Stadt Eschborn – Bebauungsplan Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-Allee“ Artenschutzrechtliche Beurteilung Auftraggeber: CE 7 GmbH Butzbach, den 20. Mai 2020 Planungsbüro Gall - Landschaftsplanung und Ökologie Diplom-Geograph Matthias Gall 06033-15916 Bahnhofsallee 47, Ostheim Fax 06033-926384 35510 Butzbach [email protected]www.buero-gall.de
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Stadt Eschborn –
Bebauungsplan Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-Allee“
Artenschutzrechtliche Beurteilung
Auftraggeber:
CE 7 GmbH
Butzbach, den 20. Mai 2020
P l a n u n g s b ü r o G a l l - Landschaftsplanung und Ökologie
Abb. 1: Auszug aus der Plankarte des Bebauungsplan-Entwurfs vom 24.02.2020 ................ 4
Abb. 2: Die Freifläche im Nordwesten des Geltungsbereichs wies am Rand einzelne Ruderalfluren auf, die jedoch keine Lebensstättenfunktionen für relevante Arten aufwiesen. 5
Abb. 3: Gleiches galt für die Freifläche im Norden des Geltungsbereichs .............................. 6
Abb. 4: Eine weitere Freifläche befindet sich im Südosten des Geltungsbereichs. ................ 6
Abb. 5: Einzige etwas dichter durch Vögel besiedelte Fläche im Plangebiet .......................... 6
Karte 1: Ergebnisse zur Fauna .............................................................................................10
Abb. 6: Drei aktuell genutzte Nester der Saatkrähe befanden sich direkt neben einer aktuellen Baustelle. .............................................................................................................................12
Planungsbüro Gall (2020) Eschborn – B-Plan Nr. 256 Artenschutzrechtliche Beurteilung
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1 Einleitung
1.1 Aufgabenstellung
Die CE 7 GmbH projektiert umfangreiche Baumaßnahmen im Central Business District (CBD)
in Eschborn. Im Vorfeld der Umsetzung der Baumaßnahmen begleitet sie die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-Allee“ in Eschborn.
Im Zuge des Planverfahrens beauftragte die CE 7 GmbH das Planungsbüro Gall (Butzbach)
mit der Ausarbeitung einer artenschutzrechtlichen Beurteilung, die hiermit vorgelegt wird. Das
Vorgehen beruht auf einer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Main-
Taunus-Kreises (E-Mails Gall – Minhorst vom 18. März 2020).
Die Ergebnisse der Begehungen werden im Kapitel 2 dargelegt. In Kapitel 3 werden die Er-
gebnisse artenschutzrechtlich bewertet und ggf. erforderliche Maßnahmen hergeleitet und
dargelegt. Das Vorgehen orientiert sich dabei an den wesentlichen Prüfschritten gemäß dem
Hessischen Leitfaden zur Artenschutzprüfung (HMUELV, 2011).
1.2 Projektbeschreibung
Planerische Basis für die artenschutzrechtliche Beurteilung ist der Bebauungsplanentwurf vom
24.02.2020 (Abb. 1).
Abb. 1: Auszug aus der Plankarte des Bebauungsplan-Entwurfs vom 24.02.2020
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Nahezu der gesamte Geltungsbereich mit einem Umfang von ca. 2,8 ha ist als gewerbliche
Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Einzige Ausnahme ist eine Stichstraße.
Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen (Abb. 1: blaue Linien) gekennzeichnet. Die
Grundflächenzahl wurde für den gesamten Geltungsbereich mit 0,8 festgesetzt. Die Anzahl
der zulässigen Vollgeschosse liegt in sieben von acht Teilarealen bei sechs bis sieben, im
Teilareal „GE 4“ bei 13.
Die textlichen Festsetzungen sehen im Einzelnen folgende, hinsichtlich der Artenschutzbeur-
teilung bedeutsame Vorgaben vor:
• Entlang des südlichen Grenzverlaufs des Geltungsbereichs ist ein 5m breiter Streifen
freizuhalten. Hier befinden sich derzeit bereits Bäume unterschiedlichen Alters (Abb.
5).
• Je angefangene 300 m² ist in den nicht überbaubaren Bereichen (soweit dort keine
Plätze, Wege oder Verkehrsflächen bestehen) ein einheimischer, standortgerechter
Baum zu pflanzen. Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
• Stellplätze und Zufahrten sind versickerungsfähig herzustellen oder in angrenzende
Pflanzflächen zu entwässern.
