CryptoTax Spretistraße 17 85057 Ingolstadt Germany Ingolstadt, 03.12.2019 Steuerreport für das Steuerjahr 2018 Sehr geehrter Kunde, anbei erhalten Sie den Steuerreport für das Kalenderjahr 2018. In der Zusammenstellung sind alle steuerrelevanten Transaktionen im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 enthalten. Die Aufstellung enthält sämtliche steuerpflichtige Einkünfte aus der o.g. Periode. Die Einzelheiten zur Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Einzeltransaktionsaufstellung. Neben diesem Anschreiben besteht der Steuerreport aus folgenden Komponenten: 1. Summenausweis der steuerpflichtigen Einkünfte 2. Anlage zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen 3. Ausfüllhilfen für die amtlichen Muster zur Einkommensteuererklärung 2018 4. Aufstellung der Bestände und Bestandsveränderungen 5. Summenaufstellung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 6. Einzeltransaktionsaufstellung der steuerrelevanten Transaktionen 7. Summenaufstellung sonstige Einkünfte 8. Einzeltransaktionsaufstellung sonstige Einkünfte 9. Summenaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen 10. Einzeltransaktionsaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen 11. Einzeltransaktionsaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen die voraussichtlich einer Quellenbesteuerung unterlagen 12. Aufstellung der Veräußerungen über Bestand Die vorliegende Aufstellung darf nur als Steuerdokument verwendet werden, wenn sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde. Die darin ausgewiesenen Transaktionen bedürfen hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung einer individuellen Bewertung durch Sie bzw. Ihren Steuerberater. Mit freundlichen Grüßen CryptoTax
20
Embed
CryptoTax Spretistraße 17 Germany Ingolstadt,03.12 · CryptoTax Spretistraße 17 85057 Ingolstadt Germany Ingolstadt,03.12.2019 Steuerreport für das Steuerjahr 2018 Sehr geehrter
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
CryptoTaxSpretistraße 1785057 IngolstadtGermany
Ingolstadt, 03.12.2019
Steuerreport für das Steuerjahr 2018
Sehr geehrter Kunde,
anbei erhalten Sie den Steuerreport für das Kalenderjahr 2018.
In der Zusammenstellung sind alle steuerrelevanten Transaktionen im Zeitraum vom 01.01.2018 bis31.12.2018 enthalten.
Die Aufstellung enthält sämtliche steuerpflichtige Einkünfte aus der o.g. Periode. Die Einzelheiten zurBerechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zurEinzeltransaktionsaufstellung.
Neben diesem Anschreiben besteht der Steuerreport aus folgenden Komponenten:
1. Summenausweis der steuerpflichtigen Einkünfte 2. Anlage zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen 3. Ausfüllhilfen für die amtlichen Muster zur Einkommensteuererklärung 2018 4. Aufstellung der Bestände und Bestandsveränderungen 5. Summenaufstellung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 6. Einzeltransaktionsaufstellung der steuerrelevanten Transaktionen 7. Summenaufstellung sonstige Einkünfte 8. Einzeltransaktionsaufstellung sonstige Einkünfte 9. Summenaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen 10. Einzeltransaktionsaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen 11. Einzeltransaktionsaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen die voraussichtlich einer
Quellenbesteuerung unterlagen 12. Aufstellung der Veräußerungen über Bestand
Die vorliegende Aufstellung darf nur als Steuerdokument verwendet werden, wenn sie auf ihreRichtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde. Die darin ausgewiesenen Transaktionen bedürfenhinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung einer individuellen Bewertung durch Sie bzw. IhrenSteuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
CryptoTax
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen aus Gewinnen und Verlustenaus dem Handel mit Kryptowährungen 2018
Ermittlung der sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG in EUR
Einzeltransaktionsaufstellung Einkünfte aus Kapitalvermögen 2018Seite 1 von 1
Erläuterungen zur Einzeltransaktionsaufstellung
Fremdwährungsguthaben und digitale Assets stellen nach herrschender Meinung eigenständigeWirtschaftsgüter dar. Dementsprechend führt eine Veräußerung innerhalb der steuerrechtlichenSpekulationsfrist von einem Jahr zu einem steuerbaren Ergebnis aus einem so genannten privatenVeräußerungsgeschäft (vgl. OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 04/2018 vom 20.04.2018).
Der Tausch von Wirtschaftsgütern steht einer Veräußerung gleich. Der Veräußerungserlös bestimmt sichin diesem Fall nach dem Marktwert des eingehenden Wirtschaftsguts (vgl. BMF-Schreiben vom25.10.2004, Rz. 43).
Das Veräußerungsergebnis wurde ermittelt als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös abzüglichAnschaffungskosten. Hierfür wurden sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungserlös imZeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses in Euro umgerechnet. Die für die Anschaffung anfallenden Gebühren inFremd- oder Kryptowährung wurden zum Abflusszeitpunkt als Anschaffungsnebenkosten in Euro erfasstund mindern damit einen potentiell steuerpflichtigen Gewinn aus einem zukünftigen privatenVeräußerungsgeschäft. Da das Begleichen der Gebührenforderung steuerlich nicht als Veräußerung derentsprechenden Fremd- oder Kryptowährungsbeträge gelten sollte, ist für Privatanleger dieWertveränderung in Euro insoweit nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. DerVollständigkeit halber wurde dieser Betrag separat ausgewiesen, um ihn gegenüber der Finanzverwaltungggf. offenlegen zu können.
Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bei Kryptowährungen wurde das FIFO (First In - FirstOut) Verbrauchsfolgeverfahren – welches für Fremdwährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3Einkommensteuergesetz obligatorisch ist – zu Grunde gelegt (vgl. FinMin. Hamburg, Erlass vom11.12.2017 – S 2256-2017/003-52).
Die Summe aller positiven und negativen steuerbaren Veräußerungsergebnisse stellt – bei Überschreitender jährlichen Freigrenze in Höhe von 600 Euro – die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte im Sinne des §22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz dar. Die Summe kann auchnegativ sein. Negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften können nach Maßgabe des § 10dEinkommensteuergesetz mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften desvorangegangenen oder der nachfolgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden.
Die Einzahlung („deposit“) von Fremdwährungsguthaben bzw. digitalen Assets – für welche keinehistorischen Anschaffungskosten vorliegen – wurde als Anschaffungsvorgang zum Marktwert deseingehenden Wirtschaftsguts fingiert. Insofern für Veräußerungen kein passender Anschaffungsvorgangidentifiziert werden konnte, erfolgte eine hilfsweise Einbuchung der fehlenden Vermögenswerte am Tagder Veräußerung mit Anschaffungskosten von null Euro.
Bei der Auszahlung („withdrawal“) von Fremd- oder Kryptowährung wird unterstellt, dass der Kundewirtschaftlicher Eigentümer ist. Daher wurde bei der Auszahlung von einem steuerneutralen Vorgangausgegangen, insoweit vom Kunden keine gegensätzliche Klassifikation vorgenommen wird. Die für densteuerneutralen Übertrag benötigten historischen Anschaffungsdaten können derEinzeltransaktionsaufstellung entnommen werden. Die für die Auszahlung anfallenden Gebühren in Fremd-oder Kryptowährung wurden als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt und mindern damit einenpotentiell steuerpflichtigen Gewinn aus einem zukünftigen privaten Veräußerungsgeschäft. Da dasBegleichen der Gebührenforderung steuerlich nicht als Veräußerung der entsprechenden Fremd- oderKryptowährungsbeträge gelten sollte, sollte für Privatanleger die Wertveränderung in Euro insoweit nichtals privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Der Vollständigkeit halber wurde dieser Betragseparat ausgewiesen, um ihn gegenüber der Finanzverwaltung ggf. offenlegen zu können. Sollte eineAuszahlung vom Kunden als „OTC Trade“ gekennzeichnet worden sein, wurde dieser alsVeräußerungsvorgang erfasst. Der Veräußerungserlös entspricht der Angabe des Kunden.
In Fällen eines Hardforks oder Airdrops, in welchen digitale Assets zugeflossen sind ohne dass eineGegenleistung erbracht wurde, wurde ein ggf. steuerpflichtiger Ertrag sowie die Anschaffungskosten derneuen Assets – in analoger Anwendung der Grundsätze des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens –vereinfacht mit 0 Euro angesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Rz. 116). Da Hardforks lediglicheine Aufspaltung eines bereits zuvor erworbenen Wirtschaftsguts darstellen, wurde für die Bestimmungdes Anschaffungszeitpunkts der eingehenden digitalen Assets auf denjenigen der gehaltenen digitalenAssets abgestellt.
