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VORLAGE
17/2542A08
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen
LRH NRW' Postfach 10 34 17 . 40025 Düsseldorf 40210 Düsseldor!
Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon 0211 3896-0 Präsidenten des
Landtags
Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
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für elektronisch signierte sowie verschlOsseite elektronische
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Auskunft erteilt: Frau Meyer Durchwahl: 3896-387 Aktenzeichen:
KuP-197-0001-2018/02289
Datum 1?~.10.2019
Aktualisierte Sachstandsdarstellungen des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen für die Sitzung des Ausschusses für
Haushaltskontrolle am 05.11.2019
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für
Haushaltskontrolle am 05.11 .2019
erhalten Sie aktualisierte Sachstandsdarstellungen zu Beiträgen
aus dem Jahresbericht
2019 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das
Ergebnis der Prüfungen
im Geschäftsjahr 2018 (Drucksache 17/7300):
• Beitrag 22:
• Beitrag 23:
Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten
Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden
Einkünften
mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren
Abgeordneten des oben ge-
nannten Ausschusses.
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Die aktualisierten Sachstandsdarstellungen beruhen auf einer
Entscheidung des Großen
Kollegiums vom heutigen Tage.
Mit freundlichen Grüßen
'f4rl / ~/it. ~~rJf
Prof. Dr. Brigitte Mandt
Anlagen (60-fach)
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Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 23 des
Jahresberichts 2019, S. 279 ff.
Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden
Einkünften
Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms
In dem Beitrag zum Jahresbericht hatte der Landesrechnungshof
(LRH) empfohlen,
dass die Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE-Fälle) nicht mehr
durch die Finanzämter
für Groß- und Konzernbetriebsprüfung sondern durch die
Festsetzungsfinanzämter als
intensiv zu prüfende Fälle (I-Fälle) bearbeitet werden sollten.
Das Ministerium der
Finanzen (FM) teilte die Auffassung des LRH und initiierte eine
Erörterung auf
Bundesebene. Daraufhin wurde im September 2018 von den für
Fragen der
Betriebsprüfung zuständigen Referatsleitern des Bundes und der
Länder beschlossen,
bE-Fälle ab dem Einordnungsstichtag 01.01.2022 nicht mehr wie
Großbetriebe zu
behandeln. In diesem Zusammenhang wollte das FM prüfen, ob und
zu welchem
Zeitpunkt im Vorgriff auf die Neuregelung auf Bundesebene eine
entsprechende
Änderung der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsverordnung
umgesetzt werden
könne. Nach Mitteilung des FM daure diese Prüfung noch an. Für
eine abschließende
Beurteilung sei der aktuelle Bestand der bE-Fälle je Finanzamt
erforderlich, um die
veränderten Arbeitsbelastungen sowohl auf Ebene der
Festsetzungsfinanzämter als
auch bei den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
analysieren zu
können. Aufgrund von Verzögerungen bei der
Betriebsgrößenklasseneinteilung zum
01.01.2019 lägen diese Werte noch nicht vor.
Solange die bE-Fälle nicht abschließend durch die
Festsetzungsfinanzämter bearbeitet
werden, hatte der LRH den landesweiten Einsatz einer
elektronischen Arbeitshilfe
empfohlen, die bereits von einem Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung
verwendet wird. Diesen Vorschlag wollte das FM aufgreifen.
Nunmehr hat das FM
hierzu mitgeteilt, dass der Funktionskreis der Vorsteher der
Finanzämter für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung sich verpflichtet habe, die elektronische
Arbeitshilfe
flächendeckend einzusetzen. Diese Weisungslage sei in das
Organisationshandbuch
der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung aufgenommen
worden, das
landesweit jedem Prüfer zur Verfügung stehe und verbindlichen
Charakter habe.
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Hinsichtlich der eindeutigen Zuordnung der
Verantwortungsbereiche zwischen den
Festsetzungsfinanzämtern und den Finanzämtern für Groß- und
Konzernbetriebs-
prüfung hatte der LRH zum einen empfohlen, bei den sog.