• Tiefgaragen, deren Oberflächen nicht für Plätze, Wege oder Verkehrsflächen genutzt
werden, sind intensiv zu begrünen.
• Dachflächen sind extensiv zu begrünen.
Neubaumaßnahmen sind auf den drei, aktuell nicht von Gebäuden bestandenen Grundstü-
cken zu erwarten.
Die nachfolgenden Fotos vermitteln einen Eindruck vom Plangebiet:
Beschreibung Foto
Abb. 2: Die Freifläche im Nordwesten des Geltungs-bereichs wies am Rand einzelne Ruderalfluren auf, die jedoch keine Lebens-stättenfunktionen für rele-vante Arten aufwiesen.
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Beschreibung Foto
Abb. 3: Gleiches galt für die Freifläche im Norden des Geltungsbereichs, welche sich östlich an die zuvor gezeigte Fläche an-schließt.
Abb. 4: Eine weitere Frei-fläche befindet sich im Südosten des Geltungsbe-reichs. Sie ist – hier nicht gezeigt – nach Norden in eine Fläche erweitert, die den zuvor gezeigten äh-nelt. Im Bild rechts erkenn-bar ist eine Platanenreihe. Die Platanen waren bis zum Ende der 1. Maide-kade nicht durch Vögel be-siedelt.
Abb. 5: Einzige etwas dichter durch Vögel besie-delte Fläche im Plangebiet ist in Verlängerung der Platanenreihe diese Baumpflanzung im Süd-westen des Geltungsbe-reichs. Sie wird jedoch bei den absehbar erfolgenden Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen.
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2 Ergebnisse
2.1 Zum methodischen Vorgehen
Basis für die Aussagen zum Artenschutz sind drei Begehungen im Frühjahr 2020 (Tab. 1).
2. Blaumeise Parus caeruleus - - Art.1 b A I B,N I, I
3. Elster Pica pica - - Art.1 b A I
4. Graureiher Ardea cinerea - - Art.1 b Ü I
5. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros
- - Art.1 b B I B III
6. Kohlmeise Parus major - - Art.1 b A III
7. Mäusebussard Buteo buteo - - Art.1 b,s N I
8. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - Art.1 b A I B I
9. Nachtigall Luscinia megar-hynchos
- - Art.1 b A I
10. Rabenkrähe Corvus corone - - Art.1 b N I
11. Ringeltaube Columba palum-bus
- - Art.1 b C II
12. Rotkehlchen Erithacus rube-cukula
- - Art.1 b B I
13. Saatkrähe Corvus frugile-gus
- V Art.1 b C V
14. Star Sturnus vulgaris 3 - Art.1 b A I
15. Stieglitz Carduelis cardu-elis
- V A IV
16. Straßentaube Columba livia f. domesticus
- - - - B V B V
17. Turmfalke Falco tinnunculus - - Art.1 b,s N I
18. Wacholderdrossel Turdus pilaris - - Art.1 b N I
19. Zaunkönig Troglodytes tro-glodytes
- - Art.1 b A I
20. Zilpzalp Phylloscopus col-lybita
- - Art.1 b A I
Erläuterungen zur Tabelle: RL = Rote Liste, VS-RL = Vogelschutzrichtlinie, BNatSchG = Bundesnatur-schutzgesetz. Gefährdung: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste. Artenschutz: Anh.1 = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Art.1= Art des Artikel 1 der Vogel-schutzrichtlinie, b = besonders geschützt, s = streng geschützt.
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Häufigkeit: I = Einzelnachweis; II = 2 Tiere / Reviere; III = 3 Tiere / Reviere; IV = 4 Tiere / Reviere; V = >= 5 Tiere / Reviere. Status: A = Brutzeitbeobachtung, B = Brutverdacht, C = Brutnachweis, N = Nahrungsgast. Quellen: RL D = Grünberg et al. (2015), RL H = HMUKLV (2014), Erhaltungszustände Hessen: VSW (2014).
Bezüglich der artenschutzrechtlichen Beurteilung stehen jene Arten im Fokus, die als Brutvö-
gel des Geltungsbereichs oder dessen unmittelbarer Umgebung einen ungünstigen Erhal-
tungszustand aufweisen.
Diesen gleichzusetzen ist der Star, da er in der bundesdeutschen Roten Liste (Grünberg et
al., 2015) inzwischen als gefährdet (Gefährdungskategorie 3) eingestuft wurde.
Näher zu betrachten sind daher (s. auch Karte 1) Saatkrähe, Star und Stieglitz. Diese Arten
werden im folgenden Abschnitt 2.3 einer artenschutzrechtlichen Einzelartenprüfung unterwor-
fen.
Die übrigen nachgewiesenen Vogelarten sind als allgemein häufig und anpassungsfähig ein-
zustufen, weshalb sie in der Regel keiner vertieften artenschutzrechtlichen Betrachtung be-
dürfen. In voraussichtlichen, also bisher nicht bebauten, Bereichen konnten nur die Amsel und
die Ringeltaube nachgewiesen werden (s. Karte 1), weshalb für selbige eine vereinfachte Prü-
fung gemäß HMUELV (2011) durchgeführt wird (s. Anhang 1).
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Karte 1: Ergebnisse zur Fauna
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Im nahen Umfeld des Geltungsbereichs konnten 17 genutzte Nester der Saatkrähe gezählt werden. Innerhalb des Geltungsbereichs befanden sich keine Nester der Art.
4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?
ja nein
• Direkte, baubedingte Zerstörung: Direkte Beeinträchtigungen sind wegen der Lage der Nester außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Nicht zuletzt die aktuelle Besiedlung des innerstädtischen Gebiets belegt die außerordentlich hohe Störungstoleranz der Art. Wie das folgende Foto belegt, brüteten Saatkrähen sogar di-rekt neben einer aktuellen Baustelle. Der Abstand zu dem Gebäude und damit auch zu den
zeitweilig auf gleicher Höhe arbeitenden Bauarbeitern betrug nur ca. 5 m (Abb. 6).
Foto aus Eschborn von einer dem Plangebiet benachbarten Baustelle:
Abb. 6: Drei aktuell genutzte Nester der Saatkrähe befanden sich direkt neben einer aktuel-len Baustelle
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG) – ohne CEF-Maßnahmen?
ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch CEF-Maßnahmen gewähr-leistet werden?
ja nein
Punkt d) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhe-stätten“ tritt ein!
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein
• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Es werden keine Nester zerstört.
• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikante Zunahme von Kollisionen
kommt nicht in Betracht. Das gilt bei der Saatkrähe auch für Glasfassaden, da die Ra-benvögel derartige Risiken besser erkennen als die meisten anderen Vogelarten. Zu-mindest liegen für Saatkrähen keine Hinweise auf (regelmäßige) Kollisionen mit Glas-flächen vor.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen eine signi-fikant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?
ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein
4.3 Störungsbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
a) Können die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten gestört werden?
ja nein
Saatkrähen sind in keiner Weise störungssensibel (siehe oben, vgl. Garniel & Mierwald, 2010). Die Tiere erkennen rasch, dass von den Bauarbeiten keine Gefahren für die in Bäumen gelegenen Nester und sie selbst ausgehen. Nester werden daher sogar in unmittelbar an Baubereiche angrenzenden Bäumen angelegt (s. Abb. 6) und erfolgreich bebrütet.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein
Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG
Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein
Ausnahme erforderlich
Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
Ausnahme nicht erforderlich
Artenschutzprüfung abgeschlossen
5. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!
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Art Nr. 2: Star
Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)
1. Allgemeine Angaben
1.1 Schutzstatus und Gefährdungsstufe
FFH-RL-Anhang IV-Art RL Deutschland: 3
Europäische Vogelart RL Hessen: -
1.2 Erhaltungszustand (Bewertung nach Ampelschema)
2.1.1 Brutplatz / Lebensraum: - Vielzahl unterschiedlicher Landschaften vom Park bis zu Waldrändern geschlossener Laubwälder (Bauer et al. 2005).
- Nest in Höhlen, Nistkästen, Naturhöhlen (Bauer et al. 2005), auch an Gebäuden (diverse eigene Beobachtun-gen).
2.1.2 Nahrung / Nahrungssuchraum: Vielseitig und jahreszeitlich wechselnd: Im Frühjahr und Früh-sommer vor allem Insekten und deren Larven sowie andere Wirbellose der obersten Bodenschichten; im Sommer und Herbst fast ausschließlich Beeren und Obst (Bauer et al. 2005).
2.1.3 Wanderung / Rast: Standvogel, Teilzieher und Kurzstreckenzieher (Bauer et al. 2005).
2.1.4 Phänologie: - Wegzug: Ab Mitte Juli, hauptsächlich August / Septem-ber, seltener Anfang Oktober (Glutz von Blotzheim, 1994).
- Heimzug: Ausnahmsweise Ende März, hauptsächlich Mitte April – Mitte Mai (Glutz von Blotzheim 1994).
nach Bauer et al. (2005):
- Legebeginn: Hauptzeit Anfang April.
- Gelegegröße: 4-6.
- Brutdauer: 12-13 Tage.
- Nestlings und Führungszeit: Juvenile verlassen Nest nach 18-21 d.
- Jahresbruten: 1-2.
- Ende der Brutzeit: Ende Juli.
2.1.5 Verhalten: Tagaktiv, Tag- und Nachtzieher (Bauer et al. 2005).
2.1.6 Sterblichkeit / Alter: - Sterblichkeit: 60 - 73 % im ersten Jahr, 50 - 68 % für Adulte (Bauer et al. 2005).
- Ältester Ringvogel: 22 Jahre (Bauer et al. 2005).
- Generationslänge: < 3,3 Jahre (Bauer et al. 2005).
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Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)
2.2 Verbreitung
Europa: 23 Mio. - 56 Mio. Bp. (BirdLife International 2004).
Deutschland: 3 - 4 Mio. Tiere (Gedeon et al. 2014).
Hessen: 186.000 - 243.000 Reviere (Stübing et al., 2010).
Vorhabenbezogene Angaben
3. Vorkommen im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell
Lagepläne und weitere Darstellungen zu den Nachweisen:
• Karte 1;
• Tabelle 2.
Innerhalb des Plangebiets konnten keine Reviere des Stars nachgewiesen werden.
Ein Revier lag etwas südlich des Plangebiets – vermutlich an einem Gebäude.
4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?
ja nein
• Direkte, baubedingte Zerstörung: Brutplätze des Stars sind nicht direkt betroffen.
• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Es kommt zu keinen Veränderungen – etwa in Bezug auf die Nahrungsverfügbarkeit oder zu-künftige Brutplatzoptionen - die für den Star relevant sind.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG) – ohne CEF-Maßnahmen?
ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch CEF-Maßnahmen gewähr-leistet werden?
ja nein
Punkt d) ist gegenstandlos.
Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhe-stätten“ tritt ein!
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein
• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Es werden keine Brutplätze zerstört.
• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikante Zunahme von Kollisionen ist in Bezug große Glasfassaden, vor allem wenn diese naturnahe Strukturen wiederspiegeln, nicht von vornherein ausgeschlossen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Umzusetzen ist Vermeidungsmaßnahme 1 – Einsatz von Vogelschutzglas bei Ganzglasfassaden.
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen eine signi-fikant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?
ja nein
Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 ist eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos hinrei-chend sicher auszuschießen.
Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein
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Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)
4.3 Störungsbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
a) Können die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten gestört werden?
ja nein
Stare sind in keiner Weise störungssensibel. Sie brüten in z.T. extrem gestörter Umgebung (eigene Beobachtungen z.B. Kraftwerksgebäude, direkt an Frankfurter Ausfallstraße, Wohnsiedlungen in Ge-bäuden etc., vgl. auch Garniel & Mierwald, 2010).
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein
Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG
Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein
Ausnahme erforderlich
Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
Ausnahme nicht erforderlich
Artenschutzprüfung abgeschlossen
5. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und be-rücksichtigt worden:
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!
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1.2 Erhaltungszustand (Bewertung nach Ampelschema)
Europa: unbekannt günstig ungünstig -
unzureichend
ungünstig -
schlecht
Deutschland:
kontinentale Region unbekannt günstig ungünstig -
unzureichend
ungünstig -
schlecht
Hessen: unbekannt günstig ungünstig -
unzureichend
ungünstig -
schlecht
2. Charakterisierung der betroffenen Art
2.1 Lebensraumansprüche / Verhaltensweisen
2.1.1 Brutplatz / Lebensraum: • Offene und halboffene Landschaften mit abwechslungsrei-chen, mosaikartigen Strukturen. In Obstwiesen, Siedlun-gen, Alleen, Parks und an Waldrändern (Bezzel, 1993).
