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Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109-5
Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems
Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung
1. Hintergrund und Ziele
Die Situation hinsichtlich des in Deutschland insbesondere im Wohnungsbau schallschutztechnisch geforderten
Anforderungsniveaus stellt sich seit vielen Jahren – und das mit steigender Sensibilität und Differenziertheit – als
sehr komplex und vielschichtig interpretierbar dar.
Unstrittig ist hier zunächst das bauaufsichtlich geforderte Anforderungsniveau – hier werden in DIN 4109-1 soge-
nannte Mindestanforderungen erhoben. Hintergrund dieser normativen Beschränkung auf eine schallschutztech-
nische Mindestqualität ist die Bauproduktenverordnung BauPVO, in der es in Anhang I „Grundanforderungen an
Bauwerke“ in Absatz 5 heißt: „Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Be-
wohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird,
der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun-
gen sichergestellt sind.“
Diese durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109-1 formulierten schallschutztechnischen Mindestanfor-
derungen werden mit anderen Worten vor dem Hintergrund der staatlichen Fürsorgepflicht erhoben; darüber
hinausgehende bauliche Qualitäten sind somit zwangsläufig auch nicht Angelegenheit des Bauordnungsrechts,
sondern eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
Die Formulierung von über diese Mindestanforderungen ggf. hinausgehenden Qualitäten bzw. geschuldeten Ziel-
werten ist damit Aufgabe des Fachplaners im direkten Zusammenwirken mit dem Architekten und dem Bauherrn.
Die sich daraus zwangsläufig ergebende Frage nach dem im nächsten Schritt auszuformulierenden, konkreten
Niveau der Anforderungen kann dann – je nach Blickwinkel der Betrachtungen und Zielrichtung der jeweiligen
Interessen – zu einer sehr intensiven Diskussion führen.
Grundsätzlich gilt es, spätere Auseinandersetzungen über den geschuldeten Schallschutz dringend zu vermeiden,
da Verbesserungen im Nachhinein häufig nicht oder nur mit überproportionalem Aufwand zu realisieren sind.
Eine klare und nicht weiter interpretierbare Vereinbarung der gewünschten Qualität des Schallschutzes ist damit
im Vorfeld der Planungen ausdrücklich anzustreben. Vor diesem Hintergrund ist auch zu bedenken, dass die wer-
bewirksame Beschreibung eines Bauobjektes (z.B. in der Präambel von Baubeschreibungen, auf Baustellenschil-
dern oder in Hochglanzbroschüren) als „gehobene“, „zeitgemäße“ oder ähnliche Bauweise bereits die Schuldung
eines erhöhten Schallschutzes im Sinne einer sogenannten „konkludenten (= stillschweigenden) Vereinbarung“
ohne weitere Abstimmungen oder Vereinbarungen beinhaltet – wobei der Begriff des „erhöhten Schallschutzes“
erfahrungsgemäß an sich schon wieder reichlich Platz für Interpretationen lässt.
Das ganze Themenfeld „Stand der Technik“, „Erhöhter Schallschutz“, „Geschuldeter Schallschutz“ oder auch
„Akustische Gebrauchstauglichkeit“ ist überhaupt ein seit vielen Jahren vor Gerichten und in diversen Publikatio-
nen ausgiebig und teilweise auch sehr kontrovers diskutierter Teilbereich des baulichen Schallschutzes. Unabhän-
gig von den unterschiedlichen Auslassungen zu diesem Thema ist festzuhalten, dass heute grundsätzlich immer
eine frühzeitige, vertiefte Auseinandersetzung aller hier beteiligten Personen mit den jeweiligen bauakustischen
Anforderungen, ihren Wirkungen auf die Nutzer und den daraus resultierenden baulichen Mehraufwendungen
(und damit auch Kosten) erwartet werden kann – nach Einschätzung des Verfassers entspricht genau diese Vor-
gehensweise dem geforderten Stand der Technik!
Die grundsätzliche Thematik eines sogenannten erhöhten Schallschutzes ist jedoch nicht ein Produkt der letzten
Jahre – auch wenn sie deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Schon vor mehr als 30 Jahren formulierte das Bei-
Bodenplatte auf Erdreich bzw. Decke über Kellergeschoss - -59) - - - -5
Treppenläufe und -podeste - -59) -
011)1
) - -8
Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, die im untersten Geschoss (erdberührt oder nicht) eines Gebäudes gelegen sind
+3 - +8 - +4 -
Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, unter denen ≥ 1 Geschoss (erdberührt oder nicht) des Gebäudes vorhanden ist
+510) - +5 - +5 -
1) Weichfedernde Bodenbeläge auf Decken und Treppen dürfen für den Nachweis des Trittschallschutzes angerechnet werden.
