Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr · dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25). wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt G 303- 21 6 : 6. Vor Beginn
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wissen.nutzen.
Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr
Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern im IDEV-Onlineanmeldeverfahren
1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen .................................................................................. 4
1.1 Einfuhr ........................................................................................................................... 4 1.2 Ausfuhr .......................................................................................................................... 4 1.3 Besondere Gebiete ........................................................................................................ 4 1.4 Zoll-Auskünfte: .............................................................................................................. 4 1.5 Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel ....................................................... 5 1.6 IT Bedingungen .............................................................................................................. 7 1.7 Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei ........................................................................ 8 Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ......................... 9 Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR ................................................................. 10
2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite: ............................................................ 11
2.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 12 2.2 EORI–Nummer(= Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08 ............... 12 2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18 ........................................................... 13 2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode .. 14 2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36 ................................................................................. 14 2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42 .............................. 15 2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44 ..................................................... 15 2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45 ................................................... 15 2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 ) Satzstellen 54 und 55 ................................. 16 2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63 .......................................................... 17 2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77 .................................... 17 2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81 ............................................................. 18 2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91 ...................................................... 18 2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99 .............................................. 19 2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110.................................................. 19 2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 20
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Statistisches Bundesamt G 303-21 3
Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ........................ 21 Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR ................................................................... 22
3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite: ............................................................. 23
3.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 24 3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11 ........................................................... 24 3.3 EORI–Nummer( = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29 .............. 25 3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33 .............................. 26 3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode ... 26 3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38 ........................................ 27 3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39 ................................................................................. 27 3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45 ..................................................... 28 3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46 ................................................... 28 3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 ...................................... 29 3.11 Codenummer ............................................................................................................... 30 3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69 ............................................................... 30 3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode ....... 31 3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76 ............................................................. 31 3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86 ...................................................... 32 3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94 .............................................. 32 3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105 .................................................... 33 3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 34 3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119 ........................ 35
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1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen
Die Anmeldung der Einfuhren und Ausfuhren im Warenverkehr mit Drittländern für Zwecke der Außenhandelsstatistik erfolgt im Rahmen der zollamtlichen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung. Sowohl die im IT-Verfahren ATLAS als auch die noch per Zollvordruck erfassten Daten werden nach Auswertung durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.
1.1 Einfuhr
Die Notwendigkeit Einfuhrdaten im Rahmen von vereinfachten Zollverfahren als Meldedateien im IDEV- Onlineverfahren unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, beschränkt sich nur noch auf wenige Ausnahmefälle beziehungsweise Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgebildet sind.
Eine Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes bei der Bewilligung vereinfachter Zollverfahren in ATLAS ist generell nicht mehr erforderlich. Nur bei „Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen“ ist auch weiterhin eine Beteiligung des Statistischen Bundesamtes vorgesehen. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Zollverfahren, bei deren Abwicklung mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Für die in Deutschland körperlich eingehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Einfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt.
1.2 Ausfuhr
Seit dem 1. Juli 2009 ist die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren verpflichtend. Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wurde durch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS ersetzt. Die Weiterleitung dieser Ausfuhrdaten an das Statistische Bundesamt erfolgt automatisch.
Ausgenommen sind die von anderen Mitgliedstaaten erteilten „Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen“. Für die aus Deutschland körperlich ausgehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Ausfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt.
Allgemeine Informationen zur Direktmeldung an das Statistische Bundesamt auch unter
Ebenfalls in ATLAS anzumelden sind die Warenverkehre mit den Gebieten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Kanarische Inseln, Überseeische Departements, Kanalinseln).
