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HafenDialog im „Zentrum für regionale Strategien“ in Offenbach
am 30. März 2006
Ulrich Staiger
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Das Hessische Gesetz zur
Stärkung von innerstädtischen
Geschäftsquartieren (INGE)
- Die rechtlichen Bedingungen und Möglichkeiten -
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Folie 2U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Inhaltsübersicht (1)
§ Einleitung
§ Konzeption des Gesetzes
§ Aufgaben eines Innovationsbereiches
§ Die Aufgaben- und Verantwortungsverteilung zwischen
Aufgabenträger und Gemeinde
§ Das Verfahren zur Einrichtung eines Innovationsbereichs
und die Umsetzung vor Ort
§ Initialphase – Konkretisierungsphase – Entscheidungsphase
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Umsetzung
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Folie 3U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Inhaltsübersicht (2)
§ Finanzierung
§ Allgemein -
§ Höhe der Abgabe
§ Befreiungsmöglichkeiten
§ Mittelverwendung
§ Rechtsschutz
§ Umlage der Abgabe auf die Mieter ?
§ Förderung durch das Land Hessen
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Folie 4U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einleitung:
Warum überhaupt ein Gesetz?
Die Situation der Innenstädte und die Lage des Einzelhandels
geben Anlass zur
Sorge. Gründe sind insbesondere:
§ Kaufkraftschwund und Kaufzurückhaltung
§ wachsende Konkurrenz der grünen Wiese
§ Rückzug traditioneller Einzelhändler und Zunahme der
Filialisierung der Innenstädte .
§ Veränderungen im Bereich der Produktion und der Verteilung von
Waren und
Dienstleistungen
§ demografischer Wandel
§ Lage der öffentlichen Haushalte
Privates Engagement des Einzelhandels und der Eigentümer reichen
nicht aus.
§ Die Lasten freiwilliger lokaler Initiativen verteilen sich
häufig nur auf wenige Schultern.
§ Fehlende Finanzmittel und das Trittbrettfahrerproblem
verhindern oft eine effektive
Selbstorganisation.
ðð Dem kann mit der Errichtung eines Business Improvement
Districts (BID)
entgegengesteuert werden, denn
§ alle Grundstückseigentümer werden zu einer finanziellen
Beteiligung verpflichtet,
§ Anreiz zur Mitwirkung, da nur dann gute Möglichkeiten, aktiv
Einfluss zu nehmen.
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Folie 5U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Konzeption des Gesetzes
– Zweck und Ziele des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es (§ 1 Satz 1),
§ zur Stärkung der Funktion der Innenstädte und
§ zur Förderung der örtlichen Wirtschaft und
§ zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren
und Dienstleistungen
gewachsene urbane Einzelhandels- und Dienstleistungszentren zu
stärken und zu entwickeln.
Ziel (§ 2 Abs. 1):
§ Erhöhung der Attraktivität eines Einzelhandels- und
Dienstleistungszentrums für Kunden,
Besucher und Bewohner
§ Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich
niedergelassenen
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, um die jeweiligen
Standorte zu stärken.
Mittel (§ 1 Satz 2):
Festlegung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
(Innovationsbereiche) in Stadtzentren
und Stadtteilzentren, in denen in eigener Organisation und
Finanzverantwortung Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation von Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben ergriffen werden
können.
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Folie 6U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Konzeption des Gesetzes
– Grundgedanken des Gesetzes
§ Die Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
liegt im öffentlichen
Interesse.
§ Die Quartiersverbesserung muss aus dem Quartier selbst
initiiert werden.
§ Der Aufwand für Selbstorganisation muss minimiert werden.
§ Die Vorteile, die den Grundstückseigentümern aus den
Fördermaßnahmen
entstehen, rechtfertigen die Erhebung von Abgaben.
§ Den lokalen Initiativen soll organisatorisch und inhaltlich
ein weiter
Handlungsspielraum eröffnet werden.
§ Die Durchführung der Maßnahmen wird einem Aufgabenträger
übertragen.
§ Die Geschäftsführung des Aufgabenträgers ist transparent.
§ Minderheitsbelange werden geschützt, ohne dass
Blockadepositionen ermöglicht
werden.
§ Hoheitliche Befugnisse sollen dem Aufgabenträger nicht
übertragen werden.
