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INFORMIERT REISEN NÜTZLICHE INFORMATIONEN FÜR REISENDE
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Brochure Informiert Reisen 2018 DTS A5 newB 1 kolom Informiert...4 EINLEITUNG Sie verreisen und wollen Familie und Freunde bei Ihrer Rückkehr mit Souvenirs erfreuen? Unter gewissen

Aug 07, 2019

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INFORMIERT REISENNÜTZLICHE INFORMATIONEN FÜR REISENDE

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Einleitung 4Kapitel 1: Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern Kapitel 2: Überwachung der Bewegungen von BargeldKapitel 3: Seltene Tiere und PflanzenKapitel 4: Nachgeahmte Waren mitbringenKapitel 5: Reisen mit Ihrem Haustier

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Diese Broschüre wurde von einer aus Mitarbeitern des Föderalen Öffentlichen Dienstes FINANZEN bestehenden Arbeitsgruppe erstellt. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des FÖD Finanzen nicht per Druck, Kopie, Mikrofilm oder auf jegliche andere Weise vervielfältigt und/oder veröffentlicht werden. Sie gilt ebenfalls nicht als ministerielles Rundschreiben und kann somit nicht vor Gericht geltend gemacht werden.

Layout: Dienst Strategische Koordination und Kommunikation.

INHALT

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EINLEITUNG

Sie verreisen und wollen Familie und Freunde bei Ihrer Rückkehr mit Souvenirs erfreuen?

Unter gewissen Einschränkungen wird Ihnen die vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern gewährt, wenn Sie Waren aus dem Ausland mitbringen.

Achten Sie jedoch auf die Anmeldepflicht von Bargeld, das Sie bei der Reise mit sich führen und mit dem Sie beispielsweise diese Souvenirs einkaufen.

In bestimmten Fällen können Sie auch Ihr Haustier mitnehmen.

Einige Souvenirs schaden den bedrohten Tier- und Pflanzenarten (Schnitzerei- en und Schmuck aus Elfenbein, Handtaschen und Schuhe aus Reptilienhaut oder Schmuck und Verzierungen aus Korallen usw.).

Andere Souvenirs stellen auch eine Gefahr für Ihre Gesundheit, Ihre Sicherheit oder die Wirtschaft dar: es geht hier um nachgeahmte Waren.

Nachstehend finden Sie die “Dos and Don‘ts” (was Sie machen und lassen sollten).

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KAPITEL 1BEFREIUNG VON EINFUHR-ABGABEN UND STEUERN

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ICH KOMME AUS EINEM NICHT-EU-MITGLIEDSTAAT ZURÜCK

1. WAS DARF ICH AUS EINEM NICHT EU-MITGLIEDSTAAT NACH BELGIEN MITNEHMEN (1) ?

Waren ohne kommerziellen Charakter, die Sie in Ihrem persönlichen Gepäck mit sich führen, werden unter gewissen Einschränkungen befreit (siehe Tabelle 1).

Befreiung wird Ihnen gewährt, wenn Sie Waren:

in diesen Ländern zu den Bedingungen des Binnenmarkts gekauft haben;

in diesen Ländern mit Erstattung oder Befreiung von Steuern wegen Ihrer Ausfuhr gekauft haben (z. B. Käufe in Tax-free-Verkaufsstellen in einem Flughafen);

als Geschenk erhalten haben.

(1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.

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TABELLE 1

WAREN OHNE KOMMERZIELLEN CHARAKTER

Tabakwaren*

ZigarettenZigarillosZigarrenRauchtabak

Zulässige Mengen**

200 Stück oder100 Stück oder50 Stück oder250 Gramm

Alkohol und alkoholische Getränke*

Nicht schäumender WeinBierDestillierte und alkoholische Getränke mit einem Alko- holgehalt von mehr als 22 % vol.; nicht vergällter Alko- hol von 80 % vol. und mehrDestillierte und alkoholische Getränke, Aperitifs auf Basis von Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnli-che Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.; schäumende Weine, Likörweine

Zulässige Mengen

4 Liter und16 Liter und1 Liter oder

2 Liter

Andere Waren***

Luft- und SeereisendeAndere Reisende (Landreisende oder private nicht-gewerbliche Luft- oder Seeschifffahrt)

Gesamthöchst-wert**** pro Person

430 Euro 300 Euro

* Freimengen für “Tabakwaren” und “Alkohol und alkoholische Getränke” gelten nur für Reisende ab 17 Jahren.

