Ihre Spezialisten für Aufsichtsrecht und Wirtschaftsprüfung A member of HLB International. A world-wide network of independent accounting firms and business advisers. Am 26. Juli 2016 wurde durch die EBA die Leitlinie zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden ("GvKs") i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 39 CRR zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des Leitlinienentwurfs sind sowohl Vorgaben zur Bildung von GvKs aufgrund von Kontrolle als auch von wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Am 25. Juli 2016 erweiterte die EBA die Konsultation um Fragen zum Anwendungsbereich der GvK Definition. EBA Leitlinien zur Bestimmung der Gruppe verbundener Kunden Zur kontrollbasierten GvK erfolgt die Klarstellung, dass auf den (nach EU-Recht erstellten) Konzernabschluss des Kreditnehmers für die Gruppenbildung abgestellt werden soll. Für den Fall, dass kein Konzernabschluss vorliegt, werden Indizien angeführt, die teilweise deutlich über die bisherige Auslegung hinausgehen. So sieht der Entwurf beispielsweise auch beim Halten von Kapitalanteilen von mehr als 50% eine kontrollbasierte Gruppenbildung vor. Darüber hinaus soll es zukünftig möglich sein, dass Indizien durch unterschiedliche Obergesellschaften erfüllt werden und somit eine Mehrfachzuordnung eines Kreditnehmers zu unterschiedlichen kontrollbasierten GvKs erfolgt. Hinsichtlich wirtschaftlicher GvKs sehen die Leitlinien ebenfalls deutliche Verschärfungen vor. Zwar bleibt der Indizienkatalog für das Bestehen einer wirtschaftlichen GvK (z.B. Lieferanten- oder Abnehmerabhängigkeiten) weitgehend unverändert, jedoch soll der Bewertungsmaßstab signifikant angepasst werden. Anstelle einer Existenzbedrohung ("substantial, existence- threating") soll für die Bildung einer wirtschaftlichen GvK das Bestehen von Rückzahlungsschwierigkeiten ("repayment difficulties") ausreichen. Darüber hinaus werden Schwellwerte (typischerweise 50%) definiert, ab denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird. Ferner enthält der Leitlinienentwurf Konkretisierungen zum Entstehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer gemeinsamen Finanzierungsquelle. Die vorgesehenen Regelungen zur "Ansteckungskette" ("chain of contagion") sind ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Entgegen der bisherigen Praxis, dass kontrollbezogene und wirtschaftliche GvKs jeweils getrennt zu bestimmen sind, sieht das Konzept der "Ansteckungskette" eine übergreifende Zusammenführung von Kreditnehmern in eine "große GvK" vor. Dies kann dazu führen, dass zwei Konzerne aufgrund des Bestehens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen zwei Gesellschaften der beiden Konzerne zu einer GvK zusammenzufassen sind.