Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Flüchtlinge - Willkommen in Deutschland!? Urn:nbn:de:gbv:519-thesis2015-0225-7 Bachelorarbeit im Studiengang Soziale Arbeit zum Erlangen des akademischen Grades Bachelor- Sozialarbeiter/ Bachelor- Sozialpädagoge eingereicht von: Kathleen Ludwig Erstgutachter: Prof. Dr. M.A. mag. rer. publ. Gabriele Streda Zweitgutachter: Prof. Dr. Claudia Steckelberg
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Flüchtlinge - Willkommen in Deutschland!? · Urn:nbn:de:gbv:519-thesis2015-0225-7 Bachelorarbeit im Studiengang Soziale Arbeit zum Erlangen des akademischen Grades Bachelor- Sozialarbeiter
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Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung
Flüchtlinge - Willkommen in Deutschland!? Urn:nbn:de:gbv:519-thesis2015-0225-7
Bachelorthesis im Studiengang Soziale Arbeit - Kathleen Ludwig
1
Einleitung Weltweit sind Ende des Jahres 2014 - 59, 5 Millionen Menschen auf der
Flucht. Erschreckende Zahlen, die an das Ende des Zweiten Weltkriegs er-
innern. Erinnerungen an das Schrecken, welches Nazi- Deutschland verbrei-
tete und an die Millionen, die damals zur Flucht gezwungen waren, werden
wieder wach. Ein schwarzer Fleck in der Geschichte Deutschlands. Und
doch hat dieses Land, wie kaum ein anderes, ihre Geschichte aufgearbeitet
und daraus gelernt.
Im fortschrittlichen 21. Jahrhundert angekommen, hielt man solch hohe
Flüchtlingszahlen, wie zum Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr für
möglich. Und doch passiert es gerade jetzt! Die Welt und ihre Bewohner1
sind in Aufruhr, kaum ein Land welches sich diesen Entwicklungen und de-
ren Folgen entziehen kann. Viele Konflikte werden derzeit in der Welt der-
zeit ausgetragen. Konflikte zwischen Regierungen und Rebellen, Auswir-
kungen des Terrors des Islamischen Staates- IS oder Bürgerkriege, ziehen
Korruption, Armut und Angst, sowie Schrecken nach sich. Die Perspektivlo-
sigkeit, welche sich Millionen von Menschen in ihren Ländern bietet, ist die
Antriebskraft das eigene Land zu verlassen. Die Hoffnung auf ein friedliches
Leben lässt die Betroffenen beschwerliche, wochen-, monate-, sogar jahre-
lange Reisen auf sich nehmen.
Diese dramatische Entwicklung stellt ein Weltpolitisches Thema dar, wel-
ches schon lange nicht mehr innerpolitisch zu regulieren ist. Flüchtlingspoli-
tik -eine Thematik die über die Europäischen Grenzen hinaus reicht. Eine
Problematik, die viele Dimensionen aufzeigt! Eine Dimension im Bezug der
Flüchtlingspolitik, ist der Umgang mit Flüchtlingen und Asylbewerbern im
eigenen Land.
Zum ersten Mal begeht Deutschland, auch regierungsamtlich den interna-
tionalen Weltflüchtlingstag. Am 20.06.2015 sagte Joachim Gauck, Bundes-
präsident der Bundesrepublik Deutschland:
1 Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde bezie hen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
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„[…]Es sollte meines Erachtens auch eine selbstverständliche moralische
Pflicht aller Staaten Europas bleiben, Menschen eine sichere Zuflucht zu
gewähren, die – wie es das Grundgesetz in Artikel 16a und die Bestimmun-
gen des Genfer Flüchtlingsschutzes festhalten – aus politischen, ethni-
schen, religiösen und rassischen Gründen verfolgt werden. Einen derarti-
gen Schutz halte ich nicht für verhandelbar und solange für verpflichtend,
bis diese Menschen gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren oder auch in
Deutschland oder anderswo an einem anderen sicheren Ort bleiben kön-
nen.[…]“ Mit dieser Aussage des Bundespräsident Joachim Gauck, der das
höchste Amt in Deutschland bekleidet, unterstreicht dieser das Asylsys-
tems Deutschlands. Weiterhin sagte er: „[…] Deutschland hat gelernt im
Umgang mit Asylbewerbern: Heute reagieren wir ganz anders auf den An-
stieg der Flüchtlingszahlen als noch vor zwanzig Jahren. Es freut mich, wie
viel Anteilnahme zahlreiche Bürger unseres Landes für Bürgerkriegsflücht-
linge und politisch Verfolgte aufbringen, wie viele Patenschaften überneh-
men, Sprachkenntnisse vermitteln, Asylbewerber bei Behördengängen be-
gleiten, ein Zimmer zur Verfügung stellen. Der Blick auf das Leiden der An-
deren – er hat sich in unserem Land geschärft.[…]“ Eine Aussage mit großer
Tragweite. Es setzt voraus, dass es Flüchtlingen und Asylbewerbern in
Deutschland gut gehe beziehungsweise, dass das geschaffene Asylsystem
funktioniere. Ein System, welches einen menschenwürdigen Existenzrah-
men in der Aufnahmegesellschaft bietet.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage: Sind Flüchtlinge in
Deutschland willkommen?!
