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Die Freilassung durch Schatzwurf in den Urkunden der karolingischen, sächsischen und salischen Kaiser und Könige Studien zur Freilassungspraxis frühmittelalterlicher Herrscher I N A U G U R A L D I S S E R T A T I O N zur Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Philosophie in der FAKULTÄT FÜR GESCHICHTSWISSENSCHAFT der RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM vorgelegt von Ute Maass
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Die Freilassung durch Schatzwurf in den Urkunden der ...

Apr 06, 2023

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Die Freilassung durch Schatzwurf in den Urkunden der karolingischen,

sächsischen und salischen Kaiser und Könige

Studien zur Freilassungspraxis frühmittelalterlicher Herrscher I N A U G U R A L D I S S E R T A T I O N

zur

Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Philosophie

in der

FAKULTÄT FÜR GESCHICHTSWISSENSCHAFT

der

RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM

vorgelegt von

Ute Maass

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Referent: Professor Dr. Werner Bergmann Korreferent: Dr. Michael Oberweis, HD Tag der mündlichen Prüfung: 17.4.2007

Veröffentlicht mit Genehmigung der Fakultät für Geschichtswissenschaft der Ruhr Universität Bochum

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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung, Stand der Forschung und Quellenlage 1.1 Einleitung ...................................................................................................................3 1.2 Stand der Forschung ...................................................................................................3 1.2.1 Die kaiserlich/königlichen Freilassungsurkunden und die Freilassung durch Schatzwurf in der bisherigen Forschung ....................................................................3 1.2.2 Bisherige Forschungsergebnisse ................................................................................5 1.3 Quellenlage ................................................................................................................9 2 Diplomatische Bestimmung der kaiserlich/königlichen Freilassungsurkunden 2.1 Diplom – Mandat .....................................................................................................12 2.2 carta – notitia ...........................................................................................................15 3 Der durch Schatzwurf Freizulassende 3.1 Der soziale Status der Freizulassenden in den kaiserlich/königlichen Freilassungsurkunden ...............................................................................................22 3.1.1 Der soziale Status des „miles“ in der Freilassungsurkunde Berengars I. .................22 3.1.2 Die Bedeutung von Besitz für die Bestimmung des sozialen Status .......................25 3.1.3 Die Bedeutung von Tausch und Tauschverhältnis für die Bestimmung des sozialen Status ..........................................................................................................35 3.1.4 Die Bedeutung von Intervenienten für die Bestimmung des sozialen Status ..........45 3.1.5 Die Bedeutung der Kennzeichnung „servilis conditionis homo“ bzw. „femina“ für die Bestimmung des sozialen Status ..................................................................47 3.1.6 Der soziale Status der Freizulassenden ohne besondere Kennzeichen ....................51 3.2 Der soziale Status von Freigelassenen in Herrscherurkunden und im Formular Heredetoria ...............................................................................................................53 3.3 Der soziale Status der Freizulassenden im frühen Fränkischen Reich ....................56 3.3.1 Der Freizulassende im salischen Recht (P.l.S.) ........................................................56 3.3.2 Der Freizulassende in der Lex Ribuaria ...................................................................57 3.4 Der „homo regius“ und der „homo ecclesiasticus“ ......................................................65 3.5 Der „mansuarius“ im Freilassungsformular Marculfs ..............................................75 3.6 Der Unfreie im Dienst seines Herrn .........................................................................77 4 Der Denarialis 4.1 Die Freiheit des Denarialis .......................................................................................80 4.2 Die wirtschaftliche Existenz des Denarialis .............................................................88 4.3 Die soziale Integration des Denarialis ......................................................................91 5 Der Schatzwurf 5.1 Die Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf ...................................................93 5.2 Der Vollzugsort der Freilassung durch Schatzwurf .................................................98 5.3 Die Bedeutung der symbolischen Handlung ..........................................................110

5.4 Die sukzessive Freilassung zum Denarialis ...........................................................111 5.5 Die Freilassung durch Schatzwurf als fränkische Tradition ..................................113 6 Zusammenfassung .......................................................................................................119 7 Anhang 7.1 Übersicht über die kaiserlich / königlichen Freilassungsurkunden .......................126 7.2 Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................128 7.3 Quellen- und Literaturverzeichnis .........................................................................129 7.4 Danksagung ............................................................................................................156

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1 Einleitung, Stand der Forschung und Quellenlage 1.1 Einleitung Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit Herrscherurkunden, die die Freilassung durch Schatzwurf beinhalten1. Der Terminus Schatz-wurf geht auf Brunner zurück, der diesen von der althochdeutschen Glos-se „scazuurffun“ (scazwurfun) ableitet 2. Die Freilassung durch Schatzwurf wird durch eine symbolische Handlung vollzogen, bei der dem Freizulas-senden ein von ihm dargebotenes Geldstück, ein Denar, vom Herrn und später vom König aus der Hand geschlagen wird, weswegen sie auch als „manumissio per denarium“ oder „denariatio“ bezeichnet wird. Der so Frei-gelassene ist der Denarialis. Von diesen Urkunden sind, soweit dies festgestellt werden konnte, fünf-undzwanzig Urkunden überliefert3, die sich entsprechend dem in den Ur-kunden angegebenen Datum über einen Zeitraum von 274 Jahren ver-teilen (833-1107). Von diesen Urkunden entfallen zwölf auf karolin-gische und je fünf auf sächsische und salische Herrscher, eine Urkunde auf den Kapetinger Odo und je eine auf die Könige Italiens Guido und Berengar I.. Die Untersuchung dieser Urkunden erfolgt vor allem unter sozialen und rechtlichen Aspekten. Untersucht werden drei Fragenkomplexe. Diese enthalten Fragen zum freizulassenden Unfreien4, zum dann Freigelasse-nen, dem Denarialis, sowie zur Art der Freilassung, dem Schatzwurf. Der sozialen und rechtlichen Untersuchung wird eine kurze diplomati-sche Betrachtung der Urkunden vorangestellt mit dem Ziel, diese Urkun-den diplomatisch einzuordnen. 1.2 Stand der Forschung 1.2.1 Die kaiserlich/königlichen Freilassungsurkunden und die Freilas- sung durch Schatzwurf in der bisherigen Forschung

Die kaiserlich/königlichen Freilassungsurkunden (k/kgl.FrUU) sind bis jetzt nicht alleiniger Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung gewesen. Sie wurden nur neben anderen Quellen und auch nur vereinzelt

1 Siehe die Übersicht im Anhang, S.126. 2 H.Brunner, Die Freilassung durch Schatzwurf, Historische Aufsätze für G.Waitz (Hannover 1886), in: Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, ed. K.Rauch, 2 Bde. (Weimar 1931), Bd.I, S.240-261, S.240 f, Z.20 ff. Zur Glosse siehe auch unten S.114 (Die Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 3 Zur Urkunde Ludwigs d. Dt. D 129, in der die Angabe fehlt, dass die Freilassung durch Schatzwurf erfolgt ist, siehe unten S.21 (carta - notitia). 4 In der vorliegenden Untersuchung werden alle Personen, die nicht die vollfrei sind, als Unfreie bezeichnet. Zur Problematik bzgl. des Terminus „Unfreier“/ „unfrei“ s.H.Nehlsen, Unfreie (Art.), HRG V (1998), Sp.464 – 470.

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zur Beweisführung bei Untersuchungen zur Freilassung durch Schatz-wurf mit herangezogen. In der bisherigen Forschung fehlt somit eine Zu-sammenstellung aller überlieferter k/kgl.FrUU und deren intensive Nut-zung als Quelle. Soweit mir bekannt ist, ist die Art der Freilassung, der Schatzwurf, nur einmal das eigentliche Thema einer wissenschaftlichen Untersuchung ge-wesen. Ansonsten erfolgte diese zu Teilaspekten dieser Freilassung als auch im Zusammenhang mit anderen Aspekten wie z.B. Freiheit oder Freilassungen allgemein. Die älteste mir bekannte Untersuchung dieser Art ist die von D u C a n g e (1678)5, der in seinem Glossarium im Zusammenhang mit Frei-lassungen auch auf die „Manumissio per Denarium“ und damit auch auf einige der k/kgl.FrUU eingeht, aus denen er im Wesentlichen aber nur zitiert. Desgleichen befasst sich M u r a t o r i6 in seinen Antiquitates Italiae Medii Aevi (1738) mit verschiedenen Freilassungsarten und so auch mit der Freilassung durch Schatzwurf. Dabei bezieht er sich auf die Freilassungsurkunde Berengars I. und die Lothars I. D 74, deren Texte er ganz wiedergibt, und außerdem auf die zweite Urkunde Lothars I. (D 113), aus der er einen Textausschnitt zitiert. Auch in der folgenden Zeit wird die Freilassung „per denarium“ lediglich in größerem Zusam-menhang, d.h. in Rechts-, Sozial-, Wirtschafts- und Verfassungsge-schichten nur als ein Aspekt unter anderen berücksichtigt. Zu erwähnen sind hier vor allem E i c h h o r n (1818) und W a i t z (1847) sowie ferner M a u r e r (1862), R o t h (1863), S o h m (1871) und G r i m m (1899)7. W i n o g r a d o f f (1876), S t o c k (1881) und F o u r n i e r (1883)8 geben der Freilassung „per denarium“ etwa mehr Gewicht, denn diese Historiker widmen sich ausschließlich dem Thema „Freilassungen“. Dennoch ist auch hier die Freilassung durch Schatzwurf nur eine Frei-lassung unter anderen und finden die k/kgl.FrUU kaum Beachtung. Le-diglich Fournier verweist auf eine dieser Urkunden, d.h. auf die

5 C.D. Du Cange, Glossarium ad scriptores mediae et infimae latinitatis, 7 Bde. (Paris 1678), unveränderter ND der Ausgabe von1883-1887 in 5 Bde. (Graz 1954), Bd.IV, S.257 f. 6 L. Muratori, Antiquitates Italiae Medii Aevi, 6 Bde. (Mailand 1738-1742), Bd. I, Sp.847 ff. 7 K.Fr.Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3 Bde. (Göttingen 1818/1819), Bd.I (Göttingen ²1818), S.140 ff / G.Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 8 Bde. (Kiel 1844 - 1878, ND 1953/55), Bd.II: Die deutsche Verfassung im Fränkischen Reich - Merowinger (Kiel 1847, ND Graz 1953), S.159-161 / G.Maurer, Geschichte der Fron-höfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 4 Bde. (1862/1863, ND Aalen 1961), Bd.I, S.60 ff / P.Roth, Feudalität und Unterthanenverband (Weimar 1863, ND Aalen 1966), S.289 ff / R.Sohm, Die Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, Bd.I: Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung (1871 / benutzte Ausgabe Leipzig 1911), S.46 ff / J.Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, 2 Bde., ND der durch A.Heusler und R.Hübner besorgten vierten vermehrten Auflage (Leipzig 1899 / Darmstadt 1965), Bd.I, S.247 ff. 8 P.Winogradoff, Die Freilassung zu voller Unabhängigkeit in den deutschen Volks-rechten, FDG 16 (1876), S.599-608 / A.Stock, Die Freilassungen im Alter der Volks-rechte (Halle 1881), S.8 ff / M.Fournier, Les affranchissements du Ve au XIIIe siècle, Revue Historique 21 (1883), S.1-58, S.43 ff.

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Heinrichs V.. Darüber hinaus beschäftigt sich Z e u m e r (1883)9 mit einem Teilaspekt der Freilassung „per denarium“, und zwar dem Erbrecht des Denarialis, und T a m a s s i a10 mit dem Einfluss römischen Rechts auf die Denariation. Der so erreichte Forschungsstand ist Basis für die Forschungsarbeit von Heinrich B r u n n e r, der die Freilassung durch Schatzwurf zum allei-nigen Thema seiner „Abhandlung“ aus dem Jahr 1886 macht, die noch heute als Standardwerk anzusehen ist. Dieser Stand der Forschung führt dazu, dass sich die folgenden Untersu-chungen überwiegend auf ältere Literatur beziehen und hier vor allem auf die Forschungsergebnisse Brunners. 1.2.2 Bisherige Forschungsergebnisse Nach dem s o z i a l e n S t a t u s der Unfreien, die zum Denarialis freigelassen werden, wird in der bisherigen Forschung meistens nicht ge-fragt und nur auf den rechtlichen Status hingewiesen, d.h. auf den „litus“ und den „servus“, und damit den Freigelassenen zu minderem Recht und den völlig Unfreien. Demgegenüber nennt M a u r e r11 unter Berufung auf das ribuarische Recht12 „Liten, freie Colonen und auch Römer“ als Frei-zulassende, die gemäß dem Freilassungsformular in der Formularsamm-lung Marculfs13, zu „mansuarii“, zu vollfreien Kolonen würden. W a i t z und B r u n n e r14, die sich ebenfalls auf das Freilassungsformular Marculfs berufen, sehen dagegen im „mansuarius“ nicht den Freigelas-senen, sondern den Unfreien, der zum Denarialis freigelassen wird, und dieser wird von ihnen als Kleinbauer gedeutet. Bezüglich der F r e i h e i t wird der dann Freigelassene, der Denarialis, unter Hinweis auf das ribuarische Recht im Allgemeinen als der Vollfreie gesehen, da er nach diesem Recht15 zum „ingenuus“ wird, das Wergeld des Vollfreien von 200 Solidi hat und dem freien Ribuarier gleichge-stellt ist. Dagegen sieht E i c h h o r n16 in den Denariales „unvoll-kommene Freie“, da sie schutzpflichtig seien und den König als Schutz-herrn haben würden. Dieser erhalte das Wergeld und beerbe die Dena-

9 K.Zeumer, Ueber die Beerbung der Freigelassenen durch den Fiskus nach fränki- schem Recht, FDG 23, (1883), S.189-197. 10 N.Tamassia, La manomissione „ante regem” (Padua 1902), in: Rivista Italiana di Sociologia, S.415-427. 11 G. Maurer, Fronhöfe I, S.62 f. 12 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria MGH LL nat. Germ. I.3.2 (Hannover 1954), S.117, Titel 64.1 u. 65.1. 13 K.Zeumer ed., Formulae Merowingici et Karolini Aevi, MGH LL V (Hannover 1886), S.57, Nr.22. 14 G. Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.160 f / H.Brunner, Schatzwurf, S.256 ff. 15 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.107, T.60. 1 u. S.117, T.65.2. 16 K.Fr.Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte I, S.140 ff.

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riales bei Kinderlosigkeit17. Desgleichen sieht M a u r e r18 im Denarialis nicht „wirkliche Vollfreie“, da auch er aufgrund der Tatache, dass der Kö-nig das Wergeld erhält und gegebenenfalls dessen Erbe sein kann, davon ausgeht, dass der König der Schutzherr sei. Der Denarialis sei aber nicht schutzhörig, sondern nur schutzpflichtig und könne sich innerhalb des Königreichs frei bewegen, wobei Maurer auf die Freilassungsurkunde Karls III. (D 161) verweist, in der, seiner Meinung nach, Freizügigkeit gewährt würde. Auch W i n o g r a d o f f19 geht von der Schutzpflicht des Denarialis aus, aber unter anderem Aspekt. Während Eichhorn und Maurer die Pflicht des Denarialis, den König als Schutzherrn zu haben, aus dessen Rechten am Denarialis ableiten, ergibt sich für Winogradoff das Schutzverhältnis aus dem fehlenden freien „Geschlechtsverband“, denn da der Denarialis keine freie Verwandtschaft habe, fehle ihm deren Schutz. Deswegen würde der König diese Funktion übernehmen und zum Schutzherrn des Denarialis werden, was ihm das Recht auf dessen Wergeld und bei Kinderlosigkeit auch auf dessen Erbe gebe. Das aber bedeute keine Minderung der Freiheit, zumal der König diese Funktion nach Titel 60 der Lex Salica auch beim Freigeborenen habe, wenn diesem die Sippe fehle. Auch nach S t o c k20 entsteht aufgrund der fehlenden Sippe eine besondere Beziehung zwischen König und Denarialis, d.h. ein Schutzverhältnis, das aber die Freiheit des Denarialis nicht einschränken würde. Die volle Freiheit sei durch die Bestimmungen der Lex Ribuaria eindeutig gegeben, was auch für R o t h21 maßgebend ist. Die Rechte des Königs hängen auch seiner Meinung nach damit zusammen, dass der Denarialis keine freie Verwandtschaft hat. Eine Schutzpflicht des Denarialis sieht er nicht. Auch W a i t z22 macht geltend, dass es für den Denarialis keine Schutzpflicht gibt und der König demzufolge auch nicht dessen Schutz-herr sei, da dies bei der Freilassung nicht erwähnt wird. Außerdem ver-weist er auf das Formular Marculfs Nr. 3223, aus dem hervorgeht, dass es auch andere Freigelassene gibt, denen es freigestellt ist, ob sie „über-haupt jemanden zum Schutzherrn haben“24 wollen. Nach Waitz ist der König nur der Vertreter der fehlenden freien Sippe und nur daraus resultiere das Recht des Königs auf das Wergeld des Denarialis und gegebenenfalls auf dessen Erbe. Wie Winogradoff so vermerkt Waitz ebenfalls, dass der König auch Freigeborene beerbe, wenn diese keine Sippe haben.

17 A.Boretius u. V.Krause eds., Capitularia regum Francorum, 2 Bde., MGH LL II (Hannover 1838/1897), I, S.158, T.68.4 (Wergeld) u. S.118, T. 41.9 (Erbe) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.108, T.60.4 (Erbe). 18 G.Maurer, Fronhöfe I, S.60 ff. 19 P.Winogradoff, Freilassung, S. 602 f. 20 A.Stock, Freilassungen, S.9 ff. 21 P.Roth, Feudalität, S.290 f, Z.18 ff. 22 G.Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.159 f. 23 K.Zeumer ed., Formulae, S.95, Nr.32 (Marculf II). 24 G.Waitz,Verfassungsgeschichte II, S.159, Anm.4.

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Sofern die w i r t s c h a f t l i c h e E x i s t e n z angesprochen wird, ist diese für W a i t z und B r u n n e r dadurch gesichert, dass der Den-narialis von seinem ehemaligen Herrn Land erhalten würde25. Zur Frage der s o z i a l e n I n t e g r a t i o n äußert sich, soweit dies er-sichtlich ist, nur M a u r e r. Dieser vermutet, dass die Denariales und andere Freigelassene im Laufe der Zeit mit „schutzpflichtigen Franken“ und anderen Schutzpflichtigen zu einer „Klasse“ zusammengewachsen seien, aus der dann „in späteren Zeiten ... in den Reichsherrschaften die freien Reichsleute und in den landesherrlichen Territorien die freien Landsassen hervorgegangen sind.“ 26 Außer zum Freizulassenden und zum Freigelassenen, dem Denarialis, stellen sich auch Fragen zur Freilassung, d.h. dem Schatzwurf als beson-dere Art einer Freilassung. Dabei geht es in der bisherigen Forschung im Wesentlichen um drei Fragen, und zwar um die nach dem Vollzugsort, nach der Bedeutung der symbolischen Handlung und nach der Tradition dieser Freilassungsart und damit um die Frage, ob die Freilassung durch Schatzwurf nur fränkisch ist und warum diese Freilassung in der Zeit nach den Saliern offenbar nicht mehr vorkommt. Unstreitig ist, dass der V o l l z u g s o r t der Denariation durch die An-wesenheit des Königs bestimmt wird, da der Schatzwurf entweder „ante regem“ oder „per regem“ stattfindet, also vom Herrn des Unfreien vor dem König oder durch den König vollzogen wird, da dies durch die Le-ges, k/kgl.FrUU und Formulae belegt ist27. Darüber hinaus geben altfrän-kische Sprachreste, d.h. die malbergische Glosse „mallobergo maltho thi atomeo leto“ in Titel 26 des Pactus legis Salicae (P.l.S.)28, der sich auf die Freilassung „per denarium“ bezieht, Anlass zu der Vermutung, dass eine Denariation auch im Gericht stattfindet, sowie ferner der Textzusatz „qui apud domino suo in hoste fuerit“ in diesem Titel, dass der Ort der Freilas-sung das Heer und damit die Volksversammlung sei. E i c h o r n29, der die malbergische Glosse entsprechend der Über-lieferung „Maltho theata uriolitos“ zitiert, beruft sich auf Wiarda und dessen Übersetzung der Glosse mit „im Volksgericht freigelassen“ und sieht infolgedessen in dieser Glosse einen Hinweis darauf, dass die Dena-riation auch im Gericht stattfinden kann. S o h m30, der Grimms Über-setzung der Glosse mit „dixisti coram populo liberum meum letum“ 31 folgt und das Volk angesprochen sieht, ist der Meinung, dass diese Glosse in

25 a.a.O., S.160 f. / H.Brunner, Schatzwurf, S.256 f, Z.19 ff u. S.258, Z.5 ff. 26 G. Maurer, Fronhöfe I, S.63, Z.5 ff. 27 K.A.Eckhardt ed., Pactus legis Salicae, MGH LL nat. Germ. IV, I.4.1 (Hannover 1962), S.96 f, T.26.1 / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, T.60.1, S.107 / K.Zeumer ed., Formulae, S.57, Nr.22. 28 K.A.Eckhardt ed., Pactus legis Salicae, MGH LL, S.96 f, T.26.1. 29 K.Fr.Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte I, S.140, Z.27 f u. S.144, Anm. h. 30 R.Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I , S.46 ff. 31 Sohm verweist auf Grimms „Vorrede zu Merkel’s Lex Salica“. R.Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I, S.49, Z.6 ff. Zur Übersetzung von Grimm s.a. P.Roth, Feudalität, S.291, Z.9 ff.

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enger Verbindung mit dem Textzusatz „qui apud domino suo in hoste fuerit“ stehe und folgert daraus, dass die Freilassung durch Schatzwurf ursprünglich vor dem König und dem Heer und damit vor der Volks-versammlung stattgefunden habe, da es um die Aufnahme des Freigelas-senen in die Volksgemeinschaft der Freien gehe. Für Sohm ist der Text-zusatz in Titel 26 ein Verweis auf altes fränkisches bzw. salisches Recht und somit auf eine Zeit, in der der König noch nicht die volle Souve-ränität gehabt habe, so dass die Denariation nicht, wie in späterer Zeit, nur vor dem König vollzogen werden konnte. M a u r e r32, der ebenfalls davon ausgeht, dass die Denariation im Ge-richt stattfinden kann, d.h. „vor dem König, oder im königlichen Hofgericht, vielleicht auch schon früh vor anderen Gerichten“, leitet dies aber nicht aus der malbergischen Glosse ab, sondern beruft sich u.a. auf anglo-norman-nisches Recht, nach dem eine Freilassung im Grafengericht vollzogen wird (Wilhelm I.) bzw. vollzogen werden kann (Heinrich I.)33. Auch z.B. C o n r a d, S c h w e r i n und H e l d m a n n34 sehen im Gericht, d.h. im Königsgericht, den Ort der Freilassung. Während Conrad und Schwerin dies damit begründen, dass die Denariation ein wichtiges Rechtsgeschäft sei, leitet Heldmann das Königsgericht aus der Formel „in praesentia principum“ bzw. „in procerum nostrorum praesentia“ ab, die in den Freilassungsformularen und einigen der k/kgl.FrUU vorkommt, da „proceres“ Beisitzer im Königsgericht sind. Zur Bedeutung der s y m b o l i s c h e n H a n d l u n g, d.h. des Schatzwurfes, vertreten u.a. D u C a n g e, M u r a t o r i, G r i m m, S o h m und auch T a m a s s i a35 die Meinung, dass der dargebotene Denar den Kaufpreis symbolisiere. W i n o g r a d o f f36 dagegen deutet das Ausschlagen des Denars als Zeichen der absoluten Trennung vom Herrn und damit der Beendigung der „Botmäßigkeit“, während B r u n- n e r37 im Denar den dargebotenen Zinspfennig sieht, den der Herr als Zeichen dafür, dass die Zinspflicht von nun an aufgehoben sei, nicht an-nimmt.

32 G.Maurer, Fronhöfe 1, S.60. 33 F.Liebermann ed., Die Gesetze der Angelsachsen, 3 Bde. (Halle a.d.S. 1903-1916), Bd.1, S.491, T.[15] u. S.594, T.[78]. 34 H.Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, 2 Bde. (Karlsruhe ²1962/ 1966), I, S.145 f, Z.43 ff / H.Brunner und C.v.Schwerin, Deutsche Rechtsgeschichte, 2 Bde., Bd.1 von H.Brunner (Leipzig ²1906, ND Berlin ³1961), Bd. II neu bearbeitet von Claudius Frei-herr von Schwerin (München - Leipzig ²1928, ND Berlin 1958), II, S.190, Z.11 ff / K.Heldmann, Zur fränkischen Ständegeschichte, HZ 108 (1912), 3.Folge Bd.12, H.2, S.326-332, S.331, Z.27 ff. 35 Du Cange, Glossarium IV, S.257 / L.A. Muratori, Antiquitates I, Sp.848 / J.Grimm, Rechtsaltertümer I, S.247 / R.Sohm ed., Lex Ribuaria, in: MGH LL V edidit societas aperiendis fontibus rerum Germanicarum medii aevi, (Hannover 1875-1889, ND Stutt-gart - Vaduz 1965), S.242, Anm.7, Z.51 f / N.Tamassia, La manomissione, S.421 ff. 36 P.Winogradoff, Freilassung, S.600 ff, Z.21 ff. 37 H. Brunner, Schatzwurf, S.250 ff.

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Bezüglich der T r a d i t i o n der Freilassung durch Schatzwurf wird all-gemein angenommen, dass diese spezifisch fränkisch ist. B r u n n e r38 jedoch vertritt die Meinung, dass diese Art der Freilassung auch „bei den nichtfränkischen Stämmen zur Anwendung gelangte” und beruft sich dabei für Bayern auf bayerische Glossen und für die Langobarden auf die Expositio zur Freilassungsbestimmung Titel 224 II im Edictus Rothari, in der die Freilassung durch Schatzwurf beschrieben wird. Auch S t o c k39 verweist aufgrund dieser Expositio auf die Langobarden. Außerdem sieht auch er die Denariation bei den Bayern als gegeben an und begründet dies mit der Nennung des Denarialis im Kapitular Karls des Großen für Bayern. Nach H e l d m a n n40 ist die Freilassung durch Schatzwurf zwar fränkisch, würde aber römische Elemente enthalten, d.h. außer der Beurkundung den Vollzug der Freilassung vor dem König. Dabei beruft er sich auf T a m a s s i a41. Für diesen ist die Freilassung durch Schatzwurf ebenfalls fränkisch, d.h. salisch. Der Vollzug vor dem König sei aber römischen Ursprungs. Diese Verfahrensweise sei von der Lex Romana Visigothorum in das salische Recht übernommen worden und dann später, d.h. nach der Unterwerfung der Langobarden, vom salischen ins langobardische Recht übergegangen. Den Grund dafür, dass die Freilassung durch Schatzwurf in der Zeit nach den Saliern nicht mehr vorkommt, sieht G r i m m42 darin, dass diese spezifisch fränkisch sei und deswegen in nachkarolingischer Zeit immer seltener würde, was sich in der geringer werdenden Anzahl von Freilas-sungsurkunden zeige. Nach W i n o g r a d o f f43 lässt sich das „Aus-sterben“ der Freilassung durch Schatzwurf lediglich feststellen, aber auch eine „Abneigung“ der Herren von Unfreien gegenüber dieser Freilassung. Obwohl Winogradoff diesen Bezug nicht direkt herstellt, sieht er den Grund für diese Abneigung offenbar darin, dass, seiner Meinung nach, vor allem der König von einer Freilassung durch Schatzwurf profitiere, da er das Recht auf das Wergeld und bei Kinderlosigkeit des Denarialis auch auf dessen Erbe habe. 1.3 Quellenlage Wie eingangs bereits festgestellt, sind insgesamt fünfundzwanzig Urkun-den, die eine Freilassung durch Schatzwurf beinhalten, überliefert. Diese Urkunden sind ohne Ausnahme Herrscherurkunden. Im Vergleich zur Anzahl aller überlieferter Urkunden der karolingischen, sächsischen und salischen Herrscher sind fünfundzwanzig Urkunden

38 a.a.O., S.241, Z.1. 39 A.Stock, Freilassungen, S.8 / Bei Winogradoff bleibt unklar, ob er ebenfalls der Meinung ist, dass die Freilassung durch Schatzwurf bei den Langobarden üblich ist. P.Winogradoff, Freilassung, S.601, Anm.2. 40 K.Heldmann, Ständegeschichte, S.329 ff, Z.27 ff. 41 N.Tamassia, La manomissione, S.415 ff; insbes. S.417, Z.28 ff / S.419, Z.1 ff. 42 J.Grimm, Rechtsaltertümer I, S.249, Z.1 ff. 43 P.Winogradoff, Freilassung, S.606, Z.19 ff u. S.603 f.

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wenig. Ob diese Anzahl beträchtlich höher gewesen ist und Urkunden „in größerer Zahl verloren gegangen“ sind, wie z.B. Hussl44 annimmt oder aber, ob diese Art der Freilassung nur relativ selten vollzogen worden ist und, wie Winogradoff meint45, die Ausnahme gewesen ist, muss Speku-lation bleiben. Es lässt sich jedoch feststellen, dass es mehr als nur diese fünfundzwanzig Freilassungen durch Schatzwurf und damit auch Urkun-den gegeben hat. Dies zeigt z.B. ein in Tironischen Noten abgefasster „Entwurf“ für eine solche Freilassungsurkunde, der auf Karl den Großen zurückgeht46, sowie die Concessio regalis, ein Freilassungsformular, das in der Collectio Sangallensis überliefert ist und dem eine Freilassungs-urkunde Karls III. (des Dicken) erkennbar zugrunde liegt47. Außerdem wird von Freigelassenen in einigen Herrscherurkunden48 berichtet, von denen der Freigelassene in der Urkunde Ottos I. D 32649 definitiv durch Schatzwurf freigelassen worden ist. Ferner wird noch eine Freilassung durch Schatzwurf im Formular Heredetoria in der Sammlung Cartae Senonicae50 erwähnt sowie in der Vita des Heiligen Elegius die Freilas-sung von ihm freigekaufter Gefangener durch Schatzwurf51. Von den fünfundzwanzig überlieferten Freilassungsurkunden sind sieben als Original, eine als Durchschrift und die übrigen siebzehn als Abschrift erhalten, und zwar insgesamt in einem für die in dieser Untersuchung an-stehenden Fragen gut nutzbaren Zustand, so dass sich von daher gesehen keine Schwierigkeiten für die Textauswertung ergeben. An der Echtheit dieser Urkunden bestehen offenbar keine Zweifel. Für die Bestandsaufnahme der k/kgl.FrUU stehen verschiedene Urkun-deneditionen und Regesten zur Verfügung. Bezüglich der Urkundenedi-tionen sind für das Fränkische und das spätere Ostfränkische Reich die Ausgabe von Pardessus52 zu nennen, die neben anderen Quellen auch Di-plome enthält, und dann vor allem die Diplomata Bände der Monumenta Germaniae Historica (MGH)53. Darüber hinaus sind die Monumenta

44 H.Hussl, Studien über Formelbenützung in der Kanzlei der Karolinger, Ottonen und Salier, Quellenstudien aus dem Historischen Seminar der Universität Innsbruck, ed. W.Erben, Heft V (Innsbruck 1913), S.7 ff, Z.20 ff. 45 P.Winogradoff, Freilassung, S.599, Z.14 ff. 46 E.Mühlbacher u.a. eds., Die Urkunden der Karolinger. Die Urkunden Pippins, Karl-manns und Karls des Großen, MGH DD reg. Karolinorum I (Berlin ²1956), S. 161 f (D 115) u. M.Tangl, Der Entwurf einer unbekannten Urkunde Karls des Großen in Tironischen Noten, MIÖG 21 (1900), S.344 -350. 47 K. Zeumer ed., Formulae, S.434, Nr.2 (Collectio Sangallensis additamenta). 48 s.u. S.53. 49 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., MGH DD reg. et imp. Germ. I (Hannover 1879/1884, ND Berlin ²1956), S.440 f (D 326). 50 K.Zeumer ed., Formulae, S.204, Nr.42 (Cartae Senonicae). 51 B.Krusch ed., Vita Elegii Noviomagensis, in: MGH SS Merovingicarum IV, Passio-nes vitaeque sanctorum aevi Merovingici (Hannover - Leipzig 1902, ND Hannover 1977), S.663-742, S.677, Z.23. 52 J.M. Pardessus, F.J.G. la Porte du Theil und L.G.O.F. de Bréquigny eds., Diplomata, Chartae, Epistolae, Leges aliaque instrumenta ad res Gallo-Francicas spectantia, 2 Bde. (Paris 1843/1849, ND Aalen 1969). 53 Monumenta Germaniae Historica edidit societas aperiendis fontibus rerum Germani-carum medii aevi, Diplomata Bd.I ff (Hannover u.a Orte 1872 ff). Zu den einzelnen Bänden siehe das Quellenverzeichnis.

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Boica54 und vor allem die Regesta Imperii55 als auch Formularsamm-lungen56 herangezogen worden, in denen einige Herrscherurkunden ediert sind wie z.B. Urkunden Ludwigs des Frommen, für die eine eigene Edition fehlt. Das gilt auch für die Urkunden Heinrichs V., dessen Urkunden, anders als die Ludwigs des Frommen, auch nicht in den Regesta Imperii erfasst sind. Urkunden von ihm finden sich aber außer in den Ausgaben der Monumenta Boica z.B. auch in den Regesta chrono-logico, Acta Imperii Selecta und Acta Imperii57. Für das Westfränkische Reich stehen die Editionen in der Reihe der Chartes et Diplômes58 zur Verfügung sowie die von Bouquet59. Für Italien sind es die Urkunden-editionen der Fonti per la storia d’Italia60. Auch für England kann auf Regesten und Urkundeneditionen zurückgegriffen werden. Hier sind u.a. die Rolls Series und die Regesta regum Anglo-Normannorum zu nennen sowie die Editionen von Whitelock, Sawyer und Harmer als auch die älteren Ausgaben von Thorpe und Birch61. Für den Bereich der Kirche konnten die Regesta Pontificum Romanorum, der Liber diurnus, das Formelbuch des Bischofs Salomons III., die Capitula episcoporum sowie Traditionsbücher der Kirche benutzt werden62.

54 Monumenta Boica, ed. Academia Scientiarium Elect., Bd.I ff (München 1763 ff) 55 J.F.Böhmer, E. Mühlbacher u.a. eds., Regesta Imperii, Bd.I ff (Innsbruck u.a. Orte, 1899 ff). Siehe Quellenverzeichnis. 56 K.Zeumer, Formulae, MGH LL V. 57 J.F.Böhmer ed., Regesta chronologico-diplomatica regum et imperatorum Romano-rum inde ab Conradi I. usque Heinricus VI. (911-1313), (Frankfurt a.M. 1831) / Ders. u. J.Ficker eds., Acta imperii selecta, Urkunden deutscher Könige und Kaiser mit einem Anhang von Reichssachen. Aus dem Nachlaß von J.F.Böhmer (Innsbruck 1870) / K.F. Stumpf-Brentano ed., Acta Imperii inde ab Heinrico I. ad HeinricumVI. usque adhuc inedita (Innsbruck 1865-1881, ND Aalen 1964). 58 Chartes et diplômes relatifs à l’histoire de France, ed. Académie des Inscriptions et Belles-Lettres, Bd.I ff (Paris 1908 ff). Siehe Quellenverzeichnis. 59 Dom M. Bouquet ed., Recueil des historiens des Gaules et de la France, begründet von Dom M.Bouquet, fortgesetzt von der Académie des Inscriptions et Belles-Lettres, Bd 1 ff (1737 ff). Benutzt wurden Bd.9,10 u. 11. 60 Fonti per la storia d’Italia, ed. Istituto storico Italiano, Bd.I ff (Rom 1887 ff), Abt.III, Diplomi, Bd.35-38, ed. L.Schiaparelli (Rom 1903-1924) / Ders. u.a. eds., Codice diplomatico Langobardo I-V, Fonti per la storia d’Italia Bd. 62-66 (Rom 1929-1986). Siehe Quellenverzeichnis. 61 Calender of the Charter Rolls, Bd.1 ff (London 1903 ff / ND Nendeln/Liechtenstein 1972) / Calender of the Patent Rolls, Bd.1 ff (London 1901 ff / ND Nendeln/Liechten-stein 1971) / Regesta regum Anglo-Normannorum 1066-1154, 3 Bde. (Oxford 1913 ff) D. Whitelock ed., English Historical Documents (London 1955) / Dies. ed., Anglo-Saxon Wills (Cambridge 1930) / P.H.Sawyer ed., Anglo-Saxon Charters (London 1968) / F.E.Harmer ed., Anglo-Saxon Writs (Manchester 1952) / Ders. ed., Selected English Historical Documents of the Ninth and Tenth Century (Cambridge 1914) / B. Thorpe ed., Diplomatarium Anglicum Aevi Saxonici (London 1865) / W.Birch ed., Cartu-larium, 3 Bde. (London 1885-1893). Ferner s. Quellenverzeichnis. 62 Ph.Jaffé ed., Regsta Pontificum Romanorum ab condita ecclesia ad annum post Christum natum 1198, unter Aufsicht von W.Wattenbach besorgt von S.Loewenfeld, F.Kaltenbrunner und P.Ewald, 2 Bde. (Leipzig ²1885-1888) / H.Förster ed., Liber diurnus Romanorum Pontificum (Bern 1958) / E.Dümmler ed., Das Formelbuch des Bischofs Salomons III. von Konstanz aus dem 9. Jahrhundert (ND der Ausgabe von 1857, Osnabrück 1964) / Capitula episcoporum Teil I-IV, MGH, ed. P.Brommer u.a. (Hannover 1984 -2005). Zu den einzelnen Teilen sowie auch bezgl. der Traditionsbü-cher siehe das Quellenverzeichnis.

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Insgesamt gesehen ergänzen sich Urkundenbücher und Regesten so, dass zwar keine lückenlose, aber doch eine weitgehende Bestandsaufnahme der Herrscherurkunden möglich ist und damit der Urkunden, die eine Freilassung durch Schatzwurf beinhalten. Außer den bereits genannten Quellen sind für die Frage nach der Verbrei-tung der Freilassung durch Schatzwurf die Leges von großer Bedeutung, und dies insbesondere dann, wenn keine oder nur sehr wenige Urkunden überliefert sind, wie dies bei der Mehrzahl der nichtfränkischen germa-nischen Völker der Fall ist. Diesbezüglich wurden von mir die MGH Edi-tionen und die Editionen in der Reihe der Germanenrechte63 benutzt. Für England gibt es neben der Leges-Ausgabe von Liebermann für die an-gelsächsische Zeit auch die neuere Edition von Eckhardt64. Außerdem wurden die Variae des Cassiodor und das Edictum Theoderici regis her-angezogen und hinsichtlich einer möglichen römisch-germanischen Tra-dition der Corpus Iuris Civilis und der Codex Theodosianus65. Zur Klärung sozial- und rechtshistorischer Fragen im Zusammenhang mit der Freilassung durch Schatzwurf sind außer den genannten Quellen weitere Rechtsquellen benutzt worden, und zwar neben den Leges die Capitularia, Constitutiones und Concilia der MGH Editionen66. 2 Diplomatische Bestimmung der kaiserlich / königlichen Frei- lassungsurkunden 2.1 Diplom – Mandat Da Herrscherurkunden Diplome oder Mandate sein können67, soll zu-nächst geklärt werden, zu welcher Art Urkunden die k/kgl.FrUU gehö-ren. Entsprechend den Angaben von Bresslau68 gehört zu den entscheidenden Merkmalen, die ein Mandat vom Diplom unterscheiden, dass ein Mandat eine Inscriptio (Adressierung) hat, die einem Diplom in karolingischer (ab ca. 800), sächsischer und salischer Zeit fehlt und damit in der für die k/kgl.FrUU relevanten Zeit. Außerdem ist für ein Mandat kennzeich-

63 Zu den verschiedenen Editionen der Leges siehe das Quellenverzeichnis. 64 F.Liebermann ed., Die Gesetze der Angelsachsen / K.A.Eckhardt ed., Leges Anglo-Saxonum, Germanenrechte N.F., Westgermanisches Recht (Göttingen 1958). 65 Th. Mommsen ed., Variae epistolae, MGH AA 12 (1894) / F.Bluhme ed., Edictum Theoderici regis, in: MGH LL 5, S.145 -179 / Th.Mommsen, P.Krüger u.a. eds., Corpus Iuris Civilis, 3 Bde. (Berlin 1908-1928, ND Frankfurt – Berlin 1968-1970), Th.Momm-sen u. P.M.Meyer eds., Codex Theodosianus, 3 Bde. (Berlin 1904, ND der 2. Auflg. Berlin 1962). 66 A.Boretius u. V.Krause eds., Capitularia regum Francorum, MGH LL II, 2 Bde. (Hannover 1883 / 1897) / Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, MGH LL IV, Bd.1 ff (Hannover, Leipzig, Weimar 1893 ff) / Concilia, MGH LL III, Bd.1 ff (Hannover 1893 ff). Zu den Einzelbänden s. das Quellenverzeichnis. 67 H.Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre, 2 Bde. (Berlin 1912, ND Berlin 1968/69), I, S.53, Z.12 ff. 68 H.Bresslau, Urkundenlehre, I, S.53 f u. II, S.62 f.

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nend, dass die in ihm „getroffene Verfügung“ nur von „vorübergehender Be-deutung“ ist und ein Mandat fast ausschließlich dispositiv, also rechtsbe-gründend ist und kein Beweismittel. Ferner sind Mandate im 10. und 11. Jahrhundert in der Regel ohne Datierung. Da die k/kgl.FrUU diese Merkmale nicht haben, sind sie keine Mandate. Sie haben keine Inscrip-tio, aber die Datierung, und sind Beweis für das gewährte Privileg, die Freiheit, deren Gültigkeit zeitlich nicht begrenzt ist, sondern für alle Zei-ten gilt (perpetuis temporibus / deinceps). Hinzu kommt, dass es auch nicht um eine einseitig getroffene Anordnung geht, die für das Mandat charak-teristisch ist, da eine Freilassung im Normalfall auf beiderseitigem Ein-verständnis beruht69. Die k/kgl.FrUU sind somit keine Mandate, sondern Diplome. Dies gilt auch für die Freilassungsurkunden der sächsischen Herrscher nach Heinrich I. und die der Salier, obwohl sie einen im Vergleich zu den älteren Urkunden auffallend kürzeren Text haben, was den Eindruck eines Mandats vermittelt. Aber auch diese Urkunden haben nicht dessen Merkmale. Die knappere Textfassung ist dadurch bedingt, dass sich die späteren Urkunden auf die rechtlich notwendigen Aussagen beschränken, Wiederholungen vermeiden und keine zusätzlichen Angaben gemacht werden wie z.B. in der Narratio der karolingischen Urkunden zur Vorge-schichte einer Freilassung. Die k/kgl.FrUU sind demnach alle Diplome. Als solche sind sie aber ein-fache Diplome. Nach Bresslau ist für ein einfaches Diplom kennzeichnend, dass dieses, im Gegensatz zum feierlichen Diplom, nicht das Signum des Herrschers hat70 und auch keine Arenga, also keine längere religiöse oder auch weltliche Begründung für die Gewährung des Privilegs. Zur Arenga muss jedoch einschränkend gesagt werden, dass diese seit der Zeit Ludwigs des Deutschen auch in den feierlichen Diplomen keineswegs mehr immer vorhanden ist71. Für die Frage, ob es um ein einfaches oder feierliches Diplom geht, ist deswegen letztlich das Vorhandensein des Signums des Herrschers ausschlaggebend. Die Entscheidung darüber, ob der Empfänger einer Herrscherurkunde ein feierliches oder ein einfaches Diplom erhält, hängt von der Bedeutung ab, die das Privileg hat, das durch die Urkunde verliehen wird. Im Fall der Freilassungsurkunden ist dies das Privileg der Freiheit, das offenbar geringer bewertet wird als z.B. eine Schenkung. Dies zeigt sich an den Freilassungsurkunden, die außer dem Privileg der Freiheit auch noch das einer Schenkung bzw. Besitzbestätigung enthalten und somit keine reinen Freilassungsurkunden sind. Dies betrifft sechs Urkunden, von denen vier

69 Eine Freilassung kann auch abgelehnt werden. Siehe dazu z.B. H.F.Delaborde u.a. eds., Recueil des actes de Philippe Auguste roi de France, Chartes et diplômes (Paris 1943), II, S.421, D 842:„Si autem iidem homines noluerint manumitti“ . 70 H.Bresslau, Urkundenlehre I, S.64 Anm.2. 71 P.Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger. Die Urkunden Karls III., MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum II, Berlin (1937), S. LII.

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das Signum des Herrschers haben, d.h. je eine der Urkunden Ludwigs des Deutschen (D 10) und Lothars I. (D 113) sowie die Urkunden Guidos und Berengars I.. Dagegen hat von den neunzehn reinen Freilassungs-urkunden nur eine Urkunde das Signum, und zwar die Zwentibolds D 10. Demzufolge müsste das Signum im Zusammenhang mit dem zweiten Privileg, der Schenkung bzw. Besitzbestätigung, zu sehen sein72. Soweit dies aufgrund der geringen Anzahl überlieferter Freilassungsurkunden feststellbar ist, bedeutet dies, dass die reine Freilassungsurkunde, die nur das Privileg der Freiheit verleiht im Normalfall das Signum des Herr-schers nicht hat. Daraus ergibt sich, dass die k/kgl.FrUU dem Grundsatz nach einfache Diplome sind. Dass die k/kgl.FrUU einfache Diplome sind, ergibt sich ferner auch auf-grund der äußeren Gestaltung dieser Urkunden, d.h. ihrer äußeren Merk-male. Von den reinen Freilassungsurkunden sind fünf Urkunden im Ori-ginal überliefert, und zwar zwei Urkunden Ludwigs des Deutschen (D 121/ 129), die Urkunde Heinrichs I. (D 10) und die Heinrichs III. (D 253) sowie eine der Urkunden Ottos II. (D 87)73. Diese Urkunden sind unterschiedlich groß, überschreiten aber nicht die Größe von 35 mal 52 cm (Höhe / Breite) und gehören damit zu den kleineren Diplomen, da Diplome bis zu 40 oder auch schon mal 60 cm hoch und 50 bis 70 cm breit sein können74. Ferner lässt die nicht vorhandene Signumszeile (z.B. Signum … serenissimi augusti) und das ebenfalls nicht vorhandene Signum, das Monogramm des Herrschers, die Freilassungsurkunden auch optisch als einfache Diplome erscheinen, da die Signumszeile, die in vergrößerter Schrift (Longata) erfolgt, als auch das Monogramm einen schmückenden Effekt haben, der den Freilassungsurkunden fehlt. Ansonsten haben die Freilassungsurkunden außer der Heinrichs III., den feierlichen Diplomen entsprechend, vor der ersten Zeile ein mit zarten Strichen verziertes Chrismon in der Form eines großen C, in dessen Mitte sich „Abkür-zungszeichen“75 ähnlich einem & befinden. Ferner sind die erste Zeile und die Rekognitionszeile in vergrößerten Buchstaben geschrieben. Gemäß dem Kanzleibrauch der jeweiligen Zeit haben die beiden Urkunden Ludwigs des Deutschen und die Heinrichs I. das Rekognitionszeichen und die Urkunde Ottos II. nicht. Aber auch die Urkunde Heinrichs III. hat es nicht, obwohl das Rekognitionszeichen durch diesen Herrscher wieder eingeführt worden ist76. Diese Zeichen bestehen aus einer ca. 5 cm hohen und 3 cm breiten glockenähnlichen Figur, deren Fläche durch Querstri-che sowie durch ineinander verschlungene Linien, die wie aneinander

72 Siehe dazu H.Hussl, Formelbenützung, S.10, Z.19 ff. 73 D 121 u.D129 in: A.Bruckner, Diplomata Karolinorum. Faksimile-Ausgabe der in der Schweiz liegenden originalen Karolinger u. Rudolfinger Diplome, Lieferung 1- 4 (Basel 1969-1974), Lieferung II, Nr.46 u.48 / D 129 u. D 10: Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden Marburg (LBA) / D 87: Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abtei-lung Magdeburg / D 253: Stadtarchiv Nürnberg; Abbildung in: A.Altmann, Das Staats-archiv Nürnbergs und das städtische Archiv, Monographien deutscher Städte, ed. Erwin Stein, Bd.23 (Nürnberg-Berlin 1927), S.105. 74 W.Erben, Kaiser- und Königsurkunden des Mittelalters in Deutschland, Frankreich und Italien (München - Berlin 1907, ND Darmstadt 1971), S.124, Z.37 ff. 75 a.a.O., S.144, Z.39. 76 a.a.O., S.160 ff.

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gereihte Achten aussehen, in kleinere Flächen unterteilt wird, die durch tironische Noten und horizontal und schräg verlaufende dünne Striche ausgefüllt sind. Der Beschreibstoff der Urkunden ist Pergament und die Schrift die diplomatische Minuskel mit auffallend langgezogenen Ober- und Unterlängen bestimmer Buchstaben (litterae elevatae oder sog. ver-längerte Schrift77). Durch Schrift, Longata und Chrismon sind diese ein-fachen Diplome nicht schmucklos, sind aber durch das relativ kleine Format, die fehlende Signumszeile und das fehlende Monogramm des Herrschers schlichter gehalten als ein feierliches Diplom. 2.2 carta – notitia Da die k/kgl.FrUU, abweichend von den meisten Diplomen, eine stärker ausgeprägte Narratio als diese haben, da dort über den Schatzwurf berichtet wird, könnten diese Urkunden einen höheren Beweiswert als andere Diplome haben, und zwar deswegen, weil der Schatzwurf eine rechtskräftige Handlung ist, die der Beurkundung vorangeht und die durch den Bericht in der Narratio bewiesen wird. Ist dieser Bericht notwendig, dann wären die Freilassungsurkunden nicht nur wie alle Urkunden Beweis an sich, sondern enthielten einen zusätzlichen Beweis, d.h. den zum Vollzug des Schatzwurfs und damit für die Art der Freiheit. In diesem Fall wären die k/kgl.FrUU nicht mehr als überwiegend rechts-begründend und damit als „cartae“ anzusehen, zu denen Diplome meis-tens gerechnet werden, sondern da sie in gleichem Maße beweisende Ele-mente enthalten, wären sie eine „Mischform“78 aus „carta“ und „notitia“. Zu der Frage, ob die k/kgl.FrUU „cartae“ sind oder nicht, gibt es unter-schiedliche Ansichten. Nach B r e s s l a u79 z.B. sind Herrscherurkun-den im Allgemeinen „cartae“, und zwar auch dann, wenn der Beurkun-dung eine Handlung vorangeht. An sich, so Bresslau, seien Diplome nicht nur rechtsbegründend, sondern immer auch beweisend, da ein Diplom ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht nur „vollzieht“, sondern auch „bekundet“. Ihrer Abfassung nach seien Diplome jedoch dispositiv und somit „cartae“, und dies sei nicht nur formal zu sehen, denn ein Diplom enthalte starke dispositive Elemente. Dazu gehört für Bresslau u.a., dass durch ein Diplom eine vorangegangene Handlung bestätigt wird und eine Bestätigung ein dispositiver Akt sei. Außerdem sei „der Erlaß einer Königsurkunde selbst in vielen Fällen gleichsam als eine Wieder-holung der ersten Handlung aufzufassen“. Als Beleg dafür verweist Bress-lau auf die Urkunde Konrads II. D 4. In dieser Urkunde geht es um eine Schenkung, die vor Ausstellung der Urkunde durch eine symbolische Handlung vollzogen worden ist, und nun durch die Beurkundung „wiederholt“ würde:„...iterum e x n o v o transfundimus et per huius ... pre-

77 a.a.O., S.131 f. 78 H.Steinacker, ‚Traditio cartae’ und ‚traditio per cartam’ ein Kontinuitätsproblem, AD 5 (1959), S.1-72, S.6, Z.35. Steinacker benutzt diesen Terminus im Zusammenhang mit Privaturkunden. 79 H.Bresslau, Urkundenlehre I, S.52 u. 54, Z.1 f / II, S.76 f, Z.10 ff u. S.77 Anm.4.

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cepti litteras d e n u o stabilimus et confirmamus.“80 Demnach wird die Schenkung „noch einmal“ übertragen und „erneut“ gefestigt und bestätigt. Dies gilt nach Bresslau auch für die k/kgl.FrUU und die vor der Beurkundung durch Schatzwurf vollzogene Freilassung. Bei den Frei-lassungsurkunden kommt für Bresslau als dispositives Element noch hinzu, dass diese Urkunden, seiner Meinung nach, Rechte gewähren wür-den, die bei der vorangegangenen Handlung, dem Schatzwurf, nicht ge-geben worden seien, denn Bresslau geht davon aus, dass der Freiheitsbe-fehl81 des Königs erst in der Urkunde erfolgt und nicht auch schon vorher mündlich. Damit überwiegen für Bresslau die dispositiven Elemente, was die k/kgl.FrUU für ihn zu „cartae“ macht. Wie für Bresslau so sind auch für E r b e n82 Diplome meistens „cartae“, und zwar auch dann, wenn der Beurkundung eine Handlung vorangeht, die als solche rechtskräftig ist. Nach Erben ist für die Frage, ob eine Ur-kunde eine „carta“ ist, maßgebend, ob die Handlung oder die Urkunde die größere Bedeutung hat. Im Fall der Königsurkunde, so Erben, sei dies eindeutig die Urkunde, denn diese ist unscheltbar und damit unanfecht-bar. Dadurch würde die Beweiskraft, die jeder Urkunde eigen ist, bei der Königsurkunde so erhöht, dass die Handlung an Bedeutung verliere und die Urkunde als „rechtschaffendes Mittel erscheint“ und somit als „carta“, obwohl sie dies eigentlich („im strengen Sinn“) nicht sei, da sie an dem Recht, das durch die Handlung verliehen wird, nichts ändere. Deswegen sind auch für Erben die k/kgl.FrUU „cartae“. Auch für B r u n n e r83 sind die k/kgl.FrUU „cartae“. In diesen Urkun- den würde zwar über den Vollzug des Schatzwurfs berichtet, aber da sie den Freiheitsbefehl enthalten, seien sie dispositiv. Im Gegensatz dazu sind für R e d l i c h84 die k/kgl.FrUU „notitiae“, Be-weisurkunden, denn für Redlich ist der Schatzwurf eine von der Be-urkundung unabhängige Handlung, die unerlässlich sei, und da diese das Recht begründe und nicht erst die Urkunden seien diese „nur“ Beweis-urkunden. Für F i c k e r85 sind Herrscherurkunden im Allgemeinen ebenfalls dispo-sitiv. Der Grund dafür ist, dass eine Herrscherurkunde als „Willenserklä-rung des Königs“ zu verstehen sei, die durch die Beurkundung zum Aus-druck komme, d.h. durch die damit verbundene „traditio cartae“. Diese besteht darin, „dass der König in öffentlicher Versammlung die Urkunde eigenhändig vollzog, siegeln ließ und dann übergab“. Dadurch würde, so

80 H.Bresslau ed., Die Urkunden Konrads II. mit Nachträgen zu den Urkunden Hein-richs II., MGH DD reg. et imp. Germ. IV (Hannover - Leipzig 1909, Berlin ² 1957), S.5, Z.27 (D 4). 81 Der Begriff „Freiheitsbefehl“ ist von Brunner (Schatzwurf) übernommen. 82 W.Erben, Kaiser- und Königsurkunden, S.292. 83 H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.566, Z.12 ff; insbes. Anm. 12. 84 O.Redlich, Geschäftsurkunde und Beweisurkunde, MIÖG Ergb.VI (Innsbruck 1901), S.1-16, S.10 ff, Z.21, insbes. S.12, Z.6 ff u. S.13 f, Z.36 ff. 85 J.Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre, 2 Bde. (Innsbruck 1877/ 78, ND Aalen 1966), I, S.110 ff, insbes. S.116 / Zitate S.111, Z.6 ff ; S.116, Z.8 ff u. Z.15 f.

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Ficker, eine vorangegangene Handlung bedeutungslos und müsste nicht bewiesen werden, weswegen sie in den meisten Urkunden auch nicht erwähnt wird, obwohl eine solche Handlung, wie z.B. bei Schenkungen, vorauszusetzen sei. Bei den k/kgl.FrUU sei dies jedoch anders zu sehen, weil die Handlung bei der Freilassung durch Schatzwurf einen anderen Stellenwert habe als Handlungen bei der Verleihung anderer Privilegien, denn mit dem Schatzwurf seien „bestimmte Rechtswirkungen“ verbunden, auf die in den Freilassungsurkunden im dispositiven Teil (Dispositio) durch Formeln wie „per huiusmodi titulum absolutionis“ bzw. „eodem modo“ verwiesen würde. Obwohl Ficker dies nicht explizit sagt, müssten die k/kgl.FrUU für ihn weder nur beweisend noch nur rechtsbegründend sein, denn Ficker bemerkt im Anschluss an seine Ausführungen zu den Freilassungsurkunden:„Im allgemeinen erscheinen allerdings die verliehenen Rechte nach der Fassung der Urkunden n u r durch diese begründet.“. Dem-nach sind Urkunden im besonderen Fall, wie die k/kgl.FrUU, gemäß ihrer Fassung nicht nur rechtsbegründend, sondern eine „Mischform“ aus „carta“ und „notitia“. Da es keine allgemeingültigen Kriterien gibt, ist die Beantwortung der Frage, ob die k/kgl.FrUU „cartae“, „ notitiae“ oder beides sind, problema-tisch und führt, wie sich zeigt, zu z.T. konträren Bewertungen, die von der persönlichen Sichtweise und somit der persönlichen Gewichtung von beweisenden und rechtsbegründenden Elementen einer Urkunden be-stimmt werden. Geht man von den k/kgl.FrUU aus, d.h. von deren Text und damit vom Wortlaut dieser Urkunden, so ergibt sich, dass diese weder nur „cartae“ noch nur „notitiae“ sind, sondern, so wie das offenbar Ficker sieht, beides gleichermaßen und somit eine „Mischform“ aus beiden. Möglicherweise sind sie dies aber nur der Form nach, da der reale Beweiswert, den der Bericht über den Schatzwurf hat, davon abhängt, ob der König Unfreie auch zu minderem Recht freilässt und über diese Freilassung eine Kö-nigsurkunde ausgestellt wird. Da eine solche Freilassung nicht nach-weisbar, aber auch nicht auszuschließen ist, sind beide Möglichkeiten zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass es diese Freilassung gibt, hat der Bericht in der Narratio über den Vollzug des Schatzwurfs beweisenden Wert, weil er die Art der Freiheit dokumentiert, nämlich die, die durch den Schatzwurf verliehen wird, und diese ist die volle Freiheit86. Würde diese Aussage in der Narratio fehlen, so wäre der Urkunde nicht zu entnehmen, dass dem Freigelassenen die volle Freiheit gewährt wird, da alle weiteren Angaben zur Freiheit, die in den Urkunden gemacht werden, zu allge-mein sind, um auf die Art der Freiheit schließen zu können. Diese sind in der Narratio, dass der Freigelassene „liber“ bzw. „ingenuus“ sowie von jeglichem Joch der Knechtschaft befreit sein soll und in der Dispositio der allgemeine Hinweis auf die kaiserlich / königliche Tradition der Frei-

86 Siehe dazu unten S.80 (Die Freiheit des Denarialis).

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lassung87. In den Freilassungsurkunden der karolingischen und sächsi-schen Herrscher wird aber durch die von Ficker angesprochenen Formeln „qui per huiusmodi titulum absolutionis“ oder „eodem modo“ auf die Narratio und deren Aussage, dass die Freilassung durch Schatzwurf stattgefunden hat, Bezug genommen: Lothar I., D 74: Precipientes ergo iubemus, ut sicut reliqui manumissi, qui p e r h u i u s m o d i t i t u l u m a b s o l u t i o n i s... esse relaxati et ingenui... Otto II., D 151: Unde regia atque imperiali iubemus potentia, ut idem iam dictus (Reginbato) tali lege ac libertate deinceps perfruatur qualem ceteri manumissi e o d e m m o d o … libertatem… tenuerunt. Enthält die Narratio den Bericht über den Schatzwurf, so ist eindeutig, dass dem Freigelassenen die volle Freiheit gewährt wird. Narratio und Dispositio stehen in diesen Urkunden somit in rechtlich notwendiger Er-gänzung zueinander. Dies kommt in den Freilassungsurkunden der sali-schen Herrscher Heinrich III., IV. und dem V. noch stärker zum Aus-druck, denn in diesen Urkunden wird die Dispositio nicht durch den Frei-heitsbefehl des Herrschers (iubemus, ut) eingeleitet, sondern statt dessen wird von der Narratio zur Dispositio durch die Formel „ea videlicet ratione ut“ übergeleitet, was deren gegenseitige Bedingtheit noch offensicht-licher macht. D 253 (Heinrich III.): Notum sit ... qualiter nos ... sui iuris servam Sigenam nomine m a n u n o s t r a d e m a n u i l l i u s d e n a r i o e x c u s s o l i b e r a m f e c i m u s atque ab omni iugo debitae servitutis absolvimus, e a v i d e l i c e t r a t i o n e u t prae- dicta Sigena tali d e i n c e p s lege ac libertate utatur, quali cetere a regibus vel ab imperatoribus manumisse hucusque sunt use. Eine solche überleitende Formel kommt in verschiedenen Variationen88 in den Urkunden salischer Zeit verstärkt vor. Diese müssten die Bedeu-tung von „zu der Bedingung, dass“ oder auch „als Beweis dafür, dass“ ha-ben89, so dass in D 253 sinngemäß gesagt wird: Allen sei bekannt, ... dass wir ... die Unfreie Sigena freigelassen haben, indem wir mit eigener Hand aus ihrer Hand den Denar geschlagen haben, ... z u d e r B e d i n g u n g, dass (als Beweis dafür dass) sie v o n n u n a n das gleiche Recht und die gleiche Freiheit haben soll, wie alle vor ihr durch Könige und Kaiser Freigelassenen.“

87 Siehe a.a.O. 88 Siehe z.B. „e a c o n d i t i o n e“, in: Monumenta Boica I, Nr.128 (a.1125), S.175, Z.21. Ferner siehe H.Bresslau ed., Die Urkunden Konrads II. mit Nachträgen zu den Urkunden Heinrichs II., S.317, Z.32 f (D 232):„e o q u i d e m t e n o r e“ / S.335, Z.18. (D 243):„e o v i d e l i c e t o r d i n e“ / S.294, Z.19 (D 215): „e o v i d e l i c e t r a t i o n i s t e n o r e“. 89 Von den vielen Bedeutungen, die „ratio“ haben kann, müsste „ratio” in der Formel „ea videlicet ratione” analog zu den in Anm.88 genannten Formeln die Bedeutung von „Grundsatz” im Sinn von „Bedingung” haben, möglicherweise aber auch von „Beweis”. Siehe auch: L.Weinrich ed., Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und So-zialgeschichte bis 1250, FSGA 32 (Darmstadt 1977), Nr.30 = Heinrich III. D 289, H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs III., MGH DD reg. et imp. Germ. V (Berlin 1931), S.118, Z.21: „ea videlicet ratione ut“; Übersetzung S.119, Z.23 f: „und zwar in der Weise, dass …“.

