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Diese Regeln müssen Sie bei der Lagerung
verpackter Gefahrstoffe beachten Wenn Sie Gefahrstoffe lagern wollen, müssen Sie in Deutschland eine ganze Reihe von
Gesetzen und Regelungen beachten. Diese sind obendrein an verschiedenen Stellen festgelegt
und bilden somit ein geradezu verwirrendes Netz, in dem sich schon so mancher Kollege
verfangen hat. Und das kann schnell richtig teuer werden. Verstöße gegen die Rechts-
vorschriften sind zwar meistens „nur“ Ordnungswidrigkeiten, werden aber mit Geldbußen von
bis zu 50.000 Euro geahndet. In schweren Fällen kann jedoch auch das Strafgesetzbuch greifen,
und hier drohen dann sogar Haftstrafen. Dazu kommt im Falle eines Falles noch die Haftung
des Lagernden dazu, die auch bei Nichtverschulden keinerlei Begrenzung der Haftung vorsieht.
Das Schlimme ist, dass sich so mancher Lagerverantwortliche oft gar nicht darüber im Klaren
ist, dass er in seinem Lager solche Gefahrstoffe hortet. Grundsätzlich haftet nach den Buchstaben des Gesetzes immer das Unternehmen, wenn es durch Gefahrstoffe im Lager zu Unfällen und Schäden kommt. Doch auch hier kann die Haftung auf einzelne Personen übergehen. Für den Lagerbereich lautet die Rechtsprechung mit schöner Regelmäßigkeit dahingehend, dass hier der für das Lager Verantwortliche – also Sie – zur Rechenschaft gezogen wird. Nun werden die meisten Lagerverantwortlichen sicher behaupten, sie hätten doch gar nichts mit
Gefahrstoffen zu tun oder hätten nur geringe Mengen im Lager. Doch dabei ist vielen Kollegen gar nicht klar, dass auch bei der Lagerung kleinerer Mengen solcher Stoffe die Gesetze gnadenlos greifen. Wenn Sie sich beispielsweise ein Lager aus dem Lebensmittel- oder Reinigungsmittelbereich genauer ansehen, dann stellen Sie fest, dass es hier jede Menge gefährlicher Stoffe gibt. Da hilft es auch nichts, dass diese Gefahrstoffe fein säuberlich in Transportverpackungen, Gebinden oder gar einzelhandelsüblichen Behältern gelagert sind – die Gesetze gelten immer. Lagern Sie also solche Stoffe, müssen Sie sich wohl oder übel mit diesem Thema auseinandersetzen
und tief in die Materie einsteigen. Aber keine Bange – wie so oft werden Sie auch hier feststellen, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird. In diesem Artikel behandeln wir den wohl am häufigsten vorkommenden Fall der Gefahrstofflagerung, nämlich die Lagerung von verpackten
gefährlichen Stoffen. Um keinen wichtigen Aspekt außen vor zu lassen, gilt es zunächst, einige Begriffe klarzustellen: Lagerung: Aus Sicht des Gesetzgebers ist der Begriff Lagerung leider nicht ganz eindeutig
beziehungsweise sehr unterschiedlich definiert. Insbesondere ist hier die Abgrenzung im Umgang mit solchen Stoffen oft nicht klar, teilweise sind hier die Grenzen recht fließend. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass ein Aufbewahren von Stoffen zur Abgabe an Dritte generell als Lagerung definiert werden kann. In § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird auch ein zeitlicher Bezug hergestellt. Danach fällt beispielsweise das Bereitstellen zur Beförderung, also die reine Umschlagsaktivität, nicht
unter den Lagerbegriff, wenn die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages erfolgt. Bei einer längeren Bereitstellung von Gefahrstoffen auf dem Betriebsgelände kann diese unter den Anwendungsbereich verschiedener Rechtsvorschriften fallen. Übrigens nimmt das Wasserrecht eine solche Unterscheidung nicht vor. Zum Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Gefahren, die von wassergefährdenden Stoffen ausgehen, sind Maßnahmen auch bei deren reinem Umschlag zwingend. Grundsätzlich gilt: Mit Ausnahme der
wassergefährdenden Stoffe ist die genannte Definition der Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) für sämtliche der darin unter Punkt 2.2 genannten Stoffe gültig.
