Diakonie Rheinland-Westfalen- Lippe e.V. Bleiberecht und die weitere Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes Dietrich Eckeberg Referent für Flüchtlingsarbeit und junge Zugewanderte Bleiberecht Zwischenbilanz - Anforderungen Pro-Asyl-Tag 2013 Schmerlenbach 18. April 2013
Bleiberecht und die weitere Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes. Bleiberecht Zwischenbilanz - Anforderungen. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Dietrich Eckeberg Referent für Flüchtlingsarbeit und junge Zugewanderte. Pro-Asyl-Tag 2013 Schmerlenbach 18. April 2013. Gliederung. - PowerPoint PPT Presentation
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Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Bleiberecht und die weitere Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes
Dietrich EckebergReferent für Flüchtlingsarbeitund junge Zugewanderte
BleiberechtZwischenbilanz - Anforderungen
Pro-Asyl-Tag 2013
Schmerlenbach
18. April 2013
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Dietrich Eckeberg Pro-Asyl-Tag 2013 - 18.04.2013 Seite 2
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
Gliederung
I Über wen reden wir
II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
III Ausganglage in 2013
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge
V Humanität braucht eine Perspektive
VI Ausblick
Seite 3
Langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge mit ungesichertemAufenthalt
Im Asylverfahren gescheitert
Asyl wurde widerrufen
Menschenrechtlichen Schutz nicht erhalten
Aufenthaltserlaubnis wieder verloren
Ohne Recht auf Aufenthalt - Duldung, Gestattung, ganz ohne Titel
I Über wen reden wir
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Dietrich Eckeberg Pro-Asyl-Tag 2013 - 18.04.2013
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Flüchtlinge im AsylblG-Bezug - Lebensbedingungen, die eineIntegration ver- oder behinderten Gesetzlich verankerter, langjähriger (ehemaliger) Ausschluss vom
Zugang zum Arbeitsmarkt- Langzeitarbeitslosigkeit: faktisches Arbeitsverbot über 4 Jahre = Niedriglohn- Die eine Arbeitsaufnahme oft verhindernde Residenzpflicht - Die Arbeitsaufnahme oft verhindernde Wohnsitzauflagen = Ausschluss- Oft keine Möglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen- Kein Anspruch auf finanzierte Sprachkurse Deutsch- Behinderungen beim Zugang zu Bildung- Kaum Zugang zu beruflicher Qualifizierung- Große Zugangsunterschiede Stadt-Land
Asylbewerberleistungsgesetz verhinderte meist soziale Teilhabe und Zugang zu medizinischer Versorgung
Sammelunterbringung in oft entlegenen Flüchtlingsheimen
I Über wen reden wir - Lebenslagen
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Bleiberecht - für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge
Ohne Stichtage auskommen- In Kapitel 2, Abs. 5 AufenthG analog zu § 25 a nach 5 Jahren eine Anspruchslösung verankern in
einem § 25 b verbunden mit Ermessensspielraum für Ausländerbehörden zugunsten Betroffener
Die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung senkenbelegtes Bemühen um Arbeit muss reichen - menschliche Bindungen und das Wohl der Kinder als Kriterien beachten
Humanitäre Kriterien einbeziehen- v. a. Bleiberecht ohne die Anforderung „Sicherung des Lebensunterhaltes“ für erwerbsgeminderte
oder nicht erwerbsfähige wie alte, behinderte, kranke und traumatisierte Menschen;
- Bleiberecht für Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen den Lebensunterhalt nicht sichern können
- Spielräume für den Einzelfall
Auf restriktive Ausschlussgründe verzichten
Die Familieneinheit schützen
II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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seit 2006 ausgeschlossene waren- v. a. Alte, Kranke, Erwerbsgeminderte, „Sippenhaft“, „offensichtlich unbegründet“
Praxis der Kettenduldungen besteht weiter- 31.12.2012: sind 36.250 geduldete/gestattete Personen zzgl. n.n. Aus- reisepflichtige ohne Duldung länger als 6 Jahre;- Bleiberechtsregelungen 2006ff sind Ende 2011 ausgelaufen; Ausnahme ein Teil der Jugendlichen- Zuvor: Altfallregelung 2006: 20.000; gesetzliche Altfallregelung 2007: 25.600 einschl. 4.700 „Härtefälle“; durch IMK-Verlängerung 2009: 12.400 (Bundestagsdrucksache 17/2160 vom 5.10.2010)
Bleiberecht Ende 2011 ausgelaufen/nicht entschieden, wenn Betroffene die Kriterien noch nicht ganz erfüllt haben / inzwischen negativ entschieden - Anzahl unklar; letzte Zahlen 30.09.2010: ca. 28.000- Rückfall in die Duldung / Fiktionsbescheinigung
III Ausganglage in 2013
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Befristetes Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 erhalten- Ende 2012: über 45.000 Personen mit AE nach § 23 Abs.1 AufenthG; - 41.250 länger als 6 Jahre - sinkende Zahlen seit Ende 2011- Bleiberecht bleibt unsicher v. a. wegen eigenständige Sicherung Lebensunterhalt; NRW in 2012: 7468 Verlängerungen; 307 Ablehnungen- Eindruck: wenig Übergänge in andere §§ des humanitären Aufenthaltsrechtes
stichtagsfreie Teillösung beim Bleiberecht für Jugendliche -§ 25 a - seit Juli 2011- Ende 2012: 1.963 Jugendliche mit AE = recht wenig Begünstigte- greift nicht für Eltern (267 AE) und Geschwister (178)
aus befristetem Aufenthaltsrecht durch Bleiberechtsregelung kaum Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung- „hängenbleiben“ auf befristetem humanitären Aufenthalt, wenn nicht § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
III Ausganglage in 2013
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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In Deutschland geboren o. vor 15. LJ eingereist, kann AE kriegen, wenn- seit 6 Jahren hier, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Abschluss, Antragstellung zwischen 15 und 21 möglich- Erwartung, dass in D einfügen kann, öffentl. Leistungen in Ausbildungsphasen unschädlich, nur eigene Täuschung oder Falschaussage Ausschlussgrund, OU- abgelehnte können Antrag stellen (neu nach Bundesrat - vorher nicht für OU)
Eltern und minderjährige Kinder können AE kriegen, wenn- nicht Ausschlussgrund Täuschung oder Verhinderung der Abschiebung- eigenständige LUH durch Arbeit (neu nach Bundesrat - vorher ‚überwiegend‘) - Ausschluss bei Verurteilung nach Straftat zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen (neu nach Bundesrat - vorher Verurteilung zur Freiheitsstrafe von + 3 Monaten)
III Ausgangslage in 2013stichtagsfreies Bleiberecht für integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Bundesgesetzblatt: 01.07.2011
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Ermöglicht einigen Jugendlichen Übergänge in ein Bleiberecht - Verzicht volle Lebensunterhaltssicherung in Ausbildungsphasen, nur eigene
Täuschung/Falschangabe schädlich, Einschluss von ‚offensichtlich unbegründet“‘
negativ: v. a. Ermessens- statt Anspruchsregelung und- Bleiberecht für Jugendliche könnte mittelbar die Abschiebung der Eltern zur Folge haben
- Eltern sind weitgehend ausgeschlossen: v. a. durch die Forderung der vollen Lebensunterhaltssicherung und dem fehlenden Abstellen auf Vorsatz bei Täuschung/Falschangabe
- entgegen des Bundesratsvorschlages gibt es kein direkt abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Geschwisterkinder, sondern eine direkte Verknüpfung mit dem Aufenthaltsrecht der Eltern
- unverständlich ist die ‚Schlechterstellung‘ von Unbegleiteten Minderjährigen und den in Deutschland Geborenen (faktisch bis zu 15 Jahren Voraufenthalt vorausgesetzt)
- auf den Schultern der Kinder liegt zu viel ‚Last‘ - Begriffe ‚erfolgreicher‘ Schulbesuch und „in die Lebensverhältnisse einfügen“ unklar
- Es fehlt eine Härtefallregelung, etwa eine Kompensationsregelung: Ermessensregelung im Sinne der Betroffenen
III Ausgangslage in 2013 Kritik Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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III Ausgangslage in 2013Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche - Zahlen
