Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein ... · sogenannte „Wirk ‐Prinzip‐Prüfung (WPP)“ durchzuführen. Das heißt, die Prüfsachverständigen für die
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Moderne bauliche Anlagen sind durch ihre Größe und Nutzungsmischung sowie durch die hochkomplexe Ausstattung mit sicherheitstechnischen Anlagen geprägt, die nur im Zusammenwirken ausreichende Sicherheit bieten. Dies sind z.B. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser, große Industriebetriebe, Bahnhöfe, Flughäfen usw.
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
Die Richtlinienreihe VDI 6010 gilt für sicherheitstechnische Einrichtungen in Gebäuden. Diese Richtlinie gibt Hinweise und Empfehlungen zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Vollprobetests in Gebäuden.Die Richtlinie gibt Empfehlungen für die Standardisierung von Prüfungen, die dem Nachweis der geforderten Gebäudefunktionen dienen. Darüber hinaus kann sie auch zur Prüfung der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen z. B. über Verfügbarkeiten angewendet werden.
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn ein Funktionsnachweis für miteinander verknüpfte unterschiedliche Teilsysteme, Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schnittstellen erforderlich ist. Mit der VDI 6010 Blatt 3 wird kein neues Prüfgebiet geschaffen. Wirk‐Prinzip‐Prüfungen und Vollprobetests sind unter anderen Bezeichnungen wie z.B. Komplexprüfung, Wirk‐ und Komplextest, integraler Gebäudetest u.a. in der Baupraxis lange bekannt. Durch die in den letzten Jahren stark zunehmende Komplexität der technischen Anlagen und der systemübergreifenden Vernetzung, geraten diese Tests jedoch zunehmend und stärker in den Fokus. Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen damit der Unterstützung von Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen. Hierbei kommt es auf das Zusammenspiel der den verschiedenen Teilsystemen und Anlagen zugedachten Funktionen an, die bei einem bestimmten auslösenden Ereignis ablaufen müssen.
Für die Anwendung der VDI 6010 Blatt 3 sind insbesondere für bauordnungsrechtlich veranlasste Wirk‐Prinzip‐Prüfungen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des deutschen Bauordnungsrechtes unabdingbar.Die VDI 6010 Blatt 3 beschreibt allgemeine Abläufe nicht nur für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Bauordnungsrecht. Vielmehr beschreibt sie standardisierte Prüfabläufe auch für darüber hinausgehende Prüfhandlungen im Rahmen von Vollprobetests.Die VDI 6010 Blatt 3 orientiert sich an Dokumentvorlagen (Vorgabedokumente), die gebäudespezifisch vorhanden sein müssen. Die Zuordnungen zu den Leistungsphasen gemäß HOAI sind nicht ganz klar abschließend beschreibbar, hier laufen derzeit noch Richtlinienarbeiten.Die dargestellten Prozesse der VDI 6010 Blatt 3 beginnen erst in der Prüfungs‐beziehungsweise Abnahmephase. VDI 6010 Blatt 3 stützt sich auf die Blätter 1 und 2, die derzeit in Überarbeitung der jeweiligen Gremien sind.
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:• bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder
eines Systems durch ein Fremdsystem• bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nicht‐
sicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheitnichtsicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.
Brandschutzkonzept/ ‐nachweis Baugenehmigung und Auflagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
• Es werden alle erforderlichen Dokumente aus dem Projektverlauf herangezogen, hierbei geht es nicht um die Neuerstellung von Unterlagen, sondern das Zusammenstellen vorhandener Dokumente zu Prüfgrundlagen.
• In der Praxis ist die Dokumentation oft nicht vollständig, daher ist es erforderlich, alle Dokumente zu sichten (Ordnungsprüfung).
• Wenn die Dokumentation nicht vollständig ist, kann die Umsetzung der Anforderungen nicht geprüft, die Prüfanleitung nicht vollständig erstellt und keine abschließende Prüfung durchgeführt werden.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Musterbauordnung – MBO – in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert im Mai 2016
• Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Standardbauten sind im Sechsten Abschnitt in den §§ 39 – 46 beschrieben.