2) Bezüglich dieser Fußnote sei auf den später nachfolgenden Abschnitt 5 „Kommentierungen“ verwiesen. 3) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt für die Trittschallübertragung in Aufenthaltsräume in alle Schallaus-
breitungsrichtungen. 4) Gilt auch für die Bodenplatte unter diesen Räumen. 5) Wegen der verstärkten Übertragung tiefer Frequenzen können zusätzliche Maßnahmen zur Schalldämmung erforder-
lich sein. 6) Die Anforderungen gelten hier an Rw. 7) Die Anforderung beträgt ≥ 40 dB unter der Voraussetzung, dass durch gleichwertige schallschutztechnische Maßnah-
men Schallschleusen, offene Dielen im Eingangsbereich, der Schallschutz zwischen Treppenraum und Aufenthaltsraum verbessert wird.
9) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume in waa-
gerechter oder schräger Richtung.
10) Wird eine Unterkellerung als Weiße Wanne mit durchlaufenden flankierenden Außenwänden ausgeführt, gilt R'w ≥ 64 dB
11) Die Anforderung an die Trittschalldämmung gilt nur für die Trittschallübertragung in fremde Aufenthaltsräume, ganz gleich, ob sie in waagerechter, schräger oder senkrechter (nach oben) Richtung erfolgt.
3.2 Außenlärm
Im Rahmen dieser Norm werden – unabhängig von der Art und Nutzung des Gebäudes – keine Empfehlungen für
einen erhöhten Schallschutz der Gebäudehülle gegenüber dem Außenlärm erhoben. Als Begründung heißt es dort
wörtlich: „Durch eine Erhöhung der Schalldämmung der Außenbauteile über die Anforderungen nach DIN 4109-1
hinaus wird das Grundgeräusch im Inneren eines Raums oder eines Gebäudes potenziell weiter gesenkt. Somit
kann die Wahrnehmung von Geräuschen aus fremden Wohn- und Arbeitsbereichen begünstigt werden. Geräusche
der gebäudetechnischen Anlagen (z.B. Installationsgeräusche) und sonstige Geräusche aus fremden Räumen (z.B.
Nachbarwohnungen) können deutlicher wahrgenommen und daher belästigender empfunden werden, als dies
ohne höhere Schalldämmung der Außenbauteile der Fall wäre.“
Es wird jedoch im Hinblick auf die – insbesondere im städtischen Umfeld – häufig anzutreffenden tieffrequenten
Umgebungsgeräusche (z.B. infolge von langsam fließendem Straßenverkehr) empfohlen, die Schalldämmung der
Außenbauteile im Bereich tiefer Frequenzen zu verbessern. Hier bietet sich eine Bemessung der Bauteile unter
Verwendung der entsprechenden Spektrumanpassungswerte Ctr (ggf. unter Erweiterung des Frequenzspektrum
auf Ctr50-3150 etc.) an, wie sie in anderen Regelwerken im zivilrechtlichen Bereich gelegentlich vorgegeben wird
In der nachfolgenden Tafel 3.3-1 sind für einen direkten Vergleich der in den unterschiedlichen Regelwerken (DIN
4109-5, DIN 4109 Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314) gegenüber DIN 4109-1 erhobenen Verbesserung die entspre-
chenden zahlenmäßigen Reduzierungen der maximal zulässigen Schalldruckpegel (angegeben als positive Diffe-
renzwerte des bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A) zwischen DIN 4109-1 und dem jeweils ge-
nannten Dokument) für die unterschiedlichen Raumnutzungen zusammengestellt.
