Das EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Göttingen, 28. November 2016
Das EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin
Göttingen, 28. November 2016
Umfassende rechtliche Beratung u.a. von
Anlagenbetreibern, Projektentwicklern,
Stadtwerken, Energiehändlern und
Großverbrauchern
Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien
Vertragsgestaltung und -prüfung
Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen
Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor
Gerichten
Kauf und Verkauf von Anlagen
Facts:
branchenfokussiert
bundesweit tätig
7 RechtsanwältInnen
Sitz in Berlin-Mitte
Über uns…
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Im Bereich Photovoltaik…
…beraten wir u.a. Hersteller, Projektentwickler, Betreiber, Energieversorgungs- und
Industrieunternehmen umfassend von der ersten Planung bis zur Stromvermarktung,
…entwickeln und prüfen wir neue Geschäftsmodelle,
…gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge,
Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Betriebsführungsverträge, etc.),
…beraten wir zum Netzanschluss und setzen die Interessen von Betreibern und
Projektentwicklern durch.
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Dr. Florian ValentinRechtsanwalt und Partner
Übersicht
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 4
Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens
Kombination von PV-Anlagen und Speichern
Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte
Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie
Von der Preis- zur Mengensteuerung:
Ziel: Anteil von 40 - 45 % Strom aus Erneuerbaren Energien am
Bruttostromverbrauch 2025 und 55 - 60 % in 2035, mindestens 80 % bis 2050
Höhe der Förderung wird in der Regel künftig im Rahmen von Ausschreibungen
ermittelt
Hintergrund: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen
Ausschreibungen für alle „Volumenträger der Energiewende“:
� Solaranlagen (Aufdach, sonstige bauliche Anlagen und Freifläche)
� Windenergieanlagen an Land und auf See
� Biomasse
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Ausschreibungen und Mengensteuerung
Ausbaukorridore und gesetzliche Förderung
Ausbauziele nach Energieträgern
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Änderungen bei der finanziellen Förderung
Ausschreibungen für alle Anlagen ab 750 kW (Wind und PV) bzw. 150 kW (Biomasse)
installierter Leistung
Direktvermarktungspflicht ab 100 kW bleibt bestehen
Anspruch auf Ausfallvergütung besteht nur noch
für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und
für bis zu sechs Kalendermonate im Kalenderjahr
Folge: Entfällt als „Backup-Lösung“ für Eigenversorgungskonzepte
Sanktionierung bei Nichtmeldung an die BNetzA:
Förderkürzung nur 20 Prozent
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Anlagenbegriff (1/2)
Die Regelung:
Bewertung:
Gesetzgeber reagiert – erneut – auf ein BGH-Urteil zum Anlagenbegriff, jetzt:
Urteil vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14)
Neuer alter PV-Anlagenbegriff soll ab Jahresabrechnung 2016 für alle Anlagen
gelten (auch Bestand): das Modul bleibt die EEG-Anlage!
Anlagen- und Inbetriebnahmebegriff sorgen in vielen Fällen aber wohl weiter
für Rechtsunsicherheit
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Anlagenbegriff (2/2)
EEG-Umlage für Eigenversorger
Nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente
KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70
Prozent
Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger:
ab 1. Januar 2016: 35 % = 2,224 Cent je kWh
ab 1. Januar 2017: 40 %
Stromlieferung: Volle EEG-Umlage.
Außerdem: administrative Pflichten als EVU
Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts?
Ggf. Stromhändler im Sinne der REMIT?