Das erste Kapitel widmet sich der terminologischen Klärung diverser Begrif-
fe im Kontext von Migration und Asyl.
Im Fokus des zweiten Kapitels stehen Fluchtursachen, es thematisiert Ar-
mut und wirtschaftliche Faktoren, sowie Kriege und Gewalt. Danach wird
die Historie des Asylrechts auf der Ebene der Europäischen Union zugrunde
gelegt. Darauf aufbauend wird im vierten Kapitel das Aufenthaltsrecht in
der Bundesrepublik aufgeführt. Es bezieht sich dabei auf die Herkunftslän-
der, die Rechtsstellung eines Flüchtlings und die Arten der Aufenthaltser-
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laubnis. Im Folgenden wird sowohl die Unterbringung, Leistung als auch
der Arbeitsmarktzugang erkundet. Das achte Kapitel beschreibt kontrover-
se Herangehensweisen von involvierten Behörden. Im Anschluss daran be-
urteilt die deutsche Bevölkerung, ob es im Land eine Willkommenskultur
gibt, welche durch eine Studie der Bertelsmann Stiftung präsentiert wird.
Schließlich werden einige Beispiele an Hilfeorganisationen dargelegt, deren
soziale Arbeit unerlässlich erscheint.
Es ist darauf hinzuweisen ist, dass diese Arbeit keinen Vergleich zu anderen
europäischen Ländern verfolgt. Sie ist ausschließlich den Regularien der
Bundesrepublik Deutschland unterworfen.
1Definitionen
1.1 Migration Migration charakterisiert eine langfristige räumliche Verlagerung des Le-
bensmittelpunkts, welche sowohl einzelne Individuen als auch ganze Be-
völkerungsgruppen vollziehen können. Hierzu können verschiedene Er-
scheinungsformen dargelegt werden, zum Beispiel die Arbeitsmigration
oder auch Flucht (vgl. Ossietzky 2015(Internetquelle)).
1.2 Flucht Bezeichnet eine unfreiwillige Wanderung von Menschen unter dem Druck
ökologischer, politischer, ökonomischer, gesellschaftlicher oder sozialer
Notsituationen im Kontext der Einschränkung von Freiheit und Gefahr für
Leib und Leben. (vgl. Seifert 2009, S. 151)
1.3 Flüchtling Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert im Artikel 1A den Begriff Flücht-
ling als eine Person die: "[…]aus der begründeten Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außer-
halb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den
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Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser
Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […]" (UNHCR (Internetquel-
le)).
1.4 Asyl Dieser oft benutze Begriff hat seinen Ursprung in der griechischen Sprache
und stammt von dem Wort „Asylon“, welches mit verschiedenen Synony-
men übersetzt werden kann, beispielsweise Zufluchtsstätte, Obdach oder
Unterschlupf (vgl. Seifert 2009, S. 145).
1.5 Asylbewerber Unter diesem Begriff versteht man eine Person, die unter dem Druck von
Verfolgung (politisch oder sonstige) ausgehend vom Heimatland, Obdach/
Zuflucht in einem fremden Land sucht (vgl. Bundesbeauftragte 2015 (Inter-
netquelle).
2 Fluchtursachen In der Vergangenheit sind hohe Wanderungs- und Flüchtlingszahlen zu be-
trachten, deren Entstehung auf Länder zurück zuführen sind, in denen poli-
tische Unruhen, Innerstaatliche Konflikte, Bürgerkriege (in der Regel ver-
bunden mit Menschenrechtsverletzungen) oder auch Naturkatastrophen
stattfinden. So ist der Kontinent Afrika in den Fokus von Massenflucht ge-
rutscht: Zum Beispiel fliehen jährlich ca. 60.000 Menschen aus Eritrea,
dem politisch repressivsten Staat mit einer Einwohnerzahl von gerade ein-
mal 6,5 Millionen (vgl. Klingholz/ Sievert 2014, S. 14).
Die Komplexität dieser Form von Wanderung zu verstehen, müssen die Ur-
sachen von Flucht systematisch betrachtet werden. Als wesentliche Ursa-
chen können an dieser Stelle Armut, Kriege und Gewalt hervorgehoben
werden, die nicht immer intern verursacht werden – sondern eben auch
durch externes/ globales Handeln begründet werden können.
