BRIDGES Consulting Public Affairs & Management ___________________________________ Sachstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - __________________________________ Dortmund, den 17.06.2004. Wer ist BRIDGES ?. BRIDGES Consulting Public Affairs & Management. - PowerPoint PPT Presentation
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Die Agentur für Arbeit (oder die optierende Kommune) benennt dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine/n
persönliche/n Ansprechpartner/in (Fallmanager, Fallzahl 1:75) und schließt fallbezogen eine Eingliederungs-
vereinbarung für 6 Monate ab (§ 15 SGB II).
Die Agentur für Arbeit (oder die optierende Kommune) benennt dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine/n
persönliche/n Ansprechpartner/in (Fallmanager, Fallzahl 1:75) und schließt fallbezogen eine Eingliederungs-
vereinbarung für 6 Monate ab (§ 15 SGB II).
Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach
§ 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen -
z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld.
Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach
§ 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen -
z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Nach § 16 (3) Satz 1 SGB II sind damit alle möglichen Formen gemeint, die nicht von § 16(1), (2) erfasst sind. Nach § 16(3) Satz 2 SGB II kommen auch zusätzliche
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen (bei Zahlung von Mehraufwandentschädigung) dafür in Frage, ohne das
dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Nach § 16 (3) Satz 1 SGB II sind damit alle möglichen Formen gemeint, die nicht von § 16(1), (2) erfasst sind. Nach § 16(3) Satz 2 SGB II kommen auch zusätzliche
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen (bei Zahlung von Mehraufwandentschädigung) dafür in Frage, ohne das
Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfezur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft:
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
(nach einem festgelegten Zeitplan).
Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit-Suchende.
Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
Einkommensberechnung und Vermögensanrech-nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort-abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu-stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs-erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim-mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha-lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge-sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Einkommensberechnung und Vermögensanrech-nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort-abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu-stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs-erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim-mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha-lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge-sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu-stimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord-nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werdenInhalt u. a.:
Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre-chende Eingliederungsmaßnahmen!
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu-stimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord-nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werdenInhalt u. a.:
Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre-chende Eingliederungsmaßnahmen!
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ist am 14. Mai im Bundesrat abgelehnt worden:
Die Organleihe wird von Seiten der Union sowie teilweise von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände abgelehnt, da diese die kommunalen Stellen an die Vorgaben der Bundesagentur und ihre Weisungen binde.Gefordert wird eine weitgehende Unabhängigkeit entsprechend dem Entschließungsantrag des Bundestags zu HARTZ IV. Dessen Umsetzung würde eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen notwendig machen, die verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und eine Grundgesetzänderung erfordern würde. Diese ist nach Auffassung der Bundesregierung im Bundesrat z. Z. nicht mehrheitsfähig.
Eine vollständige Unabhängigkeit der Kommunen wiederum ist nicht vorstellbar, wenn der Bund wesentliche Teile der Kosten trägt.
Heute – 17.06. – Vermittlungsausschuss, (vielleicht) noch einmal 30. Juni. Die letzte Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause am findet am 9. Juli 2004 statt.
Sicherstellung der versprochenen finan- ziellen Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro:
•Bundesregierung und DST schlagen als Lö-sung eine Revisionsklausel und eine quotale Beteiligung der BA an den Kosten der Unterkunft vor.
Sicherstellung der rechtzeitigen Daten-erfassung und Arbeitsfähigkeit der IT-Systeme:
• Der Verwaltungsrat der BA stellte am 24. Mai 2004 „Risiken aufgrund der engen Zeitplanung“ und „eine große Verantwort-ung“ dafür bei der „Politik – Bund, Länder Kommunen“ fest.
Sicherstellung der Umsetzung des weiteren Umbaus der BA – u. a. Ein-richtung von Job-Centern:
• Der Verwaltungsrat stellte am 24. Mai fest: „Damit (ALG II - Einführung) verzö-gert sich der verbesserte Service für die Arbeitslosengeld I Kunden der BA“
Sicherstellung eines ausreichenden Eingliederungstitels:
• in der vom Bundestag am 29.04.2004 angenommenen Entschließung werden für 2005 als „Gesamtintegrationsbudget“
9,15 Mrd. Euro als notwendig angesehen –aber: Je nach Basisjahr unzureichend!
Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen:
Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
• einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher,• anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin-gung aus einer Hand.