§ Die Laufzeit der Maßnahmen ist zeitlich begrenzt.
§ Die Einrichtung eines Innovationsbereichs führt nicht zum
Rückzug der öffentlichen
Hand aus ihrer Verantwortung für Infrastruktur und öffentliche
Sicherheit.
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Folie 7U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Konzeption des Gesetzes
– Aufgaben eines Innovationsbereichs
Es sollen Maßnahmen zu ergriffen oder angeregt werden, die
geeignet sind, die in § 2
Abs. 1 genannten Ziele zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2).
Das können insbesondere sein:
1. Erarbeitung von Konzepten für die Entwicklung des
Zentrums,
2. Dienstleistungen,
3. Baumaßnahmen,
4. Bewirtschaftung von Grundstücken,
5. gemeinschaftliche Werbemaßnahmen,
6. Veranstaltungen,
7. Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen,
8. Abgabe von Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen
Anhörungsverfahren,
9. Leerstandsmanagement,
10. Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes.
Nicht: Die Wahrnehmung rein hoheitlicher Tätigkeiten sowie der
kommunalen
Daseinsvorsorge.
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Folie 8U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
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Konzeption des Gesetzes
– Die Aufgaben- und Verantwortungsverteilung (1)
Der Aufgabenträger
§ ist Initiator der konkreten Konzepte,
§ ihm kommt sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der
Umsetzungsphase
die zentrale Funktion zu,
§ hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 Abs. 1), ist meist
ein
Zusammenschluss natürlicher Personen, ein Verein, eine Personen-
oder
Kapitalgesellschaft,
§ muss persönlich und finanziell zuverlässig sein, um seine
Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen zu können (§ 4 Abs. 2),
§ erfüllt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe in
privatrechtlicher
Form,
§ ist in den den Innovationsbereich betreffenden Verfahren als
Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.
8).
§ Hoheitliche Befugnisse obliegen ihm nicht (§ 2 Abs. 2 Satz
3).
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Folie 9U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Konzeption des Gesetzes
– Die Aufgaben- und Verantwortungsverteilung (2)
Die Gemeinde
§ unterstützt den Aufgabenträger bei seinen Bemühungen,
§ führt das Verfahrens auf Einrichtung eines
Innovationsbereiches nach § 5 durch,
§ verpflichtet den Aufgabenträger mit öffentlich-rechtlichen
Vertrag zur Umsetzung des
Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes (§ 3 Abs. 1 ),
§ erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen Satzung (§ 3 Abs. 1),
§ ermittelt Höhe der Abgaben nach § 7 Abs. 1, zieht diese ein
(nötigenfalls mit Hilfe des
Verwaltungszwangs) und gibt sie an den Aufgabenträger
weiter.
§ stellt die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel dadurch
sicher, dass sie den
Aufgabenträger
- teils überwacht (insbes. § 6 Abs. 3),
- teils durch Transparenz- und Zustimmungspflichten (z.B. § 6
Abs. 2) kontrolliert,
§ kann nach § 6 Abs. 3 sogar Aufgabenträger abberufen und den
öffentlich-rechtlichen
Vertrag kündigen.
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Folie 10U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Überblick
1. Initialphase, z.B.
§ Bildung einer lokalen Initiative durch Grundstückseigentümer,
Einzelhändler,
Dienstleister und/oder Freiberufler
§ Erarbeitung eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes
(Entwurf)
2. Konkretisierungsphase, z.B.
§ Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden
§ Aushandlung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen
Gemeinde und
Aufgabenträger
3. Entscheidungsphase, z.B.
§ Einholung der Zustimmung der Grundstückseigentümer
§ Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ Festlegung des Innovationsbereichs durch Satzung
4. Umsetzung des Maßnahmen und Finanzierungskonzeptes.
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Folie 11U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Initialphase
§ Initiative geht meist von der lokalen Wirtschaft aus.
§ Unterstützung durch die Betroffenen (Eigentümer) und
Interessierten sowie die Gemeinde ist notwendig.
§ Da sich die Eigentümer nach Einrichtung des
Innovationsbereichs
zumindest finanziell beteiligen müssen und die konkreten
Maßnahmen
dann (rechtlich) nur noch wenig beeinflussen können, ist
ihre
Mitwirkung in der Initiative schon aus Eigeninteresse sinnvoll,
um aktiv
auf die Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen zu können.
§ Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden sollen, sollte
gemeinsam erarbeitet werden.
§ Sinnvoll: Zunächst ein Komitee für die Gründungsvorbereitung
zu
bilden und in informellen Sitzungen Grenzen und Ziele des
Innovationsbereichs zu formulieren.
§ Interesse der Anlieger an der Gründung eines
Innovationsbereichs
könnte in einer öffentlichen „Auftaktveranstaltung“ geklärt
werden.
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Folie 12U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
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Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Konkretisierungsphase (1)
§ Gemeinde teilt dem (künftigen) Aufgabenträger die Gesamthöhe
der
für die Grundstücke festgesetzten Einheitswerte und die
bekannten
Anschriften der Grundstückseigentümer mit (§ 5 Abs. 4).
§ Aufgabenträger stellt Antrag auf Einrichtung des
Innovationsbereichs
(§ 5 Abs. 1).
§ Voraussetzung: Zustimmung der Eigentümer von 15 vom Hundert
der
Anzahl der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke, deren
vom
Innovationsbereich erfasste Fläche zugleich mindestens 15
vom
Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beträgt.
§ Mit dem Antrag sind vorzulegen:
§ Darstellung der Gebietsabgrenzung (§ 5 Abs. 3 Satz 1),
§ das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante
Geltungsdauer (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
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Folie 13U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Konkretisierungsphase (2)
Zwingende Anforderungen an den Antrag (sonst Ablehnung durch
die
Gemeinde, § 5 Abs. 5) :
§ Aufgabenträger muss best. Anforderungen erfüllen (insbesondere
nach
§ 4 Abs. 2 persönlich und finanziell zuverlässig sein),
§ das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept muss geeignet
sein,
§ es darf keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange oder
Rechte Dritter
zu erwarten sein,
§ auch keine unverhältnismäßige Belastung der
Abgabenpflichtigen.
Außerdem Veröffentlichung des Projekts in seinen
wesentlichen
Zügen im Internet durch Aufgabenträger (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
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Folie 14U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Entscheidungsphase
§ Durchführung des Anhörungsverfahrens (§ 5 Abs. 5)
§ Gegebenenfalls Wiederholung des Anhörungsverfahren nach
§ 5 Abs. 7
§ Widersprechen die Eigentümer von mehr als 25 % der im
Innovationsbereich gelegenen Grundstücke bzw.
Grundstücksflächen der Einrichtung eines Innovationsbereichs,
ist
der Antrag von der Gemeinde abzulehnen (§ 5 Abs. 8),
ansonsten
§ Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 3 Abs. 1)
zwischen
Gemeinde und Aufgabenträger
§ Erlass der Satzung durch Gemeinde (§ 5 Abs. 5 Satz 2) nach
pflichtgemäßem Ermessen
§ Laufzeit Satzung längstens 5 Jahre, Verlängerung möglich (§
9)
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Folie 15U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Einrichtung eines Innovationsbereichs und
Umsetzung vor Ort - Umsetzung des Konzepts
Aufgabenträger muss Maßnahmen- und Finanzierungskonzept
umsetzen
(§ 6 Abs. 1). Hierzu
§ stellt er im dritten Quartal jedes Kalenderjahres einen
Maßnahmen- und
Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf,
§ legt diesen der Gemeinde vor,
§ macht ihn im Internet bekannt.
Bei der Aufstellung des Plans sind die im Innovationsbereich
betroffenen
Akteure in geeigneter Weise zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz
2).
Der Maßnahmen- und Wirtschaftsplan kann von den Vorgaben des
ursprünglichen Maßnahmen und Finanzierungskonzeptes
abweichen.
Voraussetzung (§ 6 Abs. 2):
§ kein Widerspruch einer qualifizierten Minderheit der
Grundstückseigentümer
(25%)
§ Zustimmung der Gemeinde.
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Folie 16U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Finanzierung - Allgemein
§ Die Maßnahmen im Innovationsbereich werden durch Abgaben
finanziert, die von der Gemeinde bei den
Grundstückseigentümern
erhoben werden.
§ Sie sollen den Vorteil ausgleichen, der durch die Einrichtung
und die
Maßnahmen des Innovationsbereichs entsteht (§ 7 Abs. 1).
§ Durch die Abgaben wird der entstehende Gesamtaufwand
einschließlich eines angemessenen Gewinns für den
Aufgabenträger gedeckt.