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2.1.1 Armut/ wirtschaftliche Faktoren Die auffallende Ungleichheit von Lebenschancen und Lebensverhältnissen
vieler Menschen auf der Welt, lässt sich besonders durch die bestehenden
Einkommensunterschiede zum Ausdruck bringen. Zum Ende des 20 Jahr-
hunderts vergrößerte sich die Kluft zwischen den nördlich und südlich gele-
genen Entwicklungsländern weiterhin. Die Gründe sind an dieser Stelle ne-
ben den diversen wirtschaftlichen, intern verursachten Problemen vieler
sogenannter Drittstaaten, auch die unsachgemäßen internationalen Rah-
menbedingungen. Mit der Liberalisierung der Waren-, Kapital- und Geld-
märkte, der Umgestaltung der Welt, wurde der Grundstock für die Mas-
senarmut in der sogenannten Dritten Welt gelegt. Viele dieser Länder ver-
schuldeten sich und fuhren fortan einen mit Auflagenbestimmten harten
Sparkurs, um unter anderem den Forderungen internationaler Großbanken
gerecht zu werden. Dies verstärkte sich zunehmend unter der Abnahme
der Rohstoffpreise, der Erhöhung der Zinsen für gewährte Kredite und der
schlechten Anbindung zu den Märkten des Nordens. Es ist unbestritten,
dass die hiesige koloniale Herrschaft ihr Übriges dazu getan hat. Bis heute
bestimmt die Irregularität der Wirtschaftsstrukturen dieser Länder ihre
Entwicklung, hervorgerufen durch Ausbeutung und Unterdrückung (vgl.
Seifert 2009, S. 152 f.). Auch die Chancen auf Bildung spiegeln die Un-
gleichheit der Welt wieder. So sind viele Familien beispielsweise auf den
Philippinen, von emigrierenden Familienmitgliedern abhängig, die im „rei-
chen“ Norden Arbeit gefunden haben und somit ihre Zurückgebliebenen
finanziell unterstützen (vgl. Gebauer 2015(Internetquelle)). So heißt es bei
Klingholz und Sievert: „Wenn der Wohlstand nicht zu den Menschen
kommt, kommen die Menschen zum Wohlstand.“ (Klingholz/ Sievert 2014
S. 18) So hat das Stichwort „brain drain“ für Afrika enorme Auswirkungen.
Laut Schätzungen wandern jedes Jahr 80.000 Menschen mit Berufs- oder
Universitätsabschlüssen, dank der Abwerbung in andere Länder ab (vgl.
medico international(Internetquelle)).
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2.1.2 Kriege und Gewalt Schon in den Geschichtsbüchern wird von Gewalt, Kriegen und Menschen-
rechtsverletzungen und den damit einhergehenden Fluchtbewegungen be-
richtet. So sind Kriege und die ausgeübte Gewalt, als einer der stärksten
und ältesten Ursachen für Flucht zu sehen. Es „[…] befinden sich unter den
25 bedeutendsten Herkunftsländern von Flüchtlingen lediglich zwei, deren
Emigration nicht primär auf Kriege zurückzuführen ist“ (Gerdes 2015 (In-
ternetquelle)). Dies verdeutlicht auch der jährliche Bericht des Internatio-
nalen Stockholmer Friedensinstitut (SIPRI), in dem es heißt: „In den ver-
gangenen Jahren ist die Zahl innerstaatlicher Konflikte, die internationali-
siert wurden, gestiegen“ (Friedrich Ebert Stiftung (Internetquelle 2015).
3 Historie Asylrecht Asylgewährung war bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ein Privileg der Kir-
che. Erst mit der Französischen Revolution im Jahre 1793 änderte sich die-
ses, mit der Aufnahme des Asylrechts in die französische Verfassung.
Ein Thema des Völkerrechts, stellt Asyl erst seit dem 20 Jahrhundert, zu-
sammen mit internationalen Schutzrechten, für Flüchtlinge dar. (vgl. Sei-
fert 2009, S. 145) An dieser Stelle folgt ein Exkurs zur Entstehung des Asyl-
rechts. Dabei ist es zwingend notwendig, auf die Ebene der Europäischen
Union einzugehen.
3.1 Genfer Flüchtlingskonvention Als die Welt erstmals mit sehr hohen Flüchtlingszahlen konfrontiert war,
entstand im Jahre 1951 die Basis des Asylrechts, die Genfer Flüchtlingskon-
vention. Auf Grund des brutalen Vorgehens des damaligen Naziregimes,
wurden aus den praktizierten Menschenrechtsverletzungen, Konsequenzen
gezogen. Die Genfer Flüchtlingskonvention stellt auch noch heute die Basis
des Asylrechts in vielen Ländern dar. In der Bundesrepublik Deutschland
wurde sie sogar im Grundrecht verankert. Dieses Grundrecht galt nur für
Ausländer, die sich auf der Flucht befinden (vgl. Seifert 2009, S. 153 f.). Mit
dem damaligen Art. 16 Abs. 2 GG: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“
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wurde ein uneingeschränkter subjektiver, somit einklagbarer Anspruch auf
Asyl für politisch Verfolgte geschaffen. (vgl. Münch 1993, S. 17)
3.2 Schengen I 1985 wurde mit dem Schengen I Abkommen der schrittweise Abbau der
Personenkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen, mit dem
Hauptziel den gemeinsamen Binnenmarktes zu fördern (vgl. Seifert 2009,
S. 164).
3.3 Europäische Akte In der einheitlichen europäischen Akte wurde erstmals, im Jahre 1986 eine
Reglementierung von „Nicht-EU Bürgern, Asylbewerbern und Flüchtlingen“
beschlossen. Als 1989 durch die in der Akte vereinbarte Grenzöffnung Eu-
ropas, eine Zunahme von Flüchtlingen zu verzeichnen war, wurde diese als
negative Auswirkung gekennzeichnet.
