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Deutscher Bundestag Drucksache 18/11437
18. Wahlperiode 08.03.2017
Beschlussempfehlung und Berichtdes Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8486 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts undzur
Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
A. Problem
Der Gesetzentwurf sieht im Schwerpunkt vor, spezielle Regelungen
für den Bau-vertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den
Architektenvertrag und den Inge-nieurvertrag in das
Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf-zunehmen.
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Bau-recht
– parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik – zu einer
kom-plexen Spezialmaterie mit umfangreicher Rechtsprechung geworden
ist. Diese istfür den Rechtsanwender kaum noch zu überblicken. Das
geltende Werkvertrags-recht ist mit Blick auf die unterschiedlichen
möglichen Vertragsgegenstände sehrallgemein gehalten. Für die
komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angeleg-ten Bauverträge
sind die Regelungen des Werkvertragsrechts häufig nicht
detail-liert genug. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts sind
nicht gesetzlich gere-gelt, sondern der Vereinbarung der Parteien
und der Rechtsprechung überlassen.Das Fehlen klarer gesetzlicher
Vorgaben erschwert eine interessengerechte undökonomisch sinnvolle
Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen. Für Ver-braucher kann
die Durchführung eines Bauvorhabens darüber hinaus weitere Ri-siken
bergen; gleichwohl enthält das geltende Werkvertragsrecht,
abgesehen voneinigen Einzelvorschriften, keine besonderen
Verbraucherschutzvorschriften.
Den aufgezeigten Schwierigkeiten soll mit dem Gesetzentwurf
begegnet werden,unter anderem durch die Einführung eines
Anordnungsrechts des Bestellers ein-schließlich Regelungen zur
Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen,durch die Änderung
und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Nor-mierung
einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge
vonVerbrauchern sollen Regelungen zur Einführung einer
Baubeschreibungspflichtdes Unternehmers, zur Pflicht der Parteien,
eine verbindliche Vereinbarung überdie Bauzeit zu treffen, zum
Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertragsund zur Einführung
einer Obergrenze für Abschlagszahlungen getroffen werden.Außerdem
soll das Recht der Mängelhaftung an die Rechtsprechung des
Gerichts-hofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst werden.
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Drucksache 18/11437 – 2 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss
empfiehltunter anderem die Streichung des Wahlrechts des Verkäufers
(Selbstvornahmeoder Aufwendungsersatz) beim neuen erweiterten
Nacherfüllungsanspruch(§ 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E). Wegen
möglicher Konkurrenzen von Hauptleis-tungspflichten aus einem
Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten auseinem
Kaufvertrag andererseits wird das Recht des Verkäufers, den Aus-
und Ein-bau selbst vorzunehmen, gestrichen. Außerdem greift der
Ausschuss verschiedeneAnregungen des Bundesrates auf, etwa die
Aufnahme einer Vorschrift über dieErteilung einer Schlussrechnung
(§ 650g Absatz 4 – neu – BGB-E), die Vorgabe,dass
Verbraucherbauverträge in Textform abzuschließen sind (§ 650i
Absatz 2– neu – BGB-E) sowie Modifizierungen der Vorgaben für den
Fall von Vertrags-änderungen (§ 650b Absatz 1 Satz 5 – neu –, §
650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E).
Neu aufgenommen werden im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf
Änderun-gen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), des
Einführungsgesetzes zum Ge-richtsverfassungsgesetz (EGGVG), der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie derGrundbuchordnung (GBO) und der
Schiffsregisterordnung (SchRegO). Unteranderem soll die
Zuständigkeit für Entscheidungen über das Anordnungsrechtoder die
Vergütungsanpassung auf bestimmte Gerichte konzentriert werden(§ 71
GVG-E).
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
derFraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimment-haltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen
Unveränderte Annahme.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache
18/11437
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8486 in der aus der
nachstehenden Zusam-menstellung ersichtlichen Fassung
anzunehmen.
Berlin, den 8. März 2017
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Renate KünastVorsitzende
Dr. Hendrik HoppenstedtBerichterstatter
Dr. Johannes FechnerBerichterstatter
Harald Petzold (Havelland)Berichterstatter
Katja KeulBerichterstatterin
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Drucksache 18/11437 – 4 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtli-chen Mängelhaftung– Drucksache 18/8486
–mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Reform desBauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Män-gelhaftung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform desBauvertragsrechts,
zur Änderung der kaufrechtlichen Män-gelhaftung, zur Stärkung
des zivilpro-
zessualen Rechtsschutzes und zum ma-schinellen Siegel im
Grundbuch- und
Schiffsregisterverfahren
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung derBekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch … [Artikel 6des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über
alter-native Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheitenund zur
Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten, Bun-destagsdrucksache 18/6904] geändert
worden ist, wirdwie folgt geändert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung derBekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 3 desGesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190)
geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2Abschnitt 8
Titel 9 wie folgt gefasst:
1. u n v e r ä n d e r t
„Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertragsrecht
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Bauvertrag
Kapitel 3
Verbraucherbauvertrag
Kapitel 4
Unabdingbarkeit
Untertitel 2
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
Untertitel 3
Bauträgervertrag
Untertitel 4
Reisevertrag“.
2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter„§ 275 Abs. 1 bis
3, § 439 Abs. 3 oder § 635Abs. 3“ durch die Wörter „§ 275 Absatz 1
bis 3,§ 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. § 309 wird wie folgt geändert: 3. § 309 wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ccwird wie folgt
gefasst:
a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ccwird wie folgt
gefasst:
„cc) (Leistungen und Aufwendungen beiNacherfüllung)
„cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders aus-geschlossen oder beschränkt
wird, diezum Zweck der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen
nach § 439 Ab-satz 2 und 3 zu tragen oder zu erset-zen;“.
die Verpflichtung des Verwenders aus-geschlossen oder beschränkt
wird, diezum Zweck der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen
nach § 439 Ab-satz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zutragen oder zu
ersetzen;“.
b) In Nummer 14 wird der Punkt am Endedurch ein Semikolon
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
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Drucksache 18/11437 – 6 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: c) Folgende Nummer 15 wird
angefügt:
„15. (Abschlagszahlungen und Sicherheits-leistung)
„15. (Abschlagszahlungen und Sicherheits-leistung)
eine Bestimmung, nach der der Ver-wender bei einem
Werkvertrag
eine Bestimmung, nach der der Ver-wender bei einem
Werkvertrag
a) für Teilleistungen Abschlagszah-lungen vom anderen
Vertragsteilverlangen kann, die wesentlich hö-her sind als die nach
§ 632a Ab-satz 1 und § 650l Absatz 1 zu leis-tenden
Abschlagszahlungen, oder
a) für Teilleistungen Abschlagszah-lungen vom anderen
Vertragsteilverlangen kann, die wesentlich hö-her sind als die nach
§ 632a Ab-satz 1 und § 650m Absatz 1 zuleistenden
Abschlagszahlungen,oder
b) die Sicherheitsleistung nach§ 650l Absatz 2 nicht oder nur
ingeringerer Höhe leisten muss.“
b) die Sicherheitsleistung nach§ 650m Absatz 2 nicht oder nur
ingeringerer Höhe leisten muss.“
4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 4. § 312
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verbraucherbauverträge nach § 650h Ab-satz 1,“.
„3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Ab-satz 1,“.
5. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt: 5. Nach § 356d
wird folgender § 356e eingefügt:
„§ 356d „§ 356e
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen Widerrufsrecht bei
Verbraucherbauverträgen
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650hAbsatz 1) beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevorder Unternehmer den Verbraucher gemäß
Arti-kel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen
Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht be-lehrt hat. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestenszwölf Monate und 14 Tage nach dem
in § 355 Ab-satz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650iAbsatz 1) beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevorder Unternehmer den Verbraucher gemäß
Arti-kel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen
Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht be-lehrt hat. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestenszwölf Monate und 14 Tage nach dem
in § 355 Ab-satz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“
6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt: 6. u n v e r ä n
d e r t
„§ 357d
Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbau-verträgen
Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf er-brachten Leistung
ihrer Natur nach ausgeschlos-sen, schuldet der Verbraucher dem
UnternehmerWertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzesist die
vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.Ist die vereinbarte
Vergütung unverhältnismäßighoch, ist der Wertersatz auf der
Grundlage des
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Marktwertes der erbrachten Leistung zu berech-nen.“
7. § 439 wird wie folgt geändert: 7. § 439 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-gefügt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-gefügt:
„(3) Hat der Käufer die mangelhafteSache gemäß ihrer Art und
ihrem Verwen-dungszweck in eine andere Sache eingebaut,ist der
Verkäufer im Rahmen der Nacherfül-lung verpflichtet, nach seiner
Wahl entwederselbst den erforderlichen Ausbau der man-gelhaften und
den Einbau der nachgebesser-ten oder gelieferten mangelfreien Sache
vor-zunehmen oder dem Käufer die hierfür erfor-derlichen
Aufwendungen zu ersetzen. DerVerkäufer ist auf den
Aufwendungsersatz be-schränkt, wenn
„(3) Hat der Käufer die mangelhafteSache gemäß ihrer Art und
ihrem Verwen-dungszweck in eine andere Sache eingebautoder an eine
andere Sache angebracht, istder Verkäufer im Rahmen der
Nacherfüllungverpflichtet, dem Käufer die
erforderlichenAufwendungen für das Entfernen dermangelhaften und
den Einbau oder das An-bringen der nachgebesserten oder
geliefer-ten mangelfreien Sache zu ersetzen.