§ In Abhängigkeit von den jeweiligen Mietverträgen können
diese
Kosten an die Mieter weitergegeben werden.
§ Das Abgabenaufkommen steht nach § 8 Abs. 1 mit Ausnahme
einer
Verwaltungspauschale, die der Gemeinde verbleibt, dem
Aufgabenträger zu.
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Folie 17U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Finanzierung - Höhe der Abgabe (1)
Höhe der Abgabe (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
= Hebesatz x Einheitswert des jeweiligen Grundstücks
§ Der Einheitswert wird nach dem Bewertungsgesetz
festgestellt
§ Soweit Einheitswerte – wie bei öffentlich genutzten
Grundstücken – nicht
festgesetzt sind, Sonderregelung in § 7 Abs. 2
Hebesatz
= Berücksichtigungsfähiger Aufwand des Innovationsbereichs
Summe der Einheitswerte der die Beitragspflicht begründenden
Grundstücke
jedoch max. 10 %
Berücksichtigungsfähiger Aufwand des Innovationsbereichs
= Gesamtaufwand + angemessener Gewinn für den Aufgabenträger
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Folie 18U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Finanzierung - Höhe der Abgabe (2)
Beispiel:
Geschäftsquartier mit 30 Grundeigentümern, Projektlaufzeit 5
Jahre
Berücksichtigungsfähiger Aufwand des Innovationsbereichs 150.000
€
§ Gesamtaufwand für das Projekt (für 5 Jahre): 145.000 €
§ Angemessener Gewinn für den Aufgabenträger 5.000 €
niedrigster Einheitswert (EW): 20.000 €, höchster EW 500. 000
€
Summe der EW 3.000.000 €,
W EW 100.000 €
Hebesatz: 150.000 € / 3.000.000 € = 0,05 = 5 % (also < 10
%)
Höhe der Abgabe (Hebesatz 0,05 x Einheitswert des jeweiligen
Grundstücks)
§ Grundstücke mit niedrigstem EW = 1.000 € (für 5 Jahre) = 200 €
(p.a.)
§ Grundstücke mit höchstem EW = 25.000 € (für 5 Jahre) = 5.000 €
(p.a.)
§ Grundstücke mit durchschnittlichem EW = 5.000 € (für 5 Jahre)
= 1.000 € (p.a.)
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Folie 19U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Finanzierung - Befreiungsmöglichkeiten
Grundsätzlich sind alle baulich nutzbaren Grundstücke der
Abgabenpflicht
unterworfen.
Die Gemeinde kann (nach pflichtgemäßem Ermessen) nach § 7 Abs. 4
befreien,
§ wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu
Zwecken des
Gemeinbedarfs möglich ist, oder
§ die Heranziehung zu den Abgaben vor dem Hintergrund der
tatsächlichen
Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte darstellt,
oder
§ die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen
nachweislich gefährdet ist.
Die Tatsache, dass ein bebaubares Grundstück nicht bebaut ist
oder überwiegend
nichtgewerblichen Zwecken dient (insbesondere Wohnen), stellt
für sich
genommen keinen Befreiungstatbestand dar.
Bei der Prüfung, ob eine Härte vorliegt, sind zu prüfen
§ finanzielle Aspekte
§ mögliche Vorteile für das abgabenpflichtige Grundstück durch
den konkreten
Innovationsbereich
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Folie 20U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Finanzierung - Mittelverwendung
§ Das Abgabenaufkommen steht dem jeweiligen Aufgabenträger zu (§
8 Abs. 1).
§ Davon wird ein angemessener Pauschalbetrag für den
Verwaltungsaufwand der
Gemeinde abgezogen.
§ Die Auszahlung des Aufkommens erfolgt nach § 8 Abs. 2
durch
Leistungsbescheid.
§ Dieser kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, durch die
die
zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird.
§ Verwendung der Einnahmen ausschließlich für Zwecke des
Innovationsbereichs
(§ 8 Abs. 3).
§ Grundsätzlich Rückerstattung nicht verwendeter Mittel nach
Außer-Kraft-Treten
der Satzung (§ 8 Abs. 4 Satz 1).
§ Mittel, die während der Geltungsdauer der Verordnung über
den
Innovationsbereich nicht verbraucht werden, sollen für einen
Anschlusszeitraum
im selben Innovationsbereich zur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 4
Satz 2).
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Folie 21U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Rechtsschutz - Allgemein
Keine Regelungen über Rechtsmittel oder den Rechtsweg im
Gesetz ð Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften.
Da der Aufgabenträger seine Maßnahmen nur privatrechtlich
durchführen kann, ist insoweit der Zivilrechtsweg gegeben.
Hinsichtlich der Handlungen der Gemeinden ist der
Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet (40 Abs. 1
VwGO) , wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht
spezialgesetzlich einem anderen Gericht zugewiesen sind.
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Folie 22U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Rechtsschutz gegen Handlungen der Gemeinde
Gegen die Satzung:
Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15
Abs. 1
AGVwGO beim VGH Kassel.
Ansonsten inzident im Rahmen von Verfahren gegen sonstige
Maßnahmen der
Gemeinde.
Beim Vorliegen eines Verwaltungsaktes:
§ Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
§ Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
§ Zuvor Durchführung eines behördeninternes
Widerspruchsverfahrens notwendig (§
68 VwGO)
§ Widerspruchsbehörde ist die Gemeinde selbst (§ 73 Abs. 1 Nr. 3
VwGO).
Wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt:
§ Feststellungsklage nach § 43 VwGO
§ allgemeine öff.-rechtl. Leistungs- oder Unterlassungsklage
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Folie 23U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Rechtsschutz
insbesondere gegen Abgabebescheide nach § 7
Nach § 40 Abs. 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte nur für
öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten zuständig, die nicht spezialgesetzlich
einem
anderen Gericht zugewiesen sind.
Keine Sonderzuweisung durch § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO)
ð Es bleibt bei der Zuweisung an die Verwaltungsgerichte
Der Widerspruch gegen einen Abgabebescheid der Gemeinde nach §
7
dürfte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung
haben
§ da hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche
Geldforderung,
§ die von allen erhoben wird, die einen normativ bestimmten
Tatbestand
erfüllen
§ und zur Deckung des Finanzbedarfs eines Gemeinwesens dient
§ zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe.
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Folie 24U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Umlage der Abgabe auf Mieter?
Keine Aussage im Gesetz. Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB:
Vermieter trägt die auf
der Mietsache ruhenden Lasten.
Soweit im konkreten Mietvertrag vereinbart worden ist,
§ bei Wohnraummiete (§ 556 BGB), dass der Mieter Betriebskosten
im Sinne des § 19 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) trägt,
§ bei Mustermietverträgen über gewerblich genutzte Räume, dass
hinsichtlich der Betriebskosten
und ihre Umlegung die Betriebskostenverordnung (BetrKV)
gilt,
kommt es darauf an, ob es sich um laufende Kosten des
Eigentümers etc. im Sinne der
BetrKV handelt.
Dazu gehören nach der Aufzählung in § 2 Nr. 1 BetrKV die
laufenden öffentlichen Lasten des
Grundstückes, namentlich die Grundsteuer. Abgaben nach § 7 INGE
sind keine
Betriebskosten nach der BetrKV, da keine laufenden Kosten.
§ Die Abgabe wird nach § 7 Abs. 5 einmalig für die Dauer der
Einrichtung des Innovationsbereichs
festgesetzt. Auch wenn sie in auf jeweils ein Jahr bezogenen
Teilbeträgen zu Beginn jedes
Abrechnungsjahres fällig ist, handelt es sich damit um eine
einmalige Belastung.
Soweit im Gewerberaummietrecht eine Begrenzung der Nebenkosten
auf die Betriebskosten
gemäß BetrKV nicht erfolgt, ist die Umlage von weiteren
Nebenkosten auf die Mieter zwar
grundsätzlich möglich, dürfte aber nur bei neuen Mietverträgen
relevant werden.
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Folie 25U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Förderung durch das Land Hessen
Keine spezielle finanzielle Förderung in Hessen
Förderung auf der Grundlage bestehender Förderprogramme:
§ Städtebauförderprogramm (Stadterneuerung, Stadtumbau)
§ Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen
Entwicklung
§ Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und
Mittelstandsförderung
§ Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen
Entwicklung
in Hessen.
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Folie 26U.Staiger – Das Hessische Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) – Offenbach, 30. März
2006
Schlusswort
Ich danke Ihnen für Ihre
Aufmerksamkeit.