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Voraussetzung ist allerdings, dass die Textfassung in diesen Urkunden korrekt ist und hier nicht die Angabe „per hoc auctoritatem“ fehlt, so wie diese in anderen Urkunden vorkommen kann90. Durch den Bericht in der Narratio über den Vollzug des Schatzwurfs müssten Narratio und Dispositio und damit die beweisenden und rechts-begründenden Aussagen dieser Urkunden von gleicher Bedeutung sein, denn im Gegensatz zur Annahme Bresslaus91 ist anzunehmen, dass der Freiheitsbefehl nicht erst in der Urkunde, sondern auch schon vorher in mündlicher Form beim Vollzug des Schatzwurfs erfolgt ist, wovon Brun-ner ausgeht:„Der Freiheitsbefehl des Königs, wie er sich von jeher an den Schatzwurf muß angeschlossen haben…“92. Diese Annahme Brunners lässt sich nicht beweisen. Zu bedenken ist aber, dass die Handlung, d.h. der Vollzug der Freilassung durch Schatzwurf, ohne den Freiheitsbefehl nicht zu Ende geführt wäre, da ihr ein wesentliches Rechtselement fehlen würde. Dies ergibt sich daraus, dass der Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine symbolische Handlung eine germanische Rechtsform ist, die die Urkunde ursprünglich nicht kennt. Eine solche Handlung müsste des-wegen ein in sich abgeschlossener Rechtsvorgang sein, zu dem im Fall der Freilassung, als Freilassung vor dem König, der Freiheitsbefehl des Königs gehören müsste, so dass die Urkunden, d.h. deren Dispositio, kei-ne rechtlichen Bestimmungen enthalten, die nicht schon vorher beim Vollzug des Schatzwurfs mündlich gegeben worden wären. Demzufolge hätte der dispositive Teil der Urkunden keine größere Bedeutung als der beweisende. Der Freiheitsbefehl, der in der Urkunde gegeben wird, wäre dann, wie Bresslau in anderem Zusammenhang darlegt, nur eine „Wieder-holung der ersten Handlung“, d.h. des vorher bereits mündlich gegebenen Freiheitsbefehls, der in der Urkunde damit bestätigt wird. Der Bericht über den Schatzwurf verliert seine Bedeutung als Beweis für die Art der Freiheit auch nicht in den Freilassungsurkunden, in denen der direkte Bezug, d.h. die Formel „per huiusmodi titulum absolutionis“ oder „eodem modo“, aus welchen Gründen auch immer, fehlt und somit der direkte Bezug von der Dispositio zur Narratio. Dies ist deswegen ohne Bedeutung, weil die Art der Freiheit auch in diesen Urkunden nur durch

90 Siehe z.B. Heinrich II. D 85 (H.Bresslau u. H.Bloch eds., Die Urkunden Heinrichs II. u. Arduins, MGH DD reg. et imp. Germ. III (Hannover 1900-1903), S.108, Z.14 ff: „n o s t r e r e g a l i s a u c t o r i t a t i s p r e c e p t u m, ... fieri precepimus, e a v i- d e l i c e t r a t i o n e, ut ...“; Heinrich III., D 33 (H.Bresslau, Die Urkunden Heinrichs III., S.43, Z.18 ff): „p e r h o c r e g a l e p r e c e p t u m in proprium tradimus, e o n i m i r u m t e n o r e ut ...“. 91 Bresslau beruft sich auf Brunner, der in seiner Rechtsgeschichte zum dispositiven Charakter eines Diploms erklärt: „Die dispositive Urkunde hört nicht auf, eine solche zu sein, wenn sie über eine Tatsache referiert, an welche die rechtliche Disposition an-geknüpft wird, wie der Freiheitsbann an die denariatio in dem praeceptum denariale“. (Rechtsgeschichte I, S.566, Anm.12). Im Zusammenhang mit Brunners Ausführungen zur Freilassung durch Schatzwurf gesehen, bezieht sich die „rechtliche Disposition“, auf den mündlich gegebenen Freiheitsbefehl, denn dort geht er davon aus, dass der Kö-nig, unmittelbar nachdem er den Denar aus der Hand des Freizulassenden geschlagen hat, den Freiheitsbefehl gibt. H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.366, Z.9 ff / Ders., Schatzwurf, S.261, Z.9 ff und S.242 f, Z.25 ff. 92 H.Brunner, Schatzwurf, S.243, Z.25 f.

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den Bericht in der Narratio erkennbar ist, so dass sich der Bezug von der Dispositio zur Narratio zwangsläufig ergibt. Dies betrifft die beiden Urkunden Zwentibolds, je eine der Urkunden Ottos II. (D 87) und Heinrichs IV. (D 124) sowie die Urkunde Heinrichs III. und die Hein-richs V.. Diese Urkunden sind darum ebenfalls weder nur „cartae“ noch nur „notitiae“, sondern eine „Mischform“ aus beiden. Hiervon weicht auch die Urkunde Berengars I. (D 86) nicht ab, obwohl ihr bezüglich der Frei-heit die dispositiven Angaben fehlen. Die Dispositio wird in dieser Ur-kunde von der Schenkung bestimmt, die diese Urkunde ebenfalls enthält, so dass die Narratio die Freilassung und die Dispositio die Schenkung beinhaltet. Damit sind Narratio und Dispositio dieser Urkunde von gleicher Bedeutung, da sie für beide durch diese Urkunde verliehenen Privilegien unverzichtbar sind. Rein formal gesehen ist diese Urkunde darum eine Mischung zwischen „carta“ und „notitia“. Bezogen auf die unterschiedlichen Privilegien ist die Urkunde Berengars I. bezüglich der Schenkung allerdings eine „carta“ und bezüglich der Freilassung über-wiegend eine „notitia“, da die entscheidenden Aussagen zur Freilassung in berichtender Form in der Narratio enthalten sind. In der Dispositio wird nur die mit der Freiheit gewährte Freizügigkeit verfügt93. Eine Beweisurkunde, eine „notitia“, ist auch die Urkunde Ludwigs des Deutschen D 10, da ihr, zumindestens in der vorliegenden Form, die Dis-positio mehr oder weniger ganz fehlt, und zwar sowohl für die Freiheit als auch für die Schenkung, die diese Urkunde ebenfalls beinhaltet. Dis-positiv ist lediglich die Anordnung zum Beginn der Gültigkeit der beiden gewährten Privilegien (ab hodierna die et tempore). Im Gegensatz zur Urkunde Ludwigs des Deutschen ist die Urkunde Karls III. D 161 und die Guidos D 16 eine rechtsbegründende Urkunde, eine „carta“, da die Freilassung in diesen Urkunden erst verfügt wird94. Abgesehen von diesen Ausnahmen sind die k/kgl.FrUU entsprechend ihrer Textfassung gleichermaßen dispositiv wie beweisend und damit weder nur „carta“ noch nur „notitia“. Geht man jedoch vom realen Be-weiswert aus, den der Bericht in der Narratio über den Vollzug des Schatzwurfs hat, so könnte es sein, dass die k/kgl.FrUU „cartae“ sind. Dies hängt davon ab, ob es zur Freilassung durch Schatzwurf eine Alter-native gibt, d.h. die Freilassung durch den König, die den Freigelassenen zum Minderfreien macht und dem so Freigelassenen auch eine Königs-

93 Zur Freizügigkeit siehe auch unten S.85 f (Freiheit des Denarialis). 94 Karls III. D161:„decernimus, ut... a manu ipsius Leutardi denarius excutiatur”. P.Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Karls III., MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum II (Berlin 1937), S.263, Z.3 ff / Guido D 16:„ prisca consuetudo regum deposcit, per denarium manu eius quendam Martinus... liberum … esse concedimus et sancimus”. L.Schiaparelli ed., I Diplomi di Guido e di Lamberto, Fonti per la storia d’Italia 36 (Rom 1906), S.41, Z.5 ff. Für diese besondere Situation lässt sich für die Freilassung durch Guido der Grund nicht feststellen. Für die Freilas-sung durch Karl III. liegt der Grund wahrscheinlich in seinem gesundheitlichen Zustand (Lähmung nach einem Schlaganfall). Siehe E.Dümmler, Jahrbücher der Deutschen Ge-schichte VII, Geschichte des Ostfränkischen Reichs II, Die letzten Karolinger. Konrad I. (Berlin 1865), S.286 f. / H.Hussl, Formelbenützung, S.12 f, Z.25 ff / H.Brunner, Schatz-wurf, S.247, Anm.2, Z.37.

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urkunde gewährt. Nur in diesem Fall wäre der Bericht in der Narratio für die Art der Freiheit, d.h. die volle Freiheit, ein notwendiger Beweis, da auch die mindere Freiheit möglich wäre. Eine solche Freilassung lässt sich nicht nachweisen, aber auch nicht ausschließen. Nach ribuarischem Recht Titel 64 und 65 und entsprechend den Freilas-sungsformularen in den verschiedenen Formularsammlungen95 werden Unfreie, die nicht dem König gehören, vom eigenen Herrn zum Minder-freien freigelassen, und zwar ohne Beteiligung des Königs. Eine Frei-lassung königsfremder Unfreier durch den König ist nicht überliefert, aber auch nicht zu erwarten, da diese Freiheit durch den eigenen Herrn gewährt wird. Deswegen kann die Freilassung durch den König, d.h. die durch Schatzwurf, bei diesen Unfreien nur die volle Freiheit bedeuten. Im Gegensatz zum königsfremden Unfreien ist eine reguläre Freilassung zum Minderfreien für Unfreie des Königs nicht bekannt, sondern nur die Freilassung anlässlich der Geburt eines Prinzen96, durch die mehrere Unfreie jeder königlichen Villa die Freiheit erhalten, die wahrscheinlich die mindere Freiheit ist97. Diese Freilassung erfolgt aber nur auf Anordnung des Königs und wird nicht durch ihn, sondern vom Verwalter der jeweiligen Villa ausgeführt, der auch die Urkunde ausstellt. Eine königliche Freilassung zu minderem Recht mit Beurkundung durch eine Königsurkunde ergibt sich auch nicht durch die im Original überlieferte Freilassungsurkunde Ludwigs des Deutschen D 12998. In dieser Ur-kunde fehlt die Angabe, dass die Freilassung durch Schatzwurf vollzogen worden ist, was bedeuten könnte, dass sie nicht durch Schatzwurf erfolgt ist. Da der Text dieser Urkunde aber, außer der fehlenden Angabe zum Schatzwurf, ansonsten mit dem Text des Freilassungsformulars für die Denariation der Formulae imperiales übereinstimmt und dies weitgehend wörtlich, macht diese Urkunde, bis auf den Schatzwurf, die gleichen inhaltlichen Aussagen. Dies müsste bedeuten, dass es auch hier um die Freilassung durch Schatzwurf geht. Hinzu kommt, dass für die Formel in der Dispositio „quae per huiusmodi titulum absolutionis…esse relaxata ingenua“, die auf eine bestimmte Art der Freilassung Bezug nimmt, der Bezugspunkt in der Narratio fehlt, da dort nur die allgemeine Angabe erfolgt:„libera dimisimus et ab omni iugo servitutis absolvimus“, womit die Art der Freilassung und damit die Art der Freiheit nicht angegeben wird. Deswegen und aufgrund des ansonsten übereinstimmenden Textes dieser Urkunde mit dem des Freilassungsformulars der Formulae imperiales ist anzunehmen, dass es in D 129 um eine unbeabsichtigte Auslassung be-züglich der Nennung des Schatzwurfs geht und nicht um eine Freilassung zu minderem Recht durch den König und deren Beurkundung durch eine Königsurkunde.

95 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.117, T.64 u.65, / K.Zeumer ed., Formulae, S.11 ff, Nr.20 ff. 96 K.Zeumer ed., Formulae, S.68, Nr.39 (Marculf I) u. S.106, Nr.52 ( Marculf II). 97 s.u. S.94 (Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 98 P.Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, MGH DD reg. Germ. I ( Berlin ²1937, ND Berlin 1956), S.180 (D 129).

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Ferner wird eine Freilassung mit Beteiligung des Königs in Titel 16.X der Neuchinger Dekrete (Bayern a.772)99 erwähnt:„Liberi, qui a d a e c- c l e s i a m dimissi sunt liberi vel p e r c a r t a m acceperunt libertatem a r e g e, si occidantur, LXXX solidis componantur“. Da das bayerische und auch das fränkische Recht, anders als z.B. das langobardische100, eine Freilassung in der Kirche mit Beteiligung des Königs nicht kennt, kann sich das „a rege“ nur auf die Freilassung „per cartam“ beziehen. Diese Freilassung ist eine Freilassung zu minderem Recht, denn das Wergeld dieser „liberi“ ist geringer als das des Vollfreien101. Ob aber mit „per cartam“ die Freilassung durch eine Urkunde des Verwalters auf Anord-nung des Königs anlässlich der Geburt eines Prinzen gemeint ist oder eine reguläre Freilassung, die vom König vollzogen wird und dem Frei-gelassenen eine Königsurkunde gewährt, ist nicht ersichtlich. Demnach könnte die Freilassung durch Schatzwurf ohne Alternative sein. Gibt es diese nicht, so entfällt die Notwendigkeit die Art der Freiheit be-weisen zu müssen. In diesem Fall würde der Bericht über den Schatzwurf seine Bedeutung als rechtlich notwendige Aussage verlieren und die Nar-ratio damit ihren Beweiswert. Dies hätte zur Folge, dass auch die k/kgl. FrUU „cartae“ sind, weil dann der Freiheitsbefehl in der Dispositio der Urkunden zum bestimmenden Faktor wird, was der Ansicht Brunners entspricht. Beweisend wären die Urkunden dann nur der Form nach. Andererseits bleibt die Frage, warum in den Freilassungsurkunden ange-geben wird, dass die Freilassung durch Schatzwurf vollzogen worden ist, während in anderen Diplomen eine solche der Beurkundung vorange-gangene Handlung nicht erwähnt wird, obwohl diese auch für die Ver-leihung anderer Privilegien, wie z.B. einer Schenkung, anzunehmen ist102. Somit lässt sich letztlich nicht klären, ob die k/kgl.FrUU „cartae“ oder eine „Mischform“ aus „carta“ und „notitia“ sind. 3 Der durch Schatzwurf Freizulassende 3.1 Der soziale Status der Freizulassenden in den kaiserlich / königlichen Freilassungsurkunden 3.1.1 Der „miles“ in der Freilassungsurkunde Berengars I. Bezüglich des sozialen Status der Freizulassenden und späteren Denaria-les geht es darum festzustellen, ob diese die u.a. von Brunner und Waitz angenommenen Kleinbauern sind, oder ob sie einen höheren sozialen Status als diese haben. Der soziale Status ist deswegen strittig, weil die

99 A.Werminghoff ed., Concilia, MGH LL III.2.1 (Hannover 1906), Concilium Neu-chingense, S.101, Anm. (*) zu Titel 16.X, Z.15 f. (Mehrbestand anderer Codices). 100 F.Beyerle ed.,Germanenrechte, ed. Historisches Institut des Werralandes, III Die Gesetze der Langobarden (Weimar 1947), S.176, T.9.III (Liutprandi Leges). 101 K.A.Eckhardt ed., Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 -911) 2 Alamannen und Bayern, 4 Recht der Bayern (Weimar 1934), S.108, T.4.28. (Wergeld des freien Bayern 160 Solidi). 102 J.Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre I, S.108, § 72 ff / H.Bresslau, Urkundenlehre II, S.62 ff, insbes. S.76, Z.10 ff.

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Quellen dazu keine Aussagen machen. Dies bedeutet, dass es keine Be-weise für oder gegen einen bestimmten sozialen Status dieser Freizu-lassenden gibt. Möglich sind nur Rückschlüsse aus Hinweisen zu und in den k/kgl.FrUU und gegebenenfalls auch aus der historischen Situation. Eine Ausnahme macht nur der Denarialis Aregisus in der Urkunde Berengars I. (D 86)103, denn für diesen ist eindeutig, dass er nach seiner Freilassung nicht zu den einfachen Freien gehört, da er laut Aussage der Urkunde zum „civis Romanus“ und „miles publicus“ wird104 und der „miles“ in Italien nicht von niedrigem sozialen Status ist. Darum müsste er, zumindestens im Normalfall, auch als Freizulassender ein Unfreier von gehobenem Status gewesen sein. Da der s e r v u s A r e g i s u s zum „civis Romanus“, zum römischen Bürger wird, lebt er nach römischem Recht und ist demzufolge auch ein römischer „miles“. Mayer105, der Aregisus in seiner italienischen Verfas-sungsgeschichte in der dortigen Untersuchung zum „miles“ in Italien kurz erwähnt, tut dies im Zusammenhang mit dem „arimannus“ (Heermann), um nachzuweisen, dass die beiden Termini „miles“ und „arimannus“ gleichbedeutend sind:„Im Norden wird einer zum miles publicus et civis Romanus, während andermal dafür die Verbindung arimannus et civis Roma-nus steht.“. Nach Mayer ist der „miles“ bzw. der „arimannus“ (im engsten Sinn) ein Berittener, möglicherweise ein Panzerreiter, und dieser ist dadurch bevorzugt, dass er von der allgemeinen Steuer befreit ist, ande-rerseits aber auch u.a. für seine Ausrüstung, d.h. Pferd, Rüstung und Waffen, aufkommen muss, wozu entweder ein Lehen oder eigener Besitz notwendig ist106. Unter Berufung auf Bischof Ratherius von Verona und Lüttich (gest. 974) sind für Mayer die „milites“ im 10. Jahrhundert und damit zur Zeit der Freilassung des Aregisus (a.912) noch kein geschlos-sener Stand und deswegen noch nicht an eine bestimmte soziale Schicht gebunden, so dass nicht auszuschließen sei, dass auch Söhne von Bauern und Handwerkern zum „miles“ werden können. Entscheidend sei nicht die soziale Herkunft, sondern genügend großer Besitz, um die eigene Ausrüstung zu stellen. Ebenfalls unter Berufung auf Ratherius definiert Keller die „milites“ dagegen als überwiegend adlige Grundherren, die zur Zeit der Karolinger Vasallen des Königs (vassi regi) sind. Diese sind Teil des „regnum“, der Königsherrschaft, und als „fideles“ des Königs durch ein Amt an weltlicher Macht beteiligt. Für ihre Tätigkeit erhalten sie ein „stipendium“107. Für Aregisus bedeutet dies, dass er weder nach den An-gaben von Mayer noch nach denen von Keller als „miles“ von niedrigem sozialen Status ist und demzufolge im Normalfall vor seiner Freilassung auch kein einfacher Unfreier. Damit stellt sich die Frage, welcher Art Unfreier er gewesen ist, da es den unfreien „miles“ sowohl nach Mayer als auch nach Keller in Italien nach römischem Recht offenbar nicht gibt. 103 L.Schiaparelli ed., I Diplomi di Berengario I., Fonti per la storia d’Italia 35 (Roma 1903), S.230 ff (D 86). 104 L.Schiaparelli, a.a.O., S.231, Z.11 f. 105 E.Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I, S.7 ff, Z.4 ff, Zitat: S.9, Z.18 ff. 106 a.a.O., S.11 f, Z.11 ff. 107 H.Keller, Militia, Vasallität und frühes Rittertum im Spiegel oberitalienischer Miles-Belege des 10. und 11. Jahrhunderts, in: QFIAB 62 (1982), S.59-117. Siehe insbes. S.83, Z.6 ff u. S.86 ff, Z.17 ff.

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Da Aregisus vor seiner Freilassung ein „servus noster“ gewesen ist und somit der Unfreie eines Herrschers fränkischer Abstammung, ist anzu-nehmen, dass für ihn bezüglich eines Amtes oder sonstiger Dienste frän-kisches Recht gegolten hat108. Dann kann er auch als Unfreier ein „miles“ gewesen sein und könnte den „servi“ entsprochen haben, die im Ca-pitulare Missorum Karls des Großen (a.786/792)109 genannt werden, d.h. den „servi, qui...honorati sunt“. Diese werden zwar nicht als „milites“ be-zeichnet, müssten aber den unfreien „milites“ entsprechen, die in der Urkunde Ottos III. D 104 (a.992)110 erwähnt werden:„regalem heribannum super milites liberos et servos eiusdem ecclesiae“. „ Milites“ können demnach Unfreie sein und Kriegsdienst leisten, der auch die Pflicht der „servi“ im Capitulare Misssorum Karls des Großen sein kann, denn diese sind dadurch „geehrt“, dass sie als Vasallen ihrer Herren nicht nur Inhaber eines Amtes sein können, sondern auch als Berittene in den Krieg ziehen. Für ihren Dienst haben sie ein Dienstlehen (beneficium)111. Im Fall des Aregisus wäre denkbar, dass dieser entsprechend den „servi“ im Capitulare Missorum Karls des Großen als „servus noster“ ein Vasall Berengars I. gewesen ist und in dessen persönlichem Dienst gestanden und möglicherweise zu dessen Leibgarde gehört hat112. Durch seine Frei-lassung würde dann die persönliche Bindung an den Kaiser gelöst und Aregisus als „miles publicus“ in den öffentlichen bzw. staatlichen Dienst treten. Bosl äußert die Vermutung, dass Aregisus als „miles publicus“ ein Vasall des Kaisers gewesen sein könnte113. Aber auch wenn Aregisus hier nicht einzuordnen ist, so können er als auch seine Frau und Kinder, die mit ihm freigelassen werden, aufgrund der sozialen Stellung, die ein „miles“ nach Mayer und Keller in Italien hat, unter normalen Umständen keine Kleinbauernfamilie gewesen sein. Geht man vom Denarialis Aregisus aus, so sind die Denariales keine einfachen Unfreien. Die Frage ist jedoch, ob es sich bei Aregisus um einen Einzelfall handelt, oder ob der Unfreie von gehobenem sozialen Status nur einer unter anderen Freizulassenden ist und Unfreie jeder Art „per denarium“ freigelassen werden können und somit auch ein Klein-bauer. Bei dem Versuch diese Frage zu beantworten ist es notwendig, jedem einzelnen Fall nachzugehen, was aber deswegen problematisch ist,

108 Nach Dilcher ist es in Italien im Ämterwesen zu einer Anpassung an das fränkische gekommen. G.Dilcher, Reichsitalien im Mittelalter (Art.), HRG IV (1990), Sp.642-648, Sp.642, Z.45 ff. 109 A.Boretius ed., Capitularia I, Nr.25, T.4, S.67, Z.8 f (Cap. Missorum Karls d. Gr.). 110 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos III., MGH DD reg. et imp. Germ. II.2, (Han-nover 1893), D 104 (für Halberstadt), S.516, Z.13 / s.a. H.Bresslau u. H.Bloch eds., Die Urkunden Heinrich II. und Arduins, Heinrich II. D13, S.15, Z.32 (Bestätigung der in D 104 gewährten Rechte, a.1002). 111 Nach Keutgen haben diese Servi „alle Kennzeichen der späteren Ministerialität“. F.Keutgen, Die Entstehung der deutschen Ministerialität, VSGW 8 (1910), Heft 4, S.507, Z.1 ff. 112 H.Brunner u. C.v.Schwerin, Rechtsgeschichte II, S.138, Z.17 ff: „Die eigentlichen Leibwächter des Königs … heißen wohl auch milites.“ (z.Zt. Karls d. Gr.). 113 K.Bosl, Gesellschaftsgeschichte Italiens im Mittelalter, Monographien zur Geschichte des Mittelalters, eds. Fr.Prinz u. K.Bosl (Stuttgart 1982), S.86, Z.10 ff. Zu den „milites“ siehe auch S.46, Z.21 ff.

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weil es für keinen der weiteren Freizulassenden eine ähnlich konkrete Aussagen wie für Aregisus gibt, d.h. die Angabe, dass dieser zum „miles“ wird. Es gibt aber Hinweise, die annehmen lassen, dass der zum Dena-rialis Freizulassende von gehobenem sozialen Status ist. Einer dieser Hinweise ist der Besitz, den außer Aregisus noch fünf weitere Denariales bei ihrer Freilassung erhalten, da durch diesen ein Vergleich mit Brun-ners Angaben zum Freizulassenden möglich ist, wenn auch nur bedingt. Dabei geht es darum festzustellen, ob es bei diesem Besitz um mehr als den Mansus eines Kleinbauern geht und demzufolge um Unfreie von höherem sozialen Status als dieser. 3.1.2 Die Bedeutung von Besitz für die Bestimmung des sozialen Status Nach Brunner und z.B. auch Waitz114 ist der Freizulassende ein „mansua-rius“, da dieser im Freilassungsformular Marculfs115 im Hinweis auf die Tradition des Schatzwurfs als solcher genannt wird.

Marculf Nr. 22: ... ut, sicut et reliqui m a n s u a r i i, qui per talem titulum a iugo servitutis … nuscuntur esse relaxati ingenui … Der Freigelassene, der Denarialis, soll demnach so frei sein, wie alle vor ihm auf diese Weise freigelassenen „mansuarii”. Während Waitz auf diesen nur kurz eingeht, nimmt Brunner, und soweit mir bekannt ist auch nur er, zum „mansuarius“ als Freizulassenden am ausführlichsten Stel-lung. Nach Brunner konnte der „mansuarius“, der zum Denarialis freige-lassen wird, ursprünglich nur ein Lite sein. Dieser habe ein „Grundstück seines Herrn, das er bewirtschaftet“ und zahle einen rechtlich festgesetzten Zins. Später jedoch, nachdem es aufgrund einer sozialrechtlichen Ent-wicklung zur Differenzierung innerhalb der Schicht der Servi gekommen sei, sei auch der „servus“ zum Denarialis freigelassen worden, und zwar der „servus casatus“, der eine „litenähnliche Stellung“ habe und sich in einer besseren Lage befinde als die rechtlosen „mancipia“, da er „auf einer Hufe ‚(mansus)’ seines Herrn angesiedelt“ sei, die er für Frondienste und Zinszahlung erhalten habe, die aber nicht wie bei den einfachen „mancipia“ unbegrenzt, sondern rechtlich festgelegt sind. Ein „mansua-rius“, so Brunner, ist ein „Hintersasse“, d.h. ein in den Fronhofverband eingebundener Bauer, der einen „kleineren Hof“ bewirtschaftet. Wird ein „mansuarius“ freigelassen, so ist Brunner der Ansicht, dass er den Man-sus, den er vor seiner Freilassung gehabt hat, behält116. Demnach ist für Brunner der „mansuarius“ im Freilassungsformular Mar-culfs ein Kleinbauer und damit ein einfacher Unfreier. Dieser hat ein „Grundstück“, einen Mansus, und da dieser von Brunner als „kleinerer Hof“ bezeichnet wird, müsste er ein einfacher Mansus sein. Zur Größe eines solchen Mansus werden in den Quellen keine verbindlichen Anga-

114 H.Brunner, Schatzwurf, S.254, Z.1 ff u. S.256 ff / Ders., Rechtsgeschichte I, S.367, Z.14 ff u. S.370 f / G.Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.159 ff, Z.8 ff. 115 K.Zeumer ed., Formulae, S.57, Nr. 22 (Marculf I). 116 H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.367, Z.18 ff.

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ben gemacht117 und bei den seltenen Fällen, in denen Größenangaben ge-geben sind, ist zu berücksichtigen, dass Maßeinheiten wie z.B. ein Mor-gen in dieser Zeit keine genormten Größen sind118, sondern je nach Ort unterschiedlich sein können. In seiner Rechtsgeschichte, d.h. nicht bezo-gen auf den Denarialis und auch nicht nur auf den Unfreien, gibt Brunner deshalb eine allgemeine, von bestimmten Maßeinheiten unabhängige De-finition. Ein solcher Mansus, so Brunner, sei so bemessen, dass er „der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen einer Durchschnittsfamilie ent-spricht“119. Ein Beispiel für einen Mansus entsprechend dieser Definition könnte der Mansus sein, über den der Unfreie Engilrat in der Urkunde Ludwigs des Deutschen D 117 verfügt120. D 117: ... concessimus quasdam res proprietatis nostre ad monasterium...id est m a n s u m s e r v i l e m unum in quo manet quidam servus nomine E n g i l r a t cum uxore et filiis, et ad ipsum mansum de terra arabilis iugera XXX, de pratis ad carradas V; … Der König verschenkt demnach einen „mansus“ an ein Kloster, der durch den Zusatz „servilis“ gekennzeichnet ist, was bedeutet, dass er mit Abga-ben und wahrscheinlich auch mit Frondiensten belastet ist. Dieser „man-sus“ umfasst in diesem Fall die Hofstatt mit verschiedenen Gebäuden121, wozu auch das Wohnhaus, in dem die Familie des Engilrat lebt, gehört. Das dazugehörende Land (terra) beträgt dreißig Morgen. Hinzu kommt dann noch Weideland mit einem Ertrag von fünf Fudern Heu. Da jedoch ein Morgen zu dieser Zeit kein genormtes Flächenmaß ist, ist diese Größenangabe von relativer Bedeutung. Ein Maßstab könnte aber sein, dass zu diesem Mansus keine „mancipia“, keine einfachen Landarbeiter gehören, und dieser Mansus infolgedessen von der Familie des Engilrat allein bewirtschaftet wird, was mit den von Brunner genannten Kriterien für einen einfachen Mansus übereinstimmen würde. Brunner schließt allerdings nicht aus, dass ein „mansuarius“ Unfreie als Hilfskräfte haben

117 Zur Problematik, die zum Mansus besteht siehe z.B. A.Dopsch, Die Wirtschafts-entwicklung der Karolingerzeit I, S.329 ff / F.Lütge, Mitteldeutsche Grundherrschaft (Jena 1934), S.41,5:„ Sehr schwierig, ja eigentlich unmöglich ist es, über die Größe der alten Hufe… genaue generelle Angaben zu machen.“ / E.Pfeiffer, Die alten Längen-maße, ihr Ursprung, geormetrische Darstellungen und arithmetische Werte, 2 Bde., (St.Katharinen 1986), I, S.22 f / W.Schlesinger, Die Hufe im Frankenreich. Ausgewähl-te Aufsätze von Walter Schlesinger (1965-1979), ed. H. Patze und F.Schwind, in: Vor-träge und Forschungen, ed. Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Bd.34 (Sigmaringen 1987), S.587-614, S.587 u. insbes. S.602. 118 Zum Morgen siehe z.B. D.Hägermann und A.Hedwig, Hufe (Art.), Lexikon des Mittelalters V ( 1991), Sp.154 /56, Sp.156, Z.18 f „(das verbreitete Einheitsmaß von 30 Morgen schwankt schon durch regionale unterschiedl. Morgengrößen stark)“. Ferner: H.Witthöft, Wirtschaftliche und soziale Aspekte des Umgangs mit Agrarmaßen in Mit-telalter und Neuzeit, in: Metrologische Strukturen und die Entwicklung der alten Mass-Systeme, Sachüberlieferung und Geschichte IV,ed. H.Witthöft, J.C. Hoquet, I.van Kiss (St. Katharinen 1988), S.104 -118, S.117, Z.18 ff. 119 H.Brunner, Rechtsgeschichte, S.88 f, Z.25 ff. 120 P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.166, Z.24 u. 27 f (D 117). 121 Zu „mansus“ in dieser Bedeutung siehe z.B. W.Schlesinger, Die Hufe im Franken-reich, S.596, Z.23 ff.

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könnte, stützt seine Erwägung aber auf die Denariales in einigen der k/kgl.FrUU und auf Freigelassene, die in einer Urkunde Ludwigs des Frommen genannt werden, von denen er ausgeht, dass diese Kleinbauern sind122. Ist der Freizulassende in den k/kgl.FrUU ein Kleinbauer, so müsste der Besitz, den außer Aregisus noch fünf weitere Denariales bei ihrer Frei-lassung erhalten, einem Mansus wie dem in D 117 vergleichbar sein. Dieser Besitz wird in den Urkunden wie folgt angegeben: Lothar I. (D 74): servus Adalbaldus ... omnes res et [mancipia, q]uas ipse ante libertate percepta iuste et le[galiter] adquisivit, ... Lothar I. (D 113): ancilla Doda123 ... mansum unum, quod pater eius Ratbertus nomine habuit in villa Eralio, cum mancipiis utriusque sexus ad eundem mansum pertinentes...

Ludwig d.Dt. (D 10): presbiterus Hunroc124 ... quasdam res et mancipia ... Has itaque res, sicut diximus, cum ecclesia ibidem constructa et cum dominibus edificiis mancipiis utriusque sexus terris pratis silvis pascuis aquis aquarumve decursibus adiacentiis perviis exitibus et regressibus, ... Karl II. (D 387): servus Anseleus125 ... cum omnibus quae habebat vel quae adquisierit ...

Guido (D 16): Martinus126 ...omnem proprietatem, que in civitate Vercell[i aber]e et possidere disnoscitur, vel omne peculiare seu conquestum ...

Berengar I. (D 86): servus Aregisus127 ...omnem substantiam et suppellectilem suam mobilem et immobilem, adquisitam et adquirendam ... Diese Angaben zum Besitz sind wenig konkret. Es gibt aber Gründe, die annehmen lassen, dass es dabei nicht um einen einfachen Mansus geht. Zunächst fällt auf, dass nur der Besitz, den die Freigelassene Doda (D 113) geschenkt bekommt, mit „mansus“ angegeben wird. Darum könnte es sich in diesem Fall um einen einfachen Mansus handeln. Ande-rerseits lässt die fehlende genauere Kennzeichnung des Mansus jede Art von Mansus zu, also auch z.B. einen „mansus dominicalis“, eine Königs-hufe. Gegen den einfachen Mansus spricht, dass im Gegensatz zum Man-

122 H.Brunner, Schatzwurf, S.257. 123 Th.Schieffer ed., Die Urkunden der Karolinger. Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., MGH DD Karolinorum III (Berlin - Zürich 1966), S.189 f, S.190, Z.13 (D 74) und S.262 f, S.263, Z.18 ff (D 113). 124 P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.12, Z.20 u. 23 ff (D 10). 125 A.Giry, M.Prou und M.G.Tessier eds., Recueil des actes de Charles II. le Chauve roi de France, Chartes et Diplômes (Paris 1952), S.366 f, S.367, Z.3, (D 387). 126 L.Schiaparelli ed., I Diplomi di Guido e di Lamberto, S.41f, Z.11 ff (D 16). 127 Ders., I Diplomi Berengario I., S.231, Z.14 f (D 86).

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sus des Engilrat zum Mansus der Doda „mancipia“ gehören und die pau-schale Nennung der Unfreien auf eine größere Anzahl schließen lässt. Dies gilt auch für den Besitz des Adalbaldus (D 74) und des Priesters Hunroc (D 10). Ferner lassen insbesondere die Angaben zum Besitz des Priesters Hunroc vermuten, dass dieser Besitz über das hinausgeht, was den Mansus des Engilbert (D 117) ausmacht, da zu diesem außer den „mancipia“ und kultiviertem Land (terrae) auch Neuland (cum adiacen-tiis)128 gehört, sowie ferner eine Kirche und nicht nur ein Haus, sondern Häuser und weitere Gebäude als auch Wälder, Wiesen und Weiden und der Ertrag Letzterer mehr sein müsste als nur die fünf Fuder Heu, die die Wiese des Engilrat erbringt. Hinzu kommt, dass die Angaben im Plural wahrscheinlich mehr als nur jeweils zwei Wälder, Wiesen etc. bedeuten. Ein weiterer Aspekt ist, dass anders als zum Besitz, über den Engilrat verfügt, zu dem der Denariales keine Größenangaben gemacht werden. Stattdessen werden die zitierten allgemeinen Termini, d.h. Sachen (res), Eigentum (proprietas), Bestand (substantia) und Hausrat (suppellectilis) gebraucht. Diese Art der Kennzeichnung könnte ein Argument für den einfachen Mansus sein, und zwar dann, wenn es bei in dieser Weise an-gegebenem Besitz um eine Standardgröße gehen würde und man in dieser den einfachen Mansus sieht. Dies ist in der älteren Forschung of-fenbar der Fall. Ganahl129 weist jedoch nach, dass es sich, entgegen früherer Ansicht, bei dieser Art der Besitzangabe nicht zwangsläufig um einen einfachen Mansus handelt, beschränkt seine Untersuchung aber auf den Besitz des Freien. Dass dies aber auch auf den Besitz des Unfreien zutreffen müsste, wird durch den Denarialis Aregisus deutlich, da sein als „substantia“ und „suppellectilis“ angegebener Besitz mehr als ein einfa-cher Mansus sein müsste, weil dies für Aregisus als „miles“ anzunehmen ist. Auch der als „proprietas“ gekennzeichnete Besitz des Freigelassenen Martinus (D 16) müsste mehr als ein einfacher Mansus sein, da Martinus außer seinem Pekulium allen Besitz erhält, über den er in der Civitas Vercelli verfügt, was den Eindruck erweckt, dass es dabei um Besitz an verschiedenen Orten in dieser Civitas geht und somit insgesamt um größeren Besitz. Dass Besitz, über den Unfreie verfügen und der nur in allgemeiner Weise angegeben wird, mehr als nur ein einfacher Mansus sein kann, zeigt sich z.B. in der Urkunde der Karls des Großen D 168, und zwar durch zusätz- liche Angaben, die zum Besitz gemacht werden und die den einfachen Mansus ausschließen. In dieser Urkunde handelt es sich um den Besitz, den der Servus Maginfredus gehabt hat130.

128 Zu „cum adiacentiis“ in der Bedeutung von Neuland, was in der in D 10 gegebenen Anordnung wahrscheinlicher ist als „Zubehör“, siehe A.Dopsch, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung, 2 Bde., (Wien ²1923/24), I, S.354 ff, Z.24 ff (Ödland). 129 K.H.Ganahl, Hufe und Wergeld, ZRG GA 53 (1933), S.208-246, S.213, Z.25 ff u. S.214, Z.20 ff. 130 E.Mühlbacher u.a. eds., Die Urkunden Pippins, Karlmanns und Karls des Großen, S.267, Z.5 ff (D 198). Metz sieht in Maginfredus einen Freien und im Terminus „ser-vus“ nur den Bezug zum Kaiser. Dagegen spricht aber der ausdrückliche Hinweis in D 198 (S.267, Z.11 ff), dass Maginfredus mit der Schenkung gegen bestehendes Recht verstoßen hat, da er als „servus“ zu dieser Schenkung nicht berechtigt gewesen sei.

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D 198: ... eo quod Maginfredus quondam servus noster aliquas r e s infra Thoringiam, id est i n p a g o Helmgaune in villa ... e t i n a l i o p a g o qui vocatur Alt - gauue in villa ..., una cum terris domibus aedificiis a c c o l a b u s mancipiis silvis campis pratis pascuis aquis aquarumve decursibus ... In dieser Urkunde wird der Besitz wie in der Freilassungsurkunde Lo-thars I. (D 74) und der Ludwigs des Deutschen (D 10) mit „res“ ange-geben. Außerdem enthält sie wie D 10 aufgelistete Angaben zu diesem Besitz im Plural. In D 198 kommt aber die Angabe hinzu, dass dieser Besitz in zwei verschiedenen Gauen liegt, und dass zu diesem Besitz „accolae“ gehören, d.h. (wahrscheinlich) persönlich freie, aber landlose Bauern, die auf Land angesiedelt sind131. Demnach kann als „res“ ge-kennzeichneter Besitz mehr als der Mansus des Kleinbauern sein. Ähnlich wie in D 198 gibt es auch für die Freizulassenden in den k/kgl. FrUU Hinweise, die die Annahme unterstützen, dass es beim Besitz der Denariales um mehr als den einfachen Mansus geht und damit auch nicht um den Kleinbauern. Für den s e r v u s A d a l b a l d u s in der Freilassungsurkunde Lo-thars I. (D 74) ist ein solcher Hinweis, dass die Freilassung des Adalbal-dus, laut Aussage der Urkunde, ohne Vermittlung Dritter erfolgt ist. Des-wegen müsste seine Freilassung im Interesse des Kaisers gelegen haben und Adalbaldus ihm darum persönlich bekannt gewesen sein, was bei der großen Anzahl Unfreier, die zu den Königshöfen gehören, dann, wenn Adalbaldus ein Kleinbauer sein sollte, nur im besonderen Fall anzuneh-men ist. Darum liegt es nahe eher an die Ausübung eines Amtes oder Be-rufes im Dienst des Kaisers als an einen Kleinbauern zu denken. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass die Freilassungsurkunde des Adal-baldus, d.h. die Originalurkunde, durch das Kapitelarchiv in Arezzo über-liefert ist132. Die Beurkundung und wahrscheinlich auch die Freilas-sung133 hat laut Urkunde im Januar 843 in der Pfalz zu Aachen statt-gefunden. Lothar selbst ist aber seit 840 nicht mehr in Italien gewesen, so dass die Urkunde nicht durch seine Kanzlei dorthin gelangt sein kann. Er hatte dort seinen Sohn Ludwig II. als seinen Nachfolger eingesetzt, hat die Regierungsgeschäfte aber selbst geführt134. Diese Umstände lassen vermuten, dass Adalbaldus auch nach seiner Freilassung weiterhin im

W.Metz, Zur Geschichte und Kritik der frümittelalterlichen Güterverzeichnisse Deutschlands, AD 4 (1958), S.183-206, S.188, Z.14 ff. 131 Zu „accolae“ siehe z.B. G.Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.173 / A.Dopsch, Wirtschaftsentwicklung, I, S.273 ff / L.Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert, Studien zur Sozialstruktur der familia der Abtei Prüm, VSWG, Beiheft 66, ed. O.Brunner u.a. (Wiesbaden 1978), S.358, Z.11 ff / „Accola“ kann auch ein Stück Land bedeuten, das kleiner als ein Mansus ist. Dieses gehört zu einem Fronhof und wird von Unfreien bewirtschaftet. Siehe dazu P.Toubert, Accola (Art.), Lexikon des Mittelalters I (1980), Sp.73 f. 132 Siehe die Vorbemerkungen zu D 74, a.a.O., S.189. 133 Zum Problem bezüglich Handlung (hier der Schatzwurf) und Beurkundung an glei-chem Ort und zur gleichen Zeit siehe insbesondere H.Bresslau, Urkundenlehre II, S.65 ff und J.Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre I, S.108 ff, Kap.72 ff. 134 Th.Schieffer ed., Geschichtlicher Überblick im Spiegel der Urkunden, in: Ders. ed., Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., S.9, Z.4 ff.

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Dienst des Kaisers gestanden hat und in dessen Auftrag in Italien gewesen ist. Möglicherweise ist er später dort auch verstorben, da dies der Grund dafür sein könnte, dass sich seine Urkunde im dortigen Archiv befindet. In jedem Fall aber passt die Überlieferung der Urkunde durch das Kapitelarchiv in Arezzo nicht zur Situation eines fränkischen Klein-bauern. Im Fall der a n c i l l a D o d a in der Urkunde Lothars I. (D 113) spre-chen gegen die Kleinbäuerin vor allem Aspekte, die sich durch die Person der Doda ergeben. Die Annales Bertiniani135 berichten a.853 Fol-gendes über sie: Lotharius imperator, defuncta ante biennium Ermengarda christianissima re- gina, duas sibi ancillae ex villa regia copulat; ex quarum altera Doda vocabu- lo filium generat, quem Karlomannum vocari iubet; … Die hier angesprochene königliche Villa könnte Eralio, d.h. Irrel nördlich von Echternach sein, in der laut Freilassungsurkunde Dodas Vater den Mansus gehabt hat, den Doda bei ihrer Freilassung geschenkt bekommt. Laut Annalen hat Lothar dort nachdem seine Gemahlin, die Kaiserin Irmingard, vor zwei Jahren gestorben war, zu zwei unfreien Frauen, von denen eine Doda ist, eine intime Beziehung und von Doda einen Sohn. Diese Nachricht der Annalen stimmt aber wohl nur bedingt, da Doda bereits im April 851, also kurz nach dem Tod der Kaiserin (März 851), von Lothar freigelassen worden ist. Ferner stellt sich die Frage, ob die Beziehung zwischen Lothar I. und Doda nicht anders zu bewerten ist, als dies die Annalen tun. Schieffer sieht in dieser Beziehung eine Friedel-ehe136. Dafür spricht, dass Doda in der Urkunde Lothars I. D 138 aus dem Jahr 855, in der es um die Schenkung von einer Königshufe und von fünf Unfreien an einen Vasallen Lothars geht, als Intervenientin auftritt und dort von Lothar als „dilectissima ac familiarissima femina nostra Doda“ bezeichnet wird137. Für eine solche Ehe könnte ferner sprechen, dass Dodas Freilassungsurkunde, zwar nur als Abschrift, durch das Kloster Prüm überliefert ist, in das sich der Kaiser kurz vor seinem Tod zurück-gezogen hat138. Doda könnte ihn dorthin begleitet haben und ist mög-licherweise dort geblieben. Aber auch wenn dies nicht zutrifft, lässt sich aufgrund ihrer Nennung in D 138 annehmen, dass sie, zumindestens im Normalfall, keine Kleinbäuerin ist bzw. gewesen ist. Auch für den p r e s b i t e r u s H u n r o c Ludwigs des Deutschen (D 10) ergeben sich weitere Kriterien, die dagegen sprechen, in Hunroc einen einfachen Unfreien zu sehen. Dies lässt sich allerdings nicht aus

135 R.Rau ed., Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Teil II, Jahrbücher von St. Bertin. Jahrbücher von St.Vaast. Xantener Jahrbücher, neu bearbeitet von J.von Jasmund und C.Rehdanz (Darmstadt 1958, ND 1992), FSGA 6, S.84, Z.32 ff. 136 Th.Schieffer, Geschichtlicher Überblick, a.a.O., S.9 f. 137 Ders. ed., Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., S.319, Z.37 f (D 138). 138 R.Rau ed., Jahrbücher von Fulda, Regino Chronik, Notker Taten Karls. Unter der Benutzung der Übersetzung von C.Rehdanz, E.Dümmler und W.Wattenbach bearbeitet von R.Rau, FSGA VII, Teil 3 (Darmstadt 1969), S.188 (a.855) / Zur Überlieferung der Urkunde siehe den Vorspann zu D 113, a.a.O., S.262.

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dem Priesteramt schließen, da dieses kein Garant für soziales Ansehen ist, wie ein Kapitular Ludwigs des Frommen zeigt139. In diesem Kapitular wird festgelegt, dass zu jeder Kirche ein Mansus gehören und der dort amtierende Priester zu keinerlei Abgaben und Diensten verpflichtet sein soll, es sei denn gegenüber der Kirche. Wie die Notwendigkeit einer sol-chen Anordnung deutlich macht, müssen die Bedingungen für Priester schlechter gewesen sein können als die vom Kaiser geforderten. Im Fall des Priesters Hunroc kann dies jedoch deswegen nicht zutreffen, weil für diesen Priester u.a. kennzeichnend ist, dass er als Schenkung sein Pekulium erhält und für dieses bereits als Unfreier Rechte gehabt hat, die auf eine Handlungsfreiheit hinweisen, die ein einfacher Priester wohl kaum gehabt haben dürfte140. D 10: ... quas ille hactenus tam ex comparatione quam etiam ex donatione quorundam hominum sive de quolibet attractu habere visus fuit... Hunroc hat diesen Besitz demnach nicht von seinem Herrn, dem König, sondern hat diesen, d.h. Landbesitz, Unfreie und eine Kirche, durch Tausch, Schenkung oder auf sonstige Art von verschiedenen Personen er-halten bzw. erworben. Ein weiterer Aspekt, der gegen den Priester einfacher Art spricht, ist, dass Hunroc vom König als „fidelis noster presbiterus“ bezeichnet wird. Ist diese Kennzeichnung nicht nur eine Floskel, so weist „fidelis“ auf eine Beziehung, d.h. Treueverhältnis hin, das sich aus einem direkten Bezug zum König ergibt, was für einen Priester vom Niveau eines Kleinbauern ungewöhnlich wäre. Für die Bestimmung des Priesters Hunroc bietet sich ein Vergleich mit dem Priester Karls III. Ruodpertus an, der vom Kaiser als „fidelis ac dilectus prebiterus nec non ministerialis“ bezeichnet wird. Dieser erhält vom Kaiser drei Mansen (D 19) und später eine weitere Schenkung (D 38)141, die mit „res“ angegebenen wird, und zu der eine Kirche gehört mit „ om-nibus ibidem adiacentiis vel pertinentiis in mancipiis in decimis terris pratis pascuis silvis aquarumque decursibus exitibus et regressibus mobilis et immobilis“, und damit Besitz, der in der Art der Angabe und in dem, was zu diesem Besitz gehört, im Grundsatz dem des Priesters Hunroc ent-spricht, nur dass der Zehnte fehlt. Nach Bosl142 ist Ruodpertus allerdings ein Freier, da, so Bosl, der Terminus „ministerialis“ im Ostfränkischen

139 A.Boretius ed., Capitularia I, S.277, Nr.138, T.10.(Capitulare Ecclesiasticum). Siehe dazu A.Werminghoff, Geschichte der Kirchenverfassung Deutschlands im Mittelalter, Bd.1 (Darmstadt 1969), S.85 f, Z.20 ff. 140 P.Kehr, Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns u. Ludwigs des Jüngeren, S.12, Z.20 f (D 10). 141 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.32 f (D 19) / S.65, Text A, Z.33 ff u. Z.40 ff (D 38). 142 K.Bosl, Vorstufen der deutschen Königsdienstmannschaft, in: Frühformen der Ge-sellschaft im mittelalterlichen Europa (Wien - München 1964), S.228-276, S.275, Z.32 ff) zum Titel „ministerialis“: „In spätkarolingischer Zeit aber findet er eine exklu-sive Verwendung für den Kreis der nächsten adligen Umgebung des Königs, die das entscheidende Wort in Politik und Staatsverwaltung mitspricht. “

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Reich in spätkarolingischer Zeit durch „Verengung und soziale Bedeutungs-verbesserung“ zum besonderen Titel geworden sei und Personen gelte, die zur engsten Umgebung des Königs gehören würden. Unabhängig davon gibt es aber zwischen Ruodpertus und Hunroc auffallende Parallelen. Beide sind Priester, beide werden als „fidelis“ bezeichnet und haben in gleicher Weise angegebenen Besitz, zu dem auch eine Kirche gehört. Analog zum Priester Ruodpertus ist anzunehmen, dass auch Hunroc kein einfacher Priester ist. Im Fall des s e r v u s A n s e l e u s Karls II. (D 387) besteht inso-fern eine besondere Situation, als dass für diesen außer der Freilas-sungsurkunde eine zweite Urkunde (D 386)143 überliefert ist, die Infor-mationen über die Vorgeschichte seiner Freilassung enthält und mög-licherweise in engem Zusammenhang mit dieser steht. Diese Urkunde berichtet darüber, dass Anseleus vom Kaiser eingetauscht worden ist, und zwar mit seinem Besitz, der in dieser Urkunde ausführlicher als in der Freilassungsurkunde angegeben wird, aber auch nicht so, dass dieser Be-sitz genau bestimmt werden könnte144. D 386: ... Anseleum cum suis omnibus r e b u s. Accepimus ...suprafatum Anseleum et in S e g e n a c o casas duas cum suis appendiciis, cum vineis unde possunt exire modii octoginta, de terra arabili ad modios quindecim, alia vero terra ad modios viginti, sylva parva, si semi[na]ri potest ad modios quinquaginta, et in V i e n n a casam unam cum horto ... Zu diesem Besitz gehören demnach Weinberge, Ackerland, anderes Land und ein kleiner Wald, deren Größe in Scheffeln (modius) angegeben wird. Diese sind eine an sich messbare Größe. Das Problem ist jedoch, dass ein Scheffel je nach Gegend anders bemessen wird und von erheblichem Unterschied sein kann145. Segenaco ist nicht genauer zu lokalisieren, liegt aber wahrscheinlich wie Vienne in Burgund. Da aber, meines Wissens, für Burgund kein einheitliches Scheffelmaß bekannt ist, noch ein solches für Segenaco, lässt sich die Größe dieses Besitzes durch die Angabe in Scheffeln nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der „modius“ hier nicht in einheitlicher Bedeutung gebraucht sein könnte, sondern be-züglich des Waldes und möglicherweise auch des Acker- und des weite-ren Landes als „geometrischer modius“ zu verstehen ist146 und damit nicht als Hohlmaß, sondern als Flächenmaß. Hinzu kommt, dass auch die Ergiebigkeit des Bodens eine Rolle spielt und diese nicht mehr bestimm-bar ist. Problematisch sind auch die Termini „casa“ und „appendicium“, weil sie nicht nur eine Bedeutung haben. Mit „casas duas cum suis appendiciis“ 143 A.Giry u.a.eds., Recueil des actes de Charles II., S.366 f (D 387) / S.365 f (D 386). 144 a.a.O., S.365 f, Z.28 ff. 145 P.Riché, Die Welt der Karolinger (Stuttgart 1981), S.145, Z.5 ff: „Das wichtigste Hohlmaß war der Scheffel (modius), er faßte je nach Zeit und Ort 20 und 70 l.“ / Karl d. Gr. ordnet im Capitulare de villis an, dass jeder Verwalter den in der Königspfalz übli-chen „modius“ anzuwenden hat. A.Boretius ed., Capitularia I, S.84, T.32.9. Zum „mo-dius“ allgemein und zum „modius publicus “ nach den Angaben Karls d. Gr. (=78,382 l) siehe H.Witthöft, Wirtschaftliche und soziale Aspekte, S.109, III. 146 E.Pfeiffer, Die alten Längen- und Flächenmaße, I, S.45.

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könnten zwei Häuser mit Nebengebäuden gemeint sein, wobei offen bleibt, ob es sich um Wohn- oder Herrenhäuser handelt. Es könnten aber auch zwei Höfe oder zwei kleine Höfe mit deren Einkünften oder auch mit Neuland, d.h. Rodungsland, sein147. Unter „appendiciis“ kann aber auch alles das zu verstehen sein, was zu den Höfen an Land und Wein-gebieten gehört148. Somit ergeben sich aufgrund der Mehrdeutigkeit der Termini „casa“ und „appendicium“ für den Besitz des Anseleus mehrere Möglichkeiten und damit keine sichere Bestimmung, was auch auf die Angabe „et in Vienna casam unam cum horto“ zutrifft. Möglich wäre, dass „casa“ hier als kleiner Hof, als „curtilis“, zu verstehen ist, der nach Kuchenbuch149 eine kleine Wirtschaftseinheit ist „bestehend aus Haus, Hof, Garten und geringem Ackerland bzw. Weingut.“ Aber auch dies lässt sich nur vermuten. Ferner ist unklar, ob es bei diesem Besitz lediglich um das Pekulium des Anseleus geht und er aufgrund eines Amtes nicht noch über weiteren Besitz der Kirche, d.h. über ein Amtslehen, verfügt hat, das in den Tausch nicht mit einbezogen ist. Ein Indiz dafür, dass Anseleus kein Kleinbauer ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass Anseleus Besitz an zwei unterschiedlichen Orten hat und er deswegen über mehr als nur über einen einfachen Mansus verfügen müsste, sowie auch dadurch, dass es, im Gegensatz zum Kleinbauern Engilbert in der Urkunde Ludwigs des Deutschen (D 117), für Anseleus in D 386, der Tauschurkunde, keinen Hinweis auf Abgaben und Fron-dienste gibt, obwohl er zu dieser Zeit noch unfrei ist und dann, wenn er ein unfreier Kleinbauer wäre, damit belastet sein müsste. Ferner spricht auch der Gegenwert, den der Kaiser für Anseleus und dessen Besitz gibt, gegen den Kleinbauern, obwohl dessen Höhe nur angenommen werden kann, da lediglich allgemeine Angaben gemacht werden. Dieser Gegen-wert sind zwei Unfreie und deren Familien, d.h. insgesamt wenigstens sechs Personen, bei größerer Kinderzahl aber mehr. Hinzu kommt dann noch ein angemessener Wertausgleich aus der Staatskasse (de fisco nostro tantum quantum hoc quod accepimus visum est convalere), sowie weitere Werte (et ultra plus)150. Diese Angaben vermitteln den Eindruck, dass es bei diesem Tausch und damit bei Anseleus um mehr als nur einen Klein-bauern und dessen Mansus geht. Anseleus hat ursprünglich einem Kloster gehört, von dem er durch den Kaiser erworben worden ist, und zwar - laut Tauschurkunde - ohne Ver-mittlung Dritter. Demnach müsste dieser Tausch im persönlichen Interes-

147 A.Giry u.a. eds., Recueil des actes de Charles II., S.365, Z.6 f (D 386) : deux maisons… avec leurs dépendances. Zur Bedeutung von „casa“ siehe W. Schlesinger, Die Hufe im Frankenreich, S.596, Z.27 f (Wohnhaus), S.614 (Hofstatt) / H.Brunner, Rechtsgeschichte, S. 370, Z.7 (kleinerer Hof) / Der Taschen-Heinichen. ed. F.A. Heini- chen u.a. (Stuttgart 1973), S.66 (Herrenhaus, Gut). Zur Bedeutung von „appendicium“ siehe A.Dopsch Grundlagen I, S.354 ff, Z.24 ff (Neuland, Rodungsland) / Taschen-Heinichen, S. 33 (Einkünfte). 148 Siehe z.B. D 116, Otto II.: „mansum … cum cunctis ad eum pertinentibus appendi-ciis, hoc est aedificiis terris …“. Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., MGH DD reg. et imp. Germ. II.1 (Hannover 1888), S.130, Z.22 ff. 149 L.Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft, Kap.2.3, S.246 f. 150 A.Giry u.a. eds., Recueil des actes de Charles II., S.366, Z. 3 ff (D 386).

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se des Kaisers gelegen haben. Aber auch wenn dieser Tausch auf die Bit-te des Erzbischofs Remigius von Lyon hin geschehen ist, der in der Frei-lassungsurkunde als Intervenient auftritt, ist der Kaiser dennoch bereit gewesen, kaiserlichen bzw. staatlichen Besitz für Anseleus einzusetzen und letztlich bedingt durch die spätere Freilassung und Schenkung darauf zu verzichten. Dies könnte auf Verdiensten beruhen, die sich Anseleus im Dienst des Kaisers erworben hat, was er auch als Unfreier der Kirche kann. Hier ist eine Verbindung denkbar, so wie diese in der Urkunde Ot-tos I. D 87 deutlich wird, in der der „servus ecclesiae Engilbraht“ und der „servus regis Vvolfhart“ zusammen über Königsgut verfügt haben. Eine solche enge Verbindung zwischen Kaiser und Kirche bezüglich ihrer Un-freien zeigt sich auch in einer weiteren Urkunde Ottos I. (D 147). Hier schenkt der Kaiser dem „servus ecclesiae“ Erig einen Fron- bzw. Königs-hof (curtis)151. Verpflichtungen Kirchenunfreier gegenüber dem welt-lichen Herrscher müssten auf einer Situation beruhen, so wie diese aus der Lex Ribuaria bezüglich des „homo regius“ und des „homo ecclesi-asticus“ hervorgeht. Hier kann nicht nur der königliche Unfreie, sondern auch der kirchliche zu Heeresdienst (in hoste), zu Königsdienst (utilitatis regis) und zu sonstigem Dienst (reliqua utilitatis) verpflichtet sein, was auch beinhaltet, dass sie den Legaten des Königs oder sonstige Personen, die im Dienste des Königs unterwegs sind, zu beherbergen haben152. Eine solche oder doch ähnliche Situation könnte eine Erklärung für das Interesse Karls II. an dem Kirchenunfreien Anseleus und dem daraus resultierenden Tausch sein. Ist Anseleus ein solcher „homo ecclesiasticus“, schließt dies den Kleinbauern aus. Für den Freigelassenen M a r t i n u s in der Urkunde Guidos (D 16) könnte ein weiterer Hinweis auf einen ehemals Unfreien von gehobenem sozialen Status sein, dass weder sein rechtlicher Status noch ein Herr genannt wird. Falls diese Angaben nicht einfach vergessen worden sind, könnte bei Martinus bereits eine Freilassung zum Minderfreien erfolgt sein, d.h. dass er von seinem Herrn freigelassen und keinem Schutzherrn zugeordnet worden ist153. Eine solche Verfügung vonseiten des Herrn ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Freigelassene fähig ist, seine Freiheit selbstständig zu erhalten und gegebenenfalls auch zu verteidigen, also die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen dafür hat, die ein minder-freier Kleinbauer nicht haben kann. Gegen diesen sprechen auch die Intervenienten. Diese sind der Bischof von Turin sowie der Markgraf Ansker von Ivrea154, zu dessen Machtbereich Turin und auch Vercelli gehört, wo Martinus seinen Besitz hat. Damit hat Martinus Kontakt zu Personen von Rang, was auch bei diesem Freizulassenden eine dienstli-che Beziehung zu diesen Personen vermuten lässt. Hinzu kommt die Ent-

151 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.169 f (D 87) u. S.228 (D 147). 152 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, S.119, T.68.1-3. 153 Siehe dazu unten S.94 (Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 154 Zu Anskar von Ivrea siehe E.Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte II, S.295, Z.30 ff / A.Bauer u. R.Rau eds., Quellen zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit. Widukinds Sachsengeschichte, Adalberts Fortsetzung der Chronik Reginos, Liudprands Werke. Unter der Benutzung der Übersetzung von P.Hirsch, M.Büdinger u. W.Watten-bach neu bearbeitet von A.Bauer u. R.Rau, FSGA VIII (Darmstadt 1971), S.283.