3.4 Schengen II /Dublin I Die zur selben Zeit 1990 vereinbarten Abkommen, das Dublin I und Schen-
gen II führten zu einer Konkretisierung der differenten Steuerungs- und Re-
gulationsmuster der Mitgliedstaaten. So hatte die Schengen II Vereinba-
rung das Ziel, die oben beschriebenen negativen Auswirkungen im Bereich
der Einwanderung im Kontext der Binnenmarktöffnung zu mildern. Weiter-
hin wurden die Regelungen für die Zuständigkeit der Aufnahmeländer, so-
wie die Durchführung des Asylgesuches festgelegt. Zudem wurden visa-
pflichtige Staaten festgelegt und sich auf ein gemeinsames Visum geeinigt.
Das Dubliner Abkommen, auch Asylzuständigkeitsabkommen2 genannt,
welches 1997 in Kraft trat, konnte die angestrebte gemeinsame Asylpolitik
nicht verstärken. Die einzelnen verschiedenen nationalen Gesetze der Mit-
gliedstaaten fanden aber weiterhin Anwendung, welches das individuelle
Recht auf materielle Prüfung des Asylantrages verhinderte. Dieses Ab-
2 Das Land indem ein Asylbewerber zuerst in die Europäische Union einreist, ist für die Be-arbeitung des Asylantrages zuständig ist. Danach kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewer-ber in einen sicheren Drittstaat, durch den er gereist ist, zurückschicken.
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kommen stand oft in der Kritik der verschiedenen Hilfeorganisationen.
Durch die unter anderem formulierten „Kann-Regelungen“ in Bezug auf die
Zuständigkeit der Durchführung sowie der Anerkennung der Entscheidung
der Asylprüfung, gingen vielen Mitgliedstaaten ihre finanziellen Eigeninte-
ressen, im Bezug auf die Unterhaltskosten eines Flüchtlings, vor. Schließ-
lich stellten viele Asylsuchende gleich in mehreren Ländern einen Antrag
auf Asyl. Im schlimmsten Fall fanden die Flüchtlinge kein Aufnahmeland
und galten somit als staatenlos, beziehungsweise „Refugee in Orbit“. (vgl.
Seifert 2009, S. 166 ff.)
3.5 Londoner Resolution Ein weiterer Steuerungsversuch stellte die Londoner Resolution I-III im Jah-
re 1992 dar. Mit diesem Instrument verschlechterte sich die Situation der
Flüchtlinge erneut. So wurden die Asylanträge aus den sogenannten „siche-
ren Herkunftsstaaten“ (siehe 4.2.2) nicht mehr geprüft und somit die An-
tragssteller sofort zurück geschickt. Diese Verfahrensweise stellt eine Ver-
letzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar. (vgl. Seifert 2009, S. 169 f.)
Artikel 33 GFK- das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung besagt im
Absatz 1: „ Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling
auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zu-
rückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein
würde“ (UNCHR 2015(Internetquelle). Zudem hat die Bundesrepublik
Deutschland auf Grundlage dieser Londoner Resolution und den Entwick-
lungen im Inland3 ihr Grundgesetz 1993 geändert und den Artikel 16a GG
geschaffen. Welcher ebenfalls eine Einschränkung für den Status Flüchtling,
in Deutschland bedeutet (vgl. Seifert 2009, S. 169 f). Mit diesem geänder-
ten Artikel und der Drittstaatenregelung wurde die Legitimation geschaf-
3 Ab 1990 stiegen die Asylanträge massiv an, so verweist das Bamf 1993 auf knapp 440.000 Asylanträge in Deutschland. (vgl. Bamf 2015(Internetquelle)
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fen, allen Asylsuchenden die Einreise zu verweigern, die auf dem Landweg
nach Deutschland einreisen (vgl. Hemmerling 2015(Internetquelle)).
3.6 Maastrichter Vertrag Der 1993 in Kraft getretene Maastrichter Vertrag stellt eine politische Auf-
gabenerweiterung der bisherigen Wirtschaftsgemeinschaft dar: die Grün-
dung der Europäischen Union (EU). Unter Berücksichtigung der Menschen-
rechtskonvention (MRK), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie der
gemeinsamen Visumspolitik auf Basis des Schengen II Abkommens, wurde
unter anderem die Zusammenarbeit der gemeinsamen Asylpolitik voran-
gebracht und bis 2004 als Gemeinschaftsrecht für alle Unionsmitglieder
konzipiert.
An dieser Stelle sei vermerkt, dass die Unionsmitglieder die jeweiligen
Rechtsobjekte darstellen und nicht das Gemeinschaftsorgan Europäische
Union (vgl. Seifert 2009, S. 170f.).
Schließlich wurde am 29. April 2004 die Richtlinie 2004/83/EG durch den
Rat der EG erlassen, die unter anderem Mindeststandards für die Anerken-
nung von Flüchtlingen beinhaltetet – die Qualifikationsrichtlinien-QRL. Zu-
dem trat 2007 das Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft, welche Änderun-
gen im deutschen Asylrecht nach sich zog. Das Aufenthaltsgesetz sowie das
Asylverfahrensgesetz wurden unter diesen beiden Europarechtlichen Re-
gelungen geändert (vgl. Tiedemann 2015, S. 12 f.)
