AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT OFFENBACH AM MAIN Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S-Bahn, Planfeststellungsabschnitt 1, Frank- furt, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Eisenbahnstrecke 3660, Frankfurt (Main) Ost - Gemarkungsgrenze Maintal, und von Bahn-km 52,550 bis Bahn- km 60,069 der Eisenbahnstrecke 3685, Ffm-Konstabler- wache - Gemarkungsgrenze Maintal in der Stadt Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie für für das Vorhaben geplante Kompensations- maßnahmen in der Stadt Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster; Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von Änderungen des ausgelegten Plans Die DB ProjektBau GmbH, jetzt DB Netz AG, hat im Auftrag der DB Netz AG so- wie der DB Station&Service AG die Durchführung eines Planfeststellungsver- fahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken für den 4-gleisigen Ausbau der nördlich des Mains verlaufenden Bahnstrecke 3660 zwischen Frankfurt Ost und Hanau Hbf beantragt. Aufgrund der im Rahmen des vorangegangenen Anhörungsverfahrens gewon- nenen Erkenntnisse hat die DB Netz AG nunmehr die im Jahr 2015 ausgelegten Planunterlagen modifiziert und aktualisiert. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen und Ergänzungen seitens der DB Netz AG vorgesehen: • Überarbeitung der technischen Planung • Überarbeitung der wasserrechtlichen Antragsunterlagen • Anpassung der Schalltechnische Untersuchung • Überarbeitung der Unterlagen zum Grunderwerb entsprechend des aktuel- len Stands • Überarbeitung der naturschutzrechtlichen Unterlagen • Überarbeitung des Brand- und Katastrophenschutzkonzepts • Ergänzende Begutachtung der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) • Ergänzende Planung hinsichtlich Bodenschutz/Altlasten • Erstellung einer Studie zur Beurteilung des Störfallrisikos (Seveso III - Gut- achten) Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschlie- ßend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Än- derung Betroffenen erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Auswirkungen des geänderten Vorhabens. Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis einschließlich 6. Juni 2018 im Rathaus, Ber- liner Straße 100, 63065 Offenbach, Zimmer-Nr.: 15, während der Dienststunden Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie Mittwoch auch von 13.00 bis 16.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die geänderten Planun- terlagen über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp- darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Presse” ➔ Öffentliche Bekanntmachungen ➔ Übersicht aller Öffentlichen Bekanntmachungen”) und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/startseite) zugänglich gemacht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. 1. Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 6. Juli 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darm- stadt) oder bei den Städten Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Gelnhausen sowie den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen er- heben. Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar ent- halten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beein- trächtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Dabei sind nur solche Einwen- dungen zugelassen, die sich auf die Änderungen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisheri- gen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon kön- nen Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben. Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsver- fahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat- rechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwen- dungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorha- bens beziehen und für Stellungnahmen der Vereinigungen. Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter- zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wer- den (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der üb- rigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben un- berücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die ggf. im Zuge der frühen Öffentlichkeits- beteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das An- hörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht wer- den müssen. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans. 3. Rechtzeitig eingegangene Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen können in einem Termin erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich oder öf- fentlich bekannt gemacht wird. Findet ein Erörterungstermin statt, werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Ein- wendungen der Vertreter (§ 17 HVwVfG), von dem Termin gesondert benach- richtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächti- gung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerun- gen, Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des An- hörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zu- stellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zu- stellungen vorzunehmen sind. 7. Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschrän- kungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ers- ten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort. 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, • dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im Folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist, • dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha- bens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frank- furt/ Saarbrücken (EBA) ist, • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbe- schluss entschieden werden wird, • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. not- wendigen Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbezie- hung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist. 9. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berich- te und Empfehlungen betreffend das Vorhaben zur Einsicht für die Öffent- lichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planfeststellungs- unterlagen aufgeführten Unterlagen: • Anlage 1a: Erläuterungsbericht einschl. allgemein verständlicher, nicht- technischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorha bens, • Anlage 10a: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, • Anlage 11a: Landschaftspflegerischer Begleitplan • Anlage 12.01a: Umweltverträglichkeitsstudie, • Anlage 12.02a: Gutachten zur Elektromagnetischen Verträglichkeit, • Anlage 12.03a, 12.04a: Schwingungs- und schalltechnische Untersu- chungen, • Anlage 12.05a bis 12.08a: Geotechnische und Hydrologische Gutachten, Altlastengutachten, • Anlage 12.09a, 12.10a: Unterlagen zum Brand- und Katastrophenschutz, • Anlage 12.12a, 12.13a: Baulärm- und Gesamtlärmgutachten, • Anlage 12.14a: Seveso Studie. Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt III.33.1 - 66 c 10/01 - DB-NM-S-Bahn-PFA 1