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H 04183
Kirchliches Amtsblattder Evangelischen Kirchevon
Kurhessen-Waldeck
Nr. 5 31. Mai 2010 125. Jahrgang
Seite
Beschlüsse derArbeitsrechtlichen Kommission
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionüber Eckpunkte einer
Entgelterhöhungfür die Mitarbeitenden in Einrichtungen
derambulanten Pflege (Diakonie-/Sozialstationen)der Evangelischen
Kirche und des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeckvom 25. März
2010 114
Anwendung des Bundes-Angestelltentarif-vertrages (BAT) sowie von
ihn ergänzendenTarifverträgen für die kirchlichen
Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;hier: Weitergeltung für
die kirchlichen Angestellten in Diakonie-/Sozialstationen59.
Änderungsbeschluss vom 28. April 2010 115
Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Kurhessen-Waldeck am 28. April 2010 zu dem Tarifbereich der
„Sonderregelungen der Arbeits-vertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für
Diakonie-/Sozialstationen (AVR.KW SR Diakoniestationen)“ 120
Amtliche Nachrichten 123
Nichtamtlicher Teil
Praktika für Theologiestudentinnenund Theologiestudenten (EKKW)
126
Stellenausschreibungen der EKD− Auslandsdienst in Hongkong
(China) 128− Auslandsdienst in Ottawa (Kanada) 129− Auslandsdienst
auf Gran Canaria (Spanien)130− Auslandsdienst auf Teneriffa
(Spanien) 130
Inhalt Seite
Wahl des Synodalvorstandes 94
Wahl des Rates der Landeskirche 94
Wahl des Nominierungsausschusses 95
Wahl des Finanzausschusses 95
Ausführungsgesetz derEvangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeckzum Disziplinargesetz der EKD(AG EKKW DG.EKD)Vom
20. April 2010 96
Bestätigung der Verordnung über die Änderung der Grenzen
zwischen den Kirchenkreisen Homberg und Fritzlar 96
Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V.Satzung in der
Fassung vom 4. November 2009 97
Satzung des Kirchenkreises Kaufungen 104
Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in
Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-WaldeckVom 19. Mai 2009hier: Liste der anerkannten
Ausbildungsstätten108
Änderung der Satzung der Stiftung „LICHTBLICK - Stiftung der
Evangelischen Marienkirchengemeinde in Hanau“ 109
Satzung des ökumenischen Förderkreises zur Erhaltung der Kirche
„Der gute Hirte“ in Espenau-Schäferberg der Evangelischen
Kirchengemeinde Mönchehof 112
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94 5/2010
Wahl des Synodalvorstandes
Nachstehend wird die Zusammensetzung des Sy-nodalvorstandes
aufgrund des Ergebnisses der inder 1. Tagung der 12. Landessynode
der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 19. April2010 in
Hofgeismar durchgeführten Wahlenbekannt gegeben.
Kassel, den 10. Mai 2010
Dr. H e i nBischof
Präses: Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Melsungen
1. Beisitzer: Polizeipräsident a.D. Wilfried Hen-ning,
Kaufungen
2. Beisitzerin: Rechtsanwältin Christiane Frei-frau von und zu
der Tann-Rath-samhausen, Tann (Rhön)
1. Stellvertreter: Pfarrer Reinhold Schott, Burgwald
2. Stellvertreter: Personalleiter Dieter Fritz, Kassel
5. Pröpstin Marita Natt, Sprengel Hersfeld
6. Propst Reinhold Kalden, Sprengel Kassel
7. Propst Helmut Wöllenstein, Sprengel Waldeckund Marburg
8. Präses Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Mel-sungen
9. Polizeipräsident a.D. Wilfried Henning, Kaufun-gen
10. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder
Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)
Stellvertreter des Synodalvorstandes (8. – 10.):
1. Pfarrer Reinhold Schott, Burgwald
2. Personalleiter Dieter Fritz, Kassel
Von der Synode gewählte Mitglieder:
11. Lehrerin Ulrike Combé-von Nathusius,
BadArolsenStellvertreter: Ltd. Forstdirektor Manfred Albus,Bad
Wildungen
12. Richter am Hess. Verwaltungsgerichtshof Kirchenrat Dr.
Thomas Dittmann, KasselStellvertreter: Jurist i.R. Bernd-Michael
Wein-hold, Rotenburg
13. Präsident des Hess. Rechnungshofes Prof. Dr.Manfred
Eibelshäuser, MaintalStellvertreter: Beamter Sven Harms,
Gründau
14. Pfarrerin Sabine Georges, NeukirchenStellvertreter: Pfarrer
Andreas Bielefeldt, Twistetal
15. Apothekerin Susanne Hofacker, MarburgStellvertreter:
Dipl.-Ökonom Günter Unger-mann, Neuhof
16. Ethnologin Silvia Scheffer, WillingshausenStellvertreterin:
Ärztin Sabine Leutiger-Vogel,Hofgeismar
17. Dekan Fritz-Eckhard Schmidt, SchlüchternStellvertreter:
Pfarrer Werner Pausch, Söhre-wald
18. Unternehmerin Andrea Stöber, Bad
Sooden-AllendorfStellvertreterin: Dipl.-Ing. Renate
Löscher,Schmalkalden
Wahl des Rates der Landeskirche
Nachstehend wird die Zusammensetzung desRates der Landeskirche
aufgrund des Ergebnissesder in der 1. Tagung der 12. Landessynode
derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am20. April 2010 in
Hofgeismar durchgeführten Wah-len bekannt gegeben.
Kassel, den 10. Mai 2010
Dr. H e i nBischof
Mitglieder von Amts wegen:
1. Bischof Prof. Dr. Martin Hein, Kasselals Vorsitzender
2. Prälatin Roswitha Alterhoff, KasselStellvertreter:
Oberlandeskirchenrat Dr. Frithard Scholz, Kassel
3. Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, KasselStellvertreter:
Oberlandeskirchenrat Dr. RainerObrock, Kassel
4. Dekan Bengt Seeberg, Sprengel Hanaumit der Wahrnehmung des
Propstamtes beauf-tragt
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5/2010 95
Gewählte Laienmitglieder:
11. Biologisch-Technische Assistentin AnnemarieMaue,
CölbeStellvertreter: Justizbeamter i.R. HelmutOrthwein, Cölbe
12. Hochschullehrer Prof. Dr. Jens
Goebel,SchmalkaldenStellvertreterin: Schulleiterin Susanne
Hof-mann, Bad Hersfeld
13. Geschäftsführer Fritz Dänner, SchlüchternStellvertreter:
Arzt Karl-Heinz Schüßler-Walter,Bruchköbel
14. Personalleiter Dieter Fritz, KasselStellvertreterin: Beamtin
Birgit Löhle, Kassel
Gewählte Stellvertreter/Stellvertreterinnen fürden
Synodalvorstand (1. bis 3.)
Pfarrer Wilhelm Hammann, Lahntal
Dipl.-Sozialpädagogin Dagmar Kappelhoff, Willin-gen
Ärztin Sabine Leutiger-Vogel, Hofgeismar
Wahl des Nominierungsausschusses
Nachstehend wird die Zusammensetzung desNominierungsausschusses,
der gemäß § 1 desBischofswahlgesetzes vom 26. Februar 1964(KABl. S.
13) die Wahl des Bischofs vorzubereitenhat, aufgrund des
Ergebnisses der in der 1. Tagungder 12. Landessynode der
Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck am 21. April 2010 in
Hof-geismar durchgeführten Wahlen bekannt gegeben.
Kassel, den 10. Mai 2010
Dr. H e i nBischof
Mitglieder von Amts wegen:
1. Präses Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Melsungenals
Vorsitzender
2. Polizeipräsident a.D. Wilfried Henning, Kaufun-gen
3. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder
Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)
4. Prälatin Roswitha Alterhoff, KasselStellvertreter:
Oberlandeskirchenrat Dr. Frit-hard Scholz, Kassel
5. Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, KasselStellvertreter:
Oberlandeskirchenrat Dr. RainerObrock, Kassel
6. Professorin Dr. Ulrike Wagner-Rau, Marburg als berufenes
Mitglied der Philipps-UniversitätMarburgStellvertreter: Professor
Dr. Thomas Erne, Mar-burg als berufenes stv. Mitglied der
Philipps-Univer-sität Marburg
Gewählte geistliche Mitglieder:
7. Propst Helmut Wöllenstein, MarburgStellvertreter: Propst
Reinhold Kalden, Kassel
8. Dekanin Claudia Brinkmann-Weiß, HanauStellvertreter: Dekan
Wolfgang Heinicke, Hof-geismar
9. Pfarrer Thomas Funk, HaunetalStellvertreter: Pfarrer Johannes
Nolte, Bebra
10. Pfarrer Wolfgang Echtermeyer, KünzellStellvertreterin:
Pfarrerin Beate Rilke, Wäch-tersbach
Wahl des Finanzausschusses
Nachstehend wird die Zusammensetzung desFinanzausschusses
aufgrund des Ergebnisses derin der 1. Tagung der 12. Landessynode
der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 20. April 2010
in Hofgeismar durchgeführten Wah-len bekannt gegeben.
Kassel, den 10. Mai 2010
Dr. H e i nBischof
1. Kirchenverwaltungsoberrat Peter Botte, Hanau
2. Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen
3. Bürgermeister a.D. Adam Daume, Burgwald
4. Pfarrer Dr. Jochen Gerlach, Wabern
5. Beamtin Birgit Löhle, Kassel
6. Dipl.-Ing. Renate Löscher, Schmalkalden
7. Geschäftsführer Heinrich Trier, Stadtallendorf
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vom Rat der Landeskirche benannte Mitglieder:
8. Präsident des Hess. Rechnungshofes Prof. Dr.Manfred
Eibelshäuser, Maintal
9. Dekan Fritz-Eckhard Schmidt, Schlüchtern
10. Unternehmerin Andrea Stöber, Bad Sooden-Allendorf
11. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder
Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)
§ 4Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer
(zu § 50 DG. EKD)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden ingeheimer Wahl
durch die Landessynode gewählt.
§ 5Begnadigungsrecht(zu § 84 DG. EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch den Bischofausgeübt.
§ 6Übergangsbestimmungen
(zu § 86 DG. EKD)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden aufder ersten Tagung
der Landessynode nach Inkraft-treten dieses Kirchengesetzes
gewählt. Bis zu die-ser Wahl bleiben die bisherigen Mitglieder im
Amt.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.Zum selben
Zeitpunkt tritt das Zweite Kirchenge-setz über die Regelung des
Disziplinarrechts vom26. November 1997 (KABl. S. 223) außer
Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit veröf-fentlicht.
Kassel, den 29. April 2010
Dr. H e i nBischof
Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonKurhessen-Waldeck
hat in Hofgeismar das folgen-de Kirchengesetz beschlossen:
Ausführungsgesetz derEvangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck
zum Disziplinargesetz der EKD(AG EKKW DG. EKD)
Vom 20. April 2010
§ 1Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG. EKD)
(1) Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geist-lichen und
die Mitglieder des Landeskirchenamtesist der Bischof.
Disziplinaraufsichtführende Stellefür die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten istder Vizepräsident.
(2) Das Disziplinargesetz findet auf den Bischofkeine Anwendung.
Artikel 117 Absatz 4 der Grund-ordnung bleibt unberührt.
§ 2Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung
auf eine andere Stelle(zu § 14 DG. EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zurVersetzung auf eine
andere Stelle ist ausgeschlos-sen.
§ 3Disziplinarkammer(zu § 47 DG. EKD)
Als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs wirdin der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-deck eine Disziplinarkammer
gebildet.