3.7 Dublin III Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.
Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Diese weiterhin mit einigen
Neuerungen versehen ist, zum Beispiel: Fristen, Eilrechtsschutz, Schutz von
unbegleitete Minderjährige sowie die Zuständigkeit bei „systemischen
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Mängeln“, im Zusammenhang „ASYL“ (vgl. UNHCR- Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 118/2014- 2015(Internetquelle)).
3.8 Aktuelle Statistik Zahlen des Statistischen Amts der Europäischen Union – Eurostat konsta-
tiert für das Jahr 2014, dass in Deutschland jeder dritte Asylbewerber sei-
nen Asylantrag stellt. Somit steht die Bundesrepublik im Kontext des Asyl-
begehrens auf Platz eins, mit der höchsten Anzahl von Asylbewerbern, ge-
folgt von Schweden und Italien. Wird die Bevölkerung des jeweiligen Mit-
gliedstaates mit einbezogen und ins Verhältnis zu den Asylanträgen ge-
setzt, befindet sich nun mehr Schweden auf dem ersten Rang, gefolgt von
Ungarn und Österreich. Deutschland nimmt in diesem Zusammenhang le-
diglich den Platz fünf, unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Island, Liechtenstein und Norwegen werden zusätzlich zum Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) gezählt. (vgl. Auswärtiges Amt 2015 (Internetquel-
le)).
Artikel 12 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbür-
gern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) stellt dazu klar: „Dieses Ge-
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setz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienan-
gehörigen im Sinne dieses Gesetzes“ Damit wird klar festgelegt, dass auch
die Staatbürger diese drei weiteren Länder, die Vorzüge der Freizügigkeit
nutzen können.
Die Schweiz, welche geografisch im Zentrum Europas liegt, besetzt eine Art
Sonderstatus, den eines privilegierten Drittstaates. Der Beitritt zum Euro-
päischen Wirtschaftsraum- EWR wurde 1992 durch die Schweizer Bevölke-
rung per Volksentscheid verhindert. Im gegenseitigen Interesse4 der EU
und der Schweiz, wurden sektor-spezifische Abkommen geschlossen, wel-
che sukzessiv in Kraft traten. Über den wirtschaftlichen Aspekt hinaus, be-
inhaltete das zweite Vertragspaket die Möglichkeit der Schweiz, über die
bisherige normative Beteiligung, an weiteren EU- Politiken teilzunehmen.
Asyl, das Schengen/Dublin Assoziierungs- sowie das Freizügigkeitsabkom-
men sind in diesen und folgenden Paketen inkludiert, welches den EU- Bür-
gern, die selben Einwanderungsrechte in der Schweiz einräumt, wie in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (vgl. Delegation der Europäischen
Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
2015(Internetquelle)).
Die Spätaussiedler, die zu dem jetzigen Zeitpunkt nur noch eine Minderheit
der Zuwanderer ausmachen, sind deutsche Volkszugehörige, diese aus der
ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten kommen.
Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellt hierzu die rechtliche Basis für
ihre Aufnahme in Deutschland dar.
4.2 Drittstaaten Die sogenannten Drittstaaten sind Staaten, welche weder Vertragspartner
der EU sind, noch als Mitglied der Europäischen Union fungieren.
An dieser Stelle ist zunächst zwischen positiven und negativen Drittsaaten
zu unterscheiden werden. Gemäß Art. 1 II EU-VisaVO i.V.m. Anhang II dür-
4 8% ihrer Warenexporte und 6% ihrer Importe wickelt die EU mit der Schweiz ab. Inklu-diert man zudem noch die Dienstleistungen- so kann man die Schweiz als den drittwich-tigsten Wirtschaftspartner der EU bezeichnen (vgl. Delegation der Europäischen Union für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein 2015(Internetquelle)).
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fen Positivstaatler sich bis zu drei Monate, ohne Visum (Aufenthaltserlaub-
nis) in der Bundesrepublik aufhalten.
Für die sogenannten Negativstaatler gilt laut Art. 1 I EU-VisaVO i.V.m. An-
hang I, die Visumspflicht und somit gelten die Bestimmungen des Aufent-
(Internetquelle)). Das Aufenthaltsgesetz regelt nicht nur die Einreise, den
Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern sondern ebenfalls die
Maßnahmen zur Integrationsförderung.