** Diese Mengen sind für Einfuhren in Belgien anwendbar. Jeder EU-Mitgliedstaat kann über eine geringere zulässige Menge entscheiden.

*** Diese Freimenge ist für Reisende unter 15 Jahren auf 175 Euro begrenzt.

**** Diese Beträge können geändert werden. Weitere Auskünfte sind bei den Auskunftsdiensten erhältlich, deren Telefonnummern am Ende dieser Broschüre vermerkt sind.

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2. WELCHEN AUSGANG NEHME ICH BEI MEINER RÜCKKEHR AUS EINEM NICHT-EU-MITGLIEDSTAAT?

Eine Zollkontrolle ist jederzeit möglich, wenn Sie aus einem Land einreisen, das nicht zur Europäischen Union gehört(1) oder aus einem Gebiet mit einem speziellen steuerrechtlichen Status(2).

Zum Verlassen des Flughafens nehmen Sie:

den roten Ausgang (oder “anmeldepflichtige Waren“), wenn Sie Waren anmelden müssen.

den grünen Ausgang (oder”anmeldefreie Waren“), wenn Sie sicher sind, dass sie nichts anzumelden haben oder dass Sie die in Tabelle 1 angegebenen gesetzlichen Freimengen nicht überschreiten.

Die Wahl des Ausgangs kommt einer Anmeldung gleich. Wenn der Zoll feststellt, dass Sie verbotene Waren oder Mengen einführen, die die Freimenge überschreiten, müssen Sie nicht nur die geschuldeten Einfuhrabgaben und Steuern zahlen, sondern auch eine Geldbuße.

Bemerkung:

Wenn Sie mit dem Flugzeug aus einem Land zurückkommen, das der Europäischen Union nicht angehört, und in einem Flughafen in der Europäischen Union zwischenlanden, dann müssen Sie in diesem Umsteigeflughafen nur die Waren anmelden, die Sie in Ihrem Hand-gepäck mit sich führen.

3. WELCHE WAREN SIND VON DER BEFREIUNG AUSGESCHLOSSEN?

Bestimmte Waren sind von der Befreiung ausgeschlossen:

Waren, die zur Ausübung eines Berufs bestimmt sind;

Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt sind;

Waren, die in bedeutend größeren Mengen eingeführt werden, als normalerweise in einem Mal von Privatpersonen erworben werden.

Sie müssen diese Waren anmelden, weil die Einfuhrabgaben und Steuern geschuldet sind.

(1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.

(2) Die Gebiete mit speziellem steuerrechtlichen Status sind u.a.: die Kanalinseln (Guernsey, Jersey usw.), die kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa usw.), ÜD-Länder (Französisch-Guyana, Réunion, Guadeloupe und Martinique), die Ålandinseln, der Berg Athos usw. Die Freimengen bei Einfuhren aus einem Gebiet mit einem speziellen steuerrechtlichen Status der EU sind auf die Freimengen begrenzt, die Reisenden aus nicht EU-Ländern gewährt werden.

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4. UND WENN ICH MEHR EINFÜHRE?

Wenn Sie mehr als die zulässige Freimenge einführen, müssen Sie die Waren beim Zoll anmelden. So vermeiden Sie eine Geldbuße zusätzlich zur geschuldeten Steuer.

Bei Tabakwaren und/oder alkoholischen Getränken besteuert der Zoll nur die Mengen, die über die Höchstmenge hinausgehen.

Der Zoll erhebt die Steuern auf den Gesamtwert des Gegenstands bei anderen Waren (siehe Tabelle 1).

ICH KOMME AUS EINEM EU-MITGLIEDSTAAT ZURÜCK

1. WAS DARF ICH AUS EINEM EU-MITGLIEDSTAAT NACH BELGIEN MITNEH-MEN(1) ?

Sie bezahlen keine Akzisen mehr in Belgien, wenn sie als Privatperson Akzisenwaren in einem anderen EU-Mitgliedstaat für den eigenen Bedarf gekauft haben und mit sich führen. Es muss sich um Waren handeln, für die die Akzisen bereits im Mitgliedstaat beim Ankauf bezahlt wurden. Unter Eigenbedarf ist zu verstehen: Geoder Verbrauch durch Sie selbst oder durch einen Angehörigen Ihres Haushalts.

In den anderen Fällen betrachtet der Zoll die Waren als zu Handelszwecken eingeführt, und die Akzisen sind in Belgien geschuldet.

Die Europäische Union hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die der Verwaltung die Fest-stellung erleichtert, ob die von einer Privatperson in Belgien eingeführten Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind oder nicht:

die handelsrechtliche Stellung des Betroffenen und die Beweggründe seiner Reise;

der Ort, an dem sich die Waren befinden;

die Art der Beförderung;

alle Unterlagen über diese Waren;

die Art der Waren und deren Menge laut den nachfolgenden Richtmengen (Tabelle 2).

(1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.

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All diese Kriterien sind nur Richtwerte, die bei der Generalverwaltung Zoll und Akzisen darauf hinweisen sollen, dass von einer Privatperson beförderte Akzisenwaren einen kommerziellen Charakter haben können. In diesem Fall bezahlt die Privatperson die Akzisen in Belgien.

Der Zoll stützt sich nur auf konkrete Elemente (die ihre Feststellungen untermauern), um zu bestimmen, ob die Waren zu kommerziellen Zwecken benutzt werden.

WAS KANN ICH IN TAX-FREE-VERKAUFSSTELLEN KAUFEN?

Sie reisen innerhalb der Europäischen Union(1):

- Sie kaufen in steuerfreien Verkaufsstellen, bezahlen jedoch die Akzisen und die MwSt., also absolut nicht steuerfrei.

- Sie reisen in ein Gebiet mit einem speziellen steuerrechtlichen Status: dann gelten dieselben Regeln wie für Nicht-EU-Länder (siehe nachstehend).

TABELLE 2

Richtmengen

Tabakwaren

ZigarettenZigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)Zigarren Rauchtabak

800 Stück400 Stück 200 Stück1 Kg

Alkoholische Getränke

SpirituosenZwischenprodukte (z.B. Porto,Pineau des Charentes usw.)Wein

Bier

10 Liter20 Liter90 Liter (wovon höchstens 60 L Schaumwein) 110 Liter

(1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.

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Sie reisen außerhalb der Europäischen Union:

- Sie kaufen steuerfrei (und unbegrenzt), wenn Sie mit einem Direktflug oder einem Flug mit Zwischenaufenthalt (ohne dass Ihr Gepäck neu eingecheckt wird) von einem EU-Mit-gliedstaat in ein Nicht-EU-Land reisen.

Diese Einkäufe sind ausschließlich für den Geoder Verbrauch im Nicht-EU-Land bestimmt und somit nicht für die Wiedereinfuhr in die EU.

- Sie haben bei Ihrer Rückkehr in die Europäische Union nur Anrecht auf die Freimengen, die in Tabelle 1 vermerkt sind. Sie bezahlen die Abgaben und Steuern auf die Einkäufe, die die Freimenge überschreiten.

WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH MIT WERTGEGENSTÄNDEN REISE?

Wenn Sie bei Ihrer Abreise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat Wertgegenstände mitnehmen, müssen Sie sich zunächst beim Zoll informieren. Fragen Sie nach den Förmlichkeiten, um die Ware bei Ihrer Rückkehr wieder steuerfrei einführen zu können.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER BEFREIUNGEN?

Weitere Informationen über Befreiungen erhalten Sie:

auf unserer Internetseite: https://finances.belgium.be/fr/douanes_accises/particuliers oder

telefonisch beim Auskunftsdienst einer unserer Regionaldirektionen:

Antwerpen 0257 758 70Brüssel 0257 624 50Gent 0257 856 00Hasselt 0257 617 50Leuven 0257 386 60Lüttich 0257 656 59Mons 0257 800 01

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KAPITEL 2ÜBERWACHUNG DER BEWE-GUNGEN VON BARGELD

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WANN MUSS ICH BARGELD ANMELDEN?

Wenn Sie mit Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen, müssen Sie dies unaufgefordert beim Zoll anmelden(1).Wenn Sie zwischen anderen EU-Mitgliedstaaten und Belgien reisen, müssen Sie das Bargeld nicht unaufgefordert anmelden. Bei einer Kontrolle kann der Zoll Sie jedoch fragen, ob Sie gro-ße Bargeldbeträge mit sich führen.Wenn Sie dann 10.000 Euro oder mehr in bar bei sich haben, müssen Sie das Anmeldeformular ausfüllen(2). Die Anmeldepflicht für große Bargeldbeträge trägt zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus- oder Kriminalitätsfinanzierung bei.

