Die VOF im Vergaberecht Saarbrücken, 04.12.2007 Dipl.- Ing. Peter Kalte Öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Baden- Württemberg GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am Rhein Tel.: 0621- 68 56 09 00 Fax: 0621- 68 56 09 01 E-Mail: [email protected]Web: www.ghv-guetestelle.de
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Die VOF im Vergaberecht Saarbrücken, 04.12 · Die VOF im Vergaberecht GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V. 2 Inhalt • Kurzvorstellung der GHV Gütestelle Honorar- und
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Die VOF im Vergaberecht
Saarbrücken, 04.12.2007
Dipl.- Ing. Peter Kalte
Öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger
Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Baden-Württemberg
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am RheinTel.: 0621- 68 56 09 00 Fax: 0621- 68 56 09 01
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Grundsätze:Bei allen Verfahren sind die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Diese lauten:
• Transparenz (nachvollziehbares Verfahren, dokumentiert im Vergabevermerk)
• Gleichbehandlung (keine Bevorzugung)
• Diskriminierungsverbot (keine Beschränkungen)
• Wettbewerb (Bei geistig-schöpferischen Leistungen Leistungswettbewerb, kein Preiswettbewerb; bei verordneten Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung HOAI)
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GWB und VgVGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• 1. Abschnitt: Vergabeverfahren
• 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren
• 3. Abschnitt: Sonstige Regelungen
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung – VgV)
• Abschnitt 1: Vergabebestimmungen
• Abschnitt 2: Nachprüfungsbestimmungen
• Abschnitt 3: Übergangs- und Schlußbestimmungen
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• Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Sektoren 422.000 € (vorher 400.000 €)
• Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesbehörden 137.000 € (vorher 130.000 €)
• Alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 211.000 €(vorher 200.000 €)
• Bei Bauaufträgen 5.278.000 € (vorher 5.000.000 €)
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VgV Abschnitt 1: Vergabebestimmungen
§ 3 Schätzung der Auftragswerte
Verweis auf § 3 VOF (Berechnung des Auftragswertes)
§ 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
• Auftraggeber … haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht … werden, dieVerdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) … anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, die vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. … ( VOL)
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VgV Abschnitt 1: Vergabebestimmungen
§ 13 Informationspflicht
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessenAngebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor demVertragsschluss an die Bieter ab. …
Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden.
Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.
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Der Ablauf des Vergabeverfahrens nach VOF - Auswahlphase
Vergabebekanntmachung durch Auftraggeber(europaweit)
Bewerbungsfrist mind. 37 (15) Tage
Bewerbung von X Bewerbern um Einladung zuVergabeverhandlungen
Auswahl von mind. 3 Bewerbern und Einladung zuVergabegesprächen
Auswahlkriterien(§§ 7, 10 bis 13)
Bewerbungs-unterlagen
Auswahlphase
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Der Ablauf des Vergabeverfahrens nach VOF - Vergabephase
Auswahl von mind. 3 Bewerbern undEinladung zu Vergabegesprächen
Auftragsverhandlungen und Ermittlung desBewer-bers, der die bestmögliche Leistung
erwarten lässt
Vergabeentscheidung durch dieentscheidungsbefugten Gremien
Information der nicht erfolgreichen Bewerber
Vertragsabschluss mit erfolgreichemBewerber
Vorbereitung der Vergabeverhandlungenund Angebotsbearbeitung
Wartefrist nach § 13 VgV: 14 Kalendertage
Auftragskriterien(§§ 8, 16, 20, 24
und 25)
Leistungs- undHonorarvorschlag
Vergabephase
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Die Vorschriften der VOF im Einzelnen
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 21)
Kapitel 2: Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 22 bis 26)
strukturiert nach 4 Handlungsbereichen:
Teil I: Grundsätze („Spielregeln“), definiert in §§ 1 bis 6, 14, 15, 21 bis 23 und 26
Teil II: Auswahlphase, definiert in §§ 7 und 10 bis 13
Teil III: Vergabephase, definiert in §§ 8, 16, 20, 24 und 25
Teil IV: Bekanntmachungspflichten, definiert in §§ 9, 17 bis 19
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Teil I: § 4 Grundsätze der Vergabe • Leistungsbezogener Wettbewerb,
• Alle Bewerber sind gleich zu behandeln.
• Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig.
• Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen.
• Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
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Teil I: § 14 Fristen
Mindestfrist im Tätigkeit
Normalfall Fall besonderer
Dringlichkeit
Teilnahmeanträge der Bewerber
37*) 15*)
zusätzliche Auskünfte des Auftraggebers 6 4
*) vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften an gerechnet. Bei elektronischer Übermittlung 30, bzw. 10 Tage
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Teil I: § 15 Kosten
für Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen keine Vergütung
für Entwürfe, Pläne etc., die AG zusätzlich zur Bewerbung fordert, ist eine angemessene Vergütung (nicht: Entschädigung) festzu-setzen
gesetzliche Honorarordnungen sind zur Bemessung der Vergütung heranzuziehen, wenn diese zur Vergütung der gewünschten Leistungen gelten (s. auch § 24 Abs. 3 VOF)
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Teil II: § 7 Teilnehmer am Vergabeverfahren Möglich: Einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen
Bewerber müssen (Legalitätsprinzip) durch Auftraggeber zu Auskünften verpflichtet werden
• über wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen
• ob und auf welche Weise Bewerber – auf den Auftrag bezogen –„in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeitet“
Bewerber müssen durch Auftraggeber verpflichtet werden, Name und Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung im Auftragsfalle tatsächlich erbringen sollen.
Bei Vergabe des Auftrages an mehrere Bewerber kann Auftraggeber die rechtliche Organisationsform vorgeben.
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Teil II: § 10 Auswahl der Bewerber Abs. 3: Umfang der Leistungsnachweise:
• AG gibt an, welche Nachweise zu erbringen sind
GHV-Empfehlung für AN: Alles was der AG fordert nachweisen und dies in der dargelegten Reihenfolge
Abs. 4: Begrenzung der Nachweise
• Die Nachweise dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
GHV-Empfehlung für AG: nicht: Alle Nachweise nach VOF § 10 bis 13!
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Teil II: § 11 Ausschlußkriterien
• Auszug aus Bundeszentralregister (§ 11 Abs. 2) kann, muss aber nicht gefordert werden (Opportunitätsprinzip),
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Teil II: § 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Abs. 1: Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann „insbesondere“ durch „einen“ der folgenden Nachweise erbracht werden:
a. Bankenerklärung (nichtssagend!) oder Berufshaftpflicht-versicherung,
b. Bilanzen oder Bilanzauszüge (in Deutschland wettbewerbswidrig, Freiberufler bilanzieren nur im Ausnahmefall),
c. Erklärungen zum Gesamtumsatz und zum Umsatz für „entsprechende“ Dienstleistungen.
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Teil II: § 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Abs. 3: Bewerber kann Subunternehmer hinzuziehen:
• Verpflichtungserklärung der „anderen“ (Sub-) Unternehmer musssein!
GHV-Empfehlung für AG: nur Abs. 1 lit. c) und Abs. 3 fordern!
GHV-Empfehlung für AN: genau das liefern was gefordert!
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Teil II: § 13 Fachliche Eignung
Abs. 1: Beurteilung „insbesondere“ aufgrund der vom Bewerber nachzuweisenden
• Fachkunde,
• Leistungsfähigkeit,
• Erfahrung und
• Zuverlässigkeit
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Teil II: § 13 Fachliche EignungAbs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
• Ggf. Berufszulassung, Studiennachweise von Führungskräften und der verantwortlichen Personen,
b) Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Rechnungswert, Leistungszeit und AG
• Bescheinigung des öffentlichen AG
• Bescheinigung des privaten AG oder Bietererklärung
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Teil II: § 13 Fachliche EignungAbs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
c) Durch Angabe über die technische Leitung (Projektorganisation gefragt!)
d) Anzahl der Beschäftigten und Führungskräfte der letzten 3 Jahre
GHV für AG: Auftragsbezug herstellen (siehe GHV-Merkblatt)
e) Erklärung über die technische Ausstattung
GHV für AG: Nichts fordern!
GHV für AN: in c) bis e) genau das liefern was gefordert!
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Teil II: § 13 Fachliche Eignung
Abs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
f) Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität
GHV für AG: keine Zertifizierungen fordern, sondern Maßnahmen beschreiben lassen und bewerten!
g) Kontrolle durch AG bei komplexen Leistungen
GHV für AG: Nichts fordern!
GHV für AN: Erklärung, dass man für Kontrollen nach § 13 Abs. 2 lit. g zur Verfügung steht!
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Teil II: § 13 Fachliche EignungAbs. 2: Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
h) Angabe Auftragsanteil mit Unterauftrag
GHV für AG: nicht noch mal fordern, bereits bei § 7 Abs. 2 als Abfragemuss erledigt!
Abs. 3: § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bedeutet, dass Subunternehmer die zugehörigen Nachweise liefern müssen!
GHV für AG: Gleiche Nachweise nur für „zentrale BG-Mitglieder, für die Anderen, auch die Subunternehmer nichts!
GHV für AN: Im Zweifel nachfragen, oder von allen Nachweise
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Teil III: § 8 Aufgabenbeschreibung
Bei der Beschreibung der Aufgabenstellung sind technische Anforderungen zu formulieren:
• Entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
• oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.