• In den Gesetzestexten lassen sich keine direkten Anforderung an die Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und erforderliche Wirkprinzipien finden.
• Die Umsetzung der Schutzziele der Generalklausel der MBO und der Schutzziele des § 14 Brandschutzes schließt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen ein.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige• Brandschutztechnische Einrichtungen mit Prüfpflicht durch Sachkundige oder
ohne PrüfpflichtHinweis: auch bei fehlender Prüfpflicht besteht im Regelfall die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung
• Sonstige Technische Gebäudeausrüstungen (zum Beispiel Aufzüge, Energieerzeugungs‐ und verteilungsanlagen, Sonnenschutzanlagen mit Einfluss auf Rauchableitung, Photovoltaikanlagen, Anlagen der Gebäudeautomation ‐ Schaltschränke)
Diese Anlagen wurden/werden zunächst als eigenständige Anlagen geprüft. Neu seit 2011 in MPrüfVO: Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass • eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und • eine Ergänzung und Anpassung der Muster‐Prüfverordnungerfolgen sollte.
Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht in der 280. Sitzung am 01./02. Juli 2010 in Bamberg sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung berücksichtigt und zukünftig als Sollanforderung für den Brandschutznachweis benannt werden.Die aktuelle AHO‐Leistungstabelle berücksichtigt dies bereits als Leistung durch den Brandschutznachweisersteller.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
§ 2 Absatz 1 Satz 1 MPrüfVO:2011‐03 Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) geprüft werden: ...Erläuterung: Ergänzend zu den bisherigen Einzelanlagenprüfungen ist zusätzlich eine sogenannte „Wirk‐Prinzip‐Prüfung (WPP)“ durchzuführen. Das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen, nicht wie bisher, nur die Funktion der einzelnen Anlagen, sondern auch das bestimmungsgemäße Zusammenwirken von Anlagen prüfen. Bestimmungsgemäß bedeutet dabei, wie es nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und den gestellten Vorgaben für das Objekt und die Anlagen bestimmt wurde (z.B.: durch Rechtsverordnung [LBO/Sonderbauverordnung] und/oder Baugenehmigung).
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Hinweis: Die Bescheinigung durch den Prüfsachverständigen erfolgt derzeit nur für die Einzelanlagen, die Prüfung soll jedoch einschließlich der Wirk‐Prinzip‐Prüfung erfolgen. Daher wurden in der Vergangenheit häufig die verschiedenen betroffenen Ausführungsfirmen mehrfach für die Prüfung der Brandfallsteuerungen bestellt. Bei wiederkehrenden Prüfungen war auch festzustellen, dass vorherige Prüfsachverständige die Brandfallsteuerungen überhaupt nicht geprüft haben können. Dies erhöht die Risiken, den Aufwand und die Kosten. Es erzeugt Unverständnis bei den Auftraggebern. Hier besteht eine Lücke, die mit Sachverstand durch die Beteiligten zu schließen ist. Daher ist zunehmend in den letzten Jahren das Erfordernis entstanden, gemeinsame Prüfungen durchzuführen.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: • Gebäudeautomation (GA) der Einzelanlagen, • Gebäudeleittechnik (GLT), häufig Bestandteil einer übergeordneten GA Diese sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist zum Teil gemäß Prüfgrundsätzen unter dem Begriff Mess‐, Steuer‐ und Regelungstechnik (MSR)gefordert. Das Zusammenspiel (Wirk‐Prinzip) dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder von Vollprobetests geprüft.Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze:2001‐12 verpflichtend.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Die Prüfgrundsätze definieren für die Prüfsachverständigen die erforderlichen Prüfhandlungen und legen die Möglichkeiten von stichpunktartigen Prüfungen fest. (S‐ und SW‐Regelung)
• Für Brandfallsteuerungen im Rahmen von Wirk‐Prinzip‐Prüfungen ist derzeit eine stichpunktartige Prüfung weder für Erstprüfungen noch für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen.