WIE UND WO MUSS ICH ANMELDEN?

Sie müssen die Anmeldung dort einreichen, wo Sie in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen. Wenn Sie zum Beispiel als Belgier über Madrid nach Südamerika reisen, müssen Sie in Madrid das spanische Anmeldeformular ausgefüllt abgeben.Das belgische Formular ist bei den Zolldienststellen erhältlich. Sie finden es auch, zusammen mit den Formularen der anderen EU-Mitgliedstaaten, auf http://ec.europa. eu/eucashcontrols.

WELCHE STRAFMASSNAHMEN ERWARTEN MICH BEI NICHT-ANMELDUNG?

Wenn Sie Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr ohne Anmeldung ein- oder ausführen, begehen Sie einen zollrechtlichen Verstoß, und es wird Ihnen eine Geldbuße auferlegt.Außerdem fertigt die Zollverwaltung immer ein Protokoll für die Staatsanwaltschaft an. Auf dieser Grundlage kann der Prokurator beschließen, eine Untersuchung wegen Geldwäsche einzuleiten.

WER MUSS DIE ANMELDUNG TÄTIGEN?

Jede natürliche Person, die mit Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr in die Europäische Union einreist oder aus der Europäischen Union ausreist, fällt unter die Anmeldepflicht. Das ist auch der Fall, wenn Sie Geld von anderen oder für andere Personen oder für eine juristische Person bei sich haben (zum Beispiel das Unternehmen, für das Sie arbeiten). Die Regel wird individuell angepasst, auch wenn Sie in einer Gruppe oder mit Kindern reisen.

WAS GILT ALS BARGELD?

Banknoten und Münzen (Fremdwährungen werden in Euro umgerechnet); Reiseschecks und andere Inhaberschecks; Kreditbriefe und Kassenbons.

Alle hiervor genannten Barmittel werden addiert, um zu bestimmen, ob der Grenzwert von 10.000 Euro erreicht ist.

(1) Verordnung (EG) 1889/2005.(2) Königlicher Erlassvom 26.Januar 2014 zur Festlegungvon Maßnahmenzur Kontrolledesgrenzüberschreitenden

Verkehrs von Barmitteln.

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KAPITEL 3SELTENE TIERE UND PFLANZEN

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Denken Sie gut nach bei der Suche nach einem schönen und tollen Souvenir, das Sie mit nach Haus nehmen möchten. Jedes Jahr kommen eine Menge geschützter Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (zum Beispiel Pelze, Kaviar und Kunstgegenstände aus Elfenbein) illegal nach Belgien. Geht es hier um organisiertes Verbrechen ? Vielleicht.

Aber oft sind es Touristen, die - sich keiner Schuld bewusst - diese Gegenstände als Souvenir mit nach Hause bringen.

Ein solch unüberlegter Kauf kann weitreichende Folgen haben:

Der Handel mit diesen Gegenständen ist für viele geschützte Tiere und seltene Pflanzen verhängnisvoll.

Der Zoll beschlagnahmt solche Souvenirs immer.

Oft folgen ein hohes Bußgeld und sogar eine Gefängnisstrafe.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele von Souvenirs, die an Touristen verkauft werden, die Sie aber ganz sicher nicht mit nach Hause nehmen dürfen. Wenn diese Gegenstände öffentlich auf Märkten verkauft werden, bedeutet dies nicht, dass sie auch legal sind!

Felle und Kleidung aus Fellen von Wildkatzen: Mäntel und Taschen aus Leoparden-, Schneeleoparden-, Nebelparder-, Tiger-, Löwen-, Puma-, Jaguar-, Ozelot- oder Gepar-denfell;

Elfenbein: Schnitzereien aus dem Elfenbein des Elefanten und dem Horn des Nashorns: Figuren, Statuen, Stempel, Armreifen, Halsketten, Schachfiguren,Stäbchen und ganze Stoßzähne;

Produkte aus Schildpatt (“Bekko”): Schmuck,Schalen, Brillen, Haarnadeln, Kämme;

Schals aus Wolle der Tibetantilope (Shahtoosh-Wolle);

Krokodil-, Tiger-, Bärenschädel;

Schnitzereien aus Walknochen;

Gitarren und Luxuszubehör aus palissandre de Rio.