Letztendlich spielen zwei Abkommen eine wesentliche Rolle im Kontext des
Asylantrages:
Abkommen über sichere Drittsaaten
Abkommen über sichere Herkunftsländer
4.2.1 Sicherer Drittstaat Was ist unter „sicheren Drittstaaten“ zu verstehen? Nach Art. 16 a Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz: „ kann sich auf das Grundrecht des Asylrechts nicht be-
rufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
4.2.2 Sicheres Herkunftsland Hingegen bezieht sich der Absatz 3 Satz 1 des 16 Artikels des Grundgeset-
zes auf die sicheren Herkunftsstaaten: „[…] solche Staaten, bei denen ge-
währleistet erscheint, dass weder politische Verfolgung noch unmenschli-
che oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.“ Auf Basis
dieser Rechtsnorm, man könnte sie auch Beweislastregelung5 nennen,
wurde die Rechtsfolge im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) konstruiert. § 29a
legitimiert die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen. So-
5 Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei allen Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-enthalt oder ihre Staatsangehörigkeit in einem sicheren Herkunftsland verortet haben.
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mit erhielt die Exekutive der Bundesrepublik die gesetzliche Erlaubnis die
Asylsuchenden sofort auszuweisen und an diese Länder zurückzuführen.
4.3 Rechtsstellungen (Status) eines Flüchtlings Wie oben aufgeführt, kann in Deutschland sich nur der auf das bestehende
Asylrecht berufen, wer über Luft oder Meer nach Deutschland kommt oder
aus einem Verfolgerland stammt. Angekommen in Deutschland müssen
Flüchtlinge einen Asylantrag stellen, damit ihr Recht auf Aufenthalt geklärt
werden kann. Zuständig für die Entscheidung ist das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge- BAMF. Gegen die Entscheidung des BAMF kann vor
dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden.
Das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz bilden die deutsche
Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinien.
Die Darstellung des materiellen Flüchtlingsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, erweist sich als eine sehr komplexe Rechtsmaterie. Geschul-
det ist dieser Tatbestand, der Aufrechterhaltung des bisher geschaffenen
Regelungssystems, welches durch eine schrittweise vollzogene Erneuerung
zunehmend unübersichtlicher wird. (vgl. Tiedemann 2015, S. 88)
Aus der geschichtlichen Entwicklung ergeben sich bis dato der Nieder-
schrift sechs verschiedene Rechtsstellungen eines Flüchtlings, in der Bun-
desrepublik Deutschland, welche nachfolgend betrachtet werden.
1.) Status des „Asylberechtigten“.
Aus dem Grundgesetz Artikel 16a heraus entsteht der Status des Asylbe-
rechtigten. Dazu äußert sich das Bundesministerium des Innern auf seiner
Internetseite: „Das ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine histori-
sche und humanitäre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu er-
füllen“ (vgl. Bundesministerium des Innern 2015(Internetquelle)). Jedoch
stellt dieser sogenannte „Status“ des Asylberechtigten, in der Rechtstellung
keinen Unterschied zu einem Flüchtling nach der GFK dar. (vgl. § 2 Abs.1
AsylVfG) Lediglich aus den tatbestandlichen Voraussetzungen, deren Erfül-
lung entscheidungsgebend ist, werden Unterschiede sichtbar. Daraus
ergibt sich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG.
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2.) Status „Flüchtling“.
Aus der seit 1951 geltenden Genfer Flüchtlingskonvention über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, entstand der Status des Flüchtlings im Sinne des §
3 AsylVfG. Maßgebend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften
ist der § 31 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylVfG. Allerdings sind darin etliche In-
klusions- und Exklusionsklauseln6 enthalten, die es zu erfüllen oder eben
nicht zu erfüllen gilt, um den Status „Flüchtling“ gerecht zu werden. Ist die
Anerkennung geschafft, folgt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25.2
AufenthG.
3.) Status des „subsidiären Schutzberechtigten“,
nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Das subsidiäre Recht, welches mit "behelfsmä-
ßiges Recht" übersetzt werden kann findet Anwendung, wenn schwer wie-
gende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen aber weder das Asyl-
recht noch der Flüchtlingsschutz greift. Artikel 2 lit. e der Qualifikations-
richtlinie des Unionsrechts bestimmt in seiner Begriffsbestimmung dazu:
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz« einen Drittstaatsangehöri-
gen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerken-
nung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die An-
nahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland
oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen
Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne
des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine
Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;“
Der Artikel 4 des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) definiert im deutschen
Asylrecht die subsidiäre Schutzberechtigung. Eine Aufenthaltserlaubnis
wird nach dem § 25 Abs. 3 AufentG. erteilt.
4.) Status für Familienmitglieder von Asylberechtigten,
Flüchtlingen und subsidiären Schutzberechtigte“
6 Inklusionsklausel bezeichnet positive Bedingungen einer Regelung. Exklusionsklausel be-stimmt die negativen Bedingungen einer Regelung. (vgl. Tiedemann 2015, S. 58)
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anspricht. Hierzu gelten die Rechtsnorm § 26 Abs. 1–4 Asylverfahrensge-
setz sowie der § 26 Abs. 5 AsylVfG.
5.) Schließlich wurde eine singuläre Rechtsposition der „Ab-
schiebungsschutzberechtigten“,
auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ) von
1950, geschaffen. Der§ 60 Abs. 5 AufenthG. stellt die deutsche gültige
Rechtsnorm dazu dar. Zu unterscheiden ist an dieser Stelle das zielstaats-
bezogene7 und das inlandsbezogene8 Abschiebungsverbot. Relevant für
die Entscheidung nach dieser Rechtsposition, beschlossen durch das BAMF,
ist nur die Prüfung des „zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses“.
