Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig. 4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO 4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand- ortgerechte Laubbäume zu ersetzen. 4.2 Anpflanzen von Bäumen Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn- zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe. 4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule- gen ist. Pro angefangene 200 m 2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume sind anrechenbar. 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO 2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge- schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt. 2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO 2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus- nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen. § 18 BauNVO 2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO 3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB 24 13 30 13 13 13 22 10 25 13 10 24 13 18 20 10 14 13 67 7 10 1 18 9 21 5 10 23 2 23 7 16 21 7 10 2 26 10 5 9 8 22 22 7 22 9 27 5 64 5 27 10 12 67 22 3 6 9 4 22 66 32 3 69 13 38 25 10 38 3 291 39 43 8 43 5 6 27 39 32 4 38 12 38 9 43 67 32 46 166 10 38 8 38 56 32 46 145 11 38 43 4 46 165 64 32 3 43 32 60 164 46 63 32 46 163 65 32 22 46 46 162 46 10 46 23 11 46 47 7 21 46 46 20 6 47 46 252 46 12 2 47 46 13 5 46 61 32 4 47 43 7 47 3 32 44 7 3 46 17 16 46 5 47 2 5 46 18 52 32 4 7 46 14 46 19 1 61 46 15 1 6 2 23 32 2 48 32 1 63 32 47 48 4 4 49 38 32 5 48 6 48 62 32 48 169 170 48 7 48 8 48 49 272 49 271 49 270 2 49 50 32 326 29 9 48 1 49 50 101 150 48 49 210 15 48 1 5 4 1 49 269 49 188 1 54 3 48 2 48 48 98 1 48 14 48 99 48 11 74 115 50 104 50 109 50 111 107 48 24 446 3 49 23 445 23 444 31 2 77 50 116 50 108 50 53 1 78 50 50 82 54 50 50 76 7 50 50 1 65 50 50 6 112 50 32 50 107 50 36 32 67 50 55 50 98 50 81 80 38 50 33 50 106 50 14 50 50 103 113 50 50 34 39 50 102 50 35 50 82 80 104 50 50 59 6 52 80 80 81 50 114 50 37 50 58 50 5 52 94 50 12 97 80 84 50 93 53 80 25 80 105 50 (B 27) Richard-Müller-Stra゚e Richard-Müller-Stra゚e (L 3079) Berliner Stra゚e Leipziger Stra゚e Daimler-Benz-Stra゚e Daimler-Benz-Stra゚e (L 3079) Leipziger Stra゚e Moltkestra゚e Marquardstra゚e Moltkestra゚e Ludwig-Beck-Stra゚e Moritz-Juchheim-Stra゚e Moltkestra゚e Moltkestra゚e SO 2,4 0,7 Hochschule GH 21,00 D D D D D D D D D D D D D SO IV 1,2 0,6 GH 14,00 Studentisches Wohnen MI 1,2 0,6 IV GE 2,4 0,8 GH 14,00 GE 1,6 0,8 GH 10,00 GE 2,4 0,8 GH 21,00 SO 2,4 0,7 Hochschule GH 21,00 SO Hochschule STP / PH 0,8 IV SO 2,4 0,8 GH 21,00 Hochschule GE 1,6 0,8 GH 10,00 SO IV 1,2 0,6 GH 16,50 Studentisches Wohnen SO 2,4 0,7 Hochschule GH 21,00 GE 2,4 0,8 GH 14,00 P H GE 2,4 0,8 GH 14,00 BPL 120 ト1 BPL V8 BPL 20 BPL V8 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 7,50 3 Campus Mitte Campus Süd Campus Nord BPL 120 BPL 120 ト1 BPL 120 BPL V8 BPL 20 BPL 20 Im Sondergebiet "SO Hochschule" sind die zur Gewerbefläche hin orientierten Fassadenabschnitte nur mit Nutzungen zulässig, die auch während des Nachtzeitraumes einen Schutzanspruch analog der Tageszeit, gem. TA-Lärm von 1998, von 60dB(A) beanspruchen können. Ma゚stab Bearbeitet Gezeichnet Zeichen Datum ワbersichtsplan Stadtplanungsamt Postfach 2052 36010 Fulda Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031 e-mail: [email protected] FULDA UNSERE STADT Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 152 "Hochschule" 1:1000 Sc 05.05.2011 05.05.2011 MB Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (ァ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) zu erhaltende Bäume Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) Verkehrsflächen (ァ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (ァ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, ァ 9 Abs.1 Nr. 12, 14, 21 BauGB) Elektrizität Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (ァ 9 Abs. 7 BauGB ) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne Stra゚enverkehrsflächen P Private Stra゚e H Erschlie゚ung Hochschule Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Elektrizität, Abwasser, Wasser, Gas und Telekommikationsmedien Leitungsrecht zu Gunsten der ワWAG (ワberlandwerk Fulda AG) Geh- und Radwegerecht anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (ァ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) Lärmpegelbereich V (LPB) Lärmpegelbereich IV (LPB) Passive Schallschutzmassnahmen (Fenster, Fassade) gem. den Anforderungen nach DIN 4109, Nov. 1989, für Gebäude in den Lärmpegelbereichen IV und V, sh. Schalltechnische Untersuchung D Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz (ァ 5 Abs. 4, ァ 9 Abs. 6, ァ 172 Abs. 1 BauGB) Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (ァ 5 Abs. 4, ァ 9 Abs. 6 BauGB) Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (ァ 5 Abs. 4, ァ 9 Abs. 6 BauGB) D Nachrichtliche ワbernahmen und Hinweise Kartengrundlage Topographie Die in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und ワberquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung. Bahnanlagen Die Errichtung oder トnderung baulicher Anlagen darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährden und ist daher mit der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Stra゚e 10, 60327 Frankfurt a.M. abzustimmen. Bei Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist die Bahn zu beteiligen. Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtung von Parkplätzen, Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, ワberdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Gestaltungssatzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung. Altlasten Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefährdenden Stoffen nicht auszuschlie゚en. Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Wärmepumpen Die Installation von Wärmepumpen ist gem. ァ 17 und ァ 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) erlaubnispflichtig. Heizölanlagen Heizölanlagen sind gem. ァ 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit ァ 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen. Schutz von Bäumen bei Bauma゚nahmen Für den Schutz von Bäumen bei Bauma゚nahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Stra゚en, Abschnitt 4 RAS-LP 4. Freiflächengestaltung Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nachzuweisen ist. Denkmalschutz Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelkulturdenkmäler sowie Gesamtanlagen, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind zeichnerisch gekennzeichnet. Bei geplanten Ma゚nahmen an Einzeldenkmälern und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld ist vorab die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen. Bodendenkmäler Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach ァ 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. vorh. Gebäude vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer 16 2 17 2 Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel V:\Magistrat\Dez3\61\611\Stadt\Projekte\BPL 152 Hochschule\Bauleitplanung\Arbeitspläne\BPL 152 Hochschule 2011-05-05.vwx Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 152 "Hochschule" werden Teile der Bebauungspläne Nr. 20 "Leipziger Stra゚e" und Nr. 120 "Dauerkleingärten Neue Heimat" gegenstandslos. Die Erfassung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Lehnerz" erfolgt aus plangrafischen Gründen und hat keine inhaltlichen トnderungen zur Folge. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl I S.466) Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl. I, S. 58) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.November 2010 (GVBl. I S. 429) Hessisches Naturschutzgesetz HENatG vom 04.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur トnderung des HLPG vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO AUFSTELLUNGSBESCHLUSS durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2010 Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) BEKANNTMACHUNG des Aufstellungsbeschlusses am 10.07.2010 in der Fuldaer Zeitung Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) INFORMATION DER ヨFFENTLICHKEIT Der Termin für die Beteiligung der ヨffentlichkeit wurde am 10.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 19.07.2010 bis 19.08.2010 zur Einsichtnahme aus. Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) INFORMATION DER BEHヨRDEN Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.07.2010 über die Planung unterrichtet und zur トu゚erung aufgefordert. Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) OFFENLEGUNG Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 12.03.2011 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 21.03.2011 bis 21.04.2011 zur Einsichtnahme aus. Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) BETEILIGUNG DER BEHヨRDEN Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2011 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) SATZUNGSBESCHLUSS durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2011 Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) RECHTSKRAFT Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 25.06.2011 rechtskräftig. Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) Verfahrensvermerke M G Gemischte Bauflächen (ァ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) Gewerbliche Bauflächen (ァ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) Sonderbauflächen (ァ 1 Abs. 1 Nr.4 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (ァ 9 (1) Nr. 2 BauGB, ァァ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Flächen für Gemeinbedarf (ァ 9 Abs.1 Nr. 5) Feuerwehr Art der baulichen Nutzung (ァ 5 Abs. 2 Nr. 1, ァ 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - ァァ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO) Planzeichenerklärung Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Ma゚es der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Gebäudehöhe als Höchstma゚ Geschossflächenzahl Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse als Höchstma゚ Hochschule SO Zweckbestimmung: Hochschule Hochschule STP / PH Hochschule Stellplätze / Parkhaus Studentisches Wohnen Hochschule Studentisches Wohnen Ma゚ der baulichen Nutzung (ァ 5 (2) Nr. 1, ァ 9 (1) Nr. 1 BauGB, ァ 16 BauNVO) 1,2 0,4 IV GH 13,50 z.B. z.B. z.B. z.B. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO 1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor- derlich sind, zulässig. 1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig. 1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu- dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig. 1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al- ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver- waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke. Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels- betriebe. 1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge- schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we- sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein- zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO. Textliche Festsetzungen