Sollten digitale Assets im Rahmen (i) eines Lock up durch ein dezentrales Netzwerk („Staking“), (ii) einesLeihvorgangs auf einer Finanzdienstleitungsplattform („Lending“), (iii) von nicht gewerblichem Mining(„Mining“), oder (iv) dem Betrieb einer Masternode („Masternode“) zugeflossen sein, wurden dieseerhaltenen Assets mit ihrem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt als Entgelt für die Überlassung qualifiziert unddamit als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz erfasst. Gleiches gilt fürZuflüsse digitaler Assets im Rahmen von „Bounties“. Diese sonstigen Einkünfte sind steuerpflichtig, soweitsie in Summe die jährliche Freigrenze in Höhe von 256 Euro überschreiten. Digitale Assets, welche durcheinen der o.g. Sachverhalte zugeflossen sind, führen bei späterer Veräußerung zu keinem privatenVeräußerungsgeschäft, da es an einer Anschaffung fehlen sollte (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz.42f.). Der Vollständigkeit halber wurde dieser Betrag separat ausgewiesen. In Bezug auf Bounties seidarauf hingewiesen, dass eine steuerliche Klassifizierung dieser Einkünfte maßgeblich vom Gesamtbildder betriebenen Tätigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängig ist, so dasseine Überprüfung durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Berater notwendig ist.
Bei dem so genannten „Margin Trading“ wird mit einem gewählten Hebel die Wertentwicklung einesdigitalen Assets oder Asset-Paars nachvollzogen. Durch „Closing“ wird die offene Position geschlossen,d.h. beendet. In einem solchen Fall sollte ein Termingeschäft vorliegen, so dass das Ergebnis („marginprofit“ bzw. „margin loss“ abzgl. der „margin fee“) als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 a) EStG mit demAbgeltungsteuersatz steuerpflichtig ist. Bei der Beendigung der Position durch „Settlement“ wird dasveräußerte Asset geliefert („withdrawal“), so dass in diesem Fall eine Veräußerung vorliegt, welcheinnerhalb der steuerrechtlichen Spekulationsfrist zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt. Bei derBeendigung einer Asset-Paar Position erhält der Steuerpflichtige zudem das erworbene Asset („deposit“),so dass in diesem Fall eine Anschaffung vorliegt. Eine nachfolgende Veräußerung innerhalb dersteuerrechtlichen Spekulationsfrist führt also ebenfalls zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Eine„margin fee“ wird bei der Beendigung des „Margin Trading“ durch „Settlement“ alsAnschaffungsnebenkosten der veräußerten (bzw. erworbenen) Assets ausgewiesen.
Eine Auszahlung („withdrawal“) kann durch den Schenker als „Schenkung“ klassifiziert werden, so dass dieAuszahlung steuerneutral ausgewiesen wird. Durch eine Schenkung tritt der Beschenkte in dieEinzelrechtsnachfolge des Schenkers. Es kommt nicht zu einer Veräußerung durch den Schenker bzw.einer Anschaffung durch den Beschenkten.
Eine Auszahlung („withdrawal“) kann als „Ausgabe“ klassifiziert werden. Eine Ausgabe von Kryptowährungfür Waren oder Dienstleistungen sollte steuerlich nicht als Veräußerung der entsprechendenKryptowährungsbeträge gelten, so dass insoweit kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen sollte. DerVollständigkeit halber wurde dieser Betrag separat ausgewiesen, um ihn gegenüber der Finanzverwaltungggf. offenlegen zu können. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
Eine Einzahlung („deposit“) kann als „Token Swap“ klassifiziert und mit einer entsprechenden Auszahlung(„withdrawal“) verlinkt werden. Damit kann ein Token Swap, also der Tausch von typischerweise imRahmen eines ICO begebenen vorläufigen Token in die nach Entwicklung der Blockchain begebenenCoins abgebildet werden. Falls ein solcher Token Swap gewählt wird, wird der Tausch der Tokensteuerneutral ausgewiesen. Dies ist dann steuerlich zutreffend, wenn die erhaltenen Coins rechts-,funktions- und wertgleich zu den vorläufigen Token sind.
Alle im Report ausgewiesenen Zeitangaben sind in koordinierter Weltzeit („UTC“) angegeben.
Das zugrundeliegende steuerliche Rahmenwerk wird jährlich aktualisiert und vorliegend zuletzt durch dieKPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft.