-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2335
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au-gust 1969 (BGBl. I S. 1112), der
zuletzt durch Artikel 212Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. IS. 2785) geändert worden ist, verordnen das
Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie und das
Bun-desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung
und dem Bundesministeriumdes Innern:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für
Wasserversorgungstechnik
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
Teil 3
Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für
Abwassertechnik
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 11 Ausbildungsrahmenplan
§ 12 Ausbildungsplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne
des § 25des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
derLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehr-plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundes-anzeiger veröffentlicht.
§ 13 Berichtsheft
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Abschlussprüfung
Teil 4
Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Kreislauf-
und Abfallwirtschaft
§ 16 Ausbildungsberufsbild
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
§ 18 Ausbildungsplan
§ 19 Berichtsheft
§ 20 Zwischenprüfung
§ 21 Abschlussprüfung
Teil 5
Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Rohr-, Kanal-
und Industrieservice
§ 22 Ausbildungsberufsbild
§ 23 Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Ausbildungsplan
§ 25 Berichtsheft
§ 26 Zwischenprüfung
§ 27 Abschlussprüfung
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zurFachkraft für Wasserversorgungstechnik
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zurFachkraft für Abwassertechnik
Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zurFachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zurFachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Verordnungüber die Berufsausbildung in den umwelttechnischen
Berufen*)
Vom 17. Juni 2002
-
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
T e i l 1
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1. Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,
2. Fachkraft für Abwassertechnik,
3. Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
4. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung imBereich des
öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sieAusbildungsberufe des
öffentlichen Dienstes. Soweit dieAusbildung in der gewerblichen
Wirtschaft stattfindet,sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen
Wirtschaft.
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3
Struktur undZielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ
zuvermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1bis 12, § 10 Nr.
1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1bis 12;
2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische
Fachqualifika-tionen:
a) für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnikgemäß § 4 Nr.
13 bis 24,
b) für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10Nr. 13 bis
22,
c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaftgemäß §
16 Nr. 13 bis 22,
d) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrie-service
gemäß § 22 Nr. 13 bis 18.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
undKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-dende
zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-keit im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzesbefähigt wird, die
insbesondere selbständiges Planen,Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Die in Satz 1beschriebene Befähigung ist auch in den
Prüfungen nachden §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27
nachzuweisen.
T e i l 2
V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r
u fF a c h k r a f t f ü r W a s s e r v e r s o r g u n g s t e c
h n i k
§ 4
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
6. Information und Dokumentation,
qualitätssicherndeMaßnahmen,
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe,
Werkstoffbearbeitung,
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13. Sicherheit von Personen und Anlagen,
14. Wasserwirtschaft,
15. Wassergewinnung,
16. Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung,
17. Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,
18. Wasseruntersuchung,
19. Messen, Steuern, Regeln,
20. elektrische Anlagen in der Wasserversorgung,
21. Dokumentation,
22. Trinkwasserschutz und Kundenanlage,
23. Kundenorientierung,
24. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.
§ 5
Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nachder in der
Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichenund zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-dungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine von dem Aus-bildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
dieAbweichung erfordern.
§ 6
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einenAusbildungsplan zu erstellen.
§ 7
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben,
das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2337
§ 8
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten
Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 1 in
Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufs-ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die
aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen,
Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit,
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die
praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von
Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen
physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und
Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden.
Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung
naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener
Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
3. Mess- und Analysentechnik,
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche
Arbeits-stoffe.
§ 9
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 1
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
inhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, dieaus mehreren
Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfürkommt insbesondere in
Betracht:
Betreiben, Überwachen und Instandhalten von
Wasser-versorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung
derÜberprüfung von Qualitätsparametern und
Durchführenelektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung derMess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik.
Bei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfling zei-gen, dass
er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge
erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren,
Maßnahmen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-schutz und
qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann. Der Prüfling soll
weiter zeigen, dass er möglicheGefahren des elektrischen Stroms
erkennen, elektrischeArbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht
ausführenkann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden
Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotech-nische Arbeiten
sowie Wirtschafts- und Sozialkundegeprüft werden. In den
Prüfungsbereichen Wasserversor-gung sowie Elektrotechnische
Arbeiten soll der Prüflingzeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben
mit verknüpftenarbeitsorganisatorischen, technologischen und
mathema-tisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter
Be-achtung des technischen Regelwerks und der Rechts-grundlagen
lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zurSicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeitsowie qualitätssichernde Maßnahmen
dargestellt werden.Es kommen Aufgaben insbesondere aus
folgendenGebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung:
a) Betreiben, Überwachen und Instandhalten von An-lagen,
b) Steuern von Aufbereitungsprozessen,
c) Probenahme; Messen, Dokumentieren und Aus-werten von
Qualitätsparametern,
d) Rohrnetze und Rohrleitungen;
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
a) Grundlagen der Elektrotechnik,
b) elektrische Anlagen und Teile,
c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-gen;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im PrüfungsbereichWasserversorgung 180 Minuten,
2. im PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen
Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften
Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. PrüfungsbereichWasserversorgung 60 Prozent,
2. PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
-
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-tischen und
schriftlichen Teil der Prüfung mindestensausreichende Leistungen
erbracht sind. Dabei müsseninnerhalb des praktischen Teils der
Prüfung im Prüfungs-bereich Elektrotechnische Arbeiten sowie
innerhalb desschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Was-serversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leis-tungen
erbracht sein.
T e i l 3
V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r
u fF a c h k r a f t f ü r A b w a s s e r t e c h n i k
§ 10
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
6. Information und Dokumentation,
qualitätssicherndeMaßnahmen,
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe,
Werkstoffbearbeitung,
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
14. Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,
15. Indirekteinleiterüberwachung,
16. Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-anlagen,
17. Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfäl-len aus
Abwasseranlagen,
18. Probenahme und Untersuchung von Abwasser undSchlamm,
19. Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,
20. elektrische Anlagen in der Abwassertechnik,
21. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,
22. Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagen-betrieb.
§ 11
Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nachder in der
Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichenund zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-dungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten dieAbweichung erfordern.
§ 12
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einenAusbildungsplan zu erstellen.
§ 13
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben,
das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.
§ 14
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten
Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 2 in
Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufs-ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die
aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen,
Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit,
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die
praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von
Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen
physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und
Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden.
Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung
naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener
Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
3. Mess- und Analysentechnik,
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche
Arbeits-stoffe.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2339
§ 15
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 2
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
inhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die ausmehreren
Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hier-für kommt
insbesondere in Betracht:
Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
undAbwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durch-führen
analytischer und elektrotechnischer Arbeiten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
wirt-schaftlich planen, Arbeitszusammenhänge
erkennen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
Maß-nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz beider Arbeit,
zum Umweltschutz und qualitätssicherndeMaßnahmen ergreifen kann.
Der Prüfling soll weiter zei-gen, dass er mögliche Gefahren des
elektrischen Stromserkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und
sicherheits-gerecht ausführen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden
Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechni-sche Arbeiten
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüftwerden. In den
Prüfungsbereichen Abwassertechnik undElektrotechnische Arbeiten
soll der Prüfling zeigen, dasser praxisbezogene Aufgaben mit
verknüpften arbeitsorga-nisatorischen, technologischen und
mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann.
Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei
der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-men dargestellt werden.
Es kommen unter Berücksich-tigung berufsbezogener Berechnungen
insbesondereAufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik:
a) Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssyste-men,
b) Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-anlagen,
c) Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Ana-lysegeräte;
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
a) Grundlagen der Elektrotechnik,
b) elektrische Anlagen und Teile,
c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-gen;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im PrüfungsbereichAbwassertechnik 180 Minuten,
2. im PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen
Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften
Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. PrüfungsbereichAbwassertechnik 60 Prozent,
2. PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und
schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-reichende Leistungen
erbracht sind. Dabei müssen inner-halb des praktischen Teils der
Prüfung im Prüfungsbe-reich Elektrotechnische Arbeiten sowie
innerhalb desschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Abwas-sertechnik ebenfalls mindestens ausreichende
Leistungenerbracht sein.
T e i l 4
V o r s c h r i f t e n f ü rd e n A u s b i l d u n g s b e r u
f F a c h k r a f t
f ü r K r e i s l a u f - u n d A b f a l l w i r t s c h a f
t
§ 16
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-tion,
6. Information und Dokumentation,
qualitätssicherndeMaßnahmen,
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe,
Werkstoffbearbeitung,
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
14. kundenorientiertes Handeln,
15. kaufmännisches Handeln,
-
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
16. Abfälle und Abfallannahme,
17. Abfallentsorgungsverfahren,
18. Betrieb und Instandhaltung,
19. Stoffströme, Logistik und Disposition,
20. qualitätssichernde Maßnahmen,
21. Informationstechnik,
22. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.
§ 17
Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen
unterBerücksichtigung der Schwerpunkte „Logistik, Sammlungund
Vertrieb“, „Abfallverwertung und -behandlung“ und„Abfallbeseitigung
und -behandlung“ nach der in derAnlage 3 enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrah-menplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliede-rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig,soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-chung
erfordern.
§ 18
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einenAusbildungsplan zu erstellen.
§ 19
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben,
das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.
§ 20
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten
Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 3 in
Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufs-ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die
aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen,
Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit,
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die
praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von
Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen
physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und
Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden.
Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung
naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener
Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
3. Mess- und Analysentechnik,
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche
Arbeits-stoffe.
§ 21
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 3
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
inhöchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, dar-unter zwei
gemeinsame und eine schwerpunktbezogeneAufgabe, durchführen. Für
die gemeinsamen Aufgabenkommen insbesondere in Betracht:
Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällensowie
deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsor-gungswegen und
Bedienen und Warten von Einrichtungender Abfallbehandlung.
Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-dere in
Betracht:
1. im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:Durchführen
einer logistischen Aufgabe;
2. im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:Durchführen
einer Aufgabe der Abfallverwertung und-behandlung;
3. im Schwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung:Durchführen
einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und-behandlung.
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-gen,
dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge
erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren,
Maßnahmen zur Sicherheit undzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umwelt-schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann.
Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgabenwerden mit insgesamt 70
Prozent, die schwerpunktbezo-gene Aufgabe wird mit 30 Prozent
gewichtet.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden
Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse,Kaufmännisches
Handeln und Recht sowie Wirtschafts-
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2341
und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-chen
Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmänni-sches Handeln und
Recht soll der Prüfling zeigen, dass erpraxisbezogene Aufgaben mit
verknüpften arbeitsorgani-satorischen, technologischen und
mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann.
Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei
der Arbeit sowie qualitätssichernde Maß-nahmen dargestellt werden.
Es kommen Aufgaben insbe-sondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse:
a) Hygiene,
b) Abfallzusammensetzung,
c) Abfallsammlung und Transport,
d) Verwertung, Beseitigung,
e) naturwissenschaftliche Prozesse,
f) Betrieb und Instandhaltung;
2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln undRecht:
a) Informationstechnik,
b) kundenorientiertes Handeln,
c) Rechtsvorschriften und Regelwerke,
d) Abfalldisposition;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse 180
Minuten,
2. im PrüfungsbereichKaufmännisches Handeln und Recht 60
Minuten,
3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen
Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften
Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse 60 Prozent,
2. PrüfungsbereichKaufmännisches Handeln und Recht 20
Prozent,
3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und
schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalbdes schriftlichen
Teils der Prüfung im PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse
mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind.
T e i l 5
V o r s c h r i f t e n f ü rd e n A u s b i l d u n g s b e r u
f F a c h k r a f t
f ü r R o h r - , K a n a l - u n d I n d u s t r i e s e r v i
c e
§ 22
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-tion,
6. Information und Dokumentation,
qualitätssicherndeMaßnahmen,
7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
9. Umgang mit elektrischen Gefahren,
10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe,
Werkstoffbearbeitung,
12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13. Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen
desArbeitsumfeldes,
14. Atem-, Brand- und Explosionsschutz,
15. qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnikund
Umweltschutz,
16. Entsorgung,
17. Maschinen und Geräte zur Reinigung,
18. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,
19. Reinigung,
20. Wartung und Unterhalt.
§ 23
Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 22 sollen
unterBerücksichtigung der Schwerpunkte „Rohr- und Kanal-service“
und „Industrieservice“ nach der in der Anlage 4enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-derung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplanabweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Aus-bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfor-dern.
§ 24
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einenAusbildungsplan zu erstellen.
-
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
§ 25
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben,
das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.
§ 26
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten
Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 4 in
Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufs-ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die
aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen,
Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit,
zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die
praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:
Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von
Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen
physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und
Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden.
Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung
naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener
Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,
2. Anlagen- und Maschinentechnik,
3. Mess- und Analysentechnik,
4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche
Arbeits-stoffe.
§ 27
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 4
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
inhöchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, dar-unter eine
gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe imjeweiligen Schwerpunkt,
durchführen. Für die gemein-same Aufgabe kommt insbesondere in
Betracht:
Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischenAnlage
unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitenderMaßnahmen und der
Arbeitssicherheit.
Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-dere in
Betracht:
1. im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:
Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltsmaßnah-me;
2. im Schwerpunkt Industrieservice:
Auswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowieDurchführen
einer Industrieserviceaufgabe.
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-gen,
dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge
erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren,
Maßnahmen zur Sicherheit undzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umwelt-schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann.
Die beiden praktischen Aufgaben werden mit je50 Prozent
gewichtet.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden
Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheits-schutz und Recht,
Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts-und Sozialkunde geprüft werden.
In den Prüfungsberei-chen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und
Rechtsowie Verfahrenstechnik soll der Prüfling zeigen, dass
erpraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
arbeitsorgani-satorischen, technologischen und
mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann.
Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei
der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-men dargestellt werden.
Es kommen Aufgaben insbeson-dere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheits-schutz und
Recht:
a) Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,
b) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüs-tung,
c) Rechtsvorschriften und fachbezogene technischeRegelwerke;
2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
a) Verfahren zur Reinigung,
b) Verfahren der Wartung und des Unterhalts,
c) Maschinen- und Gerätetechnik;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,Gesundheitsschutz und
Recht 120 Minuten,
2. im PrüfungsbereichVerfahrenstechnik 120 Minuten,
3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen
Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2343
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-ses für
die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1
zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,Gesundheitsschutz und Recht
40 Prozent,
2. PrüfungsbereichVerfahrenstechnik 40 Prozent,
3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und
schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-reichende Leistungen
erbracht sind. Die Prüfung ist nichtbestanden, wenn in einem der
Prüfungsbereiche ungenü-gende Leistungen erbracht werden.
T e i l 6
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e
n
§ 28
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser
Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-schriften weiter
anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-parteien vereinbaren die
Anwendung der Vorschriftendieser Verordnung.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.Gleichzeitig
tritt die Ver- und Entsorger-Ausbildungsver-ordnung vom 30. Mai
1984 (BGBl. I S. 731) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d
T e c h n o l o g i e
In VertretungT a c k e
D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r U m w e l t , N a t u r s
c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t
In VertretungR a i n e r B a a k e
-
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
Anlage 1(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Wasserversorgungstechnik
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k
a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden
Energie- und Materialverwendungnutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
um-weltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)
4
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)
3
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des
ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)
2
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)
1
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
während dergesamten Ausbildungzu vermitteln
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2345
19
a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von
Stoffgemischen anwenden
b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und
Gasen anwenden
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und
Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen
und Temperiereneinsetzen und bedienen
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden,
Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nachVorgaben
durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung
derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und
desGefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-,
Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 4 Nr. 8)
8
8
a) ökologische Kreisläufe beschreiben
b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der
Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und
beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von
Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser,
Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung
vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 4 Nr.
7)
7
4
a) Informationen beschaffen, bearbeiten und
bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen
an-fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und
kontrollieren
Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§
4 Nr. 6)
6
4
a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken
einsetzen
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse
auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und
Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 4 Nr.
5)
5
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
4
a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer
Eigenschaften lagern und befördern
b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren,
warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen
sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen
Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 4 Nr. 12)
12
12
a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung
ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen
b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen
einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung
handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen,
verbinden und trennen
Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe,
Werkstoff-bearbeitung(§ 4 Nr. 11)
11
10
a) physikalische Größen messen und auswerten,
Stoff-eigenschaften bestimmen
b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten,
kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften
von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse
kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere
Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen,
beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und
Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen
erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb
beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische
Un-tersuchungsmethoden beschreiben
Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 4 Nr. 10)
10
4
a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben
b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden
Arbeitsplätzen erkennen
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom
ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom
beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
Umgang mit elektrischenGefahren(§ 4 Nr. 9)
9
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2347
9
a) Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern
b) Probenahmegeräte bedienen und instand halten
c) Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durch-führen
d) physikalisch-chemische Analysen durchführen, aus-werten und
dokumentieren
Wasseruntersuchung(§ 4 Nr. 18)
18
24
a) Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und in-stand
halten
b) Arten der Wasserspeicher unterscheiden
c) Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und in-stand
halten
d) Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterschei-den
e) Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb vonRohrleitungen
auswählen und einsetzen
f) Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern
g) Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montie-ren
h) Rohrnetze betreiben und instand halten
i) Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben
Wasserförderung,-speicherung und-verteilung(§ 4 Nr. 17)
17
12
a) Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers be-schreiben
b) Wassergüteanforderungen beachten
c) hygienische Grundsätze beim Betreiben der
Wasser-versorgungsanlagen anwenden
d) Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern
e) Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und in-stand
halten
Wasserbeschaffenheit,Wasseraufbereitung(§ 4 Nr. 16)
16
4
a) Verfahren der Wassergewinnung erläutern
b) Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommenerläutern und
umsetzen
c) Anlagen der Wassergewinnung bedienen und in-stand halten
Wassergewinnung(§ 4 Nr. 15)
15
2
a) Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft dar-stellen
b) Arten der Wasservorkommen erklären und abgren-zen
c) Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden
d) Wasserbedarf ermitteln und begründen
Wasserwirtschaft(§ 4 Nr. 14)
14
2
a) fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheitund zum
Gesundheitsschutz einhalten
b) Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdein-wirkungen
ergreifen
Sicherheit von Personenund Anlagen(§ 4 Nr. 13)
13
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q
u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe
a
-
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
_______________*) Im Zusammenhang mit anderen
Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2*)Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwen-den
Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 4 Nr. 24)
24
4
a) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen undKunden
beachten
b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiertführen,
Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
Kundenorientierung(§ 4 Nr. 23)
23
4
a) Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kunden-anlagen
feststellen und Maßnahmen einleiten
b) Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallatio-nen
beschreiben und beurteilen
Trinkwasserschutz undKundenanlage(§ 4 Nr. 22)
22
4
a) Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen
b) Materialbedarf ermitteln und Material anfordern
c) Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Be-richte
erstellen
Dokumentation(§ 4 Nr. 21)
21
16
a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-haben
b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen
c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-leuchtungsmittel
und Signallampen prüfen und aus-tauschen
d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-sondere
Pumpen und Motoren, austauschen undwieder in Betrieb nehmen
e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-halb
von Schaltschränken austauschen
f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
Elektrische Anlagen in derWasserversorgung(§ 4 Nr. 20)
20
8
a) Verfahren zur Messung von Wasserständen, -men-gen,
-durchflüssen und Qualitätsparametern be-schreiben
b) technische Parameter und Prozesse erfassen
undbeeinflussen
c) Methoden der Fernwirktechnik erläutern
d) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungenbedienen,
kontrollieren und warten
e) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maß-nahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
Messen, Steuern, Regeln(§ 4 Nr. 19)
19
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2349
Anlage 2(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Abwassertechnik
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k
a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden
Energie- und Materialverwendungnutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
um-weltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)
4
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)
3
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des
ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)
2
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)
1
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
während dergesamten Ausbildungzu vermitteln
-
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
19
a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von
Stoffgemischen anwenden
b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und
Gasen anwenden
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und
Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen
und Temperiereneinsetzen und bedienen
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden,
Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unterAnleitung
durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung
derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und
desGefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-,
Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 10 Nr. 8)
8
8
a) ökologische Kreisläufe beschreiben
b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der
Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und
beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von
Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser,
Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung
vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 10 Nr.
7)
7
4
a) Informationen beschaffen, bearbeiten und
bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen
an-fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und
kontrollieren
Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§
10 Nr. 6)
6
4
a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken
einsetzen
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse
auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und
Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 10 Nr.
5)
5
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2351
4
a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer
Eigenschaften lagern und befördern
b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren,
warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen
sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen
Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 10 Nr. 12)
12
12
a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung
ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen
b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen
einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung
handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen,
verbinden und trennen
Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe,
Werkstoff-bearbeitung(§ 10 Nr. 11)
11
10
a) physikalische Größen messen und auswerten,
Stoff-eigenschaften bestimmen
b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten,
kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften
von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse
kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere
Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen,
beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und
Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen
erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb
beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische
Un-tersuchungsmethoden beschreiben
Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 10 Nr. 10)
10
4
a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben
b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden
Arbeitsplätzen erkennen
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom
ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom
beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
Umgang mit elektrischenGefahren(§ 10 Nr. 9)
9
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
a) Einrichtungen zur Schlammbehandlung bedienenund
unterhalten
b) Einrichtungen zur Gasaufbereitung und -verwertungbedienen und
unterhalten
Klärschlammbehandlungund Verwertung von Abfäl-len aus
Abwasseranlagen(§ 10 Nr. 17)
17
20
a) Verfahren der mechanischen Abwasserreinigung be-schreiben und
deren Einrichtungen bedienen undunterhalten
b) Verfahren der chemisch-biologischen Abwasserreini-gung
beschreiben und deren Einrichtungen bedie-nen und unterhalten
c) Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der
Ab-wasserbehandlung berücksichtigen
d) Sonderverfahren der Abwasserreinigung beschrei-ben
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu derenBeseitigung
ergreifen
f) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-chen,
steuern und regeln
Betrieb und Unterhaltvon Abwasserbehand-lungsanlagen(§ 10 Nr.
16)
16
3
a) Betriebsbegehungen durchführen
b) Indirekteinleitungsstellen überwachen; mobile Probe-nahmen
und Messungen vor Ort durchführen
c) Indirekteinleiterkataster anwenden
Indirekteinleiter-überwachung(§ 10 Nr. 15)
15
18
a) Entwässerungssysteme beschreiben
b) Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke undPumpwerke,
bedienen und unterhalten
c) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-chen,
steuern und regeln
d) Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung
unterBerücksichtigung der Werkstoffe und der Sanie-rungsmaßnahmen
planen, durchführen und kontrol-lieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behe-bung
ergreifen
f) Netzinformationssysteme nutzen
g) Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereichdurchführen
Betrieb und Unterhalt vonEntwässerungssystemen(§ 10 Nr. 14)
14
2
a) persönliche Schutzausrüstungen auswählen undhandhaben
b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienenund ihre
Funktionsfähigkeit erhalten
c) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmenzum
Explosionsschutz ergreifen
d) Gefährdungen durch Krankheitserreger in Abwasserund Schlamm
berücksichtigen und die Regeln derArbeitshygiene anwenden
e) Verhaltensregeln beim Arbeiten in umschlossenenRäumen
einhalten
Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 10 Nr. 13)
13
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q
u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe
b
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2353
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu
vermitteln.
2*)fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regel-werke
anwenden
Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 10 Nr. 21)
21
16
a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-haben
b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen
c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen,Beleuchtungsmittel
und Signallampen prüfen undaustauschen
d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-sondere
Pumpen und Motoren, austauschen undwieder in Betrieb nehmen
e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-halb
von Schaltschränken austauschen
f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
Elektrische Anlagenin der Abwassertechnik(§ 10 Nr. 20)
20
2*)
a) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben desQualitäts- und
Umweltmanagements anwenden
b) Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse
kontrollieren,dokumentieren und bewerten
c) Ergebnisse, insbesondere in Betriebstagebüchernund
Datenbanken, dokumentieren und sichern
Dokumentation, Qualitäts-und Umweltmanagement(§ 10 Nr. 19)
19
14
a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- undSchlammarten
durchführen
b) in der Abwasserableitung und Abwasserreinigungübliche
physikalische Untersuchungen einschließlichProbenahme durchführen
und auswerten, insbeson-dere absetzbare Stoffe,
Schlammtrockensubstanz,Glühverlust, Schlammindex, Sichttiefe und
Trübungbestimmen
c) Mengen, Füllstände, Durchflüsse und Konzentratio-nen
messen
d) Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Be-triebs- und
Qualitätskontrolle durchführen; Einzel-und Summenparameter,
insbesondere Phosphor,Stickstoff, Kohlendioxid, Methan, TOC, BSB5,
CSBund Säurekapazität, bestimmen
e) mikrobiologische Untersuchungen durchführen
f) die zur Untersuchung von Abwasser und Schlammerforderlichen
Laborgeräte nach Einsatzmöglichkei-ten und Funktionsweisen
unterscheiden, auswählenund handhaben
g) Online-Messgeräte einsetzen und instand halten
Probenahme und Unter-suchung von Abwasserund Schlamm(§ 10 Nr.
18)
18
6c) Betriebsabläufe überwachen, steuern und regeln
d) Abfälle der Verwertung und Beseitigung zuführen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrerBeseitigung
ergreifen
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
8
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkei-ten und
Kenntnisse gemäß der laufenden Nummern 14und 15 für den
Kanalbetrieb oder 16 und 17 für denKläranlagenbetrieb unter
Berücksichtigung betriebsbe-dingter Schwerpunkte vertieft
werden.
Vertiefungsphase Kanal-betrieb oder Kläranlagen-betrieb(§ 10 Nr.
22)
22
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2355
Anlage 3(zu § 17)
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft
A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k
a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden
Energie- und Materialverwendungnutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
um-weltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz(§ 16 Nr. 4)
4
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 16 Nr. 3)
3
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des
ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 16 Nr. 2)
2
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 16 Nr. 1)
1
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
während dergesamten Ausbildungzu vermitteln
-
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
19
a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von
Stoffgemischen anwenden
b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und
Gasen anwenden
c) Armaturen montieren und demontieren
d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und
Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen
und Temperiereneinsetzen und bedienen
e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden,
Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unterAnleitung
durchführen
g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung
derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und
desGefährdungspotentials einsetzen
h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben
Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-,
Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 16 Nr. 8)
8
8
a) ökologische Kreisläufe beschreiben
b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der
Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und
beschreiben
c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von
Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten
d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser,
Schlämmen und Abfall beschreiben
e) Netze und Anlagen beschreiben
f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung
vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben
g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 16 Nr.
7)
7
4
a) Informationen beschaffen, bearbeiten und
bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen
an-fertigen
c) organisatorische Anweisungen anwenden
d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und
kontrollieren
Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§
16 Nr. 6)
6
4
a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
b) Kostenarten und -stellen unterscheiden
c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken
einsetzen
e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse
auswerten, kontrollieren und darstellen
f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und
Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 16 Nr.
5)
5
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2357
4
a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer
Eigenschaften lagern und befördern
b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten
c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren,
warten und reinigen
e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen
sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen
Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 16 Nr. 12)
12
12
a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung
ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen
b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen
einsetzen
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung
handhaben
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
e) Verbindungstechniken beschreiben
f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen,
verbinden und trennen
Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe,
Werkstoff-bearbeitung(§ 16 Nr. 11)
11
10
a) physikalische Größen messen und auswerten,
Stoff-eigenschaften bestimmen
b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten,
kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren
c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften
von Stoffen erläutern
d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse
kontrollieren
e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere
Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen,
beschreiben
f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und
Ergebnisse bewerten
g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen
erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb
beschreiben
h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische
Un-tersuchungsmethoden beschreiben
Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 16 Nr. 10)
10
4
a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben
b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden
Arbeitsplätzen erkennen
c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom
ergreifen und veranlassen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom
beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
Umgang mit elektrischenGefahren(§ 16 Nr. 9)
9
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
11
a) physikalische, chemische und biologische Prozesseund deren
Bedeutung beschreiben
b) Anlagentechniken und Kombinationen von Anlage-teilen
darstellen
c) Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik be-schreiben
d) Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zuihrer
Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnah-men bei Bedarf
veranlassen
Abfallentsorgungs-verfahren(§ 16 Nr. 17)
17
9
a) Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Be-seitigung
unterscheiden
b) über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkom-men
und Abfallarten Auskunft geben
c) Abfallmengen überwachen und bilanzieren
d) Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach demGrad der
Überwachungsbedürftigkeit, unterscheidenund zuordnen
e) Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäi-schen
Abfallverzeichnis zuordnen
f) Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern anneh-men,
trennen und für die einzelnen Stoffströme undderen weitere
Bearbeitung bereitstellen
g) Materialien und Produkte zur Verwertung und Besei-tigung
benennen, Eigenschaften darlegen und Qua-litätsanforderungen
beschreiben
h) Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeitenverschiedener
Abfälle aufzeigen
Abfälle und Abfallannahme(§ 16 Nr. 16)
16
4
a) Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbs-situation
und Grundlagen der Preisgestaltung be-schreiben
b) Angebot und Nachfrage erläutern
Kaufmännisches Handeln(§ 16 Nr. 15)
15
4
a) Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innen-dienstes
darstellen
b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiertführen,
Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
c) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen undKunden
beachten
d) Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewer-tungen
beachten
KundenorientiertesHandeln(§ 16 Nr. 14)
14
4
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeits-schutz bei der
Sammlung, der Beförderung und derBehandlung von Abfällen,
Gefahrstoffen und Sonder-abfällen anwenden
Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)
13
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q
u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe
c
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2359
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu
vermitteln.
4*)
a) rechtliche Regelungen und fachbezogene techni-sche Regelwerke
anwenden
b) Nachweisverfahren anwenden
c) über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Aus-kunft geben
und entsprechende Daten aufbereiten
Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 16 Nr. 22)
22
4
a) betriebsspezifische Programme für die Kreislauf-und
Abfallwirtschaft anwenden
b) Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summen-linien und
Tabellen für abfallwirtschaftliche Fra-gestellungen und
Dokumentationen erstellen
c) Formularwesen des Betriebes anwenden
Informationstechnik(§ 16 Nr. 21)
21
6
a) Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanage-ments und die
Bedeutung des Entsorgungsfach-betriebes darlegen
b) Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungender Systeme
anwenden und Änderungen erfassen
c) Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwer-tende und
abzugebende Abfälle und Materialienangeben und Qualitätskontrollen
durchführen
d) Probenahme und Probenaufbereitung für die Analy-tik
durchführen
e) Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs-
undAusgangsmaterialien anwenden
f) Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekrite-rien
beurteilen
g) Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällenund Produkten
beachten
QualitätssicherndeMaßnahmen(§ 16 Nr. 20)
20
7
a) Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsystemebeschreiben
sowie nach Kundenbedürfnissen undEinsatzgebieten
zusammenstellen
b) Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwen-den
c) den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und
Behälterndisponieren
d) Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung,der
Lagerung und der Zwischenlagerung beschrei-ben
Stoffströme, Logistik undDisposition(§ 16 Nr. 19)
19
8
a) Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilendurchführen
und dokumentieren
b) Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren
c) Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwa-chen und
warten
d) Betriebsstörungen feststellen und
dokumentieren,Gegenmaßnahmen einleiten
Betrieb undInstandhaltung(§ 16 Nr. 18)
18
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
-
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
2
a) Sicherheitsvorschriften bei Gefahrstoffen, gefährli-chen
Abfällen und biologischen Arbeitsstoffen an-wenden
b) Richtlinien der Arbeitssicherheit für die Lagerung,
dieSammlung und die Beförderung anwenden
c) Vorschriften des Gefahrgutrechtes anwenden
d) Straßenverkehrsrecht und Güterverkehrsrecht fürdas Sammeln
und den Transport von Abfällen an-wenden
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwen-den
Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)
3
19
a) Abfälle in Zwischenlagern und Umladestationenannehmen
b) Lagerein- und -ausgänge unter Berücksichtigungder Qualitäts-
und Mengenvorgaben zusammenstel-len
c) stationäre und mobile Sammelstellen betreiben
undSchadstoffsammlungen durchführen
d) Bring- und Holsysteme beschreiben
e) Arten von Wechsel- und Umleerbehältern sowie AS-Behälter für
die Aufnahme der verschiedenenAbfallarten Einsatzbereichen
zuordnen
f) Transportsysteme für pastöse, flüssige und sonstigeAbfälle
anwenden
g) Fahrzeugtechniken und Einsatzmöglichkeiten derFahrzeuge
einschließlich Aufnahme-, Schüttungs-,Identifikations- und
Wägesysteme beschreiben
h) Behälter, Fahrzeuge und Personal disponieren
i) Einsatzplanung durchführen und bei der Tourenopti-mierung
mitwirken
k) Aufwendungen für die Systeme feststellen
sowieKostenermittlungen und Leistungskontrollen durch-führen
Stoffströme, Logistikund Disposition(§ 16 Nr. 19)
2
9
a) Kundenwünsche analysieren und zusammenstellen;Kundenaufträge
annehmen und durchführen
b) Abfälle ordern und Verwertungs- oder Beseitigungs-wegen
zuordnen
c) Begleitpapiere und Abrechnungen erstellen
d) Aufwendungen für Leistungen festhalten, Kostenermitteln und
Leistungen kalkulieren
e) bei Leistungsverzeichnissen und Angeboten mitwir-ken
f) Reklamationen bearbeiten
g) Vorgänge nach gesetzlichen und betrieblichen An-forderungen
dokumentieren
Kaufmännisches Handeln(§ 16 Nr. 15)
1
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb
-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Bonn am 2. Juli 2002 2361
2
a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-stoffe
beschreiben
b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und
Verfah-renstechnik anwenden
c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungenbeschreiben und
bedienen
d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden
Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)
4
5
a) Stoffströme und Mengen im Anlagesystem nachhal-ten und
dokumentieren
b) Probenahme, Probenvorbereitung, Probenahmepro-tokoll und
Güteüberwachung durchführen
c) Verwertungsprodukte nach Güte überprüfen unddokumentieren und
bei Bedarf Maßnahmen zur Ver-besserung der Güte einleiten
d) Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für dieVermarktung
bereitstellen und vertreiben
e) Restabfälle der Beseitigung zuführen
f) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-nen und
dokumentieren
Stoffströme, Logistikund Disposition(§ 16 Nr. 19)
3
6
a) Prozesse der Aufbereitung und Verwertung steuern,regeln und
überwachen
b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedienen
c) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-chen und
warten
d) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen undGeräte sowie
Betriebsstörungen erkennen und derenBeseitigung einleiten
e) Mängel an der Verfahrenstechnik erkennen und Ver-besserungen
einleiten
f) Revisionen planen und veranlassen, an Umbautenmitwirken
g) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung
doku-mentieren
Betrieb undInstandhaltung(§ 16 Nr. 18)
2
17
a) Abfälle annehmen, behandeln und bereitstellen
b) Abfälle und Produkte zwischenlagern und lagern
c) Grundoperationen der Aufbereitung, Verwertung undBehandlung
beschreiben
d) Verfahrensschritte zur Schaffung von Produkten ausAbfällen
beschreiben
e) Reinigungsverfahren für Sekundärrohstoffe anwenden
f) Verfahrenskombinationen der Aufbereitung und Ver-wertung
anwenden
g) Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und
Ver-wertungsprozess beseitigen
h) Schadstoffe feststellen, Gefährdungspotentiale ken-nen und
Entsorgungswegen zuordnen
Abfallentsorgungs-verfahren(§ 16 Nr. 17)
1
4321
Zeitliche Richtwertein Wochen
im Ausbildungsmonat
1.–15. 16.–36.Monat Monat
Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen
Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Teil desAusbildungsberufsbildes
Lfd.Nr.
Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung
-
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben
zu Bonn am 2. Juli 2002
2
a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-stoffe
beschreiben
b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und
Verfah-renstechnik anwenden
c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungenbeschreiben und
bedienen
d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen
e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden
Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)
4
5
a) betriebliche Abläufe der Abfallbehandlung und
Ab-fallbeseitigung beschreiben
b) Probenahme, Probenvorbereitungen, Probenahme-protokoll und
Untersuchungen durchführen
c) Stoffströme hinsichtlich Menge, Qualität und Güteim
Anlagesystem nachhalten und dokumentieren
d) Messungen für die Steuerung der Anlagen und fürdie
Immissionsbetrachtungen durchführen
e) Abgabe von Stoffen und Energien festhalten
f) Abfälle zur Beseitigung getrennt erfassen, zwischen-lagern
und für die Beseitigung bereitstellen
g) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebe