Abschluss Dauer Unterrichtsstunden Teilnahmegebühr Prüfungsgebühr Lernmittel ZFU-Nummer 23.06.2022 Seite 1 von 15 Bilanzbuchhalter IHK (m/w) Bachelor Professional of Accounting (CCI)* 09402 502-553 [email protected]www.eckert-schulen.de AUF EINEN BLICK Vollzeit bundeseinheitliche IHK-Prüfung 5 Monate ca. 700 3.800,00 EUR verteilt auf monatliche Raten variiert, je nach prüfender IHK Preis auf Anfrage Teilzeit bundeseinheitliche IHK-Prüfung 21-23 Monate ca. 660 3.800,00 EUR verteilt auf monatliche Raten variiert, je nach prüfender IHK Preis auf Anfrage Inhalt * Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen * Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten * Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen * Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen * Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden * Ein internes Kontrollsystem sicherstellen * Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Anforderungen des $53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren, 2. einen der folgenden Abschlüsse: a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als Fachkaufmann oder Fachkauffrau, b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin oder c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauf folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentlicheBezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- undRechnungswesen erworben worden sein. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder aufandere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Inhalt * Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften
zu Abschlüssen führen * Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten * Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen * Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und
überwachen * Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden * Ein internes Kontrollsystem sicherstellen * Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und
externen Partnern sicherstellen
Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Anforderungen des $53c desBerufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkanntenkaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einerBerufsausbildungsdauer von drei Jahren,
2. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung aufGrund des Berufsbildungsgesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder alsFachkaufmann oder Fachkauffrau,
b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt oder als Staatlichgeprüfte Betriebswirtin oder
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorabschlusseiner staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einerBerufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichenAusbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauf folgende,mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c undNummer 3 muss inhaltlich wesentlicheBezüge zu den in § 2 Absatz 3genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichenFinanz- undRechnungswesen erworben worden sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durchVorlage von Zeugnissen oder aufandere Weise glaubhaft macht,Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die derberuflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zurPrüfung rechtfertigen.