Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Chemikalien - Rechtsgrundlagen Recht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in Gartenzentern Jardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012 Websites: www.bagchem.ch www.cheminfo.ch Heribert Bürgy, Abteilung Chemikalien, BAG
36
Embed
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Chemikalien - Rechtsgrundlagen Recht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in Gartenzentern.
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Chemikalien - RechtsgrundlagenRecht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in GartenzenternJardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
GHS(Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Warum GHS?
Rio‘92: UN Konferenz für Umwelt und Entwicklung (Agenda 21, Kap. 19)
UN-GHS: Globally Harmonized System (GHS) for Classification, Labelling, and Packaging of Chemicals
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Stoff mit LD50 (oral) = 257 mg/kg bw (Koffein)
EU / CH Gesundheitschädlich
USA / CAN Giftig
Australia Gesundheitschädlich
India Nicht Giftig
Japan Giftig
Malaysia Gesundheitschädlich
New Zealand Gefährlich
China Nicht Gefährlich
GHS Acute Toxic; Cat.3
Warum eine Globale Harmonisierung?
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Neun neue Gefahrensymbole
10
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Historische Situation CH und EU
11
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Schrittweise Einführung von GHS in der Schweiz GHS kann in der Schweiz bereits angewendet werden Verbindlich wird GHS: am 1. Dez. 2012 für Stoffe
ab 1. Juni 2015 für Gemische Abverkauf: jeweils noch weitere 2 Jahre für Stoffe und Gemische
mit bisheriger Kennzeichnung
Mehrjährige Übergangsphase: Das Sicherheitsdatenblatt ist während dieser Zeit die Brücke
zwischen den Systemen. Im SDB von Chemikalien mit GHS-Etikette muss die bisherige
Einstufung zusätzlich zur GHS-Einstufung gelistet sein.
Eckpfeiler des Systemwechsels
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Für den Umgang mit Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften haben, gilt es weiterhin spezielle Anforderungen zu beachten (Abgabe, Lagerung, Informationspflicht,...).
Welche Chemikalien nach GHS als besonders gefährlich gelten, ist seit dem 1.12.2012 in der revidierten Chemikalienverordnung festgelegt. Besonders gefährliche Chemikalien sind dabei neu in zwei Gruppen eingeteilt, abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit.
Den beiden Gruppen sind Umgangsvorschriften zugeordnet, bspw. - Gruppe 1: Abgabeverbot an Private- Gruppe 2: keine Selbstbedienung für Private
Die bisherigen Umgangsvorschriften werden weitgehend beibehalten, ausser: - Aufhebung der Aufzeichnungspflichten (Explosive, Giftige, Ätzende)- Sachkenntnis ist neu erforderlich für die Abgabe bestimmter Chemikalien an berufliche Endverbraucher
Abgabe / Verkauf von Chemikalien mit GHS-Kennzeichnung
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien der Gruppe 1 (GHS)
a.
in Verbindung mit
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit:
in Verbindung mit
H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien der Gruppe 2 (GHS)
a.
in Verbindung mit
H301:Giftig bei Verschlucken, oder H311:Giftig bei Hautkontakt, oder H331:Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise.
b.
in Verbindung mit
H370:Schädigt die Organe, oder H372:Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter
Exposition.
c.
in Verbindung mit
H314:Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit:
in Verbindung mit
H410:Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
e.