Bestätigung der Verordnungüber die Änderung der Grenzenzwischen
den Kirchenkreisen
Homberg und Fritzlar
Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonKurhessen-Waldeck
hat am 20. April 2010 in Hof-geismar beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grund-ordnung vom Rat der
Landeskirche erlassene Ver-ordnung über die Änderung der Grenzen
zwischenden Kirchenkreisen Homberg und Fritzlar vom 11.
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nung der diakonischen Arbeit der EvangelischenKirche von
Kurhessen-Waldeck.
Soweit im Satzungstext aus Gründen der besserenLesbarkeit nur
die maskuline Form verwendet wor-den ist, gelten die entsprechenden
Ausführungenselbstverständlich in gleicher Weise auch für
Frauen.
§ 1Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „DiakonischesWerk in
Kurhessen-Waldeck e.V.“. Er ist im Ver-einsregister des
Amtsgerichts in Kassel eingetra-gen.
(2) Sitz des Vereins ist Kassel.
(3) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Wer-kes der
Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.Für ihn gelten die
Rahmenbestimmungen des Dia-konischen Werkes der Evangelischen
Kirche inDeutschland gemäß dessen Satzung, sofern dieSatzung des
Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck keine abweichende Regelung
enthält.
(4) Das Diakonische Werk ist ein anerkannter Spit-zenverband der
Freien Wohlfahrtspflege in Hessenund als solcher Mitglied der Liga
der Freien Wohl-fahrtspflege in Hessen e.V.
(5) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist dasKronenkreuz.
§ 2Zweck und Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk hat den Auftrag der Kir-che im Dienst
am Nächsten zu dessen Heil undWohl zu entfalten und die Liebe Jesu
Christi inWort und Tat zu verkünden.
(2) Insbesondere hat es die Aufgaben:
a) die Mitgliedseinrichtungen gem. § 5 ungeachtetihrer
Rechtsform zu beraten, zu fördern, zurDurchführung und Wahrnehmung
gemeinsa-mer Aufgaben zusammenzufassen und ihreInteressen zu
vertreten,
b) erforderlichenfalls eigene Einrichtungen zurErfüllung
gemeinsamer Aufgaben1 - insbeson-dere zum Zwecke der Ausbildung und
Zurüs-tung von Mitarbeitern2 - zu schaffen und zuunterhalten,
c) zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu ent-wickeln,
d) Menschen in Konfliktsituationen Rat und Aus-kunft zu erteilen
sowie Hilfebedürftigen inbesonders begründeten Einzelfällen Hilfe
zuleisten,
Dezember 2009 (KABl. S. 242) wird gemäß Artikel104 Absatz 3 der
Grundordnung bestätigt.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffent-licht.
Kassel, den 29. April 2010
Dr. H e i nBischof
Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Wer-kes in
Kurhessen-Waldeck e. V. hat am 4. Novem-ber 2009 gemäß § 19 Absatz
2 Satz 2 des Kir-chengesetzes über die Diakonische Arbeit in
derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckvom 24. November 2004
eine Änderung der Ver-einssatzungbeschlossen. Das Landeskirchenamt
hat der Ände-rung durch Verfügung vom 17. November 2009zugestimmt.
Die Änderung ist mit der Eintragung indas Vereinsregister (AG
Kassel, VR 1032) am 9.Februar 2010 in Kraft getreten.
Die Satzung wird nachstehend in der Fassung derÄnderung bekannt
gemacht.
Kassel, den 28. April 2010
Dr. S c h w a r zOberlandeskirchenrat
Satzung des Diakonischen Werkesin Kurhessen-Waldeck e.V.
in der von der Mitgliederversammlungam 4. November 2009
beschlossenen Fassung
Präambel
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung derEvangelischen Kirche.
Zur Durchführung dieserAufgabe wurde der „Landesverein für Innere
Missi-on“ am 14. Juni 1889 in Kassel gegründet. 1950wurden ihm für
den Bereich der Evangelischen Kir-che von Kurhessen-Waldeck unter
Änderung sei-nes Namens in „Landesverband der Inneren Missi-on und
des Hilfswerks in Kurhessen-Waldeck e.V.“auch die Aufgaben des
Hilfswerks übertragen.1966 wurde der Name des Werkes geändert
in„Das Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfs-werk – in
Kurhessen-Waldeck e.V.“. Seit 1978 lau-tet der Vereinsname
„Diakonisches Werk in Kur-hessen-Waldeck e.V.“. Das Kirchengesetz
vom 24.November 2004 („Diakoniegesetz“) regelt die Ord-
1 z.B. Treuhandstelle, Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle,
Zen-trale Buchhaltungsstelle2 z.B. Ausbildungsstätte für
Sozialpädagogik
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e) mit Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, staat-lichen und
kommunalen Stellen zusammenzu-arbeiten sowie gegenüber diesen und
derÖffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereichder
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-deck zu vertreten,
f) mit Trägern des diakonischen Dienstes imBereich der
Evangelischen Kirche in Deutsch-land und der Ökumene
zusammenzuarbeiten,
g) für die Belange von Menschen, deren Fähigkeitzur Selbsthilfe
und zur Teilhabe am gemein-schaftlichen Leben bedroht,
eingeschränktoder verloren gegangen ist, in der
Öffentlichkeiteinzutreten.
§ 3
unbesetzt
§ 4Gemeinnützigkeit
(1) Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittel-bar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§§ 51bis 68 der
Abgabenordnung) sowie kirchlicheZwecke gemäß seiner Zielsetzung. Es
ist selbstlostätig. Es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirt-schaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nurfür die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Wenn und solange es zur
nachhaltigen Erfül-lung der Vereinsaufgaben erforderlich ist,
dürfenEinnahmen einer Rücklage zur Verfolgung der sat-zungsmäßigen
Ziele zugeführt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die denZwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt wer-den.
§ 5Mitgliedschaft
(1) Unmittelbare Mitglieder sind
a) gemäß § 21 Absatz 1 Diakoniegesetz die Kir-chengemeinden und
Kirchenkreise der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
unddie von ihnen gebildeten Gesamt- und Zweck-verbände, die
diakonische Einrichtungenbetreiben,
b) im Bereich der Landeskirche ansässige diako-nische
Rechtsträger, die die unmittelbare Mit-gliedschaft erworben
haben,
c) überregional tätige diakonische Rechtsträger,die bezüglich
ihrer Einrichtung(en) im Bereichder Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Wal-deck die unmittelbare Mitgliedschaft erworbenhaben.
Für sie kann der Verwaltungsrat Son-derregelungen erlassen.
(2) Mittelbare Mitglieder sind diejenigen diakoni-schen
Rechtsträger, die als mittelbare Mitglieder
aufgenommen und in einem Verbund fachlichgleichartiger
Einrichtungen (Fachgruppe) zusam-mengefasst sind.
Mittelbare Mitglieder werden in der Mitgliederver-sammlung
gemeinschaftlich durch eine in derFachgruppe bestimmte Person
vertreten. Im Übri-gen haben sie die gleichen Rechte und
Pflichtenwie unmittelbare Mitglieder, soweit der Verwal-tungsrat
für sie keine besondere Regelung gemäߧ 7 Absatz 8 getroffen
hat.
(3) Über die Zuordnung als unmittelbares oder mit-telbares
Mitglied entscheidet der Verwaltungsrat.Die Übergangsregelung in §
21 bleibt unberührt.
§ 6Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Diakonische Rechtsträger können auf schriftli-chen Antrag
durch Beschluss des Verwaltungsra-tes als unmittelbare oder
mittelbare Mitglieder auf-genommen werden, wenn sie hinsichtlich
ihrer Sat-zung und tatsächlichen Geschäftsführung den
Vor-aussetzungen über die Zugehörigkeit zum Diakoni-schen Werk
entsprechen und die Bedingungen der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
erfüllen.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltungeiner
Frist von sechs Monaten durch schriftlicheErklärung an den Vorstand
zum Schluss einesKalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandesdurch den
Verwaltungsrat ausgeschlossen werden,
a) wenn es die satzungsmäßigen Voraussetzun-gen für die
Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt,
b) bei wiederholten oder dauernden Verstößengegen die Satzung
oder Interessen des Diako-nischen Werkes,
c) aus sonstigen wichtigen Gründen.
§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) sich als Mitgliedseinrichtung des DiakonischenWerkes zu
bezeichnen,
b) das Zeichen des Diakonischen Werkes (§ 1) zuführen,
c) fachliche Beratung, Hilfe und Vertretung desDiakonischen
Werkes in Anspruch zu nehmen.
(2) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2
genannten Mitglieder sind verpflich-tet,
a) an der Erfüllung des diakonischen Auftragesder Kirche
eigenverantwortlich mitzuwirken undauch die weiteren
satzungsmäßigen Zwecke,Aufgaben und Ziele des Diakonischen Werkeszu
fördern,
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(4) Wenn ein Mitglied die in Absatz 3 genanntenPflichten nicht
in vollem Umfang erfüllt, hat es dieGründe dem Diakonischen Werk
mitzuteilen. In denFällen der Buchstaben a) bis c) ist eine
Stellung-nahme der zuständigen Mitarbeitervertretung bei-zufügen.
Der Verwaltungsrat entscheidet darüber,ob die Abweichung mit der
Mitgliedschaft im Dia-konischen Werk vereinbar ist.
(5) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2
genannten Mitglieder sind verpflichtet,grundsätzlich nur
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterzu beschäftigen, die einer
christlichen Kirche oderGemeinschaft angehören, die der
Arbeitsgemein-schaft Christlicher Kirchen in Deutschland
ange-schlossen ist.
Von dieser Voraussetzung soll nur abgewichenwerden, wenn
a) kein geeigneter Bewerber / keine geeigneteBewerberin mit
einer solchen Mitgliedschaftgefunden werden kann,
b) die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung desDienstes notwendig
ist und
c) der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in seinem /ihrem Dienst
den Auftrag der Kirche respek-tiert, sich ihr gegenüber loyal
verhält und diesbei seiner / ihrer Anstellung aufgrund
einesGespräches schriftlich bestätigt.
Die Organmitglieder der Einrichtungen sollen einerGliedkirche
der Ev. Kirche in Deutschland odereiner Kirche angehören, die der
Ev. Kirche inDeutschland in Kirchengemeinschaft verbundenist.
(6) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2
genannten Mitglieder sollen mindestenseinen Sitz in ihrem
Aufsichtsorgan mit einem Amts-inhaber aus dem Bereich der
Landeskirche odereinem Mitglied eines Leitungsorgans der
kirchli-chen Ebene besetzen, auf der sie tätig sind. FürMitglieder
einer evangelischen Freikirche geltenderen
Zuordnungsbestimmungen.
(7) Bei überregional tätigen diakonischen Rechts-trägern gem. §
5 Absatz 1 Buchstabe c) beziehensich die Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten aufihre im Bereich der Evangelischen Kirche von
Kur-hessen-Waldeck gelegenen Einrichtungen, für diesie die
Mitgliedschaft erworben haben. Die Rege-lungen des Absatz 4 gelten
entsprechend.
(8) Der Verwaltungsrat kann für mittelbare Mitglie-der (§ 5
Absatz 2) Ausnahmen von den Mitglied-schaftspflichten gemäß Absatz
2 und 3 festlegen.
(9) Die Pflichten der in § 5 Absatz 1 Buchstabe a)genannten
Mitglieder bestimmen sich nach demDiakoniegesetz.