• Die Methode der VDI 6010 Blatt 3 ein Weg zur Durchführung und Optimierung der in den Prüfgrundsätzen dargestellten 100%‐Prüfung für diese Brandfallsteuerungen.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO:2011‐03 wird in den Muster‐Prüfgrundsätzen:2010‐11 mit Redaktionsstand vom 21.04.2011 konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der:
„Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept“
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Anforderungen aus BaugenehmigungenIn den letzten Jahren erfolgt zunehmend die Forderung zur Erstellung einer Brandfallsteuermatrix als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht eines Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz. In vielen Fällen wird dies im Brandschutznachweis/‐konzept schutzzielorientiert benannt.
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens ist in Muster‐Prüfgrundsätzen nicht explizit beschrieben
• die für jede Anlagenart geforderte Prüfung der „Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen“ ist nicht hinreichend
• Wechselwirkungen und Verknüpfungen beziehen sich auf die jeweiligen Betriebsbedingungen der zu prüfenden Anlage, z.B. Festlegungen für Auslösung von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) im Zusammenhang mit Wasserlöschanlagen mit ESFR‐Sprinklern oder Schnittstellen zwischen Brandmeldeanlagen und Feuerlöschanlagen
• MPrüfVO, Muster‐Prüfgrundsätze und die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) sind nicht eindeutig aufeinander abgestimmt
• noch deutlicher bei landesspezifischen Vorschriften erkennbar
Zusammenfassung der aktuellen bauordnungsrechtlichen Grundlagen
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt den Fachleuten Lösungsansätze und Hilfsmittel für die Standardisierung zur Prüfung der Gebäudefunktionalität (Vollprobetest einschließlich Wirk‐Prinzip‐Prüfung) an die Hand.
• Aufgrund der häufig europäisch erforderlichen normativen Änderungen des Bauordnungsrechts als auch der Technischen Regeln innerhalb der letzten Jahre ist es erforderlich, die Anwendung von bestehenden Begriffen weiter zu ordnen.
• In vielen Projekten werden unterschiedliche Begriffe für gleiche Sachverhalte verwendet.
• Gleichzeitig wird von Projektbeteiligten der eine oder andere Begriff anders interpretiert als der Verwendende dies vorausgesetzt hat.
• Daher wurde im Zuge der Bearbeitung der VDI 6010 Blatt 3 im Rahmen der Begriffsdefinitionen eine Vereinheitlichung angestrebt.Hinweis: Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen und wird zukünftig im VDI 6010 Blatt 1 und VDI 3819 Blatt 1 enthalten sein.
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 3819: BrandschutzBlatt 1 „Grundlagen“ (Begriffe und technische Regeln)Blatt 2 „Funktionen und Wechselwirkungen“ (bisher 6010/2 und 3819/2)Blatt 3 „Einweisung von Personen“ (zu überarbeiten, Phase 5 ergänzen)
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 6010: Gebäudesicherheit –übergreifende FunktionenBlatt 1 „Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen“Blatt 2 „Schnittstellen“ (Reduzierung der bisherigen Inhalte, ab Frühjahr 2018)Blatt 3 „Vollprobetest“ (Überarbeitung erfolgt)Blatt 4 „SIL“ (Erstellung des Blattes 4 läuft)
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherheitskonzept Festlegung von Schutzzielen, welche sich aus der Risikoanalyse ergeben. Anmerkung 1: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt sowohl die Risiken und Gefahren innerhalb des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung als auch die von und nach außerhalb. Es ist in Abhängigkeit von der Größe und Art des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung und den Risiken unterschiedlich. Es legt die Schutzziele fest und umfasst auch das Gefahrenabwehrmanagement.Anmerkung 2: Die in der Musterbauordnung festgelegten Schutzziele stellen das Sicherheitskonzept für den Brandschutz von Standardgebäuden dar.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherungskonzept (angelehnt an VDE 0833‐1)Das Sicherungskonzept stellt die Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung und/oder zur Abwehr von Risiken und Gefahren dar. Die im Sicherungskonzept beschriebenen Maßnahmen basieren auf den im Sicherheitskonzept festgelegten Schutzzielen. Anmerkung 1: Die Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept bzw. dem Brandschutznachweis stellen den Teil eines Sicherungskonzept dar, in dem die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes aufgrund der geforderten Schutzziele des Sicherheitskonzepts (z.B. aus der Bauordnung, dem Arbeitsschutz) festgelegt sind. Die Schutzziele für den Brandschutz werden u.a. in VDI 3819 erläutert.Anmerkung 2: Die aus den Sicherheitskonzepten für weitere Gefahren (wie z.B. Einbruch, Amok, Störfall, Gasfall) abgeleiteten Maßnahmen sind Bestandteile des Gesamt‐sicherungskonzeptes.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
In den Muster‐Prüfgrundsätzen Stand 26.11.2010 wird darauf verwiesen, dass bei bauordnungsrechtlichen Prüfungen die prüfpflichtigen Anlagen auf Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zu prüfen sind. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand ist entsprechend der geforderten Schutzziele eines Brandschutznachweises aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes mit denSchutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutznachweises übereinstimmt. Daher sollte das sicherheitstechnische Steuerungskonzept vom Brandschutznachweis‐ersteller aufgestellt werden. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für dieGefahr Brand entsteht vor der Brandfallsteuermatrixbzw. ist ihre Grundlage.
Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
konzeptionelle Festlegung der Funktionen und Wechselwirkungen zwischen im Sicherungskonzept festgelegten, sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist ein Dokument in dem die Verknüpfungen und Funktionen zugehöriger Anlagen und Einrichtungen beschrieben werden. Bestandteile des Konzeptes können verbale Beschreibungen, Pläne, Diagramme oder Tabellen sein.Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist Bestandteil eines Sicherungskonzepts (zum Beispiel für Brandereignisse des Brandschutzkonzepts oder des Brandschutznachweises). Es wird oft in einer allgemeinen beschreibenden Form erstellt. Eine zusätzlich tabellarische Darstellung ist vorteilhaft. Anmerkung: Beispielsweise entspricht das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für bauordnungsrechtlich geforderte Brandfallsteuerungen gem. VDI 3819 Blatt 1 dem Matrix‐Grobkonzept aus der AHO Nr. 17 und stellt eine konzeptionelle Vorstufe in der Brandschutzplanung dar. Es wird damit Bestandteil der Baugenehmigung.
… ist eine systemübergreifende Prüfung des bestimmungs‐gemäßen Zusammenwirkens sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele des Brandschutzes aus bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. Anmerkung: Die Wirk‐Prinzip‐Prüfung kann ein Teil des Vollprobetests sein.
… ist nach VDI 6010‐3 ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirk‐Prinzip‐Prüfung, weiteren bauordnungsrechtlichen Prüfungen, weitere erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsgebieten sowie zusätzlichen Prüfungen nach Eigentümer‐ und Betreiberwunsch bestehen kann.
Andere in der Praxis gebräuchliche Begriffe der Vergangenheit für Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Komplexprüfung• Wirk‐ und Komplextest• Integraler Gebäudetest• Fahren im Verbund• Black Building Test (Schwarzschaltung)• Gewerkeverbindende Prüfung • Gewerkeübergreifende Prüfung
Schwarzschaltung… gemäß ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfungen die nach vollständiger Trennung des Objekts von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung hergestellt wird. Anmerkung: Dabei wird z.B. die Gesamtfunktion der Systeme bei „Übernahme der Energieversorgung durch eine Stromversorgung für sicherheitstechnische Einrichtungen“ geprüft.
Beispiele für Schwarzschaltungen• Simulation eines Brandfalls mit anschließendem Netzausfall der Allgemeinen
Stromversorgung• Simulation eines Brandfalls nach Netzausfall der Allgemeinen Stromversorgung• Simulation eines anstehenden Brandfalls bei Netzwiederkehr
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Gruppe von Bauteilen, über die ein Ereignis erfasst wird.Anmerkung: Quellen können z.B. Sensoren, Melder, Meldegruppen usw. sein.
Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel:• Automatische Melder der Brandmeldeanlage • Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage • Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen• Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter)• Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.B.: Löschmonitore der
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Bauteile, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel:• Geräte der Feuerwehrperipherie • Alarmierungsanlagen• Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen• Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA)• Rauchschutzdruckanlagen (RDA)• Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen • Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren • Sicherheitsstromversorgungsanlagen• Dampfkesselanlagen
Auslösebereich… ist nach VDI 6010‐3 ein örtlicher Bereich in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario.Anmerkung 1: Dieser Bereich wird in Plänen visualisiert, sodass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind.Anmerkung 2: Vgl. Auslösemuster.