Neue (VOF 2006) hohe Anforderung für den AG
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Teil III: § 16 Aufforderung zur VerhandlungAbs. 1: Der AG fordert die ausgewählten (alle) Bewerber in Textform zur Verhandlung auf. Inhalt der Aufforderung mind.:
• Aufgabenbeschreibung (s. o.) und Verweis auf Bekanntmachung
Empfehlung GHV an AG:
• Vertragsentwurf mit Anlagen
• Honorarangebot,
• Frist (Datum) für den Eingang der Angebote, Anschrift des AG,
• ggf. zusätzlich beizufügende Unterlagen
• Ablauf der Verhandlung
• Teilnehmer
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Teil III: § 16 Aufforderung zur VerhandlungAbs. 2: Der AG muss entweder in:
• der Aufgabenbeschreibung, oder
• Vergabebekanntmachung, oder
• der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung
Angeben:
• alle Auftragskriterien und
• deren Gewichtung!
• Gewichtung mit Marge oder wenn nicht möglich, dann
• Kriterien in absteigender Reihenfolge
GHV für AG: bereits in Vergabebekanntmachung aufnehmen!
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TEIL III: §§ 16 i.V.m. 24 Auftragserteilung
Auftraggeber schließt nach Abschluß der Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bewerbern den Vertrag mit dem Bewerber, der
• nach § 16 Abs. 4 aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten läßt bzw.
• nach § 24 Abs. 1 im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätvolle Leistungserfüllung bietet
§ 16 Abs. 3: „Auftragskriterien“, die auf die erwartete fachliche Leistung zu beziehen sind, sind „insbesondere“ genannt, aber zurBeurteilung freiberuflicher Leistungen nur bedingt geeignet!
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TEIL III: § 24 Auftragserteilung
Abs. 2: Präsentationen im Auftragsgespräch:
• Referenzprojekte sind zulässig
• Unaufgefordert vorgelegte Lösungsvorschläge des Bewerbers (planerisch, schriftlich oder mündlich vorgetragen) dürfen nichtgewertet werden
• Lösungen können vom AG verlangt werden, Vergütung nach § 24 Abs. 3 oder Planungswettbewerb § 25!
Grundsätzlich vom AG zu beachten:
• Auswahlkriterien dürfen nicht als Auftragskriterien verwendet werden!
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GHV-Merkblatt
Genauere Empfehlungen siehe GHV-Merkblatt „Transparente VOF-Verfahren“ (Heft 2 der Schriftenreihe) – kostenfrei auf der GHV-Homepage! Adresse:
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Wichtige Rechtsprechung
Informationspflicht:
„Die Vorabinformationspflicht nach § 13 VgV besteht im Verhandlungsverfahren nicht nur gegenüber den Bietern, die zur Durchführung von Auftragsverhandlungen ausgewählt worden sind, sondern auch gegenüber Bewerbern, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden“.
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Trennung von Auswahlphase und Zuschlagsphase:
• Es ist unzulässig, wenn der AG die Zahl der Referenzen nicht als Kriterium für die fachliche Eignung, sondern als Zuschlagskriterium berücksichtigt.
• Die Eignungskriterien Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind nach Durchschreiten der Eignungsprüfung für das Auswahlverfahren verbraucht.
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HOAI:
„Ein Ausschluss eines die HOAI-Mindestsätze preislich unterschreitenden Angebots hat in der Regel erst nach Scheitern von Nachverhandlungen über den verordnungswidrigen Angebotsteil zu erfolgen.“
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Bietergemeinschaften:
„Voraussetzung für die Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft ist die volle Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes. Auf die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Bietergemeinschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht an“.
VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2001 - VgK 1/2001VOB/A § 25 Nr. 2
Wichtige Rechtsprechung
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Bietergemeinschaften:
„Im nicht offenen Verfahren nach §§ 8, 8a VOB/A liegt es im Ermessen des Auftraggebers, den zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieterkreis zu bestimmen. Hierbei kann er auch festlegen, dass Angebote von Bietergemeinschaften nur dann gewertet werden, wenn diese bereits als solche einen Teilnahmeantrag gestellt hat.“
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Titel Vertrag über eine Arbeitsgemeinschaft
Vertragliche Regelung für den Zusammenschluss einer Arbeitsgemeinschaft. Ziel ist die Fertigstellung eines im Vertrag genau beschriebenen Projektes eines bestimmten Auftraggebers. Es werden Name und Sitz der Gemeinschaft, die interne Aufgaben- und Rollenverteilung, das zu entrichtende Honorar und das Ausscheiden einer Vertragspartei detailliert geregelt.