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fernung zwischen Pavia und Vercelli, dem anzunehmenden Heimatort des Martinus. Bezieht sich die Angabe, die in der Freilassungsurkunde zum Ort gemacht wird, nicht nur auf die Beurkundung, sondern auch auf die Freilassung, so hat diese in Pavia stattgefunden, so dass Martinus in Pavia gewesen sein muss. Aber auch, wenn die Freilassung nicht in Pavia stattgefunden haben sollte, so ist sie mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht in Vercelli vollzogen worden, da Guido soweit dies dem urkund-lichen Itinerar155 zu entnehmen ist, a.892, dem Jahr der Freilassung, nicht dort gewesen ist und ein Umweg über Vercelli nach Parma, seinem nächsten Ziel, nicht anzunehmen ist. Ist Martinus deswegen in Pavia ge-wesen, so setzt dies Mobilität voraus, und diese ist von einem Klein-bauern schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu erwarten, da eine Reise nach Pavia bedeuten würde, dass er seinen Hof für eine Zeit ver-lassen müsste. Damit ergeben sich für die Freizulassenden mit Besitz zusätzliche Argu-mente, die für die Annahme sprechen, dass in diesem Besitz kein einfa-cher Mansus und infolgedessen auch in diesen Freizulassenden und spä-teren Denariales keine Kleinbauern zu sehen sind. Zu diesen Argumenten gehören Besitz an verschiedenen Orten (D 16 / D 386/ 387), die Anrede des Freizulassenden mit „fidelis“ (D 10) und die persönliche Beziehung der Doda zum Kaiser (D 113). Hinzu kommen dann noch Tausch und Tauschverhältnis (D 387), Intervenienten (D 16) sowie der Überliefe-rungsort der Originalurkunde (D 74) und damit Kriterien, die auch für die Bestimmung weiterer Denariales von Bedeutung sind. 3.1.3 Die Bedeutung von Tausch und Tauschverhältnis für die Bestim- mung des sozialen Status Die Mehrzahl der Freizulassenden, d.h. siebzehn von fünfundzwanzig, erhalten bei ihrer Freilassung weder eine Schenkung noch enthalten deren Urkunden irgendwelche Angaben zu einem Beruf oder einem Amt, d.h. dass außer für die bereits genannten Freizulassenden nur noch für zwei weitere angegeben wird, dass sie Geistliche sind. Deswegen spielen hier andere Faktoren eine Rolle, von denen für einige der Denariales der Tausch und das Tauschverhältnis ein bestimmender Faktor sein müssten. Zum Tausch, d.h. der Tatsache, dass jemand einen Unfreien gegen eige-nen Besitz eintauscht, stellt sich die Frage nach dem Grund. Alle Dena-riales, die vor ihrer Freilassung durch Tausch erworben werden, sind Unfreie der Kirche, die von weltlichen Herrschern oder anderen weltli-chen Personen von der Kirche eingetauscht werden, um ihnen die volle Freiheit zu schenken, die die Kirche ihren Unfreien nicht gewährt156. Dies bedeutet, dass eigener Besitz für diese Unfreien eingesetzt wird, d.h. ein Gegenwert, den man aber doch nur dann zu geben bereit ist, wenn man ein persönliches und besonderes Interesse am Tauschobjekt, hier dem Unfreien, hat. Ein solches Interesse könnte aus Verdiensten des Un- 155 Itinerar a.892: Ravenna - Mailand - P a v i a - Parma - Roselle - Rom. 156 Siehe dazu unten S.65.

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freien resultieren, die er durch Amt oder Beruf oder sonstigen Einsatz er-worben hat, so wie dies für den Denarialis Anseleus (Karl II. D 387) zu vermuten ist. Als Gegenwert wird in allen Freilassungsurkunden, in denen von einem solchen Tausch berichtet wird, der Kirche mehr als nur ein Unfreier gegeben, was zu der Frage veranlasst, ob der Grund dafür die Kirche als besondere Institution ist und der Tausch zu deren Vorteil erfolgt157 oder aber, ob der Wert des erworbenen Unfreien maßgebend ist. In der Frei-lassungsurkunde Zwentibolds D 10 wird der Tausch folgendermaßen kommentiert158: D 10: Nos quoque petitioni eius acquiescentes datis postea in mutationem, u t l e x S a l i c a d o c e t, duobus mancipiis prefate ecclesie prius et postea s e c u n d u m l e g e m F r a n c o r u m denarium eius ex- cutientes ... Diese Textstelle kann so aufgefasst werden, dass das Tauschverhältnis 1:2 zugunsten der Kirche im salischen Recht verankert ist. Das aber ist nicht sicher. Brunner z.B. bezweifelt, dass es eine solche Bestimmung im salischen Recht gegeben hat, da sie nirgends überliefert sei. Er geht viel-mehr davon aus, dass hier ein Fehler des Schreibers vorliegt und dieser „Salica“ mit „ Francorum“ vertauscht habe, es also bezogen auf den Tausch „ut lex Francorum docet“ heißen müsste und dementsprechend bezogen auf den Schatzwurf „secundum legem Salicam“. Er verweist dabei auf die Freilassungsformulare und Freilassungsurkunden, in denen beim Schatzwurf auf salisches und nicht auf fränkisches Recht Bezug genom-men wird, sowie ferner darauf, dass bezüglich des Tausches die „Lex Francorum guten Sinn“ mache, da so der Bezug zur Lex Ribuaria gegeben sei159. Die Bestimmung in der Lex Ribuaria zum Tausch mit der Kirche lautet wie folgt160: T.61.3: Nemo servum ecclesiasticum absque vicarium libertum facere presumat. Unabhängig davon, ob die Termini „Salicam“ und „Francorum“ vertauscht worden sind oder nicht, geht aus Titel 61.3 nicht hervor, dass ein Tausch zugunsten der Kirche zu erfolgen hat, denn es wird lediglich angeordnet, dass niemand einen Unfreien der Kirche freilassen soll ohne der Kirche Ersatz zu geben. Dies bedeutet, dass ein Wertausgleich verlangt wird. Demnach müsste es bei einem Tauschverhältnis 1:2, so wie es in D 10 angegeben wird, um Unfreie von ungleichem Wert gehen. Für einen Unfreien von höherem Wert werden als Wertausgleich zwei

157 So z.B. H.Brunner, Schatzwurf, S.259 f, Z.7 ff u. H.Nehlsen, Zur Aktualität und Effektivität germanischer Rechtsaufzeichnungen, Vorträge und Forschungen 23, ed. P.Classen (Sigmaringen 1977), S.449-502, S.476 f, Z.16 ff; s. insbes. S.477, Z.16 ff. 158 Th.Schieffer ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Zwenti-bolds und Ludwigs des Kindes, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum, S.36, Z.4 f (D 10). 159 H.Brunner, Schatzwurf, S.258 f, Z.14 ff. 160 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.110, T.61.3.

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minderwertige Unfreie gegeben. Eine Bestätigung dafür, dass es um einen Wertausgleich und nicht um eine Forderung der Kirche zu ihren Gunsten geht, findet sich z.B. in einigen Urkunden des Klosters St. Gallen, und zwar dadurch, dass das Tauschverhältnis auch gleich sein kann wie 2:2 oder 1:1. Es kann aber auch 3:2 sein und das Kloster die geringere Anzahl, also nur zwei Unfreie erhalten161. Eine weitere Be-stätigung dafür, dass ein Wertausgleich stattfindet, zeigt sich in der Notitia Ludwigs des Deutschen D 152162. Hier tauscht der König seinen „clericus Elefantus“ gegen den „clericus Gundpertus“ der Kirche. Da Letz-terer aber lesen und schreiben kann, gibt der, wie es in der Urkunde heisst, „rex prudentissimus“ der Kirche noch Neuland dazu, um so den be-sonderen Wert des Gundpertus (utilior et maioris ingenii) aufzuwiegen, d.h. dass hier ein Wertausgleich erfolgt und dieser beruht auf Schätzung, denn wie aus einer Urkunde des Klosters St. Gallen hervorgeht, wird der Wert eines Unfreien vor Zeugen geschätzt: „servum... adtaxatum precium coram testibus“ . Er kann aber auch vom Besitzer festgelegt werden163. Das ungleiche Tauschverhältnis, dass in den k/kgl.FrUU zugunsten der Kirche angegeben wird, müsste demnach im erhöhten Wert des einge-tauschten Kirchenunfreien begründet sein. Deswegen könnten Tausch und Tauschverhältnis ein Argument sein, dass gegen die Annahme spricht, im Denarialis den Kleinbauern zu sehen und dies insbesondere dann, wenn sich in den Freilassungsurkunden noch weitere Kriterien er-geben, die gegen diesen sprechen. In der Freilassungsurkunde Ludwigs des Deutschen D 121164, in der es um den s e r v u s E r c h a n p o l d geht, erfährt man, dass dieser von zwei „fideles“ des Königs vom Marienkloster Obermünster in Regens-burg eingetauscht worden ist, um dann den König um dessen Freilassung zu bitten. Das Tauschverhältnis ist 2:1, d.h. die beiden „fideles“ haben für Erchanpold zwei ihrer „mancipia“ gegeben. Dieses ungleiche Tausch-verhältnis spricht dafür, in Erchanpold nicht den Kleinbauern zu sehen. Gegen diesen spricht ferner, dass die Freilassungsurkunde, d.h. die Origi-nalurkunde, nicht durch das Stadtarchiv von Regensburg überliefert ist, und damit dem Ort, aus dem Erchanpold stammt, und der laut Urkunde bei zeitlicher Übereinstimmmung von Handlung und Beurkundung auch der Ort der Freilassung ist, sondern durch das Stiftsarchiv von St. Gal-len165. Dies lässt vermuten, dass sich Erchanpold dort aufgehalten hat, da

161 H.Wartmann ed., Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, 3 Teile (Zürich - St. Gallen 1863-1882), Teil II, Nr. 552, S.166 f (2:2, weltlicher Tauschpartner), Nr. 656, S.260 (1:1, weltlicher Tauschpartner) / Nr. 457, S.74 f (3:2, St. Gallen gibt drei Unfreie an ein anderes Kloster). 162 P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.214 f (D 152) / Zitat: S.214, Z.39 u. 38. 163 H.Wartmann ed., Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen I, Nr. 64, S.64, Z.1. / K.Zeumer ed., Formulae, Nr.22, S.90, Z.23 f (Marculf II):„ pro quem accepi a vobis in precio iuxta quod mihi conplacuit, auri solidos” / Siehe auch Nr.9, S.140 (Formulae Turonenses). 164 P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.170 f (D 121). 165 Siehe die Vorbemerkungen zu D 121, a.a.O., S.170.

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unwahrscheinlich ist, dass St. Gallen die Freilassungsurkunde später erworben hat166. Möglicherweise ist Erchanpold dort verstorben, so dass seine Urkunde deswegen dort verblieben ist. Hat sich Erchanpold in St. Gallen aufgehalten und damit in einem relativ weit entfernten Ort von Regensburg, so spricht dies für einen Unfreien mit einem Amt, durch das er Kontakt zu St. Gallen, den beiden „fideles“ des Königs und gegebenen-falls auch zum König gehabt hat. Unabhängig davon müsste aber der Tausch und das Tauschverhältnis ein Indiz für den Unfreien von gehobe-nem sozialen Status sein. In einer zweiten Urkunde Ludwigs des Deutschen, in der die Unfrei-en H e l m m e r a t und G o z z i l a (D 129)167 freigelassen werden, sind diese als „mancipia“ und nicht als „servi“ angegeben. Im Allgemei-nen versteht man unter „mancipia“ die niedrigste Kategorie Unfreier168. Dies zeigt sich z.B. in Formeln wie „cum litis, servis, mancipiis“169, in denen die „mancipia“ von den „servi“ abgegrenzt werden. Der Terminus „mancipium“ ist aber nicht auf den einfachen Unfreien festgelegt. Dies wird dadurch deutlich, dass „servi“, die verschenkt werden, an anderer Textstelle derselben Urkunde als „mancipia“ bezeichnet werden170. Ein Beispiel für den identischen Gebrauch ist auch der „servus“ Anseleus in der Freilassungsurkunde Karls II., da dieser in der Tauschurkunde mit „mancipium“ angegeben wird. In diesem Fall zeigt sich zudem, dass „mancipium“ auch den Unfreien besserer Art meinen kann, da dieser in Anseleus zu vermuten ist. Dass als „mancipia“ gekennzeichnete Unfreie von gehobenem sozialen Status sein können, lässt sich durch folgende Urkunden belegen. In der Urkunde Heinrichs des Löwen Nr. 97 (a.1166 oder 1174) werden unfreie Zeugen als „mancipia“ angegeben, von denen Heinricus de Wida in anderen Urkunden Heinrichs171 als „ministerialis“ ausgewiesen wird. In der Urkunde Ottos III. D 42 (a.988)172 wird eine „ lita“ zu den „mancipia“ gezählt. In dieser Urkunde geht es darum, dass Otto diese Litin aufgrund der Intervention eines Herzogs einem Erzbi-schof schenkt, weswegen dieser ein besonderes Interesse an ihr gehabt

166 Die Freilassungsurkunde von Ludwig dem Kind (D 45) z.B. war Handelsobjekt. Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.166 f, Z.33 ff. 167 P.Kehr ed., a.a.O., S.180 (D 129). 168 A.Meister, Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhun-dert, in: Grundriß der Geschichtswissenschaft (Leipzig 1907), S.54 III, Z.27 ff (unterste Stufe der Unfreien) / R.Sprandel, Grundherrlicher Adel, rechtsständische Freiheit und Königszins, DA 19 (1963), S.2, Z.24 f (Die mancipia bilden eine untere Stufe des un-freien Standes) / W.Lehmann, Bemerkungen zur Sklaverei im frühmittelalterlichen Bayern, Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 13 (1965), H.7.8, Sonderheft, S.1378 -1387, S.1383, Z.26 ff („daß man den Terminus mancipium für den unangesetzten Un-freien bevorzugte“). 169 Th.Sickel, Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.56, Z.17 (D 20). 170 Siehe z.B. P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns u. Ludwigs des Jüngeren, S.161, Z.6 f u. Z.13 (D 112). Zum identischen Gebrauch der Termini „servus“ u. „mancipia“ siehe auch H.Nehlsen, Mancipia (Art.), HRG III (1984), Sp.219-230, Sp.220, Z.13 ff. 171 K.Jordan ed., Die Urkunden Heinrichs des Löwen, Herzog von Sachsen und Bayern, Laienfürsten und Dynasten der Kaiserzeit I, MGH, Die deutschen Geschichtsquellen des Mittelalters 500-1500 (Leipzig 1941, ND 1949), Nr. 27 (ministerialis), S.38, Z.9 f / Nr. 73 (ministerialis) S.107, Z.16 / Nr. 97 (mancipium), S.148, Z.18 u. 22. 172 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos III., S.442, Z.27 ff (D 42).

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haben müsste, was gegen die einfache Unfreie spricht. Auch die Tat-sache, dass diese Litin nicht pauschal mit anderen „mancipia“ verschenkt wird, sondern als namentlich genannte Einzelperson mit ihren Kindern und späteren Nachkommen als auch mit ihrem Besitz (possessiones seu aquisitiones), deutet darauf hin, dass diese Litin keine einfache Unfreie ist. In einer Weißenburger Urkunde (a.788) zählt ein „mancipium“ zu den „censuales“ 173. Kuchenbuch174 weist auf eine veränderte Bedeutung des Terminus „mancipia“ im 9. Jahrhundert hin und diesbezüglich auf die Ur-kunde Ludwigs des Deutschen D 26 (a.840), in der die Angabe gemacht wird:„cum mancipiis quoque diversi generis vel condicionis.“ Die Kenn-zeichnung von Helmmerat und Gozzila als „mancipia“ bedeutet somit nicht, dass sie einfache Unfreie sind. Als Argument dafür, dass es bei diesen Freizulassenden nicht um ein-fache Unfreie geht, kann auch für diese der Tausch angeführt werden. Helmmerat und Gozzila haben dem Kloster St. Felix und Regula in Zürich gehört, das unter der Leitung der Tochter des Königs, Bertha, steht175. Diese verwandtschaftliche Beziehung kann zur Freilassung eines Kleinbauern führen, und zwar aufgrund einer Empfehlung der Äbtissin für einen Unfreien ihres Klosters. Der Freilassung geht jedoch der Tausch voran und laut Freilassungsurkunde geht dieser als auch die dann folgende Freilassung nicht auf die Initiative der Äbtissin zurück, sondern auf die des Königs. Der Tausch und die Freilassung müssten deswegen in seinem Interesse liegen, was darin begründet sein kann, dass Helmmerat und Gozzilla entweder in seinem Dienst stehen oder in dem des Klosters und sie dadurch direkten Kontakt zum König haben. Für Unfreie dieser Art spricht auch das Tauschverhältnis 2:3, d.h. dass die Kirche drei für ihre zwei Unfreien bekommt176. Für eine dienstliche Beziehung spricht auch, dass die Freilassung nicht in Zürich, dem Ort des Klosters und damit Heimatort der Freigelassenen stattgefunden haben kann, da Ludwig, soweit sich dies aufgrund des urkundlichen Itinerars verfolgen lässt, weder a.868, dem Jahr der Frei-lassung, noch später in Zürich gewesen ist177. Sind Freilassung und Be-urkundung am selben Ort erfolgt, so müssen sich Helmmerat und Gozzila in Regensburg aufgehalten haben und damit in einer beträchtlichen Ent-fernung von ihrem Heimatort. Die Freilassungsurkunde wiederum ist, als Original, durch das Staatsarchiv zu Zürich178 überliefert und damit ver- 173 A.Doll ed., Traditiones Wizenburgensis. Die Urkunden des Klosters Weißenburg 661-864, eingeleitet aus dem Nachlaß von K.Glöckner (Darmstadt 1979), Nr.126, S.328 f. 174 L.Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft, S.359 f, Z.14 ff. 175 E.Dümmler, Jahrbücher der Deutschen Geschichte VII, Geschichte des Ostfrän-kischen Reiches I, Ludwig der Deutsche (Berlin 1862), S.863 f, Z.24 ff. 176 Zum Zusatz „ac natus illorum“ s. die Vorbemerkung zu D 129. P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen., Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.12. 177 Itinerar zu D 129: Franfurt (a.867) - Regensburg (a.867) - R e g e n s b u r g (a.868) - Frankfurt (a.868) - Trebur (a.870) – Aachen (a.870) - Frankfurt (870 u.871) - Trebur (a.871). Auch wenn dieses Itinerar wegen der großen zeitlichen Abstände nicht sehr aussagekräftig ist, so scheint Zürich doch außerhalb der Reiseroute des Königs zu lie-gen. 178 Siehe die Vorbemerkung zu D 129, a.a.O., S.180.

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mutlich ursprünglich durch das Kloster bzw. durch Helmmerat und Goz-zila, die zu dem Kloster wahrscheinlich weiterhin Kontakt gehabt haben oder auch in dessen Dienst geblieben sind. Die Freilassungsurkunde Karls III. D 161179 gilt dem f a m u l u s L e u- t a r d u s. „Famulus“ ist eine Kennzeichnung, die im Gegensatz zu „ser-vus“ und „mancipium“ vergleichsweise selten vorkommt und wenn, dann vorwiegend im Zusammenhang mit der Kirche oder mit Italien. Meister180 definiert den „famulus“ als den Unfreien, der „nur zu Dienst-leistungen für die Person des Herrn da“ ist, und stellt den „famulus“ dem „puer vassus ad ministerium“, dem „ministerialis“, gleich, was auch der De-finition von Waitz181 entspricht. Bezogen auf Italien sieht auch Mayer182 im „ famulus“ den Unfreien, der im Haus seines Herrn Dienst tut oder auch sonstigen Dienst, aber keine Landarbeit. Abgesehen davon, ob dies auf alle „famuli“ zutrifft 183, sprechen im Fall des „famulus“ Leutardus ins-besondere das Tauschverhältnis sowie auch der Intervenient gegen den Unfreien von niedrigem sozialen Status. Leutardus ist von einem Leviten vom Kloster St. Martin in Tours mit Zustimmung des damaligen Abtes Hugo gegen eigene Unfreie eingetauscht worden und zwar im Verhältnis 3:1, das damit besonders hoch ist. Um die Freilassung bittet dann aber nicht der Levit den Kaiser, sondern der „fidelis noster Odo comes seu abbas coenobii“184, also ein Graf des Kaisers, der gleichzeitig der Nachfolger des Abtes Hugo im Kloster St. Martin ist. Dieser Graf ist Graf Odo von Paris und spätere König des Westfränkischen Reichs185 und damit eine Person von Rang, zu der Leutardus, auch nachdem er nicht mehr dem Kloster gehört, in direktem Kontakt stehen müsste, denn laut Urkunde ist Odo nicht vom Leviten um Vermittlung beim Kaiser bezüglich der Freilassung gebeten worden. Der Grund für dessen Intervention könnte deswegen auch bei diesem Freigelassenen eine dienstliche Beziehung sein, die vor der Freilassung zwischen Leutardus, Odo und dem Leviten bestanden hat.

179 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.262 f (D 161). 180 A.Meister, Deutsche Verfassungsgeschichte, S.54 III, Z.13 ff. 181 G.Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.151 f, Z.15 ff. 182 E.Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I, S.173 ff. 183 H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, S.373, Z.33,D 300: „libe-ros vel famulos“. Hier wird mit „famuli“ offenbar die Gesamtheit der Unfreien ange-sprochen, d.h. auch die einfachen Unfreien. Auch in der Schenkungsurkunde Ottos I. D 99 geht es, soweit dies trotz Beschädigung des Textes erkennbar ist, um „famuli“ von unterschiedlichem sozialen Status:„..in pro-prietatem concessimus, id est ... mansam I quam S o l u a n u s inhabitare videtur, ipsumque S o l u a n u m c e t e r o s q u e iuris nostri f a m u l o s ita ...filiosque eorum que nostre regalis potestatis esse noscuntur, terras quoque in marchis et…“ An- ders als der „famulus Soluanus“, der namentlich genannt wird und dessen Mansus nicht als „mansus servilis“ gekennzeichnet ist und deswegen ein größerer sein kann, scheinen die „ceteri famuli“ einfacher Art zu sein, da sie im Gegensatz zu Soluanus nur pau - schal angegeben und ohne eigenes Land verschenkt werden. Man kann somit nicht davon ausgehen, dass ein „famulus“ immer ein Unfreier gehobener Art ist. Th.Sickel, Die Urkunden Konrads I., Heinrichs . u. Ottos I., S.182, Z.14 u. 16 ff. Nach „ita“ ist der Text lückenhafr. Die „famuli“ sind aber wohl Teil der Pertinenzformel. 184 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.262, Z.31 f (D 161). 185 E.Dümmler, Jahrbücher der Deutschen Geschichte VII.2, Geschichte des Ostfrän-kischen Reichs, Die letzten Karolinger. Konrad I. (Berlin 1865), S.279, Z.12 ff.

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Ferner sprechen auch die lokalen Gegebenheiten dagegen, in Leutardus einen Kleinbauern zu sehen, d.h. die große Distanz zwischen Kirchen (nördlich von Basel) und Tours und damit zwischen dem Ort der Frei-lassung und dem anzunehmenden Heimatort des Leutardus, da er aus dem dortigen Kloster stammt. Die Freilassung des Leutardus hat offen-sichtlich unter besonderen Bedingungen stattgefunden, die wahrschein-lich darin begründet sind, dass Karl III. schwer krank gewesen ist186, so dass er die Freilassung, den Schatzwurf, nicht selbst vollziehen konnte, sondern in der Urkunde nur verfügt. Demzufolge ist der Schatzwurf erst nach der Beurkundung erfolgt, und zwar durch eine andere Person als den Kaiser (decernimus, ut…a manu ipsius Leutardi denarius excutiatur)187, aber in seiner Anwesenheit, da diese bei einer Freilassung durch Schatzwurf sowohl nach salischem als auch nach ribuarischem Recht erforderlich ist. Da die Freiheit des Leutardus laut Urkunde „a praesenti die“188 gelten soll, müsste, entsprechend dieser Angabe, der Schatzwurf am selben Tag wie die Beurkundung oder doch in zeitlicher Nähe zu dieser erfolgt sein, und da sich Karl III. noch länger in Kirchen aufgehal-ten hat, ist anzunehmen, dass die Freilassung dort vorgenommen worden ist189. Demzufolge müsste Leutardus in Kirchen gewesen sein und damit an einem Ort, der in beträchtlicher Entfernung zu Tours liegt, was eine Reise notwendig macht, die ein Herr, hier der Levit, zwecks Freilassung wohl doch nur im sehr besonderen Fall mit einem Kleinbauern unterneh-men würde. In der Freilassungsurkunde Zwentibolds D 10190 lässt dieser u n a e f a- m i l i e i u r e e c c l e s i e O d b u r g frei. Odburg, die eine Unfreie der Kirche St. Martin in Elst gewesen ist, wird vom König gegen zwei seiner „mancipia“, also im Tauschverhältnis 2:1, eingetauscht, und zwar auf Bitten des Bischofs von Utrecht191, zu dessen Diözese St. Martin gehört. Der Bischof muss Odburg demnach kennen und der König ein Interesse an Tausch und Freilassung haben. Damit geht es bei dieser Frei-gelassenen ebenfalls um die im Zusammenhang mit einem Tausch ge-nannten Argumente, die gegen eine Kleinbäuerin sprechen. Hinzu kommt die Bedeutung eines Bischofs als Intervenient. Zusätzlich zu Tausch und Intervenient ergibt sich jedoch noch ein weite-res Argument gegen die einfache Unfreie, und zwar durch die Kenn-zeichnung dieser Unfreien als „una e familie iure ecclesie“. Diese Kenn- 186 s.o. S.20, Anm.94 (carta – notitia). 187 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.263, Z.4 f (D 161). 188 a.a.O., Z.6 (D 161). 189 E.Dümmler, Jahrbücher der Deutschen Geschichte VII, Geschichte des Ostfränki- schen Reichs II, S.283 ff, Z.20 ff. Karl III. hat in Kirchen einen „Reichstag“ abgehalten. Nach seinem Aufenthalt in Kirchen ist er gemäß dem urkundlichen Itinerar in Lustenau (am Rhein oberhalb des Bodensees), in Waiblingen und wahrscheinlich in Frankfurt ge-wesen und nach Dümmler (S.286 ff) auch in Ingelheim, Paris und Trebur, aber nicht in Tours. 190 Th.Schieffer ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger. Die Urkunden Zwenti-bolds und Ludwigs des Kindes, MGH DD reg. et imp. Germ. ex stirpe Karolinorum (Berlin 1960, ND 1963), S.35 f (D 10). 191 Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds u. Ludwigs des Kindes. Vorbemerkung zu D 10, S.35, Z.26 ff.

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zeichnung ist deswegen von Bedeutung, da sie mehr als nur die Zugehö-rigkeit zur Kirche und deren Besitzrecht anzeigen könnte. Da man unter einer „familia“ die Gesamtheit aller Unfreien eines Herrn bzw. einer Wirtschaftseinheit versteht, umfasst eine „familia“ Unfreie von sehr unterschiedlichem sozialen Status192. Alle diese Unfreien sind „de familia“, d.h. gehören zur „familia“. Dennoch werden offenbar nur die Unfreien der oberen Schicht in z.B. Urkunden mit „de familia“ angege-ben, während die einfachen Unfreien dort die „familii“ sind. Dies geht z.B. aus der Urkunde Ottos II. D 171 und der Ottos I. D 352 hervor193. D 171: ... cum omnibus eo loci pertinentibus f a m i l i i s q u i d e m m a n c i p i i utriusque sexus edificiis silvis ... Diese Formel findet sich nur selten. Üblich ist vielmehr deren verkürzte Form194. D 352: „ ... omnes res proprietates suas ac f a m i l i a s utriusque sexus usque ...“ In D 171 werden „familii“ als „mancipia“ definiert und da diese Unfreien nur pauschal genannt werden, was auf eine größere Anzahl schließen lässt, und sie zusammen mit anderem Gut verschenkt werden, müsste es sich um einfache Unfreie handeln. Dies gilt auch für die „familii (fami-liae)“ in der Urkunde D 352. Demgegenüber müssten in der Urkunde Ludwigs des Kindes D 44 und in der Arnulfs D 129 die „familii“, die zur oberen Schicht der Unfreien ge-hören, angesprochen sein. In der Urkunde Ludwigs des Kindes bestätigt dieser der Kirche von Freising das Recht, den Bischof zu wählen, mit folgenden Worten195: D 44: ... plebi et f a m i l i a e s u a e licenciam inter se eligendi episcopos ... In der Urkunde Arnolfs, in der der Kaiser einen Tausch zwischen dem Kloster St. Gallen und einem Privatmann bestätigt, wird dies bezüglich des Besitzes, den das Kloster abgibt, wie folgt kommentiert196: D 129 : ... cum consensu t o t i u s f a m i l i a e ... Die „familia“ erhält also das Recht, sich an der Bischofswahl zu beteili-gen, und auch die Veräußerung von Besitz des Klosters St. Gallen erfolgt 192 Siehe z.B. G.Waitz, Verfassungsgeschichte II, S.152, Anm.1 / K.Bosl, Die Gesell- schaft in der Geschichte des Mittelalters, (Göttingen ³1975). Die „Familia“ als Grund-struktur der Mittelalterlichen Gesellschaft, S.94 ff / K.Kroeschell, Familia (Art.), HRG I (1971), Sp.1066 f / Nach L.Kuchenbuch (Bäuerliche Gesellschaft S.361 f, Z.22 ff) ist der Terminus „familia“ ein Begriff, der im 9. Jahrhundert aufgekommen ist und allmäh-lich für alle Unfreien, unabhängig von deren Rechtsstatus, zum Sammelbegriff gewor-den ist. 193 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.194, Z.31 f (D 171). 194 Ders. ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.484, Z.31 (D 352). 195 Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs d.Kindes, S.165, Z.11 (D 44). 196 P.Kehr ed., Die Urkunden Arnolfs, S.193, Z.9 (D 129).

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nur mit Zustimmung der ganzen „familia“. Dies legt die Vermutung nahe, dass hier Unfreie angesprochen werden, die stellvertretend für alle Unfreien ihre Zustimmung geben, d.h. dass in D 44 und D 129 „familia“ in einem engeren Sinn zu verstehen ist und nur die Unfreien meint, die aufgrund eines Amtes Einfluss und Verantwortung innerhalb der „fami-lia“ haben, da schwer vorstellbar ist, dass Entscheidungen dieser Art von einfachen Unfreien mitbestimmt bzw. diese überhaupt gefragt werden. Hier könnten sich Ansätze einer Entwicklung zeigen, die ab dem 11. und 12. Jahrhundert zu einer Aufspaltung der „familia“ in eine „familia servi-lis“ und eine „familia ministerialis“ geführt hat197. Da Diplome der späteren Zeit Zeugen angeben, sind Unfreie dieser Art dort erkennbar. Diese Unfreien werden in Abgrenzung zu den „liberi“ u.a. mit „de familia“ angegeben und sind, wie sich in zwei Urkunden Lothars III.198 nachweisen lässt, Ministeriale. Beide Urkunden nennen einen Unfreien mit Namen Godefridus als Zeugen, und da beide Ur-kunden für die gleiche Kirche (St. Servatius) bestimmt sind, müssten diese Unfreien identisch sein. D 12: ... d e f a m i l i a aecclaesiae G o d e f r i d u s, Lambertus, ... D 9: ... m i n i s t e r i a l e s sancti Servatii: Christianus, G o d e f r i d u s, ... Analog dazu könnte die Freigelassene Odburg aus einer Familie stam-men, die im gehobenen Dienst der Kirche steht199 oder sie könnte auch selbst ein Amt haben200. Dass Odburg Inhaberin eines Amtes ist, lässt sich für sie speziell nicht nachweisen. Die Vermutung, dass sie Amtsinhaberin ist, hat aber einen realen Hintergrund, da nicht nur unfreie Männer, sondern auch unfreie Frauen ein Amt haben können. Unfreie Frauen mit einem „ministerium“ werden z.B. im salischen Recht genannt, und zwar als „ancilla ministe-rialis“, „ puella de ministerio“ bzw. „ad ministerium“. Im Capitulare III zum P.l.S. ist dies die „ancilla cellarium“ und die „ancilla genitium domini sui“ bzw. im alemannischen Recht die „ancilla vestaria“ und „pulicula de genicio“, also Frauen, die für den Weinkeller, den Arbeitsraum ihres Herrn oder die Kleiderkammer zuständig sind201. In der Urkunde Kon-rads II. D 139 ist die Rede von „ministerialibus utriusque sexus“ und in der

197 K.Kroeschell, Familia (Art.), HRG I (1971), Sp.1067, Z.10 ff. 198 E.Ottenthal u. H.Hirsch eds., Die Urkunden Lothars III. und der Kaiserin Richenza, MGH DD reg. et imp. Germ. VIII (Berlin ²1957), S.15, Z.20 (D 12) u. S.11, Z.45 (D 9). 199 Zur Bedeutung des Titels „ministerialis“ in spätkarolingischer Zeit nach K.Bosl s.o. S.31, Anm.142 (Bedeutung von Besitz). 200 Die Kennzeichnung „e familie” anstatt „de familie” ist unerheblich. Siehe dazu z.B. Fr.Hausmann ed., Die Urkunden Konrads III. und seines Sohnes Heinrich, MGH DD reg. et imp. Germ. IX (Wien – Köln - Graz 1969), S.50, Z.35 f (D 31). Dort: „ex familia ecclesie” in der Zeugenreihe statt „de familia“. 201 K.A.Eckhardt ed., P.L.S., MGH LL, S.54, T.[10.6] (Textklasse B) / S.55, T.11.6 K (Lex Salica Karolina) / S.132, T.35.9 / S.261, Cap.III, T.104.11 / Ders. ed., Germanen-rechte NF, Westgermanisches Recht ,ed. Historisches Institut des Werralandes, V Leges Alamannorum, Lex Alamannorum, Recensio Lantfridana (Witzenhausen 1962), S.59, T.75.

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Urkunde Friedrichs I. D 619 ist eine Unfreie ebenfalls eine Ministeria-lin202. Hat Odburg ein Amt im gehobenen Dienst der Kirche, so könnte dies auch eine Erklärung dafür sein, warum sich ein Bischof, d.h. eine Person von Rang, für ihre Freilassung einsetzt, da sie als Amtsträgerin Kontakt zu ihm gehabt haben kann. Für eine Kleinbäuerin dürfte die Gelegenheit mit einem Bischof in Kontakt zu kommen und ihn als Intervenienten für sich zu gewinnen, wohl nur in den seltensten Fällen möglich gewesen sein. In der Urkunde Heinrichs I. D 10203 handelt es sich um den p r e s b i - t e r u s B a l d m u n t und damit um einen weiteren Geistlichen, der zum Denarialis freigelassen wird. Dieser ist ein „servus noster“, also ein Unfreier des Kaisers, hat aber ursprünglich dem Kloster Kempten gehört: „proprii iuris nostri servum de familia Campidonensis coenobium genitum“. Heinrich I. hat Baldmunt somit zu einem nicht genannten Zeitpunkt er-worben und dies wahrscheinlich direkt vom Kloster. Der Grund dafür ist unbekannt, aber doch eher in einem besonders qualifizierten Unfreien als in einem Kleinbauern zu sehen. Der Priester Baldmunt könnte deswegen im besonderen Dienst des Kaisers stehen, da sich so auch ein Kontakt zum Herzog von Bayern204 ergeben haben kann, denn die Freilassung er-folgt nicht auf die Initiative des Kaisers, sondern auf die Bitte des „Ar-nolfi fidelis et dilecti ducis nostri“ hin. Ein weiterer Hinweis auf den sozialen Status des Priesters Baldmunt ergibt sich möglicherweise durch eine Urkunde Ottos I. (D 106), falls der dort genannte Priester Paldmunt der freigelassene Priester Baldmunt ist, was Reindel aufgrund der Namensgleichheit und des gemeinsamen Be-zugs zu Kempten vermutet205. Die Unterschiedliche Schreibweise dürfte dabei keine Rolle spielen, da diese in mittelalterlichen Urkunden häufig vorkommt und z.B. die Freigelassene Odburg in der Urkunde Zwenti-bolds in dieser Urkunde auch mit Elburg angegeben wird. Auch die Zeit-spanne von 22 Jahren, die zwischen der Freilassungsurkunde (a.926) und der Urkunde Ottos I. (a.948) liegt, kann kein Argument gegen die Iden-tität der beiden Priester sein, da Baldmunt zur Zeit der Freilassung noch relativ jung gewesen sein kann. Durch die Urkunde Ottos I. wird eine

202 H.Bresslau ed., Die Urkunden Konrads II. mit Nachträgen zu den Urkunden Hein-richs II., MGH DD reg.et imp. Germ. III (Hannover 1900-1908, ND der zweiten Auflg. Berlin 1957) S.188, Z.1 (D 139) / H.Appelt ed., Die Urkunden Friedrichs I., bearbeitet von Heinrich Appelt unter Mitwirkung von Rainer M.Koch, MGH DD reg. et imp. Germ. X.1-5 (Hannover 1975-1990), X.3, S.111, Z.29 (D 169). Siehe auch unten S.55 (Freigelassene in Herrscherurkunden). 203 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.47, (D 10). 204 F.Ernst, § 50 Die Anfänge der Regierung Heinrichs I. 919-926, in: B.Gebhardt, Handbuch der Deutschen Geschichte I (Stuttgart 1954, ND 1967), S.167, Z.42 ff. 205 K.Reindel, Die bayerischen Luitpoldinger 893-989. Sammlung und Erläuterung der Quellen. Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte, ed. von der Kommis- sion für bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaf-ten, NF XI (München 1953), S.139 / Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Hein- richs I. und Ottos I., S.190 (Otto I. / D 106).

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Schenkung, die Paldmunt Kempten gemacht hat, bestätigt. Diese bein-haltet sechs Mansen, die dieser Priester von frommen Leuten erhalten und an das Kloster weitergegeben hat und dann für diese Schenkung die Bestätigung des Kaisers erbittet, und zwar durch Vermittlung des kaiser-lichen Bruders Bruno, des späteren Erzbischofs von Köln. Dieser Vor-gang als auch die Titulierung des Priesters Paldmunt in D 106 als „ve-nerabilis“, als verehrenswürdig, sprechen dafür, in Paldmunt nicht den einfachen Priester zu sehen und bei Indentität mit dem Denarialis Bald-munt auch nicht in diesem. 3.1.4 Die Bedeutung von Intervenienten für die Bestimmung des sozia- len Status Setzt sich eine Person von Ansehen und Einfluss beim Kaiser oder König für die Freilassung eines Unfreien ein, so müsste man davon ausgehen können, dass dieser Unfreie kein einfacher Unfreier ist, da dieser im Nor-malfall keinen Kontakt mit diesem Personenkreis haben dürfte. Intervenienten sind, wie sich zeigte, auch bereits vorher wichtig für die Bestimmung einiger der Denariales gewesen. Für den Unfreien in der Freilassungsurkunde Arnolfs D 164206, den s e r v u s G u m p o l t, sind die Intervenienten aber der alleinige Anhaltspunkt für den Versuch einer Definition dieses Unfreien. Gumpolt ist ein „servus noster“ und damit Eigentum des Kaisers. Die Freilassung geht aber nicht von diesem aus, sondern es sind zwei seiner „fideles“, die um die Freilassung bitten, d.h. der Abt Purchard (venerabilis abbas noster) und der Graf Isangrim, der auch Truchsess des Kaisers ist (comes ac dapifer noster), und in dessen Grafschaft, dem Mattiggau, der Ort der Freilassung, Mattighofen207, liegt. Wäre der Abt alleiniger Intervenient, wäre denkbar, dass dieser sich beim Kaiser für die Freilassung eines Kleinbauern einsetzt, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein Kleinbauer des Kaisers Kontakt zu einem nahe gelegenen Kloster und damit zum Abt hat, genauso wie auch ein Kleinbauer, der seinen Mansus in der Nähe von Mattighofen hat, einem Grafen bekannt sein könnte. Da die Bitte um Freilassung aber weder allein vom Abt noch allein vom Grafen ausgeht, spricht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass Gumpolt durch ein Amt im Dienst des Kaisers Verbindung zu beiden, d.h. zum Abt und zum Grafen hat, weswegen anzunehmen ist, dass Gumpold ebenfalls kein Kleinbauer ist.

206 P.Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger. Die Urkunden Arnolfs, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum III (Berlin 1940), S.250 f (D 164). 207 Isangrim steht später im Dienst Ludwigs des Kindes. Siehe dazu: E. Dümmler, Jahr-bücher VII.2, Die letzten Karolinger. Konrad I., S.484 f, Z.20 ff u. S.558, Z.14 (Isan-grim vordem Arnolfs Truchseß). Lt.Urkunden Ludwigs des Kindes ist Isangrim Minis-teriale. Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.137, Z.14 f (D 27):„atque Isangrimmi ministerialium nostrorum“ / S.142, Z. 36 f (D 30): „Matahgouue comitatu Isangrimmi“. Nach Bosl sind Ministerialen in spätkarolingischer Zeit Freie von hohem Ansehen. Siehe oben S.31, Anm.142 (Hunroc).

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Für den Freigelassenen in der Urkunde Odos D 17208, den s e r v u s A i l b e r t u s, ist der Intervenient ebenfalls der Anhaltspunkt für dessen Bestimmung. Dieser ist wie der Servus Gumpolt ein „servus noster“, also ein Unfreier des Kaisers, für dessen Freilassung sich der Bischof von Angers einsetzt, d.h. auch hier bittet ein Geistlicher von Rang um die Freilassung eines Unfreien der weltlichen Macht, was bei diesem Unfrei-en ebenfalls durch ein Amt bedingt sein könnte. Die Herkunft des Ailbertus ist unbekannt. Wäre er jedoch ein Kleinbauer, so ist zu ver-muten, dass er ortsnah zum Freilassungsort ansässig wäre und sein Man-sus in der Nähe von Orléans liegen würde. In diesem Fall wäre anzu-nehmen, dass sich, wenn überhaupt, der Bischof von Orléans für seine Freilassung eingesetzt hätte und nicht der Bischof von Angers. Wahr-scheinlicher ist darum, dass Ailbertus im Dienst des Königs steht und so Kontakt zum Bischof von Angers hat, was erklären würde, warum dieser der Intervenient ist. Als „servus noster“ ist der s e r v u s J o h a n Ludwigs des Kindes in der Freilassungsurkunde D 45209 ebenfalls ein Unfreier des Königs. Die Freilassung jedoch erfolgt auch in diesem Fall nicht auf die Initiative des Königs, sondern auf die Bitte des „Purucharii dilecti comitis nostri“ hin. Dieser ist der rätische Markgraf Burchard aus der mächtigen schwäbi-schen Familie der Hunfridinger210. Es ist also kein unbedeutender Mann, der sich für den königlichen Servus einsetzt. Deswegen könnte es sein, dass Johan im Dienste des Königs steht und ein Amt hat, durch das sich eine Beziehung zum Grafen Burchard ergeben hat. Anders als die vorher genannten Unfreien ist der c l e r i c u s R e g i n- b a t o in der Urkunde Ottos II. D 151211 kein „servus noster“, sondern ge-hört dem Herzog von Kärnten. Reginbato ist der dritte Geistliche unter den Denariales. Im Gegensatz zu den Priestern Hunroc und Baldmunt wird er aber nur als „clericus“ bezeichnet. Da dieser Titel entsprechend fränkischem Recht ohne kennzeichnende Aussage212, also unspezifisch ist, kann Reginbato ein Geistlicher einfachster Art sein oder, wenn mit „clericus“ der Geistliche allgemein gemeint ist, könnte er wie Hunroc und Baldmunt ein „presbiterus“, ein Priester sein. Für dessen Freilassung setzt sich sein Herr, der Herzog Heinrich von Kärnten aus dem bayerischen Geschlecht der Luitpoldinger213, ein und bittet den Kaiser um die Frei-

208 M.R.H.Bautier ed., Recueil des actes d’Eudes roi de France (888-898), publié sous la direction de M.G.Tessier, Chartes et diplômes, S.77 ff (D 17). 209 Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.166 f (D 45). 210 Ders., Ludwig das Kind, in: Ders. ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwig des Kindes, S.78, Z.19 ff / H.Löwe, § 47 Vom ostfränkischen zum deutschen Reich (877-911), in: B.Gebhardt ed., Handbuch der deutschen Geschichte I, S.158, Z.30 ff. 211 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.169 f (D 151). 212 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, Lex Salica Karolina (K), S.209, T.LVIII (Über-schrift) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.93, T.40.5 ff / A.Boretius ed., Capitularia I, S.113, T.1 (Nr.39 Capitulare legibus additum, a.803) / P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen., Karlmanns und Ludwigs des Jünge-ren, S.358, Z.39 f (D 18 / L.d.J.):„clerici XII, exceptis praesbiteris, qui …”. 213 F.Ernst, § 59. Otto II. 973-983. Die Anfänge seiner Regierung, 973-977, in: B.Geb-hardt, Handbuch der deutschen Geschichte I, S.191 ff, S.192, Z.24 ff.

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lassung für seinen Geistlichen „per denarium“, um ihm die volle Frei-heit214 zu schenken. Dieser persönliche Einsatz des Herzogs könnte be-deuten, dass Reginbato nicht irgendein einfacher Geistlicher auf dem Lande in Bayern oder Kärnten ist, sondern vielmehr in direktem Kontakt zu seinem Herrn steht. Reginbato könnte zum Gefolge des Herzogs ge-hören und so mit ihm nach Mainz gekommen sein, wo sich Ottos II., von Nymwegen kommend, mit dem Herzog von Kärnten treffen wollte215. Bei dieser Gelegenheit muss dann auch die Freilassung stattgefunden haben, denn Mainz, das in der Freilassungsurkunde unter „actum“ ange-geben wird, kann nicht nur der Ort der Beurkundung sein, sondern ist auch der Ort der Freilassung, weil sich der Kaiser und der Herzog und mit diesem Reginbato erst in Mainz begegnet sind und die Freilassung, d.h. der Schatzwurf, vor der Beurkundung erfolgt. 3.1.5 Die Bedeutung der Kennzeichnung „servilis conditionis homo“ bzw. „femina“ für die Bestimmung des sozialen Status In den Freilassungsurkunden Heinrichs IV. und Heinrichs V.216 werden die Freizulassenden wie folgt angegeben: Heinrich IV. (D 37): servilis conditionis femina Imiza Herr: ingenuus vir Vualtherus Heinrich IV. (D 124): servilis conditionis homo Dethmar Herr: ingenuus vir Eberhardus Heinrich V. (D 201): servilis conditionis homo Gumbaldus Herr: homo liber Odalricus Die Kennzeichnung der Freizulassenden als „servilis conditionis“ ist zu allgemein, um daraus sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht konkrete Schlüsse ziehen zu können. Der Terminus „servilis“ kommt am häufigsten bezogen auf den Mansus des unfreien Kleinbauern in der Zu-sammensetzung als „mansus servilis“ vor. Er ist aber nicht darauf fest-gelegt und kann offenbar auch ganz allgemein auf Unfreiheit verweisen und damit auch auf den Unfreien, der ein Amt oder einen Beruf hat. Dies lässt sich dem Kapitular Karls des Großen für Sachsen217 entnehmen, in dem bestimmt wird, dass sowohl dem „homo ingenuus“ als auch dem „homo servilis conditionis“ für den Fall eine Strafe angedroht wird, dass diese die Annahme eines echten Denars als Zahlungsmittel verweigern. Da es in diesem Zusammenhang um das „negotium proprium“ geht, das der Unfreie gegebenenfalls verlieren kann, müsste der hier angespro-chene „homo servilis conditionis“ ein Geschäftsmann sein. Die Kenn-zeichnung „servilis conditionis“ bedeutet somit nicht zwangsläufig, dass

214 Siehe dazu u. S.80 ff (Freiheit des Denarialis). 215 K.Uhrlirz, Jahrbücher des deutschen Reiches I (Leipzig 1902), Otto II. 977, S.85 f. 216 D.v.Gladiss ed., Die Urkunden Heinrichs IV., MGH DD reg. et imp. Germ. VI.1 (Berlin 1941) / VI.2 (Weimar 1952) / VI.3 ed. A.Gawlik (Hannover 1978); VI.1, S. 46 f (D 37) u. S.162 f (D 124) / Monumenta Boica, Bd. 31.1 (München 1836), S.383 (D 201). 217 A.Boretius, ed.,Capitularia I, Nr.27, S.74, T.5 (Capitulare Saxonicum).

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die Freizulassenden in den Urkunden Heinrich IV. und V. Kleinbauern sind. Die Kennzeichnung Unfreier als „servilis conditionis homo“ bzw. „femina“ ist relativ selten. Auch in den k/kgl.FrUU kommt diese Kennzeichnung nur in den Urkunden Heinrichs IV. und Heinrichs V. vor. Auffallend ist aber, dass dies gerade in den Freilassungsurkunden der salischen Herr-scher der Fall ist. Dies gibt Anlass zu der Frage, ob hier eine Verbindung zum Terminus „serviens“ besteht, denn dieser Begriff kommt insgesamt ebenfalls verhältnismäßig selten vor, jedoch vergleichsweise oft in den Urkunden der salischen Herrscher und bezeichnet zu dieser Zeit den Mi-nisterialen218. Die Kennzeichnung „servilis conditionis homo / femina“ könnte deswegen, in Abgrenzung zum einfachen „servus“, dem Ministe-rialen bzw. der Ministerialin gelten219. Der Grund dafür, dass sie in den Freilassungsurkunden nicht als „serviens“ ausgewiesen werden, könnte darin liegen, dass, soweit dies erkennbar ist, bei Freilassungen die Un-freiheit, nicht aber der Unfreie als Amtsträger angegeben wird. Der Vermutung, dass mit „servilis conditionis homo“ ein „serviens“ ge-meint ist, was den Kleinbauern ausschließen würde, steht nicht entgegen, dass deren Besitzer weder der König bzw. der Kaiser noch die Kirche ist, sondern es sog. private Herren sind, da diese ebenfalls Ministerialen haben können220. Da in den Urkunden die Angabe zum Besitzrecht fehlt, ist allerdings nicht sicher, ob vorausgesetzt werden kann, dass die dort genannten „viri “ die Herren der Freizulassenden sind oder dritte Perso-nen, da das ribuarische Recht (Titel 60.1) diese Möglichkeit zulässt: „Si quis libertum suum per manum propriam seu per alienam…ingenuum dimiserit“. Da für diese Möglichkeit in der Lex keine Begründung gege-ben und auch die Funktion dieser dritten Person nicht erklärt wird, scheint die Freilassung „per manum alienam“ eine gleichwertige Alterna-tive zu der durch den Herrn selbst zu sein. Entsprechend der Freilas-sungsurkunde Konrads II. (D 27) müsste diese „fremde Hand“ bzw. müssten diese Personen Beauftragte sein, die in dieser Funktion in der Freilassungsurkunde anzugeben sind, so wie dies in D 27 geschieht:„quod nos ob interventum ac petitionem Cunigunde imperatricis quandam sui iuris ancillam A. nomine per manum eiusdam H. nobis presentatam“. Hier wird die „ancilla“ A., die der Kaiserin gehört, dem Kaiser durch die Person H. zwecks Freilassung überreicht. Da eine solche Angabe zum Herrn bzw. zur Herrin oder zu einer von ihnen beauftragten Person in den Freilas-sungsurkunden Heinrichs IV. und V. nicht gemacht wird, andererseits aber das Einverständnis des Herrn für die Rechtmäßigkeit einer Freilas-sung unabdingbar und deswegen, wie D 27 zeigt, auch anzugeben ist, spricht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in den Urkunden genannten „viri “ die Herren der Freizulassenden sind. In diesem Fall 218 K.Bosl, Vorstufen der Königsdienstmannschaft, S.267, Z.13 ff. 219 Siehe dazu auch H.H.Hofmann, Sigena – oder: Was ist Freiheit?, Historische Forschungen für Walter Schlesinger, ed. Helmut Beumann (Stuttgart - Wien 1974), S.197 f, Z.25 ff. 220 Siehe z.B. K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL , S.54 f, T.10.[6] u. T.10.7 / S.132, T.35.9 / Ders. ed., Leges Alamannorum, S.59,T.74.1 u. 2 / F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, Edictus Rothari S.28, T.76 ff.

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stellt sich die Frage nach deren sozialem Status, da von diesem der ihrer Unfreien bestimmt wird. Diese Herren werden nur namentlich genannt und lediglich als „vir ingenuus“ und „homo liber“ angegeben. Dies muss aber weder bedeuten, dass sie einfache Freie, d.h. solche mit geringem Besitz sind und deswegen nur einfache Unfreie haben, noch dass sie möglicherweise selbst unfrei sind, da die Termini „liber“ und „ingenuus“ auch den Liten bezeichnen können221. Dass ein nur mit Namen genannter Herr nicht zwangsläufig ein Freier von niedrigem sozialen Status ist, zeigt z.B. eine Urkunde aus Weißen-burg, in der ein nur namentlich angegebener Mann dem Kloster einen Unfreien schenkt: „seruum I nomine Otgis et quicquid in illa marca uisus est habere totum et integrum curtilis casis terris pratis pascuis campis siluis aquis aquarumque decursibus“222. Entsprechend dieser Angaben geht es um größeren Besitz, den dieser Servus hat, und damit nicht um einen ein-fachen Unfreien und demzufolge auch nicht um einen einfachen Herrn, zumal der Besitz, den ein Servus hat, nur ein Teil vom Besitz des Herrn ist. Für Werden stellt Hoederath223 fest, dass dortige Grundherren gene-rell nur namentlich genannt werden. Auch die Überlegung, dass diese Herren selbst Unfreie sein könnten, und die Denariales deswegen von einfacher Art sind, trifft nicht zu. Da die Kennzeichnung „homo liber“ und „vir ingenuus“ kein Indiz für den Voll-freien ist, wäre dies zwar möglich, zumal Unfreie, wie u.a. auch die k/kgl.FrUU zeigen, Unfreie haben können. Entsprechend einem Frei-lassungsformular aus der Sammlung der Formulae Salicae Lindenbrogia-nae224 können unfreie Herren ihre Unfreien auch freilassen. Da sie entsprechend diesem Formular dafür aber die Genehmigung ihres eigenen Herrn brauchen und diese in der Urkunde vermerkt sein muss, wäre ein solcher Vermerk, wenn diese Herren denn unfrei sein sollten, auch in den k/kgl.FrUU zu erwarten. Da ein solcher Vermerk aber fehlt, müsste dies bedeuten, dass diese Herren Vollfreie sind. Hinzu kommt, dass Unfreie ihren Unfreien nur die mindere Freiheit schenken können. Die Denariation jedoch verleiht die volle Freiheit225. Die Kennzeichnung als „servilis conditionis homo / femina“ und die Tatsa-che, dass deren anzunehmende Herren nur namentlich genannt werden, bedeutet demnach nicht, dass es sich bei diesen Freizulassenden um einfache Unfreie, d.h. Kleinbauern, handelt. Darüber hinaus können für diese Freizulassenden und späteren Denariales nur allgemeine Überle-gungen geltend gemacht werden. Wird ein Unfreier zum Denarialis frei-

221 Zur Bedeutung von „liber“ und „ingenuus“ s.u. S.80 f (Freiheit des Denarialis). 222 A.Doll ed., Traditiones Wizenburgenses, Nr.27, S.208, Z.21 f. 223 H.Th.Hoederath, Hufe, Manse und Mark in den Quellen der Großgrundherrschaft Werden am Ausgang der Karolingerzeit, ZRG GA 68 (1951), S.211-233, S.214 f, Z.33 ff. 224 K.Zeumer ed., Formulae, S.273, Nr. 9 (Formulae Salicae Lindenbrogianae / Ende 8.Jh.). Hier lässt ein „famulus“ der Kirche seinen Unfreien frei. Da dies dort möglich ist, müsste dies auch für den weltlichen Bereich gelten, was auch die Überschrift von Nr.9 zu besagen scheint: Ingenuitas, quam potest servus ad alium servum facere. 225 s.u. S. 80 ff (Freiheit des Denarialis).

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gelassen und erhält somit die volle Freiheit, so setzt dies Bedingungen voraus, die für einen Kleinbauern nicht gegeben sein können. Wie sich bis jetzt ergeben hat, gehören dazu Mobilität, dann eine gute Beziehung zum Herrn, der die Freilassung gewähren muss, sowie eventuell auch Kontakt zu Personen mit Einfluss beim Herrscher, den Intervenienten. Ferner ist zur Bewahrung der Freiheit eine materielle Situation erfor-derlich, die den Freigelassenen in die Lage versetzt, seine Unabhängig-keit zu behaupten bzw. gegebenenfalls gegenüber großen Grundherren226 oder auch dem früheren eigenen Herrn227 verteidigen zu können, d.h. genügend großer eigener Besitz oder einen (angesehenen) Beruf bzw. ein Amt mit Amtslehen, und die davon abhängige entsprechende soziale Stellung. Ein Kleinbauer kann diese Voraussetzungen jedoch nicht ha-ben, denn als Inhaber von nur einem Mansus gehört er entsprechend einem Kapitular Karls des Großen zur Stellung von Kriegern (a.808)228 zu den Armen. Dies bedeutet, dass er in permanenter Gefahr leben würde seine Freiheit an größere Grundherren wieder zu verlieren, zumal nicht erkennbar ist, dass ein Denarialis unter dem besonderen Schutz des Kö-nigs steht229. Dopsch230 bemerkt zu dieser Sachlage:„Wir sehen nämlich die königliche Gewalt wiederholt in die Notwendigkeit versetzt, dagegen einzu-schreiten, daß Grafen und andere Laiengewalten kleine freie Grundbesitzer zur Auftragung oder zum Verkauf ihres Eigentums und zur persönlichen Ergebung in ihre Dienste zwangen.“. Aufgrund dieser Situation erscheint es als nicht sinnvoll, einem Kleinbauern die volle Freiheit zu schenken. Dass be-stimmte Bedingungen zu erfüllen sind, zeigt sich auch in einer Bestim-mung des burgundischen Rechts231, da dort als Voraussetzung für die Freilassung zu voller Freiheit verlangt wird, dass der Freizulassende nachweisen kann, dass er den dritten Teil vom Besitz eines römischen Grundherrn hat. Zwar wird hier nicht angegeben, wie groß dieser Besitz zu sein hat. Dennoch aber macht diese Forderung deutlich, dass eine Freilassung zu vollem Recht nur dann sinnvoll ist, wenn die wirtschaft-lichen Vorausssetzungen dafür gegeben sind. Auch die Tatsache, dass Amt und Beruf in den Freilassungsurkunden nur im Falle der Geistlichen und dem des Miles genannt werden, kann nicht bedeuten, dass die anderen Denariales keine besondere Qualifikation haben, denn die Nennung von Beruf oder Amt ist keine rechtlich not-wendige Angabe für eine Freilassung, abgesehen davon, dass Personen in Urkunden auch sonst keineswegs immer vollständig ausgewiesen werden. Dies zeigt sich z.B. in Urkunden Heinrichs des Löwen, in denen der dort als Zeuge genannte Heinricus de Wida unterschiedlich angege-ben wird, d.h. nur namentlich oder als „ministerialis“, oder auch lediglich

226 Siehe z.B. A.Dopsch, Grundlagen II, S.134, Z.2 ff / P.Riché, Die Welt der Karolinger (Stuttgart 1981), S.122, Z.4f. 227 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.60, T.XL. 228 A.Boretius ed., Capitularia I, Nr.50, S.137, T.1 (Capitulare misssorum de exercitu promovendo / a.808) / Siehe auch A.Dopsch, Wirtschaftsentwicklung I, S.311, Z.2 ff. 229 s.u. S.83 ff (Freiheit des Denarialis). 230 A.Dopsch, Wirtschaftsentwicklung I, S.321, Z.19 ff. 231 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.88, T.LVII.

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als zu den „mancipia“ gehörend232. Deswegen können auch für die Dena-riales allein aufgrund fehlender Angaben in den Freilassungsurkunden Amt oder Beruf nicht von vornherein ausgeschlossen werden und damit auch nicht der Unfreie von höherem sozialen Status. Hinzu kommt, dass die Freilassung durch den Kaiser oder König im Normalfall nicht dem einfachen Unfreien gelten dürfte. 3.1.6 Der soziale Status der Freizulassenden ohne besondere Kenn- zeichen Für die noch verbleibenden sieben Freizulassenden233 gibt es in den Frei-lassungsurkunden keine individuellen Anhaltspunkte für deren Bestim- mung. Diese Freizulassenden sind: Karl III. (D 4): servus Bernhohus Herrin: Richgarda coniunx nostra Zwentibold (D 28): mancipia Guodruda, Erkenmarus, Vnstuuinus Herr: venerabilis comes Angilramnus Otto II. (D 87): servus Burgulach Herr: nobilis Eric Otto III. (D 94): famula Constantia Herr: Bernacacris Heinrich II. (D 273): servus Beranhard Herr: Marahwardi Konrad II. (D 27): ancilla A. Herrin: Cunigunde imperatrix Heinrich III. (D 253): serva Sigena Herr: nobilis vir Richolfus Wie in den Freilassungsurkunden Heinrichs IV. und Heinrichs V. erfährt man von den Unfreien auch hier nur den Namen, den rechtlichen Status und den Herrn bzw. die Herrin. Anders als dort werden hier allerdings die Herren bzw. Herrinnen bis auf zwei genauer gekennzeichnet. Da ein Herr bzw. eine Herrin aber Unfreie jeder Art haben kann, ist dies für die Bestimmung dieser Freizulassenden und späteren Denariales ohne Bedeutung, so dass von daher keine Schlüsse auf diese Unfreien gezogen werden können. Ferner sind auch die Angaben zum Unfreienstatus ohne besondere Aussage, denn wie sich im Laufe dieser Untersuchung gezeigt hat, können die Termini „servus / serva“, „ ancilla“, „ mancipia“ und auch „ famula“ den einfachen aber auch den Unfreien von höherem sozialen

232 K.Jordan ed., Die Urkunden Heinrichs des Löwen, D 71, S.105, Z.10 (nur nament-lich). Ferner siehe oben S.38, Anm. 171 (Bedeutung von Tausch u. Tauschverhältnis). 233 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.6 f (D 4) / Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.66 ff (D 28) / Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.102 (D 87) / Ders. ed., Die Urkunden Ottos III., S.505 (D 94) / H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, S.322 (D 273) / Ders. ed., Die Urkunden Konrads II., S.30 f (D 27) / Ders. ed., Die Urkunden Heinrichs III., S.336 f (D 253).

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Status meinen. Somit enthalten diese Urkunden keine Hinweise auf die Art dieser Freizulassenden, so dass auch hier nur die genannten allge-meinen Überlegungen, die für einen höheren sozialen Status als den des Kleinbauern sprechen, angeführt werden können. Für die Freizulassenden in der Urkunde Zwentibolds ergibt sich aber möglicherweise ein Hinweis für deren Bestimmung aufgrund der histori-schen Situation234. Die drei „mancipia“ in dieser Urkunde wurden ver-mutlich im Januar 900 freigelassen, d.h. zu einer Zeit als „sich das Herr-schaftsgefüge Zwentibolds in voller Auflösung befand“. Zwentibold kämpfte um den Erhalt seiner Herrschaft in Lothringen und befand sich in einer äußerst ungünstigen Lage, da er nur noch wenige Getreue hatte. Es existierte auch keine geordnete Kanzlei mehr. Dennoch kam es zur Freilassung und mit Hilfe des Bischofs Franco von Lüttich, einem der wenigen verbliebenen Getreuen, auch zur Ausstellung der Freilas-sungsurkunde, die wahrscheinlich Zwentibolds letzte Urkunde ist. Wenn der König unter diesen Umständen auf die Bitte des Grafen Angilramnus eingegangen ist, dessen „mancipia“ freizulassen, so muss das einen be-sonderen Grund gehabt haben. Dieser könnte darin zu suchen sein, dass sich der König dem Grafen gegenüber verpflichtet gefühlt hat, weil dieser und möglicherweise auch dessen Unfreie treu zum König ge-standen haben. In jedem Fall aber wäre eine Freilassung von Kleinbauern in einer solchen Situation, in der sich Zwentibold befand, außergewöhn-lich. Auch für die Freigelassene Heinrichs III., Sigena , ergibt sich eine beson-dere Situation, und zwar deswegen, weil der Ort der Freilassung Nürn-berg ist und Nürnberg in ihrer Freilassungsurkunde zum ersten Mal ur-kundlich erwähnt wird. Darum findet diese Urkunde, insbesondere dort, viel Beachtung235, aber auch die Freilassung und die Freigelassene, in der nicht die einfache „mansuaria“ gesehen wird. Hofmann z.B. vermutet, dass sie eine Ministerialin ist, da ihre Kennzeichnung als „serva“ anstatt als „ancilla“ dies anzeigen könnte236. Nach Bosl237 ist die Freilassung der Sigena einer Nobilitierung vergleichbar, da er vermutet, dass der Herr der Sigena, der „nobilis vir“ Richolfus, ein Adliger ist, der den Kaiser um die Freilassung seiner Unfreien bittet, um sie heiraten und mit ihr freie, voll erbberechtigte Kinder haben zu können. Richolfus, so Bosl, ist vermut-lich „ein maßgebender <Königsbeamter> in und um Nürnberg“, ein „Burg-kommandant oder höherer Königsverwalter“. Insgesamt ergibt sich somit, dass im Fall des Denarialis Aregisus sicher ist, dass er als „miles“ in Italien kein Kleinbauer sein kann und es deswe-

234 Th.Schieffer, Zwentibold, in: Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.3 f, Z.33 ff / S.7, Z.23 ff u. Vorbemerkung zu D 28. 235 H.H.Hofmann, Sigena - oder was ist Freiheit?, S.208 ff. 236 a.a.O., S.201, Z.1 ff. 237 K.Bosl, Drei Jahrhunderte Entwicklung zur Reichsstadt (1050-1347), 3. Die Anfän-ge der Stadt unter den Saliern, in: Nürnberg - Geschichte einer europäischen Stadt, ed. G.Pfeiffer (München 1971), S.11-16, S.14, Z.11 ff.

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gen im Normalfall auch nicht als Unfreier gewesen ist. Für alle anderen Freizulassenden lässt sich aufgrund der genannten Hinweise nur anneh-men, dass sie keine Kleinbauern sind. Diese Annahme wird aber durch Diplome und ein Formular gestützt, in denen von Herrschern Freigelas-sene erwähnt werden sowie durch einige Freilassungsurkunden von Herr-schern der nachstaufischen Zeit, und zwar dahingehend, dass von Kaisern und Königen Freigelassene keine einfachen Unfreien gewesen sind. 3.2 Der soziale Status von Freigelassenen in Herrscherurkunden und im Formular Heredetoria Es gibt einige wenige Quellen, in denen ehemals von Herrschern Freige-lassene als solche kenntlich gemacht und als Einzelpersonen genannt werden. Dies ist z.B. der Fall in zwei Urkunden Ludwigs des Frommen, die in den Formulae imperiales überliefert sind, und in einigen Urkunden sächsischer Herrscher und damit für die Zeit, in der auch die k/kgl.FrUU ausgestellt worden sind. Außerdem gibt es ein Formular aus dem 8. Jahr-hundert, das Formular Heredetoria, in dem es im Zusammenhang mit einer Erbangelegenheit um eine durch Schatzwurf Freigelassene „ancilla“ geht. Von den Freigelassenen, die in den Urkunden genannt werden, sind die in der Urkunde Ottos I. (D 326) definitiv durch Schatzwurf freigelassen worden, da diese „quasdam libertos nostra largitate nummorum excussione de manibus eorum“ sind, und für die Freigelassenen in einer der beiden Ur-kunden Ludwigs des Frommen (Nr.34) ist dies wahrscheinlich, da diese Freilassung „secundum legem Salicam“ vollzogen worden ist238 und sich diese Angabe, soweit sich dies aus den Quellen ersehen lässt, nur auf die Freilassung durch Schatzwurf bezieht. Da für alle anderen Freigelassenen zur Art der Freilassung keine Angaben gemacht werden, lässt sich nur vermuten, dass auch deren Freilassung durch Schatzwurf stattgefunden hat und damit durch den König oder Kaiser. Dafür spricht, dass diese Freigelassenen laut Urkunden alle in direktem Kontakt zu dem jeweiligen Herrscher stehen. In der Urkunde Ottos I. und in der Ludwigs des Frommen werden keine Angaben zum sozialen Status dieser Freigelassenen gemacht, so dass sich dieser nur aufgrund der Angaben zum Besitz erschließen lässt. In der Urkunde Ottos I. geht es um Besitz, der mit „proprietas“ bezeichnet wird, d.h. mit einem Terminus, der, wie sich gezeigt hat, mehr als nur einen einfachen Mansus bedeuten kann. Außerdem dürfte es auch deswegen um mehr als nur diesen gehen, da die Freigelassenen diesen Besitz an eine Kirche verschenken und anzunehmen ist, dass diese Schenkung nur einen Teil ihres Besitzes betrifft. In der Urkunde Ludwigs des Frommen haben die Freigelassenen „res…cum mancipiis et omnibus attinentiis“ an einen Grafen verkauft, der den Kaiser um eine Kauf- bzw. Besitzbestä-tigung bittet, weil dieser Besitz den Freigelassenen bei ihrer Freilassung 238 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.441, Z.6 f (D 326) / K.Zeumer ed., Formulae, S.312, Z.30 (Nr.34).

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vom Kaiser geschenkt worden ist. Da dieser „res in quibuslibet pagis vel territoriis“239 umfasst und demnach in verschiedenen Gauen und Territo-rien liegt, geht es bei diesem Besitz um mehr als nur einen einfachen Mansus. Hinzu kommt, dass es sich auch in diesem Fall nicht um den ganzen Besitz dieser Freigelassenen handeln dürfte, so dass zumindestens der Gesamtbesitz dieser als auch der der Freigelassenen in der Urkunde Ottos I., vor Schenkung und Verkauf, mehr als ein einfacher Mansus ge-wesen sein müsste. Somit spricht der Besitz, den die Freigelassenen in der Urkunde Ottos I. und in der Ludwigs des Frommen haben, gegen den Kleinbauern. In je einer Urkunde Heinrich II. (D 125)240, Ottos II. (D 37)241 und Ot- tos III. (D 138)242 lässt sich für die dort genannten Freigelassenen der soziale Status ebenfalls nur aus deren Besitz ableiten. In der Urkunde Heinrichs II. hat der „manumissus Lanzo“ Besitz gehabt, zu dem außer Un-freien, Gebäuden, verschiedenen Arten von Land, Wäldern, Gewässern und Weinbergen auch Mühlen und Fischteiche gehören, womit mehr als nur ein einfacher Mansus angegeben wird. Auch beim Besitz des „manu-missus Warmunt“ in der Urkunde Ottos II. kann es nicht nur um Besitz gehen, über den ein Kleinbauer verfügt. Zu diesem Besitz werden zwar keine weiteren Angaben gemacht, da er aber in zwei verschiedenen Grafschaften liegt, kann dieser nicht nur ein einfacher Mansus sein. Der Besitz, den die „liberta Acela“ in der Urkunde Ottos III. gehabt hat, muss ebenfalls mehr als ein einfacher Mansus sein, da zu diesem außer einer Kirche weiteren Gebäuden, Unfreien, verschiedenem Land, Wiesen, Weiden, Gewässern und Wäldern auch Jagdgebiete gehören. Anders als in diesen Urkunden wird in zwei weiteren Urkunden Amt und Beruf der Freigelassenen genannt, was den Kleinbauern ausschließt. In der zweiten Urkunde Ludwigs des Frommen (Nr.38) wird der Freigelas-sene mit „fidelis noster Albericus actor“ 243 angegeben, d.h. dass er ein Be-amter des Kaisers mit dem Amt des Verwalters einer Domäne ist244, das er wahrscheinlich auch schon als Unfreier gehabt hat. In einer zweiten Urkunde Ottos II. (D 293)245 ist der Freigelassene der „mercator noster Vuillihalmus… a prodecessoribus nostris libertate donatus“, ein Händler bzw. Geschäftsmann im Dienst des Kaisers, der von Ottos Vorfahren freige-lassen worden ist. Dieser hat es zu Ansehen und einem gewissen Reich-tum gebracht, da er mehrfach Schenkungen an die Kirche macht, die Ot-

239 K.Zeumer ed., a.a.O., S.312, Z.31 f u. S.313, Z.6 f. 240 H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, S.150 f (D 125). 241 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.47 f (D 37). 242 Ders. ed., Die Urkunden Ottos III., S.548 f (D 138). 243 K.Zeumer ed., Formulae, S.316, Z.10 (Nr.38). 244 Zur Bedeutung von „actor“ siehe z.B. H.Brunner u. C.Schwerin, Rechtsgeschich- te II, S.169, Z.13 ff / Zum „actor“ Albericus s. B.Simson, Jahrbücher der deutschen Geschichte VI, Jahrbücher des Fränkischen Reiches unter Ludwig dem Frommen, 2 Bde. (Leipzig 1874 / 1876), II, S.245, Z.1 ff / H.K.Schulze, Grundherrschaft (Art.), HRG I (1971), Sp.1824 – 1842, Sp.1832, Z.41 ff. Siehe auch unten S.63 (maior). 245 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.345 f (D 293).

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to II.bestätigt und bei denen es um Unfreie (mancipia) und Landbesitz (predium, curtiles) geht246. Außer in den genannten Urkunden wird im Formular Heredetoria in der Sammlung Cartae Senonicae247, die zu Beginn der Karolingerzeit ent-standen ist248, eine Freigelassene genannt, d.h. eine ehemalige „ancilla“, der die Freiheit durch die Freilassung durch Schatzwurf geschenkt wor-den ist, und zwar auf Veranlassung ihres Vaters, damit er sie als Miterbin einsetzen kann. Diese Tochter stammt von der „ancilla mea“, also einer Unfreien, die dem Vater gehört. Da der Vater, laut Formular, erheblichen Besitz hat, kann es sich bei dieser Familie nicht um Kleinbauern handeln und die Freigelassene keine einfache „mansuaria“ gewesen sein. Dass Unfreie, die von Kaisern und Königen freigelassen werden, nicht von einfacher Art sind, zeigt sich auch in Freilassungsurkunden von Herrschern der nachstaufischen Zeit249, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es bei den dort Freigelassenen nicht um einfache Unfreie geht. Die Freigelassene in der Urkunde Rudolfs von Habsburg (a.1287) ist eine Ministerialin gewesen, die aus der bekannten Ministerialenfamilie der Münzenberger stammt. Auch Albrecht von Österreich lässt eine Ministerialin frei sowie auch deren Sohn (a.1298). Von Ludwig IV. (von Bayern) wird ein „servus“ freigelassenen. Da dieser der „nobilis vir Heinricus comis de Woldenberch“ ist, d.h. das Amt des Grafen hat, ist auch dieser ein Ministeriale gewesen (a.1323). Durch Ludwig IV. erfolgen dann noch drei weitere Freilassungen. Im Jahr 1330 wird von ihm der „strenuus vir Hartmannus de Chronberck sacrii imperii ministerialis“ freige-lassen und im selben Jahr auch die Brüder Heinricus und Bertholdus de Sevelt, die beide Ministerialen im Herzogtum Bayern gewesen sind. Eine weitere Freilassung erfolgt durch Wilhelm von Holland, bei der ebenfalls Ministerialen freigelassen werden (a.1254)250. Auch wenn aufgrund der geringen Anzahl überlieferter k/kgl.FrUU und Urkunden, in denen Freigelassene erwähnt werden, nicht bewiesen wer-den kann, dass nur der Unfreie von gehobenem sozialen Status durch Schatzwurf freigelassen wird, so wird doch deutlich, dass eine Freilas-sung durch den König bzw. Kaiser grundsätzlich diesem Unfreien gelten müsste und die Freilassung eines „mansuarius“, eines Kleinbauern, die Ausnahme ist.

246 Ders. ed., a.a.O. S.346 ff. 247 K.Zeumer ed., Formulae, S.204, Nr.42, Besitzangabe Z.12 ff (Cartae Senonicae). 248 R.Buchner, Die Rechtsquellen, in: Wattenbach - Levison, Deutschlands Geschichts-quellen im Mittelalter. Vorzeit und Karolinger (Weimar 1953), S.53, Nr.9. 249 Soweit dies festgestellt werden konnte, sind von staufischen Herrschern keine Frei-lassungsurkunden überliefert. 250 J.Schwalm ed., Constitutiones MGH LL IV.3 (Hannover 1904 - 06), S.378 f (Nr.392 / Rudolf von Habsburg) / Ders. ed., Constitutiones IV.4.1 (Hannover - Leipzig 1906) S.33 (Nr.37 / Albrecht I. von Österreich) / Ders. ed., Constitutiones IV.5 (Hannover 1909-13), S.637 f (Nr.819 / Ludwig der Bayer) / Ders. ed., Constitutiones IV.6.1 (Han-nover 1914 - 27), S.682 u. S. 699f (Nr.805, Nr.828 u. Nr.829 / Ludwig der Bayer). J.G.Kruisheer ed.,Oorkondenboek van Holland en Zeeland to 1299, 4 Bde., Bd.II 1222-1256 (ND Maastricht 1986), S.730 f (D 1026).

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Damit stellt sich die Frage nach dem Denarialis im frühen Fränkischen Reich und einem eventuellen Bezug zu den Denariales der späteren Zeit und damit zu denen in den k/kgl.FrUU, d.h. es geht um die Frage nach dem sozialen Status der Unfreien, die im Pactus legis Salicae (P.l.S.), in der Lex Ribuaria und im Formular Marculfs als mögliche Denariales angegeben werden, da diese der Grund dafür sind, dass u.a. Brunner im Denarialis den Kleinbauern sieht. 3.3 Der soziale Status der Freizulassenden in der Zeit des frühen Fränkischen Reichs 3.3.1 Der Freizulassende im salischen Recht (P.l.S.) Im frühen salischen Recht (P.l.S.), das zwischen den Jahren 507 und 511 kodifiziert worden ist251, gibt es keine Ausführungsbestimmungen zur Freilassung durch Schatzwurf, sondern nur eine Strafbestimmung für die unrechtmäßige Freilassung, die ohne Wissen des Herrn erfolgt ist. In dieser Bestimmung, d.h. Titel 26, sind die Unfreien, die zum Denarialis freigelassen worden sind, der „servus“, der völlig Unfreie, und der „litus“, der Freigelassene zu minderem Recht, womit ihr rechtlicher, nicht aber ihr sozialer Status angegeben wird. Der soziale Status lässt sich aber dem salischen Recht (P.l.S.) entnehmen. Für den „servus“ ergibt sich dieser aus Titel 10.6 und 10.7. Entsprechend diesen Titeln werden bei den „servi“ zwei soziale Schichten unterschieden, d.h. es gibt die einfachen „servi“ im Wert von 15 Solidi und diejenigen, die ein Amt haben oder beruflich qualifiziert sind, und dann 25 Solidi wert sind. Zu den Letzteren zählt z.B. die „puella“ und der „puer ad ministerium“ sowie der Schenk (scancio), der Marschalk (mariscalcus) und der Goldschmied (aurifex)252 und damit Unfreie, die nach Bosl der „Urboden“ der späteren Ministe-rialität253 sind. Für den „litus“ werden im salischen Recht keine entspre-chenden differenzierenden Angaben zu Wert und Beruf gemacht. Ein unterschiedlicher sozialer Status ergibt sich aber dadurch, dass „servi“ zu Liten freigelassen werden können, so dass sie Kleinbauern, aber gemäß Titel 10.6 und 10.7 durch unterschiedliche Berufe auch besonders qualifi-ziert sein können. Nach Titel 42.4 des salischen Rechts (P.l.S.) kann ein „ litus“ auch Gefolgsmann des Königs sein254. Gemäß der Aussage von

251 R.Buchner, Rechtsquellen, S.16 f, Z.20 ff / R.Schmidt-Wiegand, Lex Salica (Art.), HRG II (1978), Sp. 1949-1962, Sp.1950, Z.18 ff. 252 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.53 ff, T.10.6 u.7 / S.132, T.35.9. 253 K.Bosl, Die Reichsministerialität der Salier und Staufer, Teil I und II (Stuttgart 1950/51), Teil I, S.28, Z 11 ff. 254 Dies ergibt sich aus T.42 des P.l.S.. Dieser Titel beinhaltet Bestimmungen zur Tö-tung durch eine Bande, wofür eine erhöhte, d.h. dreifache, Buße festgesetzt wird. Dabei geht es um die Tötung eines königlichen Gefolgsmanns (T.42.1), um die von demjeni-gen, der kein Gefolgsmann ist (T.42.2) sowie um die Aufteilung des Bußgeldes, das die Bandenmitglieder zu zahlen haben. In T.42.4 wird dann bestimmt, dass für den „litus”, den „puer regis” und den „Romanus” der halbe Bußsatz gelten soll, und zwar unter Bezugnahme auf „haec lex <superius conpraehensa>“ und damit unter Bezug auf T.42.1-3, d.h. auch auf T.42.1. Daraus ergibt sich, dass der „litus“, der „puer regis“ und der „Romanus“ Gefolgsleute des Königs sein können. K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.162 ff, T.42.1-4.

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Tacitus255 haben Liten bei den Germanen im Allgemeinen nur ein ge-ringes Ansehen, können aber bei den germanischen Völkern, die von einem König regiert werden, hohe Positionen einnehmen. Diese Aussage wird durch Gregor von Tours für die Zeit der Merowinger insofern be-stätigt, als dass dieser von einem „famulus“ berichtet, der es als Koch zu hohem Ansehen bei seinem Herrn gebracht hat, sowie auch von einem königlichen „servus“, der bis zum Grafen aufgestiegen ist256. Damit gibt es nach salischem Recht auch zur frühen Zeit des Fränkischen Reichs eine Schicht Unfreier von gehobenem sozialen Status, aus der die Denariales kommen könnten. 3.3.2 Der Freizulassende in der Lex Ribuaria Im Gegensatz zum salischen enthält das ribuarische Recht, das wahr-scheinlich um 630 aufgezeichnet worden ist257 und damit ca. 100 Jahre später als das salische, keine Straf-, sondern Ausführungsbestimmungen zur Freilassung durch Schatzwurf258. Titel 64: [De libertis secundum legem Romanam] 1. Si quis servum suum libertum fecerit et c i v e m R o m a n a m portasque

apertas conscribserit, si sine liberis discesserit, non alium quam fiscum habeat heredem. 2. Quod si aliquid criminis amiserit, secundum legem Romanam iudicetur. Et qui eum interfecerit, c e n t u m s o l i d o s multetur. 3. Quod si dominus eius e u m a n t e r e g e m d i n a r i a r i voluerit, licentiam habeat. Titel 65: [De homine qui servum tributarium facit] 1. Si quis s e r v u m suum t r i b u t a r i u m aut l i t u m fecerit, si quis eum interfecerit, 36 s o l i d o s culpabilis iudicetur. 2. Quod si d i n a r i a r i e u m voluerit, licentiam habeat. Et tunc d u c e n t o s s o l i d o s valeat. Mögliche Denariales sind nach ribuarischem Recht demnach der „civis Romanus“ und der „tributarius aut litus“. Diese sind Freigelassene zu minderem Recht, aber der Aussage dieser Titel nach von unterschiedli-chem Wert, und zwar von 100 und 36 Solidi.

255 J.Lindauer ed., Tacitus, Germania, Rowohlts Klassiker der Literatur und der Wissen-schaft 12, (München 1967), S.34, T.XXV. 256 Gregor von Tours, Zehn Bücher Geschichte (Fränkische Geschichte). Auf Grund der Übersetzung von W.Giesebrecht neu bearbeitet von R.Buchner, 2 Bde. (Darmstadt 1970 /72), FSGA II u.III; II, Buch 3, S.164 /166, T.15, Z.20 ff / Buch 5, S.368, T.48, Z.9 ff. 257 R.Buchner, Rechtsquellen, S.23 f, Z.20 ff / R.Schmidt-Wiegand, Lex Ribuaria (Art.), HRG II (1978), Sp.1923-1927, Sp.1923 f, Z.45 ff. (zwischen 623 u.639). 258 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S. 117, T.64 u.65.

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Der „c i v i s R o m a n u s“ wird in der Lex Ribuaria mehrfach erwähnt, so dass er sich durch ribuarisches Recht definieren lässt. Nach diesem Recht zählt er zu den Unfreien gehobener Art, da er zum Königsdienst, zur Heerfolge und sonstigen Diensten verpflichtet sein kann, zu denen z.B. auch gehört, dass sie den Legaten des Königs beherbergen259. Nach salischem Recht wird der „civis Romanus“ als höherwertiger „homo Ro-manus possessor“ vom „Romanus tributarius“ unterschieden und kann Tischgenosse260 als auch Gefolgsmann261 des Königs sein. Der „civis Romanus“ ist demnach nach salischem und ribuarischem Recht kein Kleinbauer262. Für die Angabe in Titel 65 der Lex Ribuaria, dass außer dem „civis Ro-manus“ auch der „t r i b u t a r i u s aut l i t u s“ ein möglicher Denarialis ist, stellt sich zunächst die Frage, wie diese Angabe zu verstehen ist, d.h. ob damit gemeint ist, dass der „tributarius“ ein „litus“ ist und „aut“ im Sinne von „das heißt“ zu werten ist oder ob sich der „tributarius“ vom „ litus“ unterscheidet und es um zwei verschiedene Arten Unfreier bzw. Freigelassener zu minderem Recht geht und damit um die Freilassung eines „servus“ entweder zum „tributarius“ oder zum „litus“ und danach gegebenenfalls zum Denarialis. Im Allgemeinen kennzeichnet der Terminus „litus“ alle Minderfreien. Ist der „litus“ aber vom „tributarius“ zu unterscheiden, so muss der Terminus „ litus“ über diese allgemeine Bedeutung hinaus auch noch in einem ande-ren, engeren Sinn zu verstehen sein und eine spezielle Art Unfreier be-zeichnen. Dass dies der Fall ist, geht aus Quellen hervor, in denen diese Differenzierung deutlich erkennbar ist wie im Capitulare V zum sali-schen Recht (P.l.S.)263 und in einer Urkunde Ottos I.. CXVII: § 1. Si quis p u e r u m r e g i s aut l i b e r t u m occiderit, solidos C culpabilis iudicetur. § 2. Aut R o m a n u m i n g e n u u m uel t r i b u t a r i u m aut m i l i t e m, solidos C culpabilis iudicetur. Aufgrund des Wertes von 100 Solidi müssten die hier genannten Unfrei-en alle Freigelassene zu minderem Recht, d.h. „liberti“ sein264. Ist dies der Fall, so hat der Terminus „libertus“ eine allgemeine und eine spezielle

259 a.a.O., S.119, T.68.1,2,3. 260 K.A. Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.157, T.41.8, 9 u.10. 261 Anders H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.440, Z.12 ff und S.Stein, Der „Romanus“ in fränkischen Rechtsquellen, MIÖG 43 (1929), S.1-19, S.5, Z.22 ff. – Beide sehen un-ter Bezug auf P.l.S., T.41.10, S.157, den Romanus nur als „conviva regis“. Siehe dazu jedoch oben S.56, Anm.254. 262 Nach Dannenbauer ist der Romanus der Curiale, der „städtische Grundbesitzer“, der wegen seiner Steuerpflicht bei den Franken nicht als vollfrei gelten würde. H.Dannen- bauer, Die Rechtsstellung der Gallorömer im Fränkischen Reich, in: Die Welt der Ge- schichte 7, Heft 12 (1941), S.51-72. 263 K.A. Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.263 (Capitulare V), T. CXVII. 1 u. 2. 264 Anders H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.375, Z.15 ff und E.Zöllner, Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts (München 1970), S.116, Z.26 f. Für beide hat der „puer regis“ den Wert von 100 Solidi aufgrund seiner Zugehörigkeit zum König. Dazu s.u. S.67 f (homo regius u. homo ecclesiasticus).

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Bedeutung, da zu diesen „liberti“ ein „libertus“ gehört. Das Gleiche gilt auch für den Begriff „litus“, der mit „libertus“ identisch gebraucht wird265. Die Bedeutung von „libertus / litus“ im allgemeinen und im engeren Sinn zeigt sich auch in der Urkunde Otto I. D 11266: D 11: Si vero aliquis e x l i b e r t i s voluerit iamundling vel l i t u s fieri aut etiam c o l o n u s … Hier können „liberti“ (im allgemeinen Sinn) entweder zum Liten oder zum Kolonen, d.h. zum „tributarius“267, gemacht werden. Demnach sind der „tributarius“ und der „litus“ entsprechend der Aussage des Kapitulars und der Urkunde Ottos I. nicht identisch. Dies bedeutet, dass Titel 65 der Lex Ribuaria so zu verstehen sein müsste, dass es dort um zwei Unfreie bzw. Freigelassene zu minderem Recht geht, die zum Denarialis freige-lassen werden können. Dagegen spricht auch nicht, dass in der Über-schrift nur der „tributarius“ angesprochen wird, da sich Überschriften nicht immer auf den ganzen Inhalt einer Bestimmung beziehen268. Allerdings bleibt unklar, wodurch sich der „tributarius“ vom „ litus“ unter-scheidet. Möglich wäre, dass der „tributarius“ vor allem im landwirt-schaftlichen Bereich zu finden ist und dadurch bestimmt wird, dass er zu Abgaben, sei es in Form von Naturalien oder Geld, verpflichtet ist, der „ litus“ dagegen diese Verpflichtung nicht hat und Dienst im Haus seines Herrn tut bzw. dort ein Amt hat und wahrscheinlich auch zum Gefolge seines Herrn gehören kann269. Anders als der „civis Romanus“ lässt sich der „l i t u s“ nicht durch das ribuarische Recht definieren, da er in der Lex Ribuaria außer in Titel 65 nur noch einmal in allgemeiner Form im Zusammenhang mit dem Wergeld für Geistliche in Titel 40 erwähnt wird: „Si litus, sicut litum“270. Dies bedeutet, dass der „litus“ zwar auch bei den Ribuariern existent ist, 265 Die Termini „libertus“ und „litus“ werden identisch gebraucht. Im salischen Recht (P.l.S./ Lex Salica / Lex Salica Karolina) wird lt. Überschrift der „libertus“ zum Dena-rialis freigelassen und lt. Text der „litus“ (s. H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.359, Anm.29). Im ribuarischen Recht ist der Freizulassende der „libertus“. In der Emendata (salisches Recht / um 768) wird der anfangs im Text genannte „libertus“ an anderer Stelle dieses Textes als „litus“ bezeichnet. K.A.Eckhardt ed., Pactus Legis Salicae, MGH LL, S.96, T.26 u. S.97, T.28 K / Ders. ed., Lex Salica, MGH LL, S.76, T.37 u. S.77, T.36. F.Beyerle u. R.Buchner ed., Lex Ribuaria, S.107, T.60.1. Siehe auch R.Schmidt-Wiegand, Rechtsvorstellungen bei den Franken und Alemannen vor 500, in: Die Franken und die Alemannen bis zur „Schlacht bei Zülpich“ (496/97), ed. Dieter Geuemich, Ergb. zum Reallexikon der germanischen Altertumskunde 19 (Berlin - NY 1998), S.545-557, S.550, Z.16: „Letus“ sei der fränkische Begriff für „Halbfreier“. Siehe ferner R.Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I, S.46, Anm.26. 266 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.99, Z.1 f (D 11). 267 Zum Kolonen als „tributarius“ siehe unten S.61, Anm.279. Ferner: H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.358, Anm.21 zu Z.11 f (unter Verweis auf Roth, Benefizialwesen, S.83 f): der „colonus“ ist im fränkischen Reich der „tributarius“. 268 Siehe z.B. F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria MGH LL, S.79, T.14. In diesem Titel wird in der Überschrift nur die „mulier ecclesiastica“ erwähnt, gilt aber auch für die „femina regia“. 269 Siehe dazu auch R.Sohm, Die liberti in altgermanischer Zeit, ZRG GA 21 (1900), S.20-27. 270 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria MGH LL, S.93, T.40, Z.9, B-Text.

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in der Lex Ribuaria aber nicht weiter berücksichtigt wird, was darin begründet sein könnte, dass das kodifizierte Recht, die Lex Ribuaria scripta271, nicht das ganze geltende ribuarische Recht erfasst. Dies könnte auch der Grund dafür sein, warum in der Lex Ribuaria nicht, wie in der Lex Salica, Unfreie, d.h. „servi“, in verschiedenen Berufen und Ämtern genannt werden, aus denen derjenige „litus“, der zum Denarialis freige-lassen wird, hervorgehen könnte. Durch die Lex Ribuaria lässt sich aber belegen, dass es ribuarischem Rechtsdenken nicht widerspricht, Unfreien Zugang zu gehobenen Tätigkeiten zu geben. Dies zeigt sich z.B. daran, dass ein Königs- und ein Kirchenunfreier, der „puer regis“ und der „ tabularius“, das Amt des Grafen haben können272. Deswegen müsste es zulässig sein, auch für den „litus“ in Titel 65 anzunehmen, dass dieser analog zum „litus“ des salischen Rechts aufgrund von Amt oder Beruf in sozial gehobener Stellung sein kann, zumal auch für die Ribuarier die Aussage von Tacitus273 gelten müsste, dass bei Germanen, die einem König unterstehen, Liten gehobene Positionen haben können. Ein gehobener sozialer Status des „litus“, dürfte auch nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dieser laut Titel 65.1 der Lex Ribuaria nur den Wert von 36 Solidi hat und damit weit unter dem Wert des „civis Romanus“ liegt, der 100 Solidi beträgt274. Stimmt dieser Wert, so würde dies bedeuten, dass der „litus“ zwar ebenfalls ein Freigelassener zu minderem Recht ist, aber von niedrigerem sozialen Status als der „civis Romanus“, weswegen zu bezweifeln ist, ob diese Angabe korrekt ist. Würde der Wert von 36 Solidi stimmen, so hätte der „ litus“ trotz Freilas-sung und im Gegensatz zum „civis Romanus“ keine Wertsteigerung erfahren, da der Wert des Servus nach ribuarischem Recht ebenfalls 36 Solidi beträgt275. Außerdem würde dies, soweit ersichtlich, der sonst üblichen Verfahrensweise widersprechen, nach der der Freigelassene zu minderem Recht einen höheren Wert hat als der Servus. Brunner erwägt deshalb, dass es sich bei der Freilassung zum „litus“ um eine Freilassung unter Vorbehalt handelt und darum zunächst der alte Wert beibehalten wird, so wie dies nach älterem schwedischen Recht der Fall sein kann. Dort ist eine Freilassung erst nach der Geschlechtsleite und damit der Aufnahme in ein freies Geschlecht endgültig276. Für diese Vermutung könnte sprechen, dass nicht nur der „civis Romanus“, sondern auch der „ litus“ zum Denarialis freigelassen werden kann und er dann wie dieser den Wert von 200 Solidi hat (Titel 65.2), was eine der ersten Freilassung nachfolgende Aufwertung bedeuten könnte. Für eine Geschlechtsleite gibt es aber in den Freilassungsbestimmungen des ribuarischen Rechts keinen Hinweis und, soweit mir bekannt ist, auch in anderen Quellen keinen Nachweis für ein solches Verfahren bei einer Freilassung nach fränkischem Recht. 271 Zu diesem Problem siehe H.Nehlsen, Zur Aktualität und Effektivität germanischer Rechtsaufzeichnungen, S.449-502. 272 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.103, T.54. 273 Zu Tacitus s.o. S.56 f (salische litus). 274 Siehe auch oben Seite 57 (Zitat von T.64 u.65). 275 F.Beyerle u. R. Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.77, T.8 (Wert des „servus”). 276 H.Brunner, Rechtsgechichte I, S.355, Anm.1.

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Beyerle und Buchner vermuten, dass bei der Angabe des Werts von 36 Solidi „bis“ ausgelassen worden sein könnte277. Der Wert wäre dann mit 72 Solidi der doppelte von dem des Servus. Dieser Wert würde aber immer noch unter dem des zum „civis Romanus“ Freigelassenen liegen. Zu überlegen wäre deswegen, ob die Wertangabe von 36 Solidi nicht darauf beruht, dass hier versehentlich der alte anstatt der neue Wert ein-gesetzt worden ist oder ein Überlieferungsfehler vorliegt und der „litus“ wie der „civis Romanus“ ebenfalls den Wert von 100 Solidi hat. Dies würde dann auch für den „tributarius“ gelten. Der „t r i b u t a r i u s“, der in Titel 65 der Lex Ribuaria als weiterer möglicher Denarialis genannt wird, kommt im ribuarischen Recht nicht weiter vor und wird auch im salischen Recht nur einmal im Zusammen-hang mit dem Wergeld des Römers als „Romanus tributarius“ genannt278. Auch sonst sind Unfreie unter dieser Kennzeichnung relativ selten zu fin-den und wenn, dann meistens in pauschaler Nennung wie z.B. in Perti-nenzformeln. Dies macht eine Definition schwierig. Nach allgemeiner Definition ist ein „tributarius“ in fränkischer Zeit ein „servus“, der zum „colonus“ gemacht bzw. „erhoben“ worden ist und da-mit einen besseren Status erlangt hat. Er ist an die Scholle gebunden und hat Abgaben und Frondienste zu leisten und ist im 9. Jahrhundert mit den „ liti “ und den „servi casati“ in einer „Klasse“ aufgegangen. Ein „tribu-tarius“ wird aber auch als Unfreier gesehen, der nur zu Abgaben, nicht aber zu Frondiensten verpflichtet ist279. Ferner kann er auch ein „censua-lis“ sein und damit ein Freigelassener zu minderem Recht, der nur eine jährliche Zahlung, den „census“, zu leisten hat. Diese Angaben zum „tributarius“ müssten auf Quellenaussagen beruhen wie sie z.B. im bayerischen und alemannischen Recht280 gemacht wer-den. Nach diesen Leges sind die dort genannten „coloni“ mit Abgaben und Diensten belastet, was auch den späteren Bestimmungen in den Capitula per se scribenda Ludwigs des Frommen entspricht281. Ent-sprechend den Angaben in der Urkunde Ottos I. D 38 müssen „liberi“,

277 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, Sachkommentar, S.166 (Ribv.65). Nach Beyerle u. Buchner ist der volle Wert von 100 Solidi erst durch das Cap. Karls d.Gr. zur Lex Ribuaria (a.803) gegeben. Dazu ist zu bemerken, dass es sich aber auch um eine Richtigstellung oder einfach um eine Bestätigung alten Rechts han-deln kann, da im Kapitular nicht nur der „litus“, sondern auch noch einmal der „homo regius“ und „homo ecclesiasticus“ genannt werden, deren Wergeld bereits in der Lex Ribuaria T.9 u.10.1, S.77, mit 100 Solidi angegeben wird. 278 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.157, T.41.10. 279 E.Haberkern u. J.F.Wallach, Hilfswörterbuch I, S.112 (colonus)/ II, S.622 (tributa-rius). Siehe auch oben S.59, Anm.267 (Brunner unter Berufung auf Roth). 280 Zum Alter dieser Leges siehe R.Buchner, Rechtsquellen, S.26 ff (Lex Baiuvariorum a.650 oder 740) / S. 30 ff, Z.19 ff (Lex Alamannorum vor a.730) / H.Siems, Lex Baiu-variorum (Art.), HRG II (1978), Sp1187-1901, Sp.1888 ff / C.Schott, Lex Alamanno-rum (Art.), a.a.O., Sp.1879-1886, Sp.1879-1882. 281 K.A.Eckhardt ed., Lex Alamannorum, S.33, T.XXII.1 / Ders. ed., Recht der Bayern, S.88, T.13 / A.Boretius ed., Capitularia I, Nr.140, S.286, Z.26 ff (De colonis / a.818 /819).

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d.h. Minderfreie, ebenfalls sowohl Dienste als auch Abgaben leisten282, und da diese Abgaben als „tributa“ bezeichnet werden, müssten sie „tribu-tarii “ sein. Demgegenüber haben Unfreie, die im Lorscher Urbar aufge-listet werden283 entweder nur Abgaben oder beides, d.h. Abgaben und Dienste, zu leisten. Für einen „tributarius“ bzw. eine „tributaria“ als „censualis“ findet sich ein Beispiel in einer Urkunde des Klosters Weißenburg. Dort wird berichtet, dass Eltern ihre kranke Tochter in den Schutz des Klosters geben und dafür jährlich sechs Denare zahlen oder Wachs in diesem Wert liefern. Damit leisten sie eine Abgabe, die den „censualis“ kennzeichnet und in diesem Fall die Tochter zur „tributaria“ macht:„filiam eorum ... ex libera manu ... tributariam fecerant“ 284. Demnach ist ein „tributarius“ ein zu Abgaben und Frondiensten ver-pflichteter Kleinbauer, müsste aber dann, wenn er nur Abgaben zu leisten hat oder als „censualis“ nur eine jährliche Zahlung, in einer besseren, allerdings nicht näher bestimmbaren, Lage sein als dieser. Darüber hin-aus kann ein „tributarius“ aber offenbar auch ein Unfreier mit einem Amt oder Beruf sein oder auch Kriegsdienst leisten, denn im Capitulare Mis-sorum Karls des Großen285 sind unfreie „coloni“ Vasallen ihrer Herren, haben ein Amtslehen und müssen auch Dienste leisten, aber keine Fron-dienste, sondern Kriegsdienst oder sonstige Dienste. Dass „tributarii “ von anderem sozialen Status als ein Kleinbauer sein können, zeigt sich auch in einer Urkunde des Hochstifts Freising (a.1064)286, in der es um eine freie Frau geht, die ihre Freiheit aufgibt und laut Urkunde zur „tributaria“ wird, und zwar unter der Bedingung, dass einer oder mehrere ihrer Nach-kommen bei Bedarf des Klosters zu Ministerialen werden und nach Mi-nisterialenrecht leben sollen, was bedeutet, dass sie gegenüber anderen Unfreien eine bevorzugte Stellung haben. Dies müsste den Schluss zulas-sen, dass diese Frau keine einfache „tributaria“ sein wird. In einer Ur-kunde Ottos II. (D 116 / a.975)287 verschenkt dieser einen „colonus“ und dessen Familie sowie deren Mansus, zu dem außer Gebäuden, verschie-denem Land, Weiden, Wiesen, Wäldern und verschiedenen Gewässern auch Mühlen gehören, so dass es sich um einen größeren Mansus als den des Kleinbauern handeln muss. Der unterschiedliche soziale Status wird auch in einem weiteren Kapi-tular Karls des Großen, dem Capitulare de villis, deutlich288. T 10: Ut m a i o r e s nostri et forestarii, poledrarii, cellerarii, decani, telonarii v e l c e t e r i m i n i s t e r i a l e s ... et sogales donent de mansis eorum, p r o m a n u o p e r a vero eorum ministeria bene praevideant. …

282 Th. Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.164, Z.17 (D 83 / a.946). 283 Siehe z.B. K.Glöckner ed., Codex Laureshamensis, 3 Bde. (Darmstadt 1929/1936), III, S.162 ff (Hubenlisten) u. S.173, Nr.3671 (Lorscher Reichsurbar /um 800 u. danach). 284 A.Doll ed., Traditiones Wizenburgensis, Nachträge, Nr.275 (a. 928) , S. 518 f; Zitat S.519, Z.18 ff. 285 A.Boretius, Capitularia I, S.67, Nr.25, T.4, Z.7 ff (Capitulare Missorum). 286 Th.Bitterauf ed., Die Traditionen des Hochstifts Freising, 2 Bde. (München 1905 / 1909, ND Aalen 1967), II, Nr.1468 (a.1064), S.138. 287 Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., S.130, Z.21 ff (D 116 / a.975). 288 A.Boretius ed., Capitularia I, S.84, Nr.32, T.10 (Cap. de villis).

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Diese Unfreien, die hier zu den „ministeriales“ gezählt werden, sind be-ruflich qualifiziert und verfügen über einen, möglicherweise aber auch über mehr als nur einen Mansus. Ihr Mansus ist aber nicht der Mansus des Kleinbauern, sondern der des Ministerialen, d.h. ein „mansus ministe-rialis“289, der vermutlich größer ist als der des Kleinbauern. Da aber auch dieser an Abgaben und Dienste gebunden ist, müssten deren Inhaber „ tributarii “ sein. Im Unterschied zum unfreien Kleinbauern haben diese Ministerialen aber nicht die üblichen Frondienste zu leisten, sondern stattdessen (pro manuopera) solche Dienste, die das Amt bzw. den Beruf des jeweiligen Ministerialen betreffen, d.h. entsprechend Titel 10 u.a. Dienste als Förster, als derjenige, der für die Hengstfohlen verantwortlich ist, als Kellermeister, als Dekan, der mehreren zu einer „decania“ zusam-mengefassten Höfen vorsteht290, und als Zöllner. Hat der Verwalter, der „maior“291, ein Lehen, so ist auch er nicht von Abgaben und Frondiensten befreit, kann aber letztere und andere Dienste (ceterum servitium) laut Titel 10 durch einen Stellvertreter erledigen lassen. Trotz der übergeord-neten beruflichen und damit auch sozialen Stellung des Verwalters, müsste aufgrund der zu leistenden Abgaben und Dienste auch er ein „tri-butarius“ sein. Den Aussagen dieser Quellen entsprechend ist offenbar für alle „tribu-tarii “ kennzeichnend, dass sie Abgaben (tributa) zu leisten haben. An-sonsten können sie unterschiedlich und einerseits ein Kleinbauer sein, aber andererseits auch einen speziellen Beruf ausüben oder ein Amt haben. Ein „tributarius“ kann somit ein Unfreier sein, der insbesondere im Fall des „maior“ entsprechend dem „civis Romanus“ und dem „litus“ zu den besser gestellten Unfreien gehört. Da diese Quellenaussagen jedoch eine spätere Zeit betreffen, d.h. keine zeitgleichen Quellen zur Lex Ribuaria sind, kann für den „tributarius“ in Titel 65 nur vermutet werden, dass er kein Kleinbauer ist. Ausgehend von der Denariation und damit von der Überlegung, dass für diese bestimmte Voraussetzungen292 gege-ben sein müssten wie genügend großer Besitz und das entsprechende soziale Ansehen, um die gewonnene Freiheit bewahren zu können, so kann der Unfreie, der zum Denarialis freigelassen wird, kein Kleinbauer mit nur einem Mansus sein, denn gemäß dem Kapitular Karls des Großen zur Stellung von Kriegern (a.808)293 könnte er nicht einmal einen Krieger ausrüsten, da dafür vier Mansen notwendig wären. Da es dabei um die 289 D.Hägermann u. A.Hedwig, Hufe (Art.), Lexikon des Mittelalters V (1991), Sp.154 -156, Sp.155, Z.44 ff. Siehe auch E.Haberkern u. J.F.Wallach, Hilfswörter- buch II, S.411 (mansus ministerialis = Diensthufe). 290 H.Brunner u. C.Schwerin, Rechtsgeschichte II, S.171, Z.16 f. 291 Der „maior” müsste hier ein Verwalter sein, da in T.26 des Cap. de villis festgelegt wird, dass sein Amtsgebiet nicht größer sein soll als er in einem Tag umgehen und be-aufsichtigen kann. A.Boretius ed., Capitularia I, S.85, Nr.32, T.26. Nach H.Brunner u. C.v.Schwerin (Rechtsgeschichte II, S.171, Z.5 ff) ist ein „maior“ der Unterbeamte des „actoris“, des Domänenverwalters. Siehe dagegen L.Kuchenbuch, Bäuerliche Gesell-schaft, S.272 ff, insbes. S.272, Z.7:„der die Domäne wirtschaftlich leitet“. Siehe ferner H.K.Schulze, Meier (Art.), HRG III (1984), Sp.439-442, Sp.439, Z.19 ff: „Die maiores des Capitulare de villis waren vermutlich die Verwalter der einzelnen Fronhöfe.“ 292 s.o. S.49 f (Die Bedeutung der Kennzeichnung servilis conditionis). 293 s.o. S.50, Anm.228.

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Ausrüstung des einfachen Kriegers geht und anzunehmen ist, dass sich diese gegenüber früherer Zeit nicht oder doch nicht wesentlich verändert hat, müssten die Angaben in diesem Kapitular zum Besitz auch Maßstab für das 7. Jahrhundert sein können und somit für die Zeit, in der das ribuarische Recht und damit Titel 65 aufgezeichnet worden ist. Demnach würde ein zum Denarialis freigelassener „tributarius“, der ein Kleinbauer ist, keine Möglichkeit zur Verteidigung seiner Freiheit haben. Gibt es auch im frühen Fränkischen Reich den „tributarius“ von geho-benem sozialen Status, so bedeutet dies, dass die Unfreien, die nach Titel 64 und 65 der Lex Ribuaria zum Denarialis freigelassen werden, keine Kleinbauern sind, und zwar auch der „tributarius“ nicht. Damit hätte weder der soziale Status der Freizulassenden noch die Denariation in dieser Hinsicht trotz des großen zeitlichen Abstands zu den Freilassungen in den k/kgl.FrUU eine Veränderung erfahren. Ob die Freizulassenden in den k/kgl.FrUU entsprechend ribuarischem Recht auch noch als „litus“ (im engeren Sinn) oder als „tributarius“ zu verstehen sind, lässt sich auf-grund fehlender Angaben in den Urkunden nicht feststellen. Möglich wäre aber, dass z.B. der Kleriker Reginbato des Herzogs von Kärnten in der Freilassungsurkunde Ottos II. (D 151) dem „litus“ in Titel 65 ent-spricht, d.h. ein „litus“ im engeren Sinn ist, der als Geistlicher im geho-benen Dienst seines Herrn steht und wahrscheinlich auch zu dessen Gefolge gehört294. Ein Hinweis darauf, dass auch ein „tributarius“ unter den Freizulassenden in den k/kgl. FrUU ist, ergibt sich zwar nicht aus den Freilassungsurkunden, aber möglicherweise durch den Freige-lassenen Albericus in der Urkunde Ludwigs des Frommen295, der ein „actor“, ein Verwalter, ist und vor seiner Freilassung wahrscheinlich ein „ tributarius“, so wie dies für die „ministeriales“ im Capitulare de villis an-genommen wird. Ein „civis Romanus“ ist nicht unter den Freizulassenden. Dies sind auch die Freizulassenden in Italien nicht, da der Terminus „civis Romanus“ dort nicht diesen, sondern den Freigelassenen bezeichnet. Ausgehend vom Kapitular Karls des Großen zur Lex Ribuaria (a.803) 296 kann es sich in Titel 64 und 65 der Lex Ribuaria aber nur um Unfreie privater Herren handeln. 2.X.cap: H o m o r e g i u s, id est fiscalinus, et a e c c l e s i a s t i c u s vel l i t u s interfectus … Hier wird der „litus” vom Unfreien des Königs (homo regius) und von dem der Kirche (homo ecclesiasticus) unterschieden, weswegen er der Un-freie bzw. Minderfreie eines privaten, d.h. eines nichtköniglichen und nichtkirchlichen Herrn sein müsste. Bezogen auf den Königsunfreien ent-spricht dies auch der Angabe in Titel 42.4 des salischen Rechts (P.l.S.) und damit der Zeit des frühen Fränkischen Reichs, da der „litus“ dort wie auch der „Romanus“ vom Königsunfreien (puer regis) getrennt genannt wird. Diese sind demnach keine Unfreien des Königs. Dagegen spricht

294 s.o. S. 46 f (Bedeutung von Intervenienten). 295 s.o. S.54 (Freigelassene in Herrscherurkunden). 296 A.Boretius ed., Capitularia I, S.117, Nr.41, 2.X.cap..

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auch nicht, dass sie entsprechend diesem Titel zur Gefolgschaft des Königs gehören können, da ein „servus“ bei seiner Freilassung zum Liten Freizügigkeit erhalten kann297, damit aus der Munt seines Herrn entlassen wird und somit die Möglichkeit hat sich einem anderen Herrn anzu-schließen. Der „litus“, der „civis Romanus“ und auch der „tributarius“, und damit die Unfreien, die in Titel 64 und 65 der Lex Ribuaria als mögliche Denariales genannt werden, müssten auch deswegen Unfreie bzw. Min-derfreie privater Herren sein, weil nicht anzunehmen ist, dass mit der Formel „Si quis“ in den Freilassungsbestimmungen zur Freilassung durch Schatzwurf auch der König angesprochen wird. Der Grund dafür müsste sein, dass die Leges als Recht für das Volk zu verstehen sind und darum keine Rechtsvorschriften für Handlungen des Königs enthalten, die ihn persönlich und Veräußerung von Königsgut betreffen, wozu auch die Freilassung von Königsunfreien gehört. So ist auch die Freilassung auf Anordnung des Königs anlässlich der Geburt eines Prinzen nicht in den Leges enthalten, sondern durch Formulare überliefert. Der Unfreie des Königs, der zum Denarialis freigelassen werden kann, ist vermutlich der „homo regius“, da dieser die Voraussetzungen für eine Denariation hätte. Der entsprechende Unfreie der Kirche müsste der „ho-mo ecclesiasticus“ sein, obwohl auch er in den Leges nicht als Freizu-lassender genannt wird. Dies liegt aber wohl daran, dass die Kirche ihren Unfreien nicht die volle Freiheit gewährt, sondern diese, wie die k/kgl. FrUU bezeugen, von anderen Personen, zu denen auch der König gehört, zwecks Freilassung von der Kirche erworben werden. Demzufolge sind diese Unfreien keine Unfreien der Kirche mehr und werden deswegen als solche in den Freilassungsbestimmungen auch nicht berücksichtigt. 3.4 Der „homo regius“ und der „homo ecclesiasticus“ Die Termini „homo regius“ und „homo ecclesiasticus“ sind in Ihrer Bedeu-tung umstritten. Für Beyerle und Buchner298 z.B. sind diese Begriffe un-klar und für Brunner299 sind „homo regius“ und „homo ecclesiasticus“ über-geordnete Termini für alle Minderfreien des Königs und der Kirche. So-weit sich dies den Quellen entnehmen lässt, spricht aber die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich diese Termini auf bestimmte Unfreie beziehen. Nach ribuarischem Recht können der „homo regius“ und der „homo eccle-siasticus“ zum Gefolge des Königs gehören300 und können zum Königs-

297 s.u. S.94 (Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 298 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.138, Ribv.9, Z.30 f (Sachkommentar). 299 H.Brunner, Rechtsgeschichte, S.365, Z.5 ff u. 374 f, Z.14 ff. 300 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.78, T.11.1 u. 3. Der Über-schrift nach müsste der „homo regius“ und der „homo ecclesiasticus“ zur Gefolgschaft des Königs gehören können. Allerdings sind Überschriften nicht immer zuverlässig auf alle Einzeltitel zu beziehen (hier auf T.11.3). Die Gefolgschaft ergibt sich aber auch da-raus, dass diese Unfreien im Fall der Tötung oder der Anwendung von Gewalt gegen sie, analog zum Freien, der „in truste dominica“ ist (T.11.1), mit dem dreifachen Wert

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dienst, Heeresdienst und zu sonstigen Diensten verpflichtet sein sowie auch zur Beherbergung eines Legaten des Königs. Sie können aber auch Geistliche sein301. Außer diesen Unfreien werden als Unfreie des Königs und der Kirche in den Quellen auch noch der „puer regis“ und der „tabularius“ genannt. Der „puer regis“ kann nach salischem und ribuarischem Recht das Amt des Grafen haben. Nach salischem Recht kann er auch Schultheiss sein und auch Gefolgsmann des Königs. Nach ribuarischem Recht kann auch der „ tabularius“ das Grafenamt haben302. Damit ergeben sich mit dem „homo regius“, dem „homo ecclesiasticus“, dem „puer regis“ und dem „tabularius“ Unfreie gleicher Art, die im sozialen Status übereinstimmen und auch darin, dass sie im gehobenen Dienst des Königs und damit des Staates stehen, so dass die Vermutung nahe liegt, dass es beim „homo regius“ und beim „puer regis“ einerseits und beim „homo ecclesiasticus“ und beim „ tabularius“ andererseits um jeweils denselben Unfreien geht, d.h. diese identisch sind, so dass es sich nicht um vier, sondern jeweils nur um einen Königs- und Kirchenunfreien handelt und dementsprechend auch in den k/kgl.FrUU nur um einen Unfreien des Königs und Kirche. Für diese Vermutung spricht, dass der Terminus „homo regius“ nur im ribuarischen Recht vorkommt. Im salischen Recht ist der Königsunfreie der „puer regis“. Dieser wird im ribuarischen Recht nur einmal genannt und zwar in Titel 54. Da dieser Titel zu den Titeln der Lex Ribua- ria gehört, „die sich besonders eng an die Lex Salica … anschließen“303, ist der Terminus „puer regis“ wahrscheinlich von dort übernommen worden. Die unterschiedliche Benennung der Königsunfreien könnte darum sprachlich begründet sein und nicht in zwei zu unterscheidenden Königs-unfreien. Da das salische Recht den Kirchenunfreien nicht kennt, kom-men, anders als beim Königsunfreien, die Termini „homo ecclesiasticus“ und „tabularius“ nur im ribuarischen Recht vor. Diese unterschiedliche Benennung könnte sich dadurch ergeben haben, dass analog zu „puer r e- g i u s“ bzw. „homo r e g i u s“ mit dem Terminus „homo e c c l e s i a s t i- c u s“ die Zugehörigkeit angegeben wird, während sich „tabularius“ auf die Verfahrensweise bei der Freilassung eines „servus“ zum „tabularius“ bezieht, da bei der Freilassung zum „tabularius“ die Urkunde, die

gebüßt werden müssen. Da lt. T.9 u. 10 der Lex Ribuaria ansonsten bei Tötung dieser Unfreien 100 Solidi zu zahlen sind, kann der dreifache Wert nicht durch Zugehörigkeit zum König und der Kirche bedingt sein. 301 F.Beyerle u. R.Buchner eds., a.a.O., S.119, T.68 (Königsdienste) / S.93, T.40.5, 1/2 B-Text (Geistliche). 302 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.204, T.54.2 (grafio, sacebaro) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.103, T.54. 2 (iudex fiscalis quem comes vocant). K.A.Eckhardt ed., a.a.O., S.162 /64, T.42.1 u. 4 („puer regis“ im Mehrbestand einzelner Handschriften). Zum „puer regis“ als Gefolgsmann siehe auch oben S.56, Anm.254. 303 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, Einleitung S.15, Z.35 ff („Die enge Anlehnung an die Lex Salica“) / R.Schmidt-Wiegand, Lex Ribuaria (Art.), HRG II (1978), Sp.1923-1927; Zitat Sp.1924, Z.29 ff.

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„ tabula“, eine wichtige Rolle spielt304. Demnach könnte es sich bei den Königs- und Kirchenunfreien um jeweils nur einen Unfreien handeln. Voraussetzung für eine Identität dieser Unfreien ist, dass sie den gleichen R e c h t s s t a t u s haben. Dieser müsste der des Freigelassenen zu minderem Recht, d.h. der des Liten sein. Kennzeichen für diesen ist sowohl nach salischem als auch nach ribuarischem Recht das Wergeld von 100 Solidi, das außer für den „tabularius“ für diese Unfreien in den Leges auch angegeben wird, so dass der „puer regis“, der „homo regius“ und der „homo ecclesiasticus“ von daher gesehen alle den Status des Minderfreien haben müssten305. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sie das höhere Wergeld aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum König bzw. der Kirche haben und nicht deswegen, weil sie Liten sind, was z.B. Brunner und Zöllner306 für den „puer regis“ annehmen. Brunner verweist diesbezüglich auf salisches, alemannisches und bayerisches Recht, nach denen Königs-, Kirchen- und Herzogsgut durch einen höheren Wert bzw. durch eine höhere Buße, besonders geschützt ist. Für den „puer regis“ lässt sich nicht beweisen, ob er den Wert von 100 Solidi aufgrund seiner Zugehörigkeit zum König oder des Litenstatus hat, da über eine Freilassung zum „puer regis“ nichts bekannt ist und das sa-lische Recht dessen Wergeld ohne erklärende Angabe nennt307. Für den Litenstatus und gegen eine bloße Aufwertung spricht aber, soweit sich dies aus dem salischen und auch ribuarischen Recht ableiten lässt, dass der Freie in beiden Leges als Graf den Wert von 600 Solidi hat und damit das Dreifache seines Normalwerts, der 200 Solidi beträgt308. Da der „puer regis“ als Graf den Wert von 300 Solidi hat, müsste sein Normalwert 100 Solidi ausmachen, es sei denn, dass der bereits erhöhte Wert zugrunde gelegt wird. Zu bedenken ist aber, dass der erhöhte Wert von besonderem Gut wie das des Königs, des Herzogs oder der Kirche entsprechend den Leges ein multiplizierter Wert ist, d.h. der multiplizierte Normalwert309, und sich demzufolge für den „puer regis“ weder nach salischem noch nach ribuarischem Recht der Wert von 100 Solidi ergeben würde, son-dern der von 45 oder 75 bzw. 108 Solidi, da der Wert eines „servus“ nach

304 Siehe F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, T.61.1, S.108 f. Nach H.Brunnner leitet sich die Bezeichnung „tabularius“ daraus ab, dass dieser durch „die Begebung der tabulae freigelassen worden ist“ und nicht daraus, dass über die Freilas-sung eine Urkunde ausgestellt wurde. H.Brunner, Carta und Notitia, in: Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, 2 Bde.,ed. K.Rauch (Weimar 1931), I, S.458-486, S.470, Z.9 ff. 305 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL (Capitulare V), T.CXVII.1, S.263 / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.77, T.9 u. 10. 306 H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S. 375, Z.13 ff / E.Zöllner, Geschichte der Franken, S.116, Z.26 f. 307 s.o. S. 58 (P.l.S., Cap.V, T. CXVII.1). 308 K.A.Ekhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.203 f, T.54.1 f (Freier u. „puer regis“ als Graf) u. S.154, T.41.1 (Wergeld des Freien) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.103, T.54.1 u. 2 (Freier u. „puer regis“ als Graf) u. S.77, T.7 (Wergeld des Freien). 309 K.A.Eckhardt ed., P.L.S., MGH LL, S.94, T.25.2 (ancilla regis zweifach) / Ders. ed., Lex Alamannorum, S.29, T.VII A („servus“ der Kirche u. des Königs dreifach) / Ders. ed., Recht der Bayern, S.80, T1.5 (zweifacher Ersatz für einen „servus“ der Kirche) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.78, T.11(dreifach).

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salischem Recht 15 bzw. 25 Solidi und nach ribuarischem Recht 36 Soli-di beträgt310. Deswegen spricht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Summe von 100 Solidi der Normalwert des „puer regis“ ist und dieser demnach ein Lite. Der Litenstatus des „homo regius“ und des „homo ecclesiasticus“ ergibt sich aus der Überlieferung von Titel 40.5 der Lex Ribuaria in einer der B-Handschriften311. In diesemTitel, in dem es um Wergeld geht, heißt es: „ecclesiasticus vel regius homo l i b e r t i n u s“. Da nicht anzunehmen ist, dass sich „libertinus“ nur auf den „homo regius“ bezieht, müssten beide Freigelassene zu minderem Recht, d.h. Liten sein. Ihr Wergeld von 100 Solidi ist demnach durch den Litenstatus bedingt. Anders als wie für den „puer regis“, den „homo regius“, und den „homo ecclesiasticus“ wird, soweit ersichtlich, das Wergeld für den „ tabularius“ in den Quellen nicht genannt. Dessen Litenstatus ist aber eindeutig, da der „tabularius“ laut Titel 61.1 der Lex Ribuaria ein Freigelassener ist, und zwar zu minderem Recht. Dies geht daraus hervor, dass er dem Schutz der Kirche untersteht und Abgaben an die Kirche zu leisten hat312. Damit müsste auch er das Wergeld von 100 Solidi haben. Dies lässt sich, wie beim „puer regis“, auch daraus ableiten, dass der dreifache Wert, den ein „tabularius“ als Graf hat, 300 Solidi beträgt, so dass der einfache Wert 100 Solidi sein müsste313. Dem widerspricht auch nicht, dass im Fall der unrechtmäßigen Freilassung eines „tabularius“ zum Denarialis laut Titel 61.1 der Lex Ribuaria die Summe von 200 Solidi zu zahlen ist314, da es bei dieser Summe nicht um dessen Wergeld gehen kann. Titel 61.1: Et nullus tabularium [aut servum tabularii] denariare ante regum praesumat. Quod si fecerit, d u c e n t o s s o l i d o s culpabilis iudicetur … Bei der Summe von 200 Solidi, die dem Wergeld des Freien entspricht, ließe sich vermuten, dass der „tabularius“ ein Kirchenunfreier ist, der da-durch besonders geschützt sein soll, so wie nach burgundischem Recht der „aurifex lectus“, der ausgewählte Goldschmied, den Wert des einfa-chen Freien hat, obwohl er ein Unfreier ist315. In diesem Fall wäre der „ tabularius“ vom „homo ecclesiasticus“ zu unterscheiden. Wie aus weite-ren Bestimmungen der Lex Ribuaria hervorgeht, geht es bei den 200 So-lidi aber nicht um das Wergeld des „tabularius“, sondern um ein Bußgeld, dessen Höhe vom Wert des Denarialis bestimmt wird und damit von dem Wert, der durch die Freilassung erreicht wird.

310 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.53 f, T.10.6 (Wert des „servus“) / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.77, T.8 (Wert des „servus“). 311 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.93, T.40.5, Z.31. 312 a.a.O., S.109, Z.2 f, T.61.1. 313 a.a.O., S.103, T.54.1 u. 2. 314 a.a.O, S.109, Z.4 ff, T.61.1. 315 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.12,T.2 [II.2] (minor persona) / S.24, T.X.2 [3.], (aurifex lectus) / S.40, T.XXI [2.] (aurifex = servus).

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Nach salischem Recht (P.l.S.) Titel 26.1 und 26.2316 kann eine erfolgte Denariation nicht rückgängig gemacht werden, auch wenn sie unrechtmä-ßig ist. Damit entsteht dem Herrn ein Verlust, der ersetzt werden muss, und zwar mit 100 Solidi für einen freigelassenen Liten und für einen Ser-vus mit dessen Wert (praetium). Somit geht es bei der Zahlung um Ent-schädigung, und zwar in Höhe des Wergeldes bzw. des Wertes, den der Freigelassene als Unfreier gehabt hat. Im Gegensatz zum salischen Recht wird nach ribuarischem Recht eine unrechtmäßig erfolgte Freilassung sowohl des weltlichen als auch des kirchlichen Unfreien zum Denarialis aufgehoben317, d.h. dass der un-rechtmäßig freigelassene Unfreie an den Herrn zurückgeht und der Herr somit keinen Verlust hat. Dennoch hat der Freilasser 200 Solidi zu zah-len. Aufgrund der Rückgabe des Unfreien können die 200 Solidi aber keine Entschädigung sein318. Dies bedeutet, dass die Summe von 200 So-lidi nicht der Wert des „tabularius“ sein muss, sondern auch am Wert des Denarialis bemessen sein könnte und damit dem Wert entspricht, der durch die Freilassung erreicht wird319. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass bei einer unrechtmäßigen Anfechtung einer Freilassung, d.h. der Freilassung eines „servus“ zum „tabularius“320, das Bußgeld nicht den Wert des „servus“ von 36 Solidi hat 321, sondern 100 Solidi beträgt und damit ebenfalls den Wert hat, der durch die Freilassung erreicht wird. Demzufolge müsste das Wergeld des „tabularius“ nicht 200, son-dern 100 Solidi betragen. Der „tabularius“ und der „homo ecclesiasticus“ hätten somit den gleichen Wert und als Freigelassene zu minderem Recht haben sie auch den gleichen Rechtsstatus. Damit wäre eine wich-tige Voraussetzung für deren Identität erfüllt, die auch für den „homo regius“ und den „puer regis“ aufgrund des anzunehmenden Litenstatus für den Letzteren gegeben sein müsste. Ein weiterer Faktor, der für die Identität der jeweiligen Unfreien spricht, ist die A u s t a u s c h b a r k e i t der Termini in Bestimmungen der Lex Ribuaria, worauf Mayer322 bezüglich der Unfreien der Kirche, dem „ho-mo ecclesiasticus“ und dem „tabularius“, verweist und als Beweis Titel 61.11 der Lex Ribuaria nennt323. In diesem Titel entspricht der „Roma-nus“ der „Romana“ und der „homo regius“ der „femina regia“. Bezüglich des „homo ecclesiasticus“ wird aber nicht die „femina ecclesiastica“ ge-

316 K.Eckhardt ed., P.L.S., MGH LL, S. 96 f, T.26.1 u.2. 317 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.108, T.60.2 u.3 / S.109, T.61.1, Z.4 ff. 318 Winogradoff und Stock sehen in den 200 Solidi eine Entschädigungszahlung an den König, da ihm das Wergeld des Denarialis entgeht. P.Winogradoff, Freilassung , S.604, Z.9 ff / A.Stock, Freilassungen, S.10 f, Z.27 ff. 319 F.Beyerle u. R.Buchner, Lex Ribuaria, MGH LL, S.117, T.65.2 (Wert d. Denaria-lis). 320 a.a.O., T.61.5, S.110, Z.12 ff. 321 a.a.O., S.77, T.8 (servus = 36 Solidi). 322 E.Mayer, Deutsch-französische Verfassungsgeschichte, 2 Bde (Leipzig 1899, ND Aalen 1968), II, S.14, Z.8 ff. 323 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.112, T. 61.11.

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nannt, sondern die „tabularia“, weswegen diese die „femina ecclesiastica“ sein müsste. Titel 61.11: Si e c c l e s i a s t i c u s, Romanus vel regius h o m o ingenuam Ribvariam acciperit, aut si Romana vel regia seu t a b u l a r i a ingenuum Ribvarium in matrimonium acciperit, ... Diese Austauschbarkeit der Termini zeigt sich auch in Titel 61.19 und 61.21 der Lex Ribuaria, die inhaltlich zusammengehören (Eidleistung)324. In Titel 61.19 wird der „tabularius“ genannt und in Titel 61.21 an seiner Stelle der „homo ecclesiasticus“. Für den identischen Gebrauch der Ter-mini „homo ecclesiasticus“ und „tabularius“ sprechen ferner Titel der Lex Ribuaria wie z.B. Titel 19.3 / 20.2 / 21.2 / 22 und 23325, da es in diesen Strafbestimmungen um Herdendiebstahl und Körperverletzung von und am „homo regius“ und „homo ecclesiasticus“ geht und damit um Vergehen, die genauso auch den „tabularius“ betreffen können, der in diesen Titeln aber nicht genannt wird, weswegen anzunehmen ist, dass dieser hier der „homo ecclesiasticus“ ist. Allerdings kommen beide Termini auch nebeneinander vor, so wie in Titel 61.2, in dem es „tabularium seu ecclesiasticum homo“ heißt. „Seu“ kann hier aber im Sinn von „bzw.“ gebraucht sein, denn Titel 61.2 steht in engem Zusammenhang mit Titel 61.1, in dem nur der „tabularius“ ge-nannt wird, so dass sich beide Begriffe auf „tabularius“ beziehen müss-ten. Das Gleiche würde auch für Titel 61.13 gelten, in dem es „tabulariam seu ecclesiasticam feminam“ 326 heißt. Analog zum Unfreien der Kirche ergibt sich auch beim Unfreien des Königs eine Austauschbarkeit der Termini und zwar bei den Frauen be-zogen auf „femina“ und „puella“ in Titel 14 und 15 der Lex Ribuaria 327. Titel 14: [De muliere ecclesiastica] Si quis f e m i n a m r e g i a m aut ecclesiasticam parientem interfecerit, 300 solid. culpabilis iudicetur … Titel 15: [De puella ecclesiastica] Quod si p u e l l a m aut ***)328 post quadragesimum annum interfecerit 100 solid. ... Die Austauschbarkeit der Termini „femina“ und „puella“ ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang von Titel 14 und 15, da es in beiden Titeln um die gebärfähige Zeit einer unfreien Frau geht. Nach Titel 14 hat eine Frau, eine „femina“, im gebärfähigen Alter den dreifachen Wert ihres sonstigen Wertes, den sie aber als ältere Frau, als „puella“, wieder verliert, d.h. wenn sie älter als 40 Jahre alt ist. Aufgrund dieses Alters kann mit „puella“ hier nicht das Mädchen angesprochen sein, aber

324 a.a.O., S.113 f, T. 61.19 u. 61.21. 325 a.a.O., S.82, T.19.3 f, T.20.2, T.21.2 / S.83, T.22 u. 23. 326 a.a.O., S.112, T.61.13. 327 a.a.O., S. 79, T. 14 u.15. 328 „aut“ nur in einigen A-Handschriften.

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höchstwahrscheinlich auch nicht die unverheiratete Frau, die Eckhardt329 in der „puella“ sieht, da der Vergleich dann nicht konsequent wäre und kein Grund ersichtlich ist, warum bezüglich der Gebärfähigkeit eine ver-heiratete mit einer unverheirateten Frau verglichen werden sollte. Dass der Terminus „puella“ nicht auf das Mädchen oder die ältere Frau fest-gelegt ist, geht aus der Nennung der „puella ad ministerium“ in Titel 39.9 des salischen Rechts (P.l.S.) hervor, da anzunehmen ist, dass „puella“ hier im allgemeinen Sinn von „Frau“ zu verstehen ist: eine Frau, d.h. eine weibliche Person mit einem Amt. Demnach sind die Termini „ femina“ und „puella“ austauschbar und ist die „femina regia“ die „puella regia“. Analog dazu müssten auch die Termini „homo“ und „puer“ austauschbar und der „homo regius“ ein „puer regis“ sein. Damit sprechen die Austauschbarkeit der Termini „homo ecclesiasticus“ und „tabularius“ einerseits und „homo regius“ und „puer regis“ anderer-seits, sowie der gleiche Rechtsstatus, der auch für den „puer regis“ gege-ben sein müsste, dafür, in diesen Unfreien nicht vier verschiedene, sondern jeweils nur einen (bestimmten) Kirchen- und Königsunfreien zu sehen. Zu diesen Unfreien gehört auch der „homo fiscalinus“ bzw. müsste dieser in der Zeit, die die k/kgl.FrUU betrifft, mit dem „homo regius“ noch iden-tisch sein, so dass „id est fiscalinus“ im Kapitular Karls des Großen zur Lex Ribuaria (a.803)330 als definierender Zusatz zu verstehen ist. 2.X. cap.: H o m o r e g i u s, i d e s t f i s c a l i n u s, et aecclesiasticus vel litus interfectus centum solidis conponatur. Demgegenüber sind Beyerle und Buchner der Meinung: „Damals kann aber „homo regius“ (bzw. eccles.) kein eindeutiger Begriff gewesen sein; denn das Kap. erläutert: id est fiscalinus“ . Auch Brunner unterscheidet den „puer regis“ vom „fiscalinus“ 331. Ein Hinweis darauf, dass die „fiscalini“ mit den „homines regii“ gleichzu- setzen sind, könnte sich aus dem Capitulare Missorum Karls des Großen332 in der Aufzählung der Unfreien, die schwören sollen, erge-ben:„fiscilini quoque et coloni et ecclesiasticis adque servi“. Hier werden die „homines regii“ nicht genannt, obwohl sie laut Titel 61.20 der Lex Ribuaria333 ebenfalls schwören, so dass anzunehmen ist, dass sie hier mit den „fiscalini“ gemeint sind. Dies deutet auf Identität hin, zumal für die Zeit der Karolinger davon ausgegangen wird, dass Königs- und Fiskalgut

329 K.A.Eckhardt ed., Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H.Frank, Germanenrechte II, Die Gesetze des Karolingerreiches (714 -911), I Salische und ribuarische Franken, II Recht der ribuarischen Franken (Weimar 1934), S.145, T.14.2. 330 A.Boretius ed., Capitularia I, S.117, Nr.41, 2.X.cap.. Siehe auch Form. imperiales, S.319 f, Nr.43, Z.33 u. Z.4. Hier werden den freien Förstern als Unfreie die „ecclesiasti-ci” und die „fiscalini” gegenüber gestellt. 331 Siehe z.B. F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria MGH LL, Sachkommentar S.138, Ribv.9, Z.30 f / H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.375, Z.13 ff. 332 s.o. S.24, Anm.109 (miles). 333 s.u. S.73 f.

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noch als Einheit zu betrachten sind334. In späterer Zeit zeigt sich eine Differenzierung bezüglich dieser Unfreien darin, dass für eine Frei-lassung von „ministeriales imperii“ durch den König bzw. Kaiser die Zu-stimmung der Kurfürsten durch Willebriefe notwendig wird335. Da in den k/kgl.FrUU Königsunfreie generell mit „noster“ angegeben werden und damit als zum Besitz des Königs bzw. Kaisers gehörend, ist zumin-destens in den Freilassungsurkunden eine diesbezügliche Trennung nicht erkennbar. Für die Annahme, dass der „puer / homo regius“ und der „tabularius / homo ecclesiasticus“ die Unfreien des Königs und der Kirche sind, die zum Denarialis freigelassen werden, bleibt bezüglich des Kirchenunfreien noch die Frage zu klären, welche Bedeutung das V e r b o t in Titel 61.1 der Lex Ribuaria hat, nach dem ein „tabularius“ nicht zum Denarialis freigelassen werden darf336. Titel 61.1: Et ut nullus t a b u l a r i u m [aut servum tabularii] d e n a r i a r e ante regem praesumat. Dieses Verbot dürfte kein absolutes Verbot sein, da Titel 61.1 wahr-scheinlich in engem Zusammenhang mit der Bestimmung in Titel 61.3 zu sehen ist. Titel 61.3: Nemo s e r v u m ecclesiasticum absque vicarium l i b e r t u m facere praesumat. Dem Verbot in Titel 61.1 folgt in Titel 61.2 die Bestimmung, dass dann, wenn jemand einen „tabularius” für sich in Anspruch nimmt, er diesen zurückgeben muss, und zwar mit der Begründung, dass niemand das Recht hat, der Kirche zu nehmen, was man ihr einst geschenkt hat337. Un-ter dieser Schenkung ist nach Titel 61.1 der Unfreie zu verstehen, der der Kirche überlassen worden ist, um ihn dort zum eigenen Seelenheil durch den Bischof zum „tabularius“ freizulassen. Damit wird deutlich, dass die Kirche darauf bedacht ist, ihren Besitzstand zu wahren. Um diesen zu ge-währleisten, ergeht dann in Titel 61.3 die weitere Anordnung, dass niemand einen „s e r v u s ecclesiasticus“ freilassen darf ohne Ersatz zu stellen. Da man unter einem „servus“ üblicherweise den völlig Unfreien versteht, würde diese Anordnung den „tabularius“ nicht betreffen, womit

334 Siehe z.B. A.Meister, Deutsche Verfassungsgeschichte, S.III.81, Z.49 f / E.Zöllner, Geschichte der Franken, S.168 f, Z.32 ff. Siehe ferner: E.Haberkern u. J.F.Wallach, Hilfswörterbuch I, S.201: Die Unfreien des Königs und die Fiskalinen sind in der Zeit der Karolinger „ein ungeschiedener Stand“. Siehe ferner: W.Metz, Reichsgut (Art.), in: HRG IV (1990), Sp.597-599, Sp.598, Z.12 ff. Metz stellt eine beginnende Unterschei-dung von Königs-und Reichsgut zuerst in Urkunden Heinrich II. und der ersten Salier fest / K.Bosl, Reichsministerialität der Salier und Staufer I, S.32. Bosl sieht im 11. Jahr- hundert noch keine Trennung. 335 Siehe z.B. J.Schwalm ed., Constitutiones III.4.3, S.378, Nr.392 (Freilassung) u. S.379 f, Nr.393 (Willebrief) / H.Reimer ed., Hessisches Urkundenbuch, Publikationen aus den kgl. Preußischen Staatsarchiven, Bd.48 (Leipzig 1891), S.348 ff, Nr.471 ff. 336 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S. 109, Z.4 f (T.61.1). 337 a.a.O., S.109 f, Titel 61.2 u. 3. Ferner siehe a.a.O., Sachkommentar S.161, § 3.

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sich die Frage stellt, ob dieser auch dann, wenn Ersatz geboten wird, nicht freigelassen werden kann. Titel 61.3 ist Teil einer Reihe von Titeln, d.h. Titel 61.1 bis 61.8, die sich alle auf den „tabularius“ beziehen. Wäre in Titel 61.3 der völlig Unfreie angesprochen, so würde dieser Titel ohne inhaltlichen Zusammenhang zu den beiden vorangegangenen Titeln 60.1 und 2 und auch zu den folgen-den Titeln 60.4 bis 60.8 sein, während dieser dann gegeben wäre, wenn der Terminus „servus“ hier in einem allgemeinen Sinn gebraucht ist und sich auf den Unfreien an sich, d.h. auch auf den Minderfreien bezieht. Dann könnte hier auch der „tabularius“ gemeint sein. Titel 61.3 wäre dann so zu interpretieren, dass ein Kirchenunfreier, unabhängig davon, ob er „servus“ oder „litus“ ist, dann freigelassen werden darf, wenn Ersatz für ihn gegeben wird, wobei auch der Terminus „libertus“ in Titel 61.3 nicht den Minderfreien, sondern den Freigelassenen allgemein und somit auch den Denarialis meinen müsste, so wie dies in der Urkunde Ottos I. D 326 der Fall ist338. Ein Beleg dafür, dass der Terminus „servus“ auch in allgemeiner Be-deutung, d.h. für den Unfreien an sich gebraucht wird, zeigt sich auch in Titel 61.19 und 61.20 der Lex Ribuaria339. Titel 61: 19. Hoc autem constituimus, ut nullus h o m i n e m r e g i u m, Romanum vel t a b u l a r i u m interpellatum in iudicio non tanganet nec alsaccia requirat. Et sic, ut in presente legitime mallatus fuerit, ea verba commemoret et non ei sicut Ribvario ad altario verba commemorentur. 20. S e r v i autem r e g i s et e c c l e s i a r u m non actores, sed ipsi pro semetipsis in iudicio respondeant et sacramenta absque tangano coniurent. Auch diese Titel stehen in inhaltlichem Zusammenhang, d.h. der Eid-leistung. Abgesehen davon, dass der „Romanus“ in Titel 61.20 nicht berücksichtigt wird, müssten sich Titel 61.19 und 61.20 auf dieselben Unfreien beziehen, obwohl in Titel 61.19 der „homo regius“ und der „ta-bularius“ genannt werden und in Titel 61.20 der „servus regis“ und „servus ecclesiarum“. In Titel 61.19 wird angeordnet, dass dem „homo regius“ und dem „tabularius“ nicht erlaubt ist, einen Eid mit feierlichem Heischen (non tanganet) abzulegen, noch die „völlige Leugnung“ (alsaccia)340. Daraus ergibt sich die Anordnung in Titel 61.20, dass sie den einfachen Eid ab-zulegen haben (sacramenta absque tangano), und zwar sie selber und nicht der Herr oder dessen Vertreter (non actores, sed ipsi pro semetipsis). Daraus folgt, dass in Titel 61.20 mit „servi autem regis et ecclesiarum“ nur der „homo regius“ und „ tabularius“ gemeint sein kann. Der „servus“, der völlig Unfreie, darf laut Titel 30 der Lex Ribuaria nicht schwören. Dies tut der

338 s.o. S.53 (Freigelassene in Herrscherurkunden). 339 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.113 f, T.61.19 u. 20. 340 Gemäß der Deutung von R.Schmidt-Wiegand (Lex Ribuaria (Art.), HRG II (1978), Sp.1926, Z.36 f) handelt es sich bei „alsaccia“ um eine kanzleisprachliche Neubildung und bedeutet „völlige Leugnung“. Nach Eckhardt ist mit „alsaccia“ der Altar gemeint. K.A.Eckhardt ed., Germanenrechte II, Salische und ribuarische Franken, S.177, T.58.19.

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Herr für ihn341. Da der „homo regius“ und der „tabularius“ Freigelassene zu minderem Recht sind, bezeichnet „servus“ in Titel 61.20 nur Unfrei-heit, nicht aber den völlig Unfreien. Desgleichen wird in der Lex Ribuaria in der Freilassungsbestimmung zum Denarialis Titel 60.1 der dort genannte „libertus“, und damit der Freigelassene zu minderem Recht, im folgenden Titel, Titel 60.2, als „servus“ bezeichnet342. Dies geht daraus hervor, dass auch diese Titel inhaltlich zusammengehören, denn in Titel 60.1 geht es um die recht-mäßige und in Titel 60.2 um die unrechtmäßige Freilassung. Wäre in Titel 60.2 mit „servus“ der völlig Unfreie gemeint, so würde dies vom Kontext her gesehen keinen Sinn ergeben. Der Terminus „servus“ wird demnach in zweifacher Bedeutung, d.h. in einem engeren und einem weiteren Sinn gebraucht, was auch für den Terminus „libertus“ gelten müsste. Demzufolge wäre in Titel 61.3 des ribuarischen Rechts, der Ersatz für einen freigelassenen „servus“ fordert, nicht nur der völlig Unfreie und der Freigelassene zu minderem Recht, sondern jeder Kirchenunfreie und der Freigelassene schlechthin ange-sprochen, also damit auch der „tabularius“, so dass das in Titel 61.1 gege-bene Verbot nur dann gilt, wenn kein Ersatz gegeben wird. Da für die frühe Zeit des Fränkischen Reichs keine königlichen Freilas-sungsurkunden überliefert sind und auch die frühen Formularsammlun-gen kein Formular enthalten, aus dem die Freilassung eines Kirchen-unfreien, zum Denarialis hervorgeht, ergibt sich dessen Freilassung zum Denarialis für diese Zeit nur aufgrund der Lex Ribuaria Titel 61.1 (Verbot) in Verbindung mit 61.3 (Ersatz). Demgegenüber wird für die spätere Zeit durch die k/kgl.FrUU belegt, dass nicht nur Unfreie des Königs, sondern auch die der Kirche, nachdem Ersatz gegeben worden ist, zum Denarialis freigelassen werden. Da durch das Kapitular Karls des Großen zur Lex Ribuaria (a.803) bezeugt wird, dass es den „homo re-gius“ und den „homo ecclesiasticus“ als Königs- und Kirchenunfreien auch zu dieser späteren Zeit noch gibt, sind diese vermutlich die Freizulas-senden in den k/kgl.FrUU, die dem König und der Kirche gehören und dort mit „servus noster“ und „ancilla noster“ etc. angegeben werden bzw. über deren rechtmäßen Erwerb berichtet wird. In diesem Fall wäre mit diesen Unfreien eine weitere Bestätigung dafür gegeben, dass die Freizulassenden in den k/kgl.FrUU keine einfachen Unfreien sind. Damit bleibt die Frage nach dem „mansuarius“, der im Freilassungsfor-mular Marculfs der Unfreie ist, der zum Denarialis freigelassen wird.

341 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, z.B. S.84, T. 31 (Der Herr schwört.). 342 a.a.O., S. 107 f, T.60.1 u.2.

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3.5 Der „mansuarius“ im Freilassungsformular Marculfs Das Freilassungsformular in der Formularsammlung des Mönches Mar-culf ist wahrscheinlich um 650 entstanden und ist in diesem Fall eine zeitgleiche Quelle zur Lex Ribuaria343. In diesem Formular, in dem es um die Freilassung eines „servus“ zum Denarialis geht, wird im Hinweis auf die Tradition dieser Freilassung folgende Aussage gemacht344: Nr.22: … precipientes enim, ut, sicut et reliqui m a n s u a r i i, qui per talem titulum a iugo servitutis ... nuscuntur esse relaxati ingenui … Demnach soll der Freigelassene so frei sein, wie alle vor ihm auf diese Weise freigelassenen „mansuarii“. Da es hier nicht um eine Urkunde mit spezieller Aussage geht, sondern um ein Formular, dessen Aussage allgemeinen Charakter hat, hat die Nennung des „mansuarius“ als Denarialis im Formular Marculfs dazu geführt, dass u.a. Brunner davon ausgeht, dass der Denarialis ein „mansu-arius“ ist, und zwar generell, und dieser ist für Brunner ein Kleinbauer mit einem Mansus. Da diese Annahme im Widerspruch zu dem steht, was sich aufgrund anderer Quellen bisher zum Denarialis ergeben hat, stellt sich die Frage, ob der im Formular Marculfs genannte „mansuarius“ nur als Kleinbauer zu interpretieren ist. Das Problem, das bezüglich der Definition eines „mansuarius“ besteht, ist das gleiche, wie es sich auch für den „tribu-tarius“ gezeigt hat, denn genauso wie dieser kommt auch der Unfreie unter der Bezeichnung „mansuarius“ in den Quellen relativ selten vor und wenn, dann meistens in pauschaler Nennung. Das macht eine genauere Bestimmung schwierig. Nach neuerer, allgemeiner Definition wird, aus-gehend vom Begriff „mansuarius“, unter diesem lediglich der Inhaber von einem Mansus verstanden345. Dies bedeutet, dass ein „mansuarius“ frei oder unfrei und der Mansus, den er hat, von unterschiedlicher Größe sein kann. Damit ist er weder in seinem rechtlichen noch in seinem sozialen Status festgelegt, aber als Inhaber von einem Mansus insofern auf die Größe seines Besitzes, als dass dieser nicht mehr als ein Mansus ist. Da aber ein Mansus verschieden groß sein kann, führt dies zu der Überle-gung, ob der „mansuarius“ im Formular Marculfs nicht als Kleinbauer, sondern als Inhaber von einem größeren Mansus zu verstehen ist, und zwar einem Mansus in der Größe von einer Königshufe346, einem „mansus“ bzw. einer „hoba dominicalis“. Eine Königshufe ist von allen Hufen die umfangreichste, da es aber keine feste Größenangabe gibt, kann diese nur angenommen werden und wird demzufolge unterschied-lich beurteilt und z.B. als „doppelt so groß“ wie ein sonstiger Mansus347,

343 R.Buchner, Rechtsquellen, S.51 u. S.23 f, Z.20 ff / R.Schmidt-Wiegand, Lex Ribua-ria (Art.), HRG II (1978), Sp.1923, Z.45 ff . 344 K.Zeumer ed., Formulae, S.57, Nr.22 (Marculf I). 345 E.Haberkern u. J.F.Wallach, Hilfswörterbuch II, S.411. 346 D.Hägermann u. A.Hedwig, Hufe (Art.), Lexikon des Mittelalters V (1991), Sp.154 -156, Sp.155, Z.38 u. Z.55 ff (Hufe als reine Größenordnung). 347 H.Kellenbenz u. G.Philipp, Hufe (Art.), HRG II (1978), Sp.248-251, Sp.249, Z.43.

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als „besonders groß“348 oder auch als Fronhof349 gesehen. Ein (relativ) konkretes Beispiel für eine Königshufe ergibt sich durch die Urkunde Ottos I. D 87. Zu dieser Hufe, die vormals ein Königs- und ein Kirchen-unfreier zusammen gehabt haben, gehören außer Land verschiedener Art, Wiesen, Weiden, Weinbergen etc. auch kleine Höfe (curtiles)350, so dass entsprechend dieser Angaben eine Königshufe ausreichend groß sein müsste, um einem Freigelassenen dann, wenn er diese Hufe nach seiner Freilassung behält, eine sichere Existenz zu gewährleisten. Fraglich ist jedoch, ob der Inhaber einer Hufe, zu der kleine Höfe gehören, und somit Land, das üblicherweise in Mansen aufgeteilt ist, trotz der Bezeichnung „m a n s u s dominicalis“ als „mansuarius“ zu sehen ist. Sollte dies trotzdem zutreffen und der „mansuarius“ im Formular Mar-culfs der Inhaber von einer solchen Königshufe sein, dann würde dies bedeuten, dass die Freilassung durch Schatzwurf, gemäß der gegebenen Definition eines „mansuarius“, auf Unfreie beschränkt wäre, die nicht mehr als eine Königshufe haben. Das ist jedoch unwahrscheinlich, da es, soweit dies erkennbar ist, keinen Grund gibt, nicht auch Unfreie mit mehr als einer Königshufe, wie z.B. den Servus Perengarius Heinrichs II.351, zum Denarialis freizulassen. Ist der Freizulassende im Formular Marculfs dennoch ein „mansuarius“, so könnte in diesem Formular entgegen der üblichen Funktion von Formularen nicht der allgemeine, sondern der besondere Fall dokumentiert sein, d.h. die spezielle Freilassung eines „mansuarius“. Da Formulare häufig auf vordem ausgestellten Urkunden beruhen, enthalten sie des Öfteren noch individuelle Elemente wie z.B. das Freilassungsformular zum Schatzwurf in den Formulae imperiales den Namen einer „ancilla“352. Analog dazu könnte die Nennung der „mansuarii“ im Formular Marculfs durch eine Urkunde bedingt sein, in der es um die Freilassung eines „mansuarius“ geht, so dass sich der Schreiber dieser Urkunde im Hinweis auf die Tradition der vollzogenen Freilassung auf diesen bezieht. So wird z.B. auch in einer der Frei-lassungsurkunden Ludwigs des Deutschen (D 129), nicht wie in den anderen Freilassungsurkunden üblich, allgemein auf „manumissi“ Bezug genommen, sondern auf „mancipia“ und damit speziell auf die in dieser Urkunde freigelassenen beiden „mancipia“. Bei der Erstellung des mar-culfschen Formulars wäre dann versäumt worden, den Terminus „man-suarii“ aus dem Text herauszunehmen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Formular Marculfs die Freilassung eines „mansuarius“, der ein Kleinbauer ist, wiedergeben sollte, da diese ebenfalls der besondere Fall sein müsste. Ist der Inhaber einer Königshufe nicht als „mansuarius“ zu sehen und geht es auch nicht um die besondere Freilassung eines Kleinbauern, so wäre 348 D.Hägermann u. A.Hedwig, a.a.O., Sp.155, Z.54 f. 349 R.Kötzschke, Deutsche Wirtschaftsgeschichte bis zum 17. Jahrhundert, Grundriss der Geschichtswissenschaft II.1, ed. A.Meister (Leipzig 1908), S.I61, Z.43. 350 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.169 f, Z.39 ff. 351 H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, S.268 (D 231). 352 K.Zeumer ed., Formulae, S.288, Nr.1 (Formulae imperiales). Zur Entstehung dieser Formularsammlung in der Kanzlei Ludwigs des Frommen siehe R.Buchner, Rechtsquel- len, S.54, Nr.18.

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zu erwägen, ob die Nennung der „mansuarii“ im Formular Marculfs nicht auf einem, in mittelalterlichen Quellen häufig vorkommenden, Schreib- oder Überlieferungsfehler beruht und es anstatt „mansuarii“ eigentlich „manumissi“ wie im späteren Freilassungsformular der Formulae impe-riales heißen müsste. Ein solcher Fehler, der die ursprüngliche Aussage eines Textes verändert, aber in der veränderten Form eine Aussage macht, die möglich sein könnte, findet sich z.B. auch in einer der k/kgl.FrUU, d.h. in der Urkunde Zwentibolds D 28. Dort heißt es zum Vollzug des Schatzwurfs:„denarium de manu e p i s c o p i excussimus“ anstatt „de manu i p s i u s“ bzw. „i p s o r u m“. Schieffer353 kommen-tiert dies mit der Bemerkung:„Die fragwürdigste Textstelle ist… die Lesart episcopi … im Schatzwurfsatz, die merkwürdigerweise in der Literatur ohne Bedenken hingenommen worden ist.“ Dass es sich bei der Rolle, die hier dem Bischof zugeschrieben wird, um einen Fehler handelt, wird dadurch deutlich, dass aus der Freilassungsurkunde Karls III. für den „famulus“ Leutardus eindeutig hervorgeht, dass der Denar aus der Hand des Freizu-lassenden geschlagen wird:„a manu ipsius Leutardi denarius excutiatur“354. Da, soweit sich dies feststellen lässt, auch der „mansuarius“ als Freizulas-sender nur im Formular Marculfs und allen späteren von diesem Formu-lar abhängigen Freilassungsformularen355 genannt wird, könnte auch in diesem Fall ein Schreib- oder Überlieferungsfehler vorliegen. Der Ter-minus „mansuarius“ bzw. „mansuarii“ wäre dann durch „manumissi“ zu ersetzen. Damit gibt es für die Nennung des „mansuarius“ im Freilassungsformular Marculfs mehrere Erklärungen, denn diese kann bedeuten, dass es hier um den Ausnahmefall, d.h. um die Freilassung eines „mansuarius“, eines Kleinbauern, geht, sowie auch um die spezielle Freilassung eines „man-suarius“ als Inhaber einer Königshufe oder um einen Schreib- bzw. Überlieferungsfehler. Allerdings scheint Letzteres am wahrscheinlichsten zu sein, da die Freilassung eines Kleinbauern zu voller Freiheit aus den genannten Gründen nicht sinnvoll ist und der Inhaber einer Königshufe vermutlich kein „mansuarius“. 3.6 Der Unfreie im Dienst seines Herrn Wie sich bis jetzt ergeben hat, sind die Unfreien, die zum Denarialis freigelassen werden, keine einfachen Unfreien, sondern sind einer sozia-len Schicht zuzuordnen, die sich von einer Unterschicht der Unfreien, d.h. den zu einem Fronhof gehörenden Landarbeitern und unfreien Klein-bauern, abgrenzt. Diese Schicht der besser gestellten Unfreien ist jedoch in sich nicht einheitlich, sondern lässt soziale Unterschiede erkennen, so wie diese z.B. bei den „ministeriales“ Karls des Großen im Capitulare de

353 Th.Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, Vorbemer-kung zu D 28, S.67, Z.34 ff. 354 P.Kehr, Die Urkunden Karls III., S.263, Z.4 f (D 161). 355 K.Zeumer ed., Formulae, S.124, Nr.27 / S.190, Nr12 / S.228, Nr.1 / S.256, Nr. 40. Diese Formulare stimmen im Text mehr oder weniger wörtlich oder doch z.gr.T. mit dem im Freilassungsformular Marculfs überein.

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villis356 durch unterschiedliche Bedingungen, die bezüglich Abgaben und Diensten bestehen, deutlich werden. Diese „ministeriales“ des Kaisers sind einerseits diejenigen, die in verschiedenen handwerklichen und land-wirtschaftlichen Berufen arbeiten, und andererseits der „maior“, der Verwalter, für den günstigere Bedingungen gelten. Für Königs- und Kir-chenunfreie, die in Diplomen genannt werden, lassen sich soziale Unter-schiede z.B. an der Größe des Besitzes, über den sie verfügen, erkennen. So hat der „servus“ Erig Ottos I. (D 147) einen Königshof (curtis) und der „servus ecclesiae“ und „artifex“ Perengarius357 dagegen Besitz in der Größenordnung von sechzig Königshufen gehabt. Damit ist eine Mittel- und Oberschicht erkennbbar, ohne deren Grenze genau festlegen zu kön-nen. Diese Differenzierung ergibt sich auch für die Unfreien, die im Dienst privater Herren stehen. Zu den sozial höher einzustufenden Unfreien gehören z.B. die „servi“, die entsprechend der Constitutio Karls des Großen a.790 für die Heerfahrt nach Rom als Vasallen ihrer Herren358 zehn Hufen als Lehen (beneficium) haben, um sich für den Krieg aus-rüsten zu können, so wie auch die „servi…qui honorati sunt“, die im Capitulare Missorum dieses Kaisers359 genannt werden, Vasallen ihrer Herren sind und ein Amt (ministerium) haben oder Kriegsdienst leisten und dafür ein Dienstlehen erhalten. Im salischen Recht (P.l.S.)360 sind die bessergestellten Unfreien die „puel-la“ bzw. der „puer ad ministerium“ und die „ancilla cellarium aut genitium domini sui“361. Im burgundischen Recht sind Unfreie dieser Art der „servus lectus ministerialis sive expeditionalis“, der Unfreie mit einem Amt und der Krieger362. Im langobardischen Recht, dem Edictus Rothari363, ist ein solcher Unfreier der „servus ministerialis“, der im Haus seines Herrn erzogen wird und gebildet ist, und nach alamannischem Recht gehört zu diesen Unfreien u.a. der Marschalk und Seneschalk364. Da diese Unfreien entsprechend den Angaben in den Leges einen höheren Wert als andere Unfreie haben, weist sie dieser als Unfreie von höherem sozialen Status aus, der aber auch bei diesen Unfreien nicht einheitlich ist. Diesbe-zügliche soziale Unterschiede sind im alamannischen Recht z.B. daran erkennbar, dass der dort genannte Marschalk für zwölf Pferde verant-wortlich ist und der Seneschalk für zwölf Gefolgsleute seines Herrn, so dass ein Marschalk, der weniger als zwölf Pferde betreut und ein Sene-schalk, dessen Herr weniger als zwölf Gefolgsleute hat, sozial niedriger

356 A.Boretius ed., Capitularia I, S.84, T.10 (Cap. de villis). Zur sozialen Gliederung der „familia” einer Kirche s. z.B. W.Rösener, Bauern im Mittelalter (München ²1987), S.201 ff. Siehe auch oben S.62 f (tributarius als Denarialis). 357 s.o. S.34 (Erig D 147) / S.76 (Perengarius D 231). 358 L.Weiland ed., Constitutiones I, Nr.447, S.662, T.4: “Qui autem p e r h o m i - n i u m, sive liberi sive servi seu famuli, dominis suis adheserint”. 359 s.o. S.24 (miles). 360 s.o. S.56. 361 s.o. S.43 f (Odburg D 10). 362 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.24, T.X.1 u. 2. 363 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, S.28, T.76. 364 K.A.Eckhardt ed., Lex Alamannorum, S.59, T.74.

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einzustufen sein müsste, da er weniger Verantwortung trägt. Ein weiteres Beispiel ist der hochbewertete „aurifex“, der Goldschmied im burgundi-schen Recht, der sich von anderen Unfreien mit Beruf aufgrund seines besonders hohen Werts unterscheidet. Die Frage, die sich damit stellt, ist, wo die Freizulassenden in den k/kgl. FrUU einzuordnen sind. Eine differenzierte Zuordnung ist wegen fehlen-der diesbezüglicher Quellenaussagen nicht möglich und kann deswegen nur in allgemeiner Form erfolgen. Orientiert man sich bezüglich der Kö-nigs- und der Kirchenunfreien am „miles“ in der Freilassungsurkunde Be-rengars I. sowie an den Freigelassenen, die in der Urkunde Ludwigs des Frommen (Nr. 38), in der Urkunde Ottos II. (D 239) und in den Urkun-den der Herrscher der nachstaufischen Zeit genannt werden, d.h. am Ver-walter, am wohlhabenden Geschäftsmann und am Grafen365, als auch an potentiellen Denariales wie den Kirchenunfreien Perengarius, so haben die Denariales vor ihrer Freilassung zur oberen Mittel- und zur Ober-schicht der Unfreien gehört. Ein Hinweis darauf, dass es bei den Freizulassenden des Königs bzw. Kaisers und denen der Kirche um ehemalige Unfreie von nicht geringer Bedeutung geht, könnte sich auch darin zeigen, dass laut Freilas-sungsurkunden im Laufe der Zeit immer seltener Königs- und Kirchen-unfreie freigelassen werden, d.h dass deren Freilassung vor allem zur Zeit der Karolinger erfolgt, während in den Urkunden der sächsischen Herrscher nur noch ein Königsunfreier und in denen der Salier keiner dieser Unfreien mehr die Freiheit erhält. Das gilt auch für die Unfreien des Hochadels. Von diesen werden in karolingischer Zeit drei Unfreie eines Grafen (Zwentibold D 28) und in sächsischer Zeit ein Unfreier, d.h. der des Herzogs von Kärnten in der Urkunde Otto II. (D 151), freigelas-sen, während zur Zeit der salischen Herrscher eine solche Freilassung nicht mehr vorkommt. Dies kann durch eine zufällige Überlieferung be-dingt sein, aber auch ein Indiz für den gehobenen sozialen Status dieser Freizulassenden. Der Grund dafür ist, dass die politische Entwicklung dazu geführt hat, dass Unfreie in wichtigen Ämtern in Verwaltung und Politik von wachsender Bedeutung geworden sind. Diese Unfreien, die Ministerialen, werden vom König, von der Kirche und auch vom Hoch-adel zunehmend zum Erhalt der eigenen Macht eingesetzt366 und werden möglicherweise deswegen nicht mehr oder doch nur selten freigelassen, um sich ihrer Loyalität sicher zu sein. Dies könnte erklären, warum in den k/kgl.FrUU der späteren Zeit Unfreie dieser Herren als Freizulas-sende nicht mehr vorkommen. Würden die Unfreien des Königs, der Kir-che und des Hochadels, die in den k/kgl.FrUU zum Denarialis freige-lassen werden, Amtsträger von geringer Bedeutung sein, so würde es keinen Grund geben, diese nicht auch in späterer Zeit freizulassen.

365 s.o. S.54 f (Freigelassene in Herrscherurkunden). 366 K.Bosl, Die Reichsministerialität der Salier und Staufer, passim / I, S.29, Z.10 ff: „… als Folge der Territorialisierung in Deutschland seit 1000 – 1050 , …die Notwen-digkeit für König, Adel und Kirche besondere Werkzeuge ihres politischen Willens in den werdende Ländern zu besitzen, haben …“.

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Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Freizulassenden privater Personen, die in den k/kgl.FrUU zum Denarialis freigelassen werden, von einfacher Art sind, sondern nur, dass sie in Politik und Verwaltung nicht die Be-deutung für ihre Herren haben wie die Unfreien des Königs bzw. Kaisers, der Kirche und des hohen Adels. Die Zuordnung der Freizulassenden in den k/kgl.FrUU zur oberen Mittel- und zur Oberschicht der Unfreien lässt sich nicht beweisen. Sicher ist nur, dass der Denarialis Aregisus in der Urkunde Berengars I. als „miles“ in Italien kein einfacher Freier ist. Daraus lässt sich schließen, dass er, abgesehen vom sehr besonderen Fall, auch kein einfacher Unfreier ge-wesen ist. Für alle anderen Freizulassenden besteht die Möglichkeit eines solchen Rückschlusses nicht. Aufgrund der Hinweise aber, die sich in den k/kgl. FrUU zu den Freizulassenden ergeben haben, und der Voraus-setzungen, die für eine Freilassung durch Schatzwurf anzunehmen sind, müsste es gerechtfertigt sein, für die zum Denarialis Freizulassenden ge-nerell anzunehmen, dass sie nicht aus der Unterschicht der Unfreien kommen, d.h. keine Kleinbauern sind. 4 Der Denarialis 4.1 Die Freiheit des Denarialis Lässt man die Argumente, die gegen die volle Freiheit geäußert werden, zunächst unberücksichtigt, d.h. das Recht des Königs auf das Erbe und Wergeld des Denarialis und eine möglicherweise daraus resultierende Pflicht des Denarialis, den König als Schutzherrn zu haben, so erhält der Denarialis die volle Freiheit, da er laut Titel 60.1 und 65.2 der Lex Ribu-aria dem freien Ribuarier gleichgestellt wird und dessen Wergeld von 200 Solidi hat367. Wie sich den k/kgl.FrUU entnehmen lässt, hat sich daran auch in der späteren Zeit, d.h. nach ca. 200 Jahren368, nichts geändert. In den k/kgl.FrUU wird die Freiheit wie folgt gekennzeichnet: - liber / ingenuus - ab omni iugo servitutis absolvimus - nobilis (nur in D 161 / Karl III.) - secundum legem Salicam liber facere - sicut reliqui manumissi ... a regibus vel imperatoribus ... noscuntur esse relaxati ingenui (Hinweis auf die Tradition im Freiheitsbefehl) Von diesen Angaben sind die ersten drei von untergeordneter Bedeutung, da sie in ihrer Aussage nicht eindeutig sind. So ist die Angabe, dass der Denarialis „ingenuus“ und „liber“ sein soll, deswegen ohne bestimmende Aussage, weil diese Termini sowohl die mindere als auch die volle Frei-

367 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, T.60.1, S. 107 / T.65.2,

S.117. 368 Die älteste Freilassungsurkunde ist die von Ludwig d.Dt. D 10, a.833.

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heit anzeigen können. Während der Terminus „ingenuus“ im salischen Recht (P.l.S. / zwischen a.507 und 511) nur die volle Freiheit anzeigt, ist diese eindeutige Zuordnung in späterer Zeit, d.h. schon in der Lex Ribua-ria (um 630)369, nicht mehr gegeben, da dort z.B. auch der „tabularius“, der ein Freigelassener zu minderem Recht ist, als „ingenuus“ bezeichnet wird370. Desgleichen wird auch der Freigelassene im Freilassungs-formular Nr.9 der Formulae Bituricenses (8. Jahrhundert)371 zum „in-genuus“, obwohl er kein Vollfreier ist, da er nur die „melior libertas“ er-hält. Der Terminus „ingenuus“ ist somit von doppelter Bedeutung und bietet keine Gewähr für die volle Freiheit, was auch für „liber“ gilt, denn auch dieser Begriff kann den Vollfreien meinen, aber ebenso den Minderfreien wie z.B. im bayerischen Recht372 oder in der Urkunden Ottos I. D 85 und der Ottos III. D 15 deutlich wird373: D 85: homines eiusdem ecclesiae servos, l i t o s vel l i b e r o s. D 15: ab hominibus eiusdem ecclesie i n g e n u i s seu l i b e r i s aut servis. Auch die Angabe „ab omni iugo servitutis absolvimus“, also die Lösung des Denarialis von jeglichem Joch der Knechtschaft, ist deswegen ohne spe-zifischen Wert für die Bestimmung der Freiheit, weil diese Formel auch in Privaturkunden benutzt wird374, aus denen hervorgeht, dass der Freige-lassene an einen Schutzherrn gebunden bleibt sowie an die Zahlung eines Zinses (census). Diese Verpflichtungen bedeuten eine Einschränkung und damit Minderung der Freiheit. Ferner ist auch die Aussage in der Freilassungsurkunde Karls III. (D161), dass der Denarialis frei, d.h. „liber“ im Sinn von „nobilis“ sein soll, nicht zweifelsfrei: „liber velut nobili prosapia genitus“375. Er soll demnach so frei sein, als wenn er von „nobiles“ Eltern geboren worden wäre. Unter „no-bilis“ versteht man im Allgemeinen den Adligen. Da eine Freilassung den Freigelassenen aber nicht zum Adligen macht, müsste „nobilis“ in der Urkunde Karls III. den Vollfreien meinen. Dies ist jedoch nicht sicher, da „nobilis“ im Freilassungsformular Nr.16 der Collectio Sangallensis376 auch im Zusammenhang mit einer Freilassung zu minderem Recht ge-braucht wird. Dort geht es um die Freilassung von 50 „mancipia“, die „per cartam“ freigelassen werden und die so frei sein sollen, als wenn sie „de

369 Siehe oben S.56, Anm.251 (P.l.S.) u. S.57, Anm.257 (Lex Ribuaria). 370 K.A.Eckhardt ed., Lex Ribuaria, MGH LL, T.61.5, S.110, Z.12 u. T.40.5, S.93, B-Fassung: liber = ingenuus = 200 Solidi. Zur Bedeutung von „ingenuus“ im Sinne des Freien und Freigelassenen zu minderem Recht siehe H.Brunner, Ständerechtliche Pro-bleme, in: Abhandlungen I, S.293-365, S.342 ff, Z.11 ff. 371 K.Zeumer ed., Formulae, S.172, Nr.9 (Formulae Bituricenses). Zum Alter s. R.Buchner, Rechtsquellen, S.52, Nr.4. 372 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, S.102 ff, T.4.1 ff, insbes. S.108, T.28 (liber = Vollfreier); S.110,T.5 (liber/ frilaz = Freigelassener zu minderem Recht). 373 Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. u. Ottos I, S.167, Z.42 / Ders. ed., Die Urkunden Ottos III., S.412, Z.28. 374 Siehe z.B. K.Zeumer ed., Formulae, Nr.34, S.96, Z.8 (Marculf II): „ab omni vinculum servitutis absolvimus“. Der Schutzherr ist unter den Erben des Freilassers zu wählen und Kerzengeld zu zahlen. 375 P.Kehr ed., Die Urkunden Karls III., S.263, Z.8 (D 161). 376 K.Zeumer ed., Formulae, S.406, Nr.16 (Collectio Sangallensis).

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ingenuis et nobilissimis Alamannis sint geniti“, also von freien und höchst-adligen Alamannen geboren worden wären. Sie und ihre Nachkommen werden aber zur Zahlung von zwei Denaren an das Kloster, unter dessen Schutz sie stehen, verpflichtet. Somit sind sie nicht vollfrei. Dies wird dadurch bestätigt, dass „per cartam“ Freigelassene nach alamannischem Recht, d.h. Titel 16 und 60 der Lex Alamannorum377, nur den halben Wert des Vollfreien haben. Deshalb hält z.B. Zotz378 den Gebrauch von „nobilis“ in diesem Formular für fiktiv und sieht im „vir nobilis“ nur den Adligen. Trifft dies zu, so könnte die Angabe „nobilis“ in der Urkunde Karls III. ebenfalls fiktiv sein, da hier nicht der Adlige gemeint sein kann, aber möglicherweise doch der Vollfreie. Für die Interpretation von „nobilis“ auch im Sinne von vollfrei spricht eine Bestimmung in der Lex Baiuvariorum379, in der es darum geht, dass eine „nobilis mulier“, die unwissentlich einen Unfreien (servus) geheiratet hat, diese Ehe lösen kann. Da eine ungleiche Ehe schwerwiegende Konsequenzen hat wie Unfreiheit der Kinder380, müsste nicht nur der adligen, sondern auch der nichtadligen freien Frau das Recht zustehen, eine solche Ehe lösen zu können. „Nobilis“ müsste hier deswegen vollfrei unter Einschluss der adligen Frau bedeuten. In diesem Fall würde „nobilis“ dazu benutzt, um die volle Freiheit auszudrücken, da „ingenuus“ und „liber“ diese ein-deutige Aussage nicht haben. Ist „nobilis“ in D 161 in diesem Sinn zu verstehen381, so erhält der Denarialis in der Urkunde Karls III. die volle Freiheit. Dies wiederum bedeutet, dass auch die Denariales zumindestens zur Zeit der Karolinger vollfrei sind, da sie auf die gleiche Weise frei-gelassen werden und gleiche Art der Freilassung zu gleicher Zeit gleiches Recht bewirken müsste. Während bezüglich der Bedeutung von „nobilis“ im Sinne von vollfrei eine gewisse Unsicherheit bleibt, wird mit der Formel „secundum legem Salicam“ durch den direkten Bezug zum salischen Recht deutlich, dass der Denarialis die volle Freiheit erhält, da diese nach salischem Recht, dem Pactus legis Salicae382, gegeben ist. Entsprechend diesem Recht

377 K.A.Eckhardt ed., Leges Alamannorum, T.16, S.31(Freigelassener in der Kirche oder durch Urkunde 80 Solidi) u. T.60, S.54 (Vollfreier 2 x 80 Solidi). 378 Th.Zotz, Adel, Oberschicht, Freie. Zur Terminologie der frümittelalterlichen Sozial-geschichte, ZfGO 125, NF 86 (1977), S.3-20, S.16. 379 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, S.180, T.22.[17] (Dingolfinger Dekret / a.770). 380 Siehe z.B. F.Beyerle u.R.Buchner eds, Lex Ribuaria, MGH LL, T.11 u. 14, S.112. 381 Nach der Feststellung Mayers ist „Aus der Bezeichnung ‚liber, ingenuus, nobilis’ ... kein allgemeingültiger Schluß auf den Stand einer Person zu ziehen.“ Th.Mayer, Die Königsfreien und der Staat des frühen Mittelalters, in: Vorträge und Forschungen II (1953), S.7-56, S.39, Z.15 f. Siehe auch S.38, Z.27 f: „Die Bezeichnungen und Titel werden in den Quellen keineswegs eindeutig und gleichbleibend gebraucht.“ Ferner: J.Schmitt, Untersuchungen zu den liberi homines in der Karolingerzeit (Bern 1977), S.22 f. Er verweist auf Heck und Vormoor und deren Feststellung eines Wandels der Sprache. 382 Die späteren Editionen des salischen Rechts, d.h. die Lex Salica (wahrscheinlich aus der Zeit Pippins I.) und die Lex Salica Karolina (auf Veranlassung Karls des Großen / R.Schmidt-Wiegand, Lex Salica (Art.), HRG II (1978), Sp.1951, Z.21 ff / R.Buchner, Rechtsquellen, S.16 f ) und damit Kodifikationen, die in größerer zeitlicher Nähe zu den k/kgl.FrUU als der P.l.S. stehen, sind bzgl. der Freilassung durch Schatzwurf (T.37 u. 28) kein revidiertes Recht, sondern lediglich eine Abschrift von T.26 des P.l.S.. Dies zeigt sich daran, dass eine unrechtmäßig erfolgte Freilassung nicht rückgängig gemacht

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wird ein Denarialis nach Titel 26.1 und 2383 zum „ingenuus“, und da „ ingenuus“ in dieser Lex die volle Freiheit bedeutet, erhält auch der Dena-rialis in den k/kgl.FrUU die volle Freiheit. Dieser direkte Bezug zum salischen Recht ist aber nur in den Freilas-sungsurkunden der Karolinger und in der Heinrichs I. enthalten. Demge-genüber findet sich der Hinweis auf die Tradition der Freilassung durch Schatzwurf auch noch in den späteren Freilassungsurkunden. Dieser Hin-weis besagt, dass die jeweilige Freilassung zum Denarialis in gleicher Weise wie von allen vorangegangenen Kaisern und Königen vollzogen wird und dem Freigelassenen die gleichen Rechte gewährt wie allen vor ihm durch Schatzwurf Freigelassenen. Da die Freilassung durch Schatz-wurf fränkisch ist384, wird durch den Hinweis auf die kaiserlich / könig-liche Tradition der Bezug zum frühen fränkischen, d.h. zum salischen und ribuarischen Recht, hergestellt und dies bedeutet, dass dem Freige-lassenen die volle Freiheit gegeben wird. Dies gilt auch für die beiden in Italien zum Denarialis Freigelassenen, da auch in ihren Freilassungsur-kunden, zwar nicht in der Dispositio, aber in der Narratio, auf diese Tradition hingewiesen wird. Lediglich vier Freilassungsurkunden enthalten den Hinweis auf die Tradition nicht. Zwei von diesen Urkunden, und zwar die beiden Urkunden Zwentibolds, haben aber die Angabe, dass der Schatzwurf nach salischem bzw. fränkischem Recht vollzogen worden ist. In der Urkunde Ludwigs des Deutschen (D 10) und der Ottos II. (D 87) fehlt allerdings auch diese Angabe. Da diese Urkunden aber nicht in die gleiche Zeit gehören, sondern zeitlich zwischen anderen Freilassungs-urkunden liegen, können sie nicht den Endpunkt einer Entwicklung anzeigen, die zu veränderten Rechtsverhältnissen geführt haben könnte. Deswegen müsste auch in diesen Freilassungsurkunden die volle Freiheit verliehen werden, zumal diese Urkunden mit ihrem Text dem jeweiligen für diese Zeit üblichen Formulartext folgen, was vermuten lässt, dass diese Auslassungen auf einer Nachlässigkeit des Schreibers beruhen. Durch den Bezug auf das salische und ribuarische Recht müsste gesichert sein, dass auch die Denariation der späteren Zeit die volle Freiheit ge-währt. Dennoch gibt es Einwände gegen die volle Freiheit385, weil ange-nommen wird, dass der Denarialis im Gegensatz zum Freigeborenen schutzpflichtig sei und den König als Schutzherrn habe, was daraus abge-leitet wird, dass der König den Denarialis bei Kinderlosigkeit beerbt und das Wergeld des Denarialis erhält. Eine solche Relation ist jedoch nicht nachzuweisen.

wird, was aufgrund von T.60.1 u. 2 der Lex Ribuaria überholtes Recht ist, da die Lex Ribuaria nach heutigem Wissensstand als überarbeitetes salisches Recht gilt. (Lex Salica revisa / s. z.B. R.Schmidt-Wiegand, Lex Ribuaria (Art.), a.a.O., Sp. 1923). Editionen: Lex Salica Karolina, in: K.A.Eckhardt ed., Pactus legis Salicae, MGH LL, (K-Text) S.97, T.28. / Ders. ed., Lex Salica, MGH LL I.4.2 (Hannover 1969), S.76, T.37. 383 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, T.26. 1 u. 2, S.96 f. 384 s.u. S.113 ff (Tradition des Schatzwurfs). 385 s.o. S.5 f (Stand der Forschung).

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Zum E r b r e c h t des Denarialis wird im ribuarischen Recht386 bestimmt, dass, wenn der Denarialis keine Kinder hat, sein Erbe an den Fiskus geht. Der Grund dafür ist aber nicht, dass der König Schutzherr des Denarialis ist, sondern die fehlende freie Sippe, worauf Waitz ver-weist387, denn diese Regelung des Erbrechts gilt nicht nur für den Denarialis, sondern genauso auch für den Freigeborenen, wenn eine Sippe und damit Erben fehlen. Auch dann ist der König der Erbe. Waitz bezieht sich wahrscheinlich auf Titel 60 des salischen Rechts (P.l.S.)388, nach dem derjenige, der sich offiziell von seiner Sippe trennt, nicht am Erbe teilhaben kann, so wie andererseits die Sippe auch nicht sein Erbe bekommt, sondern der Fiskus. Nach ribuarischem Recht geht das Erbe auch dann an den König, wenn ein Freigeborener aus anderen Gründen keine Sippe hat oder diese nicht erben lassen möchte. Das Kapitular Karls des Großen zur Lex Ribuaria (a.803) bestimmt in Titel 41.8389 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Titel 50.1 der Lex Ribuaria390, dass der Freigeborene, der ohne Söhne ist, die Möglichkeit hat, sein Erbe einer von ihm offiziell benannten Person zu übertragen, was vor dem König, dem Grafen und Schöffen oder dem Königsboten zu geschehen hat. Dies müsste bedeuten, dass in dem Fall, in dem keine Person als Erbe eingesetzt wird und deswegen kein Erbberechtigter vorhanden ist, der König der Erbe ist. Auch nach langobardischem Recht, dem Edictus Rothari Titel 223, ist der König der Erbe des Freigeborenen, wenn eigene Erben fehlen391. Aus dem Recht des Königs, den Denarialis gegebenenfalls zu beerben, lässt sich somit keine spezielle auf den Denarialis bezogene Schutzpflicht ableiten, da der König dieses Recht auch gegenüber dem Freigeborenen hat. Desgleichen ergibt sich auch aus dem Recht des Königs auf das W e r - g e l d keine Verpflichtung des Denarialis den König als Schutzherrn zu haben und damit auch kein Unterschied zum Freigeborenen. Die Bestim-mung, dass der König das Wergeld des Denarialis erhält, ist im Kapitular Karls des Großen für Bayern Titel 68.4392 überliefert:„De denarialibus, ut si quis eos occiderit regi conponantur.“ Nach bayerischem Recht, der Lex Baiuvariorum393, gilt für den Freien Folgendes:

386 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S. 108, T.60.4. 387 s.o. S.6 (Stand der Forschung). 388 K.A.Eckhardt, P.l.S., MGH LL, S. 225, T.60. 389 A.Boretius ed., Capitularia I, S.118, Nr.41, T.8 (Capitulare legi Ribuariae additum / a.803). 390 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.101, T.50.1. 391 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, Edictus Rothari, T.223, S.88. 392 A.Boretius ed., Capitularia I, Capitula ad legem Baiwariorum addita, S.158, Nr.68, T.4. 393 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, S.108, T.4.28 / S.102, T.3.2.

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Titel 4.28: Si quis liberum hominem occiderit, solvat p a r e n t i b u s suis, si habet; si autem non habet, sovalt duci vel cui commendatus fuit, ... Titel 3.2: Ducem vero cum CM solidis conponatur p a r e n t i b u s aut regi, si paren- tes non sunt, et ... Das Wergeld geht demnach an die Verwandten. Sind diese jedoch nicht vorhanden, so bekommt im ersten Fall der Herzog oder der Gefolgsherr das Wergeld und im zweiten Fall, in dem es um den getöteten Herzog geht, der König. Der Grund für diese Verfahrensweise ist demnach die fehlende Sippe, was auch salischem Recht entspricht. Nach salischem Recht (P.l.S.) Titel 62.1 und 62.2 wird das Wergeld des Freigeborenen unter der Sippe aufgeteilt. Die Söhne erhalten die eine Hälfte und die Verwandten die andere. Gibt es keine Verwandten, so er-hält der Fiskus deren Anteil394, so wie dies auch erfolgt, wenn sich jemand offiziell von seiner Sippe trennt. Das Recht des Königs auf das Wergeld des Freigeborenen ist somit in der fehlenden Sippe begründet. Da diese Situation der des Denarialis gleichkommt, der als Freigelassener keine freie Sippe hat, müsste analog zum Freigeborenen auch bei ihm das Recht des Königs auf dessen Wergeld in der fehlenden Sippe begründet sein, zumal eine Schutzpflicht des Denarialis in den Quellen nicht fest-gestellt werden kann. Damit ergibt sich aus dem Recht des Königs auf das Wergeld des Denarialis kein Unterschied zwischen diesem und dem Freigeborenen, weswegen er die volle Freiheit haben müsste. Winogradoff und mit ihm Stock395 gehen davon aus, dass der König das Wergeld des Denarialis auch dann erhält, wenn Söhne vorhanden sind, weil sie im Kapitular Karls des Großen für Bayern nicht erwähnt werden. Trifft dies zu, so würde dies bedeuten, dass hier ein Unterschied zur Freiheit des Freigeborenen besteht, weil die Freiheit des Denarialis da-durch gemindert wäre. Die Tatsache, dass die Söhne des Denarialis im Kapitular nicht genannt werden, kann aber auch bedeuten, dass aufgrund der nach ribuarischem Recht gegebenen Gleichstellung des Denarialis mit dem Freigeborenen (Titel 60.1) es unnötig erscheint, auf dieses Recht der Söhne besonders hinzuweisen. Genauso wird weder in den Leges noch in den Freilassungsurkunden erwähnt, dass die zukünftigen Kinder des Denarialis die volle Freiheit haben, was aber der Fall ist396. Hat der Freigeborene F r e i z ü g i g k e i t , was möglicherweise im Fränkischen Reich nicht der Fall ist397, so muss auch der Denarialis,

394 Ders. ed., P.l.S., MGH LL, S.227 f, T.62.1 u. 2 / Siehe auch ders. ed., Recht der Bayern, T.10, S.154, Z.8 ff. Das Erbe geht an den König, wenn Verwandten erst ab dem 7.Grad vorhanden sind. Bei Wiederverheiratung einer Witwe geht auch das Ringgeld an den Fiskus, wenn Verwandte erst ab dem 6. Grad vorhanden sind. P.l.S., T.44.12, S.173. 395 P.Winogradoff, Freilassung, S.603, Z.1 ff. / A.Stock, Freilassungen, S.10, Z.21 ff. 396 s.u. S.87. 397 Dieser Frage hier nachzugehen würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen und sollte darum Thema einer gesonderten Untersuchung sein. Hingewiesen sei nur auf die Adnuntiatio Karoli (Mitte 9. Jh.), nach der der Freigeborene an einen Herrn gebun-

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wenn er die volle Freiheit erhält, Freizügigkeit haben. Diese wird explizit aber nur in der Freilassungsurkunde Berengars I. und damit in Italien dem „civis Romanus“ und „miles publicus“ Aregisus gewährt398. D 86: …eisque p e r q u a t t u o r a n g u l o s o r b i s l i b e r a m f a c u l t a t e m e u n d i a c r e d e u n d i presentis actoritatis pagina concessisse, quatenus potes- tative et libere incedant quocumque voluerint tamquam miles c i v e s q u e R o- m a n u s … Demnach ist Freizügigkeit das Recht des „civis Romanus”. Stimmt diese Relation, so muss auch der Denarialis in der Urkunde Guidos Freizügig-keit erhalten, obwohl diese in der Urkunde nicht verfügt wird, denn auch er wird zum „civis Romanus“. Möglicherweise bekommt auch der Freigelassene Leutardus in der Ur-kunde Karls III. (D 161) Freizügigkeit, was Maurer annimmt399. Die dort gemachte Angabe ist aber nicht eindeutig und kann sich lediglich darauf beziehen, dass die Freiheit des Leutardus an jedem Ort, an dem er sich z.B. von Amts wegen befindet, nicht in Frage gestellt werden darf. D 161400: … idem Leutardus semper et u b i q u e o m n i b u s l o c i s l i b e r a l i … esset… Da in allen anderen Freilassungsurkunden zur Freizügigkeit keine Anga-ben gemacht werden, bedeutet dies entweder, dass die Gewährung der Freizügigkeit als ein besonderes Privileg zu verstehen ist und deswegen nicht für alle gilt oder diese vorauszusetzen ist und darum nicht erwähnt wird, so wie dies für den Freigelassenen in der Urkunde Guidos der Fall sein kann. Für Letzteres spricht, dass die Freilassungsurkunden keine Hinweise auf irgendeine weiterhin bestehende Bindung an den Herrn oder den König enthalten, und soweit dies festgestellt werden konnte, gibt es auch keine gesonderten Schutzurkunden. Aufgrund der Adnun-tiatio Karoli (Mitte 9. Jahrhundert)401, die vorschreibt, dass „unusquisque liber homo“ einen Herrn (senior) haben soll, könnte es aber sein, dass sowohl der Freigeborene als auch der Denarialis zwar Freizügigkeit ha-ben, diese aber zeitlich begrenzt ist und nur die Möglichkeit geben soll, sich einem Herr anzuschließen, wofür in der Adnuntiatio ordnungspoliti-sche Gründe angeführt werden. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich z.B. auch nach langobardischem402 und angelsächsischem Recht403. In jedem

den ist. A.Boretius u. V.Krause eds., Capitularia II, S.71, III.2:„Volumus etiam, ut un- usquisque liber homo in nostro regno seniorem, qualem voluerit, in nobis et in nostris fidelibus accipiat.” 398 L.Schiaparelli ed., I Diplomi di Berengario I., S.231, Z.8 ff (D 86). 399 s.o. S.6 (Stand d. Forschung). 400 P.Kehr, Die Urkunden Karls III., S.263, Z.6 f (D 161). 401 Siehe S.85, Anm. 397. 402 F.Beyerle ed., Die Gesetze der Langobarden, S.62: Nach T.177 des Edictus Rothari hat der Freie keine Freizügigkeit und darf sich nur mit Genehmigung des Königs und dann auch nur innerhalb des Reiches frei bewegen. Als Grund für die Gewährung von Freizügigkeit wird angegeben, dass der Freie entweder den Herzog oder eine sonstige Person als auch deren Erben verlassen möchte. In diesem Fall muss er geschenktes Gut zurückgeben. Dies deutet darauf hin, dass es hier um die Suche nach einem neuen Ge- folgsherrn gehen könnte und deswegen Freizügigkeit gewährt wird.

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Fall aber müssten für den Denarialis die gleichen Bedingungen wie für den freien Ribuarier gelten, da er gemäß Titel 60.1 der Lex Ribuaria diesem gleichgestellt ist und dies bedeutet, dass er die gleiche Freiheit wie dieser hat. Die volle Freiheit des Denarialis gilt auch für die K i n d e r mit denen, bis auf eine Ausnahme, die zukünftigen Kinder gemeint sind, denn ledig-lich in der Freilassungsurkunde Berengars I. geht es um eine Familie und damit um zwei Kinder, die zusammen mit den Eltern freigelassen wer-den. Der Zusatz „ac natus illorum“ in der Freilassungsurkunde Ludwigs des Deutschen D 129 für Helmmerat und Gozzila ist offensichtlich eine Interpolation404. In allen anderen Freilassungsurkunden handelt es sich bis auf die Urkunde Zwentibolds D 28 um die Freilassung von Einzelper-sonen. Zur Freiheit zukünftiger Kinder werden weder in den Leges noch in den Formulae und k/kgl.FrUU Angaben gemacht, was darauf hindeutet, dass diese Kinder als Freigeborene angesehen werden und es darum bezüglich ihrer Freiheit keiner besonderen Regelung bedarf. Ihre Freiheit lässt sich aber auch aus den Bestimmungen zum Erbrecht erschließen. Nach Titel 60.4 der Lex Ribuaria405 bekommt der Fiskus das Erbe des Denarialis, wenn dieser ohne Kinder verstirbt. Später bestimmt dann Karl der Große, dass der „denarialis non ante haereditare in suam agnationem poterit, quam usque ad terciam generationem perveniat.“406 Unabhängig davon, ob man unter „agnatio“ die Kinder des Denarialis oder die weitere Ver-wandtschaft versteht407, die erst in dritter Generation erbberechtigt ist, kann man diesen Bestimmungen entnehmen, dass der Denarialis früher oder später seinen Besitz vererben kann. Wie das Formular Heredetoria aus der Sammlung der Cartae Senonicae408 zeigt, sind aber nur freie Nachkommen erbberechtigt, da die dort genannte „ancilla“ durch Schatz-wurf zur Freien gemacht werden muss, um ihren freien Vater beerben zu können. Deswegen müssen die Kinder des Denarialis als auch die weitere Nachkommenschaft Freie sein, da sich nur so eine freie erbberechtigte Sippe entwickeln kann.

403 K.A.Eckhardt ed., Germanenrechte NF, westgermanisches Recht, ed. Historisches Institut des Werralandes, IV Leges Anglo-Saxonum 601-925 (Göttingen - Berlin - Frankfurt 1958). Entsprechend den Gesetzen König Ines (7.Jh. / S.139, T.47.3,2 u. S.155, T.83) hat der Freie einen Herrn und darf die Grafschaft nicht unerlaubt verlas-sen. Nach den Gesetzen König Alfreds (871-900 / S.117, T.34 u. S.97, T.5.4,2) kann der Wohnort von einem Freien nur verlassen werden, um sich einen anderen Herrn zu su-chen und dies auch nur mit Wissen des Grafen, zu dessen Gefolge er vorher gehört hat. Sich einen Herrn zu suchen ist somit Verpflichtung für alle und gilt lt. T.5.4,2 für den „ceorle ge eorle“, den gemeinfreien und den edlen Stand. 404 Siehe die Vorbemerkung zu D 129, in: P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.180, Z.11 ff. 405 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.108, T.60.4. 406 A.Boretius ed., Capitularia I, Karl d.Gr., Capitulare legi Ribuariae additum, a.803, S.118, T.41.9 (Erbrecht). 407 K.Zeumer, Ueber die Beerbung der Freigelassenen, FDG 23 (1883), S.189-197. 408 s.o. S.55 (Freigelassene in Herrscherurkunden).

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Es gibt somit keinen Nachweis dafür, dass ein Denarialis nicht die volle Freiheit erhält. Für ein Leben in Freiheit genügt es aber nicht, die Freiheit zu erlangen. Der Denarialis muss auch die Möglichkeit haben diese be-wahren zu können, wofür die wirtschaftliche Situation ein entscheidender Faktor ist. 4.2 Die wirtschaftliche Existenz des Denarialis Für eine sichere Zukunft in Freiheit ist die wirtschaftliche Situation eines Freigelassenen äußerst wichtig und diese Sicherheit kann z.B. durch einen Beruf oder ein Amt gegeben sein. Dass Beruf oder Amt die Exis-tenzgrundlage für Freigelassene sein können, zeigt sich beim Freigelas-senen Berengars I., Aregisus, da dieser zum „miles publicus“ wird, sowie ferner durch die drei Geistlichen, d.h. den Priester Hunroc Ludwigs des Deutschen (D 10), den Priester Baldmunt Heinrichs I. (D 10) und den Kleriker Reginbato des Herzogs von Kärnten in der Urkunde Ottos II. (D 151). Für alle anderen Denariales werden in den Freilassungsur-kunden keine Angaben zu irgendeiner Tätigkeit gemacht, und zwar wohl deswegen, weil Angaben dieser Art für die Freilassung rechtlich nicht notwendig sind. Das Fehlen dieser Angaben ist deswegen kein Indiz dafür, dass diese Denariales ohne Amt oder Beruf sind409. Da aufgrund dieser fehlenden Angaben in den Freilassungsurkunden eine spezielle Zuordnung der meisten Denariales zu einem bestimmten Amt oder Beruf nicht gegeben ist, können nur allgemein Möglichkeiten aufge-zeigt werden. Unfreie haben die verschiedensten Berufe und Ämter410, wovon einige auch schon genannt worden sind. Diese können zu hohem Ansehen führen, was im höheren Wert des Unfreien zum Ausdruck kommt, so wie nach burgundischem Recht Titel X.1 und 2 der „aurifex lectus“, der ausgewählte Goldschmied, den Wert des einfachen Burgun-ders hat und der Silberschmied den des Liten, obwohl sie laut Überschrift „servi“ sind411. Auch im salischen und alamannischen Recht gehört der Goldschmied zu den höher bewerteten Unfreien412. Ein hochgeschätzter Beruf muss auch der des „artifex“ sein, wie das Beispiel des „artifex Perengarius“ in der Urkunde Heinrichs II. D 231413 zeigt, da dieser Ser-vus Landgüter im Wert von sechzig Königshufen gehabt hat.

409 s.o. S.50 f. 410 Siehe z.B. K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.53 ff, T.10.6 ff / S.132, T.35.9 / S.261, T.104.11 (Capitula legis Salicae addita) / Ders. ed., Germanenrechte, ed. Histo-risches Institut des Werralandes, I Gesetze des Merowingerreiches (481-714), 2 Pactus legis Alamannorum, Recensio Chlotariana (Göttingen - Berlin - Frankfurt 1957), S.276, T.22.2 u. 4 / S. 284, T.32.3 / S.288, T.41.1 u. 2 / Ders. ed., Lex Alamannorum, S.36, T.32 / S.58 f, T.72 ff / Ders. ed., Recht der Bayern, S.182,T.1.2. / F.Beyerle ed., Ge- setze der Langobarden, S.28, T.76 u. S.38 f, T.130 ff. / A.Boretius ed., Capitularia I, S.84, Nr.32, T.10 u. 16 (Cap. de villis). 411 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.24/26 (T.X.3 u. 4). 412 K.A.Eckhardt ed., P.L.S., MGH LL, S.53 f, T.10.6 und [6] / Ders. ed., Pactus le- gis Alamannorum, S.288, T.41.1 u. 2. / Ders. ed., Lex Alamannorum, S.59, T.74.5. 413 H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II. und Ardiuns, S.268, D 231. Zur Bedeu-tung von „artifex“ siehe A.Boretius ed., Capitularia I, S.87, Nr.32, T.45 (Cap. de villis).

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Berufe, die Unfreie haben, können auch nach ihrer Freilassung von ihnen ausgeübt werden, da auch Freie diese Berufe haben. Allerdings lässt sich dies aufgrund der Quellenlage nur punktuell und in zeitlicher Verschie-bung nachweisen, was aber dennoch zeigt, dass dies grundsätzlich mög-lich ist. So wird in einer Urkunde Heinrichs des Löwen (D 27) 414 und in der Lex Frisionum der Goldschmied auch als Freier genannt. In den Urkunden Ludwigs des Frommen (Nr.38) und Ottos II. (D 239)415, die ehemals Freigelassenen gelten, sind diese ein Verwalter (actor) und ein Geschäftsmann (mercator), von denen anzunehmen ist, dass sie dieses Amt bzw. diesen Beruf auch bereits vor ihrer Freilassung ausgeübt haben, denn in zwei Kapitularien Karls des Großen kommen Unfreie vor, die dieses Amt und diesen Beruf ausüben. Im Capitulare de villis müsste der dort genannte „maior“ aufgrund des dort beschriebenen Aufgabenbe-reichs416 ebenfalls ein Verwalter sein, und aus dem Kapitular für Sachsen geht hervor, dass Unfreie ein Geschäft haben und Handel treiben kön-nen417. Nach salischem und ribuarischem Recht können Freie wie Unfreie das Amt des Grafen (grafio bzw. iudex fiscalis / comes) haben und nach salischem Recht auch das des Schultheissen418. Beispiele für das Amt des freien Grafen sind auch der Graf Matfrid Lothars I.419 und die Grafen Chuonrad und Heimo Arnolfs420 sowie ferner als Unfreier der „serviens“ und Graf Mazelinus Heinrichs IV.421. Die Freilassung eines Grafen ist z.B. in der Urkunde Ludwigs IV. aus dem Jahr 1323 verbürgt422. Nicht nur Freie, sondern auch Unfreie können, wie sich gezeigt hat423, zum Gefolge des Königs gehören, so dass sich diesbezüg-lich für einen Freigelassenen wohl nichts ändert. Unfreie lassen sich z.B. auch im Amt des Vogts (advocatus) oder Propsts (prepositus) nachweisen und damit in Ämtern, die sie ebenfalls nach einer Freilassung weiterhin ausüben können424. Im Formular Nr.43 der Formulae imperiales werden

„Artifex“ kann sich demnach auf verschiedene Berufe beziehen. Siehe auch P.Kehr ed., Die Urkunden Arnolfs, S.127, Z.3 f (D 85): „fidelis presbiterus et artifex illuster“. 414 K.Jordan ed., Die Urkunden Heinrichs des Löwen, S.38, Z.22 u. Z.32 (D 27) / S.39, Z.1 / K.A.Eckhardt u. A.Eckhardt, MGH Fontes iuris Germanici antique in usum scholarum separati edidit, XII Lex Frisionum (Hannover 1982), S.90/92, T.10. 415 s.o. S.54 (Freigelassene in Herrscherurkunden). 416 Zum Verwalter (maior) s.o.S.63. 417 A.Boretius ed., Capitularia I, S.74, Nr.28,T.5. 418 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.204 f, T.54.1-3 / F.Beyerle ed., Lex Ribuaria, MGH LL, S.103, T.54.1 u. 2 (comes, iudex fiscalis). 419 Th.Schieffer ed., Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., S.234, Z.22 f (D 96). Dieser u. die folgenden Grafen sind „ministeriales“. Zur Bedeutung dieses Titels in dieser Zeit s.o. S.31, Anm.142 (Freizulassende mit Besitz). 420 P.Kehr ed., Die Urkunden Arnolfs, S.125, Z.35 (D 84) u. S.47 f, Z.36 (D 32 / für Heimo ausgestellt). 421 D.Gladiss ed., Die Urkunden Heinrichs IV., S.97, Z.1 f (D 74). Zum „serviens” s.o. S.48. 422 J.Schwalm ed., Constitutiones MGH LL, IV.5 (Hannover - Leipzig 1909-1913), S.637 f, Nr.819. 423 s.o. S.56 u. 65 f (salischer litus / homo regius). 424 Siehe z.B.: K.A.Eckhardt ed., Lex Alamannrorum, S.59, T.74.1 u. 2 (Seneschalk u. Marschalk) / Ders. ed., P.l.S., MGH LL, S.53, T.10 [6] (Marschalk) / K. Jordan ed., Die Urkunden Heinrichs des Löwen, Nr.21, S.30 f, S.31, Z.4 (advocatus als Freier) u. Nr.2, S.3, Z.24 (advocatus als ministerialis) / Nr.2, S.3, Z.20 (prepositus als Freier) / Th.Sickel ed., Die Urkunden Ottos III., S.797, D 369 u. S.800, D 373 (prepositus als

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„ liberi forestarii“ von unfreien Förstern abgegrenzt. Im Capitulare de villis ist der „poledrarius“, also derjenige, der für die Fohlen zuständig ist, ein Freier, möglicherweise aber nur ein Minderfreier. Nach salischem Recht (P.l.S.) kann er auch völlig unfrei sein425. Wie bereits dargelegt426, können auch unfreie Frauen ein Amt haben, d.h. Ministerialin sein. Nach Titel 32 der Lex Alamannorum427 müssten sie auch als Freigelassene ein Amt haben können, denn dort ist die Rede von „de feminis, qui in ministerio duci sunt“. Da für diese das dreifache Straf-geld der freien Alamannin zu zahlen ist, müssten diese Frauen Freie sein. Mit Amt oder Beruf hängt meistens Landbesitz zusammen, was für Freie wie Unfreie gilt. Von den Denariales in den k/kgl.FrUU bekommen aber nur sechs Besitz geschenkt, so dass für die anderen anzunehmen ist, dass sie wie die Unfreien im Capitulare Missorum Karls des Großen428 ein Amtslehen haben, das sie nach der Freilassung behalten oder neu verlie-hen bekommen. Wie die Freigelassene Lothars I. Doda zeigt, besitzen auch Frauen Land, da Doda bei ihrer Freilassung einen Mansus geschenkt bekommt. In der Urkunde Arnolfs D 42429 schenkt dieser der Frau des Grafen Heimo neun königliche Hufen. Ebenso können auch unfreie Frauen über Landbesitz verfügen, wie sich z.B. aus zwei Urkunden Heinrichs IV. entnehmen lässt. In der bereits genannten Urkunde Heinrichs IV. D 115430 gesteht dieser nicht nur „servi“, sondern auch „ancillae“ der Hamburger Kirche das Verfügungsrecht über ihr Eigengut zu, zu dem auch Land gehört, das sie innerhalb der „familia“ z.B. verkaufen können. In der zweiten Urkun-de Heinrichs IV. (D 491)431 verfügt die verwitwete „ancilla Gertrud“ über drei Höfe (curtes / predia cuiusdam ancillae) und Hörige. Auch in den Ur-kunden Friedrichs I. D 619 und D 769 geht es um unfreie Frauen mit Besitz432. Die Existenz freigelassener Frauen müsste somit auch durch Landbesitz abgesichert sein können, wenn sie diesen bei oder nach ihrer Freilassung erhalten bzw. erwerben. Ferner kann der Lebensunterhalt von freigelassenen Frauen durch eine Ehe gesichert sein, wenn der Grund für die Freilassung mit einer beab-sichtigten Heirat mit einem Freien zusammenhängt, so wie dies für die

Unfreier) / A.Boretius ed., Capitularia I, Capitula quae legibus addenda sunt ( a.818/19), S.285, T.18 (advocatus qui liber est). 425 K.Zeumer ed., Formulae, Nr.43, S.319, Z.33 u. S.320, Z.3 f (Förster / Form. imp.). / A.Boretius ed., Capitularia I, Nr.32, T.50, S.88, Z.1 (Cap. de villis). / K.A.Eckhardt ed., P.L.S., MGH LL, S.55, T. 10[7]. 426 s.o. S.43 f (Bedeutung von Tausch und Tauschverhältnis). 427 K.A.Eckhardt ed.,Lex Alamannorum, S.36, T.32. 428 s.o. S.24 (miles). 429 P.Kehr ed., Die Urkunden Arnolfs, S.60 f (D 42). 430 D.v.Gladiss ed., Die Urkunden Heinrichs IV.1, S.152, Z.18 ff (D 115). 431 Ders. ed., Die Urkunden Heinrichs IV., IV.2, S.668 f (D 491). 432 H.Appelt ed., MGH, DD reg. et imp. Germ. X.3, Die Urkunden Friedrichs I., (Hannover 1985), S.111, Z.29 f (D 619) / S.323, Z.2 ff (D 769).

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Freigelassene Lothars I. Doda (D 113) anzunehmen ist und für die Frei-gelassene Heinrichs III. Sigena vermutet wird433. Die wirtschaftliche Existenz der Denariales müsste demnach durch Amt, Beruf, (Land-)Besitz und gegebenenfalls durch Heirat gesichert sein. Damit bleibt die Frage nach der sozialen Integration. 4.3 Die soziale Integration des Denarialis Bei einer Freilassung stellt sich außer der Frage nach der wirtschaftlichen Existenzsicherung auch die der sozialen Integration in die bestehende Gesellschaft. Dazu geben die Quellen jedoch kaum Auskunft. Bekannt ist, dass der Denarialis zunächst keine eigene freie Sippe hat. Ferner fällt auf, dass Freigelassene in den oben zitierten Urkunden Ludwigs des Frommen und der ottonischen Herrscher als Freigelassene gekennzeich-net werden. Damit verbindet sich die Überlegung, ob die Denariales eine gesonderte soziale Schicht bilden. Andererseits sind die wenigen über-lieferten Urkunden, in denen Freigelassene erwähnt werden, kein Beweis dafür, dass deren Kennzeichnung die Norm ist und Freigelassene immer als solche kenntlich gemacht werden. Wieviele Freilassungen „per denarium“ es gegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Auf mehr als vier-tausend überlieferte Herrscherurkunden der karolingischen, sächsischen und salischen Zeit kommen nur fünfundzwanzig Freilassungsurkunden. Dies kann bedeuten, dass viele Freilassungsurkunden verlorengegangen sind, wovon Hussl434 ausgeht. Er weist darauf hin, dass die noch erhalte-nen Urkunden in den meisten Fällen durch die Kirche überliefert sind und vermutet, dass die Urkunden, die in privater Hand verblieben sind, verloren gegangen sind. Möglich ist aber auch, dass die Freilassung durch Schatzwurf relativ selten vorgekommen oder sogar, wie Winogradoff435 annimmt, die Ausnahme gewesen ist. Wie die Urkunde Ludwigs des Frommen (Nr.34), die Ottos I. (D 326) und das Formular Heredetoria, in denen „per denarium“ Freigelassene genannt werden436, zeigen, als auch der Entwurf zu einer Freilassungsurkunde437 oder der Bericht über Freilassungen durch den Hl. Elegius, hat es mehr Freilassungen durch Schatzwurf gegeben als die Anzahl überlieferter Freilassungsurkunden anzeigt. Welche Gründe auch immer für die nur wenigen überlieferten Denaria-tionen verantwortlich sein mögen, so ist deren Anzahl zu gering um zur sozialen Integration der Denariales eine definitive Aussage machen zu können. Auszuschließen ist aber, dass die Denariales in der unteren Schicht der Freien aufgegangen sind, da sie entsprechend dem Ergebnis der bisherigen Untersuchung aus der oberen Mittel- und Oberschicht der

433 s.o. S.30 (Doda) und S.52 ( Sigena). 434 Zu Hussl s.o. S.10 (Quellenlage). 435 P.Winogradoff, Freilassung, S.599, Z.14 ff. Winogradoff sieht in der Freilassung zu vollem Recht den „Ausnahmefall“. 436 s.o. S.53 ff (Freigelassene in Herrscherurkunden). 437 s.o. S.10 (Quellenlage).

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Unfreien kommen müssten und ihre Situation darum schon zur Zeit ihrer Unfreiheit in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht besser sein kann als die von Freien, denn für den sozialen Status ist nicht der rechtliche Fak-tor, d.h. Freiheit oder Unfreiheit, bestimmend, sondern, wie die Quellen deutlich zeigen, der wirtschaftliche438. Die wirtschaftlichen und die da-von abhängigen sozialen Bedingungen, unter denen Unfreie leben, hängen weitgehend vom Willen und den Möglichkeiten des Herrn ab, ihnen Besitz zu überlassen, sowie vom Wert, den der Unfreie für seinen Herrn hat, d.h. von den Fähigkeiten und damit dem Nutzen des Unfreien für den Herrn. Außerdem dürfte auch die menschliche Beziehung eine Rolle spielen. So heißt es in der Lex Baiuvariorum:„servus ... quamvis deliciosus sit apud dominum suum“.439 Dadurch kann es zu sozialen Ver-schiebungen kommen und Unfreie unter Umständen weit besser gestellt sein als Freie. Ein Beispiel dafür ist die Anordnung, die Karl der Große zur Heerespflicht trifft, nämlich dass sich Freie, die die Bedingungen, die ein Heereszug mit sich bringt, nicht allein erfüllen können, mit anderen Freien zusammentun sollen, um dann gemeinsam einen Krieger zu stel-len440. Demgegenüber haben im Capitulare Missorum Karls des Großen Unfreie ein Lehen um für ihre Ausrüstung aufkommen zu können441, wozu auch die des Reiters gehört, die kostspielig ist. Geht man aufgrund der geringen Anzahl überlieferter Freilassungsurkun-den davon aus, dass die Anzahl der Denariales nicht allzu groß gewesen ist, so ist anzunehmen, dass diese ohne einen besonderen Stand zu bilden gemäß ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung in die freie Gesell-schaft integriert worden sind. Wahrscheinlich ist dies aber ein langsamer Prozeß gewesen, so dass einem Freigelassenen das Stigma der ehema-ligen Unfreiheit noch längere Zeit anhing, so wie vom Freigelassenen im Römischen Reich bekannt ist, dass sich das Wissen darum meistens erst in späteren Generationen verliert442. Dies würde erklären, warum die Freigelassenen in den genannten Urkunden Ludwigs des Frommen und der Ottonen als Freigelassene kenntlich gemacht werden443. Haben sich die Untersuchungen bis jetzt auf den sozialen Status des De-narialis und dessen Freiheit konzentriert, so bezieht sich die folgende Untersuchung auf die Art der Freilassung, den Schatzwurf.

438 Siehe oben S.88 ff (wirtschaftliche Existenz). 439 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, S.124, T.9 [4a]. 440 A.Boretius ed., Capitularia I, S.137, Nr.50, T.1 (Capitulare missorum de exercitu promovendo) / Zur Differenzierung der Freienschicht siehe z.B. auch J.Schmitt, Unter-suchungen zu den liberi homines der Karolingerzeit, S.245. 441 a.a.O., S.67, Nr.25, T.4 (Capitulare missorum). 442 J.Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs, 2 Bde. (Paderborn 1978), I, S.340, Z.25 ff. 443 s.o. S.53 ff (Freigelassene in Herrscherurkunden).

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5 Der Schatzwurf 5.1 Die Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf Soweit dies den Quellen zu entnehmen ist, ist die Freilassung durch Schatzwurf dem König bzw. Kaiser vorbehalten. Damit bekommt diese Freilassung eine exklusive Stellung, die darin begründet sein müsste, dass nur diese bzw. der König die volle Freiheit gewähren kann. Die Freilassung durch Schatzwurf wird im salischen und ribuarischen Recht genannt. Da sie im salischen Recht nicht definiert wird, sondern nur als Strafbestand vorkommt, also nur die unrechtmäßig erfolgte Frei-lassung abgehandelt wird, sind die Aussagen der Lex Ribuaria entschei-dend. Entsprechend diesem Recht wird der Denarialis dem (voll-)freien Ribuarier gleichgestellt (Titel 60.1) und hat dessen Wergeld von 200 So-lidi (Titel 65.2)444. Außerdem erhält er über die Freilassung eine Urkunde (Titel 60.1), die entsprechend der Freilassungsurkunden und Formulae eine Königs- bzw. Kaiserurkunde ist445. Demgegenüber macht die Freilassung durch private Hand, die laut Lex Ribuaria nach ribuarischem oder nach römischem Recht (Titel 65 / 64446) erfolgen kann, den Freigelassenen nicht zum vollfreien Ribuarier bzw. vollfreien Römer, sondern dieser ist ein Freigelassener zu minderem Recht, was schon allein daraus hervorgeht, dass er auf Wunsch seines Herrn weiterhin zum Denarialis freigelassen werden kann. Er hat ein geringeres Wergeld als der Denarialis447 und erhält laut Formulae die Ur-kunde seines Herrn und Freilassers448. Demzufolge hat die Denariation nach fränkischem Recht eindeutig den höheren Wert. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Freiheit des von privater Hand Freige-lassenen der Freiheit des Denarialis zu entsprechen scheint, denn in der Rechtspraxis, so wie sich diese in den Freilassungsformularen und Ur-kunden zeigt, ist ein höherer Wert der Denariation nicht immer erkenn-bar, was den besonderenWert dieser Freilassung in Frage stellen könnte. Genauere Angaben zu den Bedingungen, die für die Freiheit der durch private Hand Freigelassenen gelten sollen, werden in der Lex Ribuaria nicht gemacht, da diese weitgehend vom Herrn bestimmt werden und deswegen unterschiedlich sein können. Unabhängig davon, ob sie nach fränkischem oder römischem Recht freigelassen werden, ist die Freiheit der meisten dieser Freigelassenen dadurch gekennzeichnet, dass sie, laut Formulae und Urkunden, einen Schutzherrn haben, dem sie zu einer jähr-

444 F.Beyerle u. R.Buchner, Lex Ribuaria, MGH LL, S.107., T.60.1 / S.117, T.65.2. 445 a.a.O., S.107, T.60.1: „et eiusdem rei cartam acciperit“. Nach Formular Nr. 22 (Marculf I) ist diese Urkunde auch in früher Zeit eine Herrscherurkunde. K.Zeumer ed., Formulae, S.57. 446 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.117 (T.64 u. 65). 447 a.a.O. T. 64.2 u. 65.1. 448 Siehe z.B. K.Zeumer ed., Formulae, S.11, Nr.20 (Freilassungsformular der Formulae Andecavenses / Ende 6. Jh.).

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lichen Zahlung, dem Census, verpflichtet sind449. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Unterschied zum Denarialis. Demgegenüber bleibt dies z.B. in den zwei folgenden Fällen unklar. Im Freilassungsformular Nr.32 aus der Sammlung Marculfs450 wird der Frei-gelassene aus allen Bindungen entlassen und ihm die freie Wahl des Herrn gewährt, den er sich aber nur dann zu wählen braucht, wenn er selber der Meinung ist, dass er einen solchen zum Schutz seiner Freiheit nötig hat. Dies gilt offenbar auch für die Freilassung anlässlich der Geburt eines Prinzen451, die auf Anweisung des Königs erfolgt und nicht vom König selbst, sondern vom Verwalter einer Villa ausgeführt wird, der auch die Urkunde ausstellt. Laut Urkundenformular sind diese Frei-gelassenen von jeder Art von Diensten gegenüber dem Verwalter als auch dessen Nachfolger und dem Fiskus befreit und haben keinerlei Zahlungen zu leisten. Das Formular enthält auch keine Bestimmung be-züglich eines Herrn. Damit scheinen sie die volle Freiheit zu haben. Sind diese Freigelassenen jedoch diejenigen, die in den Neuchinger Dekreten für Bayern (a.772) Titel 16.X452 genannt werden, d.h. die „Liberi, qui…per cartam acceperunt libertatem a rege“, so sind sie keine Vollfreien. Im Fall ihrer Tötung erhalten zwar die Söhne das Wergeld, was darauf schließen lässt, dass diese Unfreien keinem Herrn verpflichtet sind, aber ihr Wergeld von 80 Solidi ist entsprechend der Lex Baiuvariorum nur das halbe Wergeld des vollfreien Bayern. Nach bayerischem Recht ist ihre Freiheit damit zwar höherwertiger als die Freiheit des vom privaten Herrn Freigelassenen, dem „frilaz“, dessen Wergeld nur 40 Solidi beträgt und das auch nicht an die Kinder, sondern den Herrn geht453. Dennoch ist ihre Freiheit nicht die des Vollfreien. Weber454 vermutet deshalb, dass die gewährten Freiheitsrechte in solchen Fällen eher ideeller denn realer Art sind. Damit stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit solcher Aussagen. Für diese spricht jedoch, dass es Freigelassene gibt, die keine Vollfreien sind, für die aber dennoch diese günstigen Bedingungen der Freiheit gegeben sein müssten. Für den „Romanus“ der nach salischem Recht zum Gefolge des Königs gehören und sein Tischgenosse455 sein kann, könnten z.B. solche Bedingungen gelten. Dieser, als auch der „litus“ als Gefolgsmann des Königs456, müsste ein Freigelassener sein, der kein Servitium im Sinne von Fron-dienst zu leisten hat, keinen Kopfzins (litimonium) zahlt und auch keinen 449 Siehe z.B. K.Zeumer ed., Formulae, Nr.34, S.96, Z.12 (Marculf II) / Nr.14, S.246, Z.31 ff (Formulae Salicae Merkelianae) / Nr.16, S.406, Z.13 f (Collectio Sangallensis) / Urkunden z.B. in: A.Doll ed.,Traditiones Wizenburgensis, Nr.68 (a.797), S.267 f / Nr.166 (a.837), S.366 f. 450 K.Zeumer ed., Formulae, Nr.32, S.95, Z.17 f (Marculf II). 451 s.o. S.21 (carta - notitia). 452 A.Werminghoff ed., Concilia II.1, Nr.16.X, S.101, Z.15 f / s.o. S.22 (carta - notitia / Concilium Neuchingense). 453 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, S.108, T.4.28 (liber) u. S.112, T.5.9 (frilaz). 454 A.Weber, „liber – ingenuus“, Studien zur Sozialgeschichte des 5.-8.Jahrhunderts anhand der Leges, Bochumer Historische Studien, Mittelalterliche Geschichte 3 (Bochum 1983), S.211 f. 455 s.o. S. 58 (Freizulassende in der Lex Ribuaria). 456 s.o. S. 56 (salische litus).

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Schutzherrn hat, dem er die Zahlung des Census schuldet. Schutzherr ist der König als Gefolgsherr. Auch der „Romanus“ des ribuarischen Rechts, der im Dienst des Königs steht, könnte ein Freigelassener dieser Art sein, genauso wie der „homo regius“ und der „homo ecclesiasticus“ als Liten des Königs in dessen Dienst. Geht man vom fränkischen Recht, d.h. dem Pactus legis Salicae Titel 26 und der Lex Ribuaria Titel 60.1, 64 und 65 aus, so kann ein privater Herr seinem Unfreien nicht die volle Freiheit geben. Diese zu gewähren ist allein dem König vorbehalten, und zwar durch die Freilassung durch Schatzwurf. Nur der König, so Brunner, kann als höchste staatliche In-stanz durch seinen Freiheitsbefehl bewirken, dass der Freigelassene zu „einer dem freien Volksgenossen gleichwertigen und gleichberechtigten Per-sönlichkeit“ wird457. Für das alleinige Recht des Königs die volle Freiheit zu verleihen, spricht auch, dass dann, wenn private Herren ihren Unfreien die volle Freiheit schenken könnten, nicht zu erklären wäre, warum diese den König um eine Freilassung durch Schatzwurf bitten, so wie dies in den k/kgl.FrUU dokumentiert ist. Demnach müsste die vom König ver-liehene Freiheit höherwertiger sein als die, die der eigene Herr geben kann. Durch eine Freilassung, wie z.B. die im Formular Marculfs Nr.32, könnte eine Diskrepanz deutlich werden, die zwischen kodifiziertem Recht und der Realität, d.h. der Rechtspraxis, besteht und der so Freige-lassene tatsächlich keinerlei Bindungen untersteht. Der Anspruch der Freilassung durch Schatzwurf, dass nur durch sie die volle Freiheit ver-liehen werden kann, wäre dann rein juristisch zu sehen, könnte aber z.B. im Gerichtsfall oder bei Heirat und Erbangelegenheiten von Bedeutung sein. Im Hinblick auf das fränkische Gesamtreich ist die laut fränkischem Recht gegebene besondere Stellung der Denariation aufgrund der im Fränkischen Reich lebenden verschiedenen Völker und deren Rechte jedoch nicht uneingeschränkt, da es Rechte gibt, die die Freilassung zu voller Freiheit auch durch die nichtkönigliche, die private Hand, kennen. Dies betrifft z.B. das chamavische, das bayerische und das langobardi-sche Recht. Bei den Chamaven können Unfreie die Freiheit laut Titel 12 der Lex Francorum Chamavorum „per hantradam“ oder „per cartam“ erlangen458. Bei der Freilassung „per hantradam“ ist nicht klar, ob diese zur vollen Freiheit führt. Man nimmt an, dass „per hantradam“ bedeutet, dass diese Freilassung durch Eid mit Handreichung erfolgt, d.h. „Die Eideshelfer schwören, indem sie unter sich und dem Freilasser durch Handreichung verbunden sind“459. Diese Freilassung macht den Freigelassenen „foris de

457 H.Brunner, Schatzwurf, S.242 f, Z.25 ff / Zitat Z.37 f / S.261, Z.9 ff. 458 K.A.Eckhardt ed., Germanenrechte, Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 -911), 3.7 Recht der chamavi-schen Franken (Weimar 1934), S.50,T.11 u. 12. 459 Siehe dazu A.Stock (Freilassungen, S.12, Z.21 ff) unter Berufung auf Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung, Beilage IV.

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eo“ und somit vom Herrn unabhängig460, was aber nicht die volle Freiheit bedeuten muss, da z.B. auch der „civis Romanus“ laut Titel 64 der Lex Ribuaria Freizügigkeit erhält (portas apertas), sich also vom Herrn trennen kann, aber dennoch nicht zum Vollfreien wird. Hat „foris de eo“ aber die gleiche rechtliche Wirkung wie „amund“ bei den Langobarden, untersteht der Freigelassene keiner Munt und führt diese Freilassung zu vollem Recht. Während für die Freilassung „per hantradam“ nicht sicher ist, ob sie den so Freigelassenen vollfrei macht, verleiht die Freilassung „per cartam“ definitiv die volle Freiheit, weil der „per cartam“ Frei-gelassene dem freien Franken gleichgestellt ist461. Da die Lex Francorum Chamavorum wahrscheinlich auf Beschluss des Reichstages in Aachen 802/03 „erfragt und aufgezeichnet worden“ ist462, müsste es sich bei dieser Lex um geltendes Recht handeln und im chamavischen Rechtsgebiet die Freilassung durch private Hand möglich sein. In Bayern gewährt die Freilassung durch den Herzog (ducali manu) die volle Freiheit. Da die Lex Baiuvariorum für diese Freilassung keinen ge-sonderten Titel enthält, d.h. diese Freilassung lediglich in Titel 22.14 im Zusammenhang mit den Gerichtstagen erwähnt wird, lässt sich die so gewährte Art der Freiheit durch diesen Titel nur erschließen. Dort wird bestimmt, dass alle vom Herzog Freigelassenen zu den Gerichtstagen (iudicia / Baiuvarii urteila) zu kommen haben463. Dies müsste bedeuten, dass diese Freilassung die volle Freiheit gewährt, da, soweit dies dem bayerischen Recht zu entnehmen ist, nur der Freie das Recht, aber auch die Pflicht hat am Gericht teilzunehmen. In späterer Zeit, d.h. mit der Absetzung Tassilos (a.788), gibt es in Bayern zunächst keinen Herzog mehr und damit auch keine Freilassung durch einen bayerischen Herzog. Die volle Freiheit wird dann offenbar auch dort nur durch die Freilassung durch den König bzw. Kaiser „per denarium“ erreicht, wie die in Bayern ausgestellten k/kgl. FrUU464 zeigen. Freilassungen zu vollem Recht durch spätere Herzöge von Bayern lassen sich nicht feststellen. Auch nach langobardischem Recht, dem Edictus Rothari Titel 224465, kann ein Unfreier nicht nur durch die Freilassung des Königs, sondern auch durch die eines Privatmanns „fulcfree“ und „a se extraneum (id est amund)“, also volksfrei und aus der Munt des Herrn entlassen werden. Dies wird durch symbolische Handlungen erreicht, deren Bedeutung z.T. unklar bleibt466. Der Freizulassende wird vom Herrn einer anderen Per- 460 A.Stock, a.a.O., S.12, Z.27 ff (Die volle Freiheit sei zweifelhaft, da die Lösung vom Herrn nicht die volle Freiheit bedeuten muss.). 461 K.A.Eckhardt ed., Recht der chamavischen Franken, S.52, T.13. 462 R.Buchner, Rechtsquellen, S.42, Z.23 f / R.Schmidt-Wiegand, Lex Francorum Chamavorum (Art.), HRG II (1978), Sp.1915 f, Sp.1915, Z.24 ff. 463 K.A.Eckhardt ed.,Recht der Bayern, S.178, T.22.14 / S.98, T.2.14. 464 Siehe z.B. die Freilassungsurkunden Ludwigs d. Dt. D 10, D 121, D 129. 465 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, Edictus Rothari, S.88/90, T.224 u. Titel 224 (II). 466 In T.224 des Edictus Rothari und T. 9.III. der Leges Liutprandi werden germanische Ausdrücke gebraucht, die schwer erklärbar sind: „per gairethinx“, „et thingit in gaida et gisil“ und „qui fulcreal thingati sunt“. Diese könnten auf eine Freilassung im Thing hin-weisen. Nach Njeussychin haben sie diese Bedeutung aber bereits ab Mitte des 7. Jahr-hunderts nicht mehr und „thinx“ bedeute nicht mehr die Volksversammlung, sondern

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son übergeben, die ihn „per gairethinx“, d.h. wahrscheinlich mit einem Speer, bestätigt. Der Freizulassende wird dann auf gleiche Weise bis zu einer vierten Person weitergereicht, die ihn danach zu einer Kreuzung führt, ihm dort die vier Wege weist und sagt, dass er von nun an das Recht hat, hinzugehen wohin er will. Dabei wird eine weitere sym-bolische Handlung vollzogen (thingit in gaida et gisil), von der vermutet wird, dass dabei Pfeilschaft und Pfeilspitze oder auch ein Speer eine Rol-le spielen. Dieses Verfahren, dass den so Freigelassenen „amund“ macht, bedeutet die volle Freiheit. Dies lässt sich Titel 222 des Edictus Rothari467 entnehmen, worauf Stock468 verweist, da die dort durch „gairethinx“ freigelassene „ancilla“ einer freien Frau gleichgestellt wird, so dass die Entlassung aus der Munt des Herrn nach langobardischem Recht die volle Freiheit bedeutet. Unter Liutprand469 gibt es außerdem die Freilassung in der Kirche am Altar, die ebenfalls die volle Freiheit gewährt, da auch sie den Freigelas-senen „amund“ macht. Mit der Unterwerfung der Langobarden durch Karl den Großen (774) werden diese Freilassungen nicht außer Kraft gesetzt, obwohl die Freilassung durch Schatzwurf jetzt auch in Italien angewandt wird, wie die Freilassungsurkunden Guidos und Berengars I. zeigen. Ein Beleg dafür, dass die volle Freiheit nicht allein durch die Denariation erreicht werden kann, sind drei Freilassungsurkunden aus Norditalien (Prato / Piazensa) aus den Jahren 1078 (Nr.79), 1159 (Nr.126) und 1169 (Nr.145)470. Von diesen drei Urkunden stammt die Urkunde aus dem Jahr 1078 aus der Zeit der salischen Herrscher und damit aus der für die Freilassung durch Schatzwurf relevanten Zeit. Trotz Textlücken, die diese Urkunde hat, lässt sich ihr aber entnehmen, dass die Freilassung unter Berufung auf die Gesetzgebung Liutprands am Altar stattfindet und die Freiheit der entsprechen soll, die „in garetinx“ erreicht wird471, womit einerseits Titel 23.V der Leges Liutprandi und andererseits Titel 224 des Edictus Rothari angesprochen wird. Damit erfolgt diese Freilassung nach altem langobardischen Recht und gewährt die volle Freiheit. In den beiden anderen Urkunden wird die jeweilige „ancilla“, die im einen Fall römischen Herren (Nr.126) und im anderen (Nr.145) einem langobardischen Ehepaar gehört, aus der Munt entlassen, d.h. „amont“ gemacht und bekommt somit die volle Freiheit geschenkt. Laut Urkun-

u.a. nur noch „Akt der Freilassung“ oder „Akt der Schenkung“ vor Zeugen. A.I.Njeussychin, Der Freiheitsbegriff im Edikt des Rothari, ZRG GA 66 (1948), S.64 -110, S.88, Z.21 ff u. insbes. Anm.47 / Siehe ferner: Th.J.Rivers, Symbola, manumissio et libertas Langobardorum: An Interpretation of gaida and gisil in Edictus Rothari 224 and It’s Relationship to the Concept of Freedom, ZRG GA 95 (1978), S.57-78 / A.Nitschke, Die Freilassung – Beobachtungen zum Wandel von Rechtsgebärden, ZRG GA 99 (1982), S.220-251, S.226 ff. 467 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, Edictus Rothari, S.88, T.222. 468 A.Stock, Freilassungen, S.39, Z.16 ff. 469 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, Liutprandi Leges, S.194, T.23.V. 470 J.Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, 4 Bde. (1868-74, ND Aalen 1961), Bd.III, Nr.79, S.105 f / Nr.126, S.168 / Nr.145, S.186. 471 a.a.O., Nr.79, S.105, Z.46 ff (Altar) / S.106, Z.5 (in garetinx).

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den bedeutet dies, dass sie so frei sein soll wie diejenigen, die ihre Frei-heit am Altar erhalten haben und wie diejenigen, denen die vier Wege gewiesen worden sind472. Damit hat sich in Italien die langobardische Tradition erhalten, dass auch private Herren ihren Unfreien die volle Freiheit verleihen können, so dass diese in Italien nicht nur durch die De-nariation erreicht weden kann. Die besondere Stellung, die für die Freilassung durch Schatzwurf anzu-nehmen ist, beruht demnach auf fränkischem Recht, ist aber aufgrund anderer geltender Volksrechte nicht überall im Reich gegeben. 5.2 Der Vollzugsort der Freilassung durch Schatzwurf Für den Vollzug der Freilassung durch Schatzwurf wird in den Quellen, soweit dies festgestellt werden konnte, kein spezieller Ort genannt. Es gibt nur die allgemeine Aussage, dass sie in Anwesenheit des Königs und später durch den König stattfindet und entsprechend dem Freilassungs-formular Marculfs und dem der Formulae imperiales als auch einiger der Freilassungsurkunden „in procerum“ bzw. „fidelium nostrorum praesentia“, also in der Gegenwart der Großen des Reiches473. Ferner enthalten die Freilassungsbestimmung des Pactus legis Salicae Titel 26.1 und die der jüngeren Editionen des salischen Rechts, der Lex Salica und der Lex Salica Karolina, den Textzusatz „qui apud domino suo in hoste fuerit“ sowie der Pactus und die Lex Salica die malbergische Glosse „mallobergo maltho thi atomeo leto“474. Hinzu kommt die Angabe in der Freilassungs-urkunde Berengars I., dass der Vollzug des Schatzwurfs „publice“, also öffentlich stattfindet, wobei offen bleibt, welche Art von Öffentlichkeit gemeint ist. Das wirft die Frage auf, ob die Angaben in Titel 26.1, d.h. der Textzusatz und die malbergische Glosse als auch die Nennung der „proceres“ in den Formulae und Urkunden, in diesem Zusammenhang zu sehen sind und damit das Heer, das Gericht und die „proceres“ gemeint sind. Der Textzusatz in Titel 26.1 des salischen Rechts (P.l.S.) „qui apud domino suo in hoste fuerit“ bleibt in seiner Bedeutung unklar. In diesem Titel geht es um die unrechtmäßig erfolgte Freilassung eines Liten, der sich, entsprechend diesem Textzusatz, mit seinem Herrn auf dem Kriegs-zug befindet, weswegen die Freilassung vor dem H e e r stattgefunden haben könnte475. Sohm476 nimmt an, dass es sich bei diesem Textzusatz um einen Hinweis auf die frühe fränkische Zeit handelt, da er diesen

472 Ders., a.a.O. Nr.145, S.186, Z.21 ff / Nr.126, S.168, Z.23 ff. 473 Siehe z.B. K.Zeumer ed., Formulae, Marculf I, Nr.22, S.57, Z.8 („in presentia prin-cipum“) / Formulae imperiales, Nr.1, S.288, Z.4 (in procerum nostrorum praesentia) u. in den k/kgl.FrUU (in procerum / fidelium nostrorum praesentia). Zum identischen Ge-brauch von „proceres“ und „fideles“ s.u. S.118 f (Tradition). 474 K.A.Eckhardt ed.,P.l.S. u. Lex Salica Karolina, MGH LL, S.96 f, T.26.1 / S.97, T.28.1 (K) / Ders. ed., Lex Salica, MGH LL, S.76, T.37.1. 475 s.o. S.7 (Stand der Forschung). 476 R. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I , S.46 ff / Siehe auch oben S.7 f (Stand der Forschung).

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Textzusatz in Verbindung mit der malbergischen Glosse sieht, die er ge-mäß der Übersetzung von Grimm in der Bedeutung von „coram populo“ interpretiert und deswegen von einer Freilassung vor dem König und dem Heer bzw. der Volksversammlung ausgeht. Zu dieser frühen Zeit habe der König noch nicht die Macht gehabt allein darüber zu entschei-den, ob ein Freigelassener in die freie Volksgemeinschaft aufgenommen wird, sondern habe die Zustimmung des Heeres und damit der Volksver-sammlung gebraucht. Anders als Sohm bewertet Eckhardt477 den Text-zusatz in Titel 26.1 nicht vergangenheitsbezogen, sondern sieht in ihm eine Angabe, die der ältesten Fassung des salischen Rechts aus der Zeit vor 511, der sog. Chlodovea, durch König Guntchram zum Ende des 6. Jahrhunderts hinzugefügt worden ist. Folgt man der Meinung Eckhardts, dann hätte dieser Textzusatz einen aktuellen Bezug zum salischen Recht und infolgedessen auch zu den k/kgl.FrUU, da sich diese auf das salische Recht berufen. Die Denariation könnte demzufolge eine Freilassung vor dem Heer sein und damit öffentlich stattfinden. Es gibt aber Gründe, die dagegen sprechen. Eine Freilassung vor dem Heer wird im Allgemeinen und so auch von Sohm478 als Wehrhaftmachung gesehen und damit als Freilassung zu vollem Recht, die von der Aufnahme des Freigelassenen in die Volksge-meinschaft der Freien durch das Heer und die Verleihung des Rechts Waffen zu tragen bestimmt wird. Wie das langobardische Recht Titel 224 zeigt479, kann eine Freilassung mehr als nur aus einer symbolischen Handlung bestehen, so dass von daher gesehen eine Denariation in Verbindung mit einer Wehrhaftmachung nicht auszuschließen ist. Ob die Nennung des Heeres in Titel 26.1 des salischen Rechts, wie Sohm meint, bedeutet, dass die Freilassung durch Schatzwurf ursprünglich vor dem Heer stattgefunden hat, lässt sich aufgrund fehlender Quellenaussagen nicht entscheiden. Demgegenüber sind für die Zeit ab Gründung des Fränkischen Reichs mehrere Quellen zur Denariation überliefert, d.h. außer dem salischen Recht auch die Freilassungsbestimmungen der Lex Ribuaria (Titel 60.1) und das Formular Marculfs sowie für die spätere Zeit das Freilassungsformular der Formulae imperiales und die k/kgl. FrUU. Wäre die Freilassung durch Schatzwurf mit der Wehrhaftmachung verbunden, so wäre zu erwarten, dass das Heer nicht nur im salischen Recht, sondern auch in den anderen Quellen genannt würde und dies insbesondere in den Freilassungsbestimmungen der Lex Ribuaria. Vor al-lem müsste aber die Übergabe der Waffen erwähnt werden, die nach anglo-normannischem Recht bei der Wehrhaftmachung die entschei-dende Handlung ist480. Hinzu kommt, dass das Tragen von Waffen nach

477 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.96 f, T.26.1 / Siehe dazu S. LX (C) u. LXII. 478 R. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung , Beilage I, Die Wehrhaftmachung, S. 550 ff. 479 s.o. S.96 f (Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 480 Im anglo-normannischen Recht, den Leges Henrici (12.Jh.) ist eine Freilassung durch Wehrhaftmachung überliefert. Nach diesem Recht ist die Übergabe der Waffen die wichtigste Handlung und diese kann an jedem beliebigen Ort und so auch vor dem Heer stattfinden. Bedingung ist Öffentlichkeit. Die hier genannten “liberorum arma” sind Lanze und Schwert. F.Liebermann ed., Die Gesetze der Angelsachsen, I, S.594, Titel [78] (Leges Henrici).

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fränkischem Recht nicht das Kennzeichen des freien Mannes ist, da auch Unfreie Waffen haben können. Für die frühe Zeit des Fränkischen Reichs lässt sich dies allerdings nur vermuten, ist aber deswegen anzunehmen, weil die Liten, die laut Titel 42.4 des salischen Rechts (P.l.S.) zum Gefolge des Königs gehören, Waffen haben müssten481. Für die spätere Zeit geht aus dem Capitulare Missorum Karls des Großen Titel 4482 her-vor, dass Unfreie Waffen tragen, da die „servi, qui honorati ... sunt“ Waf-fen führen, und zwar auch Lanze und Schwert, die nach anglo-norman-nischem Recht die „liberorum arma“ sind. Nach alamannischem Recht (erste Hälfte 8. Jahrhundert) können Liten ebenfalls Waffen tragen, da die Freilassung zum Liten vor den „Sippschaften des Heeres“ ( in heris generaciones)483 bedeuten müsste, dass der so Freigelassene waffenfähig wird. Damit ist eine Wehrhaftmachung für die Zeit ab Gründung des Fränki-schen Reichs nicht anzunehmen und somit auch nicht das Heer als Ort der Denariation. Ebensowenig ist anzunehmen, dass das Heer in seiner Bedeutung als Volksversammlung der Ort der Denariation ist und es somit um die Aufnahme in die freie Volksgemeinschaft durch das Volk geht, da das Heer außer im salischen Recht in keiner der anderen Quellen erwähnt wird. Nach Brunner, unter Berufung auf Sybel, „benutzte man die Anwesenheit des Königs im Heerlager, um Liten ante regem freizulassen“ .484 Die Erwähnung des Heeres nur im salischen Recht könnte aber auch da-rin begründet sein, dass es in diesem Recht, d.h. in Titel 26, um eine Straftat, also die unrechtmäßige Freilassung durch Schatzwurf geht, so dass der Textzusatz „qui apud domino suo in hoste fuerit“ lediglich eine er-klärende Funktion hat und zum Ausdruck bringen könnte, dass die uner-laubte Freilassung am häufigsten auf einem Kriegszug geschieht, da dieser eine günstige Gelegenheit dazu bietet, zumal der Schatzwurf nach den Ausführungsbestimmungen der Lex Ribuaria nicht nur vom Herrn des Unfreien, sondern auch von einem Dritten vor dem König ausgeführt werden kann, was Missbrauch485 begünstigen könnte:„Si quis libertum suum per manum propriam s e u p e r a l i e n a m in presentia regis… ingenuum dimiserit et dinarium iactaverit…“.486 Außer durch das Heer wäre Öffentlichkeit auch durch ein G e r i c h t gegeben. Diese Möglichkeit sehen z.B. Eichhorn, Roth und Sohm487 auf-grund der malbergischen Glosse. Nach heutigem Kenntnisstand und da- 481 H.Brunner u. C.v.Schwerin, Rechtsgeschichte II, S.135, Z.3 ff: „Die Antrustionen bildeten eben ursprünglich die königliche Garde, eine berittene, militärisch organisierte Gefolgschaft, welche der Person des Königs und seinem Haus zum Schutze diente.“ 482 A.Boretius ed., Capitularia I, S.67, T.4. (Cap.Missorum). 483 K.A.Eckhardt ed., Pactus legis Alemannorum , S.272, T.XVII.3. 484 H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.356, Anm.6. 485 H.Brunner sieht in der Freilassung durch Dritte die Möglichkeit des Missbrauchs: „weil diese Sitte nicht unschwer dahin mißbraucht werden konnte“. H.Brunner, Schatz-wurf, S.248, Z.2 ff. 486 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.107, T.60.1. 487 K.Fr.Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte, S.140, Z.27 f und S.144, Anm.h / P.Roth, Feudalität, S.291, Z.6 ff / F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.110, T.61.3. / R.Sohm, Reichs- u. Gerichtsverfassung, Beilage II, S.558 ff.

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mit entgegen früherer Deutung bezieht sich diese Glosse zwar auf das Gericht, aber nicht auf das Gericht als Ort und damit auch nicht als Ort der Freilassung. In Titel 26.1 des salischen Rechts (P.l.S.)488 lautet diese in der Edition von K.A.Eckhardt wie folgt: Titel 26: 1. Si quis <homo ingenuus> alienum letum, qui apud domino suo in hoste fuerit, extra consilium domini sui ante regem per denarium dimiserit et ei fuerit appro- batum, m a l l o b e r g o m a l t h o t h i a t o m e o l e t o hoc est, IVM dena- rios qui faciunt solidos C culpabilis iudicetur. Res … Diese Glosse ist nicht in allen Handschriften überliefert, und wenn, in sehr unterschiedlichen Versionen wie ein Vergleich mit der Glosse in der späteren Edition des salischen Rechts, der Lex Salica, zeigt: „mallobergo maltho itho frio blito“489. Eichhorn zitiert diese Glosse in der Überlie-ferung „Maltho theata uriolitos“. Dies macht eine Deutung schwierig und führt deswegen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Hinzu kommt, dass malbergische Glossen in den lateinischen Text der Lex eingestreut sind „ohne ihm syntaktisch verbunden zu sein“490, was eine Interpretation zusätz-lich erschwert. Aufgrund neuerer Forschungsergebnisse ergibt sich nach Eckhardt, dass „mallobergo“ mit „ gerichtlich“ zu übersetzen ist und „maltho“ mit „ Ich sage (oder Er sage)“ , so dass die Glosse in Titel 26.1 heißt: gerichtlich (ist dies), „Ich sage, ich lasse dich frei, Halbfreier.“491 Schmidt-Wiegand weist darauf hin, dass das die Glosse einleitende „mal-lobergo“ nicht die Bedeutung von „in mallobergo“, d.h. von Malberg und damit der Stätte des Things und des Gerichts hat, sondern „die Funktion einer Einleitungsformel“ und soviel wie „vor Gericht“ bzw. „in der Ge-richtssprache“ bedeute. Folgt man dieser Deutung, so wird in Titel 26.1 mit „mallobergo“ die Feststellung des Strafbestandes eingeleitet, was auch durch das sich anschließende „hoc est“ deutlich wird. Dieser, so Schmidt-Wiegand, besteht darin, dass der Freilasser, der im Straffall nicht der Herr, sondern eine andere Person ist, öffentlich erklärt hat:„maltho thi atomeo leto“, d.h. „gerichtlich: ich sage, ich lasse dich frei, Halbfreier.“, denn diese Erklärung ist rechtsbegründend492. Zur Bestätigung dieser Inter-pretation der Glosse bietet sich z.B. ein Vergleich mit Titel 10.1 des P.l.S.493 an, in dem es um den Raub von Unfreien geht. Titel 10.1: Si quis servum aut ancillam alienum, caballum vel iumentum furaverit <cui fuerit adprobatum>, m a l l o b e r g o t h e o t e x a c a hoc est, MCCCC denarios qui faciunt solidos ...

488 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.96 f, T.26.1. 489 K.A.Eckhardt ed., Lex Salica, MGH LL, S.76, T.37.1. 490 R.Schmidt-Wiegand, Die malbergischen Glossen, eine frühe Überlieferung germa-nischer Rechtssprache, in: Germanische Rest- und Trümmersprachen, ed. H.Beck (1989), S.157-174, insbes. S.157 f. 491 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.307 (Wortregister) und S.284 (Glossar). 492 R.Schmidt-Wiegand, a.a.O., S.158, Z.18 ff. Diese Erklärung sei ein notwendiger „Akt“ des Freilassers. Siehe auch H.Brunner, Schatzwurf, S.242, Z.17 ff. 493 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.51, T.10.1. Siehe z.B. auch S.55, T.11.1.

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Die malbergische Glosse bedeutet hier: Dies ist vor Gericht Knechtsdieb-stahl494, womit das Vergehen benannt wird. Entsprechend heutigem Wissensstand lässt sich somit aus der malbergi-schen Glosse nicht ableiten, dass die Freilassung durch Schatzwurf im Gericht stattfindet. Damit kann die malbergische Glosse auch kein Hin-weis auf das Königsgericht sein. Unabhängig davon wird das K ö n i g s g e r i c h t aber aus anderen Gründen als Ort der Freilassung angenommen, und zwar z.B. von Schwe-rin495 deswegen, weil die Denariation ein Rechtsgeschäft sei, das vor dem König (ante regem) stattfindet und damit, seiner Ansicht nach, im Königs-gericht, genauso wie auch Conrad, der in der Denariation ebenfalls ein Rechtsgeschäft sieht, das, weil es wichtig sei, im Königsgericht vollzo-gen würde. Desgleichen ist die Denariation nach Heldmann496 ein Rechtsgeschäft, das im Königsgericht erfolgt. Den Grund dafür sieht er in der Anwesenheit der Großen des Reiches, die durch die Formel „in procerum nostrorum praesentia“ angezeigt würde, die in den Freilassungs-formularen und einigen der Freilassungsurkunden vorkommt497. Fakt ist jedoch, dass das Königsgericht in den Quellen als Ort der Denariation nicht genannt wird, und ob die Formel „in presentia principum“ bzw. „in procerum nostrorum praesentia“ oder auch „in praesentia fidelium nostrorum“498 dieses anzeigt, bleibt unklar, da diese Angabe zu allgemein ist. Sollte das Königsgericht dennoch der Vollzugsort sein, aber in den Quellen deswegen nicht genannt werden, weil es als Ort der Freilassung vorauszusetzen ist, so kann dies jedoch nur bedingt der Fall sein, denn dies ist abhängig davon, ob fremde oder königseigene Unfreie freige-lassen werden. Hat der König nicht das Recht, allein über die Vergabe der vollen Frei-heit und damit Aufnahme eines Freigelassenen in die Volksgemeinschaft der Freien zu befinden, könnte es sein, dass die Freilassung durch Schatz-wurf im Königsgericht stattfindet. Bei der Freilassung müsste es dann um eine sog. „nichtstreitige“ 499 Angelegenheit gehen, da es keinen Kläger und keinen Beklagten gibt. Stattdessen gibt es einen Bitt- bzw. Antrags-steller, der der Herr des Unfreien ist, der die Bitte um Freilassung seines Unfreien an den König richtet, so wie dies in den k/kgl.FrUU dokumen-

494 Zu „theotexaca“ siehe K.A.Eckhardt, P.l.S., MGH LL, S.289 (Glossar). 495 H.Brunner u. C.v.Schwerin, Rechtsgeschichte II, S.190, Z.11 ff. H.Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I, S.145 f, Z.43 ff / Siehe ferner z.B.: J.Weitzel, Gerichtsverfahren (Art.), Reallexikon der germanischen Altertumskunde XI (Berlin - New York ²1998), S.153-171, S.163, Z.2 ff:„Vor dem Königsgericht …werden Unfreie durch Schatzwurf freigelassen. … Kurz: das Kg.sgericht nahm die zentralen Belange des Rechtswesens und die Reichsangelegenheiten wahr.“ / H.Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, neubearbeitet von H.Lieberich (7.Auflg. München 1961), S.52, T.I.4.e: Eine Freilassung gehöre zu den „nichstreitigen Sachen“, für die das Königs-gericht zuständig sei. 496 K.Heldmann, Ständegeschichte, S.331, Z.27 ff. 497 K.Zeumer ed., Formulae, S.57, Nr.22 (Marculf I)/ S.288, Nr.1 (Formulae imperiales). 498 Zu den „fideles“ s.u. S.118 f (Tradition des Schatzwurfs). 499 Zu Mitteis s.o. Anm.495.

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tiert ist. Obliegt es dem Königsgericht über die Freilassung eines Unfrei-en zum Denarialis zu entscheiden, müsste es die Aufgabe des Gerichts sein als Voraussetzung für die Aufnahme in die Volksgemeinschaft der Freien die Rechtmäßigkeit eines solchen Antrags zu überprüfen, d.h. festzustellen, ob der Bittsteller der rechtmäßige Herr ist oder in dessen Auftrag handelt, denn wie Titel 26 des P.l.S. zeigt, kommen auch rechtswidrige Freilassungen durch Dritte vor. Erkennt das Königsgericht auf Rechtmäßigkeit des Antrags und damit Aufnahme des Freigelassenen in die Volksgemeinschaft der Freien, vollzieht der Herr den Schatzwurf vor dem König und den „principes“ bzw. „proceres“, den Beisitzern500. Anschließend legitimiert der König dann die durch den Schatzwurf erfolgte Freilassung durch seinen Freiheitsbefehl. Diese Verfahrensweise wäre aber nur dann möglich, wenn es nicht um die Freilassung eines königseigenen Unfreien geht, sondern um die eines fremden, da der König als Vorsitzender des Gerichts und oberster Richter ansonsten in eigener Sache entscheiden würde, es sei denn, der König tradiert seinen Unfreien zwecks Freilassung einer dritten Person, was nach ribuarischem Recht Titel 60.1501 möglich ist:„Si quis libertum suum per manum propriam s e u p e r a l i e n a m … ingenuum dimiserit“. Dann wäre der König nicht mehr der Herr des Unfreien und nicht er, sondern der neue Herr müsste sein Besitzrecht am Freizulassenden im Gericht nachweisen. Bergmann erwähnt einen Fall, in dem der König der eigent-liche Kläger ist. Da er aber den Vorsitz im Königsgericht hat, überträgt er die Klage einer anderen Person502. Möglich wäre aber auch, dass der Kö-nig seine eigenen Unfreien nicht zum Denarialis freilässt, was Brunner503 erwägt, weil keine Freilassungen von königseigenen Unfreien zum Dena-rialis überliefert sind, d.h. für die Zeit des frühen Fränkischen Reichs. Lässt der König jedoch seine Unfreien zum Denarialis frei und tradiert sie auch nicht, so kommt das Königsgericht als Ort der Freilassung nicht in Betracht, denn anderenfalls würde dies zu zwei unterschiedlichen Ver-fahrensweisen führen, d.h. die königsfremden Unfreien würden im Kö-nigsgericht und die königseigenen außerhalb des Gerichts freigelassen. Dies ist zwar nicht völlig auszuschließen, aber doch unwahrscheinlich, da es sowohl beim königsfremden als auch beim königseigenen Unfreien darum geht, in die Volksgemeinschaft der Freien aufgenommen zu wer-den und darüber kann der König entweder allein entscheiden oder er braucht die Zustimmung des Gerichts. Während die Frage, ob das Königsgericht der Vollzugsort der Dena-riation ist, für die frühe Zeit des Fränkischen Reiches nicht zu beantwor-ten ist, ist dieses für die spätere Zeit auszuschließen, da für diese Zeit

500 Zum Königsgericht s. z.B. W.Bergmann, Untersuchungen zu den Gerichtsurkunden der Merowingerzeit, AD 22 (1976), S.1-186, S.11 f, Z.24 ff / J.Weitzel, Gerichtsverfahren (Art.), Reallexikon der germanischen Altertumskunde XI, S.165 (Sp.2), Z.16 ff. 501 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.107, T.60.1. 502 W.Bergmann, Gerichtsurkunden, S. 21 f, Z.9 ff. 503 H.Brunner, Schatzwurf, S.249, Z.3 f.

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belegt ist, dass der König sowohl seine eigenen als auch fremde Unfreie zum Denarialis freilässt. Der erste Beleg für eine Freilassung königseigener Unfreier zum Dena-rialis, bei der der König auch als Herr auftritt, stammt aus der Zeit vor 777504. Dabei geht es um den „Entwurf“ zu einer Freilassungsurkunde Karls des Großen:„Et quia nos ancilla nostra … per manu nostra iactante denario“. Damit ergibt sich für die Zeit um 777 und danach eine Situa-tion, die das Königsgericht aus dem genannten Grund als Ort der Frei-lassung nicht zulässt, zumal der König entsprechend der Angabe in der Freilassungsurkunde Ludwigs des Deutschen D 121 und damit spätestens ab a.866, dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde, den Schatzwurf nicht nur beim eigenen, sondern auch beim fremden Unfreien vollzieht. Wie die zeitlich folgenden Freilassungsurkunden zeigen, wird der Schatzwurf dann grundsätzlich nur noch „per regem“ ausgeführt505. Der Unfreie wird dem König offenbar zwecks Freilassung tradiert, womit er zum königs-eigenen Unfreien wird. Eine solche Tradition wird in zwei der vierzehn Freilassungsurkunden, in denen es um die Freilassung fremder Unfreier geht, ausdrücklich angegeben506. Ob in den Fällen, in denen eine Tra-dition nicht eindeutig ist507 oder gar nicht erwähnt wird, diese dennoch gegeben ist, lässt sich nicht nachweisen. Sie ist aber deswegen anzuneh-men, weil ein einheitliches Verfahren und damit die gleiche rechtliche Voraussetzung für die Freilassung durch Schatzwurf wahrscheinlicher ist als ein unterschiedliches Vorgehen508. Demnach kommt das Königsgericht als Vollzugsort der Denariation möglicherweise für die Zeit, in der die Freilassung noch vom Herrn des Unfreien „ante regem“ vollzogen wird, in Betracht, und zwar unter der Vorausssetzung, dass der König seine eigenen Unfreien entweder nicht zum Denarialis freilässt oder diese tradiert, da ein getrenntes Freilas-sungsverfahren außerhalb des Königsgerichts bei den königseigenen und im Königsgericht bei fremden Unfreien nicht anzunehmen ist. Da das Heer nicht der Ort der Freilassung sein kann und das Königsge-richt nur unter bestimmten Bedingungen und dann auch nur für die frühe fränkische Zeit, stellt sich die Frage erneut, welche Art von Ö f f e n t - l i c h k e i t mit der Angabe in der Freilassungsurkunde Berengars I., dass die Freilassung „publice“ erfolgte, gemeint ist und welche Bedeu-tung die Formel „in procerum nostrorum praesentia“ bzw. „in fidelium nos-trorum praesentia“ in den k/kgl.FrUU hat.

504 M.Tangl, Der Entwurf einer unbekannten Urkunde, MIÖG 21, S.344, Z.9 ff, Zitat Z.14 f. 505 Zur Urkunde Karls III. D 161 siehe oben S.20 (carta - notitia). 506 Zwentibold D 28, S.68, Z.5 (nobis in proprium tradidit) / Otto II. D 87, S.102, Z.27 (tradidit nobis). 507 Siehe z.B.: Heinrich V. D 201, S.383, Z.11 (oblatam) / Konrad II. D 27, S.31, Z.10 (nobis presentatam) / Otto II. D 151, S.170, Z.2 (nostre adducens presentie). 508 Brunner geht davon aus, dass eine Tradition stattgefunden hat. H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.367, Z.8 f / Schatzwurf, S.249, Z.10 ff.

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Zunächst fällt auf, dass diese Formel nur aussagt, dass die „proceres / fideles“ anwesend sind. Ihr Rat (consilium) oder ihr Urteil (votum) scheint nicht gefragt zu sein509. Bemerkenswert ist ferner, dass diese Formel ab-gesehen davon, dass sie in den Leges nicht vorkommt, auch nicht in allen k/kgl.FrUU erwähnt wird, sondern nur in neun von fünfundzwanzig, und zwar in einigen Urkunden der Karolinger und in den Urkunden der säch-sischen Herrscher Heinrich I. und Otto II.. In späteren Urkunden wird die Anwesenheit der Großen des Reiches nicht mehr angegeben. Dies kann bedeuten, dass es sich, wie Steindorff510 annimmt, um eine veraltete For-mel handelt. Möglich wäre aber auch, dass aufgrund des Ortes, an dem die Freilassung stattfindet, deren Anwesenheit vorauszusetzen ist. Dann wäre durch sie Öffentlichkeit gewährleistet. Dabei könnte es sich um zu-fällig am Hofe anwesende „proceres“ handeln und die Freilassung zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem sich der König gerade aufhält, voll-zogen werden. Möglich wäre aber auch ein sog. kleiner Hoftag. Sowohl das eine als auch das andere ist denkbar, aber nicht zu beweisen. Dem-gegenüber ist ein allgemeiner Hoftag als rechtlich notwendiger Ort der Freilassung auszuschließen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist schwierig, weil nur ein Teil der allgemeinen Hoftage überliefert ist511. Für einige der Freilassungen in den k/kgl.FrUU lässt sich aber aufgrund der gegebenen historischen Situation erschließen, dass ein solcher Hoftag nicht stattge-funden haben kann und somit auch die Freilassung dort nicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass der in den Freilassungsurkunden angegebene Ort als auch die Zeit sich nicht nur auf die Beurkundung, sondern auch auf die Handlung, die Freilassung durch den Schatzwurf, beziehen oder Beurkundung und Freilassung zumindestens in zeitlicher Nähe zueinan-der stehen, was in den meisten Fällen gegeben sein müsste512. In der Urkunde Lothars I. D 113, in der es um die „ancilla“ Doda geht, fand die Freilassung im April (19.) 851 in Aachen statt. Zur selben Zeit, d.h. im Frühjahr 851, kam es in Meersen anlässlich der öffentlichen Ver-söhnung Lothars I. mit seinen Brüdern zu einer Versammlung der welt-lichen und geistlichen Großen des Reiches (placitum magnum et gene-rale)513. Deswegen ist ein allgemeiner Hoftag in Aachen zu dieser Zeit auszuschließen. Lothar I. könnte sich aber in Aachen mit seinen Anhän-gern getroffen haben. Die Freilassung des Servus Erchanpold in der Urkunde Ludwigs des Deutschen D 121 im August (6.) 866 in Regensburg fällt in die Zeit, in der sich der Sohn Ludwigs des Deutschen, Ludwig der Jüngere, gegen den Vater erhob. Ludwig der Deutsche befand sich Anfang des Sommers

509 So z.B. in der Urkunde Ludwigs des Kindes D 27. P.Kehr ed., Die Urkunden Lud-wigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.137, Z.18 (cum consilio procerum nostrorum) / K.Zeumer ed., Formulae, Marculf I, S.68, Nr.39 (iuxta votum fidelium et procerum nostrorum). 510 E.Steindorff, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich III., 2 Bde. (Leipzig 1874 /1881), II, S.382, Z.28 ff. 511 Siehe E.Dümmler, Jahrbücher. Geschichte des ostfränkischen Reiches I. Ludwig der Deutsche (Berlin 1862), S.879. 512 Siehe J.Ficker, Beiträge I, Kap.81, S.123, Z.39 ff. 513 E.Dümmler, a.a.O., S.330, Z.9 ff.

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866 an der Ostgrenze seines Reiches, um einen möglichen Angriff aus Mähren zu verhindern, der wahrscheinlich von seinem Sohn angezettelt worden war, um den Vater im Osten zu binden. Ludwig der Deutsche be-auftragte deswegen seinen Sohn Karlmann mit der Sicherung der Ost-grenze und begab sich nach Regensburg, dem Ort der Freilassung, um von dort, wohl noch im August, nach Frankfurt weiterzuziehen, wo er seine Anhänger getroffen hat514. Da dieses Treffen in Frankfurt statt-gefunden hat, ist ein allgemeiner Hoftag in Regensburg auszuschließen und damit auch die Freilassung auf einem solchen Hoftag. Die Freilassung der „mancipia“ in der Urkunde Zwentibolds (D 28) kann deswegen nicht auf einem allgemeinen Hoftag erfolgt sein, da die oben geschilderte Situation515, in der sich Zwentibold befand, d.h. im Kampf gegen den größten Teil des lothringischen Adels, einen solchen aus-schließt. Denkbar wäre nur ein Treffen mit seinen wenigen noch verblie-benen Anhängern. Für die Freilassung des Servus Johan durch Ludwig das Kind (D 45) im Mai (31.) 906 in Rottweil kommt ein allgemeiner Hoftag als Ort der Freilassung ebenfalls nicht in Betracht, weil kurz darauf, d.h. im Juli, ein solcher Hoftag nach Trebur einberufen worden ist516. Auch die Freilassung des Klerikers Reginbato durch Otto II. (D 151) im April (6.) 977 in Mainz kann nicht auf einem allgemeinen Hoftag erfolgt sein, da Otto sich dort nur kurz aufgehalten hat und nach Ingelheim weiterreiste, um dort am 8. April das Osterfest zu feiern517. Die Freilassung der Serva Sigena durch Heinrich III. (D 253) im Juli (16.) 1050 in Nürnberg ist nicht auf einem allgemeinen Hoftag vollzogen worden, weil Heinrich Mitte Juli nur die bayerischen Großen nach Nürn-berg einbestellt hatte, um mit ihnen über den Einfall der Ungarn in die Ostmark zu beraten518. Da ein allgemeiner Hoftag als Vollzugsort für diese Freilassungen nicht in Betracht kommt, kann dieser nicht der rechtlich vorgeschriebene Ort der Denariation sein. Dies schließt aber nicht aus, dass eine Freilassung dort stattfinden kann, so wie dies z.B. für die Freilassung des „homo servi-lis conditionis“ Gumbold und seiner Familie durch Heinrich V. (D 201) denkbar ist, da der Kaiser das Weihnachtsfest 1106 mit einem nach Re-

514 a.a.O., S.592 ff (VII.) u. zum Datum S.593, Anm.7. 515 s.o. S.52 (Freizulassende ohne Kennzeichen). 516 Siehe die Chronik des Regino von Prüm, R.Rau ed., FSGA VII.3, S.316, Z.25: „circa Julio“. Siehe ferner: E.Dümmler, Jahrbücher der deutschen Geschichte, Ge-schichte des ostfränkischen Reiches II, Die letzten Karolinger. Konrad I., S.536, Z. 24 f. Zur Datierung des Reichstags durch Dümmler auf Ende Mai aufgrund der Urkunde für den Abt von Fulda siehe den Vorspann zu dieser Urkunde (D 46), in: Th. Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs d. Kindes, S.168, Z.21 ff. 517 K.u. M.Uhrlirz, Jahrbücher des dt. Reiches unter Otto II. und Otto III., 2 Bde., (Leipzig 1902 / Berlin 1954), I, Otto II. (973-983), S.85 f, Z.14 ff. 518 E.Steindorff, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich III., II, S.111, Z.9 ff.

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gensburg einberufenen Hoftag verbunden hat519 und die Freilassung dort im Januar (5.) 1107 vollzogen worden ist. Auch für die Freilassung des Leutardus in der Ukunde Karls III. am 17. Juni 887 in Kirchen ist anzu-nehmen, dass diese auf dem allgemeinen Hoftag, den Karl III. dort im Juni 887 abgehalten hat, erfolgt ist520. Wie andere Freilassungen zeigen ist für eine Freilassung nicht ein be-stimmter, d.h. institutioneller Ort, die rechtlich notwendige Bedingung. Diese ist offensichtlich Öffentlichkeit durch Zeugen. Außer der königlichen Freilassung im fränkischen Recht ist meines Wissens eine Freilassung durch bzw. mit Beteiligung des Königs bei den Germanen nur noch im langobardischen und im norwegischen Recht überliefert. Die Freilassung im langobardischen Recht, dem Edictus Rothari521, wird wie folgt angegeben: Titel 224 (II): Item alio kap. (II) Similiter et qui i n p a n s (id est: in uotum regis) demittitur, ipsa lege uiuat, sicut et qui amund factus est. Diese Freilassung erfolgt somit auf Wunsch bzw. Anordnung des Königs und bestimmt, dass der so Freigelassene nach dem gleichen Recht leben soll, wie der nach Titel 224 zum „amund“ gemachte. Da hier nichts zur Verfahrensweise gesagt wird, genügt möglicherweise das „votum“ des Königs, um einem Unfreien die Freiheit zu schenken, genauso wie dies auch nach norwegischem Recht522 der Fall zu sein scheint, d.h. dass auch hier das Wort des norwegischen Königs ausreicht, um einem Unfreien die Freiheit zu geben, und irgendwelche symbolische Handlungen offenbar nicht stattfinden. Sowohl im langobardischen als auch im nor-wegischen Recht wird kein spezieller Ort der Freilassung wie das Gericht oder das Heer genannt. Es ist aber anzunehmen, dass auch bei einer Freilassung durch den König Öffentlichkeit geboten ist, so wie dies aus den Leges Liutprandi hervorgeht523. Nach diesen Leges Titel 9.III. kann eine Freilassung mit Beteiligung des Königs in der Kirche am Altar vollzogen werden. Dabei wird der Unfreie dem König tradiert und von diesem durch einen Priester am Altar freigelassen, in dem dieser den Freizulassenden um den Altar herumführt. Da bei dieser Zeremonie durch den König und den Priester mehr Personen als nur der Herr und der Freizulassende anwesend sind und damit Zeugen, ist Öffentlichkeit ge-währleistet. Entsprechend anderer Quellen sind bei einer Freilassung in der Kirche auch der Klerus und das Kirchenvolk dort versammelt524. Der

519 G.Meyer von Knonau, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich IV. und V., 7 Bde. (Leipzig 1890-1909), VI, S.17, Z.12 ff. 520 E.Dümmler, Jahrbücher II, Die letzten Karolinger. Konrad I., S.283 ff, Z.20 ff. Zum Ort Kirchen oder Kirchheim s. S.277, Anm.48. Die Freilassungsurkunde D 161 nennt Chiricheim - von P.Kehr (ed.) als Kirchen definiert, das auch Dümmler bevorzugt. 521 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, S.90, T.224 (II) u. dazu S.88 f, T.224. 522 R.Meißner, Germanenrechte, Norwegisches Recht, Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H.Frank, VI Das Rechtsbuch des Gulathings, übersetzt von R.Meißner (Weimar 1935), S.53 f, T.61. Siehe insbes. S.53 f, Z.33 ff. 523 F.Beyerle ed., Gesetze der Langobarden, S.176, T.9.III. 524 s.u. S.108 f (Freilassung in der Kirche).

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Altar und damit die Kirche sind zwar der vorgeschriebene Ort, aber dieser ist, anders als z.B. das Gericht, von symbolischer und religiöser Bedeutung. Auch bei Freilassungen durch private Hand wird kein spezieller, d.h. institutioneller Ort genannt. Notwendig ist Öffentlichkeit. Bei der Frei-lassung nach Titel 224 des Edictus Rothari ist diese durch die verschie-denen symbolischen Handlungen gegeben525, da mehrere Personen daran beteiligt sind. Als Ort wird nur der Kreuzweg genannt, der symbolische Bedeutung hat. Nach westgotischem Recht, der Lex Visigothorum, kann eine Freilassung „sive per scripturam seu testem“ stattfinden, d.h. dass, wenn jemand kurz bevor er stirbt seinem Unfreien die Freiheit schenken möchte, er dies per Urkunde oder vor Zeugen tun kann. Aber auch im ersten Fall ist die so gegebene Freiheit nur dann gültig, wenn drei oder fünf Personen sie bezeugen können. Nach westgotischem Recht kann eine Freilassung auch vor einem Priester stattfinden526. Desgleichen sind im burgundischen Recht, der Lex Gundobada, Urkunde und Zeugen die Bedingung für eine Freilassung. Dort wird betont, dass in beiden Fällen, also auch bei der Freilassung durch Urkunde, fünf oder sieben Freie als Zeugen notwendig sind527. Entscheidend für die Rechtsgültigkeit ist somit sowohl nach westgotischem als auch nach burgundischem Recht nicht ein bestimmter Ort, sondern ist Öffentlichkeit durch Zeugen oder durch Beurkundung und Zeugen ausschlaggebend. Diese ist offensicht-lich auch gefordert, wenn man seinen Unfreien nach dänischem Recht vor der Kirche als frei erklären kann528. Nach anglo-normannischem Recht529, d.h. den Leges Henrici Titel [78], kann eine Freilassung an den unterschiedlichsten Orten stattfinden, näm-lich in der Kirche, auf dem Marktplatz, in der Grafschaftsversammlung oder vor der Hundertschaft. Entscheidend ist, dass sie öffentlich erfolgt. Titel 78: Qui seruum suum liberat in ecclesia uel mercato uel comitatu uel hundreto, c o r a m t e s t i b u s et p a l a m faciat. Auch im Fränkischen Reich wird bei einer Freilassung durch private Hand nach römischem Recht Öffentlichkeit durch Zeugen gefordert und erhält der Freigelassene, wie die Freilassungsformulare zeigen, eine Ur-kunde. Die Freilassung zum „tabularius“, die nach Titel 61.1 der Lex Ri-buaria nur in der Kirche erfolgen kann, muss „coram presbyteris et dia-conibus seu cuncto clero et plebe“ stattfinden, also vor den Geistlichen und

525 s.o. S.96 f (Bedeutung der Freilassung durch Schatzwurf). 526 E.Wohlhaupter ed., Germanenrechte, Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H.Frank, XI Gesetze der Westgoten (Weimar 1936), S.142, T.VII.1 und S.146, T.VII.9. Siehe auch K.Zeumer ed., Formulae Visigothicae, Nr.1 (Cartula libertatis), S.576, Z.6:„et testibus a me rogatis”. 527 F.Beyerle ed., Gesetze der Burgunden, S.116, T.88. 528 C.Schwerin, Germanenrechte, Dänische Rechte, Schriften der Akademie für Deut-sches Recht, ed. H.Frank, VIII Erichs Seeländisches Recht, Arvebog und Orbodamal, übersetzt von C.v.Schwerin (Weimar 1938), S.109, T.XVI. 529 F.Liebermann ed., Die Gesetze der Angelsachsen, I, S.594, T.[78] Leges Henrici / s.a. Willelmi articuli, S.491, T.[15]: Freilassung in „pleno comitatu“, wobei der Freizu-lassende dem „vicecomes“ übergeben wird.

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dem Volk und demnach öffentlich und vor Zeugen530. Öffentlichkeit durch Zeugen werden auch für die Freilassung in der Kirche genannt, die nicht dem „tabularius“ gilt, sondern dem weltlichen Unfreien, der zum „civis Romanus“ freigelassen wird. Im Freilassungsformular Nr.3 der For-mulae Avernenses wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frei-lassung „in puplico, nam non in secreto“ vollzogen wird, d.h. „in presentia presbiteris, diaconibus, clericis, vel in presentia plurimarum personarum, qui ipsa mano propria subter firmaverunt“ und damit vor Zeugen, die die Ur-kunde unterschreiben531. Damit folgt die Freilassung in der Kirche alter römischer Tradition. Wie einer Mitteilung Kaiser Konstantins532 an einen Bischof zu entnehmen ist, findet die Freilassung in der Kirche „sub con-spectu plebis assistentibus Christianorum“ statt, also unter den Augen des Volkes und der Äbte bzw. Bischöfe. In welcher Form dies geschieht, ist dem Bischof überlassen. Über die Freilassung soll eine Urkunde aus-gestellt werden, in der der Wille des Bischofs zur Freilassung dokumen-tiert sein muss und die die Geistlichen als Zeugen unterschreiben. Eine Freilassung zum „civis Romanus“ kann auch außerhalb der Kirche stattfinden, aber auch hier sind Zeugen anwesend, wie deren Unterschrift in der Urkunde zeigt533. Öffentlichkeit wird auch für die Freilassungen gefordert, die nicht nach römischem Recht erfolgen. Wie in Freilassungsurkunden betont wird, muss sie öffentlich (publice) vollzogen werden und müssen Zeugen anwe-send sein, die bei Privaturkunden in den Zeugenreihen genannt wer-den534. Entsprechend der genannten Freilassungen müsste Öffentlichkeit die all-gemeine rechtlich notwendige Bedingung sein, ohne dass diese an einen speziellen, d.h. institutionellen Ort wie z.B. das Gericht gebunden ist. Da für die Freilassung durch Schatzwurf in den Quellen kein spezieller Ort genannt wird, ist anzunehmen, dass auch für sie diese Bedingung gilt und Öffentlichkeit gefordert ist, so dass sich die Angabe in der Freilassungs-urkunde Berengars I., dass die Freilassung „publice“ erfolgt ist, nicht auf einen besonderen Ort, sondern auf Öffentlichkeit allgemein beziehen müsste. Ob die Anwesenheit der „proceres“ in diesem Zusammenhang zu sehen ist, lässt sich nicht klären.

530 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, T.61.1, S.108 f, T.14 f. 531 K.Zeumer ed., Formulae, S.30, Nr.3, Z.9 u. Z.11 f (Formulae Avernenses). Siehe auch a.a.O., S.172, Nr.9, Z 13 f (Formulae Bituricenses). 532 P.Krüger ed., Corpus Iuris Civilis II, Codex Justinianus (Berlin 1929; benutzte Auflg. Frankfurt a.M. 1967), S.67, T.XIII. 533 K.Zeumer ed., Formulae, Nr.42 (Formulae Augienses), S.363 und dort Z.33 (et signa aliorum). 534 Siehe z.B. H.Wartmann, Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen I, S.187, Nr.197, Z.29 f („publice, presentibus quorum hic signacula continentur) / II, S.98, Nr.482, Z.29 f („publice, praesentibus his, quorum hic signa continentur“).

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5.3 Die Bedeutung der symbolischen Handlung Der Schatzwurf wird in den Freilassungsurkunden in folgender oder doch ähnlicher Weise angegeben: ...quia nos… servum nostrum... manu propria excutientes a manu eius denarium ... Der König bzw. Kaiser schlägt demnach dem freizulassenden Unfreien mit eigener Hand einen Denar aus dessen Hand. Dies bedeutet, dass er Geld nicht annimmt, das ihm dargeboten wird. In der bisherigen Forschung wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass es sich bei der Handlung des Schatzwurfs um den symbolischen Kauf handelt535. Davon abweichend sieht Winogradoff im Ausschlagen des Denars die Aufhebung jeder „Botmäßigkeit“536. Dieser Auffassung folgt auch Stock537, der unter Berufung auf Winogradoff der Ansicht ist, dass der Schatzwurf „das Aufhören des Abhängigkeitsverhältnisses des Sclaven vom Herrn“ symbolisiere. In diesem Sinne argumentiert auch Nitschke538, der von der Gebärde und deren Wirkung ausgeht. Der Freizulassende bietet dem Herrn einen Denar an, was eine Gebärde der Abhängigkeit sei, die dadurch „zerstört“ wird, dass der Herr den Denar wegschlägt. Für Brunner539, der sich ebenfalls auf Winogradoff bezieht, besteht die „Botmäßigkeit“ des Denarialis in der Zinspflicht, die durch Ausschlagen des Denars, d.h. des Zinspfennigs, aufgehoben wird. In seiner Argumentation für den ausgeschlagenen Zinspfennig und gegen den Freikauf verweist Brunner darauf, dass in Urkunden zu Anfang des 12. Jahrhunderts, die in salischem Rechtsgebiet ausgestellt worden sind, im umgekehrten Fall, d.h. der Verknechtung, dies auch „per denarium“ geschieht, indem sich der betroffene Freie vier Denare auf den Kopf legt und sich so einem Herrn tradiert. Ein Argument gegen den Freikauf ist für ihn, dass ein Kauf ein „zweiseitiges Rechtsgeschäft“ sei, das auf Gegen-seitigkeit beruhe und Leistung und Gegenleistung verlange. Das Aus-schlagen des Denars stehe dem jedoch entgegen, da dies eine Ablehnung des Kaufpreises und damit der Gegenleistung bedeuten würde. Entgegen der Ansicht im Schatzwurf einen symbolischen Akt der Tren-nung vom Herrn und damit die Aufhebung der Abhängigkeit oder den ausgeschlagenen Zinspfennig zu sehen, müsste es sich bei dieser Hand-lung um den symbolischen Freikauf handeln. Das entscheidende Argu-ment dafür ist, dass in den „Septem Causas“ im Anhang zu den Capitula-ria des salischen Rechts (P.l.S.), in denen verschiedene Delikte nach der Höhe ihres Strafgeldes noch einmal aufgelistet werden540, der Schatzwurf als Freikauf zu verstehen ist, denn dort heißt es:

535 s.o. S.8 (Stand der Forschung). 536 P.Winogradoff, Freilassung, S. 600 f, Z.21 ff. 537 A.Stock, Freilassungen, S.9, Anm.1 / Zitat S.9, Z.37 f. 538 A.Nitschke, Die Freilassung - Beobachtungen zum Wandel von Rechtsgebärden, S. 245, Z.20 ff. 539 H.Brunner, Schatzwurf, S.250 ff, Z.6 ff. 540 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.271, T.V.4. / Nach Schmidt-Wiegand sind die Septem Causas eine Privatarbeit, offenbar unbekannten Datums. R.Schmidt-Wiegand, Recapitulatio legis Salicae (Art.), HRG IV (1990), Sp.223 f.

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V. De solidis C: 4) Si quis homo ingenuus alienum lidum extra consilium domini suo ante rege p r o denarium ingenuum dimiserit, soledos C. Der Lite wird f ü r einen Denar freigelassen. Demnach geht es um den symbolischen Kaufpreis, dessen Annahme verweigert wird. Dies bedeu-tet, dass ein beabsichtigter Kauf zum Gnadenakt wird. Für die Richtigkeit dieser Deutung ergibt sich ein Beispiel durch das norwegische Recht, d.h. das Rechtsbuch des Gulathings. Dieses nennt den Fall, in dem sich ein Freigelassener auch die Freiheit bzw. das Recht erkaufen möchte, über seine Geschäfte und Heirat selber bestimmen zu können. Dafür muss er das sog. Freilassungsbier veranstalten541, zu dem er seinen Herrn vor Zeugen einladen muss. Dem Herrn wird dann vom Freizulassenden die „Lösungsöre“ angeboten, die der Herr annehmen kann oder nicht. Aber auch dann, wenn er dies nicht tut, ist die Situation dennoch so „als wenn sie bezahlt seien“542. Damit verzichtet der Herr auf den Kaufpreis bzw. auf die von Brunner als notwendig angesehene „Gegenleistung“. Dies be-deutet, dass das Prinzip des „zweiseitigen Rechtsgeschäftes“ durchbrochen und das eigentliche Geschäft zur Schenkung, bzw. der beabsichtigte Kauf zum Gnadenakt wird, da der Herr dem Unfreien den Kaufpreis erlässt. 5.4 Die suksessive Freilassung zum Denarialis Eine weitere Frage, die sich zur Denariation stellt, ist die nach dem recht-lichen Status des Freizulassenden und damit die Frage, ob die Freilassung sukzessiv zu erfolgen hat und der „servus“, der völlig Unfreie, zunächst erst zum „litus“, zum Minderfreien, und danach erst zum Denarialis frei-gelassen wird, oder ob ein „servus“ auch direkt zum Denarialis gemacht werden kann. Diese Frage ist jedoch problematisch und letztlich nicht zu beantworten, weil die diesbezüglichen Quellen keine eindeutigen Aussa-gen dazu machen, und zwar einerseits hinsichtlich des Textbezugs in den Freilassungsbestimmungen der Lex Ribuaria und andererseits bezüglich der Kennzeichnung der Unfreien bzw. der Freizulassenden und damit der Art der Unfreiheit. Brunner543 geht davon aus, dass in „ältester Zeit“ die Freilassung durch Schatzwurf sukzessiv erfolgt ist und nur der „litus“ zum Denarialis frei-gelassen werden konnte. Sein Hauptargument ist, dass ein „servus“ zu dieser Zeit nicht vermögensfähig gewesen sei. Deswegen könne er kei- nen Zins zahlen und demzufolge dem König auch nicht einen Zinspfen-nig anbieten. Dies würde bei Deutung des Schatzwurfs als symbolischen Kauf auch auf den dargebotenen Denar als Kaufpreis zutreffen. Aufgrund fehlender Quellenausssagen für die Zeit vor Kodifizierung des salischen Rechts (507-511) lässt sich dies nicht nachweisen. Sicher ist jedoch, dass ein „servus“ zu Beginn des 6. Jahrhunderts nicht vermögensunfähig ist, 541 Zur Bedeutung des Freilassungsbiers s. W.Grönbech, Kultur und Religion der Ger-manen, 2 Bde., (Kopenhagen 1909/1912, 12. Auflg. Darmstadt 1997), II, S.91 ff. Siehe insbesondere S.96, Z.29 ff. 542 R.Meißner, Das Rechtsbuch des Gulathings, T 62, S.54, Zitat Z 20 f. 543 H.Brunner, Schatzwurf, S. 254 ff, Z.1 ff.

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denn das salische Recht (P.l.S.) enthält Bestimmungen, nach denen ein „servus“ Bußgeld zahlen muss, und zwar er selbst und nicht der Herr für ihn. Dieses Bußgeld kann bis zu 6 Solidi betragen und ist damit nicht unerheblich, da diese Summe etwas weniger als die Hälfte der Summe ist, die nach salischem Recht für einen einfachen Unfreien zu zahlen ist, da dessen Wert 15 Solidi beträgt544. Im salischen Recht (P.l.S. Titel 26.1 und 2) wird sowohl der „servus“ als auch der „litus“ als der Unfreie genannt, der zum Denarialis freigelassen worden ist. Da es hier aber um die unrechtmäßige Freilassung geht, könnte die Nennung des „servus“ deswegen erfolgen, weil sich der Fall ereignen kann, dass auch ein „servus“ unrechtmäßigerweise zum Dena-rialis freigelassen wird, was Brunner vermutet. Im ribuarischen Recht wird in der Freilassungsbestimmung zur Denariation Titel 60.1 als Frei-zulassender nur der „litus“ bzw. „libertus“ angegeben. Die Freilassung eines „servus“ zum Denarialis wird erst später in weiteren Titeln, d.h. in den Titel 64 und 65, abgehandelt545. Titel 64: [ De libertis secundum legem Romanam] 1. Si quis s e r v u m suum libertum fecerit et civem Romanam portasque apertas

conscribserit, si sine liberis discesserit, non alium quam fiscum habeat heredem. 3. Quod si dominus eius e u m ante regem dinariari voluerit, licentiam habeat. Titel 65: [ De homine qui servum tributarium facit ] 1. Si quis s e r v u m suum tributarium aut litum fecerit, si quis eum interfecerit, 36 solidos culpabilis iudicetur. 2. Quod si dinariari e u m voluerit, licentiam habeat. Et tunc ducentos solidos valeat. Je nach Auslegung dieser Bestimmungen kann die Freilassung eines „ser-vus“ zum Denarialis entweder sukzessiv oder direkt erfolgen, denn diese Titel lassen sich so verstehen, dass ein „servus“ nach Titel 64 zunächst zum „civis Romanus“ und nach Titel 65 zum „tributarius aut litus“ frei-gelassen wird und danach erst zum Denarialis. Andererseits könnte sich „eum“ in Titel 64.3 und 65.2 aber auch auf „servus“ in Titel 64.1 und 65.1 beziehen, so dass die direkte Freilassung des „servus“ zum Denarialis nicht auszuschließen ist. Damit lässt sich die Frage, ob auch ein „servus“ zum Denarialis freige-lassen werden kann, aufgrund der Leges nicht entscheiden. Aber auch in den Freilassungsurkunden und Freilassungsformularen ist nicht ersicht-lich, ob es um einen „servus“ oder einen „litus“ als Freizulassenden geht. Bemerkenswert ist, dass keiner der Freizulassenden in den Urkunden und Formulae als „litus“ bezeichnet wird, obwohl dessen Freilassung laut sali-schem und ribuarischem Recht außer Frage steht. Im Freilassungs-formular Marculfs wird der freizulassende „mansuarius“ als „servus“ bezeichnet genauso wie der freizulassende Unfreie im Freilassungsfor-mular der Formulae imperiales ein „servus“ ist. Da der Terminus „servus“

544 K.A.Eckhardt ed., P.l.S., MGH LL, S.94 f, T.25.5 u.6 / s.a. S.58, T.12.1 u.2 / S.129 f, T.35.2. 545 F.Beyerle u. R.Buchner eds., Lex Ribuaria, MGH LL, S.117.

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jedoch auch die Unfreiheit allgemein bezeichnen546 und ein „mansuarius“ völlig unfrei oder minderfrei sein kann, lässt sich nicht feststellen, ob mit „servus“ in diesen Formularen der völlig Unfreie oder dieser und der Minderfreie, der „litus“, oder auch nur der „litus“ angesprochen wird. Ge-nausowenig lässt sich in den k/kgl.FrUU ersehen, ob der Freizulassende ein „servus“, ein völlig Unfreier, oder ein „litus“ ist, da dort Termini gebraucht werden, die beides zulassen, d.h. außer „servus“ auch den Terminus „mancipia“, der ebenfalls den Minderfreien als auch den völlig Unfreien meinen kann. Dies ist auch nicht für die Kennzeichnung als „una e familie iure ecclesiae“ und „servilis conditionis homo / femina“ auszu-schließen. Ob dies auch für die Kennzeichnung „famulus“ und „famula“ gilt, muss offen bleiben547. Ferner lässt sich der Litenstatus auch nicht mit dem wirtschaftlichen und dem sozialen Status begründen, d.h. damit dass Unfreie mit größerem Besitz und dem damit zusammenhängenden gehobenen sozialen Status, der für die „per denarium“ Freizulassenden anzunehmen ist, Liten sind548. Da die Unfreien des Königs und der Kirche, die zum Denarialis freige-lassen werden, vermutlich ein „homo regius“ bzw. eine „femina regia“ und ein „homo ecclesiasticus“ bzw. eine „femina ecclesiastica“ sind, ist deren Freilassung sukzessiv erfolgt, da sich für diese Unfreien ergeben hat, dass sie Liten sind549. Für die Unfreien nichtköniglicher und nicht-kirchlicher Herren dagegen lässt sich die Frage nach der sukzessiven oder direkten Freilassung zum Denarialis aufgrund der doppelten oder nicht eindeutigen Bedeutung der Termini, mit denen ihre Unfreiheit an-gegeben wird, nicht beantworten. 5.5 Die Freilassung durch Schatzwurf als fränkische Tradition Zur Tradition der Freilassung durch Schatzwurf ergeben sich zwei As-pekte, d.h. zum einen die Frage, ob diese rein fränkisch ist und zum an-deren, warum sie in der Zeit nach den salischen Herrschern nicht mehr nachweisbar ist.

546 s.o. S.72 ff (homo regius / homo ecclesiasticus). 547 s.o. S.38 f (mancipium) / S.41 ff (una e familie iure ecclesie) / S.40 f (famulus). 548 Auffallend ist, dass Unfreie mit großem Besitz und weitgehenden diesbezüglichen Rechten mit „servus“ angegeben werden, was vermuten ließe, dass sie Liten sind. Da aber die Situation eines Unfreien weitgehend von dessen Herr bestimmt wird und vom Wert, den der Unfreie aufgrund seiner Qualifikation für seinen Herrn hat, ist nicht der Rechtsstatus für die wirtschaftliche und soziale Situation ausschlaggebend. Deswegen kann der Litenstatus nicht einfach angenommen werden. Siehe z.B. H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs II., S.268, D 231: Der „servus ecclesiae“ und „artifex“ Perengarius hatte Besitz in der Größenordnung von 60 Königs-hufen / P.Kehr ed., Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, S.13 f, D11: Der „servus regius“ Antkario Ludwigs des Deutschen hatte einen „fiscus“, ein Kron- oder Staatsgut / Th.Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., S.228, D 147: Der „servus“ Erig Ottos I. erhält einen „curtis“, einen Königshof, „in proprium / in ius eius dominationem“ mit dem Recht, diesen verschenken, verkaufen, tauschen und vererben zu können. Zu diesen Unfreien s.a.o.S. (homo regius) 549 s.o. S.68 (homo regius / homo ecclesiasticus).

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Im Allgemeinen wird die Freilassung durch Schatzwurf als eine speziell fränkische Art der Freilassung gesehen. Brunner z.B. als auch Stock se-hen dies allerdings anders. Nach Brunner ist die Denariation „auch bei den nichtfränkischen Stämmen zur Anwendung“ gekommen, d.h. „Von den Franken verbreitete sich die denariatio…zu den übrigen Stämmen“. Als Beispiel nennt er die Chamaven, Bayern und Langobarden, zu deren Freilassung zu vollem Recht die Denariation „in Konkurrenz“ trete550. Dies würde bedeuten, dass die Denariation zwar fränkischen Ursprungs ist, aber von anderen Stämmen und Völkern übernommen und somit auch in deren Recht aufgenommen worden sein müsste. Während Brunner auf die Chamaven nicht weiter eingeht, beruft er sich bezüglich einer b a y e r i s c h e n D e n a r i a t i o n auf bayerische Glossen, in denen er die Freilassung durch Schatzwurf angesprochen sieht. In bayerischen althochdeutschen Glossaren, so Brunner, stehe der Ausdruck „scazuurffun“ (scazwurfun) für „manumissionibus“, und da „scaz“ die Bedeutung von u.a „denarius“ habe, folgert Brunner, dass „scaz-uurffun“ als „Denarwurf“ bzw. „Schatzwurf“ mit der „manumissio per dena-rium“ gleichzusetzen ist551. Diese Glossen kann man als Hinweis auf eine bayerische Denariation verstehen. Die Frage ist jedoch, ob die Erwäh-nung der Denariation in einem Glossar genügt um anzunehmen, dass die Freilassung durch Schatzwurf auch in Bayern praktiziert wird. Ist diese dort üblich, so wäre zu erwarten, dass es in der Lex Baiuvariorum zu-mindestens einen Hinweis darauf gibt. Dieser aber fehlt. Die dort ge-nannten Freilassungen, und damit die nach bayerischem Recht, sind die Freilassung in der Kirche (in ecclesia), durch Urkunde (per manum) und durch die Hand, wahrscheinlicher aber durch die Urkunde des Herzogs (ducali manu)552 sowie der Freikauf, aber nicht die Denariation. Für Stock553 gibt es eine bayerische Denariation aufgrund der Tatsache, dass diese im Kapitular Karls des Großen für Bayern Titel 68.4554 erwähnt wird. In diesem Titel wird bestimmt, dass das Wergeld des De-narialis an den König geht. Titel 68.4 steht in engem inhaltlichen Zusam-menhang mit den folgenden Titeln 68.5 und 68.6 dieses Kapitulars, da sich alle drei Titel auf das Wergeld Freigelassener beziehen, und zwar Titel 68.4 auf das des Denarialis, Titel 68.5 auf das des in der Kirche und Titel 68.6 auf das des durch Urkunde Freigelassenen. Während Titel 68.5 und 68.6 damit Bezug auf Freilassungen nehmen, die in der Lex Baiuva-riorum genannt werden, fehlt dieser Bezug für Titel 68.4 und damit für die Denariation, denn es ist nicht anzunehmen, dass es bei der Freilas-sung „ducali manu“ um die Denariation geht, auch wenn „ducali manu“ nicht „durch die Urkunde des Herzogs“, sondern „durch die Hand des

550 H.Brunner, Schatzwurf, S.240 f, Z.20 ff / Ders., Rechtsgeschichte I, S.367, Z.21 ff. 551 Ders., Schatzwurf, S.240 f / Ders., Rechtsgeschichte I, S.366, Anm. 63. 552 K.A.Eckhardt ed., Recht der Bayern, T.16.7, S.156 (Freikauf), T.22.15, S.180 (in ecclesia), T.5, S.110 (per manum), T.22.14, S.178 (ducali manu). Dort in der Über-setzung: durch die Hand des Herzogs. 553 A.Stock, Freilassungen, S.8, Z.15 ff. 554 A.Boretius ed., Capitularia I , S.158, T.68.4, 5 u. 6.

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Herzogs“ bedeuten sollte, denn diese Angabe ist zu allgemein, um auf die Denariation schließen zu können. Die Wergeldbestimmung zum Denarialis in Titel 68.4 im Kapitular Karls des Großen für Bayern und die bayerische Glosse „scazuurffun“ reichen allein nicht aus, um zu begründen, dass die Freilassung durch Schatzwurf auch in Bayern, d.h. nach bayerischem Recht, vollzogen wird. Die Be-stimmung in Titel 68.4 des Kapitulars, dass das Wergeld an den König zu gehen hat, könnte auch eine Anordnung gegen Missbrauch sein, d.h. das unerlaubte Einbehalten des Wergeldes der Denariales, die in Bayern leben. Die Glossen ließen sich dadurch begründen, dass die Denariation den Bayern spätestens durch die Freilassung bayerischer Unfreier zum Denarialis durch Ludwig den Deutschen bekannt und deswegen auch in bayerischen Glossaren zu finden ist, wenn die Glossen die Freilassung durch Schatzwurf bedeuten. Außer für die Bayern wird die Denariation z.B. von Stock555 und Brun-ner556 auch für die L a n g o b a r d e n angenommen, und zwar aufgrund der Expositio im Liber Legis Langobardorum (Liber Papiensis)557 zu Titel 224 (II) des Edictus Rothari. Expositio: In p a n s fit ordine huiusmodi: scilicet quod rex ponens denarios in manu ipsius pueri vel viri et postea ipsius manus percutiens ita quod denarii de manu super caput saliant, dicendo: ammodo hunc hominem liberum esse volo. Demnach erfolgt die Freilassung „in pans“ auf folgende Art und Weise: Der König legt Denare in die Hand des Freizulassenden und schlägt diese dann so aus dessen Hand, dass sie über seinen Kopf springen. Dabei sagt er:„Ich möchte, dass diese Person von nun an frei ist“. Damit wird die Freilassung durch den langobardischen König durch die Freilassung durch Schatzwurf definiert, weswegen Stock in der Freilassung „in pans“ die durch Schatzwurf sieht. Brunner geht davon aus, dass die Freilassung „ in pans“ in der Freilassung durch Schatzwurf „aufgegangen“ ist. Ob es die Freilassung durch Schatzwurf durch den langobardischen Kö-nig gegeben hat, ist fraglich, da diese im langobardischen Recht an keiner Stelle genannt wird und soweit mir bekannt ist, gibt es auch keine sonstigen Quellenaussagen, die eine langobardische Freilassung durch Schatzwurf bestätigen würden. Auch in Titel 224 (II)558, der die Freilas-sung durch den langobardischen König beinhaltet, ist kein Bezug zur Denariation erkennbar. Titel 224 (II): Item alio kap. (II.) Similiter et qui i n p a n s (id est: i n u o t u m r e g i s) demittitur, ipse lege uiuat, sicut et qui amund factus est.

555 Ob auch Winogradoff dieser Meinung ist, wird nicht deutlich. P.Winogradoff , Die Freilassung, S.601, Anm.2, Z.34 ff. 556 H.Brunner, Rechtsgeschichte I, S.368, Anm.71. 557 A.Boretius ed., Liber Langobardorum Papiensis dictus, MGH LL IV, ed. G.Pertz (Hannover 1868, ND Stuttgart – Vaduz 1965), S.290-585, S.353, T.224, §2. 558 F.Beyerle ed., Die Gesetze der Langobarden, Germanenrecht III, S.90, T.224 (II).

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Der „in pans“, d.h. der auf Wunsch bzw. Anordnung des Königs Freige-lassene soll demnach nach dem gleichen Recht leben, wie der nach Titel 224 zum „amund“ gemachte. Diese Aussage ist bezüglich der Verfahrens-weise bei dieser Freilassung so vage, dass man die Freilassung durch Schatzwurf in sie hineininterpretieren kann, aber genausogut auch jede andere Verfahrensweise. Die Gleichsetzung der Freilassung „in pans“ mit der Freilassung durch Schatzwurf ist eine nicht zu belegende Ansicht. Bedenken gegenüber den Aussagen der Expositio ergeben sich auch hin-sichtlich der Beschreibung zum Vollzug des Schatzwurfs. Danach legt der König dem Freizulassenden Geld, d.h. Denare, in die Hand, um sie ihm dann aus der Hand zu schlagen. Abgesehen davon, dass es ent-sprechend den Aussagen in den Freilassungsurkunden und Formulae nur um einen Denar geht, macht es keinen Sinn, wenn der König dem Frei-zulassenden die bzw. den Denar gibt, denn dies widerspricht der Symbo-lik des Schatzwurfs und damit dem Kauf, denn nicht der König tätigt diesen, sondern der Unfreie, und zwar mit eigenem Geld. Da es mit der Unterwerfung der Langobarden im Jahr 774 keinen lango-bardischen König mehr gibt, gibt es demzufolge auch keine königliche Freilassung nach langobardischem Recht mehr. Die Freilassung durch den König wird nach fränkischem Recht vollzogen, d.h. durch Schatz-wurf, wie die Freilassungen durch die Herrscher Guido und Berengar I. zeigen. Dies könnte erklären, warum die Freilassung des Königs in Ti- tel 224 (II) durch die Freilassung durch Schatzwurf definiert wird, zumal diese zur Entstehungszeit der Expositio (1050 / 1070)559 im langobar-dischen Reich bereits eine ca. 300 jährige Tradition haben müsste. Darum ist eher anzunehmen, dass die Freilassung „in pans“, entsprechend der Ansicht Brunners, in der Freilassung durch Schatzwurf „aufgegangen“ ist, und zwar dann, wenn er dies in der Bedeutung von „ablösen“ meint. Für die Annahme, dass die Freilassung durch Schatzwurf speziell frän-kisch ist, gibt es keine Beweise, aber auch keine Gegenbeweise. Dies gilt auch für die Ansicht Heldmanns und Tamassias, dass die Freilassung durch Schatzwurf von r ö m i s c h e m R e c h t beinflusst sei. Für Heldmann560 steht die Freilassung durch Schatzwurf zwar in fränkischer Tradition, würde aber römische Elemente enthalten, d.h. außer der Beur-kundung sei der Vollzug der Freilassung vor dem König aus römischem Recht übernommen. Heldmann begründet dies damit, dass die Dena-riation durch Hinzufügung römischer Elemente auch auf den Römer im Fränkischen Reich anwendbar geworden sei:„Es galt also, die römische zur fränkischen, d.h. reichsrechtlichen Vollfreiheit zu vervollständigen“561. Heldmann stützt seine Meinung auf Tamassia562, der die Ansicht vertritt, dass das Verfahren, die Freilassung vor dem König vorzunehmen, d.h.

559 G.Dilcher, Langobardisches Recht, (Art.), HRG II (1978), Sp.1607-1618, Sp.1616, Z.14 ff („wohl zwischen 1050 und 1070 geschrieben“). 560 K.Heldmann, Ständegeschichte, S.329 ff, Z.11 ff. 561 a.a.O., S.331, Z.15 ff. 562 N.Tamassia, La manomissione, S.418 ff, Z.3 ff.

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„ in praesentia regis“, der römischen Freilassung „in praesentia principis“ entspricht, die in einem Erlass Konstantins des Großen aus dem Jahr 319 erwähnt wird und im Codex Theodosianus Titel IV.9.1563 überliefert ist. Tamassia geht davon aus, dass die römische Freilassung vor dem Kaiser über die Lex Romana Visigothorum in das salische Recht übernommen worden sei, sowie dann später nach der Unterwerfung der Langobarden durch die Franken auch in das langobardische Recht. Der römische Ur-sprung dieses Verfahrens, so Tamassia, sei u.a. daran zu erkennen, dass von den germanischen Rechten nur das fränkische und das langobardi-sche eine Freilassung mit Beteiligung des Königs kennen würden, was auf einen nichtgermanischen Ursprung schließen ließe. Tamassia vermu-tet, dass der Vollzug des Schatzwurfs „ante regem“ von Chlodwig I. (482-511) eingeführt worden ist564. Nach Schmidt-Wiegand beruht die Freilassung durch Schatzwurf und damit Freilassung durch den König auf einer Konstitution Chlodwigs I., die mit weiteren Konstitutionen dazu dienen sollte, „die junge Staatlichkeit des fränkischen Reiches“ zu festi-gen565. Dem steht Sohms Ansicht gegenüber566, dass sich die Freilassung durch Schatzwurf vor dem König im Laufe der Zeit aus der Freilassung vor der Volksversammlung und dem König entwickelt hat. Tamassia, der auf Sohm eingeht567, betont, dass er nicht bestreiten will, dass die Freilassung vor der Volksversammlung stattgefunden hat, gibt ihr aber eine andere Bedeutung als Sohm. Das Volk, so Tamassia, sei nur deswegen anwe-send, weil es am neuen Mitglied der Volksgemeinschaft interessiert sei. Nach Sohm dagegen ist die Volksversammlung Teilhaberin an der Macht mit dem Recht, über die Aufnahme des Freigelassenen in die Volksge-meinschaft der Freien mitzubestimmen. Diese Bedeutung habe sie mit wachsender Souveränität des Königs jedoch allmählich verloren, so dass allein der König über die Aufnahme in die Volksgemeinschaft entschei-det. Folgt man dieser Ansicht, so ist der Vollzug des Schatzwurfs „ante regem“ aus einer eigenständigen, vom römischen Recht unabhängigen Entwicklung hervorgegangen. Die älteste überlieferte Nennung der Freilassung durch Schatzwurf er-folgt in Titel 26 des salischen Rechts (P.l.S.), das zwischen den Jahren 507 und 511 aufgezeichnet worden ist, und zwar als Freilassung vor dem König568. Die Freilassung durch Schatzwurf ist vermutlich aber älter als diese Rechtsaufzeichnung und hat bereits eine gewisse Tradition, da Ti-tel 26 keine Ausführungs-, sondern Strafbestimmung für den Fall der illegalen Freilassung enthält und damit Konsequenz bzw. Reaktion auf vorangegangene negative Erfahrungen sein müsste. Dies bedeutet, dass

563 Th. Mommsen u. P.H.Meyer eds., Codex Theodosianus, 3 Bde. (Berlin 1904, ND der 2.Auflg. Berlin 1962), II, T.IV.9.1: „in conspectu nostro“ / In der zu diesem Titel gehörenden Interpretatio: „in praesentia principis”. 564 N.Tamassia, La manomissione, S.426, Z.2 ff. 565 R.Schmidt-Wiegand, Gebärdensprache im mittelalterlichen Recht, in: Frühmittel-alterliche Studien 16 (1982), S.363-374, S.378, Z.1 ff. 566 s.o. S.7 f (Stand der Forschung). 567 N.Tamassia, a.a.O., S.420, Z.12 ff. 568 Zum in Titel 26.1 genannten Heer siehe oben S.99 f (Vollzugsort).

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die Entstehung der Freilassung durch Schatzwurf als Freilassung vor dem König in eine Zeit fällt, für die es keine diesbezüglichen Quellenaussagen gibt. Zu bemerken ist auch, dass es, entgegen der Meinung von Tamassia, eine Freilassung durch den König nicht nur für den fränkischen und langobardischen, sondern z.B. auch für den norwegischen König über-liefert ist569, so dass auch den Germanen die Freilassung durch den König bekannt gewesen und diese als solche nicht von den Römern übernom-men worden ist. Die Frage, ob es beim Vollzug „ante regem“ um eine eigenständige Entwicklung oder um übernommenes römisches Recht geht, muss somit aufgrund fehlender Quellenaussagen offen bleiben. Zur Tradition der Freilassung durch Schatzwurf ergibt sich, dass sich diese, ausgehend vom Pactus legis Salicae und damit zu Anfang des 6. Jahrhunderts, über die Lex Ribuaria, die Freilassungsformulare und die k/kgl.FrUU bis zum Jahr 1107 (Heinrich V. D 201) und damit bis zum Ende der salischen Herrschaft verfolgen lässt. In der Zeit nach den Saliern hat es die Freilassung durch Schatzwurf offenbar nicht mehr ge-geben. Soweit ersichtlich kann der Grund dafür nicht eine Entwicklung sein, die im Laufe der Jahrhunderte zu einer Wertminderung der Freiheit des Denarialis geführt hat, denn wie sich gezeigt hat, haben auch noch die Freilassungsurkunden der salischen Herrscher den Hinweis auf die kaiserlich / königliche Tradition der Denariation und verweisen damit auf die Freilassungsbestimmungen des salischen und ribuarischen Rechts. Deswegen müsste auch noch zur Zeit der salischen Herrscher die volle Freiheit garantiert sein. Auch die Vermutung, dass sich eine solche Ent-wicklung darin zeigt, dass in der Formel „in procerum nostrorum praesen-tia“ in den jüngeren Urkunden statt der „proceres“ die „fideles“ genannt werden, trifft nicht zu. Wie anderen Herrscherurkunden zu entnehmen ist, werden seit dem Ende der Karolingerzeit die „proceres“ auch als „ fideles“ bezeichnet, was aber nicht bedeutet, dass diese den „fideles“, d.h. Beamten des Königs, die man üblicherweise darunter versteht, gleich-zusetzen sind, sondern dass mit „fideles“ der Bezug zum Herrscher aus-gedrückt wird. Während z.B. in der Freilassungsurkunde Odos noch von der Anwesenheit der „fidelium procerum“ die Rede ist, sind es in der Freilassungsurkunde Ludwigs des Kindes nur die „fideles“. Dass damit dennoch die „proceres“ gemeint sind, geht aus weiteren Urkunden dieses Herrschers hervor570. D 28: ... et intercessioni f i d e l i u m n o s t r o r u m Diotmari videlicet a r c h i e- p i s c o p i, Zachariae e p i s c o p i, Tutonis e p i s c o p i, Liutboldi illustris c o m i t i s et c a r i p r o p i n q u i n o s t r i, Sigihardi etiam, ... ac r e l i q u o- r u m conspectui nostro assistentium p r o c e r u m communi omnium consilio pie annuentes ...

569 s.o. S.107. 570 Th. Schieffer ed., Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, S.139, Z.11 ff (D 28) / S.182, Z.9 ff (D 55) / Siehe ferner z.B: S.209, Z.26 ff (D 72): „fideles“ sind u.a. ein Herzog. Für die spätere Zeit siehe z.B.: D.v.Gladiß ed., Die Urkunden Heinrichs IV., I, S.261, Z.34 ff (D 204):„fideles” sind Erzbischof, Bischof, Markgraf.

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D 55: ... per supplicationem f i d e l i u m n o s t r o r u m, Hathonis videlicet venera- bilis a r c h i e p i s c o p i et Kepeharti illustris c o m i t i s, c a e t e r i s p r i n- c i p i b u s illius regni ... Die Nennung der „fideles“ anstatt der „proceres“ ist somit für die Dena-riation ohne Bedeutung571. Der Grund, warum die Freilassung durch Schatzwurf in nachsalischer Zeit nicht mehr vorkommt, müsste die zunehmende Entfremdung gegen-über germanischen Rechtsformen und damit auch fränkischer Tradition sein. Bresslau verweist darauf, dass im späteren Mittelalter Beurkundun-gen mit vorangegangener symbolischer Handlung stark vermindert vor-kommen und nur noch bei ganz bestimmten Privilegien wie z.B. der Be-lehnung Anwendung finden572. Eine zunehmende Entfremdung gegen-über dem fränkischen Recht kommt in den k/kgl.FrUU dadurch zum Ausdruck, dass in den späteren Urkunden nach Heinrich I. die Formel „secundum legem Salicam“ fehlt und damit der unmittelbare Hinweis auf salisches bzw. fränkisches Recht. Der Bezug zur fränkischen Tradition erfolgt dann nur noch in weniger direkter Form durch den allgemeinen Verweis auf die Tradition vorangegangener Kaiser und Könige. Im West-fränkischen Reich wird, soweit dies ersichtlich ist, diese Entwicklung da-durch deutlich, dass die späteren Kapetinger, anders als noch der Kapetinger Odo (a.889/90), nicht mehr der fränkischen Tradition folgen, denn in der Urkunde Philipps I. D 41 (a.1069)573 ist die Freilassung durch den König nicht durch Schatzwurf vollzogen worden. 6 Zusammenfassung Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind Urkunden der karolingi-schen, sächsischen und salischen Kaiser und Könige, die das Privileg der Freiheit verleihen. Von diesen Freilassungsurkunden (k/kgl.FrUU) sind fünfundzwanzig Urkunden überliefert, die sich über einen Zeitraum von fast dreihundert Jahren verteilen, d.h. vom Jahr 833 bis zum Jahr 1107. Die durch diese Urkunden gewährte Freilassung erfolgt durch den sog. Schatzwurf. Dieser ist eine symbolische Handlung, bei der ursprünglich der Herr und später der König dem Freizulassenden einen Denar aus der Hand schlägt, der ihm von diesem dargeboten wird, weswegen diese Freilassung auch als Freilassung „per denarium“ oder Denariation be-

571 D.v.Gladiß, Fideles regis, ZRG GA 57 (1937), S.442-451 / E.Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I, S.443. 572 H.Bresslau, Urkundenlehre II, S.78 f, Z.7 ff / O.Redlich, Geschäftsurkunde und Beweisurkunde, S.14, Z.28 ff: „Die spätmittelalterliche Königsurkunde setzt in ihrer überwiegenden Mehrzahl keine besondere formale Handlung im Rechtssinne mehr voraus“. 573 M.Prou ed., Recueil des actes de Philippe Ier, roi de France (1059-1108), publié sous la direction de M.H. d’Arbois de Jubainville, Chartes et Diplômes relatifs à l’histoire de France (Paris 1908), S.118 (D 41).

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zeichnet wird. Durch den Schatzwurf und den sich daran anschließenden königlichen Freiheitsbefehl wird der so Freigelassene zum Denarialis. Fragen, die sich zur Freilassung durch Schatzwurf ergeben, beziehen sich auf den Freizulassenden, dann auf den Freigelassenen, den Denarialis, sowie auf die Art der Freilassung, den Schatzwurf. Für den Versuch, auf diese Fragen eine Antwort zu finden, sind die Freilassungurkunden eine wesentliche Quelle, die in der Forschung bisher zu wenig berücksichtigt worden ist, und so auch von H.Brunner nicht, der sich am ausführlichsten mit der Freilassung durch Schatzwurf beschäftigt hat. Dies stellt einige der Forschungsergebnisse in Frage, die deswegen zum Teil neu zu be-werten sind. Der Untersuchung zu den genannten Fragen geht eine kurze Betrachtung der Freilassungsurkunden unter d i p l o m a t i s c h e m Aspekt voran, um diese Urkunden diesbezüglich einordnen zu können. Diese Betrach-tung ergibt, dass diese Urkunden keine Mandate sind, da ihnen die we-sentlichen Merkmale eines Mandats fehlen. Sie sind Diplome, und zwar einfache Diplome, da sie mehrheitlich nicht das Signum des Königs bzw. Kaisers haben. Haben sie das Signum, so ist dies offenbar darauf zurück-zuführen, dass diese Urkunden außer der Freilassung auch noch eine Schenkung beinhalten. Dass es sich bei diesen Freilassungsurkunden um einfache Diplome handelt, zeigt sich auch bei fünf im Original über-lieferten Urkunden in ihrer äußeren Form. Sie gehören zu den kleineren Urkunden und wirken schlichter als feierliche Diplome, da ihnen das die Urkunde schmückende Signum des Herrschers sowie auch die Signums-zeile fehlt. Da die k/kgl.FrUU, anders als die meisten Diplome, in der Narratio über eine Handlung berichten, die der Beurkundung vorausgegangenen ist und diese, d.h. der Vollzug der Freilassung durch Schatzwurf, damit bewiesen wird, führt dies zu der Frage, ob diese Urkunden, wie Diplome üblicher-weise, noch als „cartae“ gesehen werden können und damit vor allem als rechtsbegründend oder aber, ob sie in gleichem Maß auch beweisend sind und deswegen eine „Mischform“ aus „carta“ und „notitia“. Geht man vom Text der Freilassungsurkunden aus, so sind sie eine „Mischform“ aus „carta“ und „notitia“, da Narratio und Dispositio von gleicher Bedeutung sind. Diese liegt für die Narratio in der Aussage, dass die Freilassung durch Schatzwurf erfolgt ist und der Freigelassene somit die volle Freiheit erhält. Diese Freiheit wird in der Dispositio dann unter Verweis auf die Angaben in der Narratio verfügt, so dass beweisende und rechtsetzende Elemente gleichermaßen vorhanden sind und die Urkunden demzufolge, bis auf drei Ausnahmen, weder den „cartae“ noch den „notitiae“ zugeordnet werden können. Geht man jedoch vom realen Beweiswert aus, den dieser Bericht für die Art der verliehenen Freiheit hat, so könnten die Freilassungsurkunden „cartae“ sein, und zwar dann, wenn es zum Schatzwurf keine Alternative gibt, d.h. eine Freilassung durch den König zu minderem Recht mit Königsurkunde. Gibt es diese nicht, so würde durch den König nur die volle Freiheit verliehen, was bedeutet, dass nicht bewiesen werden muss, dass die Freilassung durch

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Schatzwurf vollzogen worden ist, da die königliche Freilassung den Freigelassenen immer zum Vollfreien macht. Da eine solche Freilassung nicht nachweisbar, aber auch nicht auszuschließen ist, lässt sich nicht entscheiden, ob die k/kgl.FrUU „cartae“ oder eine „Mischform“ aus „carta“ und „notitia“ sind. Die Frage, die sich zum F r e i z u l a s s e n d e n stellt, ist die nach seinem sozialen Status, der entspechend dem Freilassungsformular des Mönches Marculf (wahrscheinlich um 650 entstanden), der des „man-suarius“ ist, den u.a. Brunner als Kleinbauern definiert. Gegen diese Defi-nition sprechen aber Hinweise, die sich aus den k/kgl.FrUU ergeben. Diese lassen annehmen, dass der Unfreie, der zum Denarialis freigelassen wird, aus der Oberschicht der Unfreien kommt, Kriegsdienst leistet, einen Beruf oder ein Amt im Dienst seines Herren hat, der der König, die Kirche oder eine private Person, d.h. ein Adliger oder großer Grundherr, sein kann. Die Hinweise auf den sozialen Status des Freizulassenden, die sich aus den k/kgl.FrUU ergeben, sind der Besitz, den sechs der Freizulassenden bei ihrer Freilassung erhalten und dieser größer als der Mansus eines Kleinbauern sein müsste. Ein weiterer Hinweis ist die Tat-sache, dass die Unfreien der Kirche zwecks Freilassung gegen eigenen Besitz, meistens Unfreie, eingetauscht werden, und zwar in einem un-gleichen Tauschverhältnis, d.h. dass für den Kirchenunfreien zwei andere

Unfreie gegeben werden, was aufgrund von Tauschurkunden z.B. aus St. Gallen auf einen höheren Wert des Ersteren schließen lässt. Ferner spricht die Intervention hochrangiger Personen für die Freilassung beim König gegen den Kleinbauern, da nicht sehr wahrscheinlich ist, dass ein einfacher unfreier Bauer zu Personen dieser Art Kontakt gehabt hat. Bei einigen der Freizulassenden könnten auch die Termini, die zur Kenn-zeichnung ihrer Unfreiheit gebraucht werden, darauf hinweisen, dass es bei ihnen um Unfreie von gehobenem sozialen Status geht wie z.B. bei der „una e familie“, da Unfreie in späteren Urkunden in den dort vorhan-denen Zeugenreihen mit „de familia“ angegeben werden und diese Ministerialen sind. Hinzu kommen für einige der Freizulassenden die lokalen Gegebenheiten, und zwar dann, wenn der Heimatort des Freizu-lassenden in großer Entfernung zum Freilassungsort liegt oder dessen im Original erhaltene Freilassungsurkunde in einem zum Freilassungsort weit entfernten Ort überliefert ist, da anzunehmen ist, dass diese durch den Freigelassenen dorthin gekommen ist. Dies deutet auf eine Mobilität hin, die ein Kleinbauer, weder als Freier noch als Unfreier, im Normalfall zu dieser Zeit haben kann. Die Annahme, dass es sich bei den Freizulassenden um Unfreie von hö-herem sozialen Status als dem des Kleinbauern handeln müsste, findet darin eine Bestätigung, dass der Denarialis in der Freilassungsurkunde Berengars I. zum „miles“ wird. Dieser gehört in Italien zur Oberschicht der Freien, so dass in diesem Fall eindeutig ist, dass dieser Freigelassene kein Kleinbauer ist und dies auch vor seiner Freilassung nur im beson-deren Fall gewesen sein kann.

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Eine weitere Bestätigung für die Annahme, dass die Denariales und da-mit die Unfreien, die von einem König bzw. Kaiser freigelassen werden, keine einfachen Unfreien sind, zeigt sich in zwei Urkunden Ludwigs des Frommen und in Urkunden sächsischer Herrscher, in denen Freigelassene erwähnt werden, die aufgrund ihres Berufs und, wie anzunehmen ist, auch aufgrund ihres Besitzes keine Kleinbauern sein können, genauso wie die „per denarium“ freigelassene „ancilla“ im Formular Heredetoria aus der Formularsammlung Cartae Senonicae. In einigen Freilassungsur-kunden der nachstaufischen Zeit werden die Freizulassenden als Ministe-rialen ausgewiesen und haben das Amt des Grafen. Hinzu kommt die allgemeine Überlegung, dass für eine Denariation als Freilassung zu vol-ler Freiheit bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssten, d.h. aus-reichend großer Besitz und das damit zusammenhängende soziale Anse-hen, um die gewonnene Freiheit bewahren und gegebenenfalls gegenüber großen Grundherren verteidigen zu können. Das jedoch wäre für einen Kleinbauern nicht möglich, da der Denarialis, soweit ersichtlich, auch nicht unter dem besonderen Schutz des Königs steht. Dessen Freilassung müsste, wenn überhaupt, die Ausnahme sein. Da sich für die Freizulassenden in den k/kgl.FrUU ergibt, dass diese zu den Unfreien von gehobenem sozialen Status gehören müssten, stellt sich die Frage, ob dies auch für die Unfreien des frühen Fränkischen Reichs gilt, die zum Denarialis freigelassen werden können, sowie ferner die Frage, ob diese für die Bestimmung der Freizulassenden in den Freilas-sungsurkunden von Bedeutung sind. Diese Unfreien werden im salischen Recht (P.l.S.) Titel 26.1 und 2 nur allgemein mit „litus“ und „servus“ angegeben. In der Lex Ribuaria Titel 64 und 65 sind diese Unfreien der „civis Romanus“, der „litus“ und der „tributarius“. Während der „servus“ und der „litus“ als auch der „Romanus“ im salischen Recht (P.l.S.) als Un-freie von gehobenem sozialen Status nachweisbar sind, ist dies im ribuarischen Recht nur für den „Romanus“ möglich. Darum kann für den ribuarischen „litus“ analog zum salischen ein gehobener sozialer Status nur angenommen werden. Für den „tributarius“ lässt sich dieser nur aus späteren Quellen ableiten, und somit auch für diesen nur annehmen, dass er von höherem sozialen Status als ein Kleinbauer sein kann. Gegen den Kleinbauern sprechen aber auch die genannten Voraussetzungen für eine Denariation, die auch in der Zeit des frühen Fränkischen Reichs notwen-dig gewesen sein müssten. Ob diese Unfreien auch noch die Freizulassenden der späteren Zeit sind, lässt sich nicht nachweisen. Möglich wäre aber, dass der Kleriker in der Freilassungsurkunde Ottos II., von dem anzunehmen ist, dass er zum Gefolge des Königs gehört, dem „litus“ früherer Zeit entspricht, genauso wie der freigelassene „actor“, der Verwalter, in der Urkunde Ludwigs des Frommen ein „tributarius“ sein könnte, da er entsprechend den Angaben im Capitulare de villis Karls des Großen nicht nur zu Diensten, sondern auch zu Abgaben verpflichtet gewesen ist. Ein „civis Romanus“ wird in den Freilassungsurkunden als Freizulassender nicht genannt. In der Frei-lassungsurkunde Guidos und in der Berengars I. ist der „civis Romanus“ der Freigelassene, d.h. der Denarialis.

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Bei den im salischen Recht und in Titel 64 und 65 der Lex Ribuaria genannten Unfreien, die zum Denarialis freigelassen werden können, handelt es sich offensichtlich um Unfreie privater Herren. Die Freizu-lasssenden des Königs und der Kirche müssten der „homo regius“ und der „puer regis“ sowie der „homo ecclesiasticus“ und der „tabularius“ sein, von denen aber anzunehmen ist, dass es nicht um vier voneinander zu unter-scheidende Unfreie geht, sondern jeweils nur um einen Königs- und einen Kichenunfreien, d.h. dass der „homo regius“ und der „puer regis“ einerseits und der „homo ecclesiasticus“ und der „tabularius“ andererseits identisch sind. Dies ergibt sich vor allem aus der Austauschbarkeit dieser Termini in Bestimmungen der Lex Ribuaria. Diese Unfreien, d.h. der „homo regius“ („ puer regis“ ) und der „homo ecclesiasticus“ („ tabularius“) werden in den Quellen und vor allem in den Leges nicht als mögliche Denariales genannt. Dies schließt aber nicht aus, dass sie nicht dennoch die Königs- und Kirchenunfreien sind, die entsprechend der k/kgl.FrUU zum Denarialis freigelassen werden. Der Grund dafür, dass Unfreie des Königs als Freizulassende nicht genannt werden, ist wahrscheinlich, dass Handlungen des Königs, die ihn persönlich als auch das Königsgut be-treffen, in den Leges nicht erfasst sind, genauso wie die Freilassung auf Anordnung des Königs anlässlich der Geburt eines Prinzen nur in den Formulae überliefert ist. Die Kirchenunfreien werden nicht genannt, weil die Kirche selber ihre Unfreien nicht zum Denarialis freilässt, sondern diese zwecks Freilassung von der Kirche erworben werden, damit den Besitzer wechseln und somit keine Unfreien der Kirche mehr sind. Infol-gedessen werden Kirchenunfreie auch nicht als mögliche Denariales ge-nannt. Da diese Unfreien zum Heeresdienst und zu weiteren Diensten dem König gegenüber verpflichtet sein sowie auch das Amt des Grafen haben können, sind sie keine einfachen Unfreien und hätten die Voraus-setzung für eine Denariation.

Eine weitere Frage, die sich zum Freizulassenden stellt, ist die nach der Bedeutung, die das Freilassungsformular für eine Freilassung durch Schatzwurf in der Formularsammlung des Mönches Marculf (ca. 650) hat. In diesem Formular wird der „mansuarius“ als der Freizulassende genannt, weswegen u.a. Brunner annimmt, dass die Freilassung durch Schatzwurf dem „mansuarius“ gilt, den er als Kleinbauern mit einem Mansus definiert. Da diese Definition aber dem widerspricht, was sich aufgrund anderer Quellen zum Denarialis ergeben hat, führt dies zu der Frage, ob der in diesem Formular genannte „mansuarius“ nicht anders zu verstehen ist und kein Kleinbauer ist. Da ein „mansuarius“ nach neuerer Definition lediglich dadurch bestimmt wird, dass er Inhaber von einem Mansus ist, ist nicht auszuschließen, dass der „mansuarius“ im Formular Marculfs Inhaber einer größeren Hufe, d.h. einer Königshufe ist, die ihm nach seiner Freilassung, im Gegensatz zur Hufe des Kleinbauern, eine sichere Existenz und damit Sicherung der Freiheit ermöglichen würde. Fraglich ist allerdings, ob der Inhaber einer Königshufe trotz des Termi-nus „m a n s u s dominicalis“ als „mansuarius“ zu sehen ist, da ent-sprechend der Urkunde Ottos I. D 87 zu einer Königshufe kleine Höfe, d.h. Mansen, gehören (können?), so dass es letztlich nicht nur um einen Mansus geht. Ist dies dennoch der Fall, so würde dies jedoch bedeuten,

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dass entsprechend der gegebenen Definition nur Inhaber von einer Kö-nigshufe zum Denarialis freigelassen werden. Da dies wenig realistisch ist, könnte die Nennung des „mansuarius“ im Formular Marculfs auf einer Nachlässigkeit bei der Erstellung dieses Formulars beruhen. Das Formu-lar würde dann nicht den allgemeinen Fall wiedergeben, sondern die spezielle Freilassung eines „mansuarius“, die in einer Urkunde dokumen-tiert ist, die Vorlage für das Formular gewesen sein kann. Man hätte dann versäumt, den Terminus „mansuarius“ aus dem Text herauszunehmen, um dem Formular den notwendigen allgemeinen Charakter zu geben. Zu erwägen ist aber auch, ob die Nennung des „mansuarius“ im Formular Marculfs auf einem Schreib- oder Überlieferungsfehler beruht und es wie im Freilassungsformular der Formulae imperiales, „manumissi“ anstatt „mansuarii“ heißen müsste. Für die Art der F r e i h e i t des Denarialis ist maßgebend, dass diese sowohl nach salischem (Titel 26) als auch nach ribuarischem Recht (Ti- tel 60.1) die volle Freiheit, d.h. die Freiheit des freien Franken ist. Dies müsste auch in späterer Zeit noch Gültigkeit haben, da in den k/kgl.FrUU ausdrücklich auf die kaiserlich / königliche Tradition dieser Freilassung Bezug genommen wird und diese auf salisches und ribuarisches Recht verweist. Das Argument, dass gegen die volle Freiheit angeführt wird, nämlich dass es die Pflicht des Denarialis sei, anders als der Freigebo-rene, einen Schutzherrn zu haben, der der König ist, lässt sich nicht bestätigen. Eine Schutzpflicht wird in keiner Quelle genannt und lässt sich auch nicht aus dem Recht des Königs auf das Wergeld des Dena-rialis und bei Kinderlosigkeit auf dessen Erbe ableiten. Vielmehr sind diese Rechte darin begründet, dass der König der Vertreter der fehlenden freien Sippe ist. Dies geht daraus hervor, dass der König diese Rechte auch beim Freigeborenen hat, wenn dieser ohne Sippe ist. Auch die zukünftigen Kinder des Denarialis erhalten die volle Freiheit, was sich aus dem Erbrecht ergibt, das eine freie Sippe verlangt. Die wirt-schaftliche Existenz des Denarialis müsste dadurch gesichert sein, dass er entweder bei seiner Freilassung (Land-)Besitz geschenkt bekommt oder aufgrund von Kriegsdienst, Beruf oder Amt ein Dienstlehen hat. Bei Frauen kann die Versorgung auch durch eine Heirat gegeben sein. Zur sozialen Integration lässt sich aufgrund der wenigen überlieferten Dena-riationen nur vermuten, dass der Denarialis entsprechend dem jeweiligen Besitz und sozialen Ansehen in die freie Gesellschaft integriert wird. Die Besonderheit der F r e i l a s s u n g durch S c h a t z w u r f besteht darin, dass diese nach fränkischem Recht allein dem König zu- steht und offenbar nur durch sie die volle Freiheit verliehen werden kann. Bedingt durch die unterschiedlichen Volksrechte, die im Fränkischen Reich gelten, hat die Freilassung durch Schatzwurf diese besondere Stel-lung aber nur nach fränkischem Recht. So können z.B. nach chamavi-schem und langobardischem Recht und bis zur Absetzung Tassilos (788) auch nach bayerischem Recht nichtkönigliche Personen ebenfalls die volle Freiheit gewähren, so dass diese innerhalb des fränkischen Reichs nicht nur durch den König erreicht werden kann. Ein bestimmter Voll-zugsort der Denariation ist nicht nachweisbar, könnte aber in der frühen

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Zeit des fränkischen Reichs das Königsgericht gewesen sein, aber nur dann, wenn der König seine eigenen Unfreien nicht zum Denarialis frei- gelassen oder diese einer dritten Person tradiert hat. Sicher ist nur, dass der Schatzwurf ursprünglich vom Herrn vor dem König (ante regem) voll-zogen worden ist und später durch den König (per regem) erfolgt. Außer-dem müsste gemäß der Angabe in der Freilassungsurkunde Berengars I., dass diese Freilassung „publice“ stattgefunden hat, Öffentlichkeit eine rechtlich notwendige Bedingung sein. Bei der symbolischen Handlung, dem Schatzwurf, handelt es sich um den symbolischen Kauf und beim ausgeschlagenen Denar um den symbo-lischen Kaufpreis, den der König nicht annimmt, wodurch der Kauf zum Gnadenakt wird, denn wie aus dem Anhang zum Pactus legis Salicae, den Septem Causas, hervorgeht, erfolgt die Freilassung „p r o denarium“. Zur Tradition der Freilassung durch Schatzwurf ergibt sich, dass diese fränkisch ist. Eine angenommene bayerische oder langobardische Freilas-sung durch Schatzwurf lässt sich nicht beweisen. Die Frage, ob die Frei-lassung durch Schatzwurf römische Elemente enthält und als Freilassung „ante regem“ von der römischen Freilassung „in praesentia principis“ be-einflusst worden ist, muss offen bleiben. Die Freilassung durch Schatzwurf ist in den Quellen vom frühen frän-kischen Recht, d.h. dem Pactus legis Salicae (vor 511), über das ribua-rische Recht, die Freilassungsformulare und die k/kgl.FrUU bis in die Zeit der salischen Herrscher (1107) nachweisbar. Danach ist sie aber of-fensichtlich nicht mehr angewandt worden, was wahrscheinlich in einer zunehmenden Entfremdung gegenüber germanischen Rechtshandlungen begründet ist.

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Übersicht über die kaiserlich / königlichen Freilassungsurkunden Karolingische Herrscher 1) Ludwig der Deutsche, D 10 (a. 833 / presbiterus Hunroc) P. Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren., MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum I (Berlin 1934), S.12 2) Ders., D 121, (a. 866 / servus Erchanpold) a.a.O., S.170 f 3) Ders., D 129 (a. 868 / mancipia Helmmerat et Gozilla) a.a.O., S.180 4) Lothars I., D 74 (a. 843 / servus Adalbaldus) Th. Schieffer ed., Die Urkunden der Karolinger, Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., MGH DD Karolinorum III (Berlin - Zürich 1966), S.189 f 5) Ders., D 113 (a. 851 / ancilla Doda) a.a.O., S.262 6) Karl II., D 387 (a. 869 / servus Anseleus) A. Giry, M. Prou et M.G. Tessier eds., Recueil des actes de Charles II. le Chauve roi des France, commencé par Arthur Giry, continué par Maurice Prou, terminé et publié sous la direction de M.Ferdinand Lot par Georges Tessier, Chartes et Diplômes relatifs, (Paris 1952), Bd.II, S.366 7) Karl III., D 4 (a. 877 / servus Bernhohus) P. Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Karls III., MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum II (Berlin 1937), S.6 f

8) Ders., D 161 (a. 887 / famulus Leutardus) a.a.O., S.262 f 9) Arnolfs, D 164 (a. 898 / servus Gumpolt) P. Kehr ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Arnolfs, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum III (Berlin 1940), S. 250 f 10) Zwentibold, D 10 (o.J. / una e familie iure ecclesie Odburg) Th. Schieffer ed., Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum IV (Berlin 1960) S.35 f 11) Ders., D 28 (a. 900 / mancipia Guodruda, Erkenmarus, Vnstuuinus) a.a.O., S. 66 ff 12) Ludwig das Kind, D 45 (a. 906 / servus Johan) a.a.O., S. 166 f

Kapetingischer Herrscher 13) Odo, D 17 (a. 890 [?] / servus Ailbertus), M.R-H. Bautier ed., Recueil des actes d’Eudes roi de France (888-898), publié sous la direction de Tessier, Chartes et diplômes (Paris 1967), S.77 ff

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Italienische Herrscher 14) Guido, D 16 (a. 892 / Martinus) L. Schiaparelli ed., I diplomi di Guido e di Lamberto, Fonti per la storia d’ Italia 36 (Roma 1906), S.41 f

15) Berengar I., D 86 (a. 912 / servus Aregisus, uxor Adelinda, filius Adelardo, filia Ingeza) L. Schiaparelli ed., I diplomi di Berengario I., Fonti per la storia d’ Italia 35 (Roma 1903), S. 230 ff

Sächsische Herrscher

16) Heinrich I., D 10 (a. 926 / servus Baldmunt) Th. Sickel ed., Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., MGH DD reg. et imp. Germ. I (Hannover 1879/84 , ND der 2. Auflg. Berlin 1956), S.47 17) Otto II., D 87 (a.974 / servus Burgulach) Th. Sickel ed., Die Urkunden Ottos II., MGH DD reg. et imp. Germ II.1 (Hannover 1888), S.102 18) Ders., D 151 (a. 977 / clericus Reginbato) a.a.O., S.169 f 19) Otto III., D 94 (a. 992 / famula Constantia) Th. Sickel ed., Die Urkunden Ottos III., MGH DD reg. et imp. Germ. II.2 (Hannover 1893), S.505 20) Heinrich II., D 273 (a.1013 / servus Beranhard) H. Bresslau u. H.Bloch eds., Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, MGH DD reg. et imp. Germ. III (Hannover 1900-1903), S.322 Salische Herrscher

21) Konrad II., D 27 (a.1025 / ancilla A.) H. Bresslau ed., Die Urkunden Konrads II. mit Nachträgen zu den Urkunden Heinrichs II., MGH DD reg. et imp. ex stirpe Germaniae IV (Hannover – Leipzig 1909), S.30 f 22) Heinrich III., D 253 (a. 1050 / serva Sigena) H.Bresslau ed., Die Urkunden Heinrichs III., MGH DD reg. et imp. Germaniae V (Berlin 1931), S.336 f 23) Heinrich IV., D 37 (a. 1058 / servilis conditionis Imiza) D. v. Gladiss ed., Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Heinrichs IV., MGH DD reg. et imp. Germ. VI.1 (Berlin 1942), S.46 f 24) Ders., D 124 (a. 1064 / servilis conditionis Dethmar) a.a.O., S.162 f 25) Heinrich V., D 201 (a. 1107 / servilis conditionis homo Gumboldus) Monumenta Boica, Bd. 31.1, ed. Academ. Scientiar. Elect. (München 1763), S.383

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Abkürzungsverzeichnis AD Archiv für Diplomatik Abhdlg. Abhandlung Anm. Anmerkung Art. Artikel AUF Archiv für Urkundenforschung Cap. Capitulare / Capitularia DA Deutsches Archiv für die Erforschung des Mittelalters Ergb. Ergänzungsband FSGA Freiherr vom Stein Gedächtnisausgabe GdV Geschichtsschreiber der Vorzeit FDG Forschungen zur deutschen Geschichte HJb Historisches Jahrbuch der Görresgesellschaft HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HVj Historische Vierteljahresschrift HZ Historische Zeitschrift D / DD Diplom / Diplomata DD reg. et imp. Germ. Diplomata regum et imperatorum Germaniae LL Leges k/kgl.FrUU kaiserlich / königliche Freilassungsurkunden MGH Monumenta Germaniae Historica MIÖG Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung NA Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde ND Nachdruck N.F. Neue Folge P.l.S. Pactus legis Salicae Rh.Vjbl. Rheinische Vierteljahresblätter RLA Reallexikon für germanische Altertumskunde Sp. Spalte T. Titel QFIAB Quellen der Forschung aus italienischen Archiven und Bibliotheken VSWG Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ZfG Zeitschrift für Geschichtswissenschaft ZfGO Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins ZRG GA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte germanistische Abteilung ZRG Rom. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte romanistische Abteilung

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Quellen- und Literaturverzeichnis Quellen Acta Henrici VII. et monumenta quaedam alia medii aevi nunc primum luci dedit, pars I, ed. G. Doenniges, (Berlin 1839) Acta Henrici VII. Romanorum imperatoris et monumenta quaedam alia suorum temporum historiam illustrantia, eds. F. Bonaini u. P. Berti (Florenz 1877, ND Aalen 1970) Acta Imperii inde ab Heinrico I. ad Heinricum VI. usque adhuc inedita. Die Reichskanzler vornehmlich des 10., 11. und 12. Jahrhunderts in drei Bänden, ed. K.Fr.Stumpf-Brentano (Innsbruck 1865-1883, ND Aalen 1964) Acta Imperii seculi XIII et XIV. Urkunden und Briefe zur Geschichte des Kaiserreichs und des Königreichs Sicilien in den Jahren 1198-1400, ed.E.Winkelmann, Bd.1 u. 2 (Innsbruck 1880/1885) Acta Imperii inedita seculi XIII et XIV, Urkunden zur Geschichte des Kaiserreichs und des Königreichs Sizilien in den Jahren 1198-1400, ed. E.Winkelmann (Innsbruck 1880) Acta Imperii selecta. Urkunden der deutschen Könige und Kaiser mit einem Anhang von Reichssachen. J.Ficker aus dem Nachlaß von J.F.Böhmer (Innsbruck 1870) Anglo-Saxon Charters, ed. P.H.Sawyer, (London 1968) Anglo-Saxon Wills, ed. D.Whitelock (Cambridge 1930) Anglo-Saxon Writs, ed. F.E.Harmer, (Manchester 1952) Asser’s Life of King Alfred, ed. H.W.Stevenson (Oxford 1904) Beda der Ehrwürdige, Kirchengeschichte des englischenVolkes. Lateinisch und deutsch. Nach der Edition von B.Colgrave u.R.A.B.Mynors hrsg., ins Deutsche übers., mit Einleitung u. Anmerkungen, Index u.Glossar vers. von G.Spitzbart, 2 Bde. (Darmstadt 1982) Capitula episcoporum (MGH) Teil I ed. Brommer, P. (Hannover 1984) Teil II ed. Pokorny, R. und M. Stratmann unter Mitwirkung von W.D.Runge (Hannover 1995) Teil III ed. Pokorny, R. (Hannover 1995) Teil IV ed. Pokorny R. unter Mitwirkung von V.Lukas (Hannover 2005) Capitularia regum Francorum Boretius, A. ed., Capitularia Regum Francorum, MGH LL II.1 (Hannover 1883) Boretius, A. u. V. Krause eds., Capitularia Regum Francorum, MGH LL II.2 (Hannover 1897) Cartularium Langobardium, in: MGH LL IV, ed. G.H.Pertz (Hannover 1868, ND Stuttgart – Vaduz 1965), additio tertia S. 595-602 Cartularium Saxonum, 3 Bde., ed. W.d.G.Birch (London 1885-1893) Cassiodori senatoris variae, MGH AA, T.12, ed. Th. Mommsen (Berlin 1894) Codex Theodosianus, ed. Th. Mommsen und P.M. Meyer, 3 Bde. (Berlin 1904, ND der 2.Auflg. Berlin 1962) Codex Diplomaticus Aevi Saxoni, 6 Bde., ed. J.M. Kemble (London 1839-1848)

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Codice Diplomatico Langobardo - 1 Fonti per la storia Bd.62, ed. L.Schiaparelli (Rom 1929) - 2 Fonti per la storia Bd.63, ed. L.Schiaparelli (Rom 1933) - 3.1 Fonti per la storia Bd.64.1, ed. L.Schiaparelli, (posthum) u. C.Brühl (Rom 1973) - 3.2 Fonti per la storia Bd.64.2, ed. C.Brühl (Rom 1984) - 4.1 Fonti per la storia Bd.65, ed. ders. (Rom 1981) - 5 Fonti per la storia Bd.66, ed. L. Schiaparelli (posthum), C.R.Brühl (posthum) u. H.Zielinski (Rom 1986) Concilia (MGH LL III) - 1 Concilia aevi Merowingici, ed. F.Maassen (Hannover 1893, ND 1956) - 2 Libri Carolini sive Caroli Magni Capitulare de imaginibus, supplementum ed. H.Bastgen (Hannover - Leipzig 1924) - 2.1 Concilia aevi Karolini, ed. A.Werminghoff (Hannover 1906) - 2.2 Concilia aevi Carolini, ed. ders. (Hannover - Leipzig 1908) - 3 Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 843-859, ed. W.Hartmann (Hannover 1984) - 4 Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860-874, ed. ders. (Hannover 1998) - 6.1 Die Konzilien Deutschlands und Reichsitaliens 916-1001, ed. E.D.Hehl unter Mitarbeit von H.Fuhrmann (Hannover 1987) Constitutiones et acta publica imperatorum et regum (MGH LL IV) - 1 Weiland, L. ed. (Hannover 1893, neue Ausgabe 1963) - 2 Ders. ed. (Hannover 1896, neue Ausgabe 1963) - 3 Schwalm, J. ed. (Hannover 1904 -06) - 4.1-2 Ders. ed. IV. (Hannover 1906 / Hannover - Leipzig 1909-11) - 5 Ders. ed. IV. (Hannover, Leipzig 1909-13) - 6.1 Ders. ed. IV. (Hannover 1914 -27) - 6.2 Bork, R. ed. MGH IV. (Weimar 1989) - 8 Zeumer K. u. R. Salomon eds. (Hannover 1910-26) - 9.1-3 Kühn, M. ed. IV. (Weimar 1974 -83) - 10.1-4 Dies. ed. (Weimar 1979-87) - 11.1-6 Fritz, D.W. ed. (Weimar 1978-1988) Corpus Iuris Civilis - Mommsen, Th. u. P.Krüger eds., Institutionen, Digesten, I (Frankfurt a.M. 1872 , 20. Auflg. Frankfurt a.M. 1968) - Krüger, P. ed., Codex Justinianus, II (Frankfurt a.M. 1877, 14. Auflg. Frankfurt a.M. 1967) Diplomata, Chartae, Epistolae, Leges aliaque instrumenta ad res Gallo-Francicas spectantia, ed. J.M.Pardessus, 2 Bde. (Paris 1843/1849) Diplomatarium Anglicum Aevi Saxonici, ed. B.Thorpe, (London 1865) Deutsches Bauerntum, I Mittelalter, ed. G.Franz Germanenrechte N.F., Abtlg. Bauerntum hrsg. vom Deutschrechtlichen Institut unter der Leitung von K.A.Eckhardt (Weimar 1940) Edictum Theoderici regis, ed. F.Bluhme, MGH LL V, S.149-170 (Hannover 1875 -1889, ND Stuttgart-Vaduz 1965) English Historical Documents, General Editor D.C.Douglas - Whitelock, D. ed., English Historical Documents 500-1042 (London 1955) - Douglas, D.C. u. G.W.Greenaway eds., English Historical Documents 1042-1189 (London 1953, ND 1961)

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Erzählende Quellen Freiherr vom Stein Gedächtnisausgabe (FSGA) begründet von Rudolf Buchner, fortgesetzt von Franz-Josef Schmale Ia Altes Germanien. Auszüge aus antiken Quellen bis zum Jahr 238 n.Chr.

Ib Die Germanen in der Völkerwanderung. Auszüge über die Geschichte der germanischen Stämme aus spätantiken Quellen, ed.u. übers. von H.W.Goetz u. K.W.Welwei (Darmstadt 1995) II Gregor von Tours Zehn Bücher Geschichte (Fränkische Geschichte). Auf Grund der Über- setzung von W.Giesebrecht neu bearbeitet von R.Buchner, Buch 1-5 (Darmstadt 1970) III Ders., Buch 6-10 (Darmstadt 1972) IVa Quellen zur Geschichte des 7. und 8. Jahrhunderts. Die vier Bücher der Chroniken des soge- nannten Fredegar / Die Fortsetzungen des sogenannten Fredegar. Das Buch von der Ge- schichte der Franken / Das alte Leben Lebuins (Auswahl) / Jonas’ erstes Buch vom Leben Columbans. Unter der Leitung von H.Wolfram neu übertragen von H.Haupt und A.Kusternig, (Darmstadt 1982) IVb Briefe des Bonifatius / Willibalds Leben des Bonifatius nebst einigen zeitgenössischen Doku- menten. Unter Benützung der Übersetzung von M.Tangl und Ph.H. Külb neu bearbeitet von R. Rau (Darmstadt 1968) V Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte I, Die Reichsannalen. Einhard Leben Karls des Großen / Zwei „Leben“ Ludwigs / Nithard Geschichte. Unter Benutzung der Übersetzungen von O.Abel und J.v.Jasmund neu bearbeitet von R. Rau (Darmstadt 1968) VI Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte II, Jahrbücher von St.Bertin. Jahrbücher von St.Vaast / Xantener Jahrbücher. Unter Benutzung der Übersetzungen von J.v.Jasmund und C.Rehdantz neu bearbeitet von R. Rau (Darmstadt 1969) VII Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte III, Jahrbücher von Fulda / Regino Chronik / Notker Taten Karls. Unter Benutzung der Übersetzung von C.Rehdanz, E.Dümmler und W.Wattenbach neu bearbeitet von R.Rau, FSGA VII (Darmstadt 1969) VIII Quellen zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit. Widukinds Sachsengeschichte / Adalberts Fortsetzung der Chronik Reginos / Liudprands Werke. Unter Benutzung der Übersetzung von P.Hirsch, M.Büdinger u. W.Wattenbach neu bearbeitet von A.Bauer und Reinhold Rau (Darmstadt 1971) IX Thietmar von Merseburg, Chronik, übertragen und erläutert von W.Trillmich (Darmstadt 1970) X Ekkehard IV., St.Galler Klostergeschichten übersetzt von H. F.Haefele (Darmstadt 1980) XI Quellen des 9. und 11. Jahrhunderts zur Geschichte der hamburgischen Kirche und des Reiches. Rimbert Leben Ansgars / Adam von Bremen / Bischofsgeschichten der hamburger Kirche / Wipo Taten Kaiser Konrads II.. Neu übertragen von W. Trillmich / Hermann von Reichenau Chronik, unter Benutzung der Übersetzung von K.Nobbe neu bearbeitet von R.Buchner (Darmstadt 1973) XII Quellen zur Geschichte Kaiser Heinrichs IV.. Die Briefe Heinrichs IV. / Das Lied vom Sachsenkrieg / Bruno Sachsenkrieg / Das Leben Kaiser Heinrichs IV., neu übersetzt von F.J.Schmale und I.Schmale-Ott (Darmstadt 1963) XIII Lampert von Hersfeld Annalen. Neu übersetzt von Adolf Schmidt. Erläutert von Wolfgang D.Fritz (Darmstadt 1962)

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XIV Bertholds und Bernolds Chroniken, übersetzt von H. Robinson-Hammerstein u. J. S.Robin- son (Darmstad 2002) XV Frutolfs und Ekkehards Chroniken und die anonyme Kaiserchronik, übersetzt von F.J.Schmale u. I.Schmale-Ott (Darmstadt 1972) XVI Ausgewählte Quellen zur Geschichte des Mittelalters, Otto von Freising Chronik oder Die Geschichte der zwei Staaten, übersetzt von A. Schmidt, ed. W. Lammers (Darmstadt 1961) XXXII Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, ed. C. Weinrich (Darmstadt 1977) Geschichtschreiber der deutschenVorzeit (GdV) 6.Jahrhundert Martens, W., Jordanis Gotengeschichte nebst Auszügen aus der römischen Geschichte, übers. von W. Martens (Leipzig 1884, ³1913) Rodenberg, C., Leben des heiligen Severin, übers. von Carl Rodenberg (Leipzig 1912) 7. Jahrhundert Coste, D., Isidors Geschichte der Goten, Vandalen, Sueven nebst Auszügen aus der Kirchengeschichte des Beda Venerabilis, übers. von D. Coste (Leipzig 1887) 8. Jahrhundert Abel, O., Paulus Diakonus und die übrigen Schriftsteller der Langobarden, übers. von O.Abel (Berlin 1849) Potthast, A., Leben des heiligen Gallus und des Abtes Otmar von St. Gallen. Nach der Ausgabe der MGH übers. von A. Potthast (Berlin 1857) Wattenbach, W., Die Lebensbeschreibung des heiligen Willibrod, Gregors von Utrecht, Liutgers und Willehads von Bremen. Nach der Ausgabe der MGH übers.u. ed. von W.Wattenbach, G.Grandeur und M.Laurent (Leipzig 1888) 10.Jahrhundert Jaffé, P., Das Leben der Königin Mathilde. Nach der Ausgabe der MGH übers. von P.Jaffé (Berlin 1858) Jasmund, J., Ruotgers Leben des Erzbischofs Bruno von Köln. Nach der Ausgabe der MGH übers. von J. Jasmund (Berlin 1851) 11. Jahrhundert Nobbe, K., Die Chronik des Herimann von Reichenau, nach der Ausgabe der MGH übers. von K.Nobbe (Leipzig 1893) Winkelmann, E., Die Jahrbücher von Quedlingburg. Nach der Ausgabe der MGH übers. von E.Winkel-mann (Leipzig ²1891) MGH SS Vita Elegii episcopi Noviomagensis, MGH SS rerum Merovingicarum IV, Passiones vitaeque sanctorum aevi Merovingici, ed. B. Krusch (Hannover - Leipzig 1902, ND Hannover 1977), S.663-742 Tacitus, P.C. Germania, übersetzt, erläutert und herausgegeben von J.Lindauer, Rowohlts Klassiker der Literatur und der Wissenschaft, ed. E. Grassi u. W.Hess, Lateinische Literatur 12 (Leck 1967)

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Formularsammlungen Baerwald, H. ed., Das Baumgartenberger Formelbuch, Österreichische Geschichtsquellen 25 (Wien 1866) Dümmler, E. ed., Das Formelbuch des Bischofs Salomon III. von Konstanz aus dem 9. Jahrhundert (ND der Ausgabe von 1857, Osnabrück 1964) Foerster, H. ed., Liber Diurnus Romanorum Potificum (Bern 1958) Zeumer, K. ed., Formulae Merowingici et Karolini Aevi, MGH LL V (Hannover 1886) Rez: B.Krusch, HZ 51, NF 15 (1883), 512-519 Historia Diplomatica Friderici Secundi sive Constitutiones, Privilegia, Mandata, Instrumenta quae supersunt istius imperatoris et filiorum eius, ed. J.L.A.Huillard-Bréholles, 6 Bde. (Paris 1852-1861)

Kaiser- und Königsurkunden Bouquet, Dom M. ed., Recueil des historiens des Gaules et de la France, begründet von Dom M. Bouquet, fortgeführt von der Académie des Insriptions et Belles-Lettres, Bd.1 ff (1737 ff). Nouvelle Édition publiée sous la direction de M.L.Delisle (Paris 1869 ff), Bd. 9 u. 10 (Paris 1874), Bd.11 (Paris 1876) Chartes et diplômes relatifs à l’histoire de France publiés par les soins de l’Académie des Inscriptions et Belles Lettres, Bd.1 ff (Paris 1908 ff) Recueil des actes de Charles II. le Chauve roi de France, commencé par Arthur Giry, continué par Maurice Prou, terminé et publié sous la direction de M.Ferdinand Lot par Georges Tessier, Bd.I: 840-860 (Paris 1943), Bd. II: 861-877 (Paris 1952) Recueil des actes de Louis II. le Bègue, Louis III. et Carloman II. rois de France (877-884), publié par Felix Grat (posthume), M.Jacques de Font-Réaulx, Georges Tessier (posthume) et M.Robert-Henri Bautier (Paris 1978) Recueil des actes d’Eudes roi de France (888-898), publié sous la direction de M.G.Tessier par M. R-H.Bautier (Paris 1967) Recueil des actes de Charles III. le Simple roi de France (893-923), publié sous la direction de M.F.Lot par P.Lauer (Paris 1949) Recueil des actes de Robert Ier et de Raoul rois de France (922-936), publié sous la direction de M.R. Bautier par J.Dufour (Paris 1978) Recueil des actes de Louis VI. roi de France (1108-1137), publié sous la direction de M.Henri Bautier, Bd. I: Actes antérieurs à l’avènement et 1108-1125 (Paris 1992), Bd. II: 1126-1137 (Paris 1992) Recueil des actes de Louis IV. roi des France (936-954), publié sous la direction de M.M.Prou par P.Lauer (Paris 1914) Recueil des actes de Lothaire et de Louis V. rois de France (954 -987) publié sous la direction de M.H. d’Arbois de Jubainville par L. Halphen et M.F.Lot (Paris 1908) Recueil des actes de Philippe Ier roi de France (1059-1108), publié sous la direction de M.H. d’Arbois de Jubainville par M.Prou (Paris 1908) Recueil des actes de Philippe Auguste roi de France, publié sous la direction de M.E.Berger par H.F.Delaborde, Bd. I: 1179-94 (Paris 1916) Recueil des actes de Philippe Auguste roi de France, publié sous la direction de M.C.Brunel par H.F.Delaborde, Ch.Petit-Dutailles et J. Monicat, Bd. II: 1194 -1206 (Paris 1943) Recueil des actes de Philippe Auguste roi de France, publié sous la direction de M.Ch. Samaran par J.Monicat et J.M. Boussard Bd. III: 1206-1215 (Paris 1956)

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Recueil des actes de Philippe Auguste roi de France, publié sous la direction de Charles Samaran par R. Nortier, Bd. IV: 1215-1223 (Paris 1979) Recueil des actes de Henri II. roi d’Angleterre et duc de Normandie, concernant les provinces Francaises et les affaires de France, Bd. II, oeuvre de M.L.Delisle revue et publiée par M.É. Berger (Paris 1920). Recueil des actes de Pépin Ier et de Pépin II. rois d’ Aquitaine (814 -848), publié sous la direction de M.M.Prou par L.Levillain, (Paris 1926) Recueil des actes des rois de Provence (855-928), publié sous la direction de M.M.Prou par R.Poupardin (Paris 1920) Fonti per la storia d’Italia, hg. vom Istituto storico Italiano, Bd.1 ff (Rom 1887 ff), Abt.III, Diplomi Bd.35: I Diplomi di Berengario I., ed. L. Schiaparelli, L. (Rom 1903) Bd.36: I Diplomi di Guido e di Lamberto, ders. (Rom 1906) Bd.37: I Diplomi di Lodovico III. e di Rodolfo II., ders. (Rom1910) Bd.38: I Diplomi di Ugo, di Berengario II. e di Adalberto, ders. (Rom 1924) Monumenta Germaniae Historica inde ab anno Chr.500 usque ad annum 1500, edidit societas aperiendis fontibus rerum Germanicarum medii aevi / Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde / Diplomata (MGH DD) Die Urkunden der Merowinger, MGH DD regum Francorum e stirpe Merowingica, Diplomata Imperii I, ed. K.Pertz (Hannover 1872, ND Hannover 1965) Die Urkunden der Merowinger, MGH DD regum Francorum e stirpe Merowingica I. Nach Vorarbeiten von Carlrichard Brühl ed. von Th. Kölzer unter Mitarbeit von Maria Hartmann und Andrea Stieldorf, 2 Bde. (Hannover 2001) Die Urkunden der Karolinger, Die Urkunden Pippins, Karlmanns und Karls des Großen, MGH DD Karolinorum I, ed. E.Mühlbacher unter Mitwirkung von A. Dopsch, J. Lechner und M. Tangl, (Hannover 1906, ND Berlin 1956) Die Urkunden der Karolinger, Die Urkunden Lothars I. und Lothars II., MGH DD Karolinorum III, ed. E.Mühlbacher (Berlin, Zürich 1966) Die Urkunden der Karolinger. Die Urkunden Ludwigs II., MGH DD Karolinorum IV, ed. K.Wanner (München 1994) Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Ludwigs des Deutschen, Karlmanns und Ludwigs des Jüngeren, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum I, ed. E.Mühlbacher (Berlin 1934) Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Karls III., MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum II, ed. E,Mühlbacher (Berlin 1937) Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Arnolfs, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum III, ed. P.Kehr (Berlin 1940) Die Urkunden der deutschen Karolinger, Die Urkunden Zwentibolds und Ludwigs des Kindes, MGH DD reg. Germ. ex stirpe Karolinorum IV, ed. P.Kehr (Berlin 1960)

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Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Konrads I., Heinrichs I. und Ottos I., MGH DD reg. et imp. Germaniae I, ed. Th.Sickel (Hannover 1879/84 , ND der 2. Aufl. Berlin 1956) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Ottos II., MGH DD reg. et imp. Germaniae II.1, ed. Th.Sickel (Hannover 1888) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Ottos III., MGH DD reg. et imp. Germ. II.2, ed. Th.Sickel (Hannover 1893)

Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, MGH DD reg. et imp. Germ. III, ed. H.Bresslau u. H.Bloch unter Mitwirkung von M.Meyer und R.Holtzmann (Hannover 1900 -1903) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Konrads II. mit Nachträgen zu den Urkunden Heinrichs II., MGH DD reg. et imp. Germ. IV, ed. H.Breslau (Hannover - Leipzig 1909) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Heinrichs III., MGH DD reg. et imp. Germ. V, ed. H.Bresslau (posthum) u. P.Kehr (Berlin 1931) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Heinrichs IV., MGH DD reg. et imp. Germ.,ed. D.v.Gladiss, VI.1 (Berlin 1942) / VI.2 (Weimar 1952) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Heinrichs IV., MGH DD reg. et imp. Germ. VI.3 Einleitung, Nachträge, Verzeichnisse, ed. D.v. Gladiss u. A. Gawlik (Hannover 1978) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Lothars III. und der Kaiserin Richenza, MGH DD reg. et imp. Germ. VIII, ed. E.Ottenthal. u. H.Hirsch (Berlin 1927)

Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Konrads III. und seines Sohnes Heinrich, MGH DD reg. et imp. Germ. IX, ed. F.Hausmann (Wien - Köln - Graz 1969)

Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden Friedrichs I. (1152-1190), MGH DD reg. et imp. Germ. X.1 – X.4, ed. H.Appelt unter Mitwirkung von Rainer Maria Herkenrath und Walter Koch und Bettina Pferschy (Hannover 1975-1990) Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Die Urkunden der Kaiserin Konstanze, MGH DD reg. et imp. Germ. XI.3, ed. Th.Kölzer (Hannover 1990)

Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser. Die Urkunden Heinrich Raspes und Wilhelms von Holland (1246-1252), MGH DD reg. et imp. Germ. XVIII.1, ed. D.Hägermann u. J.Kruisheer unter Mitwirkung von A.Gawlik (Hannover 1989) Die Urkunden Heinrichs des Löwen, Herzog von Sachsen und Bayern, MGH, Die deutschen Ge-schichtsquellen des Mittelalters 500 -1500, Laienfürsten- und Dynastenurkunden der Kaiserzeit I, Reichsinstitut für ältere deutsche Geschichtskunde, ed. K.Jordan (Leipzig 1941) Die Urkunden der Burgundischen Rudolfinger, MGH Diplomata et Acta regum Burgundiae e stirpe Rudolfina, bearbeitet von Theodor Schieffer unter Mitwirkung von H.E.Mayer (Würzburg 1977)

Leges Alamannisches Recht Leges Alamannorum, Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, ed. Historisches Institut des Werralandes, I Die Gesetze des Merowingerreiches (481-714), 2 Pactus legis Alamannorum, Recensio Chlotariana, ed. K.A.Eckhardt (Göttingen - Berlin - Frankfurt 1957) Germanenrechte NF, westgermanisches Recht, ed. Historisches Institut des Werralandes, V Leges Alamannorum, Lex Alamannorum, Recensio Lantfridana, ed. K.A.Eckhardt (Witzenhausen 1962)

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Angelsächsisches Recht Germanenrechte NF, westgermanisches Recht, ed. Historisches Institut des Werralandes, IV Leges Anglo-Saxonum 601-925, ed. K.A.Eckhardt (Göttingen - Berlin - Frankfurt 1958) Die Gesetze der Angelsachsen, 3 Bde., ed. F.Liebermann (Halle a.S. 1903, ND Aalen 1960) Bayerisches Recht Lex Baiuvariorum, Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 -911), 2 Alamannen und Bayern, 4 Recht der Bayern, ed. K.A.Eckhardt unter Mitarbeit von H.K.Claußen, (Weimar 1934) Burgundisches Recht Lex Burgundionum, Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, X Gesetze der Burgunden, ed. F.Beyerle (Weimar 1936) Dänische Rechte Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht, ed. H. Frank, VIII Erichs Seeländisches Recht, Arvebog und Orbodamal, übersetzt von C.v.Schwerin (Weimar 1938) Isländisches Recht Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, IX Die Graugans, übersetzt von A.Heusler (Weimar 1937) Langobardisches Recht Leges Langobardorum, Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, ed. Historisches Institut des Werralandes, III Die Gesetze der Langobarden mit einem Glossar von I.Schröbler, ed. F.Beyerle (Weimar 1947) Liber leges Langobardorum Papiensis dictus, Legis Rothari regis, ed. A.Boretius, in: MGH LL IV, ed. G .H. Pertz (Hannover 1868, ND Stuttgart - Vaduz 1965), S.290-585 Friesisches Recht Lex Frisionum, MGH Fontes iuris Germanici antique in usum scholarum separati editi, XII Lex Frisionum, ed. K.A.Eckhardt (posthum) und A.Eckhardt (Hannover 1982) Norwegisches Recht Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, IV Das Rechtsbuch des Frostothings, übersetzt von R.Meißner (Weimar 1939) Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, V Das Norwegische Gefolgschaftsrecht (Hirdskra), übersetzt von R.Meißner (Weimar 1938) Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, VI Das Rechtsbuch des Gulathings, übersetzt von R.Meißner (Weimar 1935) Ribuarisches Recht Lex Ribuaria, MGH LL nat. Germ. I.3.2, ed. F.Beyerle und R. Buchner (Hannover 1954) Lex Ribuaria, MGH LL V, ed. R.Sohm (Hannover 1875/1889, ND Stuttgart -Vaduz 1965), 185-268

Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 – 911), 1 Salische und ribuarische Franken, ed. K.A.Eckhardt (Weimar 1934)

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Sächsisches Recht, thüringisches Recht, chamavisches Recht Lex Saxonum / Lex Thuringorum / Lex Francorum Chamavorum Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 -911), 3 Sachsen, Thüringer, Chamaven und Friesen, ed. K.A.Eckhardt (Weimar 1934) 3.5 Erstes und zweites Königsgesetz, Lex Saxonum 3.6 Recht der Thüringer 3.7 Recht der chamavischen Franken Salisches Recht Pactus Legis Salicae, MGH LL nat. Germ. I.4.1, ed. K.A.Eckhardt (Hannover 1962) Lex Salica, MGH LL nat. Germ. I.4.2, ed. K.A.Eckhardt (Hannover 1969) Rez.: K.Verhein, VSWG 41 (1954), Heft 3, 273/74 Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, II Die Gesetze des Karolingerreiches (714 – 911), 1 Salische und ribuarische Franken, ed. K.A.Eckhardt (Weimar 1934) Schwedisches Recht Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, VII Älteres Westgötalag, Uplandslag, übersetzt von C.v.Schwerin (Weimar 1935) Westgotisches Recht Lex Visigothorum, Germanenrechte, Texte und Übersetzungen, Schriften der Akademie für Deutsches Recht ed. H.Frank, XI Gesetze der Westgoten, ed. E.Wohlhaupter (Weimar 1936) Lex Romana Visigothorum, ed. G.Haenel (Leipzig 1848, ND Aalen 1962)

Monumenta Boica ed. Academia Scientiarum Elect., Bd.1 ff (1763 ff) Monumenta Historica Britannica, ed. H.Petrie, (o.O. 1848) Oberbairisches Archiv für vaterländische Geschichte, ed.von dem historischen Vereine von und für Ober-Bayern, Bd.9, Heft 1 (München 1848) Oorkondenbook van Holland en Zeeland tot 1299, Bd.2: 1222 to 1265 (ND Maastrich 1986) Regesta chronologico- diplomatica Karolorum. Die Urkunden sämtlicher Karolinger, ed. J.Fr.Böhmer, (Frankfurt a.M. 1833) Regesta chronologico- diplomatica regum inde ab Conradi I. usque ad Heinricum VII. Die Urkunden der Römischen Könige und Kaiser von Conrad I. bis Heinrich VII., 911-1313, ed. J.Fr.Böhmer (Frankfurt a.M. 1831) Regesta chronologico-diplomatica Ruperti regis Romanorum. Auszug aus den im k.k. Archiv zu Wien sich befindenden Reichsregistraturbüchern vom Jahr 1400 bis 1410, ed. J.Chmel, (Frankfurt a.M. 1834) Regesta Habsburgica, 3. Abteilung, Die Regesten der Herzöge von Österreich sowie Friedrichs des Schönen als Deutschem König von 1314 -1330, ed. L.Gross (Innsbruck 1924) Regesta Imperii Bd.I.1 - I.3 Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 nach Johann Friedrich Böhmer, neu bearbeitet von E. Mühlbacher u. J.Lechner (Innsbruck ²1899 - 1908) Bd.2.5 Sächsische Zeit, Papstregesten 911-1024 nach J.Fr. Böhmer, neu bearbeitet von H. Zimmermann (Wien - Köln - Graz 1969)

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Bd.4.3 Die Regesten des Kaiserreichs unter Heinrich IV. 1165 (1190)-1197 nach J. Fr. Böhmer, neu bearbeitet von G. Baaken (Köln - Wien 1972). K. u. G.Baaken eds., Namensregister, Ergänzungen und Berichtigungen (Köln - Wien 1979) Bd.5.1 - 5.1.2 Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV., Friedrich II., Heinrich (VII.), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard 1198-1272. Nach der Neubearbeitung und dem Nachlasse J. Fr. Böhmer’s neu herausgegeben und ergänzt von Julius Ficker, Bd.I (I. u. II. Abteilung), Kaiser und Könige (Innsbruck 1881-1882) Bd.5.2.1 - 5.2.2 Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV., Friedrich II., Heinrich (VII.), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard 1198-1272. Nach der Neubearbeitung (s.o.) von J.Ficker u. E.Winkelmann, Bd.II (III. und IV. Abteilung). Päpste und Reichssachen (Innsbruck 1892-1894) Bd.5.4 Die Regesten des Kaiserreichs (s.o.), Bd.IV (VI. Abteilung). Nachträge und Ergänzungen bear-beitet von Paul Zinsmaier (Köln - Wien 1983) Nachträge und Ergänzungen zu den Herrscherurkunden der Regesta Imperii V, bearbeitet von H. Zimmermann (Köln - Wien 1982) Bd.6.1 – 6.2 Die Regesten des Kaiserreichs unter Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VII. 1273 -1313, nach der Neubearbeitung und dem Nachlasse J. Fr. Böhmer’s neu herausgegeben und ergänzt von O. Redlich. Erste Abtheilung (Innsbruck 1898). Zweite Abteilung neu bearbeitet von V. Samanek (Innsbruck 1933-1948) Bd.8 Die Regesten des Kaiserreichs unter Karl IV. 1346-1378, aus dem Nachlass J. F. Böhmer’s, herausgegeben und ergänzt von A. Huber (Innsbruck 1877) Bd.11.1 – 11.2 Die Urkunden Kaiser Sigismunds 1410-1437, verzeichnet von W. Altmann, 1.Band 1410-1424 (Innsbruck 1896-1897) 2.Band 1424-1437. Nachträge und Register zu Band 1 und 2 (Innsbruck 1897-1900) Bd.12 Die Regesten des Kaiserreichs unter Albrecht II. 1438-1439, bearbeitet u. herausgegeben von G. Hödl (Wien - Köln - Graz 1975) Bd.13.1 - 13.4 Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet heraugegeben von H. Koller, C.E.Janotta u. P-J. Heinig (Wien - Köln - Graz 1982 - 1986) Additamentum Tertium ad Regesta Imperii inde ab anno MCCCXIIII usque ad annum MCCCXLVII. Die Urkunden Ludwigs des Baiern, König Friedrichs des Schönen und König Johannes von Böhmen nebst einer Auswahl der Briefe und Bullen der Päpste und anderer Urkunden, welche die für die Geschichte Deutschlands von 1314-1347 vorzüglich wichtig sind in Auszügen, ed. J.Fr.Böhmer (Frankfurt a.M. 1839) Additamentum Tertium ad Regesta Imperri inde ab anno MCCCXIIII usque ad annum MCCCXLVII. Drittes Ergänzungsheft zu den Regesten Kaiser Ludwigs des Baiern und seiner Zeit 1314 -1347 von J. Fr. Boehmer. Herausgegeben aus seinem Nachlasse von J.Ficker (Innsbruck 1865) Regesta Regum Anglo-Normannorum 1066-1154, 3 Bde. Bd.1 Regesta Willelmi Quonquestoris et Willelmi Rufi 1066-1100, ed. H.W.C. Davis, (Oxford 1913) Bd.2 Regesta Henri Primi 1100-1135, eds. C.Johnson und H.A.Cronne (Oxford 1956) Bd.3 Regesta regi Stephani ac Mathildis imperatricis ac Gaufredi et Henrici Ducum Normannorum 1135-1154, eds. H.A.Cronne und R.H.C. Davis (Oxford 1958) Regesta Pontificum Romanorum ab condita ecclesia ad annum post Christum natum 1198, ed. Ph.Jaffé, 2 Bde., zweite Auflage unter Aufsicht von W.Wattenbach besorgt von S.Loewenfeld, F.Kaltenbrunner und P.Ewald (Leipzig 1885-1888) Regesten der Pfalzgrafen, ed. L.Oberndorff, 2 Bde. (o.O. 1912-1939)

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Regesten der römischen Kaiser und Päpste, ed. O.Seeck (Stuttgart 1919) Das Reichsregister König Albrechts II. (1438 -1439), bearbeitet von H. Koller, Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Ergb. IV, ed. von der Generaldirektion (Wien 1955) Rerum Boicarum Scriptores, 2 Bde., ed. A.F.Oefelius, (München 1763) Rerum Britannicarum et Hibernicarum medii aevi Scriptores, or Chronicles and Memorials of Great Britain and Ireland, Bd.1-251 (zit. Rolls series), published on behalf of the Public Record Office Calender of the Charter Rolls, Bd.1 ff (London 1903 ff, ND Nendeln,Lichtenstein 1972) Calender of the Patent Rolls, Bd.1 ff (London 1901 ff , Nendeln,Lichtenstein 1971) Sachsenspiegel, Eike von Repgow, MGH Fontes iuris Germanici antiqui. Nova series, Sachsenspiegel, Land- und Lehnsrecht, ed. K.A.Eckhardt (Hannover 1933) Selected English Historical Documents of the Ninth and Tenth Century, ed. F.E. Harmer (Cambridge 1914) Urkundenbücher / Urbare Acht, P., Traditionen des Klosters Tegernsee 1003-1242, bearbeitet von Peter Acht, Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte, ed. Kommission für Bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, NF IX, T.1, (München 1952) Bernard, A.u. A.Bruel eds., Recueil des chartes de l’abbaye de Cluny, 6 Bde. (Paris 1876-1903) Beyer, H. ed., Urkundenbuch zur Geschichte der jetzt die Preußischen Regierungsbezirke Coblenz und Trier bildenden mittelrheinischen Territorien, I: Von der ältesten Zeit bis zum Jahr 1169 (Coblenz 1860) Bitterauf, Th., Die Traditionen des Hochstiftes Freising, 2 Bde., Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte, ed. durch die historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, NF 4, I: 744 -926 (München 1905, ND Aalen 1967), NF 5, II: 926-1283 (München 1909, ND Aalen 1967) Doll, A. ed., Traditiones Wizenburgenses, Die Urkunden des Klosters Weißenburg 661-864, aus dem Nachlass von K.Glöckner (Darmstadt 1979) Glöckner, K. ed., Codex Laureshamensis, 3 Bde., (Darmstadt 1929/36, ND Darmstadt 1963) Hauthaler, W. und F.Martin eds., Salzburger Urkundenbuch, I u. II, ed. Gesellschaft für Salzburger Landeskunde (Salzburg 1910/16, ND Aalen 1987) Lacomblet, Th.J. ed., Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 4 Bde. (Düsseldorf 1840 ff, ND Aalen 1966) Redlich, O. ed., Die Traditionsbücher des Hochstiftes Brixen vom 10. bis in das 14. Jahrhundert (Innsbruck 1886, ND Aalen 1973) Reimer, H. ed., Hessisches Urkundenbuch, Publikationen aus den kgl. Preußischen Staatsarchiven Bd.48 (Leipzig 1891) Reindel, K., Die bayerischen Luitpoldinger 893-989, Sammlung und Erläuterung der Quellen, Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte, ed. Kommission für Bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, NF XI (München 1953) Santifaller, L. ed., Die Urkunden der Brixener Hochstifts-Archive (Innsbruck 1929) Stengel, E. ed., Urkundenbuch des Klosters Fulda, I: Die Zeit der Äbte Sturmi und Baugulf 759-802 (Marburg 1958)

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Mein Dank gilt zunächst Herrn Professor Dr. H. Plechl und Herrn Dr. G. Spitzbart für die Anregung zum Thema der Dissertation sowie dann vor allem Herrn Professor Dr. W. Bergmann und Herrn HD Dr. Oberweis für ihre Bereitschaft erster und zweiter Gutachter zu sein. Außerdem danke ich Herrn Professor Dr. rer. nat. G. Heide, Frau G. Heide und Frau StD’ H. Jost-Berns für vielfache technische Hilfe am PC und für das Lesen der Korrektur. Frau StR’ U. Clarenbach danke ich für ihre Hilfe aufgrund ihrer Italienischkenntnisse.