Tafel 3.3-1 Erhöhung der Anforderungen an die maximal zulässigen A-bewerteten Norm-Schalldruckpegel
LAF,max,n (in dB) in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt von gebäudetechnischen Anlagen ge-
genüber den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen durch DIN 4109-5 im Vergleich mit DIN 4109
Beiblatt 2 und DIN SPEC 91314 für Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern sowie Einfami-
lien-Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie für Unterrichts- und Arbeitsräume
Geräuschquelle Verbesserung1) des maximal zulässigen
A-bewerteten Norm-Schalldruckpegels LAF,max,n in dB(A)
Teil 5 Beiblatt 2 DIN SPEC
MFH2) EFH3)
Wohn- und Schlafräume
Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)
3 5 0
Keine Zahlen-werte4)
Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen
3 5 5
Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches
Keine Anforderungen 5
Unterrichts- und Arbeitsräume
Sanitärtechnik / Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)
Keine Anforderungen
5
Keine An-forderun-
gen
Sonstige hausinterne, fest installierte technische Schall-quellen der Technischen Gebäudeausrüstung, Ver- und Entsorgung sowie Garagenanlagen
5
Gaststätten einschließlich Küchen, Verkaufsstätten, Betriebe und Ähnliches
5
1) Die Verbesserung des maximal zulässigen Schalldruckpegels versteht sich hier als dessen Reduzierung um den hier in dB(A) angegeben Wert.
2) Mehrfamilienhäuser 3) Einfamilienreihenhäuser sowie Doppelhäuser 4) Hier finden sich nur allgemeine verbale Ausführungen zu baukonstruktiven/bauphysikalischen Zusammenhängen.
4 Vergleich mit anderen zivilrechtlichen Regelwerken
4.1 Überblick
Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Einordnung der erhöhten Anforderungen nach DIN
4109-5 in einen größeren Kontext. Wie schon in Abschnitt 1 angedeutet, steht aktuell eine Vielzahl unterschied-
licher Regelwerke von den unterschiedlichen Interessengruppen für eine Anwendung im zivilrechtlichen Schall-
schutz zur Verfügung, vgl. Übersicht in der nachfolgenden Tafel 4.1-1.
Tafel 4.1-1 Überblick über die Beschreibungen der unterschiedlichen Anforderungsniveaus der verschiedenen
Regelwerke
Regelwerk Stufe / Klasse
Beschreibung des Anforderungsniveaus (sinngemäß zitiert aus Regelwerk)
DIN 4109-1 2018 Unter-grenze
Es kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus be-nachbarten Räumen nicht mehr / als nicht belästigend wahrgenommen werden.
2. FlugLSV 2009 Unter-grenze
Baulicher Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-gen durch Fluglärm
DIN 4109 Bbl. 2 (zurückgezogen) 1989
erhöhter Schall-schutz
Deutliche Minderung des Lautstärkeempfindens gegenüber baulicher Aus-führung nach DIN 4109
DIN SPEC 91314 (zurückgezogen)
2017 erhöhter Schall-schutz
Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung weitergehenden Komfortansprüchen genügen.
DIN 4109-5 2020 erhöhter Schall-schutz
Gegenüber DIN 4109-1 wahrnehmbar höherer Schallschutz und weitere Absenkung von Geräuschen aus benachbarten Wohnungen, auch wenn für einzelne Bauteile die Werte der DIN 4109-1 als ausreichend erachtet wer-den.
VDI 4100 (zurückgezogen)
2007
SSt I Anforderungen identisch mit denen der DIN 4109 (11.1989)
SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen (die Bewohner finden im Allgemeinen Ruhe).
SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Kom-fortansprüchen genügen (die Bewohner finden ein hohes Maß an Ruhe).
VDI 4100 2012
SSt I (Neu erstellte) Wohnungen, bei welchen die Ausführung und Ausstattung gegenüber einer einfachsten Ausführung und Ausstattung angehoben sind.
SSt II Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügen.
SSt III Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung so-wie Lage besonderen Komfortansprüchen genügen.
DEGA-Empfeh-lung 103
2018
Klassen E / F
Unterhalb der Anforderungen der DIN 4109-1
Klasse D Anforderungen im Wesentlichen identisch mit denen der DIN 4109-1
Klasse C Wohneinheiten, in denen die Bewohner bei üblichem, rücksichtsvollen Wohnverhalten im Allgemeinen Ruhe finden und die Vertraulichkeit ge-wahrt bleibt.
Klasse B Wohneinheiten mit gutem Schallschutz, die bei gegenseitiger Rücksicht-nahme zwischen den Nachbarn ein ruhiges Wohnen bei weitgehendem Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
Klasse A Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen ohne große Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.
Klasse A* Wohneinheiten mit sehr gutem Schallschutz, die ein ungestörtes Wohnen nahezu ohne Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ermöglichen.
DEGA-Memo-randum 1041)
2015 EW 1 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit nicht erwartet werden kann.
EW 2 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem ein Mindestmaß an Vertraulichkeit gewährleistet werden kann und erhebliche Störungen ver-mieden werden.
