Niedersächsische Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen e.V. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Helge Engelke Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft
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Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär · • Belegarztsystem • Vor- und nachstationäre Versorgung • Kooperationen bei ambulanter Notfallbehandlung • Aus-
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Niedersächsische Krankenhausgesellschaft
15. April 2015Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für
• Mehr zu versorgende ambulante und stationäre Patienten
• Medizinischer Fortschritt
• Unzureichende Finanzierung der entstehenden Betriebskosten• Mangelhafte Investitionsfinanzierung - Investitionsstau in
Niedersachsen i.H.v. 1,5 Milliarden Euro• Motivation (Imageschaden auch durch Krankenkassen)• Steigende Bürokratie ohne ausreichende Gegenfinanzierung
GBA-Vorgaben Gesetzliche Vorgaben MDK-Prüfungen
• Fachkräftemangel! Ärzte UND Pflege …
Niedersächsische Krankenhausgesellschaft
Wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser
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Helge Engelke
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Intersektorale Verzahnung
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NKG
THEORIE: Optimale Zusammenarbeit und reibungslose Prozesse im Sinne der Versorgungsqualität und Effizienz.
Patient
Klinik
Hausarzt
Reha/Pflege Facharzt
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PRAXIS: Sektorale Versorgung
NKG
Patient
Klinik
Hausarzt
Reha/Pflege Facharzt
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WEITERENTWICKLUNG:
• Können wir uns die doppelte Facharztschiene noch leisten?• Die Überwindung der Sektorengrenzen wird von vielen als Ziel
definiert.• Maßnahmen zur Optimierung der Kooperation an den Schnittstellen
stationär und ambulant sind notwendig.• KEINE Doppelvorhaltungen / sinnvolle Arbeitsteilung.• Sektorenübergreifende Qualitätsvorgaben durch den GBA.
Keine doppelte Vorhaltung von
Geräten
Keine doppelte Vorhaltung von
Personal
Keine doppelte Vorhaltung von
Know-How
Überwindung der Sektorengrenzen
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HERAUSFORDERUNGEN:
• Individuelle Hemmnisse
• Berührungsängste
• Ökonomische Partialinteressen
• Zunehmende Angebote und Heterogenität der ambulanten Medizin
Intersektorale Verzahnung
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ZIEL: Optimale Verzahnung der Sektoren unter Berücksichtigung der individuellen Hemmnisse und Partialinteressen
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BEISPIEL (leider noch kein positives!):
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgungnach § 116b SGB V (ASV)
Je nach Regelung durch den G-BA kann die Versorgung vonPatienten mit schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mitbesonderen Krankheitsverläufen an das Erfordernis einerKooperationsvereinbarung geknüpft werden; bei derVersorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformenonkologischer Erkrankungen ist dies zwingend.
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ASV nach § 116b SGB V (neu)
• ASV-berechtigte Leistungserbringer sind Krankenhäuser, MVZ und Vertragsärzte sofern deren Versorgungsauftrag bzw. Facharztqualifikation die jeweilige ASV-Behandlung umfasst.
• Die ASV-Berechtigten bilden ein sog. ASV-Team, bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuziehenden Fachärzten.
• Mit der ASV entsteht ein neuer Versorgungsbereich mit eigenen Strukturen und Regeln.
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ASV nach § 116b SGB V (neu)
Folgen der Eingrenzung der Behandlung bei GIT:• Nur noch schwere Verlaufsformen der Krebserkrankungen dürfen
ambulant von den Krankenhäusern behandelt werden.
• Die Kliniken dürfen keine ambulante Diagnostik mehr zur Klärung des Verdachts auf eine Krebserkrankung durchführen.
• Begleiterkrankungen, die in einer unmittelbaren Wechselwirkung mit der Krebserkrankung stehen, dürfen weitestgehend nicht mehr mitbehandelt werden.
• Eine ambulante Nachsorge durch die Krebsspezialisten der Kliniken ist künftig nicht mehr ambulant möglich, obwohl es sich hier nicht selten um sehr kranke Patienten nach sehr komplexen Behandlungen handelt.
Die NKG/DKG haben die Kritik an dieser zusätzlichen Einschränkung in die (politische) Diskussion deutlich eingebracht.
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Entlassmanagement
SGB V, § 39 Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. ……..Die Krankenhausbehandlung umfaßt …..alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondereärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung;………Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagementzur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. ……….
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Entlassmanagement
Schnittstellen-Probleme bei Entlassung• Zeitpunkt der Entlassung• v. a. Mittwoch/Freitag/Wochenende außerhalb der
Sprechstundenzeiten • Verordnung Medikamente• Verordnung Heilmittel• Verordnung Hilfsmittel• Kostenzusagen durch Krankenkassen• Pflegeeinstufung durch MDK• Kurzfristige Einrichtung einer Betreuung
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Weitere Schnittstellen:
• Belegarztsystem• Vor- und nachstationäre Versorgung• Kooperationen bei ambulanter Notfallbehandlung• Aus- und Weiterbildung• Bedarfsplanung• MVZ• Gesundheitsregionen
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„Wir sind das Land mit den meisten Spitzenspielern auf dem Feld, aber dass die Mannschaft der Star ist, muss man im Gesundheitswesen noch besser hinbekommen.“
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe auf dem 14. DRG-Forum in Berlin