Absteigerfällen eine
eindeutige Zuweisung der Verantwortung für die abschließende
Bearbeitung der
Veranlagungszeiträume, die noch unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen, zu
treffen. Das FM hatte zugesagt, dass die Verfügung der
Oberfinanzdirektion NRW zu
den bE-Absteigerfällen insoweit für den 23. Prüfungsturnus
konkretisiert werde. Das FM
hat nunmehr mitgeteilt, dass die Verfügung zu den „Fällen mit
bedeutenden Einkünften
als sog. Absteigerfälle“ am 22.03.2019 anlässlich der
Größenklasseneinteilung zum
01.01.2019 bezüglich der Bearbeitung der noch unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Veranlagungszeiträume konkretisiert worden sei. Nach
dem Inhalt der
Verfügung ist die Amtsbetriebsprüfungsstelle gehalten, soweit
keine Außenprüfung für
erforderlich gehalten werde, die aus ihrer Sicht noch zu
erledigenden Arbeiten schriftlich
zu dokumentieren und in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle
den Vorbehalt der
Nachprüfung für diese Zeiträume aufzuheben.
Zum anderen hatte der LRH für Einkommensteuerfälle
zusammenveranlagter
Ehegatten, die nicht beide die Kriterien eines bE-Falles
erfüllen, eine explizite Regelung
der Verantwortung zwischen dem Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung und
dem Festsetzungsfinanzamt hinsichtlich der Nicht-bE-Ehegatten
als zweckdienlich
angesehen. Das FM hatte die Absicht zu einer klareren Regelung
der Bearbeitung
dieser Fälle bekundet. Jetzt hat das FM mitgeteilt, dass die
Finanzämter bei den
Regionalkreisbesprechungen der Einkommensteuer-Hauptsachgebiete
auf die
Besonderheiten in der Fallbearbeitung hingewiesen worden seien.
Im Rahmen der
Einkommensteuer-Informationstagungen im Januar 2020 werde das
Thema erneut auf
der Tagesordnung stehen.
Fazit
Der LRH begrüßt den raschen Aufgriff der Empfehlungen durch das
FM hinsichtlich der
Änderung der Zuständigkeit für bE-Fälle, den verpflichtenden
Einsatz einer
elektronischen Arbeitshilfe durch die Finanzämter für Groß-
und
Konzernbetriebsprüfung, solange die bE-Fälle nicht abschließend
durch die
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Festsetzungsfinanzämter bearbeitet werden, und die vorgenommene
eindeutige
Zuordnung der Verantwortungsbereiche.
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Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 22 des
Jahresberichts 2019, S. 263 ff.
Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten
Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms
In dem Beitrag zum Jahresbericht hat der Landesrechnungshof
untersucht, ob auf
Grundlage des bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes
(RennwLottG), das in
großen Teilen noch aus dem Jahr 1922 stammt, eine Besteuerung
des Glücksspiels,
insbesondere des Online-Glücksspiels, aktuell in hinreichendem
Maße erfolgt bzw.
überhaupt möglich ist.
Der Landesrechnungshof sieht aufgrund der bestehenden
gesetzlichen Regelungen des
RennwLottG ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung des
Online-Glücksspiels in
Deutschland. Mangels gesetzlicher Regelungen im RennwLottG
bleiben die
Spieleinsätze bei den ausländischen Zweitlotterien sowie beim
sonstigen Online-
Glücksspiel zu einem großen Teil steuerlich unbelastet. Er geht
davon aus, dass bei
Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen jährlich
mehr als 100 Mio. € für
den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt vereinnahmt werden
könnten.
Die bisher angestrebte Umsatzbesteuerung des Online-Glücksspiels
ist nach
Auffassung des Landesrechnungshofs mit Unwägbarkeiten
hinsichtlich der
Umsatzsteuerpflicht und der Höhe der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer
verbunden. Gegen bereits erlassene Umsatzsteuerbescheide sind
Klageverfahren
anhängig, deren Ausgang ungewiss ist.
Der Landesrechnungshof hält daher die Schaffung einer
eindeutigen Rechtsgrundlage
zur Besteuerung des Online-Glücksspiels im RennwLottG für
dringend geboten, um für
die Zukunft Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im
Vergleich zu inländischen
Anbietern zu schaffen.
Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass es die
Anregungen des LRH zur
effektiven Besteuerung des Online-Glücksspiels aufgreifen und
für eine möglichst
zeitnahe und weitgehende Umsetzung eintreten werde.
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Ein neuer Sachstand hat sich nicht ergeben.
Fazit
Der Landesrechnungshof begrüßt die Bereitschaft des Ministeriums
der Finanzen, die
Anregungen des Landesrechnungshofs zur effektiven Besteuerung
des Online-
Glücksspiels aufzugreifen und für eine möglichst zeitnahe und
weitgehende Umsetzung
einzutreten.