Bundestagswahl 2013 Fakten & Rechtliches
Bundestagswahl 2013 Fakten & Rechtliches
Rheinland-Pfalz
• Einwohner: 4 Millionen• Wahlberechtigt: ca. 3 Millionen
• Bundestagswahl 2009• Wahlbeteiligung: 72 %
• Erststimmen PIRATEN: 0,1 %• 1 Wahlkreisbewerber 2,1 %
• WK 208, Philipp Scherer
• Zweitstimmen PIRATEN: 1,9 %
Fakten & Zahlen
Wahlkreise
Landesliste
Wahlkreisbew.
Fristen
Sitzverteilung
Formulare
299 Wahlkreise
Fakten & Zahlen
Wahlkreise
Landesliste
Wahlkreisbew.
Fristen
Sitzverteilung
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Rheinland-Pfalz
• 15 Wahlkreise• Wahlkreis 198-212
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Wahlkreisänderungen 2013
• Folgenden Wahlkreise in RLP sollen geändert werden:
• VG Adenau soll aus dem Wahlkreis 199 in den Wahlkreis 203 geschoben werden.
• VG Sprendlingen-Gensingen soll aus dem Wahlkreis 206 in den Wahlkreis 202 geschoben werden.
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Sitzverteilung
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• Regulär 598 Sitze im Bundestag• 299 über Wahlkreisbewerber• 299 über die Landeslisten
• Landesliste:Die Parteien können 16 Landeslisten aufstellen, welche in numerischer Reihenfolge alle Listenkandidaten der jeweiligen Landesliste aufführen. Diese 16 verbundenen Landeslisten werden mit der Zweitstimme gewählt. Um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden müssen mindestens 5% der gültigen Zweitstimmen auf die Partei entfallen sein oder drei Wahlkreise gewonnen werden. (Grundmandatsklausel)
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Aufstellung von Listenkandidaten
• Bei den Wahlen zur Aufstellung der Listenkandidaten sind nur diejenigen Parteimitglieder stimmberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen. (Aktives Wahlrecht)
• Es sind also folgende Bedingungen zu erfüllen:• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG• das achtzehnte Lebensjahr vollendet• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
• Mögliche Beitragsrückstände dürfen nicht zum Stimmverlust führen!
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Aufstellung von Listenkandidaten
• Bei den Wahlen zur Aufstellung der Listenkandidaten können nur diejenigen Personen aufgestellt werden, welche am Wahltag die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzen. (Passives Wahlrecht)
• Es sind also folgende Bedingungen zu erfüllen:• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG• am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen• nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren
• Der Wohnort muss nicht innerhalb des Bundeslandes der Landesliste sein.
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Wahlkreisbewerber
• Wahlkreisbewerber werden von Parteien auf eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlungen aufgestellt.
• Landesvorstand kann Einspruch gegen das Ergebnis einer Mitgliederversammlung erheben.
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Aufstellung von Wahlkreisbewerbern
• Bei den Wahlen zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber sind nur diejenigen Parteimitglieder stimmberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und in einem Wählerverzeichnis im Wahlkreis geführt werden. (Aktives Wahlrecht)
• Es sind also folgende Bedingungen zu erfüllen:• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG• das achtzehnte Lebensjahr vollendet• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalte
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen• Wahlberechtigt im Wahlkreis
• Mögliche Beitragsrückstände dürfen nicht zum Stimmverlust führen!
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Wahlkreisbew.
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Sitzverteilung
Formulare
Aufstellung von Wahlkreisbewerbern
• Bei den Wahlen zur Aufstellung der Listenkandidaten können nur diejenigen Personen aufgestellt werden, welche am Wahltag die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzen. (Passives Wahlrecht)
• Es sind also folgende Bedingungen zu erfüllen:• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG• am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen• nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren
• Der Wohnort muss nicht innerhalb des Wahlkreises sein.
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Aufstellungsversammlungen
• § 21 (5) BWahlG:
„Das Nähere […] über die Einberufung und die Beschlussfähifkeit der Mitgliederversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.“
• § 6 (1) Landessatzung:
„Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.“
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Aufstellungsversammlungen
• In der Landessatzung fehlen folglich Bestimmungen zu:• Einberufung der Versammlungen• Beschlussfähigkeit• Wahlverfahren
• In der Satzung vorhandene Regelung:• § 6.2 (1) Neuenquote„Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch den LV ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament […] angehört hat. […]“
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Aufstellungsversammlungen
• Ämter auf den Versammlungen:• Versammlungsleiter• Schriftführer
• Weitere benötigte Personen:• Bewerber, (Ersatzbewerber)• zwei Versicherungen an Eides Statt• Vertrauensperson, Stellvertreter• Mandatsprüfungskommision
• Akkreditierung
• Zählkommision• Wahlleiter + Helfer
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Aufstellungsversammlungen
• Versammlungsleitung stellt fest:
• dass die Wahlberechtigung aller Erschienen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist
• dass auf die ausdrückliche Frage von keinem Teilnehmer die Mitgliedschaft und Wahlberechtigung angezweifelt wird
• dass jeder Teilnehmer das Recht hat, Personen als Bewerber vorzuschlagen
• dass die Bewerber Gelegenheit haben sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen
• dass mit verdeckten Stimmzetteln über die Bewerber geheim abgestimmt wird
• dass gewählt ist wer… (vorher beschlossenes oder durch Satzung festgelegtes Wahlverfahren)
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Aufstellungsversammlungen
• Versammlungsleitung bittet um Vorschläge zur Wahl der Bewerber
• Gelegenheit zur Vorstellung
• Geheime Wahl der Bewerber
• Wahlergebnis wird verkündet
• Feststellung ob Einsprüche gegen den Wahlvorgang bestehen
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Aufstellungsversammlungen
• Versicherung an Eides Statt
• Unterzeichnung der Formulare bzw. Niederschrift
• Formulare zu finden auf der Seite des Landeswahlleiters bzw. auf der kommenden Wiki-Seite!
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Zulassung – Unterschriften?!
• Nein! §§ 18 (2), 27 (1) BWahlG:
„Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren […]“
Ersparnis: • Landesliste: 2000 Unterschriften• Wahlkreis: je 200 Unterschriften• => bis zu 5000 Unterschriften
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Fristen
• 28. Juni 2012 (32. Monat nach Beginn der WP)
Frühster Termin zur Aufstellung von Bewerbern.§§ 21 (3), 27 (5) BWahlG
• 66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
Spätester Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge und Beseitigung von Mängeln.§§ 19, 25 (2) und 27 (5) BWahlG
• 58. Tag vor der Wahl, vor der Zulassung
Spätester Termin zur Beseitigung formaler Mängel, Änderung oder Zurücknahme des Wahlvorschlags.§§ 23, 24, 25 (3), 27 (5) BWahlG
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• 58. Tag vor der Wahl
Zulassung der Wahlvorschläge und Festsetzung der Listennummern.§§ 26 (1), 28 (1), 30 (3) BWahlG
Bei Zurückweisung kann binnen drei Tagen beim nächst höheren Wahlausschuss Beschwerde einlegt werden.§§ 26 (2), 28 (2) BWahlG
• 52. Tag vor der Wahl
Spätester Termin über die Entscheidung der eingelegten Beschwerden.§§ 26 (2) Satz 5, 28 (2) Satz 5 BWahlG
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• 48. Tag vor der WahlSpätester Termin zur Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge.
§§ 26 (3), 28 (3) BWahlG
• 35. Tag vor der WahlStichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.
§ 16 (1) BWO
• 6. Tag vor der WahlSpätester Termin für die Wahlbekanntmachung über Wahlraum, Wahlzeit und Stimmabgabe.
§ 48 (1) BWO
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• 2. Tag vor der Wahl, 18:00 UhrSpätester Termin für die Beantragung von Wahlscheinen (Briefwahlunterlagen).
§ 27 (4) BWO
Kann bei plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden, so kann am Wahltag bis 15:00 Uhr der Wahlschein beantragt werden.
§ 27 (4) BWO
• Wahltag, 18:00 UhrAblauf der Wahlzeit (08:00 bis 18:00 Uhr).
§§ 47 (1), 60 BWO
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Sitzverteilung
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Fristen
• möglichst bald nach der WahlFeststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber.
§§ 41, 42 BWahlG
Benachrichtigung der Gewählten
§§ 41 (1), 42 (2) BWahlG, §§ 76 (7) BWO
Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten.
§ 79 BWO
• 2 Monate nach dem WahltagSpätester Termin zur Einlegung von Einsprüchen gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag.
§ 2 WahlPrG
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Sitzverteilung
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Sitzverteilung
• Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt
• Von den 598 regulären Sitzen werden folgende Wahlkreissitze abgezogen:• die der parteilosen Einzelbewerber • deren Partei in diesem Bundesland keine
Landesliste eingereicht hat • deren Partei die Sperrklauseln verfehlt hat
• Die übrigen Sitze werden an die Parteien, welche die Sperrklausel erfüllt haben, über das Divisorverfahren verteilt
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Sitzverteilung
• Im Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter gezogene Los.
• gewonnene Wahlkreissitze werden der zustehenden Sitzzahl der Landeslite durch das Divisorverfahren abgezogen:• 10 Sitze laut Zweitstimmenanzahl• 8 gewonnene Wahlkreise• 2 Sitze aus der Landesliste
• Mehr Wahlkreise gewonnen als Sitze durch Zweitstimmen zustehen: Überhangmandat
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Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë)
• Die Landeslisten erhalten so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben.
• Zuteilungsdivisor =
• Bundestagswahl 2009 war der Zuteilungsdivisor zirka 68.167
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Beispiel
• Bundestagswahl 2009• Zuteilungsdivisor: 68.167• Keine Sperrklausel
• Piratenpartei Deutschland• Zweitstimmen: 847.870
• Sitze = • 12 Sitze = • 1 Sitz aus Rheinland-Pfalz
• 0 Saarland, 1 Berlin, 2 Bayern
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