(vgl. Tiedemann 2015, S. 76), Auch hier wird eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25.3 erteilt.
6.) Status „Abschiebungsschutzbegünstigten“
Hier findet der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Anwendung und zwar, wenn
wie im Artikel zu lesen: „[…] für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht“. Mit dieser Rechtsnorm wird
lediglich von der Abschiebung abgesehen, allerdings besteht darauf kein
Rechtsanspruch und kann für eine Höchstdauer von 6 Monaten gewährt
werden. In Ausnahmefällen kann für einen längeren Zeitraum dem Schutz-
suchenden ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG. durch die Lan-
desbehörde erteilt werden. (vgl. Tiedemann 2015, S. 77f.)
Zu guter Letzt soll darauf hingewiesen, dass der § 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG das
BAMF legitimiert, über die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.
7 S. 1 AufenthG mit einem Verwaltungsakt zu bestimmen.
Aus diesen verschiedenen Arten der Rechtsstellung eines Flüchtlings, erge-
ben sich unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse eines Ausländers in
Deutschland.
7 Beispielsweise, im Herkunftsland unfaire Prozessführung 8 Beispielsweise im Kontext der Familieneinheit, berührt würde der § 6 GG
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4.4 Arten der Aufenthaltserlaubnis gemäß AufenthG Im Artikel 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetz wird bestimmt: „Ausländer
bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Auf-
enthaltstitels[…]“ Damit ist eine befristete, zu einem bestimmten Zeck be-
stimmte Aufenthaltserlaubnis gemeint, welche durch die Ausländerbehör-
den der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Die Bearbeitung und somit die Zuständigkeit liegt in den Händen des BAMF
sowie der Ausländerbehörde. Für die Asylsuchenden im Asylverfahren wird
die Aufenthaltsgestattung als Status vermerkt. Innerhalb dieser Zeit bezieht
der Statusinhaber, Leistungen des deutschen Staates nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz- AsylblG.
Bei einer negativen Entscheidung des Asylgesuches, aber vorliegenden Ab-
schiebehindernissen, wie z.B. Bürgerkrieg im Herkunftsland, gesundheitli-
che Gründe oder Passlosigkeit, bezieht der Antragsteller den Status eines
„Geduldeten“. § 60a Aufenthaltsgesetz- AufenthG regelt die vorrüberge-
hende Aussetzung der Abschiebung. Auch hier werden Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Durch einen längerfristigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik kann diesen Flüchtlingen ebenfalls eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Relevant sind dazu der § 23 Abs. 1
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Der Teil der Integrationsleistungen, welcher bereits durch verschiedene
Träger und Projekte realisiert wird, spiegelt jedoch nicht das Befinden der
Aufnahmegesellschaft und dem daraus resultierenden Bedarf der Aufklä-
rung und dem Verständnis für Asylbewerber und Flüchtlinge in Deutsch-
land wieder.
Ein Teilprojekt von NAF, „Flüchtling für einen Tag“ geht hier mit gutem Bei-
spiel voran. Das erlebnispädagogische Planspiel soll Jugendliche in die Rol-
le eines Flüchtlings, der Asyl in Deutschland sucht, versetzen. Die Jugendli-
chen erhalten eine fiktive Identität, inklusive Informationen über ihr Her-
kunftsland und die Fluchtgründe. Mit diesen Grundinformationen müssen
die Jugendlichen unter anderen die Erstaufnahmeeinrichtung, Ausländer-
behörde, Sozialamt, Jobcenter, Beratungsstellen, sowie den Sprachkurs
ausfindig machen, um ihr Begehren zu realisieren und Asyl zu erhalten. Die
Unterbringung erfolgt in der Gemeinschaftsunterkunft unter realen Bedin-
gungen, auf 6 m² pro Flüchtling/ Jugendlichen (vgl. Naf- Aktuell
2015(Internetquelle)).
Die Jugendlichen erfahren so am eigenen Leib, was es bedeutet allein ohne
Familie und ohne Sprachkenntnisse die Hürden des bürokratischen Auf-
wands zu bewältigen.
Durch die authentische Nachbildung der Problematiken, welche sich bei
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschlands für viele Asylbewerber/
Flüchtlinge entgegenstellen, kann der Blick auf und das Verständnis für die-
se Gruppe von Migranten verändert werden.
11 Zusammenfassung Zielsetzung der vorliegenden Arbeit war es, zu untersuchen ob Flüchtlinge
in Deutschland willkommen sind. Dabei wurden die gesetzlichen Regelun-
gen im Kontext der Asylbewerber und Flüchtlinge sowie die für sie geschaf-
fenen Regelleistungen analysiert.
Bezieht man sich auf die Makroebene der Regularien der Bundesrepublik
Deutschland, welche wiederrum von den Entscheidungen der EU abhängig
sind, wird deutlich, dass für alle Eventualitäten auf gesetzlicher Ebene ge-
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sorgt ist. Welches an dieser Stelle auch als ein Hindernis betrachtet werden
kann, denn etliche Erneuerungen werden den bestehenden gesetzlichen
Regelungen lediglich hinzugefügt. Wie bereits in Kapitel 4.3 beschrieben,
stellen die gesetzlichen Regelungen und die daraus resultierenden Ent-
scheidungen in Bezug auf die Anerkennung des Status Flüchtlings bzw.