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Ausnahmen von der EEG-Umlage-Belastung
Bestandsschutz
für vor dem 1. September 2011 realisierte Eigenversorgungsmodelle (Hintergrund
wohl: § 66 Absatz 15 EEG 2012 i.V.m. § 37 Absatz 6 EEG 2009)
für vor dem 1. August 2014 realisierte Eigenversorgungsmodelle
für vor dem 23. Januar 2014 genehmigte und vor dem 1. Januar 2015 realisierte
Eigenversorgungsmodelle
für Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen bestehender
Eigenversorgungsmodelle, sofern die installierte Leistung nicht um mehr als 30
Prozent erhöht wird Einigung mit der Kommission vom 30. August 2016:
Bei „wesentlichen“ Modernisierungen (= Ersatz desGenerators) EEG-Umlage von 20 Prozent –Gesetzesänderung in Vorbereitung
Einigung mit der Kommission vom 30. August 2016:
Bei „wesentlichen“ Modernisierungen (= Ersatz desGenerators) EEG-Umlage von 20 Prozent –Gesetzesänderung in Vorbereitung
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Ausnahmen
keine Belastung
von Anlagen mit installierter Leistung von bis zu 10 kW für bis zu 10 MWh
Eigenversorgung im Jahr
des Kraftwerkseigenverbrauchs
von völlig autark betriebenen („Insel“-)Anlagen
von Eigenversorgern, „die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren
Energien versorgen“ und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen
Was fehlt…Klarstellungen im Bereich der Eigenversorgung
Streitfall Personenidentität
Offene Fragen beim „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“
Reichweite des Bestandsschutzes (Anlage, Konzept, Betreiber)?
Unklare Meldepflichten und Rechtsfolgen
Angemessene Regelungen zur Pflichtenteilung zwischen Anlagen- und
Netzbetreibern
fehlende Hinweispflichten, unverhältnismäßige Sanktionen
Administrative und finanzielle Entlastung dezentraler Energiekonzepte
Melde-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten als EVU
Akteursvielfalt der Energiewende…?
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Übersicht
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Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens
Kombination von PV-Anlagen und Speichern
Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte
Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie
Was ist ein dezentrales Energiekonzept?
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Was ist es aus rechtlicher Sicht?
Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und
Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist
(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).
Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem
Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.
Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder
juristische Person, die auch die Anlage betreibt.
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„Mieterstrom kombiniert Strom aus Solaranlagen auf Mietshäusern mit Ökostrom aus dem
Netz. Ein Teil des Solarstroms wird direkt an die Mieter verkauft. Der Netzstrom gewährleistet
die Versorgungssicherheit.“
„Mieterstrom ist elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – PV oder
KWK – erzeugt wird und direkt (also nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter in
Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Es geht also um eine Form
von Direktvermarktung für eine sehr verbrauchernahe Stromerzeugung.“
„Mieterstrom zeichnet sich dadurch aus, dass Strom dezentral erzeugt wird und entweder
innerhalb einer Kundenanlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz oder im
räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu
6.000 kWh geliefert wird.“
Was ist Mieterstrom?
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 18
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Beispiel 1: „Vermietermodell“
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Mieter 1Mieter 1
Eigentümer der Immobilie
= Anlagenbetreiber = EVU
Mieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
100 kW)
Stromlieferverträge
ggf.Direktvermarktungs-Vertrag für Überschussstrom
LieferantZusatzstrom
Stadtwerk/EVUStromliefervertrag
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Beispiel 2: „Betreibermodell“
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Mieter 1Mieter 1
Anlagenbetreiber = EVUMieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
100 kW)
Stromlieferverträge
ggf.Direktvermarktungs-Vertrag für Überschussstrom
LieferantZusatzstrom
EigentümerImmobilie
Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag
Stromliefervertrag
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Beispiel 3: „EVU-Modell“
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Mieter 1Mieter 1
Mieterstromlieferant = EVU
Mieter 2Mieter 2
Mieter 3Mieter 3
Direktver-markter (ab
100 kW)
Vollversorgungsverträge
EigentümerImmobilie
Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag
AnlagenbetreiberStromliefervertrag
Direktvermarktungsvertrag
LieferantZusatzstrom
Stromliefervertrag
Was ist Mieterstrom aus rechtlicher Sicht?
Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeine Versorgung und
Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist
(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).
Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber
identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.
Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder
juristische Person, die auch die Anlage betreibt.