in Verbindung mit
H250:Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260:In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261:In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase
f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder
EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder
EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Besondere Umgangsvorschriften (1)
Gruppe 1 Keine Abgabe an Private (Ausnahme Motorentreibstoffe)
Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an berufliche Endverbraucher
Benachrichtigung der Polizei bei Diebstahl und Verlust
Gruppe 2 Keine Abgabe an Private in Selbstbedienung
Informationspflicht (Beratung) bei Abgabe an Private
Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an Private
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Besondere Umgangsvorschriften (2)
Gruppe 1 und 2 Sicherheitsdatenblatt für berufliche/gewerbliche Verwender
Abgabe nur an Mündige (Ausnahme Lehrlinge)
Keine Warenmuster zu Werbezwecken an Private
Meldung bei irrtümlichem in Verkehr bringen
Aufbewahrung: - Unzugänglich für Unbefugte - Piktogramme auf alle Behälter, in die abgefüllt wird
Alle Anforderungen für Gruppe 2 gelten auch für Produkte, die der Selbstverteidigung dienen (Pfeffersprays)
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Informationsmittel
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Chemikalien in Haushalten
• Viele alte und nicht mehr verwendete Produkte• Produkte werden oft dort aufbewahrt, wo sie
verwendet werden• Häufig mangelhafte kindersichere Aufbewahrung• 120 t umgefüllte Produkte
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Bevölkerungsbefragung 2012
• 2/3 der Bevölkerung kennt die aktuelle Gefahrenkennzeichnung nicht.
• Frage:„Werden Gefahrenauf chemischenProdukten in derSchweizgekennzeichnet?“
26
nein14.1%
weiss nicht17.3%
Giftklasse31.3%
Gefahren-symbole33.2%
ja, aber nicht bekannt
4.1%
37.3% korrekt
62.7% nicht korrekt
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Bevölkerungsbefragung 2012
• Die Gefährlichkeit von chemischen Produkten wird oft anhand von Farbe, Produktpackung und bisherigen Erfahrungen beurteilt. Produkte aus Selbstbedienungsläden werden generell als ungefährlich angesehen.
• Jede fünfte Person in der Schweiz hat chemische Produkte umgefüllt.
• Generationenunterschied: Altersgruppe über 34 denkt noch zu zwei Drittel in Giftklassen
• Bildungsgefälle
27
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Kampagne im Überblick
29
FLYER PLAKATEMOBILE APP
WEBSITE ONLINEBANNER KURZFILM STICKERELEMENTE
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
App „cheminfo“/„infochim“
30
Ap
p-S
tore
sA
nd
roid
(Go
og
le-P
lay)
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Beratungspflicht
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Wahrnehmung der Beratungspflicht (2009 in Drogerien und Apotheken)
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Von der Einstufung zur Kennzeichnung
Unterschiede zwischen den Gefahrenkategorien einer Gefahrenklasse werden durch entsprechende Wahl von Gefahrensymbole, Gefahrenstufe und Gefahrenhinweise ausgedrückt. Je kleiner die Zahl einer Gefahrenkategorie ist, desto grösser ist die Gefahr.
Gesundheits-gefahren
Physikalische Gefahren
Umweltgefahren
Gefahrenklassen: z.B.:
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Entzündbare Gase
Gewässergefährdernd
GEFAHREN-KATEGORIEN
Kategorie 1 [A, B, C]
HAUTÄTZUNG:
Die Schädigung ist irreversibel.
Kategorie 2
HAUTREIZUNG:
Die Schädigung ist reversibel.
H314: Verursacht schwere Verätzungender Haut und schwere Augenschäden.
H315: Verursacht Hautreizungen
Achtung
Gefahr
GEFAHREN-KLASSEN
GEFAHREN KENNZEICHNUNG
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
34
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Sektion KampagnenSektion Marktkontrolle und Beratung
Bundesrat Alain Berset
35
Einheitliche Gefahrensymbole helfen Unfälle zu verhindern. Doch dafür müssen sie bekannt sein – darum gilt: Zuerst auf die Etikette schauen, Hinweise beachten und sich selbst, andere und die Umwelt vor Unfällen schützen. Ganz im Sinne der Kampagne «Genau geschaut, gut geschützt»!
«
»
Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung ChemikalienSektion Marktkontrolle und Beratung
Neue Gefahrenkennzeichnung für chemische Produkte / Bevölkerungsinformationskampagne «Genau geschaut, gut geschützt»