Auslösemuster… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden.Anmerkung: Vgl. Auslösebereich.
Prüfgruppe… gemäß VDI 6010‐3 ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern.Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung.
Prüfszenario… gemäß VDI 6010‐3 ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen. Beispiel: Auslösung bei Schwarzschaltung.
Prüfanleitung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Beschreibung, wie ein Vollprobetest durchzuführen ist, mit Nennung aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests.
Prüfbedingung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario.
Prüfbericht… ist die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests.
Prüfplan… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.Beispiele für Vorgabedokumente:
• Brandschutzkonzept/ ‐nachweis • Baugenehmigung und Auflagen• Funktionsbeschreibungen• Brandmeldekonzept• Brandfallsteuermatrix• Übersichtspläne und Schemata• Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung – Gliederung
• Abgrenzung Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest• Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan • Durchführung Vollprobetest / Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Das Wirkprinzip im Lebenszyklus
• Verunsicherung bei Bauherren, Betreiber, Brandschutzexperten und Bauaufsichten über Umfang und Inhalt einer bauordnungsrechtlich geforderten „Wirk‐Prinzip‐Prüfung“ durch Prüfsachverständige
• Die Fachkommission Bauaufsicht hat bisher die notwendigen Erläuterungen nicht gegeben
• Mit der Formulierung – einschließlich dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken von Anlagen – und dem gleichzeitigen Belassen der Prüfgrundsätze (Stand 26.11.2010) bietet die Fachkommission Bauaufsicht viel Raum für Interpretationen.→ Anpassung der Muster‐Prüfgrundsätze notwendig
• Welchem Prüfsachverständigen muss die Prüfhandlung und damit die Bescheinigung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen in einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zugeordnet werden?
• Die Entscheidung, wie der Prüfsachverständige prüft, liegt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben allein in seiner Hand, jedoch die Prüfgrundsätze sind je nach Bundesland mehr oder weniger zu beachten.
Diskussion um Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
• Nach MPrüfVO sind in § 1 aufgeführte Sonderbauten sowie im Einzelfall Sonderbauten aufgrund besonderer Anforderungen gemäß § 51 MBO prüfpflichtige bauliche Anlagen
• In diesen prüfpflichtigen baulichen Anlagen sind technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) zu prüfen
• Nach Mustervorschriften (Sonderbauvorschriften) der ARGEBAU müssen nur wenige Anlagen in geregelten Sonderbauten zusammenwirken.
• In nicht geregelten Sonderbauten ist dies gemäß § 51 MBO in Brandschutzkonzepten als besondere Anforderung festzulegen.
• Aus Sicht vieler Fachleute ist auch das Zusammenwirken der prüfpflichtigen technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO mit anderen Anlagen im Rahmen einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zu prüfen, sofern diese für den Brandschutz notwendige sicherheitstechnische Funktionen zur Erreichung der Schutzziele erfüllen müssen.