Zusatzstrombezug? Deckung des nicht vor Ort erzeugten Stroms über das Netz
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Mieterstrom kombiniert dezentrale Energieversorgungskonzepte mit Netzbezug
Pflichten als Mieterstromanbieter
Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als
Energieversorgungsunternehmen (EnWG)
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG)
Versorger (StromStG)
Energiehändler (REMIT)?
Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen
Zahlung der vollen EEG-Umlage und ggf. weiteren Abgaben, Umlagen und Entgelten
Melde- und Anzeigepflichten
Rechnungslegung und -gestaltung
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Vertragsgestaltung
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EEG 2017: Reduzierte EEG-Umlage für Mieterstrom?
Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung […] zur Förderung von
Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-
Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn
a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und
b) der Strom zur Nutzung innerhalb eines Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage
installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; dabei kann zwischen verschiedenen
Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden.“
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(Wann) wird die Bundesregierung hiervon Gebrauch machen?
Mieterstromprivileg – Rahmenvorgaben
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Wesentlicher Inhalt: Verringerung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an Hausbewohner
(Gleichstellung mit Eigenversorgung?)
Voraussetzungen:
Beschränkung auf Strom aus Solaranlagen
Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude
Strom wird zur Nutzung innerhalb des Gebäudes an einen Dritten geliefert
Lieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber selbst
Unterscheidung nach Anlagengrößen oder Nutzergruppen ausdrücklich ermöglicht
Konkrete Ausgestaltung durch Bundesregierung bleibt abzuwarten
Förderrichtlinie Hessen
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Merkblatt zur Förderung der Umstellung von Wohngebäuden auf eine hauseigene
Stromversorgung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien
im Rahmen des Pilotvorhabens 'Mieterstrommodelle'
Volumen bis 2018: 1,5 Mio. Euro für bis zu 1.000 Wohneinheiten
Fördergegenstand:
Zuwendungsfähig sind zusätzliche Ausgaben, die Zuwendungsempfängern gegenüber einer
konventionellen Lösung (= Volleinspeisung) entstehen
Sachausgaben für Zählerkonzepte und Abrechnungssysteme
Bis zu 50 % bei KMU und bis zu 40 % bei großen Unternehmen
Bis zu 10.000 Euro Sockelbetrag plus 500 Euro je WE in Gebäuden < 30 WE
plus 300 Euro je WE in Gebäuden > 30 WE ab der 31. WE
Förderrichtlinie NRW
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Fördergegenstand: Investitionen zur Realisierung von PV-Mieterstrommodellen, insbesondere
automatisierte Steuer-, Mess-, Kontroll- und Abrechnungssysteme,
Erwerb und Installation von geeigneten Zählern,
Erwerb und Einrichtung eines Abrechnungssystems (Hard- und Software) zur Rechnungserstellung
Nicht förderfähig:
Stromerzeugungsanlagen,
Smart-Meter, sofern der Einsatz dieser Technik gesetzlich vorgeschrieben ist
Förderrichtlinie NRW
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Voraussetzungen:
Wohngebäude mit mind. vier Wohneinheiten oder in Wohnkomplexen, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheime mit mehreren Gebäudeeinheiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ohne
Durchleitung des Stroms durch das öffentliche Netz
In Wohngebäuden können sich auch Büros oder Geschäfte befinden
Gewährleistung, dass der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers zum Zeitpunkt der Umsetzung um
mind. 1,5 ct/kWh brutto unterschritten wird und sich der Preis für Mieterstrom innerhalb der nächsten 2 Jahre
nicht erhöht (betrifft nicht gesetzlich bedingte Umlagen)
Förderhöhe
KMU und Privatpersonen: bis 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
große Unternehmen: bis 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die maximal mögliche Zuwendung je Vorhaben beträgt 30.000 €.
Regionale Grünstromkennzeichnung
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Hintergrund
Im EEG 2014 keine Möglichkeit, geförderten EEG-Strom an Endkunden zu liefern
VO-Ermächtigung in § 95 Nr. 6 EEG 2014 ungenutzt
Grünstrom-Markt-Modell vom BMWi verworfen
Wunsch der Ökostromversorger nach neuem Vermarktungsmodell
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 30
Überblick
Neuregelung in § 79a EEG 2017
Gegenstand: Änderung der Stromkennzeichnung
Herkunft von EEG-Strom aus geförderter Direktvermarktung darf (begrenzt)
offengelegt werden, wenn
Lieferant neben Stromverbrauch auch sog. „Regionalnachweise“ vom EEG-
Anlagenbetreiber erworben hat und
EEG-Stromerzeugung und Letztverbrauch im regionalen Zusammenhang erfolgt
sind
Ziel: Akzeptanz der Energiewende vor Ort
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Regionalnachweise
Ausstellung auf Antrag des Anlagenbetreibers durch Herkunftsnachweisregister
des UBA
Berechtigte Strommengen nur aus geförderter Direktvermarktung
(Marktprämienstrom)
Inhalt
v. a. Erzeugungszeitraum, PLZ-Gebiet der Erzeugungsanlage
Einheit: kWh
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Regionalnachweise
Verringerung der EEG-Förderung bei Ausstellung von Regionalnachweisen
Aber: nur für außerhalb von Ausschreibungen geförderte Anlagen (wichtig v.a. für
Bestandsanlagen)
Höhe des Abschlags: 0,1 ct/kWh (auf AW)
Zur Überprüfung: Meldepflicht des Anlagenbetreibers
Gegenüber Netzbetreiber bis 28.2. des Folgejahres
Gegenstand: Umfang Ausstellung von Regionalnachweisen
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 33
Problem: Kennzeichnung des gelieferten Stroms
Energieversorgungsunternehmen darf „EEG-Tortenstück“ regionalisieren – aber
auch nur dieses!
Regionalnachweise belegen nur Regionalität. Für „Grünfärbung von Graustrom“
sind –wie bislang –Herkunftsnachweise erforderlich.
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 34
BDEW, Leitfaden Stromkennzeichnung, Stand August 2016, S. 12.
Beispiel
Eine Genossenschaft möchte ein Produkt „100 % Ökostrom aus der Region“
anbieten.
Stadtwerk möchte dazu 100 % direkt vermarkteten EEG-Strom (Marktprämienstrom)
von einem Anlagenbetreiber aus der Region erwerben.
Was muss das Stadtwerk für ein solches Produkt für eine korrekte
Stromkennzeichnung tun?
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 35
Ergebnis
Ausgangspunkt: Marktprämienstrom darf wegen Doppelvermarktungsverbot nur
als Graustrom vermarktet werden.
Kein anderes Ergebnis durch Regionalnachweise möglich
Folge: Das Stadtwerk muss für 100 % der an Endkunden gelieferten Strommenge
Herkunftsnachweise aus anderen EE-Anlagen beschaffen (ungeförderte deutsche
Anlagen, ausländische Anlagen)
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 36
Bürgerenergie im EEG 2017 – nur bei Windenergie!
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 37
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 38
Bürgerenergiegesellschaften (1/2)
Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15):
„Besteht aus“ mindestens 10 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern.
Mindestens 51 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen, die seit mindestens einem Jahr in
dem Landkreis gemeldet sind (Erstwohnsitz).
Kein Gesellschafter hält mehr als 10 % der Stimmrechte.
Gilt jeweils auch beim Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen
Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften (§ 36g)
Gebotsabgabe vor Erteilung der BImSchG-Genehmigung
Sicherheit bei Gebotsabgabe nur 15 Euro je Kilowatt
Zuschlag innerhalb des Landkreises „verschiebbar“, Zuordnung erst nach BImSchG-Genehmigung
Realisierungsfrist 54 Monate statt 30 Monate
Uniform pricing (statt eigenem Gebotswert gilt höchster noch bezuschlagter Gebotswert)
Voraussetzungen (§ 36g)
Windertragsgutachten
Nennung der Anzahl der geplanten Anlagen (zulässig: bis zu 6 WEA bis 18 MW)
Eigenerklärung, dass
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist,
weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als
stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft in den zwölf Monaten, die der
Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land
erhalten hat und
die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, auf der die Windenergieanlagen an Land errichtet
werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.