• Nest auf äußeren Ästen in Bäumen und Sträuchern mit Sichtschutz, 1 - 12 m hoch (Bezzel 1993).
• Raumbedarf zur Brutzeit (erforderliche Habitatgröße für er-folgreiche Reproduktion): < 1 - > 3 ha (Flade, 1994).
• Eigene Beobachtungen: Stieglitze besiedeln zum Teil in ho-hen Dichten zunehmend das Innere von Siedlungen, sofern hier eine gewisse Mindestbegrünung mit Bäumen (oft auch jungen) gegeben ist. Entlang von Alleen, Parks, durchgrün-ten Gartenstädten oder jungen Wohnsiedlungen gehört der Stieglitz inzwischen zu den häufigsten Brutvogelarten.
2.1.2 Nahrung / Nahrungssuch-raum:
• Herbivor bzw. granivor, kleine Sämereien, selten auch In-sekten (Bezzel 1993).
• Abhängig vom Nahrungsangebot direkt von den jeweiligen Pflanzen im Nahrungsgebiet (Bezzel 1993).
2.1.4 Phänologie: • Wegzug: Ende August bis Mitte November (Bezzel 1993).
• Heimzug: Ende Februar bis Anfang Mai (Bezzel 1993).
• Brut: Monogame Saisonehe, zwei Jahresbruten. Vollge-lege: 4 - 6 Eier, Legebeginn: Ende April – Mai; späteste An-fang August; späteste flügge Jungvögel bis Ende Au-gust/Mitte September (Bezzel 1993).
2.1.5 Verhalten: Nester zum Teil in lockeren Gruppen. Außerhalb der Brutzeit fast immer in Trupps. Jungvogeltrupps und Herbstschwärme übernachten gemeinsam (Bezzel 1993).
2.1.6 Sterblichkeit / Alter: • Sterblichkeit: im 1. Jahr in Tschechien 76 %; in Großbritan-nien 66 %, bei Adulten 63 % / J. (Bauer et al. 2005).
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• Art der Gruppe 4: Brutvögel mit untergeordneter Lärmemp-findlichkeit; Effektdistanz gegenüber viel befahrenen Stra-ßen: 100 m (Garniel & Mierwald, 2010).
2.2 Verbreitung
Europa: Häufiger Brutvogel mit 12 Mio. bis 29 Mio. Bp. (BirdLife International 2004).
Deutschland: 275.000 bis 410.000 Reviere (Gedeon et al. 2014).
Hessen: 30.000 bis 38.000 Reviere (Stübing et al., 2010).
Vorhabenbezogene Angaben
3. Vorkommen im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Lagepläne und weitere Darstellungen zu den Nachweisen:
• Karte 1;
• Tabelle 2.
Der Stieglitz konnte mehrfach revieranzeigend im Umfeld festgestellt werden. Er ist in Eschborn Süd als mindestens mäßig häufig einzustufen.
4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?
ja nein
• Direkte, baubedingte Zerstörung: Brutplätze des Stieglitzes werden nicht zerstört.
• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Eine relevante Beeinträchtigung essenzieller Nahrungshabitate ist auszuschließen. Der Stieglitz nimmt bei der Nahrungssuche auch größere Strecken in Kauf, findet aber in Gewerbegebieten stets genügend Nahrungsquellen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-gene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?
ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?
ja nein
Punkt d) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein!
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein
• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Die Zerstörung von Lebensstätten und damit einher-gehender Tötungen / Verletzungen kommen nicht in Betracht.
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• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikant erhöhte Kollisionsgefährdung ist in Bezug auf Ganzglasfassaden nicht grundsätzlich auszuschließen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Umzusetzen ist Vermeidungsmaßnahme 1 – Einsatz von Vogelschutzglas bei Ganzglasfassaden.
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen ein signifi-kant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?
ja nein
Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 ist eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos hinrei-chend sicher auszuschießen.
Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein
4.3 Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wildlebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?
ja nein
Stieglitze sind nicht störungssensibel (s. Schilderungen oben und vgl. Garniel & Mierwald, 2010).