(10) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag,der vom
Verwaltungsrat festgesetzt wird. Hinsicht-
b) in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Diako-nischen Werk
in Kurhessen-Waldeck festzule-gen,
c) dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung sei-ner Aufgaben
notwendigen Auskünfte zugeben; die Neuaufnahme, Erweiterung
undBeendigung von Arbeitsgebieten sowie Investi-tionsvorhaben
rechtzeitig dem DiakonischenWerk mitzuteilen,
d) beabsichtigte Änderungen der Satzung oderdes
Gesellschaftsvertrages vor Beschlussfas-sung dem Diakonischen Werk
zur Stellungnah-me vorzulegen,
e) ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regeljährlich durch
die Treuhandstelle des Diakoni-schen Werkes oder mit Genehmigung
des Dia-konischen Werkes durch eine andere aner-kannte
Prüfungsstelle, die die „AllgemeinenAuftragsbedingungen“ der
Treuhandstellebeachtet, prüfen zu lassen,
f) dem Diakonischen Werk die jährlichen Rech-nungsunterlagen
(Bilanz, Gewinn- und Verlust-rechnung, Prüfungsberichte)
vorzulegen. Diesgilt auch, wenn die Prüfung gemäß Buchstabee) durch
eine andere anerkannte Prüfungsstel-le erfolgte,
g) wirtschaftliche Schwierigkeiten dem Diakoni-schen Werk
unverzüglich mitzuteilen. EtwaigeBeanstandungen sind zu beachten
und Emp-fehlungen des Diakonischen Werkes zuberücksichtigen,
h) gottesdienstliche und seelsorgerliche Beglei-tung von
Patienten, Klienten, Bewohnern undMitarbeitenden in den Diensten
und Einrichtun-gen zu ermöglichen und eine aufgabenbezoge-ne
geistlich-seelsorgerliche Kompetenz bei denMitarbeitenden zu
fördern.
(3) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2
genannten Mitglieder sind weiterhin ver-pflichtet,
a) das Dienstvertragsrecht einschließlich
derArbeitsrechtsregelung des Diakonischen Wer-kes in der Fassung
der Beschlüsse der zustän-digen Arbeitsrechtlichen Kommission
anzu-wenden,
b) die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verant-wortung ihrer
Arbeit im Rahmen des Mitarbei-tervertretungsrechtes des
Diakonischen Wer-kes in der für Kurhessen-Waldeck geltendenFassung
zu verwirklichen,
c) ihre Mitarbeiter bei der kirchlichen Zusatzver-sorgungskasse
Darmstadt oder einer überlei-tungsfähigen Zusatzversorgungskasse zu
ver-sichern,
d) das kirchliche Datenschutzrecht in der vomDiakonischen Werk
übernommenen Formanzuwenden,
e) für die von ihnen in Kurhessen-Waldeck betrie-benen
diakonischen Einrichtungen die vomDiakonischen Werk beschlossenen
Grundsät-ze zu übernehmen.
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lich der Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a)bedarf die
Festsetzung der Genehmigung durchdas Landeskirchenamt.
§ 8Arbeitsgemeinschaften
(1) Unmittelbare Mitglieder, die Träger gleicherArbeitsgebiete
sind, können sich im Einvernehmenmit dem Vorstand im Rahmen ihrer
Mitgliedschaftim Diakonischen Werk zu
Arbeitsgemeinschaftenzusammenschließen.
(2) Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitgliedereiner
Arbeitsgemeinschaft können Mitgliedsbeiträ-ge erhoben werden. Die
Mitglieder gem. § 5 Absatz1 Buchstabe a) bedürfen dazu der
Genehmigungdes Landeskirchenamtes. Für Arbeitsgemeinschaf-ten, die
sowohl aus kirchlichen Körperschaften alsauch aus anderen
Rechtsformen bestehen, kön-nen durch den Verwaltungsrat gesonderte
Rege-lungen geschaffen werden.
(3) Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft istin der Regel
der jeweilige Leiter des entsprechen-den Sachgebietes im
Diakonischen Werk.
§ 8aArbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste
im Stadt- oder Landkreis
(1) Alle Mitgliedseinrichtungen, die auf dem Gebieteines Stadt-
oder Landkreises ansässig sind, sol-len sich auf der Grundlage
einer vom Verwaltungs-rat beschlossenen Musterordnung zu einer
regio-nalen Arbeitsgemeinschaft diakonischer
Dienstezusammenschließen.
(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es
a) die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Land-kreis zu
unterstützen und zu fördern,
b) gemeinsame Interessen gegenüber der kom-munalen Seite und in
der Arbeitsgemeinschaftder Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege(LIGA der Freien Wohlfahrtspflege) auf Kreis-ebene
zu vertreten und in Sozialplanungen desStadt- oder Landkreises
einzubringen.
(3) Die Vertretung der Mitglieder nach § 5 Absatz 1in der
Arbeitsgemeinschaft erfolgt gemäß § 18Absatz 4 Diakoniegesetz. Für
die Vertretung mittel-barer Mitglieder gilt § 5 Absatz 2 Satz 3
entspre-chend.
(4) Abweichungen von der Musterordnung nachAbsatz 1 bedürfen der
Genehmigung des Verwal-tungsrates.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften arbeiten in Abstim-mung mit dem
Vorstand und der Geschäftsleitungder Landesgeschäftsstelle des
Diakonischen Wer-kes. Die Geschäftsleitung oder von ihr
Beauftragtenehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeits-
gemeinschaften beratend teil. Die Geschäftsleitungkann
Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnunganmelden und Anträge
stellen.
§ 9Organe
Die Organe des Diakonischen Werkes sind
a) die Mitgliederversammlung,b) der Verwaltungsrat,c) der
Vorstand.
§ 10Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle unmit-telbaren und
mittelbaren Mitglieder an. Die Mitglie-der gemäß § 5 Absatz 1
Buchstabe a) werdengemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des
Diakoniege-setzes vertreten. Die Mitglieder gemäß § 5 Absatz1
Buchstaben b) und c) haben in der Mitgliederver-sammlung je eine
Stimme. Stimmenübertragung istzulässig. Kein Mitglied oder
Vertreter gemäß § 21Absatz 1 Satz 2 und 3 Diakoniegesetz darf in
derMitgliederversammlung jedoch mehr als zwei Stim-men abgeben.
Mittelbare Mitglieder werden durcheine in der Fachgruppe bestimmte
Person vertre-ten. Sie haben zusammen mit den übrigen Mitglie-dern
der Fachgruppe gemeinschaftlich eine Stim-me. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates sowie dieVorstandsmitglieder nehmen an der
Mitgliederver-sammlung beratend teil.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzen-den des
Verwaltungsrates, im Verhinderungsfallvon dessen Stellvertreter
geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens ein-mal im Jahr
zusammen. Der Vorsitzende kann eineaußerordentliche
Mitgliederversammlung einberu-fen, wenn er es für erforderlich
hält. Er muss sieeinberufen, wenn der Vorstand, der
Verwaltungsratoder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich
bean-tragt.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen der Mitglieder-versammlung
ist allen Mitgliedern unter Angabeder Tagesordnung mindestens vier
Wochen vordem Versammlungstermin durch den Vorsitzendenschriftlich
zuzusenden. Gegenüber Mitgliederngem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a),
die aufgrund kir-chengesetzlicher Regelung durch andere kirchli-che
Körperschaften vertreten werden, erfolgt dieEinladung an die
vertretungsberechtigten Instituti-onen.
§ 11Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat darauf zu ach-ten, dass die
Tätigkeit der Vereinsorgane den Sat-zungszwecken (§ 2)
entspricht.
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men erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasLos.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheitvon drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen - min-destens aber von einem Drittel aller
Mitglieder -und der Zustimmung durch das Landeskirchenamt.Zur
Änderung des Satzungszweckes (§ 2 Absatz 1)ist die Zustimmung von
drei Vierteln aller Mitgliedererforderlich; die Entscheidung der
nicht erschiene-nen Mitglieder muss schriftlich eingeholt
werden.
(5) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungengelten bei
Beschlussfassungen und Wahlen alsnicht abgegebene Stimmen. Bei
Wahlen ist auf Ver-langen auch nur eines Mitgliedes geheim
abzu-stimmen. Im Übrigen hat eine geheime Abstim-mung zu erfolgen,
wenn mehr als die Hälfte deranwesenden Mitglieder dies in der
Versammlungbeantragen.
(6) Wegen eines Beschlusses über die Auflösungdes Vereins wird
auf § 22 verwiesen.
§ 13Verwaltungsrat
(1) Zum Verwaltungsrat gehören von Amts wegen
a) der Bischof; er kann zu den Sitzungen des Ver-waltungsrates
einen persönlichen Vertreter ent-senden,
b) der zuständige theologische Referent des
Lan-deskirchenamtes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt in den Ver-waltungsrat
a) drei Vertreter der gemeindlichen Diakonie,b) drei Vertreter
der übergemeindlichen Diakonie,c) vier Vertreter diakonischer
Einrichtungen.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlungbis zu fünf weitere
Personen hinzuwählen. Der Ver-waltungsrat kann sich um bis zu sechs
weiteregeeignete Personen ergänzen.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören mit beratenderStimme die
Mitglieder des Vorstandes an.
(4) Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des Dia-konischen
Werkes können nicht Mitglieder des Ver-waltungsrates sein.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte sei-nen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(6) Die Wahlen erfolgen auf vier Jahre, die Gewähl-ten bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl istzulässig. Scheidet ein von
der Mitgliederversamm-lung gewähltes Mitglied des
Verwaltungsrateswährend seiner Amtsdauer aus, so kann der
Ver-waltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung einen
Stellvertreter bestimmen; Absatz 2 giltentsprechend.
(2) Sie hat ferner
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes undden des
Verwaltungsrates über die Tätigkeitdes Werkes im abgelaufenen
Geschäftsjahrund über seine Vermögenslage entgegenzu-nehmen und
über die Entlastung des Vorstan-des und des Verwaltungsrates zu
beschließen,
b) die Wahlen in den Verwaltungsrat (§ 13 Absatz2 und 4)
vorzunehmen,
c) über Satzungsänderungen und Auflösung desVereins (§ 12 Absatz
4, § 22 Absatz 1) sowie
d) über andere, ihr vom Verwaltungsrat oder vomVorstand
unterbreitete Angelegenheiten zubeschließen.
(3) Anträge, über welche die Mitgliederversamm-lung beschließen
soll, sind dem Vorsitzenden desVerwaltungsrates mindestens zehn
Tage (Absen-dedatum) vor dem Versammlungstermin schriftlich(auch
per Telefax oder E-Mail) einzureichen. Ent-sprechendes gilt für
Wahlvorschläge. Die Aufnah-me weiterer Tagesordnungspunkte kann zu
Beginnder Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
dererschienenen Mitglieder beschlossen werden; hier-von sind
Anträge auf Durchführung von Wahlen inden Verwaltungsrat,
Satzungsänderungen oderAuflösung des Vereins ausgenommen.
(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederver-sammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, dieden Verlauf der Sitzung sowie
Anträge undBeschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss.
DieNiederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Proto-kollführer zu
unterzeichnen, eine Abschrift der Nie-derschrift ist den
Mitgliedern innerhalb von zweiMonaten nach der
Mitgliederversammlung zuzu-leiten.