Eigenerklärung, dass Gemeinde finanzielle Beteiligung von 10 % am der
Bürgerenergiegesellschaft hält
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 39
Bürgerenergiegesellschaften (2/2)
Übersicht
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 40
Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens
Kombination von PV-Anlagen und Speichern
Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte
Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie
Was sind Speicher aus rechtlicher Sicht?
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 41
Speicher – das (rechtlich) unbekannte Wesen
Klassische Fokussierung des Energierechts auf
Erzeugung
Transport
Verbrauch
Für Speicher eigentlich nicht passend, ABER keine eigene Definition…
Energierechtliche Einordnung von Speichern:
Einspeicherung = Letztverbrauch
Ausspeicherung = Stromerzeugung
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 42
Stromspeicher als „Letztverbraucher“
Beim Prozess der Einspeicherung wird der Strom durch Umwandlung in einen
anderen Energieträger – chemischer, mechanischer oder physikalischer Natur –
zunächst aus naturwissenschaftlicher Sicht „verbraucht“.
Folge:
Stromspeicher gelten als „Letztverbraucher“ (rechtlich umstritten)
Folge:
Grundsätzlich Belastung des eingespeicherten Stroms mit sämtlichen an
Letztverbrauch von Strom gekoppelten Entgelten und Umlagen, soweit keine
Ausnahmeregelung greift
Doppelbelastung des ein- und ausgespeicherten Stroms?
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 43
Was passiert bei der Aus- und Einspeicherung aus rechtlicher Sicht?
Stromlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem
Anlagenbetreiber/Speicherbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort
oder über das Netz der allgemeinen Versorgung.
Eigenversorgung: Definition in § 5 Nummer 19 EEG 2017:
„Eigenversorgung“ ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische
Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage
selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese
Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.
44Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Speicher und EEG-Umlage
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 45
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 47
PV-Hausspeicher mit „Mischnutzung“
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 49
Bislang: Doppelbelastung von zwischengespeichertem Strom
EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 50
Ausnahme: Netzgebundene Speicher
EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 51
Ausnahme: Netzgebundene Speicher
Befreiung von der EEG-Umlage(§ 60 Abs. 3 EEG 2014)
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung
§ 61a – EEG-Umlage für Speicher
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 52
Die Regelung:
§ 61a – Überblick über den Regelungsinhalt
§ 61a Absatz 1 EEG 2017 betrifft nur P2P-Speicher, keine Sektorkopplung
P2G etc. (vgl. hierfür § 61a Absatz 2: nach wie vor Rückverstromung verlangt)
§ 61a Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017:
entspricht bisherigem § 60 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014
erweitert um Konzepte mit Vor-Ort-Erzeugung („Einspeisung“ statt
„Wiedereinspeisung“)
§ 61a Absatz 1 Nummer 2 EEG 2017:
soll Doppelbelastung für nicht vollständig netzgekoppelte Stromspeicher beenden
Rechtsfolge der Regelung: Befreiung von der EEG-Umlage für Bezugsstrom des
Speichers
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 53
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 54
Grundprinzip der Regelung (1/2)
EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch
EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 55
Grundprinzip der Regelung (2/2)
Befreiung von der EEG-UmlageBefreiung von der EEG-Umlage
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 56
Speicher und Direktverbrauch
P
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch
EEG-Umlage auf den gesamten Strom?
EEG-Umlage auf den gesamten Strom?
Zusatzproblem: Nachweis
Zusatzproblem: Nachweis
Reduzierte oder volleEEG-Umlageauf gesamten Strom
Reduzierte oder volleEEG-Umlageauf gesamten Strom
Prämissen: - Voraussetzungen der Eigenversorgungliegen NICHT vor (z.B. Direktlieferung oder
räumliche Entfernung) ODER- Voraussetzungen der Eigenversorgungliegen vor UND Stromspeicher ist NICHT
nach § 61 (also nicht < 10 kWp, keineBestandsanlage, o.Ä.) befreit
Zahlreiche offene Fragen zu Speichern im EEG
Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG (2016/12):
Anlagenbegriff bei Speichern
Verklammerung mit EE-Anlage?
Folgen für Melde- und Ausstattungspflichten?
mobile Speicher (E-Mobile) erfasst?
fiktive Anlagenzusammenfassung?
Inbetriebnahme bei Speichern
Installierte Leistung bei Speichern
Ausschließlichkeitsprinzip bei Speichern
Messkonzepte bei Speichern
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 57
Übersicht
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 58
Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens
Kombination von PV-Anlagen und Speichern
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Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte
Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie
EEG-Umlage für Eigenversorger
Nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente
KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70
Prozent
Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger:
ab 1. Januar 2016: 35 % = 2,224 Cent je kWh
ab 1. Januar 2017: 40 %
Stromlieferung: Volle EEG-Umlage.
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 59
Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung
Veröffentlichung eines Entwurfs (Konsultationsfassung) im Oktober 2015
Stellungnahmen mussten bis zum 20. November 2015 eingereicht werden
Stellungnahmen sind veröffentlicht
Öffentlicher Workshop am 16. Dezember 2015 in Bonn
Veröffentlichung der finalen Fassung am 11. Juli 2016
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 60
Was ist Eigenversorgung?
Definition in § 5 Nummer 19 EEG 2017:
„Eigenversorgung“ ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische
Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage
selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese
Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.
Begriffliche Abgrenzung
Direktvermarktung: Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und
Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist
(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).
Direktlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber
identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 61
Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung
Personenidentität
Keine Durchleitung durch ein „Netz“
Verbrauch im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ mit der
Stromerzeugungsanlage
Zeitgleichheit
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 62
Personenidentität
Der Stromverbraucher muss mit dem „Anlagenbetreiber“ identisch sein.
Begriff des Anlagenbetreibers im Sinne des EEG in § 5 Nummer 2 EEG
„Anlagenbetreiber“ [ist], wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,“
Anlagenbetreiber muss nicht im zivilrechtlichen Sinne Eigentümer der Anlage sein
bestätigt von der BNetzA in ihrem aktuellen Leitfaden
Gesetzesbegründung zum EEG 2009:
Anlagenbetreiber ist, „wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des
Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur
Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest
bestimmenden Einfluss hat“.
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 63
Wer ist Anlagenbetreiber?
BNetzA-Leitfaden knüpft an die BGH-Rechtsprechung zur KWK-Anlage an und nennt
drei Kriterien:
Tatsächliche Sachherrschaft
Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise
Tragung des wirtschaftlichen Risikos
Tatsächliche Sachherrschaft
Faktische / dingliche Verfügungsgewalt
Tatsächliche Zutrittsmöglichkeit in Form einer Schlüsselgewalt
64Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Wer ist Letztverbraucher?
BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung :
Letztverbraucher i. S. d. Eigenversorgung ist der jeweilige Betreiber der elektrischen
Verbrauchsgeräte.
Für die Bestimmung dieser Betreibereigenschaft kann auf die Kriterien für den
Anlagenbetreiber verwiesen werden, die entsprechend auch für die Bestimmung
des Betreibers der elektrischen Verbrauchsgeräte herangezogen werden können. Es
kommt folglich insbesondere darauf an,
wer die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
das wirtschaftliche Risiko trägt
65Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Beispiele im Leitfaden der BNetzA
Beispiel 1: Hotel?
BNetzA:
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 66
Beispiele im Leitfaden der BNetzA
Beispiel 2: Seniorenwohnheim?
BNetzA:
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 67
Beispiele im Leitfaden der BNetzA
Beispiel 3: Mehrere Mieter betreiben gemeinsam eine PV-Anlage auf dem Dach
ihres Hauses.
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 68
BNetzA:
Nein. Letztverbraucher sind die
einzelnen Gesellschafter, nicht die
Betreiber-GbR der PV-Anlage.
Also: Stromlieferung.
Eigenversorgung (-)
Beispiele im Leitfaden der BNetzA
Beispiel 4: Frau Schmidt betreibt eine PV-Anlage auf dem Dach. Ihr Mann und
ihre Kinder wohnen mit im Haus. Eigenversorgung des Mannes und der Kinder?
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 69
BNetzA:
Ja, die Mitnutzung der Verbrauchsgeräte
durch die weiteren Mitbewohner stellt die
Letztverbrauchereigenschaft von Frau
Schmidt nicht in Frage.
Also: Keine Stromlieferung.
Eigenversorgung (+)
Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang (1/2)
Neuer unbestimmter Rechtsbegriff
Einzelfallbeurteilung der örtlichen Begebenheiten erforderlich
„unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ (EEG 2014) Jedenfalls enger als „räumlicher
Zusammenhang“ (EEG 2012)
Gebietsbezogene Auslegung des BFH (zur Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
StromStG) wohl nicht mehr vertetbar
70Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang (2/2)
Bundesnetzagentur (Leitfaden):
Zieht systematischen Vergleich zur „unmittelbaren räumlichen Nähe“, bei der die
Pflicht zur Direktvermarktung von EE-Strom entfällt
„qualifizierte räumlich-funktionale Nähebeziehung“
Dasselbe Gebäude / dasselbe Grundstück / dasselbe Betriebsgelände
Unterbrechende Elemente (Straßen, Schienen, Bauwerke, Flüsse etc.)
Bewertung
Gleichstellung mit „unmittelbarer räumlicher Nähe“ fragwürdig
„unterbrechende Elemente“ sorgen für Rechtsunsicherheit
da eine Nutzung des öffentlichen Netzes ohnehin unzulässig ist und die Anforderungen
an eine Eigenversorgung hoch, bedarf es keiner allzu einschränkenden Auslegung
71Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Beispiel
72Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
30 Meter
Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang?
Keine Durchleitung durch ein „Netz“
Was ist ein Netz?
§ 5 Nummer 26 EEG 2014:
Abgrenzung zu
Kundenanlage
Kundenanlage für betriebliche Versorgung
Geschlossenes Verteilernetz (§ 110 EnWG)
73Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Zeitgleichheit
Der Verbrauch des Stroms muss zeitgleich erfolgen.
§ 61 Absatz 7 EEG 2014:
Nach Ansicht der Bundesnetzagentur lediglich Klarstellung
Erfordernis der Zeitgleichheit folge bereits aus den bilanzrechtlichen Vorgaben
Dem ist zuzustimmen: es muss sich ja um den selbsterzeugten und nicht um den von
einem Dritten bezogenen Strom handeln, daher war eine Saldierung u.E. noch nie
zulässig
74Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber
Übersicht
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 75
Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens
Kombination von PV-Anlagen und Speichern
Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur
Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte
Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie
Smart Meter Rollout –Zeitplan im MsbG (§§ 29, 31)
Schrittweise ab 2017:
- Großverbraucher mit Jahresverbrauch > 10.000 kWh
- EE/KWK-Anlagen mit installierter Leistung > 7 kW
Optional ab 2018: EEG/KWK-Anlagen mit 1 bis 7 kW installierter Leistung
ab 2020: optionale Ausstattung kleinerer Verbraucher
Einbaupflicht > 6.000 kWh
Ab 2021: Einbezug von Liegenschaftsmodellen
Bis 2032 :
Ausstattung auch von Kleinverbrauchern mit modernen Messeinrichtungen
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 76
von Bredow Valentin HerzPartnerschaft von Rechtsanwälten mbBLittenstraße 10510179 BerlinT: +49-30-8092482-20F: [email protected]
Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 78
Dr. Florian ValentinRechtsanwalt
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Vortrag beruhen auf unserem aktuellen Verständnis des derzeitigen Rechtsrahmens. Die Darstellung ist schematisch und kann nicht auf den Einzelfall übertragen werden.