anzuwenden.
STUTTGART, den 20. April 2006 STRATTHAUS
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren
der ZVS im Wintersemester 2006/2007
und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS
Auf Grund von § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:
§ 1
Zulassungszahlen für ZVS-Studiengänge
Für die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge (ZVS-Studiengänge) werden für das Wintersemester 2006/2007 und das Sommersemester 2007 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt.
§2
Zulassungszahlenfür das erste Fachsemester
Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.
§3
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester
(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 200612007 und das Sommersemester 2007 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester).
(2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 200612007 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2007 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemesler und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 2, Spalte 3.
(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen.
§4
Zulassungsbegrenzungen im Studiengang MedizinJür das zweite und die höheren Fachsemester
(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 200612007 und das Sommersemester 2007 Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt:
1. Die AuffUllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts richten sich nach § 3 Abs. 2.
2. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 200612007 wie folgt festgesetzt:
3. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts wer-den im Sommersemester 2007 wie folgt festgesetzt:
(2) § 3 Abs.3 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester fest-
gesetzten Auffüllgrenzen liegt. Bei der Universität Heidelberg ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind.
(3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr (§ 1 Abs.2 Satz 1 NI.l der Approbationsordnung für Ärzte) werden wie folgt festgesetzt:
Universität Freiburg 320,
Universität Heidelberg 400,
Universität Tübingen 320,
Universität Ulm 325.
§5
Inkrajttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft.
STUTTGART, DEN 24. April 2006 PROF. DR. FRANKENBERG
Anlage 1 (Zu §§ 1 bis 3)
Zulassungsbegrenzungen für das erste Fachsemester
- Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) -
I Mehreinschreibungen infolge technischer Überbuchungen eines Studienortes sind auf die Zulassungszahl des anderen Studienortes anzurechnen.
Anlage 2 (Zu § 3)
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester
- Zulassungsbegrenzungen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) -
Studiengang Abschluss
2
Biologie Diplom
Pharmazie Staatsexamen
Psychologie Diplom
Zahnmedizin Staatsexamen
Universität
3
Freiburg (nur bis zum bestandenen Vordiplom) Heidelberg (die Auffüllgrenzen für das 2. bis 4. Fachsemester werden auf 0, für das 5. bis 9. Fachsemester auf 100 festgesetzt) Hohenheim Karlsruhe Tübingen (nur bis zum bestandenen Vordiplom) Ulm
Freiburg Heidelberg Tübingen
Freiburg Heidelberg Konstanz Mannheim Tübingen
Freiburg Heidelberg Tübingen Ulm
Nr.6 GBl. vom 12. Mai 2006 177
Fünfte Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung der Führung
des Handels- und Partnerschaftsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke
auf ein Amtsgericht
Vom 26. April 2006
Auf Grund von § 125 Abs.2 Satz 1 und § 160 b Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S.771), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22.Juni 1998 (BGBl. I S.1474), in Verbindung mit §§ I und 2 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2002 (GBl. S. 157), und in Verbindung mit § 5 a Abs. 3 Satz 2 der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 20. November 1998 (GBl. S.680), eingefügt durch Verordnung vom 3. März 2005 (GBl. S. 292), wird verordnet:
Artikel 1
Abweichend von § 5 a Abs. 3 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz wird dem Amtsgericht Mannheim ab 6. Juni 2006 die Führung des Handels- und Partnerschaftsregisters der Bezirke der Amtsgerichte Achern, Baden-Baden, Bühl, Gernsbach, Maulbronn, Pforzheim und Rastatt zugewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 26. April 2006
Verordnung
In Vertretung
STEINDORFNER
des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen
zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz MÜDsingen
(Landkreis Reutlingen)
Vom 4. April 2006
Auf Grund von § 53 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S.745) und § 38 Abs. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird verordnet:
§ 1
Zweck der Verordnung
Auf Grund der langjährigen Nutzung des Truppenübungsplatzes Münsingen als militärisches Übungsgelände muss für das gesamte Gebiet mit Ausnahme der gekennzeichneten befestigten Wege von einer hohen Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. Die Bundesrepublik Deutschland als frühere Eigentümerin hat den Truppenübungsplatz im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gesperrt, um Gefahren, die durch ein unerlaubtes Betreten nicht auszuschließen sind, zu vermeiden.
Der Truppenübungsplatz Münsingen hat sich in Folge der langjährigen militärischen Nutzung zu einem einzigartigen Lebensraum wild lebender Tiere und pflanzen entwickelt. Er ist als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet geschützt und soll als Europäisches Vogelschutzgebiet unter Schutz gestellt werden.
Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und dem Schutz von Natur und Landschaft.
§2
Geltungsbereich
(1) Die Rechtsverordnung gilt für den Gutsbezirk Münsingen.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Außengrenze Altes Lager (Bahnhöfle) - über Sternenberg Apfelstall- entlang der Ringstraße bis nordwestlich der Ortschaft Breithülen von dort der Ringstraße in Richtung Norden weiterhin folgend bis zur Abzweigung zur B 28 südwestlich Feldstetten - von dort weiterhin der Ringstraße folgend bis zur Abzweigung Brucktal - dort dem in das Brucktal in Richtung Seeburgertal verlaufenden Weg folgend - nach der Einmündung auf die Kreisstraße von dort in Richtung Süden der Kreisstraße folgend bis zum Schlupffelsen von dort nach Südosten über Kohlteich Eichhälzle - dann wieder der Ringstraße folgend über Rosental, Trögle und Auchberg bis zur Außengrenze des Alten Lagers.
(3) Die Abgrenzung des von der Rechtsverordnung erfassten Gebietes ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50000 durch eine flächig graue Schattierung dargestellt und wird durch eine graue Linie begrenzt. Die Fläche unter der Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(4) Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§3
Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigter Munition und Munitionsteilen, die sich aufgrund der langjährigen vielfältigen militärischen Nutzung auf dem Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes befinden.
178 GBL vom 12. Mai 2006 Nr.6
(2) Der Truppenübungsplatz Münsingen darf daher nur auf folgenden Wegen betreten beziehungsweise mit dem Rad oder einem Krankenfahrstuhl befahren werden:
1. Feldstetter Sträßchen von Einmündung B 28 über Kohlwald zum Nordtor Altes Lager (ehern. R 6 und R 1)
2. Ehern. Rl von Hohloch über Bahnhöfle bis Böttingen
3. Rundweg Sternenberg
4. Verbindungsweg von Egelstein über Russenfriedhof zum Nordtor Altes Lager
5. Ehern. R 2 von technischem Bereich bis Kirche Gruorn, zuzüglich Abzweigung ehern. R 15 bis Traiflinger Säge
6. Gruorner Sträßchen (ehern. R 7) von Gruorn bis Anbindung Zainingen
7. Ehern. R1 im oberen Böttental
8. Verbindungs strecke (geschottert) vom Turm BI über Turm B 2 bis zur Anbindung Zugangsweg nach Zainingen
9. Zufahrtsweg zum Wasserhochbehälter Magolsheim.
Die Wege sind in der Übersichtskarte schwarz gekennzeichnet.
(3) Die Wege sind durch Hinweisschilder und Holzpfähle mit einer gelben Farbmarkierung oder durch entsprechende gelbe Farbmarkierungen an den Bäumen beziehungsweise Steinen gekennzeichnet. Außerhalb dieser Wege bestehen Betretungsregelungen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Eigentümerin kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde weitere Wege vorübergehend öffnen.
(5) Das Betreten nach Absatz 2 erfolgt auf eigene Gefahr.
§4
Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten,
2. mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Fahrräder und Krankenfahrstühle, zu fahren, zu reiten sowie Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen, vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, abzusehießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie - auch angeleint außerhalb der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen, Schilder, Symbole, Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern,
9. Wegemarkierungen im Sinne des § 3 dieser Verordnung zu veränderu, zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen,
10. Modellflugzeuge oder andere ferngesteuerte Geräte zu betreiben.
(2) Wer Munition und Munitionsteile entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Gutsbezirk oder dem nächsten Bürgermeisteramt oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln sowie das Inbesitznehmen von Kampfmitteln ist verboten.
§5
Ausnahmeregelungen
(l) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und MitarbeiterlMitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden,
2. Angehörige und MitarbeiterlMitarbeiterinnen der Naturschutz- und Forstbehörden,
3. Angehörige und MitarbeiterlMitarbeiterinnen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforst Hauptstelle Heuberg und der für die Forstverwaltung zuständigen Behörde sowie deren Beauftragten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung,
4. Angehörige von Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll.
(2) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Eigentümerin beziehungsweise der von ihr bestimmte Vertreter über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im S.inne des § 80 Abs.1 Ziff.2 Naturschutzgesetz und § 83 Abs.3 Landeswaldgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder auf ihm reitet,
2. mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Fahrräder und Krankenfahrsmh1e fährt, reitet sowie Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitfUhrt oder gebraucht,
Geltungsbereich der Rechtsverordung -'ijj!m;;1 ehem. TruppenObungsplatz Münsingen
BEZUGS BEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 50 Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.
VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Staatsanzeiger für Baden-Wiirttemberg GmbH, Postfach 104363,70038 Stut!gart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart), Fernruf (0711) 66601-43, Telefax (0711) 66601-34. abgegeben. Der Preis dieser Ausgabe beträgt 6,30 Euro (einschließlich Porto und Versandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben.
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen, vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwllft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie auch angeleint - außerhalb der gekennzeichneten Wege laufenlässt,
8. Werbeanlagen, Schilder, Symbole, Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt oder ändert,
9. Wegemarkierungen im Sinne des § 3 dieser Verordnung verändert, entfernt oder sonst wie beeinträchtigt,
10. Modellflugzeuge oder andere ferngesteuerte Geräte betreibt
ohne nach § 5 dieser Verordnung berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Gegenstände, mit denen die Zuwiderhandlung begangen oder die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder erlangt wurden, können eingezogen werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. April 2006 in Kraft.