§ 12Beschlüsse und Wahlen
der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder vertre-ten ist. Muss die
Mitgliederversammlung wegenBeschlussunfähigkeit vertagt werden, so
ist sie imzweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zweiWochen, in
jedem Falle beschlussfähig. Darauf istin der Einladung
hinzuweisen.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüs-se mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen,sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
(3) Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, dermehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmenerhält. Erreicht bei mehreren
Kandidaten keiner derBewerber die erforderliche Mehrheit, so
erfolgt ineinem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischenden
Kandidaten, die im ersten Wahlgang die mei-sten bzw. zweitmeisten
Stimmen erhalten haben.Gewählt ist, wer in der Stichwahl die
meisten Stim-
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§ 14Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit desVorstandes im
Hinblick auf die Ausrichtung derGesamtarbeit und die sachgemäße
Erfüllung dersich daraus ergebenden Aufgaben.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Entgegennahme und Beratung von Berichtendes Vorstandes,
b) Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für dieArbeit des
Werkes im Rahmen der Beschlüsseder Mitgliederversammlung sowie - im
Einver-nehmen mit dem Landeskirchenamt -Beschlussfassung über die
Grundsätze für dia-konische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Buchsta-be
e)),
c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuerAufgabengebiete,
d) Beschlussfassung über Ausnahmegenehmi-gungen gem. § 7 Absatz
4 und Sonderregelun-gen gem. § 7 Absatz 8 der Satzung,
e) Bildung von Arbeitsausschüssen,f) Beschlussfassung über den
vom Vorstand vor-
zulegenden Haushalts- und Stellenplan,g) Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,h) Beschlussfassung über den vom Vorstand
vor-
zulegenden Vorschlag über die Verteilung derMittel zur Förderung
der diakonischen Arbeit,
i) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitglie-dern (§ 6) sowie
Festlegung von Kriterien fürmittelbare Mitgliedschaften,
j) Bestellung von Besonderen Vertretern des Ver-eins,
k) Wahl des Landespfarrers für Diakonie, derzugleich
Vorstandsvorsitzender des Diakoni-schen Werkes ist. Die
Wahlvorbereitung erfolgtgemäß § 25 Absatz 2 Diakoniegesetz,
l) Anstellung und Entlassung des Direktors imDiakonischen Werk,
der zugleich stellvertreten-der Vorstandsvorsitzender des
DiakonischenWerkes ist,
m) Beschlussfassung über eine Geschäftsord-nung für den
Vorstand,
n) Bestellung des Abschlussprüfers, Erteilung desPrüfauftrages
und Entgegennahme des Prüf-berichtes. Dabei wird der Prüfbericht
jedemMitglied des Verwaltungsrates vorgelegt und inder betreffenden
Verwaltungsratssitzunggrundsätzlich durch den Abschlussprüfer
erläu-tert,
o) Beschlussfassung über Angelegenheiten gem.§ 18 Absatz 3 der
Satzung,
p) Beschlussfassung über Musterordnungen
fürArbeitsgemeinschaften gem. §§ 8 und 8a sowieFachgruppen (§ 5
Absatz 2) und die Genehmi-gung von Abweichungen von diesen
Ordnun-gen,
q) Beschlussfassung über die Übernahme undAnwendung von
Kirchengesetzen für das Dia-konische Werk und seine
Mitgliedseinrichtun-gen.
(3) Der Verein wird gegenüber dem Vorstandgerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Verwal-tungsratsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten, vondenen mindestens eines der
Verwaltungsratsvorsit-zende oder der stellvertretende
Verwaltungsrats-vorsitzende sein muss.
§ 15Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in derRegel alle
drei Monate zur Sitzung ein, im Übrigenso oft es notwendig ist. Die
Einladung erfolgt schrift-lich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Fristvon mindestens zwei Wochen. Der Vorsitzende hatden
Verwaltungsrat binnen zwei Wochen einzuberu-fen, wenn fünf seiner
Mitglieder dies schriftlich unterAngabe der Gründe beantragen.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wennmindestens die
Hälfte seiner stimmberechtigtenMitglieder anwesend ist. Seine
Beschlüsse werdenmit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(3) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßga-be, dass die
Frist zur Protokollerstellung einenMonat beträgt.
(4) Sofern Angelegenheiten einzelner Mitgliederdes
Verwaltungsrates erörtert werden, kann nachAnhörung der Beteiligten
ohne sie verhandelt wer-den. Überdies kann der Verwaltungsrat zur
internenBeratung einzelner Angelegenheiten den Vorstandoder
einzelne Mitglieder des Vorstandes von derSitzungsteilnahme
ausschließen.
§ 16Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
a) der Landespfarrer für Diakonie als Vorstands-vorsitzender
und
b) der Direktor im Diakonischen Werk als stellver-tretender
Vorsitzender.
Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen
undaußergerichtlichen Vertretung des Vereins berech-tigt.
(2) Kein Mitglied des Vorstandes darf zugleich demVerwaltungsrat
als stimmberechtigtes Mitgliedangehören.
(3) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandeshaben Anspruch
auf eine angemessene Vergü-tung. Über die Höhe entscheidet der
Verwaltungs-rat, sofern das Vorstandsmitglied nicht Bezüge
alsPfarrer erhält.
§ 17Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Erledigung aller Angele-genheiten
des Vereins zuständig und verantwort-
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(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Mitar-beiterinnen
und Mitarbeiter des Vereins. Die Dienstaufsicht wird nach Maßgabe
der Geschäfts-ordnung des Vorstandes wahrgenommen.
(5) Entscheidungen, die veröffentlicht werden müs-sen, werden in
geeigneter Weise durch Rund-schreiben des Diakonischen Werkes und
im Amts-blatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
bekannt gegeben.
§ 19Landesgeschäftsstelle
(1) Das Diakonische Werk unterhält zur Durch-führung seiner
Aufgaben eine Landesgeschäfts-stelle. Sie ist mit der
erforderlichen Zahl von Mitar-beitern zu besetzen.
(2) § 7 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 20Rechnungsprüfung
In seiner Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung wirddas Diakonische
Werk durch einen vom Verwal-tungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer
geprüft.
§ 21Übergangsregelung zur Zuordnung
in unmittelbare und mittelbare Mitgliedschaften
(1) Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Sat-zung in ihrer
Fassung vom 22. September 1997sind unmittelbare Mitglieder i.S.d. §
5 Absatz 1Buchstabe a) - c) der Satzung in ihrer Fassung vom 4.
November 2009.
(2) (Sprengel-)Arbeitsgemeinschaften gemäß § 5Absatz 3 der
Satzung in ihrer Fassung vom 22.September 1997 werden Fachgruppen
i.S.d. § 5Absatz 2 der Satzung in ihrer Fassung vom 4.November
2009.Ihre gemeinnützigen Mitglieder sind mittelbare Mit-glieder
i.S.d. § 5 Absatz 2 der Satzung.
(3) Änderungen der Zuordnung gem. Absatz 1 und2 sind durch
Beschluss des Verwaltungsrates mitZustimmung des betroffenen
Mitgliedes zulässig.
§ 22Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einerMehrheit von
drei Vierteln der Mitglieder beschlos-sen werden. § 12 Absatz 4
Satz 2 Halbsatz 2 giltentsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Undurchführ-barkeit der
Satzungszwecke fällt das Vereinsver-mögen an die Evangelische
Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich
imRahmen der Satzungszwecke zu verwenden hat.
lich, soweit diese nicht durch Satzung einem ande-ren
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist anBeschlüsse der
Mitgliederversammlung und desVerwaltungsrates gebunden.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ins-besondere
a) Beschlussfassung über den Haushalts- undStellenplan zur
Vorlage an den Verwaltungsrat(§ 14 Absatz 2 Buchstabe f)),
b) Beschlussfassung über die Verteilung der Mit-tel zur
Förderung der diakonischen Arbeit zurVorlage an den Verwaltungsrat
(§ 14 Absatz 2Buchstabe h)),
c) Beschlussfassung über den Geschäftsvertei-lungsplan sowie die
Geschäftsordnung für dieGeschäftsstelle.
(3) Dem Vorstand sind die Arbeitsgemeinschaftengem. § 8
zugeordnet.
(4) Der Vorstand bereitet im Einvernehmen mit demVorsitzenden
des Verwaltungsrates die Sitzungendes Verwaltungsrates vor. Über
Vorgänge vonbesonderer Bedeutung soll der Vorstand den
Vor-sitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stell-vertreter
zeitnah auch außerhalb von Sitzungendes Verwaltungsrates
informieren.
§ 18Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Die Geschäftsführung des Vorstandes erfolgtauf Grundlage
einer vom Verwaltungsrat zubeschließenden Geschäftsordnung für den
Vor-stand.
(2) Der Vorstand ist befugt, Bevollmächtigte zurErledigung von
Angelegenheiten des Vereins zubestellen. Die insoweit bestehende
Verantwortlich-keit des Vorstandes bleibt unberührt.
(3) Der Vorstand bedarf zur Vornahme nachfolgendgenannter
Rechtsgeschäfte der Zustimmung desVerwaltungsrates:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung vonGrundstücken und
grundstücksgleichen Rech-ten sowie entsprechende
Verpflichtungsge-schäfte,
b) Aufnahme und Gewährung von Krediten, dienicht im
Haushaltsplan vorgesehen sind, Über-nahme von Bürgschaften und
Schuldübernah-men für Dritte sowie Eingehung von
Wechsel-verpflichtungen.
Die insoweit erforderliche Zustimmung des Verwal-tungsrates
(Einwilligung oder Genehmigung)betrifft nur das Innenverhältnis des
Vorstandes zumVerwaltungsrat; die Vertretungsbefugnis des
Vor-standes gegenüber Dritten bleibt unberührt.
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§ 23Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch dasLandeskirchenamt
mit Eintragung in das Vereinsre-gister in Kraft.
Die von der Mitgliederversammlung am 4. Novem-ber 2009
beschlossenen Satzungsänderungensind durch das Landeskirchenamt der
Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Schrei-ben vom 17.
November 2009 genehmigt worden.Sie sind am 9. Februar 2010 in das
Vereinsregisterbeim Amtsgericht Kassel eingetragen worden unddamit
an diesem Tage in Kraft getreten.
§ 24Übergangsregelungen zur Neufassung
der Satzung
(1) Bis zur Eintragung der von der Mitgliederver-sammlung am 04.
November 2009 beschlossenenSatzungsänderungen in das
Vereinsregister blei-ben die Mitglieder des Vorstandes auf
Grundlageder bisher geltenden Satzungsbestimmungen imAmt. Das Recht
des Bischofs der EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck zur
Abberufungdes von ihm zum Vorstandsmitglied bestimmtenJuristen im
Landeskirchenamt bleibt unberührt.
(2) Mit Eintragung der Satzungsänderungen schei-den bis auf den
Landespfarrer für Diakonie und denDirektor im Diakonischen Werk
alle übrigen Vor-standsmitglieder aus dem Vorstand des
Diakoni-schen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. aus.
Satzung des Kirchenkreises Kaufungen
I. Allgemeines
§ 1Rechtsstatus
Der Kirchenkreis Kaufungen ist eine Körperschaftdes öffentlichen
Rechts.
§ 2Aufgaben
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kir-chenkreises gelten
die Bestimmungen desAbschnitts III der Grundordnung der
EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck.
(2) Der Kirchenkreis nimmt insbesondere Aufga-ben in den
Arbeitsbereichen Diakonie, Jugendar-beit, Kirchenmusik und
Partnerschaftsarbeit wahr.
(3) Für die in ihm zusammengeschlossenen kirch-lichen
Körperschaften nimmt er gemäß Artikel 64Absatz 4 und Artikel 80
Absatz 5 der Grundord-nung folgende Aufgaben wahr:1. die Zuweisung
von Mitteln aus dem Personal-
budget des Kirchenkreises,2. die Zuweisung von Mitteln aus dem
Baubudget
des Kirchenkreises,3. die Zuweisung von Mitteln aus dem
Finanzhil-
fefonds des Kirchenkreises,4. die Aufsicht über das Haushalts-,
Kassen- und
Rechnungswesen und5. die Vermögensaufsicht in den
kirchengesetz-
lich bestimmten Fällen.
(4) Für die Verwaltung des Personalbudgets unddes Baubudgets
gelten die Regelungen des Finanzzuweisungsgesetzes.