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Sie können bestimmte Souvenirs unter der Bedingung mitbringen, dass Sie dafür eine Aus-fuhrgenehmigung (des Herkunftslandes) UND eine Einfuhrgenehmigung der belgischen Behörde haben:

Reptilienhäute: Handtaschen, Mappen, Gürtel, Schuhe und Brieftaschen aus Schlangen-, Echsen- oder Krokodilleder;

Korallen und Korallenschmuck: alle schwarzen, blauen oder Steinkorallen; für Schmuck aus roter Koralle aus Japan und China sind ebenfalls Dokumente erforderlich;

Bestimmte Muscheln, Riesenmuscheln, Fechterschnecken und ihr Fleisch;

Schlüsselanhänger, in denen Seepferdchen verarbeitet sind;

Ausgestopfte Tiere: Vögel, Krokodile (auch Zähne), Warane, Schlangen usw.;

Schlangenwein: Alkohol, in dem Exemplare geschützter Arten eingelegtwerden, wie Schlangen, Echsen. Fragen Sie nach, welche Art sich in der Flasche befindet!

Bestimmte Andenken können Sie ohne Genehmigung und unter der Bedingung mitbringen, dass die festgelegten Mengen nicht überschritten werden:

“Regenstöcke“ aus Kakteenholz bis maximal 3 pro Person;

Bestimmte Muscheln:

- maximal 3 Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;

- maximal 3 Riesenmuscheln (Tridacnidae) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 Kg, dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen;

Kaviar von Störarten bis maximal 125 G pro Person in Behältnissen, die einzeln ge-kennzeichnet sind: versiegelte CITES-Etiketten. Falls mehr: dann ist eine Genehmigung erforderlich;

Produkte aus Krokodilleder (Tasche, Gürtel usw. mit Ausnahme von Fleisch und Jagd-trophäen): maximal 4 pro Person;

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tote, getrocknete Seepferdchen (Hippocampus spp.): maximal 4 pro Person;

Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops): bis zu 1 Kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Perlensets oder Gebetsketten (oder zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Wünschen Sie weitere Auskünfte zu seltenen Tieren und Pflanzen (CITES-Gesetz-gebung)?

Konsultieren Sie die Internetseite FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungs- mittel-kette und Umwelt: https://www.health.belgium.be/fr/animaux-et-vegetaux/animaux/quest-ce-que-la-cites.

Oder nehmen Sie Kontakt auf über:E-mail: [email protected].: +32 252 497 97

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KAPITEL 4NACHGEAHMTE WAREN MITBRINGEN

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WAS SIND NACHGEAHMTE WAREN UND UNERLAUBT HERGESTELLTE VERVIELFÄLTIGUNGSSTÜCKE ODER NACHBILDUNGEN?

Nachgeahmte Waren sind Imitationen oder Reproduktionen von Markenprodukten. Unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen (Piraterieware) sind Kopien oder Sammlungen von Kopien, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts angefertigt wurden.

Nachgeahmte Ware und Piraterieware verstoßen gegen das geistige Eigentumsrecht.

Konkret kann es sich um Folgendes handeln:

nachgeahmte Waren (falsche Markenkleidung);

Piraterieware (Kopien von CDs, DVDs usw.);

Güter, die gegen ein Patent (Medizin) oder eine Herkunftsbezeichnung (Weine) verstoßen;

Handelsnamen, sofern sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als ausschließliche Rechte geistigen Eigentums geschützt sind;

Topographien von Halbleitererzeugnissen;

Gebrauchsmuster und Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

SIND NACHAHMUNGEN GEFÄHRLICH?

Nachgeahmte Ware und Piraterieware bringen Ihre Gesundheit und ihr tägliches Leben in Gefahr.

Stellen Sie sich nur vor, dass:

Sie Medikamente einnehmen, die keine oder falsche Wirk-stoffe enthalten oder schlecht dosiert sind;

Sie sehr stark allergisch reagieren, nachdem Sie eine kosme-tische Gesichtscreme benutzt haben;

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Sie in einen Unfall verwickelt werden, weil Ihre Bremsscheiben versagen;

Sie mit einem Flugzeug verreisen, dessen Fenster dreimal weniger widerstandsfähig sind als die vorgeschriebene Norm;

Ihr Handy beim Aufladen des Akkus explodiert;

Sie beim Rauchen zwei- oder dreimal mehr Nikotin und Teer aufnehmen, als auf dem Päckchen vermerkt ist.

Außerdem sind nachgeahmte Waren und Pirateriewaren eine echte Plage für die nationale Wirtschaft und eine reale Bedrohung für die Beschäftigungssicherheit in der Europäischen Union.

WELCHE SEKTOREN SIND AM SCHLIMMSTEN VON NACHGEAHMTER WARE UND PIRATERIEWARE BETROFFEN?

Alle Sektoren sind davon betroffen, einige jedoch ganz besonders:

Arzneimittel; Kosmetika; Zigaretten; Spielwaren; Getränke; Nahrungsmittel; Mechanische und elektronische Bestandteile; CDs; Software; Handys; Kleidung; usw.

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WIE KANN MAN NACHGEAHMTE WARE ODER PIRATERIEWARE ERKENNEN?

Nachstehend geben wir Ihnen einige Tipps und Tricks, die das Aufspüren von nachgeahmter Ware oder Piraterieware erleichtern:

Der Preis ist ungewöhnlich niedrig. Qualität und Verarbeitung sind schlecht. Ungewohnte Verkaufsstellen, meistens Schwarzmarkt. Rechtschreibfehler auf Verpackung oder Beipackzettel.

WELCHE ROLLE SPIELT DER ZOLL IN DER BEKÄMPFUNG SOLCHER WAREN?

Der Zoll spielt aufgrund einer Europäischen Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar ist, eine wichtige Rolle in der Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie. Der Zoll ist zuständig bei Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von nachgeahmter Ware oder Piraterieware. Er ist auch ermächtigt, auf nationalem Hoheits-gebiet tätig zu werden.

WAS SIND DIE MÖGLICHEN FOLGEN UND STRAFEN?

Jeder Verstoß mit Bezug auf nachgeahmte Ware oder Piraterieware kann bestraft werden mit:

der Einziehung und der Vernichtung der beschlagnahmten Ware sowie der Rückzahlung der damit verbundenen Bearbeitungs- und Vernichtungskosten;

einer Schadensersatzklage seitens des Markenrechtsinhabers oder sonst über ein ge-richtliches Verfahren;

in bestimmten Fällen sogar: - einer Gefängnisstrafe - einer Geldbuße.

Ein guter Rat: Kaufen Sie Waren immer über offizielle Handelswege!

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KAPITEL 5REISEN MIT IHREM HAUSTIER

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Der belgische Zoll wünscht Ihnen eine gute Reise!

Die Vorschriften in Bezug auf das Reisen mit einem Hund, einer Katze oder einem Frettchen sind EU-weit vereinheitlicht.

In einigen EU-Mitgliedstaaten sind jedoch zusätzliche Bedingungen zu erfüllen.

Für die Nicht-EU-Staaten werden die Vor-schriften vom Bestimmungsland festgelegt.

Wenn Sie Ihr Haustier mit auf Reise neh-men möchten, sollten Sie rechtzeitig alle benötigten Informationen abrufen auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt: https://www.health.belgium.be/fr/voyager-avec-des-animaux.

Der Zoll kann jederzeit überprüfen, ob für Ihr Haustier ein gültiger Tierausweis vorliegt und die erforderlichen Pflichtimpfungen durchgeführt wurden.

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N.B.: Die Information, die hier weitergegeben wird, ist unverbindlich. Die Verordnungen, Ge-setze, Beschlüsse und anderen Bestimmungen, die Gesetzeskraft haben, haben Vor-rang gegenüber dieser Information, die bei Rechtsstreitigkeiten keinesfalls gegen die Verwaltung verwendet werden kann.

Diese Broschüre kann heruntergeladen oder bestellt werden über die Website:

www.finances.belgium.be > Publications

oder unter folgender Adresse:

Föderaler Öffentlicher DIenst FinanzenDienst strategische Koordination und Kommunikation - North Galaxy

Boulevard du Roi Albert II 33 - bte 70 - 1030 Bruxelles

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Verantwortlicher Herausgeber: FÖD Finanzen Dienst strategische Koordination und KommunikationFrancis Adyns Boulevard du Roi Albert II 33, bte 70 - 1030 Bruxelles • www.fin.belgium.beD/2018-1418/21