EW 3 Schallschutz im eigenen Wohnbereich, bei welchem Vertraulichkeit ge-währleistet werden kann und Störungen vermieden werden.
VDI 2569 1990 Akusti-sche Be-haglich-keit
Niedrige Schalldruckpegel nach dem Stand der Technik und Schutz vor Stö-rungen
E VDI 2569 2016 Einhaltung maximaler Störschalldruckpegel in den Büros in Abhängigkeit von Erwartungsniveaus
VDI 3726 1991 Unter-grenze
Anforderungen entsprechend DIN 4109
VDI 2719 1987
ange-passter Schall-schutz
Auswahl der für den jeweiligen Anwendungsfall und entsprechend ausrei-chenden Schallschutz geeignetsten Fenster
TA Lärm 2017 Unter-grenze
Immissionsrichtwerte in schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109
Abkürzung: SSt = Schallschutzstufe; EW = Eigener Wohnbereich
1) Die Beschreibungen der EW sind hier wegen der besseren Vergleichbarkeit mit den Beschreibungen zu den anderen Regelwerken der (neueren) DEGA-Empfehlung 103 entnommen.
Die verbalen Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes sind in Tafel 4.1-2 für unterschiedliche
Regelwerke in ansteigender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung zu-
sammengefasst.
Tafel 4.1-2 Beschreibungen hinsichtlich des erreichten Schallschutzes für unterschiedliche Regelwerke in anstei-
gender Qualität hinsichtlich der Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung
Art der Geräusch-emission1)
Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung1) (abendlicher A-bewerteter Grundgeräuschpegel im Bereich 20 dB2) bzw. 25 dB2)3)
Abkürzungen: i.A. = im Allgemeinen, unz. Bel. … verm. = unzumutbare Belästigungen werden … vermieden 1) Die Formulierungen der einzelnen Beschreibungen wurden zwischen den unterschiedlichen Regelwerken in Einzelfällen
etwas an die allgemeine Wortwahl angepasst. 2) Bei einer Unterschreitung der (in der Regel abend- bzw. nächtlichen Ruhepegel) verschieben sich die verbalen Beschrei-
bungen; d.h., dass Geräusche aus benachbarten Wohneinheiten dann deutlicher wahrgenommen werden können. 3) Bei DIN 4109-1 und DIN 4109-5 4) Das sind z.B. Aufzuggeräusche, automatisch schließende Türen und Tore, Türöffner, Hebeanlagen, Heizungs- und
Lüftungsanlagen. 5) Aus üblicher Benutzung von Dusche oder WC-Spülung 6) Das sind z.B. Betätigen von WC-Spülung und Öffnen/Schließen von Wasserarmaturen. 7) Das sind z.B. übliches Ablegen von Gegenständen auf Ablagen oder sanitären Ausstattungsgegenständen, manuelle
Rollladenbetätigung.
4.2 Schallübertragung innerhalb von Gebäuden
Hinsichtlich der zahlenmäßigen Einzelanforderungen soll hier wegen der Vielzahl an Tabellen etc. direkt auf die
entsprechenden Regelwerke oder auch auf entsprechende Veröffentlichungen, z.B. [3], [4] verwiesen werden.
Bei einer näheren Betrachtung der Anforderungswerte zeigt sich dann, dass sich die einzelnen Regelwerke nicht
durchgehend und konsequent voneinander abgrenzen, sondern an der einen oder anderen Stelle ein durchaus
inhomogenes Bild hinsichtlich der Einordnung ihrer ausformulierten Anforderungswerte darstellen.
Aus diesem Grund soll die Einordnung der DIN 4109-5 in diesen Kontext an einem konkreten Beispiel erfolgen;
herangezogen wird dazu der typischen Anwendungsfall „Wohnungstrennwand in einem Mehrfamilienhaus, Tiefe
des kleineren Raumes t = 3 m)“ mit einem nach DIN 4109-1 bauaufsichtlich geforderten Mindestwert für das
bewertete Luftschalldämm-Maß von R'w = 53 dB. Die Graphik in Bild 4.2-1 zeigt dabei – auszugsweise und nur in
immer weiter ansteigender Weise – die entsprechenden Anforderungskennwerte der unterschiedlichen Regel-
werke sowie die jeweiligen Verbesserungsmaße gegenüber dem oben genannten Ausgangswert.