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Gefahrstoffe: Als Gefahrstoffe gelten nach Definition alle Stoffe oder Zubereitungen, die aufgrund ihrer chemischen, physikalischen, physiologischen, toxikologischen und radio-logischen Eigenschaften
▪ explosionsgefährlich,
▪ giftig,
▪ fortpflanzungsgefährdend,
▪ brandfördernd,
▪ gesundheitsschädlich,
▪ erbgutverändernd,
▪ hochentzündlich,
▪ ätzend,
▪ umweltgefährlich,
▪ leicht entzündlich,
▪ reizend,
▪ infektiös,
▪ entzündlich,
▪ sensibilisierend,
▪ radioaktiv,
▪ sehr giftig,
▪ krebserregend oder
▪ wassergefährdend
sind. Sie sehen also, dass hier geradezu alle gefährdenden Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung eine Rolle spielen. Beim Umgang mit diesen Stoffen müssen immer sämtliche
Gefahreigenschaften berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es hier auch noch Mengenvorschriften, die je nach Stoff unterschiedlich ausfallen. So identifizieren Sie gefährliche Stoffe in Ihrem Lager sicher
Wie Sie oben gesehen haben, ist der Katalog der im Gesetz aufgelisteten Gefährdungen recht lang. Damit aber auch ein Nichtchemiker, Nichtmediziner oder Nichtbiologe zweifelsfrei feststellen kann, ob es sich bei einem konkreten Stoff beziehungsweise einer Zubereitung um einen Gefahrstoff im Sinne des Gesetzes handelt, braucht es einige Regeln. Grundsätzlich ist jeder
Einlagernde verpflichtet, bereits vor der Einlagerung eine zweifelsfreie Identifizierung etwaiger
gefährlicher Stoffe vorzunehmen, um den speziellen Anforderungen an deren Lagerung gerecht zu werden, Gefahren zu begegnen sowie in Notfällen richtig zu reagieren. In jedem Fall gilt die gesetzliche allgemeine Hinweispflicht des Einlagerers an den Lagerhalter gemäß § 468 des Handelsgesetzbuchs (HGB).
§ 468 HGB: Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut,
soweit erforderlich, zu verpacken, zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
Vor Annahme eines Lagerauftrags muss also der Lagerhalter von einem Auftraggeber so genau wie
möglich über Art und Menge der einzulagernden gefährlichen Stoffe informiert werden. Hierfür dient das sogenannte Sicherheitsdatenblatt, zu dessen Aushändigung der Auftraggeber nach Chemikaliengesetz beziehungsweise der Gefahrstoffverordnung grundsätzlich verpflichtet ist. Diesem können alle die für die Lagerung relevanten Infor-mationen vor allem über die Stoffeigenschaften
(explosionsgefährlich, brennbar, giftig usw.) entnommen werden.
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Außerdem muss dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen sein,
▪ welche Löschmittel bei einem Brand des betreffenden Stoffs geeignet sind oder auf
keinen Fall verwendet werden dürfen,
▪ welche besonderen Zusammenlagerverbote bestehen und
▪ welche Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen zu beachten sind (Arbeitnehmerschutz). Achtung: Die Praxis zeigt, dass Sicherheitsdatenblätter im Umlauf sind, die nicht alle beziehungsweise teilweise sogar falsche Informationen enthalten. Sie sollten in jedem Fall eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Darüber hinaus ist auch auf die richtige Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen anhand von vorgeschriebenen Verpackungskennzeichnungen zu achten.
Nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind diese Kennzeichnungen
▪ der Gefahrzettel,
▪ die UN-Nummer und
▪ eventuell der richtige sogenannte technische Name.
Nach dem Chemikalienrecht sind dies
▪ die Gefahrensymbole,
▪ die Gefahrenbezeichnungen,
▪ die R-Sätze.
Nach sonstigen Vorschriften kann dies beispielsweise
▪ die Lagerklasse bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach der 2.
Sprengstoffverordnung sein. Es gibt auch Stoffe, für die besondere Lagervorschriften gelten, ohne dass eine Pflicht zur besonderen Kennzeichnung und/oder zur Übergabe eines Sicherheitsdatenblatts besteht. Darüber hinaus gibt es noch besonderes Gefahrgut, das weitere Maßnahmen bei der Handhabung und
Lagerung erfordert. Als Beispiele sind hier nur
▪ Arzneimittel,
▪ bestimmte kosmetische Erzeugnisse, wie ethanolhaltige Parfümprodukte und Spray-
dosen für kosmetische Zwecke, sowie
▪ wassergefährdende Stoffe
genannt. Achtung: Auch bei diesen Stoffen und Zubereitungen gelten die Mitteilungs- und
Informationspflichten des Einlagerers nach § 468 HGB. Wie Sie sehen, regeln eine Menge Vorschriften und Gesetze den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Sie enthalten unterschiedliche Schutzziele, wie den Schutz von Boden und Gewässern, den Immissionsschutz, den Schutz von Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit usw. In Abhängigkeit von den Eigenschaften und Mengen der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen sind formale und materielle Grundanforderungen zu beachten, die in Deutschland aus unterschiedlichen
gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sind. Ausschlaggebend für die Lagerung gefährlicher Stoffe sind aber grundsätzlich immer die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe 510 – Lagern in ortsbeweglichen Behältern.
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Eine umfassende tabellarische Übersicht von Gefahrstoffen in Versandstücken finden Sie wie immer auch im Download-Bereich exklusiv für Abonnenten unter www.logistik-manager.com. Wie bereits gesagt, haben Sie bei der Lagerung gefährlicher Stoffe eine ganze Reihe von Gesetzen zu beachten. Darüber hinaus gibt es zu diesen Gesetzen etliche Verordnungen und Technische Regeln beziehungsweise Richtlinien. Dies liegt an der Art, wie in Deutschland solche Dinge gehandhabt werden. Das Gesetz gibt hier nämlich immer nur einen recht groben Rahmen vor, der dann in Verordnungen weiter präzisiert wird. Doch solche Gesetze und Verordnungen werden meistens von Juristen ausgearbeitet
und sind damit nicht allzu praxistauglich: Es gibt nämlich kaum Hinweise, wie und mit welchen Maßnahmen dem Gesetz Rechnung getragen werden kann. Das überlassen die Juristen gerne den Technikern. Hier kommen dann oft die Berufsverbände oder Organisationen wie beispielsweise der TÜV zum Zug, die ihrerseits sogenannte Technische Regeln oder Richtlinien erlassen. Doch gerade bei der Lagerung gefährlicher Güter kommen oft auch Gesetze und Regelungen zum Zug, die Ihnen nicht zwangsläufig präsent sind. Deshalb finden Sie in der folgenden Tabelle eine
Übersicht der relevanten Gesetze und der daraus abgeleiteten Verordnungen beziehungsweise Technischen Regeln und Richtlinien. In diesem Zusammen-hang haben die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 eine besondere Bedeutung, weshalb sie in unserer Übersicht auch fett dargestellt werden.
(Tabelle: LogistikManager, 10/2011, S.4)
Diese formalen Anforderungen müssen Sie bei der Gefahrstofflagerung berücksichtigen
Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie gefährliche Stoffe einlagern, einige formale Grundanforderungen erfüllen, die obendrein je nach Menge und Art der einzulagernden Stoffe unterschiedlich streng ausfallen können.