1. dem Ausbau der mangelhaften und demEinbau der nachgebesserten
oder gelie-ferten mangelfreien Sache durch denVerkäufer ein
berechtigtes Interesse desKäufers entgegensteht oder
1. entfällt
2. der Verkäufer nicht innerhalb einervom Käufer bestimmten
angemessenenFrist erklärt hat, dass er den Aus- undEinbau selbst
vornehmen werde.
2. entfällt
§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzu-wenden, dass für die
Kenntnis des Käufersan die Stelle des Vertragsschlusses der Ein-bau
der mangelhaften Sache durch den Käu-fer tritt.“
§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzu-wenden, dass für die
Kenntnis des Käufersan die Stelle des Vertragsschlusses der Ein-bau
oder das Anbringen der mangelhaftenSache durch den Käufer
tritt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden dieAbsätze 4 und 5.
b) u n v e r ä n d e r t
8. § 440 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t
„§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt undSchadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 unddes § 323 Absatz 2
bedarf es der Fristsetzungauch dann nicht, wenn der Verkäufer beide
Artender Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verwei-gert oder wenn
die dem Käufer zustehende Art derNacherfüllung fehlgeschlagen oder
ihm unzumut-
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Drucksache 18/11437 – 8 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
bar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolg-losen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wennsich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oderdes Mangels oder den sonstigen Umständen etwasanderes
ergibt.“
9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und445b
eingefügt:
9. u n v e r ä n d e r t
„§ 445a
Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einerneu hergestellten Sache
von dem Verkäufer, derihm die Sache verkauft hatte (Lieferant),
Ersatzder Aufwendungen verlangen, die er im Verhält-nis zum Käufer
nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie§ 475 Absatz 4 und 6 zu tragen
hatte, wenn dervom Käufer geltend gemachte Mangel bereitsbeim
Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vor-handen war.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechtedes Verkäufers gegen
seinen Lieferanten bedarf eswegen des vom Käufer geltend gemachten
Man-gels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht,wenn der
Verkäufer die verkaufte neu hergestellteSache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurück-nehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis
ge-mindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die An-sprüche des
Lieferanten und der übrigen Käufer inder Lieferkette gegen die
jeweiligen Verkäuferentsprechende Anwendung, wenn die
SchuldnerUnternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibtunberührt.
§ 445b
Verjährung von Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmtenAufwendungsersatzansprüche
verjähren in zweiJahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und445a Absatz 1 bestimmten
Ansprüche des Ver-käufers gegen seinen Lieferanten wegen des
Man-gels einer verkauften neu hergestellten Sache trittfrühestens
zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käuferserfüllt hat. Diese
Ablaufhemmung endet spätes-tens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in
dem derLieferant die Sache dem Verkäufer abgelieferthat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die An-sprüche des
Lieferanten und der übrigen Käufer inder Lieferkette gegen die
jeweiligen Verkäuferentsprechende Anwendung, wenn die
SchuldnerUnternehmer sind.“
10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475ersetzt:
10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475ersetzt:
„§ 474 „§ 474
Verbrauchsgüterkauf u n v e r ä n d e r t
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge,durch die ein Verbraucher
von einem Unterneh-mer eine bewegliche Sache kauft. Um einen
Ver-brauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einemVertrag, der
neben dem Verkauf einer bewegli-chen Sache die Erbringung einer
Dienstleistungdurch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er-gänzend die folgenden
Vorschriften dieses Unter-titels. Dies gilt nicht für gebrauchte
Sachen, die ineiner öffentlich zugänglichen Versteigerung ver-kauft
werden, an der der Verbraucher persönlichteilnehmen kann.
§ 475 § 475
Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu er-bringenden Leistungen
weder bestimmt noch ausden Umständen zu entnehmen, so kann der
Gläu-biger diese Leistungen abweichend von § 271 Ab-satz 1 nur
unverzüglich verlangen. Der Unterneh-mer muss die Sache in diesem
Fall spätestens 30Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die
Ver-tragsparteien können die Leistungen sofort bewir-ken.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe,dass die Gefahr des
zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung nur dann
auf denKäufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur,den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung
(2) u n v e r ä n d e r t
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Drucksache 18/11437 – 10 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
der Versendung bestimmte Person oder Anstaltmit der Ausführung
beauftragt hat und der Unter-nehmer dem Käufer diese Person oder
Anstaltnicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
Nutzungen nicht herauszugebenoder durch ihren Wert zu ersetzen
sind. Die§§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach§ 275 Absatz 1
ausgeschlossen oder kann der Un-ternehmer diese nach § 275 Absatz 2
oder 3 oder§ 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die an-dere
Art der Nacherfüllung nicht wegen Unver-hältnismäßigkeit der Kosten
nach § 439 Absatz 4Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der
Nacher-füllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach§ 439 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 Alternative 2unverhältnismäßig, kann der
Unternehmer denAufwendungsersatz auf einen angemessenen Be-trag
beschränken. Bei der Bemessung dieses Be-trages sind insbesondere
der Wert der Sache inmangelfreiem Zustand und die Bedeutung
desMangels zu berücksichtigen.
(4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach§ 275 Absatz 1
ausgeschlossen oder kann der Un-ternehmer diese nach § 275 Absatz 2
oder 3 oder§ 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die an-dere
Art der Nacherfüllung nicht wegen Unver-hältnismäßigkeit der Kosten
nach § 439 Absatz 4Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der
Nacher-füllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach§ 439 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnis-mäßig, kann der Unternehmer den
Aufwendungs-ersatz auf einen angemessenen Betrag beschrän-ken. Bei
der Bemessung dieses Betrages sind ins-besondere der Wert der Sache
in mangelfreiemZustand und die Bedeutung des Mangels zu
be-rücksichtigen.
(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen an-zuwenden, in denen
der Verkäufer die Nacherfül-lung gemäß Absatz 4 Satz 2
beschränkt.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Der Verbraucher kann von dem Unter-nehmer für Aufwendungen,
die ihm im Rahmender Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3Satz 1
entstehen und die vom Unternehmer zu tra-gen sind, Vorschuss
verlangen.“
(6) Der Verbraucher kann von dem Unter-nehmer für Aufwendungen,
die ihm im Rahmender Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und
3entstehen und die vom Unternehmer zu tragensind, Vorschuss
verlangen.“
11. Der bisherige § 475 wird § 476. 11. u n v e r ä n d e r
t
12. Der bisherige § 476 wird § 477. 12. u n v e r ä n d e r
t
13. Der bisherige § 477 wird aufgehoben. 13. u n v e r ä n d e r
t
14. § 478 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Der Überschrift werden die Wörter „Sonder-bestimmungen für
den“ vorangestellt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der letzte Vertrag in der Liefer-kette ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474), fin-det § 477 in den Fällen des § 445a
Absatz 1und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass dieFrist mit dem
Übergang der Gefahr auf denVerbraucher beginnt.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und inSatz 1 werden die
Wörter „von den §§ 433bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den
Ab-sätzen 1 bis 3 und von § 479“ durch die Wör-ter „von Absatz 1
sowie von den §§ 433 bis435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und
2sowie von § 445b“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 unddie Wörter „Absätze 1
bis 4“ werden durchdie Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
15. § 479 wird wie folgt gefasst: 15. u n v e r ä n d e r t
„§ 479
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) musseinfach und verständlich
abgefasst sein. Sie mussenthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte desVerbrauchers sowie
darauf, dass sie durchdie Garantie nicht eingeschränkt
werden,und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichenAngaben, die für
die Geltendmachung derGarantie erforderlich sind, insbesondere
dieDauer und den räumlichen Geltungsbereichdes Garantieschutzes
sowie Namen und An-schrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dassihm die
Garantieerklärung in Textform mitgeteiltwird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantiever-pflichtung wird nicht
dadurch berührt, dass eineder vorstehenden Anforderungen nicht
erfülltwird.“
16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt: 16. u n v e r
ä n d e r t
„Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften“.
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Drucksache 18/11437 – 12 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
17. § 632a wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r
t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die fol-genden Sätze
ersetzt:
„Der Unternehmer kann von dem Be-steller eine Abschlagszahlung
in Höhedes Wertes der von ihm erbrachten undnach dem Vertrag
geschuldeten Leis-tungen verlangen. Sind die erbrachtenLeistungen
nicht vertragsgemäß, kannder Besteller die Zahlung eines
ange-messenen Teils des Abschlags verwei-gern. Die Beweislast für
die vertragsge-mäße Leistung verbleibt bis zur Ab-nahme beim
Unternehmer.“
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter„Sätze 1 bis 4“ durch
die Wörter„Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 undwird wie folgt
gefasst:
„(2) Die Sicherheit nach Absatz 1Satz 6 kann auch durch eine
Garantie oderein sonstiges Zahlungsversprechen eines
imGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-schäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oderKreditversicherers geleistet werden.“
18. § 640 wird wie folgt geändert: 18. § 640 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-gefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-gefügt:
„(2) Als abgenommen gilt ein Werkauch, wenn der Unternehmer dem
Bestellernach Fertigstellung des Werks eine angemes-sene Frist zur
Abnahme gesetzt hat und derBesteller die Abnahme nicht innerhalb
dieserFrist unter Angabe von Mängeln verweigerthat. Ist der
Besteller ein Verbraucher, so tre-ten die Rechtsfolgen des Satzes 1
nur dannein, wenn der Unternehmer den Besteller zu-sammen mit der
Aufforderung zur Abnahmeauf die Folgen einer nicht erklärten
oderohne Angabe von Mängeln verweigerten Ab-nahme hingewiesen hat;
der Hinweis muss inTextform erfolgen.“
„(2) Als abgenommen gilt ein Werkauch, wenn der Unternehmer dem
Bestellernach Fertigstellung des Werks eine angemes-sene Frist zur
Abnahme gesetzt hat und derBesteller die Abnahme nicht innerhalb
dieserFrist unter Angabe mindestens eines Man-gels verweigert hat.
Ist der Besteller ein Ver-braucher, so treten die Rechtsfolgen des
Sat-zes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmerden Besteller zusammen
mit der Aufforde-rung zur Abnahme auf die Folgen einer
nichterklärten oder ohne Angabe von Mängelnverweigerten Abnahme
hingewiesen hat; derHinweis muss in Textform erfolgen.“
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) u n v e r ä n d e r
t
19. Nach § 647 wird folgender § 647a eingefügt: 19. u n v e r ä
n d e r t
„§ 647a
Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffs-werft
Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seineForderungen aus dem
Bau oder der Ausbesserungeines Schiffes die Einräumung einer
Schiffshypo-thek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff
desBestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht voll-endet, so
kann er die Einräumung der Schiffshy-pothek für einen der
geleisteten Arbeit entspre-chenden Teil der Vergütung und für die
in derVergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlan-gen. § 647
findet keine Anwendung.“
20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 20. u n v e r ä n d e
r t
21. § 649 wird § 648. 21. u n v e r ä n d e r t
22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: 22. u n v e r ä
n d e r t
„§ 648a
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Beide Vertragsparteien können denVertrag aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung ei-ner Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtigerGrund
liegt vor, wenn dem kündigenden Teil un-ter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzel-falls und unter Abwägung der beiderseitigen
Inte-ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnissesbis zur
Fertigstellung des Werks nicht zugemutetwerden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; siemuss sich auf einen
abgrenzbaren Teil des ge-schuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Ver-tragspartei von der anderen
verlangen, dass sie aneiner gemeinsamen Feststellung des
Leistungs-standes mitwirkt. Verweigert eine Vertragsparteidie
Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbartenoder einem von der
anderen Vertragspartei inner-halb einer angemessenen Frist
bestimmten Ter-min zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft
sie
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Drucksache 18/11437 – 14 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeit-punkt der
Kündigung. Dies gilt nicht, wenn dieVertragspartei infolge eines
Umstands fernbleibt,den sie nicht zu vertreten hat und den sie der
an-deren Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichti-gem Grund, ist der
Unternehmer nur berechtigt,die Vergütung zu verlangen, die auf den
bis zurKündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zuverlangen, wird durch die
Kündigung nicht ausge-schlossen.“
23. § 650 wird § 649. 23. u n v e r ä n d e r t
24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe„649 und 650“
durch die Angabe „648 und 649“ersetzt.
24. u n v e r ä n d e r t
25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4und die
Untertitel 2 und 3 eingefügt:
25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4und die
Untertitel 2 und 3 eingefügt:
„Kapitel 2 „Kapitel 2
Bauvertrag Bauvertrag
§ 650a § 650a
Bauvertrag u n v e r ä n d e r t
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über dieHerstellung, die
Wiederherstellung, die Beseiti-gung oder den Umbau eines Bauwerks,
einer Au-ßenanlage oder eines Teils davon. Für den Bau-vertrag
gelten ergänzend die folgenden Vorschrif-ten dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung ei-nes Bauwerks ist ein
Bauvertrag, wenn das Werkfür die Konstruktion, den Bestand oder den
be-stimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicherBedeutung ist.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 650b § 650b
Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht desBestellers
Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht desBestellers
(1) Begehrt der Besteller (1) Begehrt der Besteller
1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs(§ 631 Absatz 2)
oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine Änderung, die zur Erreichung des ver-einbarten
Werkerfolgs notwendig ist,
2. u n v e r ä n d e r t
streben die Vertragsparteien Einvernehmen überdie Änderung und
die infolge der Änderung zuleistende Mehr- oder Mindervergütung an.
DerUnternehmer ist verpflichtet, ein Angebot überdie Mehr- oder
Mindervergütung zu erstellen, imFalle einer Änderung nach Satz 1
Nummer 1 je-doch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderungzumutbar
ist. Macht der Unternehmer betriebsin-terne Vorgänge für die
Unzumutbarkeit einer An-ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
geltend,trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Bestel-ler die
Verantwortung für die Planung des Bau-werks oder der Außenanlage,
ist der Unternehmernur dann zur Erstellung eines Angebots über
dieMehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wennder Besteller die
für die Änderung erforderlichePlanung vorgenommen und dem
Unternehmer zurVerfügung gestellt hat.
streben die Vertragsparteien Einvernehmen überdie Änderung und
die infolge der Änderung zuleistende Mehr- oder Mindervergütung an.
DerUnternehmer ist verpflichtet, ein Angebot überdie Mehr- oder
Mindervergütung zu erstellen, imFalle einer Änderung nach Satz 1
Nummer 1 je-doch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderungzumutbar
ist. Macht der Unternehmer betriebsin-terne Vorgänge für die
Unzumutbarkeit einer An-ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
geltend,trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Bestel-ler die
Verantwortung für die Planung des Bau-werks oder der Außenanlage,
ist der Unternehmernur dann zur Erstellung eines Angebots über
dieMehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wennder Besteller die
für die Änderung erforderlichePlanung vorgenommen und dem
Unternehmer zurVerfügung gestellt hat. Begehrt der Bestellereine
Änderung, für die dem Unternehmer nach§ 650c Absatz 1 Satz 2 kein
Anspruch auf Ver-gütung für vermehrten Aufwand zusteht, stre-ben
die Parteien nur Einvernehmen über dieÄnderung an; Satz 2 findet in
diesem Fall keineAnwendung.
(2) Erzielen die Parteien keine Einigungnach Absatz 1, kann der
Besteller die Änderunganordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet,
derAnordnung des Bestellers nachzukommen, einerAnordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 je-doch nur, wenn ihm die Ausführung
zumutbar ist.Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagennach Zugang des
Änderungsbegehrens beimUnternehmer keine Einigung nach Absatz
1,kann der Besteller die Änderung in Textform an-ordnen. Der
Unternehmer ist verpflichtet, der An-ordnung des Bestellers
nachzukommen, einer An-ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
jedochnur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Ab-satz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Zum Erlass einer einstweiligen Verfü-gung ist es nach Beginn
der Bauausführung nichterforderlich, dass der Verfügungsgrund
glaubhaftgemacht wird, wenn zuvor unter Beiziehung eines
(3) entfällt
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Drucksache 18/11437 – 16 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Sachverständigen versucht worden ist, die Strei-tigkeit
einvernehmlich beizulegen. Die Kosten desSachverständigen sind von
beiden Vertragspar-teien je zur Hälfte zu tragen.
§ 650c § 650c
Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach§ 650b Absatz 2
Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach§ 650b Absatz 2
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs fürden infolge einer
Anordnung des Bestellers nach§ 650b Absatz 2 vermehrten oder
vermindertenAufwand ist nach den tatsächlich erforderlichenKosten
mit angemessenen Zuschlägen für allge-meine Geschäftskosten, Wagnis
und Gewinn zuermitteln.
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs fürden infolge einer
Anordnung des Bestellers nach§ 650b Absatz 2 vermehrten oder
vermindertenAufwand ist nach den tatsächlich erforderlichenKosten
mit angemessenen Zuschlägen für allge-meine Geschäftskosten, Wagnis
und Gewinn zuermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des
Un-ternehmers auch die Planung des Bauwerksoder der Außenanlage,
steht diesem im Fall des§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein
An-spruch auf Vergütung für vermehrten Auf-wand zu.
(2) Der Unternehmer kann zur Berechnungder Vergütung für den
Nachtrag auf die Ansätzein einer vereinbarungsgemäß hinterlegten
Urkal-kulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass dieauf Basis
der Urkalkulation fortgeschriebene Ver-gütung der Vergütung nach
Absatz 1 entspricht.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bei der Berechnung von vereinbartenoder gemäß § 632a
geschuldeten Abschlagszah-lungen kann der Unternehmer 80 Prozent
einer ineinem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 ge-nannten
Mehrvergütung ansetzen, wenn sich dieParteien nicht über die Höhe
geeinigt haben odereine anderslautende gerichtliche
Entscheidungergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg undergeht
keine anderslautende gerichtliche Ent-scheidung, wird die nach den
Absätzen 1 und 2geschuldete Mehrvergütung erst nach der Ab-nahme
des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1,die die nach den Absätzen
1 und 2 geschuldeteMehrvergütung übersteigen, sind dem
Bestellerzurückzugewähren.