(5) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs der inihm
zusammengeschlossenen Körperschaften bil-det der Kirchenkreis einen
Finanzhilfefonds. DieMittel des Fonds sollen regelmäßig mindestens
5 % der Summe der Grundzuweisungen und derGrundbudgets nach dem
Finanzzuweisungsgesetzfür die in ihm zusammengeschlossenen
kirchlichenKörperschaften betragen. Dauernde Zuweisungenaus dem
Fonds sind ausgeschlossen.
(6) Der Kirchenkreis kann zur Erfüllung seiner Auf-gaben anderen
kirchlichen Verbänden beitretenoder andere eigene Rechtsformen
gründen undbetreiben.
§ 3Organe
Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynodeund der
Kirchenkreisvorstand.
Satzung des Kirchenkreises Kaufungen
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am11.12.2009 die
von der Kreissynode des ehemali-gen Kirchenkreises Kaufungen am
02.11.2009 undvon der Kreissynode des ehemaligen Kirchenkrei-ses
Kassel-Land am 05.11.2009 beschlosseneErprobungssatzung für die mit
Wirkung zum01.01.2010 zum Kirchenkreis Kaufungen vereinig-ten
Kirchenkreise gemäß Artikel 85 a der Grund-ordnung genehmigt.Die
mit der Genehmigung verbundenen Auflagensind in den nachstehend
bekanntgemachten Sat-zungstext eingearbeitet.
Kassel, den 28. April 2010
Dr. H e i nBischof
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(3) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Kreis-synode leitet
der Dekan bzw. die Dekanin.
(4) Im Übrigen gelten die Artikel 68 bis 71 derGrundordnung
entsprechend.
§ 6Aufgaben
(1) Die Kreissynode nimmt die Aufgaben nach Arti-kel 72 bis 74
der Grundordnung wahr. Sie soll min-destens zweimal im Jahr
tagen.
(2) Sie beschließt Rahmenpläne oder Grundsätzezur Vergabe der
Mittel aus dem Personalbudget (§ 11 Finanzzuweisungsgesetz und § 2
Absatz 3Ziffer 1) und die Gebäudebedarfsplanung für dieZuweisungen
zur Bauunterhaltung und Bewirt-schaftung der Gemeindehäuser (§ 36
Absatz 2Finanzzuweisungsgesetz).
(3) Die Kreissynode wählt die beiden Stellvertre-tungen des
Dekans bzw. der Dekanin (§ 13 Absatz1).
§ 7Ausschüsse
(1) Die Kreissynode kann zu ihrer Beratung undUnterstützung
Ausschüsse bilden. Für jede Wahl-periode werden ein
Diakonieausschuss, ein Finanzausschuss und ein
kirchenmusikalischerAusschuss eingerichtet. Die Kreissynode kann
fürandere Arbeitsbereiche weitere Ausschüsse ein-setzen.
Kirchengesetzliche Regelungen zur Bil-dung von Ausschüssen bleiben
unberührt.
(2) Die Kreissynode wählt die erforderlichen Mit-glieder in die
Ausschüsse. Jedem Ausschuss müs-sen mindestens drei Mitglieder der
Kreissynodeangehören.
(3) Jeder Ausschuss wählt ein vorsitzendes und
einstellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die beidenPersonen
sollen Mitglieder der Kreissynode sein.Der Dekan bzw. die Dekanin
und seine bzw. ihrebeiden Stellvertretungen können jederzeit an
denSitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(4) Die Ausschüsse können zur Beratung einzel-ner
Tagesordnungspunkte weitere sachkundigePersonen hinzuziehen.
III. Kirchenkreisvorstand
§ 8Zusammensetzung
(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören vier Geistli-che und sechs
Laien an:1. der Dekan bzw. die Dekanin,2. die beiden
Stellvertretungen des Dekans bzw.
der Dekanin,3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
II. Kreissynode
§ 4Zusammensetzung
(1) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:1. den Pfarrerinnen
und Pfarrern, die innerhalb
des Kirchenkreises ein Gemeindepfarramt ver-walten, nach Maßgabe
des Absatzes 2,
2. den von den Kirchenvorständen nach Absatz 3zu wählenden
Laienmitgliedern,
3. den gewählten und berufenen Mitgliedern derLandessynode, die
im Kirchenkreis ihrenWohnsitz haben,
4. der Dekanin bzw. dem Dekan und5. vier bis zwölf vom
Kirchenkreisvorstand zu
berufenden Mitgliedern, von denen höchsten25 vom Hundert
Geistliche sein dürfen.
(2) Jede Kirchengemeinde bzw. jedes Kirchspielentsendet ein
geistliches Mitglied in die Kreissy-node. In Kirchengemeinden bzw.
Kirchspielen, indenen mehr als ein Pfarrer oder eine Pfarrerin
tätigist, wird das geistliche Mitglied vom Kirchenvor-stand bzw.
von den vereinigten Kirchenvorständengewählt.
(3) Die Kirchenvorstände - bei Kirchspielen die ver-einigten
Kirchenvorstände - wählen jeweils ein Lai-enmitglied in die
Kreissynode. Kirchengemeindenbzw. Kirchspiele mit mindestens 2.000
Gemein-degliedern wählen jeweils zwei Laien, Kirchenge-meinden bzw.
Kirchspiele mit mindestens 4.000Gemeindegliedern wählen jeweils
drei Laien. Fürdie Festlegung der Anzahl der zu wählenden
Lai-enmitglieder wird die Gemeindegliederzahl, nachder sich die
Zuweisungen nach dem Finanzzuwei-sungsgesetz berechnen,
herangezogen. Stichtagist der 31. Dezember des vorletzten der
Neukonsti-tuierung der Kreissynode vorangegangenen Jah-res.
(4) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffern 1, 2und 5 ist eine
Stellvertretung zu wählen bzw. zuberufen. Stellvertretungen nach
Absatz 1 Ziffer 1können auch Laienmitglieder sein.
(5) Im Übrigen gelten Artikel 65 und 66 der Grund-ordnung
entsprechend.
(6) Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mitberatender Stimme
an den Sitzungen der Synodeteil.
§ 5Vorsitz
(1) Die Kreissynode wählt aus ihrer Mitte das vor-sitzende und
das stellvertretende vorsitzende Mit-glied.
(2) Ist das vorsitzende Mitglied ein Laie, muss
dasstellvertretende vorsitzende Mitglied ein Geistlichersein. Das
gleiche gilt entsprechend im umgekehr-ten Fall.
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4. fünf von der Kreissynode zu wählende Laien;hinzu tritt ein
weiteres Laienmitglied, falls dasvorsitzende Mitglied der
Kreissynode ein Geist-licher ist, und
5. ein von der Kreissynode zu wählendes geistli-ches Mitglied,
sofern das vorsitzende Mitgliedder Kreissynode ein Laie oder ein
Mitglied nachZiffern 1 oder 2 ist.
(2) Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mitberatender Stimme
an den Sitzungen des Kirchen-kreisvorstandes teil.
(3) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endetmit der
Konstituierung der neuen Kreissynode.
§ 9Geschäftsführung
(1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt derDekan bzw. die
Dekanin. Die Mitglieder des Kir-chenkreisvorstandes wählen eine der
beiden Stell-vertretungen des Dekans bzw. der Dekanin
zumstellvertretenden vorsitzenden Mitglied des
Kir-chenkreisvorstandes (§ 13 Absatz 2 Satz 2).
(2) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens
sechs Mitglieder, darunter dasvorsitzende oder das stellvertretende
vorsitzendeMitglied, anwesend sind. Im Übrigen gilt für
dieBeschlussfähigkeit Artikel 29 Absatz 5 der Grund-ordnung
entsprechend.
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann zur Beratungeinzelner
Tagesordnungspunkte sachkundige Per-sonen hinzuziehen.
(4) Im Übrigen gelten für die GeschäftsführungArtikel 78 und 79
der Grundordnung entsprechend.Stellvertreter im Sinne des Artikels
79 der Grund-ordnung ist das stellvertretende vorsitzende Mit-glied
des Kirchenkreisvorstandes.
§ 10Aufgaben
(1) Der Kirchenkreisvorstand führt die Geschäftedes
Kirchenkreises und vertritt ihn nach außen. Ernimmt die Aufgaben
gemäß Artikel 80 und 80a derGrundordnung wahr und ist für alle
Angelegenhei-ten zuständig, die nicht der Kreissynode vorbehal-ten
sind. Der Kirchenkreisvorstand kann Rechteund Pflichten, die der
Kreissynode vorbehaltensind, übernehmen, wenn die Angelegenheit
keinenAufschub duldet. In diesem Fall ist die Kreissynodeüber die
entsprechende Entscheidung des Kir-chenkreisvorstandes in ihrer
nächsten Sitzung zuinformieren.
(2) Der Kirchenkreisvorstand nimmt die Aufsichtüber die in ihm
zusammengeschlossenen kirchli-chen Körperschaften nach den
Bestimmungen desKirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen-
undRechnungswesen und des Vermögensaufsichtsge-
setzes sowie der dazu erlassenen Verordnungenund
Ausführungsbestimmungen wahr.
(3) Der Kirchenkreisvorstand vergibt die Mittel ausdem
Personalbudget (§§ 11 ff. Finanzzuweisungs-gesetz) und dem
Baubudget (§§ 33 ff. Finanzzu-weisungsgesetz) nach den von der
Kreissynodebeschlossenen Grundsätzen. Er ist zuständig fürdie
Entscheidung über die Gewährung von Zuwei-sungen aus dem
Finanzhilfefonds und aus anderenzweckbestimmten Haushaltsmitteln,
sofern sich dieKreissynode eine Beschlussfassung hierüber
nichtvorbehalten hat.
(4) Zu seiner Beratung und Unterstützung sowiezur eigenständigen
Wahrnehmung von Aufgabenkann der Kirchenkreisvorstand Ausschüsse
bilden.Einem Ausschuss nach Satz 1 muss mindestensein Mitglied des
Kirchenkreisvorstandesangehören, das in der Regel den Vorsitz
führt.
(5) Der Kirchenkreisvorstand kann Aufgaben undEntscheidungen auf
den Dekan bzw. die Dekanin,die Stellvertretungen des Dekans bzw.
der Deka-nin, die Leitung des Kirchenkreisamtes oder einenAusschuss
delegieren.
§ 11Rechtsmittel
Widersprüche gegen Entscheidungen des Kirchen-kreisvorstandes
sind an diesen zu richten. Hilft derKirchenkreisvorstand dem
Widerspruch nicht ab,legt er ihn unverzüglich dem Landeskirchenamt
vor.
IV. Dekanat
§ 12Leitung
(1) Das Dekanat des Kirchenkreises Kaufungenwird von dem Dekan
bzw. der Dekanin des Kir-chenkreises geleitet. Dabei wird er bzw.
sie von denbeiden Stellvertretungen (§ 13) ständig unterstützt.
(2) Der Dekan bzw. die Dekanin ist für die Wahr-nehmung der
Aufgaben nach Artikel 84 der Grund-ordnung verantwortlich.
§ 13Stellvertretungen
(1) Die Kreissynode wählt aus den in der Synodevertretenen
Gemeindepfarrern und -pfarrerinnennach § 4 Absatz 1 Ziffer 1 zwei
Stellvertretungendes Dekans bzw. der Dekanin. Als solche sind
sievom Bischof zu bestätigen.
(2) Die beiden Stellvertretungen unterstützen denDekan bzw. die
Dekanin bei der Wahrnehmung sei-ner bzw. ihrer Aufgaben. Eine der
beiden Stellver-tretungen übernimmt die Funktion des
stellvertre-tenden vorsitzenden Mitglieds des
Kirchenkreisvor-standes (§ 9 Absatz 1 Satz 2).
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§ 18Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010, spätes-tens am Tage
nach ihrer Bekanntmachung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen des Kirchen-kreises
Kaufungen vom 24. November 1998 unddes Kirchenkreises Kassel-Land
vom 26. Novem-ber 1998 außer Kraft.
V. Kirchenkreisamt
§ 14Aufgaben
(1) Der Kirchenkreis bedient sich zur Erledigungder laufenden
Verwaltung der Dienste des Kirchen-kreisamtes, das nach den
Weisungen des Kirchen-kreisvorstandes tätig wird.
(2) Das Kirchenkreisamt unterstützt den Kirchen-kreisvorstand
insbesondere bei der Wahrnehmungseiner Aufsicht nach § 10 Absatz
2.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kirchen-gesetzes über
die Kirchenkreisämter in der Evan-gelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck. § 15 derSatzung bleibt unberührt.
§ 15Geschäftsführung
(1) Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtesbeauftragten Person
werden folgende Aufgabenübertragen:
1. die Führung der Geschäfte des Kirchenkreis-amtes im Rahmen
des beschlossenen Haus-haltsplanes,
2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetz-te/r für die im
Kirchenkreisamt beschäftigtenMitarbeitenden und Auszubildenden
und
3. die Anordnungsberechtigung für den Haus-haltsabschnitt des
Kirchenkreisamtes.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann auf die Leitungdes
Kirchenkreisamtes weitere Aufgaben dele-gieren.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16Übergang
(1) Die Mitglieder der Kreissynoden und der
Kir-chenkreisvorstände der Kirchenkreise Kassel-Landund Kaufungen
führen ihr Amt bis zur Konstitu-ierung der neuen Synode und des
neuen Kirchen-kreisvorstandes fort.
(2) Für die erste Kreissynode nach Inkrafttretendieser Satzung
werden die Mitglieder der Kreissy-node nach § 4 Absatz 1 Ziffer 5
von den vereinig-ten Kirchenkreisvorständen der Kirchenkreise
Kas-sel-Land und Kaufungen berufen.
§ 17Satzungsänderung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedür-fen der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesendenMitglieder der Kreissynode.
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Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 27. April 2010 die
Liste der anerkannten Ausbildungsstättennach § 3 Absatz 6 der
Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde-
und Bildungsarbeitder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) neu festgestellt.
Die Liste wird nachstehend veröffentlicht.
Liste der anerkannten Ausbildungsstätten
1. Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3 Nr. 2
Bibelschule des Diakonissenmutterhauses Aidlingen
Ausbildungsstätte für Gemeindehelferinnen, Darmsheimer Steige 1,
71134 AidlingenBibelschule Adelshofen, Wartenbergstr. 1, 75031
EppingenTheologisches Seminar St. Chrischona, CH 4125
Bettingen/Basel Missionarisch-diakonische Ausbildungsstätte Malche,
Portastraße 8, 32457 Porta WestfalicaEvangelische Missionsschule
der Bahnauer Bruderschaft Unterweissach, Im Wiesental 1, 71554
Weissachim TalEvangelistenschule “Johanneum”, Melanchthonstraße
30-36, 42281 Wuppertal Marburger Bibelseminar, Schwanallee 57,
35037 Marburg/LahnEvangelische Gesellschaft Bibelschule Wuppertal,
Telegrafenstraße 63, 42477 Radevormwald (Ausbildun-gen, die bis zum
31. Dezember 1980 abgeschlossen wurden)
2. Ausbildungsstätten, deren Ausbildung nach § 3 anerkannt
bleibt, die jedoch diese Ausbildung eingestellthaben
Bibelschule des Frauenmissionsbundes Berlin-LichterfeldeSeminar
für kirchlichen Dienst Berlin-LichterfeldeSeminar für Katechetik
und Gemeindedienst, BochumSeminar für missionarische und kirchliche
Dienste BreklumDiakonenanstalt Neuendettelsau,
BruckbergDiakonenschule “Paulinum” der Diakonenanstalten Bad
Kreuznach (Ausbildungen bis 1972)Bibelschule des Darmstädter
Mutterhauses “Elisabethenstift”, DarmstadtEvangelisches
Diakonieseminar Denkendorf Evangelisches Seminar für Gemeindepflege
und Katechetik, DüsseldorfEvangelisch-Lutherische Diakonenanstalt
Lutherstift Falkenburg (außer Fernstudium)Evangelisches Seminar für
Wohlfahrtspflege und Gemeindedienst, FreiburgSeminar für
evangelischen Frauendienst des Burckhardthauses-West,
Hanerau-Hademarschen (später Geln-hausen)Seminar für kirchlichen
Frauendienst (Burckhardthaus) Berlin (seminar. Ausbildung bis
1958)Evangelische Diakonenanstalt “Stephanstift”,
HannoverEvangelisch-Lutherisches ”Wichernstift”,
HannoverGemeindehelferinnenseminar des Evangelisch Lutherischen
Diakonissen-Mutterhauses “Henriettenstiftung”,HannoverSeminar für
kirchlichen Dienst des Deutschen Evangelischen Frauenbundes,
HannoverSeminar für kirchlich-diakonische Berufe der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
HannoverGemeindehelferinnen-Seminar der Hermannsburger-Mission,
HermannsburgCVJM-Sekretärschule Kassel (alte Form ohne
Erzieherausbildung)Theologisch-Diakonische Ausbildungsstätte des
“Theodor-Fliedner-Werkes” (früher Diakonenanstalt Duis-burg),
Mülheim-Ruhr, (Ausbildungen, die vor dem 1. September 1977 begonnen
wurden)Missionsseminar Neukirchen, Neukirchen-VluynSeminar für
kirchliche Gemeindearbeit SteinBibelschule der Rheinischen
Missionsgesellschaft WuppertalDiakonenanstalt Karlshöhe,
Ludwigsburg Seminar für Evangelischen Gemeindedienst (MBK),
Hermann-Löns-Straße 14, 32105 Bad Salzuflen Lutherstift Falkenburg
(Fernstudium) 27777 GanderkeseeDiakonisch-theol. Ausbildungsseminar
der NEK, An der Kirche 12, 4635 Rickling/HolsteinDiakonieanstalt
Martineum, Pferdebachstrasse 27, 58455 WittenSeminar für Innere und
Äußere Mission, Brüderhaus “Tabor” (nur für die dreijährige
Ausbildung zum Mitar-beiter in Gemeinde- und Jugendarbeit),
Dürerstraße 43, 35039 Marburg/LahnBibelseminar der
Missionarisch-diakonischen Ausbildungsstätte Malche, Portastraße 8,
32457 Porta Westfa-lica (Ausbildung bis 31. Juli 2010)
-
5/2010 109
Kirchliche Ausbildungsstätte für Diakonie und Religionspädagogik
Karlshöhe, Paulusweg 24, 71638 Lud-wigsburgFachhochschulstudiengang
für Religionspädagogik und kirchlicher Bildungsarbeit an der
Augustana-Hoch-schule, Abt. München, Karl-Hromadnik-Str. 58, 8000
München 60
Kassel, den 30. April 2010 Dr. S c h o l
zOberlandeskirchenrat
Änderung der Satzung der Stiftung„LICHTBLICK - Stiftung der
Evangelischen
Marienkirchengemeinde zu Hanau“
Landeskirchenamt Kassel, den 26. April 2010
Der Stiftungsbeirat der Stiftung „LICHTBLICK - Stif-tung der
Evangelischen Marienkirchengemeindezu Hanau“ hat am 19. März 2010
die Änderung derStiftungssatzung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftun-gen in der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in
Verbindung mit § 20Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April
1966,zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung desHess.
Stiftungsgesetzes vom 6. September 2007,hat die Stiftungsaufsicht
der Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck die
Satzungsänderungam 26. April 2010 genehmigt.
Gemäß Artikel19 der Satzung wird der beschlosse-ne Text
nachfolgend bekannt gemacht.
Dr. K n ö p p e lVizepräsident
Verfassung der Stiftung der EvangelischenMarienkirchengemeinde
zu Hanau
Artikel 1Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen:LICHTBLICK - Stiftung der
Evangelischen Marien-kirchengemeinde zu Hanau
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung
desbürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Hanau am Main.
Artikel 2Zugehörigkeit
(1) Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes inKurhessen Waldeck
e.V. mit den sich daraus erge-benden Rechten und Pflichten und
damit dem Dia-konischen Werk der Evangelischen Kirche inDeutschland
als Spitzenverband angeschlossen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vonLICHTBLICK -
Stiftung der Evangelischen Marien-kirchengemeinde zu Hanau sollen
grundsätzlicheiner christlichen Kirche oder Gemeinschaftangehören,
die der Arbeitsgemeinschaft Christli-cher Kirchen in Deutschland
angeschlossen ist.Von dieser Voraussetzung soll nur
abgewichenwerden, wenn a) kein geeigneter Bewerber / keine
geeignete
Bewerberin mit einer solchen Mitgliedschaftgefunden werden
kann,
b) die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung desDienstes notwendig
ist und
c) der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in seinem /ihrem Dienst
den Auftrag der Kirche respek-tiert, sich ihr gegenüber loyal
verhält und diesbei seiner/ihrer Anstellung aufgrund
einesGespräches schriftlich bestätigt.
(3) Die Organmitglieder sollen einer Gliedkircheder
Evangelischen Kirche in Deutschland odereiner Kirche angehören, die
der Evangelischen Kir-che in Deutschland in Kirchengemeinschaft
ver-bunden ist.
Artikel 3Zweck und Aufgaben
(1) Die Stiftung sieht ihren Auftrag darin, in Wahr-nehmung der
durch Jesus Christus erwiesenenLiebe und der von ihm gebotenen
Verantwortungwohnungslosen, obdachlosen, von Obdachlosig-keit
gefährdeten sowie sozial benachteiligten Men-schen unabhängig von
Abstammung und Konfessi-on, Hilfe mit dem Ziel der
Wiedereingliederung zugewähren.
(2) Besondere Aufgaben der Stiftung ist das Ange-bot
qualifizierter Hilfe zur eigenverantwortlichenLebensführung sowie
die Unterstützung und Ver-sorgung von bedürftigen Menschen und ihre
Inte-gration in ein Leben in der Gemeinschaft.
(3) Die Angebote der Stiftung LICHTBLICK stehenallen Menschen
ohne Unterschied desGeschlechts, der Abstammung, der Rasse,
derSprache, ihrer Heimat oder Herkunft, des Glau-bens oder ihrer
religiösen Anschauung offen.
Artikel 4Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmit-telbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
-
110 5/2010
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstig-te Zwecke" der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
(2) Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen derStiftung sind
für die verfassungsmäßigen Zweckegebunden und dürfen nur für diese
Zwecke ver-wendet werden. Wenn und solange es zur nach-haltigen
Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforder-lich ist, ist die Bildung
von Rücklagen zulässig. DieStifter erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln derStiftung.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungenoder Zuwendungen, die
dem Stiftungszweck fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütun-gen begünstigt werden.
Artikel 5Stiftungsvermögen
(1) Die Evangelische Marienkirchengemeinde zuHanau überträgt der
Stiftung ein Barvermögen inHöhe von 477.468,13 DM = 244.125,58
€.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinemBestand ungeschmälert
zu erhalten. Ein Rückgriffauf die Substanz des Stiftungsvermögens
ist nurmit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehördezulässig, wenn
der Stifterwille anders nicht zu ver-wirklichen und der Bestand der
Stiftung für ange-messene Zeit gewährleistet ist.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustif-tungen der
Stifterin oder Zustiftungen Dritter erhöhtwerden.
Artikel 6Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrunddieser
Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistun-gen der Stiftung nicht
zu.
Artikel 7Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und derVorstand.
Artikel 8Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 4,maximal 9
Mitgliedern.
(2) Ihm gehören für die Dauer von 5 Jahren ana) zwei Mitglieder
der Marienkirchengemeinde zu
Hanaub) ein Vertreter / eine Vertreterin des gemeinsa-
men Diakonischen Ausschusses der Kirchen-kreise Hanau-Stadt und
-Land
c) sowie dem Leiter / der Leiterin des Kirchen-kreisamtes
Hanau
Die Mitglieder kraft Amtes sind von der entsenden-den
Körperschaft/Einrichtung zu benennen.Für die entsandten Mitglieder
ist jeweils ein Stell-vertreter / eine Stellvertreterin zu
benennen. DerWiderruf der Benennung ist jederzeit möglich.
(3) Bis zu fünf weitere geeignete Persönlichkeiten,die an der
Arbeit der Stiftung besonders interes-siert sind, werden von den
Mitgliedern des Stif-tungsrates für eine Zeit von 4 Jahren gewählt.
Wie-derwahl ist zulässig. Der Vorstand hat ein
Vor-schlagsrecht.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für dieDauer von
vier Jahren einen Vorsitzenden / eineVorsitzende und einen
stellvertretenden Vorsitzen-den / eine stellvertretende
Vorsitzende. Wiederwahlist zulässig. Der Vorsitzende / die
Vorsitzende undder stellvertretende Vorsitzende / die
stellvertreten-de Vorsitzende bleiben bis zu einer Neuwahl
imAmt.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihreTätigkeit
ehrenamtlich aus.
(6) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nichtzugleich dem
Vorstand angehören.
(7) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 3 aus demStiftungsrat aus,
wählt der Stiftungsrat mit derMehrheit seiner Mitglieder den
Nachfolger / dieNachfolgerin bis zum Ende der Amtszeit des
aus-geschiedenen Mitgliedes.
(8) Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 3können jederzeit
aus wichtigem Grund abberufenwerden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit vonzwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
Dasbetroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung vonder Stimmabgabe
ausgeschlossen; ihm / ihr solljedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahmegegeben werden.
Artikel 9Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stif-tung.
(2) Er berät und beschließt neben den in dieserVerfassung
festgelegten Zuständigkeiten über fol-gende Angelegenheiten:a)
Überwachen und Erfüllung der in Artikel 3
genannten Aufgabenb) Bestellung und Abberufung des Vorstandesc)
Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vor-
stand d) Beschlussfassung über den jährlichen Wirt-
schafts- und Investitionsplane) Beschlussfassung über die
Jahresrechnungf) Entlastung des Vorstandsg) Beschlussfassung über
Änderungen der Stif-
tungsverfassung und über die Auflösung derStiftung
-
5/2010 111
Artikel 12Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:− der Geschäftsführerin / dem
Geschäftsführer
als geschäftsführendem Vorstandsmitglied− zwei weiteren
Mitgliedern, wovon eines der
Evangelischen Marienkirchengemeinde zu Hanau angehören soll.
(2) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hatAnspruch auf eine
angemessene Vergütung. Überdie Vergütung entscheidet der
Stiftungsrat. Dieübrigen Vorstandsmitglieder üben ihre
Tätigkeitehrenamtlich aus.
(3) Der Vorstand wählt aus den ehrenamtlichen Mit-gliedern einen
Vorsitzende / eine Vorsitzende,sowie aus den übrigen Mitgliedern
eine Stellvertre-tung.
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter
dasgeschäftsführende Vorstandsmitglied, sind berech-tigt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zuvertreten, sofern dies
nicht in der Geschäftsanwei-sung des Stiftungsrates an den Vorstand
abwei-chend geregelt ist.Gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstandsmit-glied wird die Stiftung durch den Vorsitzenden /
dieVorsitzende des Stiftungsrates und seinen Stell-vertreter /
seiner Stellvertreterin gemeinschaftlichvertreten.
(5) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüssemit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzen-den / der Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei des-sen /
deren Abwesenheit die seines Stellvertre-ters/ seiner
Stellvertreterin.
(6) Die Amtszeit des ehrenamtlichen Vorstandesbeträgt 5
Jahre.
(7) Die Haftung des geschäftsführenden Vorstan-des gegenüber
Dritten und dem Vorstand wird aufdie Fälle vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Ver-haltens beschränkt.
Artikel 13Aufgaben des Vorstands
(1) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führtdie laufenden
Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monateneines
Geschäftsjahres den Jahresabschluss undden Lagebericht für das
vergangene Geschäftsjahraufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirt-schaftsprüfer/ eine
Wirtschaftsprüferin oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
prüfen, der /die von dem Stiftungsrat bestimmt wird.
Artikel 10Ausschüsse
(1) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Aus-schüsse bilden
und diesen bestimmte Aufgabenzur selbstständigen Entscheidung
übertragen.
(2) Ein Ausschuss soll aus nicht mehr als vier Mit-gliedern
bestehen und den hauptamtlichen Vor-stand und den Stiftungsrat
beraten.
(3) Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einenSprecher / eine
Sprecherin.
Artikel 11Beschlüsse des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden / von derVorsitzenden
nach Bedarf, jedoch mindestenszweimal jährlich, einberufen. Die
Einladung zueiner Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe
derTagesordnung ergehen.
(2) Der Vorsitzende / die Vorsitzende muss
eineStiftungsratssitzung einberufen, wenn mindestensein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Anga-be von Gründen
beantragt.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn min-destens die
Hälfte der Mitglieder, darunter der Vor-sitzende / die Vorsitzende
oder sein Stellvertreter /seine Stellvertreterin anwesend sind.
Kommt keineBeschlussfähigkeit zustande, so kann der Vorsit-zende /
die Vorsitzende durch eine neue Einladungeine weitere Sitzung,
welche höchstens 6 Wochenspäter stattfinden darf, einberufen. Zu
dieser ist mitderselben Tagesordnung einzuladen. Sie ist
unab-hängig von der Zahl der Anwesenden beschlus-sfähig, wenn in
der Einladung ausdrücklich daraufhingewiesen ist.
(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mitStimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet die
Stimme desVorsitzenden / der Vorsitzenden, bei dessen /
derenAbwesenheit die seines Stellvertreters /
seinerStellvertreterin.
(5) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassungim
schriftlichen Umlaufverfahren zulässig. Hierzubedarf es der
Mehrheit aller Mitglieder des Stif-tungsrats.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in derRegel an der
Sitzung des Stiftungsrates mit bera-tender Stimme teil.
(7) Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisproto-koll
anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut wie-derzugeben und vom
Vorsitzenden / der Vorsitzen-den und vom Protokollführer / von der
Protokoll-führerin zu unterzeichnen.
-
112 5/2010
(4) Der Vorstand hat bis zum 30. Juni eines jedenJahres einen
Wirtschafts-, Stellen- und Investiti-onsplan für das laufende Jahr
vorzulegen.
(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stif-tungsrates vor
und stellt die Tagesordnung einver-nehmlich mit dem
Stiftungsratsvorsitzenden / derStiftungsratsvorsitzenden auf.
(6) Der Vorstand unterrichtet den Stiftungsratsvor-sitzenden /
die Stiftungsratsvorsitzende kontinuier-lich über die Entwicklung
der Stiftung sowie überbesondere Vorkommnisse.
Artikel 14Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht
derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldecknach Maßgabe des
jeweils geltenden Stiftungs-rechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunschjederzeit über
die Angelegenheiten der Stiftung zuunterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in derZusammensetzung der Stiftungsorgane sowie
derJahresabschluss sind unaufgefordert vorzulegen.
Artikel 15Verfassungsänderungen
(1) Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Ver-fassung
beschließen, wenn ihm die Anpassung anveränderte Verhältnisse
notwendig erscheint.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehr-heit von zwei
Dritteln aller Mitglieder.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustim-mung der
Stiftungsaufsichtsbehörde.
Artikel 16Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung,
Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmög-lich oder
ändern sich die Verhältnisse derart, dassdie Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinn-voll erscheint, kann der
Stiftungsrat im Einverneh-men mit dem Kirchenvorstand der
Marienkirchen-gemeinde zu Hanau die Änderung des Stiftungs-zwecks,
die Zusammenlegung mit einer anderenStiftung oder die Aufhebung der
Stiftungbeschließen. Der Beschluss bedarf der Zustim-mung von zwei
Dritteln aller Mitglieder des Stif-tungsrates.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung deszuständigen
Finanzamtes und darf die Steuerbe-günstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigungdurch die
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
Artikel 17Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftungoder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fälltdas Vermögen an die
Evangelische Marienkirchen-gemeinde Hanau, die es für diakonische
Zweckezu verwenden hat.
Artikel 18Übergangsbestimmung
Nach der Benennung der Mitglieder nach Artikel 8Absatz 2 Buchst.
a bis c beruft der Leiter / die Lei-terin des Kirchenkreisamtes
Hanau die konstitu-ierende Sitzung des neuen Stiftungsrates ein.
Andieser von ihm / ihr geleiteten Sitzung nehmen dieneu Berufenen
stimmberechtigt teil. In dieser Sit-zung werden die Mitglieder nach
Artikel 8 Absatz 3gewählt. Danach ist von dem Leiter / der
Leiterindes Kirchenkreisamtes Hanau innerhalb von vierWochen eine
weitere Stiftungsratssitzung einzube-rufen, die von ihm / ihr
geleitet wird. In dieser Sit-zung sind nur die Mitglieder des neuen
Stiftungs-rates stimmberechtigt. Die Amtszeit des alten
Stif-tungsrates endet mit der Wahl der Mitglieder nachArtikel 8
Absatz 3. Die Amtszeiten des amtierendenVorsitzenden / der
amtierenden Vorsitzenden undseines Stellvertreters / seiner
Stellvertreterinenden mit der Neuwahl des Vorsitzenden / der
Vor-sitzenden. Das Gleiche gilt für den amtierendenVorstand.
Artikel 19Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit Zugang der stiftungsauf-sichtlichen
Genehmigung in Kraft. Sie ist im Kirch-lichen Amtsblatt der
Evangelischen Kirche von Kur-hessen-Waldeck zu veröffentlichen.
Satzung des ökumenischen Förderkreiseszur Erhaltung der Kirche
„Der gute Hirte“
in Espenau-Schäferberg derEvangelischen Kirchengemeinde
Mönchehof
Landeskirchenamt Kassel, den 6. Mai 2010
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 hat das Landeskir-chenamt die
Satzung des ökumenischen Förder-kreises der Evangelischen
Kirchengemeinde Mön-chehof genehmigt.
Die Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Dr. K n ö p p e lVizepräsident
-
5/2010 113
in § 1 genannten Dienst spendet. Eheleute zahleneinen
gemeinsamen Beitrag in Höhe von 36,00 €.Mitglieder des Vereins zur
Förderung der Entwick-lung und Erneuerung des Ortsteils
Espenau-Schä-ferberg zahlen einen verminderten Beitrag in Höhevon
18,00 € (Einzelmitglieder) bzw. 24,00 € (Ehe-leute).
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind aucherfüllt, wenn
ehrenamtliche Tätigkeiten im Umfangvon mindestens fünf Stunden in
einem Jahr geleis-tet werden oder Dienst-, Werk- oder
Sachleistun-gen in vergleichbarem Umfang unentgeltlich geleis-tet
werden.
(3) Die Mitwirkungsberechtigung beginnt, wenn dieVoraussetzungen
nach Absatz 1 in einem laufen-den Kalenderjahr erfüllt sind. Sie
endet mit Ablaufdes Kalenderjahres, in dem erstmals die
Voraus-setzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Die katholische Kirchengemeinde St. Clemens-Maria Hofbauer
als Eigentümerin (weiterhin alskatholische Kirchengemeinde
bezeichnet) und derKirchenvorstand der Evangelischen
Kirchenge-meinde Mönchehof (weiterhin als
Kirchenvorstandbezeichnet) sowie der Verein zur Förderung
derEntwicklung und Erneuerung des OrtsteilsEspenau-Schäferberg sind
mit je einem Beauftrag-ten im ökumenischen Förderkreis
vertreten.
