EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014 Robert Wolf, Dipl.Ing. Dr. Max Mustermann Referat Kommunikation & Marketing Verwaltung Robert Wolf, Dipl. Ing. Geschäftsführer Ingenieurbüro für Energie Wolf GmbH Max-Frieseneggerstraße 35, 86899 Landsberg am Lech E-Mail: [email protected]Neuerungen zum Energieausweis und EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
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EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014 Robert Wolf, Dipl.Ing. Dr. Max Mustermann Referat Kommunikation & Marketing Verwaltung Robert Wolf, Dipl. Ing. Geschäftsführer.
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Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten ab 1.1.2016 um durchschnittlich 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 % bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle (dem zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten).
Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischenschritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.
Ab 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden (Behördenneubauten bereits ab 2019). Die Vorgaben für die energetische Mindestanforderung werden bis Ende 2016 (für Behördengebäude) und Ende 2018 (für alle Neubauten) festgelegt.
Sanierung: Keine Anhebung der energetischen Anforderungen bei Bestandsgebäuden, da diese bereits als sehr anspruchsvoll gelten und die mögliche weitere Einsparung als gering eingestuft wird.
Austauschpflicht alter Heizkessel (älter als Bj. 1985 (bisher: 1978) bzw. älter als 30 Jahre), gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperaturkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Nachtspeicheröfen müssen nicht mehr außer Betrieb genommen werden.
Ausnahmen (keine Änderung zur EnEV 2009): Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 in den Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, bleiben von der Austauschpflicht ausgenommen. Im Fall eines Eigentümer- wechsels ist die Pflicht aber innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Oberste Geschossdecke ist bis 2015 zu dämmen, falls diese nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt. Bei Holzbalkendecken genügt es die Hohlräume zu dämmen.
Energieausweise Einführung der Angabepflicht energetischer Kennwerte in
Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Angabe der Energieeffizienzklasse. (Klassen A+ bis H).
Die Regelung betrifft aber nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
Präzisierung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern.
Bisher war vorgeschrieben, Energieausweise „zugänglich“ zu machen. Nun muss der Energieausweis spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden.
Energieausweis (Kopie oder Original) muss dem Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden.
Neubauten: Ausstellung und Übergabe an den Bauherrn/Eigentümer unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes. Energieausweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und die Inspektion von Klimaanlagen.
Einführung der Aushangpflicht von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind größere Läden, Hotels,Kaufhäuser, Restaurants, Banken etc.
Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (> 500 m², bzw. ab Juli 2015 > 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen (2)(Energieausweis ausgestellt nach 30.9.2007 und vor 1.5.2014)
Bei Wohngebäuden ist der Endenergiebedarf bzw. der Energieverbrauchskennwert anzugeben. Ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfsausweisen der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises zu entnehmen ist anzugeben.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energieverbrauchsausweisen sowohl der Heizenergieverbrauchskennwert als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises zu entnehmen sind, anzugeben.