Beispiele für das geforderte Zusammenwirken prüfpflichtiger technischer Anlagen mit anderen Anlagen und brandschutztechnischen Einrichtungen, die nach § 2 MPrüfVO selbst nicht prüfpflichtig durch Prüfsachverständige sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der BMA: • Aufzüge mit Brandfallsteuerungen • Feuerwehraufzüge • Personenrufanlagen • Systeme zur dynamischen Fluchtweglenkung • BOS‐Objektfunkanlagen (Feuerwehrgebäudefunk) • Rauchschutzvorhänge • Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen • Öffnungen zur Rauchableitung • Motorische Rauchschürzen• Türverriegelungssysteme eventuell in Verbindung mit Einbruchmeldeanlagen
• Sollen zusätzliche Funktionen und Schnittstellen zwischen nicht sicherheitsrelevanten Anlagen in einem Gebäude überprüft werden, kann dies formal nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Wirk‐Prinzip‐Prüfung geschehen
• Diese Funktionen müssen im Rahmen weitergehender Prüfhandlungen, z.B. im Rahmen von Vollprobetests, durch zusätzliche Prüfungen nachgewiesen werden
• Dies betrifft vom Nutzer/Betreiber/Bauherrn gewünschte Prüfungen außerhalb des Bauordnungsrechts sowie alle Prüfungen zwischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung geprüft werden, aber gemäß anderen Verordnungen oder Vorschriften (z.B. BetrSichV) erforderlich sind
In Vorbereitung eines Vollprobetests ist genau festzulegen: • Prüfumfang der Wirk‐Prinzip‐Prüfung für den bauordnungsrechtlich
erforderlichen Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, einschließlich der bundeslandspezifischen Formanforderungen (Formulare und Bescheinigungen)
• Prüfumfang und Rechtsgrundlagen zusätzlicher Prüfungen • Prüfbedingungen, unter denen Wirk‐Prinzip‐Prüfung und zusätzliche
Prüfungen ablaufen sollen, z.B. Netzausfall (Schwarzschaltung)
Für die Vorbereitung von Prüfhandlungen gibt die VDI 6010 Blatt 3 Hinweise und Empfehlungen. Die VDI 6010 Blatt 3 ist keinebauordnungsrechtliche Sollvorgabe im Sinne einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (ETB).Jedoch alle anderen Technischen Regeln der Anlagentechnik sind ebenfalls keine ETB!
Prozessschritte der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung im Rahmen eines Vollprobetests:• Festlegung und Bestellung der Verantwortlichen• Zusammenstellung und Prüfung der Vorgabedokumente• Erstellung der Prüfanleitung• Vorbereitung der Prüfpläne• Vorbereitung der Prüftermine und Prüfhandlungen• Vorbereitungen mit dem Gebäudebetreibern• Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung eventuell im Rahmen eines
Vollprobetestes • Bescheinigung der Prüfsachverständigen für die prüfpflichtigen Anlagen • Abschließende Konformitätserklärung durch den Brandschutzkonzeptersteller• Je nach Bundesland abschließender Prüfbericht des Prüfingenieurs für
vorbeugenden Brandschutz oder der unteren Bauaufsicht
Weitere PrüfungenNachweis nicht bauordnungsrechtlicher Schutzziele im Zusammenwirken von technischen Anlagen aus anderen Rechtsverordnungen, z.B. BetrSichV, GenTSV u.a. durch andere Sachverständige/Sachkundige
Nachweis von freiwilligen, privatrechtlich geforderten Schnittstellen, sowie nutzerspezifischen Anforderungen
Wirk‐Prinzip‐Prüfung (W‐P‐P)Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens prüfpflichtiger Anlagen und anderer Anlagen gemäß Baugenehmigung
Abschließende Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit im bauordnungsrechtlichen Verfahren
Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung
Es muss allen Beteiligten klar sein, dass • erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der verknüpften
Anlagen, die ohne wesentliche Einbau‐ und Funktionsmängel sein müssen, die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchgeführt werden kann.
• nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können.
• es für die Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf, um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen.
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall‐Warnsysteme – EAN) 5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage imHinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischenSteuerungskonzept der Anlagen.
5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen …an das Zusammenwirken der weiteren notwendigenBrandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung derRückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen…
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
• technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs‐ und Beschallungskonzeptes
• Aktivierung der EAN durch die Brandmeldeanlage bzw. Gebäudeleittechnik
Notwendige Vorgabedokumente zur Vorbereitung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Baugenehmigung mit Auflagen und allen genehmigten Bauvorlagen• Brandschutzkonzept/geprüfter Brandschutznachweis
inkl. sicherheitstechnischem Steuerungskonzept (sSK)• Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich des
Zusammenwirkens zwischen den Teilsystemen • Brandfallsteuermatrix bzw. Gefahrenfallsteuermatrix• Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und Rauchfreihaltung
(Entrauchungskonzept), Löschanlagenkonzept, Lüftungsanlagenkonzept ‐ vor allem Abschaltszenarien
• Anlagendokumentation inkl. Steuerungsfunktionen und Übertragungswege• Abnahme‐ und Prüfprotokolle aller Teilsysteme, inkl. Nachweis der Prüfung der
Schnittstellen und Übertragungswege der Teilsysteme • Übersichtspläne und Schemata zur Identifikation von Quellen und Senken• Prüfplan für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Tabellarische Darstellung der geplanten Abhängigkeit der Funktionen des Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen
Steuermatrix
Speziell für den BrandfallDas Brandschutzkonzept(Sicherungskonzept für den Gefahrenfall Brand)enthält dassicherungstechnische Sicherheitskonzept (sSK)(Steuerungskonzept für den Gefahrenfall Brand)
Brandfallsteuermatrix(Steuermatrix für den Gefahrenfall Brand)
Allgemeiner BegriffDas Sicherungskonzept für den Gefahrenfall
enthält dasSteuerungskonzept für den Gefahrenfall (StK)
Im Rahmen der Erstellung des Brandschutzkonzeptes wird ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) für das Zusammenwirken von technischen Anlagen erstellt (meist verbal). In der AHO Nr. 17 wird das sicherheitstechnische Steuerungskonzept als Matrix‐Grobkonzept bezeichnet. Eine Darstellung als Tabelle wird empfohlen.
Beispiel für ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK): Die Notwendigkeit des Zusammenwirkens von technischen Anlagen wird in Brandschutzkonzepten noch meist verbal dargestellt. Eine Darstellung als Tabelle wird empfohlen, da die tabellarische Darstellung übersichtlicher ist und als Grundlage für die Brandfallsteuermatrix genutzt werden kann. Beispiel verbal:
Die Brandfallsteuermatrix ist eine tabellarische Darstellung der logischen Verknüpfung zwischen bestimmten Quellen (Sensoren, z.B. Brandmelder) und bestimmten Senken (Aktoren, z.B. Rauchabzugsanlagen) und der Steuerungs‐funktionen im Brandfall.Beispiel einer Brandfallsteuermatrix:
Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen.Die Brandfallsteuermatrix stellt den funktionalen Zusammenhang zwischen den Quellen (Sensoren) und Senken (Aktoren) her und beschreibt damit die Steuerungsfunktionen des Wirkprinzips der technischen Anlagen im Brandfall. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung.
Jede Quelle oder Quellengruppe steht für einen bestimmten Auslösebereich (Meldebereich) in einem Gebäude und stellt ein Auslösemuster für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen dar.
Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix mit Darstellung der Meldebereiche und Auslösemuster
Vorgabedokumente
Brandfallsteuermatrix und Auslösemuster (Brandfälle, Szenarien)
… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
• unverzichtbare Voraussetzung für den Vollprobetest• vor Beginn der Prüfhandlungen vor Ort fertig stellen• Vorgabedokumente sind Voraussetzung (Basis) der Erstellung• Verantwortliche für den Vollprobetest legt fest, welche Szenarien zu prüfen
sind• Prüfsachverständige müssen für den Teil der Wirk‐Prinzip‐Prüfung die
Beachtung der Prüfgrundsätze sicher stellenBei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten:• Brand/Explosion• Bombenalarm/Amokalarm• Ausfall der Energieversorgung (Schwarzschaltung)• Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag‐ und Überspannungen)• Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen
Durch Prüfanleitung und Prüfpläne werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt! ‐ Grundlage sind die VorgabedokumenteZur Prüfanleitung zählen:
• Vorgabedokumente (siehe Abschnitt 5.4 VDI 6010 Blatt 3)• Prüfpläne inkl. Festlegung der Prüfbedingungen, zu erstellen • Festlegungen zur Vereinfachung von Prüfschritten treffen
(z.B. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) • Übersichtspläne ggf. Grundrisse oder Schemata bereitstellen • Verhaltensregeln für nicht direkt Beteiligte, zu erstellen• Termin‐ und Ablaufpläne (Tagespläne), zu erstellen
Beispiel: Bei Rauchdetektion soll die Rauchabzugsanlage (RWA) in Betrieb gehen. Die RWA wird durch die Brandmeldeanlage (BMA) angesteuert.Die Prüfung des Zusammenwirkens erfolgt mindestens durch den Prüfsachverständigen (PSV) der die RWA‐Anlage prüft, da er das Wirk‐Prinzip sicher stellen muss.
Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach VdTÜV‐Merkblatt GEBT 1801‐3
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt Hinweise, um eine Vereinheitlichung (Standardisierung) von Prüfabläufen zu erreichen.
• Dieses Zusammenspiel der verschiedenen Systeme soll nicht nur bei Fertigstellung, Abnahme und bauaufsichtlicher Prüfung funktionieren, sondern muss über viele Jahre der Nutzung durch den Menschen im Lebenszyklus des Gebäudes gewährleistet sein.
• Daher muss das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Teilsysteme im Gesamtsystem reproduzierbar geprüft und langfristig erhalten werden.
• So erhält der Betreiber und Nutzer einheitliche Dokumente über den Stand der System‐ und Gebäudefunktionalität, auch als Basis für wiederkehrende Prüfungen und als Beurteilungsgrundlage für Änderungen an den technischen Anlagen.
Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs‐ und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2‐Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen usw.)
Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster‐PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein.Hinweis: Auch die Änderung des sSK, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen in vielen Fällen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern.
Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei NeubauWiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren.Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen.
Erstmalig, Wiederkehrend, nach Änderung
Durchführung des Vollprobetests/ der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Wille: Entscheidungsträger (Eigentümer u./o. Betreiber) müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein die Prozesse wollen entsprechende Mittel und Ressourcen zur Verfügung stellen
• Kontinuität gewährleistet wird Eigentümer, Betreiber sich zur Erhaltung des Sicherheitsniveaus bekennen Knowhow zusammengehalten, gepflegt, aktuell gehalten wird Brandschutzbetreuung und Betreuung Wiederkehrender Prüfungen eng koordiniert
bzw. aus einer Hand sichergestellt wird seriöse Wartung durchgeführt wird
• Periodizität vorliegt Ansteuerungen und einzelne Sicherheitsanlagen wiederkehrend geprüft vorgegebene Zyklen bzw. Fristen für Regelmässigkeit genutzt
damit Systeme und deren Funktionen erhalten werden alle Verknüpfungen und ganze Steuerungen innerhalb der Frist geprüft
Wiederkehrender Prüfungen sind dann erfolgreich, wenn
1. Zunehmende Komplexität der Gebäude erfordert höhere Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und beim Zusammenwirken von Anlagen.
2. Die Ausführungsqualität, die Wirksamkeit, die Betriebs‐/ Funktionssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Brandschutzmaßnahmen muss sich verbessern.
3. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK) muss in LP 2‐4 gemäß AHO/HOAI entstehen (Grundleistung nach AHO).
4. Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix zur Beschreibung der Steuerung und Funktionsweise des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen muss in LP 5 gemäß HOAI erfolgen (Besondere Leistung).
5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die Verantwortlichen (Fachbauleiter, Bauüberwacher) zu begleiten und zu dokumentieren. Dies ist nicht Aufgabe während der bauaufsichtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige.
6. Neben der bauordnungsrechtliche Prüfung der Einzelanlagen ist für das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen und Systeme aufgrund der Komplexität der Gebäude häufig eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung(W‐P‐P)durchzuführen.
7. Zusätzlich zur Wirk‐Prinzip‐Prüfung können weitere Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen oder Nutzervorgaben erforderlich sein = Vollprobetest.
8. Grundlage der Wirk‐Prinzip‐Prüfung ist die Brandfallsteuermatrix als Teil der Gefahrenfallsteuermatrix (Ausführungsplanung) des Gesamtgebäudes. Die bauordnungsrechtlichen Mindest‐/‐Sollanforderungen bestimmt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK).
9. Eine Hilfe im Verfahrensablauf können die auf Basis der Brandfallsteuermatrix zu erstellenden Prüfpläne nach VDI 6010 Blatt 3 sein.
10. Die Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen setzt eine besondere Fachkompetenz der Prüfenden voraus.
11. Nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind die Einzelanlagen und das Zusammenwirken der Anlagen (das Wirk‐Prinzip) wiederkehrend zu prüfen. Die Kontrolle ist eine Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit während der Lebensdauer eines Gebäudes.
12. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.