(3) Bei der Berechnung von vereinbartenoder gemäß § 632a
geschuldeten Abschlagszah-lungen kann der Unternehmer 80 Prozent
einer ineinem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 ge-nannten
Mehrvergütung ansetzen, wenn sich dieParteien nicht über die Höhe
geeinigt haben oderkeine anderslautende gerichtliche
Entscheidungergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg undergeht
keine anderslautende gerichtliche Ent-scheidung, wird die nach den
Absätzen 1 und 2geschuldete Mehrvergütung erst nach der Ab-nahme
des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1,die die nach den Absätzen
1 und 2 geschuldeteMehrvergütung übersteigen, sind dem
Bestellerzurückzugewähren und ab ihrem Eingang beimUnternehmer zu
verzinsen. § 288 Absatz 1Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten
ent-sprechend.
(4) Die Parteien können eine andere Ver-einbarung für die
Vergütungsanpassung treffen.Wird die Vertragsordnung für
BauleistungenTeil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des
(4) entfällt
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Vertragsschlusses geltenden Fassung gegenübereinem Unternehmer,
einer juristischen Person desöffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtli-chen Sondervermögen als Allgemeine
Geschäfts-bedingungen verwendet, findet § 307 Absatz 1und 2 in
Bezug auf eine Inhaltskontrolle von Best-immungen zur Berechnung
der Vergütungsanpas-sung abweichend von § 310 Absatz 1 Satz 3
auchdann keine Anwendung, wenn nur die Bestimmun-gen der VOB/B zum
Anordnungsrecht und zurVergütungsanpassung ohne inhaltliche
Abwei-chungen insgesamt in den Vertrag einbezogensind.
(5) Zum Erlass einer einstweiligen Verfü-gung ist es nach Beginn
der Bauausführung nichterforderlich, dass der Verfügungsgrund
glaubhaftgemacht wird, wenn zuvor unter Beiziehung
einesSachverständigen versucht worden ist, die Strei-tigkeit
einvernehmlich beizulegen. Die Kosten desSachverständigen sind von
beiden Vertragspar-teien je zur Hälfte zu tragen.
(5) entfällt
§ 650d
Einstweilige Verfügung
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügungin Streitigkeiten über
das Anordnungsrecht ge-mäß § 650b oder die Vergütungsanpassung
ge-mäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausfüh-rung nicht
erforderlich, dass der Verfügungs-grund glaubhaft gemacht wird.
§ 650d § 650e
Sicherungshypothek des Bauunternehmers u n v e r ä n d e r t
Der Unternehmer kann für seine Forderun-gen aus dem Vertrag die
Einräumung einer Siche-rungshypothek an dem Baugrundstück des
Bestel-lers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet,so kann er
die Einräumung der Sicherungshypo-thek für einen der geleisteten
Arbeit entsprechen-den Teil der Vergütung und für die in der
Vergü-tung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
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Drucksache 18/11437 – 18 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 650e § 650f
Bauhandwerkersicherung Bauhandwerkersicherung
(1) Der Unternehmer kann vom BestellerSicherheit für die auch in
Zusatzaufträgen verein-barte und noch nicht gezahlte Vergütung
ein-schließlich dazugehöriger Nebenforderungen, diemit 10 Prozent
des zu sichernden Vergütungsan-spruchs anzusetzen sind, verlangen.
Satz 1 gilt indemselben Umfang auch für Ansprüche, die andie Stelle
der Vergütung treten. Der Anspruch desUnternehmers auf Sicherheit
wird nicht dadurchausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung
ver-langen kann oder das Werk abgenommen hat. An-sprüche, mit denen
der Besteller gegen den An-spruch des Unternehmers auf Vergütung
aufrech-nen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergü-tung
unberücksichtigt, es sei denn, sie sind un-streitig oder
rechtskräftig festgestellt. Die Sicher-heit ist auch dann als
ausreichend anzusehen,wenn sich der Sicherungsgeber das Recht
vorbe-hält, sein Versprechen im Falle einer
wesentlichenVerschlechterung der Vermögensverhältnisse
desBestellers mit Wirkung für Vergütungsansprücheaus Bauleistungen
zu widerrufen, die der Unter-nehmer bei Zugang der
Widerrufserklärung nochnicht erbracht hat.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Sicherheit kann auch durch eineGarantie oder ein
sonstiges Zahlungsversprecheneines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zumGeschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
oderKreditversicherers geleistet werden. Das Kredit-institut oder
der Kreditversicherer darf Zahlungenan den Unternehmer nur leisten,
soweit der Be-steller den Vergütungsanspruch des Unterneh-mers
anerkennt oder durch vorläufig vollstreckba-res Urteil zur Zahlung
der Vergütung verurteiltworden ist und die Voraussetzungen
vorliegen,unter denen die Zwangsvollstreckung begonnenwerden
darf.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller dieüblichen Kosten der
Sicherheitsleistung bis zu ei-nem Höchstsatz von 2 Prozent für das
Jahr zu er-statten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit we-gen
Einwendungen des Bestellers gegen den Ver-gütungsanspruch des
Unternehmers aufrecht-erhalten werden muss und die Einwendungen
sichals unbegründet erweisen.
(3) u n v e r ä n d e r t
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Soweit der Unternehmer für seinenVergütungsanspruch eine
Sicherheit nach Ab-satz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf
Ein-räumung einer Sicherungshypothek nach § 650dausgeschlossen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinenVergütungsanspruch eine
Sicherheit nach Ab-satz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf
Ein-räumung einer Sicherungshypothek nach § 650eausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-folglos eine
angemessene Frist zur Leistung derSicherheit nach Absatz 1
bestimmt, so kann derUnternehmer die Leistung verweigern oder
denVertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist derUnternehmer
berechtigt, die vereinbarte Vergü-tung zu verlangen; er muss sich
jedoch dasjenigeanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebungdes
Vertrages an Aufwendungen erspart oderdurch anderweitige Verwendung
seiner Arbeits-kraft erwirbt oder böswillig zu erwerben
unter-lässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unter-nehmer 5
Prozent der auf den noch nicht erbrach-ten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbar-ten Vergütung zustehen.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine An-wendung, wenn der
Besteller
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine An-wendung, wenn der
Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichenRechts oder ein
öffentlich-rechtliches Son-dervermögen ist, über deren Vermögen
einInsolvenzverfahren unzulässig ist, oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verbraucher ist und es sich um einen Ver-braucherbauvertrag
nach § 650h oder um ei-nen Bauträgervertrag nach § 650t
handelt.
2. Verbraucher ist und es sich um einen Ver-braucherbauvertrag
nach § 650i oder um ei-nen Bauträgervertrag nach § 650u
handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung desBauvorhabens durch
einen zur Verfügung überdie Finanzierungsmittel des Bestellers
ermächtig-ten Baubetreuer.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung desBauvorhabens durch
einen zur Verfügung überdie Finanzierungsmittel des Bestellers
ermächtig-ten Baubetreuer.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abwei-chende Vereinbarung ist
unwirksam.
(7) u n v e r ä n d e r t
§ 650f § 650g
Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Ab-nahme
Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Ab-nahme;
Schlussrechnung
(1) Verweigert der Besteller die Abnahmeunter Angabe von
Mängeln, hat er auf Verlangendes Unternehmers an einer gemeinsamen
Feststel-lung des Zustands des Werks mitzuwirken. Diegemeinsame
Zustandsfeststellung soll mit der An-gabe des Tages der Anfertigung
versehen werden
(1) u n v e r ä n d e r t
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Drucksache 18/11437 – 20 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
und ist von beiden Vertragsparteien zu unter-schreiben.
(2) Bleibt der Besteller einem vereinbartenoder einem von dem
Unternehmer innerhalb einerangemessenen Frist bestimmten Termin zur
Zu-standsfeststellung fern, so kann der Unternehmerdie
Zustandsfeststellung auch einseitig vorneh-men. Dies gilt nicht,
wenn der Besteller infolgeeines Umstands fernbleibt, den er nicht
zu vertre-ten hat und den er dem Unternehmer unverzüglichmitgeteilt
hat. Der Unternehmer hat die einseitigeZustandsfeststellung mit der
Angabe des Tagesder Anfertigung zu versehen und sie zu
unter-schreiben sowie dem Besteller eine Abschrift dereinseitigen
Zustandsfeststellung zur Verfügungzu stellen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Ist das Werk dem Besteller verschafftworden und ist in der
Zustandsfeststellung nachAbsatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel
nichtangegeben, wird vermutet, dass dieser nach
derZustandsfeststellung entstanden und vom Bestel-ler zu vertreten
ist. Die Vermutung gilt nicht,wenn der Mangel nach seiner Art nicht
vom Be-steller verursacht worden sein kann.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Vergütung ist zu entrichten,wenn
1. der Besteller das Werk abgenommen hatoder die Abnahme nach §
641 Absatz 2entbehrlich ist und
2. der Unternehmer dem Besteller eine prüf-fähige
Schlussrechnung erteilt hat.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sieeine übersichtliche
Aufstellung der erbrachtenLeistungen enthält und für den Besteller
nach-vollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn derBesteller
nicht innerhalb von 30 Tagen nachZugang der Schlussrechnung
begründete Ein-wendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhobenhat.
§ 650g § 650h
Schriftform der Kündigung u n v e r ä n d e r t
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf derschriftlichen Form.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Kapitel 3 Kapitel 3
Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag
§ 650h § 650i
Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge,durch die der
Unternehmer von einem Verbrau-cher zum Bau eines neuen Gebäudes
oder zu er-heblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehen-den Gebäude
verpflichtet wird.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarfder Textform.
(2) Für Verbraucherbauverträge gelten er-gänzend die folgenden
Vorschriften dieses Kapi-tels.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 650i § 650j
Baubeschreibung u n v e r ä n d e r t
Der Unternehmer hat den Verbraucher überdie sich aus Artikel 249
des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden
Ein-zelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unter-richten, es
sei denn, der Verbraucher oder ein vonihm Beauftragter macht die
wesentlichen Pla-nungsvorgaben.
§ 650j § 650k
Inhalt des Vertrags u n v e r ä n d e r t
(1) Die Angaben der vorvertraglich zurVerfügung gestellten
Baubeschreibung in Bezugauf die Bauausführung werden Inhalt des
Ver-trags, es sei denn, die Vertragsparteien haben aus-drücklich
etwas anderes vereinbart.
(2) Soweit die Baubeschreibung unvoll-ständig oder unklar ist,
ist der Vertrag unter Be-rücksichtigung sämtlicher
vertragsbegleitenderUmstände, insbesondere des Komfort- und
Quali-tätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschrei-bung,
auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des
-
Drucksache 18/11437 – 22 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Vertrags bezüglich der vom Unternehmer ge-schuldeten Leistung
gehen zu dessen Lasten.
(3) Der Bauvertrag muss verbindliche An-gaben zum Zeitpunkt der
Fertigstellung desWerks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum
Zeitpunktdes Abschlusses des Bauvertrags nicht angegebenwerden
kann, zur Dauer der Bauausführung ent-halten. Enthält der Vertrag
diese Angaben nicht,werden die vorvertraglich in der
Baubeschreibungübermittelten Angaben zum Zeitpunkt der
Fertig-stellung des Werks oder zur Dauer der Bauausfüh-rung Inhalt
des Vertrags.
§ 650k § 650l
Widerrufsrecht u n v e r ä n d e r t
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrechtgemäß § 355 zu, es sei
denn, der Vertrag wurdenotariell beurkundet. Der Unternehmer ist
ver-pflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Ar-tikels 249 § 3
des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche über sein
Widerrufsrechtzu belehren.
§ 650l § 650m
Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergü-tungsanspruchs
Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergü-tungsanspruchs
(1) Verlangt der Unternehmer Abschlags-zahlungen nach § 632a,
darf der Gesamtbetrag derAbschlagszahlungen 90 Prozent der
vereinbartenGesamtvergütung einschließlich der Vergütungfür
Nachtragsleistungen nach § 650c nicht über-steigen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Ab-schlagszahlung eine
Sicherheit für die rechtzeitigeHerstellung des Werks ohne
wesentliche Mängelin Höhe von 5 Prozent der vereinbarten
Gesamt-vergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-anspruch
infolge einer Anordnung des Verbrau-chers nach den §§ 650b und 650c
oder infolgesonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Ver-trags um
mehr als 10 Prozent, ist dem Verbrau-cher bei der nächsten
Abschlagszahlung eine wei-tere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des
zusätz-lichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Ver-langen des
Unternehmers ist die Sicherheitsleis-tung durch Einbehalt
dergestalt zu erbringen, dass
(2) u n v e r ä n d e r t
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zudem Gesamtbetrag
der geschuldeten Sicherheitzurückhält.
(3) Sicherheiten nach Absatz 2 könnenauch durch eine Garantie
oder ein sonstiges Zah-lungsversprechen eines im Geltungsbereich
die-ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kre-ditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet wer-den.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Verlangt der Unternehmer Abschlags-zahlungen nach § 632a,
ist eine Vereinbarung un-wirksam, durch die der Verbraucher dazu
ver-pflichtet wird, den Vergütungsanspruch in einemUmfang gemäß §
650e abzusichern, der dienächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent
dervereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt,wenn die
Parteien Abschlagszahlungen vereinbarthaben.
(4) Verlangt der Unternehmer Abschlags-zahlungen nach § 632a,
ist eine Vereinbarung un-wirksam, die den Verbraucher zu einer
Sicher-heitsleistung für die vereinbarte Vergütungverpflichtet, die
die nächste Abschlagszahlungoder 20 Prozent der vereinbarten
Vergütung über-steigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien
Abschlags-zahlungen vereinbart haben.
§ 650m § 650n
Erstellung und Herausgabe von Unterlagen u n v e r ä n d e r
t
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführungeiner geschuldeten
Leistung hat der Unternehmerdiejenigen Planungsunterlagen zu
erstellen unddem Verbraucher herauszugeben, die dieser benö-tigt,
um gegenüber Behörden den Nachweis füh-ren zu können, dass die
Leistung unter Einhaltungder einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Vor-schriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht be-steht nicht,
soweit der Verbraucher oder ein vonihm Beauftragter die
wesentlichen Planungsvor-gaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung desWerks hat der
Unternehmer diejenigen Unterla-gen zu erstellen und dem Verbraucher
herauszu-geben, die dieser benötigt, um gegenüber Behör-den den
Nachweis führen zu können, dass dieLeistung unter Einhaltung der
einschlägigen öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt
wor-den ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-chend, wenn ein Dritter,
etwa ein Darlehensgeber,Nachweise für die Einhaltung bestimmter
Bedin-gungen verlangt und wenn der Unternehmer dieberechtigte
Erwartung des Verbrauchers geweckthat, diese Bedingungen
einzuhalten.
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Drucksache 18/11437 – 24 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Kapitel 4 Kapitel 4
Unabdingbarkeit Unabdingbarkeit
§ 650n § 650o
Abweichende Vereinbarungen Abweichende Vereinbarungen
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650h bis650k und 650m kann
nicht zum Nachteil des Ver-brauchers abgewichen werden. Diese
Vorschrif-ten finden auch Anwendung, wenn sie durch an-derweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis650l und 650n kann
nicht zum Nachteil des Ver-brauchers abgewichen werden. Diese
Vorschrif-ten finden auch Anwendung, wenn sie durch an-derweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Untertitel 2 Untertitel 2
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag Architektenvertrag und
Ingenieurvertrag
§ 650o § 650p
Vertragstypische Pflichten aus Architekten-
undIngenieurverträgen
u n v e r ä n d e r t
(1) Durch einen Architekten- oder Ingeni-eurvertrag wird der
Unternehmer verpflichtet, dieLeistungen zu erbringen, die nach dem
jeweiligenStand der Planung und Ausführung des Bauwerksoder der
Außenanlage erforderlich sind, um diezwischen den Parteien
vereinbarten Planungs-und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) Soweit wesentliche Planungs- undÜberwachungsziele noch nicht
vereinbart sind,hat der Unternehmer zunächst eine
Planungs-grundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.Er legt
dem Besteller die Planungsgrundlage zu-sammen mit einer
Kosteneinschätzung für dasVorhaben zur Zustimmung vor.
§ 650p § 650q
Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträgegelten die
Vorschriften des Kapitels 1 des Unter-
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträgegelten die
Vorschriften des Kapitels 1 des Unter-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
titels 1 sowie die §§ 650b, 650d bis 650g entspre-chend, soweit
sich aus diesem Untertitel nichts an-deres ergibt.
titels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entspre-chend, soweit
sich aus diesem Untertitel nichts an-deres ergibt.
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fallvon Anordnungen nach §
650b Absatz 2 geltendie Entgeltberechnungsregeln der
Honorarord-nung für Architekten und Ingenieure in der je-weils
geltenden Fassung, soweit infolge der An-ordnung zu erbringende
oder entfallende Leistun-gen vom Anwendungsbereich der
Honorarord-nung erfasst werden. Im Übrigen ist die
Vergü-tungsanpassung für den vermehrten oder vermin-derten Aufwand
auf Grund der angeordnetenLeistung frei vereinbar. Soweit die
Vertragspar-teien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c
ent-sprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 650q § 650r
Sonderkündigungsrecht Sonderkündigungsrecht
(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäߧ 650o Absatz 2 kann der
Besteller den Vertragkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt
zweiWochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einemVerbraucher jedoch
nur dann, wenn der Unterneh-mer ihn bei der Vorlage der Unterlagen
in Text-form über das Kündigungsrecht, die Frist, in deres ausgeübt
werden kann, und die Rechtsfolgender Kündigung unterrichtet
hat.
(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäߧ 650p Absatz 2 kann der
Besteller den Vertragkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt
zweiWochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einemVerbraucher jedoch
nur dann, wenn der Unterneh-mer ihn bei der Vorlage der Unterlagen
in Text-form über das Kündigungsrecht, die Frist, in deres ausgeübt
werden kann, und die Rechtsfolgender Kündigung unterrichtet
hat.