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/457 vom 21.02.2013
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BMI und Länder: keine weitere statistische Erfassung
- „Im Einvernehmen mit den Ländern hat das Bundesministerium des Innern die Länder ab 2011 nicht mehr um die Führung einer gesonderten Statistik zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gebeten“ (Bundestagsdrucksache 17/10451 vom 10.08.2012)
- Folge: unklar, welche „besonders bedrohten Gruppen“ noch in die Bleiberechtsregelung aufgenommenen wurden
Umfrage NRW Flüchtlingsrat vom Juli 2012
- Belegte große Zahl der Betroffenen mit Fiktionsbescheinigungen in etlichen Kommunen - keine Lösung in Sicht
III Ausgangslage in 2013Ende 2011 besonders bedrohte Gruppen
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III Ausgangslage in 2013Flüchtlinge mit befristetem, ungesicherten Aufenthalt
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
AufenthG-Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß Bund >6 Jahre NRW
§ 23 Abs. 1 (v. a. in Folge der Bleiberechtsreglungen seit 2007)
Am 31.12.2011 waren dies noch
Am 31.12.2010 waren dies noch
45.66944.382
59.255
41.250 16.19715.141
21.789
§ 25 Abs. 5 (Ausreise unmöglich)Am 31.12.2011 waren dies noch
Am 31.12.2010 waren dies noch
48.15347.743
49.276
47.567 15.55515.180
15.860
§ 25 Abs. 4 S. 1 (vorübergehend) 9.057 2.119 2.376
§ 23 a (gesetzliche Härtefallregelung) 5.968 5.166 1.321
§ 22 (Aufnahme aus dem Ausland) 509 256 161
§ 18 a (qualifizierte Geduldete) 145 96 27
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Aufenthaltsrechtliche Lage für die bisher Begünstigten: Wer über die gesetzliche Bleiberechtsregelung von 2007 (§ 104 a/b
AufenthG) einen Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 (einschl. § 104 a Abs. 5) erhielt, hat Ende 2011 i. d. R. eine Verlängerung erhalten, wenn die Ersterteilungsvorgaben weiter erfüllt waren; Grundlage § 8 Abs. 1 AufenthG- s. auch VV zu § 104 a von Sept. 2009: LUH-überwiegend; Öffnung für Kinderreiche; Integration kann Täuschung heilen
Wer in Folge der IMK 2009 ein Bleiberecht „auf Probe“ erhielt, musste i. d. R. Ende 2011 die volle Lebensunterhaltssicherung schaffen, sonst drohte Rückfall in Duldung / Fiktionsbescheinigung
Seit 01.07.2011 - Teillösung: Bleiberechtsregelung für Jugendliche und Heranwachsende
Alle anderen Langzeitgeduldeten bleiben ausgeschlossen
III Ausgangslage - seit Ende 2011
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Bisher keine allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (etwa ein § 25 b AufenthG) erwünscht; stichtagsfreies Bleiberecht für integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25 a AufenthG) vom 01.07.2011 reicht
In Bundesregierung politische Diskussion im HintergrundSeptember 2012: Der Beirat für Integration fordert umfassende rechtliche Verbesserungen für in Deutschland lebende Flüchtlinge und Menschen ohne Aufenthaltsstatus:- humanitär ausgestaltete stichtagsfreie Bleiberechtsregelung- Zugang zu Sprachkursen Deutsch- Zugang zu Ausbildung und Arbeit nach spätestens 6 Monaten- Zugang für Menschen in der Illegalität zur medizinischen Regelversorgung
Staatsministerin Böhmer erklärte am 28 September 2012: „ Mit Nachdruck unterstütze ich die Forderung nach einer gesetzlichen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung. Für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende haben wir im vergangenen Jahr bereits ein eigenständiges, stichtagsunabhängiges Bleiberecht eingeführt. Das ist ein
großer Fortschritt! Daran gilt es jetzt, mit einer generellen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung anzuknüpfen. Wer sich mit ganzer Kraft um die Sicherung des Lebensunterhalts bemüht, sollte eine dauerhafte Perspektive in unserem Land erhalten. Integrationsleistungen anzuerkennen, steht für unseren Grundsatz des Forderns und Förderns.“
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge - Bundesregierung/BMI
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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22. März 2012 - Integrationsministerkonferenz
30.08.2012: Niedersachsen - später Position der CDU-Länder Bundesratsdrucksache: 333/12
- Versprechen: bei sozialer und wirtschaftlicher Integration - dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
- Tatsächlich: nach 4 Jahren Duldung, Identitätsklärung vorab und nachweisliches Bemühen um Arbeit: binnen 2 Jahren Duldung Deutschkenntnisse B1 und eigenständige Lebensunterhaltssicherung - führt zu 1 Jahr AE, wenn LUH voll gesichert
- Bewertung: positiv sind Anreize, sich früh um Integration zu bemühen; Identitätsklärung ohne Aufenthaltssicherheit; Komplett eigenständige LUHsicherung aus Duldung heraus; Deutschkenntnisse B1; …nur wenn aufgrund seiner beruflichen Qualifikation dauerhaft Arbeit wahrscheinlich ist Dauerhaft
28.08.2012 und 22.03.2013: Hamburg - später Position der SPD-Länder Bundesratsdrucksache: 505/12
- Versprechen: Verbesserung Jugendregelung und allgemein - bei nachhaltiger Integration - Ziel: dauerhaft abgesicherte Lebensperspektive
- Tatsächlich: zu § 25a / Jugendregelung: „soll, statt kann“, erfolgreicher Schulbesuch; keine Altersbeschränkung/ Legaldefinition JGG; Voraufenthalts 4, statt bisher 6 Jahre; zu §25b /allgemeine Regelung: 6/8 Jahre, LUHsicherung zu erwarten/Prognose - aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt als Grundsatz, Ausnahmen; mdl. Deutschkenntnisse A2; tatsächlicher Schulbesuch; FdGO; Vorsatz bei Straftat; Einschluss „OU“
- Bewertung: insgesamt positiv; aber: Voraufenthaltsdauer; Niedrige Tagessätze bei strafbarem Handeln; Ermessensspielraum örtliche AbH Dauerhaft
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge - Bundesländer
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„Während Migrationspolitiker im Angesicht unserer alternden Gesellschaft das Anwerben von Facharbeitern diskutieren, bleibt es bei Ausschluss von Bedürftigen und bei der Erteilungnur vorläufiger Aufenthaltserlaubnisse für Menschen, die seitJahren hier leben oder sogar hier aufgewachsen sind.Statt in Bildung und Qualifizierung zu investieren, könnte für viele schon bald wieder die Abschiebung drohen“.
Präses Alfred Buß, 2011, schriftlicher Bericht zur Synode der EvangelischenKirche von Westfalen zum „Bleiberecht für Flüchtlinge“
V Humanität braucht eine Perspektive Präses Buß
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durch Änderung der gesetzlich-administrativen Ausgrenzung vonArbeit, Bildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Teilhabe
Der Grundansatz „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ sollte ergänzt werden um
den Grundansatz „Förderung von Teilhabe und sprachlich / beruflicher Qualifizierung“ v. a. durch- Öffnung Förderinstrumentarien SGB III und Zugang zu Arbeit- Absenkung der LuH-pflicht - großzügige Übergangsgestaltung- Abweichen von der Forderung zur LUH bei unverschuldeter Erwerbslosigkeit, Alter, Erkrankung- Erhalt spezifischer Förderungen ab 2014 - BMAS-Xenosprojekte- Humanitäre Ermessensspielräume für die Ausländerbehörden im Einzelfall
V Humanität braucht eine Perspektive
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Durch die Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicherBestimmungen für Menschen mit ungesichertem Aufenthalt humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Gestattung
Direkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Direkter Zugang zur Sprachförderung Deutsch
Uneingeschränkter Zugang zum Gesundheitssystem
Streichen der Residenzpflicht
Abschaffung von Wohnsitzauflagen
Möglichkeiten der Eröffnung eines Kontos
V Humanität braucht eine Perspektive
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Für die große Anzahl von Personen, die länger als 6 Jahre eineAufenthaltserlaubnis in Deutschland habenStand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/457 vom 21.02.2013
V Humanität braucht eine Perspektive
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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ohne Niederlassungserlaubnis - länger als 6 Jahre in Deutschland aufhältig Anzahl
subsidiär Geschützte 20.507
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 41.250
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 47.567
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 2.119
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 8.493
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a 5.116
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 258
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a 96
gesamt 125.406
Seite 20
durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitärenAufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis)
etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten bei der eigenständigen Sicherung der Lebensunterhaltes analog der Kriterien § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG aus humanitären Gründen
- Abstellen auf die beantragende Person, statt auf die Bedarfsgemeinschaft
- Herausnahme von Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die als Kinder gemäß § 35 AufenthG bereits eine Niederlassungserlaubnis erhielten
- Berücksichtigung alleinerziehender Elternteile und pflegender Angehöriger
- bei ärztlich attestierten Erwerbsminderungen etwa durch Erkrankungen, welche die Fähigkeit zur LUHsicherung einschränken
- Berücksichtigung von mehrjährigen Arbeitsverboten bzw. mehrjährig behindertem oder nachrangigem Arbeitsmarktzugang, eingeschränkte Qualifizierungsmöglichkeit; Folge: schränkten LUH ein
- Berücksichtigung von Wohnsitzauflagen/Residenzpflicht, die über Jahre der Arbeitsaufnahme im Wege standen; Folge: schränkten LUH ein
V Humanität braucht eine Perspektive
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitärenAufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis)
etwa durch eine zeitliche Festlegung, ab welcher Aufenthaltsdauer eine Verlängerung erfolgen muss unabhängig von der Frage, ob noch eine Ausreisehindernis besteht (Änderung von § 26 Abs. 2 AufenthG)
Etwa durch die Einbeziehung jeder AE und von Fiktionsbescheinigungen, auch wenn diese zwischenzeitlich von einer Duldung unterbrochen wurde
V Humanität braucht eine Perspektive
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Zur Abschaffung der Praxis der Kettenduldung und Ver-ankerung einer tragfähigen Bleiberechtsperspektive bedarf es
einer allgemeinen, stichtagsfreien, humanitär ausgestalteten Bleiberechtsregelung im Sinne der Vorschläge der Integrationsministerkonferenz von 2012 (§ 25 b AufenthG und Öffnung des § 25 a AufenthG)
einer Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicher Bestimmungen für Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bzw. mit ungesichertem Aufenthalt (Duldung/Aufenthaltsgestattung)
einer weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Anerkennung auf Grundlage, dass eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und aufgrund unverschuldeter Erwerbsminderungen bei den Bestimmungen zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis) etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 2 AufenthG
VI Ausblick Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Kurzfristig: Eintreten für Lösungen für diejenigen, deren befristete Aufenthaltserlaubnis seit Ende 2011 bedroht ist
Im Wahljahr auf Bundes- und Landesebene für ein stichtagsfreies, humanitär ausgestaltetes Bleiberecht im Sinne der Vorschläge der Integrationsministerkonferenz von 2012 werben; auf Öffnung beim Bleiberecht für Jugendliche und Erwachsene hinwirken
Eintreten für: Ab einer gewissen Aufenthaltsdauer das Bleiberecht nicht mehr befristen, sondern vom „Gast“ zur Willkommenskultur wechseln- humanitäre Ausnahmeregelungen bei der Niederlassungserlaubnis schaffen, damit die Begünstigten in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt finden und ausgestalten können
Flankierend: darauf hinwirken, dass die durch Gesetze bestehenden Hürden beim Spracherwerb Deutsch und zur beruflichen Integration überprüft werden.
VI Ausblick Vorhaben der Aktion Bleiberecht 2013
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (§ 25 b AufenthG)analog Vorschlag Integrationsministerkonferenz
Öffnung der Bleiberechtsregelung für Jugendliche § 25 a AufenthGBundesratsinitiative Hamburg
Neuer Grundansatz: „Förderung von Teilhabe und sprachlicher und beruflicher Integration“ von Anfang ans. Papier Staatsministerin Böhmer vom September 2012
Fortführung der Xenos-Bleiberechtsprojekte 2014-2020 Fortfall Wohnortebindung, Residenzpflicht bei Ausbildungs- und
Arbeitsaufnahme - Verrechnungslösung Recht auf ein Konto Praxis der Kettenduldung darf nicht zur Praxis der
Kettenaufenthaltserlaubnisse ohne Übergangschancen zur Niederlassungserlaubnis werden
VI AusblickForderungen auf einem Blick
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Dietrich EckebergReferent für Flüchtlingsarbeitund junge Zuwanderer
Die Kirchen: Aufrufe 2007 und 2009; letzte Konkretion: EKD-Synode 2011- AG Bleiberecht von Diakonie und Caritas; Erfahrungsbericht, Aktionen; Internetseite
Die Freie Wohlfahrtspflege: zuletzt drei Schreiben zu den Bundesratsinitiativen 2012; Forderungen zur Bundestagswahl
Pro Asyl: siehe „Hier Geblieben“; Aktionen; Erfahrungsbericht
Jugendliche ohne Grenzen
UNHCR Oktober 2009
II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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III Ausgangslage in 2013Flüchtlinge mit Asyl-, GFK- oder Abschiebungsschutz
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Flüchtlingsschutz weil Bund >6 Jahre NRW
Asylberechtigt
Am 31.12.2011 waren dies noch
40.690
43.185
35.902 11.991
12.527
Flüchtling gemäß Genfer Flüchtlingskonvention
Am 31.12.2011 waren dies noch
74.570
70.033
35.692 22.761
20.874
Subsidiärer Schutz / Abschiebungsverbot
Am 31.12.2011 waren dies noch
36.005
27.332
20.507 7.633
5.670
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Seite 28
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Zahlen zu den Bleiberechtsregelungen Bund > 6 Jahre NRW
Personen mit Duldungen (1997: 329.000) 85.344 35.731 26.747
Personen mit Aufenthaltsgestattung 65.936 525 14.528
Ausreisepflichtig ohne Duldung 33.003 NN 8.025
III Ausgangslage in 2013Personen mit/ohne Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
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Seite 29
III Ausgangslage in 2013Ende 2011 besonders bedrohte Gruppen
Stand: 30.09.2010 - Bundestagsdrucksache 17/4631 vom 03.02.2011; keine neue Statistik seitdem
Zahlen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ Bund NRW Anforderungen an LUH
§ 104 a Abs. 5 - überwiegende LUH-sicherung 9.607* überwiegend
§ 104 a Abs. 6 - Härtefallregelung 4.968überwiegend, wenn weiter Härtefall
IMK 2009 - a) Halbtagsbeschäftigung 3.108 4.949* vollständig
IMK 2009 - b) Schule und Ausbildung 640vollständig, außer in Ausbildung
IMK 2009 - c) Bemühen um Arbeit 5.191 vollständig
gesamt 28.463(einschl. NRW)
*) Zahlen ungenau, da NRW diese Daten nicht zum 31.12.2009 getrennt ausgewiesen hat
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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Seite 30
III Ausgangslage in 2013 Flüchtlinge mit AE gemäß Altfallregelung (§ 104 a /b)
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Gruppen in Altfallregelung - AE gemäß Bund
InsgesamtAm 31.12.2011 waren dies noch
3.1495.265
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 a (Lebensunterhalt gesichert)Am 31.12.2011 waren dies noch
2.6433.735
in Folge § 104 a Abs. 5 und 6 (…auf Probe)Am 31.12.2011 waren dies noch
2991.037
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2. S.1(…inzwischen volljährig)
369
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 2 (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)
49
§ 104 b (Eltern ausgereist) 75
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Dietrich Eckeberg Pro-Asyl-Tag 2013 - 18.04.2013
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eine Vielzahl von Anträgen für eine allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung seit November 2011- u. a Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
30. November 2011 - Schleswig-Holstein- „Ein Aufenthaltsrecht wegen nachhaltiger Integration gibt es nicht - obwohl die Ver- besserung der Integration doch Ziel unserer gesamten Integrationsdebatte ist… Seit dem 01.07.2011 haben wir den § 25 a AufenthG, der es Jugendlichen und Heran- wachsenden nach Prüfung des Einzelfalles ermöglicht, in einen legalen Aufenthaltstitel zu wechseln. Für Erwachsene gibt es dies nicht. Das müssen wir ändern.“ (Minister Schmalfuß/FDP; August 2011)
- November 2011: Bundesratsinitiative für Ausländer bei nachhaltiger Integration, u. a. volle LUH (Prognose), Wohngeld möglich, A2 GER, vorübergehender Sozialleistungsbezug
22. März 2012 - Integrationsministerkonferenz- empfiehlt stichtagsfreie Bleiberechtsregelung mit humanitären Grundzügen
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge - Bundesländer
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
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