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Dies sind unter anderem die Pflichten zur
▪ Anmeldung des Betriebs bei der zuständigen Behörde,
▪ Einholung einer Erlaubnis für den Betrieb bei der zuständigen Behörde, oder
▪ Einholung einer Genehmigung bei der zuständigen Behörde.
Die Zuständigkeiten können je nach Bundesland unterschiedlich gelagert sein. Hier kommen meistens folgende Stellen in Betracht:
▪ das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt/ Staatliche Amt für Arbeitsschutz,
▪ das Staatliche Umweltamt / Staatliche Amt für Umweltschutz,
▪ die Bezirksregierung,
▪ das örtliche Bauamt,
▪ die Wasserbehörde,
▪ die örtliche Feuerwehr.
Achtung: Auch die Berufsgenossenschaften sowie die Schadenversicherer können Auflagen an den Betrieb eines Gefahrstofflagerhalters stellen. Tipp: In Zweifelsfragen sollten Sie immer den Kontakt mit den jeweiligen Behörden oder Organisationen wie der Berufsgenossenschaft suchen. Diese technischen und organisatorischen Anforderungen sind für eine Genehmigung wichtig
Die Grundanforderungen an ein Gefahrstofflager unterscheiden sich in a) technischer Hinsicht:
▪ ausreichende Angriffswege für die Feuerwehr
▪ Größe von Brandabschnitten
▪ feuerhemmende/-beständige Wände, Decken, Türen und Tore
▪ Brandmelder
▪ Brandbekämpfung, beispielsweise Feuerlöscher, ortsfeste oder teilbewegliche
(halbstationäre) Löschanlagen mit auf das Lagergut abgestimmten Löschmitteln
▪ Löschwasserversorgung und -bevorratung
▪ Löschwasserrückhaltung
▪ Bodenabdichtung
▪ korrosionsbeständige Auffangräume für auslaufende Flüssigkeiten
▪ Ex-Schutz-Einrichtungen
▪ Gaswarnanlage
▪ Be- und Entlüftungsanlage
▪ Rauch- und Wärmeabzugsanlage sowie in
b) organisatorischer Hinsicht:
▪ Regelung des Zutritts von Unbefugten
▪ Zusammenlagerverbote
▪ Kennzeichnung der Lagerräume
▪ Lagerliste (Gefahrstoffkataster)
▪ Betriebsanweisungen
▪ Schulungen und Unterweisungen
▪ Nachweis über die Wartung und Instandhaltung
▪ Einhaltung der Fristen von wiederkehrenden Prüfungen wie beispielsweise eine
Sachverständigenprüfung
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▪ Absicherung der Risiken durch Abschluss von Versicherungen wie
➢Feuerversicherung,
➢Betriebsunterbrechungsversicherung,
➢Gewässerschaden- und Haftpflichtversicherung sowie
➢Umweltschaden-Haftpflichtversicherung
In gewissen Fällen, wie beispielsweise bei der Einlagerung von geringen Mengen gefährlicher Stoffe, gibt es darüber hinaus noch eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie
gewisse Auflagen nicht erfüllen können, aber entsprechende gleichwertige Maßnahmen ergriffen haben, die dieselbe Absicherung bieten. In solchen Fällen ist es immer zwingend notwendig, entsprechende formale Ausnahme-genehmigungen bei den jeweiligen Behörden einzuholen. Ein enger Kontakt mit den zuständigen Stellen ist gleichermaßen sinnvoll, wenn Sie nicht unbedacht in eine rechtliche Falle tappen wollen. Denn anders als bei der Beförderung gefährlicher Güter gilt für die Lagerung von den verschiedensten Gefahrstoffen oder deren Zubereitungen kein einheitliches Regelwerk. Dabei müssen Sie immer
unterschiedliche gesetzliche Vorschriften, Verordnungen und Regelwerke beachten. Hierzu zählen unter anderem:
▪ die Gefahrstoffverordnung,
▪ die Betriebssicherheitsverordnung,
▪ die Störfallverordnung und auch
▪ das Wasserhaushaltsgesetz.
Damit Sie sich in diesem Vorschriftendschungel nicht hoffnungslos verirren, sollten Sie hier streng methodisch vorgehen. Dabei hilft Ihnen das Anlegen einer sogenannten stoff-orientierten Übersicht. Wenn Sie dabei unsere Methode verwenden, ist dies gar nicht so schwer und aufwendig, da wir hier die Grundsystematisierung der bei Ihnen vorkommenden gefährlichen Stoffe anhand der Gefahrenklassen nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht vornehmen. Pflichten von Einlagerer und Lagerhalter Insbesondere wenn Sie als Lagerhalter auch gefährliche Stoffe von anderen Unternehmen einlagern,
müssen Sie darauf achten, dass alle Beteiligten sich an einige wichtige Spielregeln halten.
Als Lagerhalter müssen Sie alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien) während der Vertragsdauer beachten. Regelungsbedürftig, etwa per Lagervertrag, ist, ob
Sie als Lagerhalter verpflichtet sind, die Ware des Einlagerers hinsichtlich ihrer Konformität mit allen Anforderungen zu kontrollieren und Abweichungen zu melden.
Achtung: Ein besonderes Risiko bei der Gefahrstofflagerung besteht für Sie als Lagerhalter bei einer etwaigen Insolvenz des Einlagerers. Ist die Lagerware nicht verwertbar, müssen Sie diese nämlich als
(gefährlichen) Abfall deklarieren und für die Entsorgung als – unfreiwilliger – Abfallbesitzer und
Entsorgungspflichtiger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) alle hieraus entstehenden
Kosten tragen. Erste alarmierende Anzeichen für ein solches Risiko sind zum Beispiel der Ablauf von
Verfallsdaten oder fehlende Bewegungen der Lagerbestände.
Einlagerer sollten Sie grundsätzlich dazu verpflichten, Ihnen
▪ Angaben über das Lagergut (Klassifizierung, Menge) zu liefern,
▪ die Konformität von Verpackung und die Kennzeichnung mit den jeweils geltenden Vorschriften
zu bestätigen und
▪ über jede Änderung zu berichten.
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So müssen Sie Gefahrguttransporte nach dem
ADR kennzeichnen An Gefahrguttransporte stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen. So müssen solche
Transporte beispielsweise immer entsprechend gekennzeichnet sein. Dabei sind neben den
normalen Gefahren-Warntafeln auch immer die Gefahrgutzettel (Placards) einzusetzen, die die
Ladung eingehender beschreiben. Gefährliche Güter und Waren können Mensch und Umwelt erheblich bedrohen und müssen nach dem ADR durch entsprechende Kennzeichen beschildert werden, um auf diese Gefahren hinzuweisen. Dabei spielen die Gefahrgutzettel eine entscheidende Rolle. Die Gefahrgutzettel folgen der Einteilung für Gefahrgüter und sind in verschiedene Klassen von 1 bis 9 aufgeteilt, wobei die Klassen 4 bis 6 noch in Unterklassen gegliedert sind: ▪ Klasse 1: explosive Gegenstände und Stoffe
▪ Klasse 2: Gase
▪ Klasse 3: brennbare Flüssigkeiten
▪ Klasse 4.1: entzündliche feste Stoffe
▪ Klasse 4.2: selbst entzündliche Stoffe
▪ Klasse 4.3: Stoffe, die bei Wasserberührung entzündliche Gase entwickeln
▪ Klasse 5.1: entzündend und oxidierend wirkende Stoffe
▪ Klasse 5.2: organische Peroxide
▪ Klasse 6.1: giftige Stoffe
▪ Klasse 6.2: ansteckungsgefährdende Stoffe
▪ Klasse 7: radioaktive Stoffe
▪ Klasse 8: ätzende Stoffe
▪ Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Diesen Klassen sind jeweils unterschiedliche Gefahrgutzettel zugeordnet, die Sie unserer tabellarischen Übersicht entnehmen können. Die Gefahrgutzettel müssen beim Transport solcher Güter immer an den Fahrzeugen angebracht sein. So müssen Sie Warntafeln und Gefahrgutzettel am Fahrzeug anbringen
Grundsätzlich muss bei allen Gefahrguttransporten nach ADR 5.3.2.1.1 die Beförderungs-einheit – also der Lkw beziehungsweise der Hänger oder Auflieger – vorne und hinten mit neutralen orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. Diese Warntafeln können auch noch weitere Angaben enthalten wie die Gefahren- und die UN-Nummer. Die leere Tafel kommt immer dann zum Einsatz, wenn auf einem Transport mehrere unterschiedliche Gefahrgüter transportiert werden. Bei den nummerierten Tafeln gibt die obere Ziffer die Gefahrnummer – auch Kemler-Zahl genannt –
an, beispielsweise steht die 33 für eine leicht entzündliche Flüssigkeit. Steht dieser Ziffer ein X voran, ist das ein Hinweis darauf, dass der Stoff mit Wasser gefährlich reagiert. Die untere Ziffer beschreibt das Gut selbst (so steht die 1202 beispielsweise für Dieselkraftstoff oder Heizöl). Die Gefahrguttafeln müssen eine Größe von 40 x 30 Zentimeter bzw. 30 x 12 Zentimeter haben und so beschaffen sein, dass auch nach einem 15-minütigen Feuer die Aufschrift noch lesbar ist. Die Tafeln müssen mindestens am Heck und an der Front der Gefahrgut transportierenden Fahrzeuge angebracht sein. Dabei gibt es einige Besonderheiten:
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Allgemeine Gefahrgutkennzeichnung
Kennzeichnung bei einem Lkw mit Aufbau oder Wechselbrücke
Lkw mit Container, Tank oder ortsbeweglichem Tank
Lkw mit Absetzcontainer (hier ist jede Seite mit einem Gefahrgutzettel zu kennzeichnen)
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Tankwagen mit einem Tankabteil
Tankwagen mit mehreren Tankabteilen Tankabteil 1 und 2: Diesel UN 1202 Tankabteil 3: Benzin UN 1203 Bildquelle: Berndt Gefahrgutausrüstung
(Abbildungen: LogistikManager 04/201, Sonderausgabe, S. 4)
Die Übersicht der ADR-Klassen und Gefahrgutzettel steht im Exklusivbereich für Abonnenten zum kostenfreien Download für Sie bereit: www.logistik-manager.com
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Impressum
Dieses Whitepaper enthält Beiträge aus dem „LogistikManager“, einer Fachpublikation des Fachverlags Einkauf, Logistik & Beschaffung (www.ekalog.de) – ein Verlagsbereich der VNR Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG. Der „LogistikManager“ bietet allen Logistik- und Fuhrpark-Verantwortlichen bewährtes Profi-Knowhow,
erfolgserprobte Arbeitshilfen, Praxisbeispiele, aktuelle Entwicklungen und Trends sowie Rechts- und
Steuerungssicherheit für ihre tägliche Arbeit.
Der „LogistikManager“ unterstützt Logistik- und Fuhrpark-Führungskräfte dabei, Prozess- und
Dienstleistungskosten zu senken, die Qualität der Logistikleistungen zu erhöhen (die richtige Ware in der
richtigen Menge am richtigen Ort zur richtigen Zeit) und die richtigen Investitionsentscheidungen zu treffen.
Der „LogistikManager” erscheint 12-mal pro Jahr zum Preis von jeweils 19,90 € zzgl. MwSt. bei EKALOG, dem Business-Portal für Einkauf, Logistik und Fuhrparkmanagement, einem Verlagsbereich des VNR Verlags
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