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Punkt b) ist gegenstandslos.
c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein
Punkt c) ist gegenstandslos.
Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein
Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG
Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein
Ausnahme erforderlich
Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
Ausnahme nicht erforderlich
Artenschutzprüfung abgeschlossen
6. Zusammenfassung
Folgende fachlich ge-eigneten und zumut-baren Maßnahmen sind in den Planunter-lagen dargestellt und berücksichtigt wor-den:
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!
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3 Artenschutzrechtliche Beurteilung
Zusammenfassend lassen sich aus den Ergebnissen der faunistischen Kartierungen und der
Artenschutzprüfung (Einzelartenprüfung und vereinfachte Prüfung [Anhang 1]) folgende
Schlüsse ziehen:
1. Im Plangebiet konnten keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen
werden. Konkret untersucht wurden Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis).
Keiner weiteren Untersuchung bedurften die Fledermäuse, da regelmäßig genutzte
Quartiere in den wenigen und keine Baumhöhlen aufweisenden Grünflächen hinrei-
chend sicher ausgeschlossen werden konnten.
2. Auch Vogelarten mit ungünstigem Erhaltungszustand brüteten nur außerhalb des Plan-
gebiets, wobei Star, Stieglitz und Saatkrähe auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Geltungsbereich vorkamen.
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände folgt daraus:
• Eine Verletzung des Tötungsverbots kommt nur in Bezug auf den Anflug auf Ganzglas-
fassaden in Betracht. Vor allem, wenn diese naturnahe Strukturen widerspiegeln oder
einen Durchblick auf solche Strukturen erlauben (von Lindeiner, Nipkow, & Schneider,
2010), könnten Vögel die Scheiben nicht rechtzeitig erkennen und kollidieren. Damit
solche Kollisionen hinreichend sicher unter der artenschutzrechtlichen Erheblichkeits-
schwelle des „signifikant erhöhten Mortalitätsrisikos“ bleiben, wird ab einer Glasfläche
von mehr als 3 m² als wirkungsvolle Vermeidungsmaßnahme hier der Einsatz von Vo-
gelschutzglas festgesetzt.
Umzusetzen ist daher die Vermeidungsmaßnahme 1: Glasflächen mit mehr als 3 m²
Fläche (insbesondere Ganzglasfassaden) sind unter Verwendung von Vogelschutz-
glas herzustellen.
• Das Verbot der Schädigung geschützter Lebensstätten wird letztlich nicht wirksam.
Das gilt auch für Funktionsverluste, die ggf. zur Aufgabe von geschützten Lebensstät-
ten führen könnten.
• Auch eine Verletzung des Störungstatbestandes kommt nicht in Betracht. Arten, die
sich bisher mit den massiven Störungen im Gewerbegebiet Eschborn Süd arrangieren
konnten, werden dies auch zukünftig können. Das gilt im Besonderen auch für die Brut-
kolonien der Saatkrähe.
Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 zum Schutz vor einem signifikant erhöhten Vo-
gelschlag an Glasfassaden stehen der Planung somit aus gutachterlicher Sicht keine
artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Planungsbüro Gall (2020) Eschborn – B-Plan Nr. 256 Artenschutzrechtliche Beurteilung
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Verwendete Literatur
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Planungsbüro Gall (2020) Eschborn – B-Plan Nr. 256 Artenschutzrechtliche Beurteilung
X Vorkommen: Vereinzelter Brutvo-gel im Bereich von Gehölzen.
Verbotstatbestände:
• Tötungsverbot: Direkte Tö-tungen / Verletzungen sind sicher auszuschließen, da keine Eingriffe in Gehölze vorgesehen sind. Kollisions-gefährdungen werden durch Vermeidungsmaßnahme 1 wirkungsvoll verringert.
• Schädigungsverbot: Siehe bei Tötungen.
• Störungsverbot: Nicht ein-schlägig, da bei der häufigen Art Rückwirkungen auf den Erhaltungszustand ausge-schlossen werden können. Die Störungssensibilität ist ohnehin sehr gering.
V 1
Ringeltaube Columba palumbus
nachge-wiesen
Brut-vogel
X Vorkommen: Mäßig häufiger Brutvogel in Bäumen und höheren Gehölzen.