§ 4Förderkreisversammlung
(1) Die Mitwirkungsberechtigten nach § 3 werdenjährlich
mindestens einmal von dem Beauftragtendes Kirchenvorstands oder vom
Förderkreisspre-cher zu einer Förderkreisversammlung
einberufen.
(2) Der Beauftragte des Kirchenvorstands und derkatholischen
Kirchengemeinde berichten der För-derkreisversammlung über die
neueste Entwick-lung hinsichtlich der Erhaltung und Nutzung
derKirche „Der gute Hirte“, die weiteren Planungenund die
Verwendung der Förderkreismittel. Fernerschlagen sie weitere
Verwendungsmöglichkeitenfür die Förderkreismittel vor und geben die
Mög-lichkeit zu einer Aussprache.
(3) Die Förderkreisversammlung kann aus ihrerMitte Anregungen
für die weitere Arbeit des För-derkreises geben. Sie kann dem
KirchenvorstandMaßnahmen zur Verwendung der
Förderkreismittelvorschlagen.
§ 5Förderkreissprecher
(1) Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrerMitte drei
Förderkreissprecher für die Dauer vondrei Jahren. Diese sind in der
Zeit zwischen denVersammlungen die Ansprechpartner der
katholi-schen Kirchengemeinde und des Kirchenvorstan-des in
Angelegenheiten des Förderkreises.
Satzungdes ökumenischen Förderkreises
zur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“ in Espenau-Schäferberg
der
Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehof
Präambel
Der Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck ist
in der Präambel der Grundord-nung bestimmt:„Die Evangelische Kirche
von Kurhessen-Waldeckist gerufen zum Dienst am Evangelium von
JesusChristus, das in der Botschaft der Heiligen Schriftgegeben und
im Bekenntnis der Reformationbezeugt ist. Sie tritt ein für die
Gemeinschaft derEvangelischen Kirche in Deutschland und für
dieökumenische Gemeinschaft der Kirchen in derWelt.“
In Wahrnehmung ökumenischer Verantwortung vorOrt wird zur
Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“als Gottesdienstraum für die
evangelische und diekatholische Gemeinde ein ökumenischer
Förder-kreis gebildet.
§ 1Zweck des Förderkreises
Zweck des Förderkreises ist es, Menschen undInstitutionen für
die Erhaltung der Kirche „Der guteHirte“ in Espenau-Schäferberg zu
interessieren, füreine ideelle und finanzielle Förderung zu
gewinnenund ihnen die Möglichkeit einer beratenden Mitwir-kung bei
der Unterhaltung und der möglichst viel-fältigen Nutzung der Kirche
(z.B. als Konzertraum)zu eröffnen.
§ 2Rechtsstatus des Förderkreises
(1) Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständi-ge
Einrichtung der Evangelischen Kirchengemein-de Mönchehof.
(2) Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrach-te Mittel sind
für die in § 1 genannte Aufgabe derKirchengemeinde zweckgebundene
Sondermittel,die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandtwerden
dürfen.
(3) Für die Verwaltung sowie die Kassen- undRechnungsführung der
Sondermittel gelten die fürdas Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesender Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeckmaßgeblichen Kirchengesetze und
Verwaltungs-vorschriften.
§ 3Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis
(1) Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jedenatürliche oder
juristische Person, die innerhalbeines Kalenderjahres mindestens
24,00 € für den
-
114 5/2010
(2) Den Förderkreissprechern obliegt es, die Arbeitdes
Förderkreises mit der katholischen Kirchen-gemeinde
abzustimmen.
(3) Sie sollen in Angelegenheiten, die die Aufgabedes
Förderkreises betreffen, beratend zu den Sit-zungen des
Kirchenvorstands eingeladen werden.
(4) Die Förderkreissprecher können aus besonde-rem zu
benennendem Grund gemeinsam die Ein-berufung einer
außerordentlichen Förderkreisver-sammlung beim Kirchenvorstand
beantragen,wenn dieser Antrag von mindestens fünf
weiterenMitwirkungsberechtigten unterstützt wird.
(5) Die Förderkreissprecher berichten der
Förder-kreisversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 6Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung
(1) Den Vorsitz in der Förderkreisversammlungführt einer der
drei Förderkreissprecher.
(2) Die Förderkreisversammlung ist unabhängigvon der Zahl der
erschienenen Berechtigten be-schlussfähig.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfacheMehrheit der
Stimmen. Empfehlungen zur Verwen-dung der Förderkreismittel
bedürfen der einfachenMehrheit der Anwesenden.
(4) Über die Förderkreisversammlung wird voneinem aus ihrer
Mitte berufenen Protokollführer einBeschlussprotokoll geführt, das
von dem Protokoll-führer und vom vorsitzenden Mitglied der
Förder-kreisversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7Verwaltung und Verwendung
der Förderkreismittel
(1) Für die Verwaltung der Förderkreismittel wirdmit Genehmigung
des Landeskirchenamtes eineSonderkasse eingerichtet, die vom
Kastenmeisterder Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehofgeführt
wird und jährlich mindestens einmal mitGenehmigung des
Kirchenkreisvorstands des Kir-chenkreises Hofgeismar vom
Kirchenkreisamt Hof-geismar-Wolfhagen geprüft wird.
(2) Über die Verwendung der Förderkreismittel ent-scheidet der
Kirchenvorstand unter Beachtung derZweckbindung und unter der
Voraussetzung, dassdie katholische Kirchengemeinde der
Maßnahmezugestimmt hat. Bei seiner Entscheidung sind dieAnregungen
der Förderkreisversammlung zu be-rücksichtigen. Will der
Kirchenvorstand von Emp-fehlungen der Förderkreisversammlung nach §
6Absatz 3 Satz 2 abweichen, ist die abweichendeVerwendung zunächst
mit der Förderkreisver-sammlung erneut zu beraten.
§ 8Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch dasLandeskirchenamt
am Tag nach der Veröffentli-chung im Kirchlichen Amtsblatt in
Kraft.
Beschlüsse derArbeitsrechtlichen Kommission
hier: Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kom-mission über
Eckpunkte einer Entgelterhöhungfür die Mitarbeitenden in
Einrichtungen derambulanten Pflege (Diakonie-/Sozialstationen)der
Evangelischen Kirche und des Diakoni-schen Werks in
Kurhessen-Waldeck
Am 25. März 2010 hat die Arbeitsrechtliche Kom-mission Eckpunkte
einer Entgelterhöhung ab dem1. Mai 2010 für die Beschäftigten in
kirchlichenbzw. selbständigen diakonischen Einrichtungen
derambulanten Pflege (Diakonie- und
Sozialstationen)beschlossen.
Außer der Erhöhung der Entgelte für alle Beschäf-tigten in
Diakoniestationen ab 1. Mai 2010 um 1,5 v.H. wurde auch die
zeitliche Festlegung derweiteren Entgeltverhandlungen und die
Laufzeit-verlängerung von Beschäftigungssicherungsrege-lungen
beschlossen.
Einwendungen nach § 12 Absatz 3 ARRG wurdengegen den Beschluss
nicht erhoben.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 12 Absatz 2ARRG
veröffentlicht.
J o e d tOberlandeskirchenrat
Eckpunkte einer Entgelterhöhung für die Mitar-beitenden in
Einrichtungen der ambulantenPflege (Diakonie-/Sozialstationen) der
Evangeli-schen Kirche und des Diakonischen Werks
inKurhessen-Waldeck- Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionvom
25. März 2010 (ARK 01/10) -
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sit-zung am 25.
März 2010 die folgenden Eckpunkteeiner Entgelterhöhung für die
Beschäftigten inkirchlichen bzw. selbständigen diakonischen
Ein-richtungen der ambulanten Pflege (Diakonie- undSozialstationen)
in Kurhessen-Waldeck beschlos-sen:
-
5/2010 115
verzichtet. Der Beschluss ist daher gemäß § 12Absatz 2 ARRG im
Kirchlichen Amtsblatt zu veröf-fentlichen.
Die sich durch die Tariferhöhung ergebenden neu-en Tabellen der
Vergütungen und Zulagen werdenals Anlage zum Beschluss
veröffentlicht.
Der entsprechende Beschluss zur Umsetzung
desEckpunktebeschlusses für den Bereich der Diako-niestationen in
selbstständig diakonischer Träger-schaft ist anschließend
veröffentlicht.
J o e d tOberlandeskirchenrat
Anwendung des Bundes-Angestelltentarifver-trages (BAT) sowie von
ihn ergänzenden Tarif-verträgen für die kirchlichen
Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden imBereich der
Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck;hier: Weitergeltung für
die kirchlichen Ange-stellten in Diakonie-/Sozialstationen
- 59. Änderungsbeschluss -Vom 28. April 2010
Anlage 5 des Beschlusses vom 25. Oktober 1985(KABl. S. 116) – in
der Fassung des 58. Ände-rungsbeschlusses vom 27. August 2009
(KABl.S. 173) – wird wie folgt geändert:
I.
Gemäß Eckpunktebeschluss vom 25. März 2010werden die
Grundvergütungen, Gesamtvergütun-gen, Stundenvergütungen,
Ortszuschläge und dieallgemeinen Zulagen ab 1. Mai 2010 um 1,5
v.H.erhöht.
II.
Abschnitt II Nr. 9 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Bemessungssatz nach Protokollnotiz Nr. 1zu § 2 des TV
Zuwendung beträgt ab 1. Mai 201078,19 v.H. (West) und 58,64 v.H.
(Ost) sowie nachden entsprechenden tariflichen Regelungen
fürAuszubildende 79,20 v.H. (West) und 59,41 v.H.(Ost).“
III.
Abschnitt VI Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Das Datum 31. Dezember 2010 wird ersetztdurch 31. Dezember
2011.
2. Das Datum 31. Dezember 2011 wird ersetztdurch 31. Dezember
2012.
− „Entgelterhöhung um 1,5 % ab 01.05.2010.
− Verhandlungen über weitere Entgelterhöhungenwerden frühestens
im April 2011 aufgenommen.
− Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der jewei-ligen
Beschäftigungssicherungsregelung wirdjeweils bis zum 31.12.2011 mit
einer Laufzeitjeweils bis zum 31.12.2012 verlängert.“
Anwendung des Bundes-Angestelltentarifver-trages (BAT) sowie von
ihn ergänzenden Tarif-verträgen für die kirchlichen
Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden imBereich der
Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck;hier: Weitergeltung für
die kirchlichen Ange-stellten in Diakonie-/Sozialstationen
Landeskirchenamt Kassel, den 12. Mai 2010
- 59. Änderungsbeschluss -Vom 28. April 2010
Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzesüber das Verfahren
zur Regelung der Arbeitsver-hältnisse der Mitarbeiter im
kirchlichen und diako-nischen Dienst vom 25. April 1979 – ARRG
–(KABl. S. 70) hat die Arbeitsrechtliche Kommissionder
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckin ihrer Sitzung am 28.
April 2010 den 59. Ände-rungsbeschluss zum
BAT-Anwendungsbeschlussvom 25. Oktober 1985 gefasst.
Damit wurde zur Umsetzung des Eckpunktebe-schlusses vom 25. März
2010 für Diakoniestatio-nen in kirchlicher Trägerschaft eine
Erhöhung derGrundvergütungen, Gesamtvergütungen,
Stunden-vergütungen, Ortszuschläge und der allgemeinenZulagen sowie
die notwendige Anpassung derBemessungssätze für die Zuwendung nach
denZuwendungstarifverträgen beschlossen. Darüberhinaus wurde die
Möglichkeit von Notlagenregelun-gen durch Dienstvereinbarung auch
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