1.4 Zoll-Auskünfte:
Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen EORI-Nummer Service Desk Tel.: 0911 / 9463-1368 Tel.: 0351 / 44834-540 Tel.: 0800 / 101 2631 Fax: 0911 / 9463-1399 Fax: 0351 / 44834-590 Fax: 069 / 20971-584 [email protected][email protected][email protected]
17 54 - 55 2 C ALN Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-alpha-Code)
18 56 - 63 8 C ALN Warennummer
19 64 1 C ALN "leer"
20 65 - 68 4 C ALN "leer"
21 69 - 72 4 C ALN "leer" 22 73 - 75 3 C ALN "leer" 23 76 - 77 2 C ALN Inländisches Ursprungsland
24 U1 78 - 81 4 C ALN Verfahren
24 U2 82 1 C ALN "leer"
25 83 - 91 9 C ALN Eigenmasse in vollen KG
26 92 - 99 8 C ALN Besondere Maßeinheit
27 100 -101 2 C ALN "leer"
28 102 -110 9 C ALN Statistischer Wert EUR
29 111 1 C ALN “leer“ (früher Währungskennziffer 2= Euro)
30 112 -113 2 C ALN "leer"
31 114 1 C ALN “leer“
32 115 1 C ALN "leer"
33 116 1 C ALN Inländischer Verkehrszweig
34 117 -119 3 C ALN “leer“ 35 120 -128 9 C ALN “leer“
1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = Charakter (Zeichen)
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Statistisches Bundesamt G 303-21 10
Empfänger Fax Statistisches Bundesamt +49 228 99 643 8966 G 304-09 zum Ausfüllen im PDF-Format Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn
Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR
Merkmale
1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen)
2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen)
Position Stornieren
Monat / Jahr
Bestimmungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Warennummer (8-stellig numerisch) Inländisches Ursprungsland (2-stellig numerisch) Verfahren (4-stellig numerisch)
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
Statistischer Wert in vollen Euro
Bemerkung
Geschäftszeichen (bei Rückfrage)
EORI-, Firmen- oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail
HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.
37 117 - 119 3 C ALN Präferenz ( tatsächlich gewährte ) 38 120 - 128 9 C ALN “leer“
Anmerkung zu den Satzstellen 53 - 64 Alternativ kann die Codierung der Ware auch in den Satzstellen 53 - 63 (durchgehend) erfolgen. In diesem Falle muss die Satzstelle "64" leer bleiben.
1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = charakter (Zeichen) Empfänger Fax
wissen.nutzen.
Statistisches Bundesamt G 303-21 22
Statistisches Bundesamt +49 228 99 643 8966 G 304-09 zum Ausfüllen im PDF-Format Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn
Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR
Merkmale
1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen)
2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen)
Position Stornieren
Monat / Jahr
Versendungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Zielland (2-stellig numerisch) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Codenummer (11-stellig numerisch) Ursprungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Verfahren (4-stellig numerisch)
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
Statistischer Wert in vollen EUR
Bemerkung
Geschäftszeichen (bei Rückfrage)
EORI- ,Firmen-oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail
HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.
stattfinden, die den rechtlichen Status der Waren ändern.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem
"Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen importiert aus China Waren, die via Hamburg direkt in seinen Zweigbetrieb in Polen (PL) verbracht werden. In der im Zusammenhang mit der Überführung in den freien Verkehr in Hamburg abzugeben Zollanmeldung ist als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „PL“ anzugeben.
Aber:
Ein deutsches Unternehmen importiert aus China Waren, lässt sie in DE in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, um sie anschließend weiter an einen Kunden in Polen zu verkaufen und zu liefern. In der Zollanmeldung ist wegen des zwischengeschalteten Handelsgeschäfts als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „DE“ abzugeben (auch wenn der Weiterverkauf im Zeitpunkt der Zollanmeldung schon beabsichtigt war).
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Statistisches Bundesamt G 303-21 30
3.11 Codenummer
Anzumelden sind die 11-stelligen Codenummern nach dem jeweils aktuellen Stand des
Elektronischen Zolltarifs (EZT).
Variante 1
Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 53 bis 60
Die Satzstelle 61 mit 0 (Null) belegen
Codenummer (3 Stellen) Satzstellen 62 bis 64
Satzstelle 65
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Variante 2
Codenummer (11 Stellen) Satzstellen 53 - 63
Anzumelden ist die 11-stellige Codenummer des Elektronischen Zolltarifs.
Satzstellen 64 und 65
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69
Der für bestimmte Waren in Frage kommende Zusatzcode wird in den