Asylbewerber einen sehr komplexen, für einen Laien eine kaum zu durch-
schauende Basis dar. Betrachtet man ausschließlich die Zahlen im Bezug
auf die Antragsstellung auf Asyl (siehe Kapitel 3.8) rechtfertigt dies die
Aussage, dass Deutschland Flüchtlinge und Asylbewerber durchaus will-
kommen heißt. Bei der Bewertung dieses Schwerpunkts muss zwingend
auf die Regularien der Europäischen Union eingegangen werden. Denn
durch diese wird das Handeln in Deutschland, im Bezug auf das Asylverfah-
ren bestimmt.
Bezieht man sich jedoch auch auf die Mikroebene und schaut auf den Ein-
zelfall wird deutlich, dass im Kontext der Unterbringung und Leistungen
(siehe Kapitel 5-6) für Asylbewerber und Flüchtlinge, in Deutschland noch
immer Nachholbedarf besteht. Es ist menschenunwürdig Asylsuchende in
Zelt- bzw. Containerlager unterzubringen. Selbst die vorherrschende Art
der Unterbringung, die in Gemeinschaftsunterkünften stellt eher eine Seg-
regation als Integration dar. Es dient lediglich dazu Subkulturen im eigenen
Land zu forcieren als die Betroffenen in die Aufnahmegesellschaft zu inklu-
dieren. Weiterhin sind die Herangehensweisen bezüglich der Gesundheits-
leistungen mehr als fragwürdig. Wie im Kapitel 6.2 dargestellt ist der Um-
gang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen im Krankheitsfall einem Glücks-
spiel nachempfunden. Durch nicht medizinisch geschultes Personal werden
hier Entscheidungen getroffen, die große Tragweiten aufweisen.
Lobenswert zu erwähnen sind jedoch an dieser Stelle beispielsweise die Er-
neuerungen im Bezug auf die Residenzpflicht oder des Sachleistungsprin-
zips. Diese Neuerungen sind für die Asylbewerber und Flüchtlinge ein Zu-
gewinn an Menschlichkeit. Die Strenge der für sie bisher zuständigen Regu-
larien stellte einen weiteren Einschnitt in ihrer Lebensqualität dar, neben
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den schon bestehenden Fluchtgründen, sowie den auf der Flucht gemach-
ten negativen Erfahrungen.
Besonders hervorzuheben sind die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen
des Arbeitsmarktzugangs. Durch die Verkürzung der Wartefrist könnte man
vermuten, dass die Bundesrepublik Deutschland das Potenzial der Asylbe-
werber und Flüchtlinge erkannt hat. Somit wird dieses Erwerbspersonen-
potential nicht länger behindert sondern produktiv eingesetzt. Nun können
auch Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, sowie die Betrof-
fenen mit einem negativen Bescheid, am Arbeitsprozess teilhaben.
Ein nicht zu verachtender Gesichtspunkt stellt die noch immer zu lange Be-
arbeitungszeit der Asylentscheidung dar. In Deutschland dauert ein Verfah-
ren in der Regel ca. 7 Monate. Innerhalb dieser Zeit sind die Betroffenen
zum Warten gezwungen, d. h. für den Einzelnen in der Segregation auszu-
harren. Hier ist zu erwähnen, dass es günstiger wäre, die Entscheidung ob
positiv oder negativ zügig mitzuteilen, so dass der Betroffene sein Leben
neu strukturieren und lenken kann.
Der Abbau der bestehenden Vorurteile der Bevölkerung in der Aufnahme-
gesellschaft gegenüber Flüchtlingen und Asylbewerbern stellt einen weite-
ren wichtigen Auftrag für die Bundesrepublik dar. Schon heute wird dies
durch viele Projekte der sozialen Arbeit umgesetzt. Nachdrücklich zu be-
merken ist an dieser Stelle, das jegliche Anstrengungen der Akteure der so-
zialen Arbeit, die Asylsuchenden in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren
erfolglos bleiben wird, wenn die Bevölkerung noch immer einem Irrglauben
folgt. Aufklärungen der Bevölkerung Deutschlands, im Kontext des Asylver-
fahrens oder auch der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz-
tes wurden durch die Bearbeitung der vorliegenden Arbeit sichtbar. Daraus
ergibt sich die Forderung das deutsche Asylsystem zu vereinfachen um
auch „nicht Experten“ den Einblick in das Regelungssystem zu verschaffen.
Bezieht man nun alle aufgeführten Gesichtspunkte mit ein, die in dieser
Arbeit abgehandelt worden sind, kommt man zu dem Ergebnis, Das Flücht-
linge in Deutschland prinzipiell willkommen sind.
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Die Umgangsweisen die für den Aufenthalt in Deutschland standardisiert
sind, sind jedoch zu überdenken und neu zu strukturieren.
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