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Sicherung der Auszahlung der Leistungen
• Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Entscheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als „Außenstellen“ der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstellen nur an einer Stelle.
• Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gutscheine.• Datenzusammenstellung und -übermittlung für die bereits
vorhandenen Leistungsfälle. VO sagt: Getrennte Bescheidung!• Wie können vorhandene (weitestgehend vollständige) kommunale
Daten aus vorhandenen IT Systemen übertragen werden? BA sagt: Überhaupt nicht!
• Welche (rechtlich verbindlichen) Dokumente sind notwendig und werden von beiden Seiten akzeptiert?
• Wie können bewährte kommunal eingesetzte Zahlungssysteme – und das vorhandene kommunale Anwendungs-know-how - beibehalten werden? BA sagt: Eigentlich nur Nutzung BA System vorgesehen!
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsorganisation der ARGE
• Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen.
• Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). • Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office). • Organisation des Kontakts zu ausbildenden oder einstellenden
Unternehmen (Vermittlungsgeschäft).• Fallmanagement – was heißt „Leistungen aus einer Hand“
konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungs-gewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt.
• Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mit-arbeiter oder beauftragte Dritte.
• Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht?
• Grundlegende Aufbau- und Ablauforganisation der ARGE.
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Personalkonzept
• Festlegung der qualitativen und quantitativen Soll Personal-bedarfe.
• Personaleinsatzplanung (Ist-Personal) für die ARGE:• wer wird,• für welche Aufgaben, • aus welchen bisherigen Arbeitsbereichen, • mit welcher Qualifikation und• mit welcher Entlohnung,
in die ARGE delegiert und wie und wo werden fehlende Kapazitäten „eingekauft“?
• Regelungen zur Mitwirkung der Personalvertretungen.• Grundsätze des Führungskonzeptes der ARGE – Bestimmung
der Methoden des Personalmanagements in der ARGE.• Personalentwicklung für delegiertes Personal – innerhalb der
ARGE und in Zukunft innerhalb der (ehemaligen) Arbeitsbe-reiche/Arbeitgeber.
• Konzept für notwendige Anpassungs-Qualifizierung.
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte
• Nutzung vorhandener/neuer Räumlichkeiten der ARGE Partner• Bereitstellung/Kosten vorhandener und/oder neuer EDV Systeme • Entscheidung über ein eigenes Budget der Arbeitsgemeinschaft• Regelungen zu Entscheidungen über Investitionen:
• welche, • von wem veranlasst und • wie finanziert
• (Vor-)Finanzierung und Erstattung der laufenden Aufwendungen • Regelungen zur Sicherung der Liquidität der ARGE, der Partner,
der Kunden und der mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten
• Finanzcontrolling – Abstimmung, wie die Berichtssysteme der Bundesagentur und der kommunalen Seite jeweils zufrieden stellend bedient werden können
• Abstimmung, wie Finanzwirksame Entscheidungen inhaltlich und formell nach den jeweils geltenden Verfahrensregelungen der ARGE Partner getroffenen werden müssen
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes
• Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates.
• Entscheidung, ob diese Akteure (alternativ zu einer Beirats-funktion) gesellschaftsrechtlich an der ARGE beteiligt werden sollen.
• Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können.
• Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser-bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen).
BRIDGES erarbeitet mit Ihnen das lokale Kooperationsprojekt
BRIDGES begleitet Sie und Ihre Partner
BRIDGES identifiziert mit Ihnen
• Beobachtung der weiteren Entwicklung Optionsgesetz
• Erfahrungstransfer aus Pilotprojekten und Austausch „Good Practice“-Beispiele
• Zusammenbringen wichtiger Akteure
• Lokale Arbeitsmarktanalyse
• Strategieentwicklung
• Konkrete Zielvereinbarungen
• Festlegung Meilensteine
• Kommunikations-politik
• Erarbeitung Koopera-tionsverträge
• Gezielte Personalentwicklung und –vermittlung
• Erfahrungsaustausch mit anderen Projekten
• Relevante Entscheider
• Für die Durchsetzung zu gewinnende Unterstützer
• Finanzierungs- und Umsetzungs-alternativen
Die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Jahr 2005 stellt für Kommunen, Agenturen für Arbeit und Anbieter von Eingliederungsmaßnahmen eine große Herausforderung dar - wir helfen dabei sie zu meistern.