(2) Der Unternehmer kann dem Bestellereine angemessene Frist für
die Zustimmung nach§ 650o Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den
Ver-trag kündigen, wenn der Besteller die Zustim-mung verweigert
oder innerhalb der Frist nachSatz 1 keine Erklärung zu den
Unterlagen abgibt.
(2) Der Unternehmer kann dem Bestellereine angemessene Frist für
die Zustimmung nach§ 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den
Ver-trag kündigen, wenn der Besteller die Zustim-mung verweigert
oder innerhalb der Frist nachSatz 1 keine Erklärung zu den
Unterlagen abgibt.
(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2gekündigt, ist der
Unternehmer nur berechtigt, dieVergütung zu verlangen, die auf die
bis zur Kün-digung erbrachten Leistungen entfällt.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 650r § 650s
Teilabnahme u n v e r ä n d e r t
Der Unternehmer kann ab der Abnahme derletzten Leistung des
bauausführenden Unterneh-mers oder der bauausführenden Unternehmer
eineTeilabnahme der von ihm bis dahin erbrachtenLeistungen
verlangen.
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Drucksache 18/11437 – 26 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 650s § 650t
Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauaus-führenden
Unternehmer
u n v e r ä n d e r t
Nimmt der Besteller den Unternehmer we-gen eines
Überwachungsfehlers in Anspruch, derzu einem Mangel an dem Bauwerk
oder an derAußenanlage geführt hat, kann der Unternehmerdie
Leistung verweigern, wenn auch der ausfüh-rende Bauunternehmer für
den Mangel haftet undder Besteller dem bauausführenden
Unternehmernoch nicht erfolglos eine angemessene Frist
zurNacherfüllung bestimmt hat.
Untertitel 3 Untertitel 3
Bauträgervertrag Bauträgervertrag
§ 650t § 650u
Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Bauträgervertrag;
anwendbare Vorschriften
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag,der die Errichtung oder
den Umbau eines Hausesoder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegen-stand hat und der zugleich die Verpflichtung desUnternehmers
enthält, dem Besteller das Eigen-tum an dem Grundstück zu
übertragen oder einErbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.
Hin-sichtlich der Errichtung oder des Umbaus findendie Vorschriften
des Untertitels 1 Anwendung, so-weit sich aus den nachfolgenden
Vorschriftennichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchsauf
Übertragung des Eigentums an dem Grund-stück oder auf Übertragung
oder Bestellung desErbbaurechts finden die Vorschriften über
denKauf Anwendung.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648,648a, 650b bis 650d, 650j
Absatz 1 sowie die§§ 650k und 650l Absatz 1.
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648,648a, 650b bis 650e, 650k
Absatz 1 sowie die§§ 650l und 650m Absatz 1.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 650u § 650v
Abschlagszahlungen u n v e r ä n d e r t
Der Unternehmer kann von dem BestellerAbschlagszahlungen nur
verlangen, soweit sie ge-mäß einer Verordnung auf Grund von Artikel
244des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-setzbuche vereinbart
sind.“
26. Der bisherige Untertitel 2 wird Untertitel 4. 26. u n v e r
ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen
Gesetzbuche
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen
Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-buche in der
Fassung der Bekanntmachung vom21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061),das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.
No-vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,wird wie folgt
geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-buche in der
Fassung der Bekanntmachung vom21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061),das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8.
Juli2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wiefolgt
geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeich-nung] angefügt:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeich-nung] angefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündungfreie
Zählbezeichnung]
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündungfreie
Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform desBauvertragsrechts
und zur Änderung der kauf-
rechtlichen Mängelhaftung
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform desBauvertragsrechts,
zur Änderung der kaufrechtli-
chen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivil-prozessualen
Rechtsschutzes und zum maschi-nellen Siegel im Grundbuch- und
Schiffsregis-
terverfahren
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem …[einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Arti-kel 5 dieses Gesetzes] entstanden ist,
finden dieVorschriften dieses Gesetzes, des BürgerlichenGesetzbuchs
und der Verordnung über Ab-schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
in derbis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwen-dung.“
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Ja-nuar 2018 entstanden
ist, finden die Vorschriftendieses Gesetzes, des Bürgerlichen
Gesetzbuchsund der Verordnung über Abschlagszahlungen
beiBauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag gel-tenden Fassung
Anwendung.“
2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ dieAngabe „oder
§ 650l“ eingefügt.
2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ dieAngabe „oder
§ 650m“ eingefügt.
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Drucksache 18/11437 – 28 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. Folgender Artikel 249 wird angefügt: 3. Folgender Artikel 249
wird angefügt:
„Artikel 249 „Artikel 249
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-gen
u n v e r ä n d e r t
§ 1 § 1
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-gen
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-gen
Der Unternehmer ist nach § 650i des Bürger-lichen Gesetzbuchs
verpflichtet, dem Verbraucherrechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklä-rung eine Baubeschreibung in Textform zur Ver-fügung
zu stellen.
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürger-lichen Gesetzbuchs
verpflichtet, dem Verbraucherrechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklä-rung eine Baubeschreibung in Textform zur Ver-fügung
zu stellen.
§ 2 § 2
Inhalt der Baubeschreibung u n v e r ä n d e r t
(1) In der Baubeschreibung sind die we-sentlichen Eigenschaften
des angebotenen Werksin klarer Weise darzustellen. Sie muss
mindestensfolgende Informationen enthalten:
1. allgemeine Beschreibung des herzustellen-den Gebäudes oder
der vorzunehmendenUmbauten, gegebenenfalls Haustyp undBauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistun-gen, gegebenenfalls
der Planung und derBauleitung, der Arbeiten am Grundstück undder
Baustelleneinrichtung sowie der Ausbau-stufe,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flä-chenangaben sowie
Ansichten, Grundrisseund Schnitte,
4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zumBrandschutz- und zum
Schallschutzstandardsowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukon-struktionen aller
wesentlichen Gewerke,
6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenaus-baus,
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäude-technischen
Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen dasGebäude oder der
Umbau genügen muss,
9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärob-jekte, der
Armaturen, der Elektroanlage, derInstallationen, der
Informationstechnologieund der Außenanlagen.
(2) Die Baubeschreibung hat verbindlicheAngaben zum Zeitpunkt
der Fertigstellung desWerks zu enthalten. Steht der Beginn der
Bau-maßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzuge-ben.
§ 3 § 3
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufs-recht nach § 650k Satz 1
des Bürgerlichen Gesetz-buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet,
denVerbraucher vor Abgabe von dessen Vertragser-klärung in Textform
über sein Widerrufsrecht zubelehren. Die Widerrufsbelehrung muss
deutlichgestaltet sein und dem Verbraucher seine wesent-lichen
Rechte in einer an das benutzte Kommuni-kationsmittel angepassten
Weise deutlich ma-chen. Sie muss Folgendes enthalten:
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufs-recht nach § 650l Satz 1
des Bürgerlichen Gesetz-buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet,
denVerbraucher vor Abgabe von dessen Vertragser-klärung in Textform
über sein Widerrufsrecht zubelehren. Die Widerrufsbelehrung muss
deutlichgestaltet sein und dem Verbraucher seine wesent-lichen
Rechte in einer an das benutzte Kommuni-kationsmittel angepassten
Weise deutlich ma-chen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 1. u n v e r ä n d
e r t
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerrufdurch Erklärung
gegenüber dem Unterneh-mer erfolgt und keiner Begründung
bedarf,
2. u n v e r ä n d e r t
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift unddie Telefonnummer
desjenigen, gegenüberdem der Widerruf zu erklären ist,
gegebenen-falls seine Telefaxnummer und E-Mail-Ad-resse,
3. u n v e r ä n d e r t
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginnder Widerrufsfrist
sowie darauf, dass zurFristwahrung die rechtzeitige Absendung
derWiderrufserklärung genügt, und
4. u n v e r ä n d e r t
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucherdem Unternehmer
Wertersatz nach § 357ddes Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet,wenn
die Rückgewähr der bis zum Widerruferbrachten Leistung ihrer Natur
nach ausge-schlossen ist.
5. u n v e r ä n d e r t
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Drucksache 18/11437 – 30 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Der Unternehmer kann seine Beleh-rungspflicht dadurch
erfüllen, dass er dem Ver-braucher das in Anlage 10 vorgesehene
Musterfür die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefülltin Textform
übermittelt.“
(2) u n v e r ä n d e r t
4. Anlage 10, die die aus der Anlage zu diesem Ge-setz
ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt.
4. u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlas-sungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntma-chung vom 27. August 2002 (BGBl. I S.
3422, 4346),das zuletzt durch … [Artikel 3 des Gesetzes zur
Ver-besserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von
ver-braucherschützenden Vorschriften des Datenschutz-rechts vom 17.
Februar 2016, (BGBl. I S. 233)] geän-dert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-klagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachungvom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zu-letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April
2016(BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie
folgtgeändert:
1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-gefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„f) Bauverträge,“.
2. Die bisherigen Buchstaben f bis h werden dieBuchstaben g bis
i.
2. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Verordnung über Abschlagszah-lungen bei
Bauträgerverträgen
Änderung der Verordnung über Abschlagszah-lungen bei
Bauträgerverträgen
In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszah-lungen bei
Bauträgerverträgen in der Fassung vom23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981),
die zuletzt durch Arti-kel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008(BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird die An-gabe „§ 632a
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 650l Ab-satz 2 und 3“ ersetzt.
In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszah-lungen bei
Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001(BGBl. I S. 981), die durch
Artikel 4 Nummer 1 desGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S.
2022) ge-ändert worden ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3“durch
die Wörter „§ 650m Absatz 2 und 3“ ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. IS. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 2 desGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S.
3150)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt amEnde durch ein Semikolon
ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in Streitigkeiten
a) über das Anordnungsrechtdes Bestellers gemäß § 650bdes
Bürgerlichen Gesetz-buchs,
b) über die Höhe des Vergü-tungsanspruchs infolge ei-ner
Anordnung des Bestel-lers (§ 650c des Bürgerli-chen
Gesetzbuchs).“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Landesregierungen werdenermächtigt, durch
Rechtsverordnung dieEntscheidungen in Verfahren nach Ab-satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis e undNummer 5 einem Landgericht für die
Be-zirke mehrerer Landgerichte zu übertra-gen. In Verfahren nach
Absatz 2 Num-mer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertra-gung nur
erfolgen, wenn dies der Siche-rung einer einheitlichen
Rechtsprechungdient. Die Landesregierungen können dieErmächtigung
auf die Landesjustizver-waltungen übertragen.“
2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-tern
„einschließlich der Kammern für Han-delssachen“ die Wörter „und der
in § 72a ge-nannten Kammern“ eingefügt.
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Drucksache 18/11437 – 32 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Bei den Landgerichten werden eine Zivil-kammer oder mehrere
Zivilkammern für fol-gende Sachgebiete gebildet:
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzge-schäften,
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-verträgen sowie aus
Ingenieurverträgen,soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-tungen
stehen,
3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-handlungen und
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertrags-verhältnissen.
Den Zivilkammern nach Satz 1 können nebenden Streitigkeiten aus
den in Satz 1 Nummer 1bis 4 genannten Sachgebieten auch
Streitigkei-ten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen wer-den.“
4. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
„§ 119a
Bei den Oberlandesgerichten werden einZivilsenat oder mehrere
Zivilsenate für die fol-genden Sachgebiete gebildet:
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzge-schäften,
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-verträgen sowie aus
Ingenieurverträgen,soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-tungen
stehen,
3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-handlungen und
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertrags-verhältnissen.
Den Zivilsenaten nach Satz 1 können nebenden Streitigkeiten aus
den in Satz 1 Nummer 1bis 4 genannten Sachgebieten auch
Streitigkei-ten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.“
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache
18/11437
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Ge-richtsverfassungsgesetz
Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Ge-richtsverfassungsgesetz
in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 300-1,
veröffentlich-ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
4des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) ge-ändert worden
ist, wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungs-gesetzes sind auf
die vor dem … [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens nach Artikel 10
dieses Gesetzes]anhängig gewordenen Verfahren nicht
anzuwen-den.“
Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung
In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivil-prozessordnung in
der Fassung der Bekanntma-chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3202;2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Ar-tikel 3
des Gesetzes vom 21. November 2016(BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, werden indem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern„der
Kammer“ die Wörter „nach § 72a Satz 1
desGerichtsverfassungsgesetzes oder“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Grundbuchordnung
Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung inder Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 16des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. IS. 2591)
geändert worden ist, wird folgender Satzangefügt:
-
Drucksache 18/11437 – 34 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Ab-druck des
Dienstsiegels eingedruckt oder aufge-druckt werden.“
Artikel 9
Änderung der Schiffsregisterordnung
Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnungin der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch
Artikel 156der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474)
geändert worden ist, wird folgender Satzangefügt:
„Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Ab-druck des
Dienstsiegels eingedruckt oder aufge-druckt werden.“
Artikel 5 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum desersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgen-den Kalendermonats] in
Kraft.
Die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach derVerkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetzam 1. Januar 2018 in Kraft.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache
18/11437
Entwurf
Anlage(zu Artikel 2 Nummer 4)
Anlage 10(zu Artikel 249 § 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei
Verbraucherbauverträgen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des
Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevorSie diese
Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels
einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Te-lefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechtsvor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle
Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,unverzüglich
zurückzuzahlen.
Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen
zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns er-halten haben. Ist
die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen,
lassen sich etwa verwen-dete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung
entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
Gestaltungshinweis:
* Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre
Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind
zusätz-lich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
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Drucksache 18/11437 – 36 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Dr. Johannes
Fechner, HaraldPetzold (Havelland) und Katja Keul
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486 in
seiner 177. Sitzung am 10. Juni 2016 beratenund an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss fürWirtschaft und Energie sowie an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitbe-ratung
überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf
Drucksache 18/8486 in seiner 105. Sitzung am8. März 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantragwurde mit dem
gleichen Stimmverhältnis angenommen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486in seiner 107. Sitzung am 8.
März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-wurfs mit Änderungen.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit
den Stimmender Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIELINKE. angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich
mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache123/16 (Drucksache 18/8486)
am 14. April 2016 befasst und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz desGesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug
zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich aus der
Management-regel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial
verträglich gestalten). Die Darstellung der Nachhaltig-keitsprüfung
sei plausibel, eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden
Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage
auf Drucksache 18/8486 in seiner 100. Sitzungam 1. Juni 2016
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen
sowie in seiner 104. Sitzungam 22. Juni 2016 beschlossen, einen
weiteren Sachverständigen einzubeziehen. Diese Anhörung hat der
Aus-schuss in seiner 105. Sitzung am 22. Juni 2016 durchgeführt; an
der Sitzung haben folgende Sachverständigeteilgenommen:
Olaf Lenkeit Rechtsanwalt, Berlin
Peter Mauel Bauherren-Schutzbund e. V., Berlin1. Vorsitzender
und Rechtsanwalt
Dipl.-Ing. Corinna Merzyn Verband Privater Bauherren e. V.,
BerlinHauptgeschäftsführerin, Architektin
Dr. Philipp Mesenburg Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
e. V., BerlinRechtsanwalt, Justiziar/Hauptabteilungsleiter
-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache
18/11437
Christin Moldenhauer ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und
Elektronikindustriee. V., Frankfurt am MainVorsitzende des
Ausschusses Vertragsrecht im ZVEI
Prof. Dr. Thomas Pfeiffer Universität
HeidelbergGeschäftsführender Direktor des Instituts für
ausländisches undinternationales Privat- und Wirtschaftsrecht
Dr. Manja Schreiner, LL.M. Zentralverband des Deutschen
Handwerks e. V. (ZDH), BerlinLeiterin der Abteilung Organisation
und Recht
Prof. Stefan Leupertz Deutscher Baugerichtstag e. V.,
HammVorsitzenderRichter am Bundesgerichtshof a. D.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll
der 105. Sitzung am 22. Juni 2016 mit denanliegenden Stellungnahmen
der Sachverständigen verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage
auf Drucksache 18/8486 in seiner 131. Sit-zung am 8. März 2017
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfsin der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen
auf einem Änderungsantrag,der von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD in den Ausschuss eingebracht worden ist und der mit dem
glei-chen Stimmverhältnis angenommen wurde.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit dem geltenden
Werkvertragsrecht auf die vielfältigen Vertrags-konstellationen und
die lange Vertragsdauer beim Bauvertrag nicht mehr angemessen
reagiert werden könne.Deshalb sei es begrüßenswert, dass nunmehr
ein umfangreiches Gesetzespaket vorliege, mit dem diesem
Umstandbegegnet werde. Vier Kernpunkte seien hervorzuheben: Mit der
Möglichkeit des Bestellers, einseitig anzuordnen,sollten
Änderungswünsche ohne Bauverzug umgesetzt werden können. Zum
zweiten sei die 80-Prozent-Vergü-tungsregelung für den
Bauunternehmer zu nennen. Durch den Ausgleich der
Vorleistungspflicht könne das Insol-venzrisiko gesenkt werden.
Drittens hätten die Koalitionsfraktionen Regelungen zur schnelleren
Rechtsdurchset-zung vereinbart, indem unter anderem künftig
spezielle Baukammern bei den Landgerichten eingerichtet
werdenkönnten. Und viertens werde der Verbraucherbauvertrag
eingeführt, mit dem mehr Verbraucherschutz für dieje-nigen
festgeschrieben werde, die üblicherweise nur einmal in ihrem Leben
mit einem Bauprojekt befasst seien,etwa bei der Planung und
Umsetzung ihres Eigenheims. Mit diesen und zahlreichen weiteren
Anpassungen könn-ten alle Beteiligten gut leben. Im kaufrechtlichen
Teil sei es gelungen, die Haftungsfalle für Handwerker zu be-enden.
Es habe eine Diskussion um die Frage gegeben, ob im B2B-Bereich
(business-to-business) die AGB-Fes-tigkeit eingeführt werden
sollte. Die Fraktion gehe davon aus, dass aufgrund gefestigter
BGH-Rechtsprechungausreichend Sicherheiten vorhanden seien, um den
Handwerker wirksam aus der Haftungsfalle zu entlassen
undgleichzeitig ausreichend Freiräume für große B2B-Player zu
belassen. Außerdem werde der Anwendungsbereichgegenüber dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung leicht erweitert, indem in § 439
Absatz 3 BGB-E auch das„Anbringen“ eingefügt und so das „Ein- und
Ausbauen“ ergänzt werde. Schließlich sei auf die Streichung
desSelbstvornahmerechts des Verkäufers hinzuweisen, mit der man
sicherstelle, dass die Abwicklung der Leistungenund möglicher
Nacherfüllungsansprüche grundsätzlich im eigenen Vertragsverhältnis
erfolge.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Gesetzespaket
dem Grunde nach. Positiv sei insbeson-dere, dass verschiedene
Anregungen der Sachverständigen aus der öffentlichen Anhörung
aufgenommen und um-gesetzt worden seien; dies gelte etwa für die
Streichung des Selbstvornahmerechts, die Streichung der
Bevorzu-gung der öffentlichen Hand bei der Vergütungsanpassung und
die bereits erwähnte Erweiterung des Anwendungs-bereichs in § 439
Absatz 3 BGB-E. Etwas komplizierter sei es beim Anordnungsrecht,
auch wenn zu konstatierensei, dass ein Bedürfnis danach bestehe.
Die darauf bezogenen Mängel des Gesetzentwurfs seien zwar so weit
wiemöglich behoben worden, es müsse sich allerdings noch in der
Praxis zeigen, wie etwa die Umsetzung der Rege-lung zu den
Abschlagszahlungen tatsächlich funktioniere. Beim
Verbraucherbauvertrag sehe die Fraktion teil-weise
Verschlechterungen durch die Änderungen. Dies betreffe zum einen
die Pflicht, eine Bauhandwerkersiche-rung zu stellen, von der
Verbraucher eigentlich nicht getroffen werden sollten. Nunmehr sei
die entsprechende
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Drucksache 18/11437 – 38 – Deutscher Bundestag – 18.
Wahlperiode
Ausnahme ausschließlich für den Verbraucherbauvertrag geregelt
worden; dies sei enger als vorher und bedeutedaher eine
Schlechterstellung der Verbraucher. Zum anderen sei kritisch zu
bemerken, dass die Ausübung desWiderrufsrechts eine
verschuldensunabhängige Kostentragungspflicht auslösen könne. Diese
Vorschrift sei beiordnungsgemäßer Belehrung und einer zweiwöchigen
Widerrufsfrist möglicherweise unproblematisch; wenn dieFrist
allerdings länger – bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr – laufe,
könnten erhebliche Kosten für Verbraucherentstehen. In diesem Fall
der fehlerhaften oder unterlassenen Belehrung über die
Wertersatzpflicht müsse auchdie Frage des Verschuldens relevant
werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass gegebenenfalls
verschuldens-abhängige Ansprüche des Verbrauchers aus einer
Vertragspflichtverletzung des Unternehmers bestehen könnten.Bei den
weiteren Änderungen im GVG habe es nahe gelegen, diese zunächst mit
den Ländern abzustimmen.Insgesamt müssten das Gesetzespaket und
seine Folgen in der Praxis genau beobachtet und unbedingt
evaluiertwerden.
Die Fraktion der SPD betonte, dass mit dem Gesetzentwurf viel
für die Verbraucher getan werde. Das Anord-nungsrecht sorge dafür,
dass ein Bauherr auch nach Vertragsabschluss Änderungen durchsetzen
könne, für dieder Unternehmer eine Mehrvergütung als Pendant
verlangen könne. Damit sei ein angemessener Interessenaus-gleich
gelungen. Zivilprozessual werde dafür gesorgt, dass es nicht zu
Bauverzögerungen komme; dies sei häufigein großes Problem. Beim
Kaufrecht sei der Fraktion insbesondere wichtig gewesen, die
Forderungen des Hand-werks zu berücksichtigen. Zu nennen sei hier
die Erweiterung des § 439 Absatz 3 BGB-E um die Begriffe
„ange-bracht“ bzw. „Anbringen“, um etwa auch Maler- und
Lackiererarbeiten zu berücksichtigen. Zu begrüßen sei auchdie
Streichung des Selbstvornahmerechts durch den Änderungsantrag. Bei
der Diskussion um die AGB-Festigkeithabe sich die Fraktion mehr
gewünscht; hier allein auf die Rechtsprechung abzustellen, reiche
nicht aus. UntermStrich lägen jedoch viele gute Regelungen vor, so
dass das Gesetz insgesamt zu einer Verbesserung der
Rechtslageführen werde.
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass die Stärkung der
Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrüßen sei.Einige positive
Aspekte seien erkennbar, etwa das Widerrufsrecht, die Pflicht zur
Baubeschreibung oder zur Aus-händigung von Bauunterlagen. Dennoch
bleibe das Paket hinter den Möglichkeiten zurück. So griffen
Verbrau-cherregelungen erst bei erheblichem Umbaubedarf; hier
bestehe die Gefahr, dass Unternehmen ihre Verträge fürjeden
Bauabschnitt splitteten. Der zweite Punkt betreffe die Höhe der
Sicherheitsleistungen; hier sei die Lösungdes Referentenentwurfs
mit einer Deckelung bei höchstens 20 Prozent vorzugswürdig gewesen.
Der Änderungs-antrag verbessere zwar einige Mängel, trotzdem sei
der Entwurf nicht in Gänze zustimmungsfähig.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz des Deutschen Bundestagesempfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Soweit der Aus-schuss für Recht und Verbraucherschutz die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
diejeweilige Begründung in der Drucksache 18/8486 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 309 Nummer 8 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc BGB-E)
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Regelungstextes wird ein
Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. § 309Nummer 8 Buchstabe b BGB
enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Rahmen der
Mängelgewähr-leistung bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen (d. h.
Kaufverträge,Werklieferungsverträge und Werkverträge). § 635 Absatz
2 BGB enthält für das Werkvertragsrecht die Entspre-chung zu § 439
Absatz 2 und 3 BGB-E, wonach die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungenvom Unternehmer zu tragen sind. § 309
Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB in der Fassung
desGesetzentwurfs der Bundesregierung zählt nunmehr § 439 Absatz 2
und 3 BGB-E explizit als Normen auf, vondenen im Rahmen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen (AGB) nicht abgewichen werden darf, nimmt aber
nichtBezug auf § 635 Absatz 2 BGB. Der Vollständigkeit und Klarheit
halber ist § 635 Absatz 2 BGB in die Aufzäh-lung des § 309 Nummer 8
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aufzunehmen, da ansonsten der
Eindruckvermittelt wird, dass dieses Klauselverbot künftig nur noch
bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, aber nichtmehr bei
Werkverträgen gelten soll.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache
18/11437
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass der
Verkäufer den neuen erweiterten Nacherfüllungsan-spruch auch
erfüllen kann, indem er die erforderlichen Aus- und
Einbauleistungen selbst vornimmt (§ 439 Ab-satz 3 Satz 1
Alternative 1 BGB-E). Um diese rechtliche Möglichkeit auch in das
Klauselverbot des § 309 Num-mer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
BGB einzubeziehen, war im Regierungsentwurf die Überschrift des
Klau-selverbots dahingehend ergänzt worden, dass neben den
„Aufwendungen“ auch „Leistungen“ bei Nacherfüllunggenannt werden.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt nunmehr eine
Streichung des Rechtsdes Verkäufers vor, die Aus- und
Einbauleistungen selbst vorzunehmen (siehe unten zu Nummer 7
Buchstabe a).Es kann daher bei der bisherigen Überschrift des
Klauselverbots „Aufwendungen bei Nacherfüllung“ verbleiben.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich mit der
Frage befasst, ob der Anwendungsbereich desKlauselverbots nach §
309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E ausdrücklich auch
auf Allge-meine Geschäftsbedingungen (AGB) erstreckt werden sollte,
die gegenüber Unternehmern verwendet werden.Dabei ist auch erörtert
worden, die Anwendung des Klauselverbots nur auf AGB, die gegenüber
kleinen undmittleren Unternehmer verwendet werden, zu erweitern,
weil diese Unternehmer als besonders schutzwürdig an-zusehen
seien.
Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz der Ansicht, dasseine solche Regelung
mit Blick auf die Rechtsprechung zur Indizwirkung der
Klauselverbote für den unterneh-merischen Bereich nicht
erforderlich ist. § 309 BGB findet zwar auf AGB, die gegenüber
einem Unternehmerverwendet werden, keine unmittelbare Anwendung (§
310 Absatz 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungenunterliegen
aber der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB, und zwar
auch insoweit, als dies zur Un-wirksamkeit von Vertragsbestimmungen
führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im
Handels-verkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen
Rücksicht zu nehmen (§ 310 Absatz 1 Satz 2 BGB).Die Tatsache, dass
eine Klausel in AGB bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern
unter eine Verbotsnormdes § 309 BGB fällt, stellt nach der
Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür dar, dass sie auch im Falle
derVerwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen
Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 Satz 1BGB führt und daher
unwirksam ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die Klausel wegen
der besonderen Interes-sen und Bedürfnisse des unternehmerischen
Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen