1 038 – ZR – I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fort- laufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Auf- gabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. ___________________________________________________________________________ Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Hamburg, 02.09.2011 In Sachen Mirco Krauthals, Schnuckendrift 1, 21149 Hamburg – Kläger – Prozessbev.: Rechtsanwalt Dr. Cai-Friedrich Mandel, Wandalenweg 30, 20097 Ham- burg gegen Markus Nierlein, Veilchenstieg 13b, 22529 Hamburg – Beklagter – erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers Klage. Ich werde beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ich stelle den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO. Begründung: Der Kläger macht als Darlehensgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darle- hens geltend. Landgericht Hamburg Eingang: 05.09.2011 GPA-Nr.:
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zusammen abzugeben. ___________________________________________________________________________
Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel
Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH
An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg
Hamburg, 02.09.2011 In Sachen Mirco Krauthals, Schnuckendrift 1, 21149 Hamburg
– Kläger – Prozessbev.: Rechtsanwalt Dr. Cai-Friedrich Mandel, Wandalenweg 30, 20097 Ham-burg gegen Markus Nierlein, Veilchenstieg 13b, 22529 Hamburg
– Beklagter – erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers
Klage.
Ich werde beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Jahreszinsen
daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Ich stelle den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Begründung:
Der Kläger macht als Darlehensgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darle-
hens geltend.
Landgericht Hamburg Eingang:
05.09.2011
GPA-Nr.:
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Die Parteien waren sowohl beruflich als auch privat verbunden. Beide sind als Immo-
bilienmakler tätig. Sie kennen sich seit Jahren und waren befreundet.
Am 03.06.2009 bat der Beklagte den Kläger, ihm ein kurzfristiges persönliches zins-
loses Darlehen über 15.000,00 € zu gewähren. Der Beklagte befand sich in einem
unerfreulichen finanziellen Engpass nach einem verlorenen Zivilprozess und wollte
verhindern, dass seine finanziellen Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Um-
feld nach außen dringen. Da der Kläger soeben ein sehr erfolgreiches Immobilienge-
schäft abgeschlossen hatte, erklärte er sich bereit, das Darlehen zu gewähren. Die
Parteien einigten sich darauf, dass das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten in
einer Summe zurückgezahlt werden sollte. Die Einigung erfolgte mündlich.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers
Am 04.06.2009 überwies der Kläger per Blitzüberweisung die Darlehensvaluta von
15.000,00 € auf das ihm vom Beklagten zu diesem Zweck genannte Konto 43567823
bei der Hamburger Sparkasse.
Beweis bei Bestreiten: Vorlage des Kontoauszugs
Da sich die Lage des Beklagten auch kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist Ende
November 2009 noch nicht spürbar verbessert hatte, verlängerten die Parteien das
Darlehen, ohne dass sie einen neuen genauen Endzeitpunkt bestimmten. Der Kläger
sprach den Beklagten sodann mehrfach auf eine Rückzahlung an, wurde vom Be-
klagten jedoch immer wieder hingehalten. Der Kläger befand sich zunächst in der
komfortablen Lage, auf die Darlehenssumme nicht angewiesen zu sein. Schließlich
aber war die Freundschaft zwischen den Parteien zerrüttet, und der Kläger benötigte
das Geld zurück. Er bat den Beklagten Anfang Januar 2011 endgültig um Rückzah-
lung. Der Beklagte verwies jedoch auf angeblich offene Gegenansprüche und ver-
weigerte die Zahlung. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2011
dem Beklagten das Darlehen offiziell und setzte eine Frist zur Rückzahlung bis spä-
testens 28.04.2011.
Beweis: Schreiben an den Beklagten vom 18.01.2011 (Anlage K1)
Das Schreiben ist dem Beklagten spätestens am 21.01.2011 zugegangen. Der Be-
klagte leistete keine Zahlung. Gegenansprüche gegen den Kläger stehen ihm nicht
Bei Herrn Müller handelt es sich um einen leitenden Angestellten der Nierlein & Pottkieker
GmbH. Das Konto bei der Hamburger Sparkasse, auf welches der Kläger die Darlehenssum-
me zahlen sollte und auch unter Angabe des Überweisungszwecks „Darlehen wie vereinbart“
zahlte, ist kein Privatkonto des Beklagten, sondern ein Geschäftskonto der Nierlein & Pott-
kieker GmbH. Der Beklagte hatte und hat persönlich keinen Zugriff auf das Konto, sondern
nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker GmbH. Vertragspartne-
rin des Klägers und Darlehensnehmerin ist die Nierlein & Pottkieker GmbH. Ein privates
Darlehen stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Selbst wenn man dies annehmen wollte, so hätte
der Kläger seine daraus resultierende Verpflichtung durch die Überweisung der Darlehensva-
luta auf ein Konto der Nierlein & Pottkieker GmbH gar nicht erfüllt und könnte demgemäß
auch keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen.
Landgericht Hamburg
Eingang
07.10.2011
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Zum besseren Verständnis der Hintergründe sei noch Folgendes erwähnt: Der Kläger war von
Februar 2004 bis Ende August 2010 Untermieter in den von der Nierlein & Pottkieker GmbH
gemieteten Büroräumen am Neuen Wall 42. Es bestand ein Untermietvertrag, wonach der
Kläger für das von ihm untergemietete Zimmer monatlich im Voraus 250,- € brutto zu zahlen
hatte.
Beweis: Mietvertrag vom 24.01.2004, Anlage B1
Ab Januar 2005 zahlte der Kläger diese Miete indes nicht mehr, ohne dass es eine entspre-
chende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien gegeben hätte. Die Nierlein & Pott-
kieker GmbH mahnte die Zahlung der offenen Mieten zwar immer wieder an, verfolgte die
Angelegenheit allerdings aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen der Beteiligten unter-
einander nicht mit dem nötigen Nachdruck. Der Kläger vertröstete die Nierlein & Pottkieker
GmbH auch immer wieder mit neuen Ausreden. Im Juni 2009, also bei der Vereinbarung des
vom Kläger nun zurückgeforderten Darlehens, hatten sich die offenen Mietforderungen für
die vergangenen Jahre bereits auf 13.500 € summiert (250 € x 12 = 3.000 € x 4 = 12.000 € für
die Jahre 2005 bis 2008 + 6 x 250,00 € aus 2009). Vor diesem Hintergrund war das Darlehen
also auch als eine Art Mietsicherheit gedacht, mit welcher später verrechnet werden sollte.
Denn die Beteiligten wollten sich bei Gelegenheit zusammensetzen und eine Verrechnung mit
den offenen Mieten des Klägers vornehmen.
Unmittelbar bevor der Beklagte mit dem Kläger am 03.06.2009 in den Büroräumen am Neuen
Wall 42 das Darlehen vereinbarte, hatte er mit dem Zeugen Müller gesprochen. Dabei äußerte
der Beklagte gegenüber dem Zeugen Müller ausdrücklich, dass er den Kläger um ein Darle-
hen für die Nierlein & Pottkieker GmbH bitten wolle.
Beweis: Carsten Müller, b.b.
Auch dies verdeutlicht noch einmal, dass es sich nicht um ein privates Darlehen handelte.
Als sich im Sommer 2010 abzeichnete, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Nierlein
& Pottkieker GmbH und dem Kläger aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Kläger und Be-
klagtem dem Ende entgegenneigte, sprach der Zeuge Müller mehrfach mit dem Kläger über
die Zahlung der offenen Mieten und machte deutlich, dass die Nierlein & Pottkieker GmbH
auf der Erfüllung dieser Forderungen bestehe. Das erste dieser Gespräche fand am 01.08.2010
statt. Auch nachdem die Parteien den Untermietvertrag zum Ende August 2010 einvernehm-
lich aufgehoben hatten, sprach der Zeuge Müller den Kläger regelmäßig auf die ausstehenden
Mieten an. Der Kläger zeigte sich zunächst gesprächsbereit und machte auch einen Tilgungs-
vorschlag. Schließlich gab es am 30.11.2010 einen Besprechungstermin, in welchem die An-
gelegenheit gütlich geregelt werden sollte. Dies scheiterte jedoch, da der Kläger schließlich
das Büro verließ und rief, dass er auf keinen Fall auch nur einen Cent auf die Mieten zahlen
und jetzt auch nicht weiter verhandeln werde, man solle ihn verklagen.
Beweis: Zeugnis Carsten Müller, b.b.
Einer Parteivernehmung des Klägers wird selbstverständlich widersprochen.
gez. Batulski
Rechtsanwältin
Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Mietvertrags (Anlage B1) wurde abgesehen. Er hat den vorgetragenen Inhalt und ist darüber hinaus für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung.
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Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel
Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH
An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg
Hamburg, den 28.12.2011 In Sachen Krauthals ./. Nierlein 7 O 243/11
verkündet der Kläger der Nierlein & Pottkieker GmbH, vertreten durch die Geschäfts-
führer Markus Nierlein und Dominik Pottkieker, Neuer Wall 42, 20354 Hamburg, den
Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Begründung:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens über 15.000,00 €. Der
Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger das Darlehen nicht dem Beklagten, son-
dern der Streitverkündeten gewährt habe. Sollte sich wider Erwarten herausstellen,
dass der Vortrag des Beklagten zutrifft, so stünde dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Streitverkündete zu.
Auf die Klageschrift vom 02.09.2011 hat der Beklagte nach Anordnung des schriftli-
chen Vorverfahrens seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt und mit Schriftsatz vom
07.10.2011 erwidert. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.10.2011 Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 12.01.2012, 9.45 Uhr, Saal B267, anberaumt.
Abschriften der Klageschrift, der gerichtlichen Verfügungen vom 08.09.2011 und vom
19.10.2011, der Klageerwiderung und dieses Schriftsatzes sind für die Streitverkün-
dete beigefügt. Es wird um baldige Zustellung gebeten.
Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.2011 repliziere ich sodann wie folgt:
Der Kläger und der Beklagte hatten sich im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei
der Immobilienfirma K. Fricke kennengelernt und sich angefreundet. Die Freund-
schaft war so intensiv, dass Kläger und Beklagter die Ehepartner und die persönli-
chen Verhältnisse des jeweils anderen kannten.
Landgericht Hamburg Eingang:
28.12.2011
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Der Beklagte fragte den Kläger Anfang Juni 2009 ausdrücklich, ob der Kläger ihm,
also dem Beklagten, finanziell unter die Arme greifen könne, da beim Beklagten ein
Engpass aufgetreten sei. Der Kläger, der die häuslichen Verhältnisse des Beklagten
kannte, ging davon aus, dass es dem Beklagten vor allem darum ging, die finanziel-
len Schwierigkeiten nicht gegenüber seiner Ehefrau zu offenbaren. Nur aufgrund der
freundschaftlichen Verbindung zum Beklagten war der Kläger bereit, ein formlos ver-
einbartes, zinsloses Darlehen ohne jede Sicherheit zu gewähren. Der Nierlein &
Pottkieker GmbH hätte der Kläger, der selbst Kaufmann ist, kein zinsloses Darlehen
gewährt. Das wäre gegenüber einem Unternehmen absolut unüblich. Außerdem hät-
te er in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Es liegt also schon an-
gesichts dieser äußeren Umstände auf der Hand, dass der Kläger ein rein persönli-
ches Darlehen gewährt hat. Der Kläger hätte aber auch gar keine Veranlassung ge-
habt, der Nierlein & Pottkieker GmbH in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen.
Das Gespräch am 03.06.2009 fand unter vier Augen allein zwischen dem Kläger und
dem Beklagten statt. Daher stellt sich die Frage, was der Zeuge Müller dazu soll aus-
sagen können. Mit dem Zeugen Müller hat der Kläger an diesem Tag gar nicht ge-
sprochen, und er war auch nicht dabei, als sich der Beklagte und der Zeuge Müller
unterhalten haben wollen. Das behauptete Gespräch zwischen dem Beklagten und
dem Zeugen Müller wird mit Nichtwissen bestritten. Zu keinem Zeitpunkt war davon
die Rede, dass es bei der Nierlein & Pottkieker GmbH einen Liquiditätsengpass ge-
be. Der Beklagte bat ausdrücklich um ein Darlehen für sich persönlich.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers
Das Konto, auf welches der Darlehensbetrag überwiesen werden sollte, hat der Be-
klagte dem Kläger im Gespräch am 03.06.2009 ausdrücklich genannt; der Kläger hat
sich Kontonummer und Bankleitzahl notiert. Der Beklagte kann nun nicht einwenden,
der Kläger habe die Verpflichtung aus dem Darlehensbetrag ihm gegenüber nicht er-
füllt. Er hat sich schließlich genau so verhalten wie vom Beklagten erbeten. Es kann
dem Kläger auch nicht angelastet werden, dass er nicht ausdrücklich nach dem In-
haber des Kontos gefragt hat. Dazu hatte er keine Veranlassung, da er keine Zweifel
hegte, dem Beklagten persönlich ein Darlehen zu gewähren. Er ging daher selbst-
verständlich davon aus, dass es sich bei dem genannten Konto um ein solches des
Klägers handelte. Der Kläger konnte auch nicht wissen, dass das genannte Konto
ein solches der Nierlein & Pottkieker GmbH war. Ihm sind die näheren Verhältnisse
dieser Gesellschaft nicht vertraut, und seine aufgrund des Untermietvertrags ge-
schuldeten Mietzahlungen leistete der Kläger auf ein anderes Konto der Nierlein &
Pottkieker GmbH bei der Postbank.
Es ist nicht richtig, dass das Darlehen mit offenen Mietforderungen verrechnet wer-
den sollte. Es ist auch nicht richtig, dass der Zeuge Müller den Kläger darauf unmit-
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telbar nach Auszahlung des Darlehens hingewiesen habe. Eine Verrechnung zwi-
schen Darlehen und offenen Mieten machte der Zeuge Müller vielmehr erst in den
Gesprächen mit dem Kläger über die offenen Mieten ab Anfang August 2010 zum
Gegenstand der Verhandlung. Der Kläger überlegte zwar in den Gesprächen mit
dem Zeugen Müller einige Male laut, wie eine solche Verrechnung bewerkstelligt
werden könne, weil das Darlehen ja ein privates war und die Mietforderungen der
Nierlein & Pottkieker GmbH zustanden. Letztlich war er mit einer Verrechnung jedoch
nicht einverstanden und brach die Verhandlungen darüber in der Besprechung am
30.11.2010 ab.
Der Beklagtenvortrag ist auch nicht plausibel. Es stellt sich nämlich die Frage, warum
das Darlehen als „eine Art Mietsicherheit“ hätte dienen sollen, wenn man doch die
Zahlung direkt auf die offenen Mietforderungen hätte anrechnen können. Dass man
dies gerade nicht getan hat, zeigt, dass es sich um ein privates Darlehen an den Be-
klagten handelte.
Mögliche Ansprüche der Nierlein & Pottkieker GmbH gegen den Kläger sind in die-
sem Rechtsstreit nicht von Interesse, denn es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forde-
rungen. Außerdem sind die Mietforderungen auch weitgehend verjährt. Es erschließt
sich daher nicht, warum der Beklagte diese Fragen überhaupt in diesen Rechtsstreit