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BGB AT - WillensmängelI. Konsens/Dissens– Konsens
– Dissenz
II. Mängel bei der Willensäußerung– Unbewusstes Abweichen Wille/Erklärung (=Irrtum)
– Bewusstes Abweichen Wille/Erklärung
III.Mängel bei der Willensbildung– Motivirrtum
– Eigenschaftsirrtum
– Arglistige Täuschung
– Drohung
Legende
„~“ = Entspricht
„[§x]“ = Zugehörige Gesetzesnorm
„/“ = Alternative
„→“ = Folgend aus Vorigem
„←“ = Voraussetzung für Voriges
I. Konsens/Dissens
a) Konsens
= Übereinstimmung...● ...der Geschäftswillen der Vertragsschließenden
oder● ...des objektiven Sinnes der Willenserklärungen
b) Dissens
= Nichtübereinstimmung von Angebot und Annahme...● ...weil sich die Willenserklärungen nicht decken
oder● ...weil Willenserklärungen objektiv mehrdeutig sind
a) Konsens
Übereinstimmung der WE*
● Auslegung von Angebot & Annahme nach inneren Willen:
→ Innere Willen stimmen überein, unabhängig was erklärt wurde (falsa demonstratio non nocet)
→ Konsens
oder
→ Innere Willen stimmen nicht überein
→ objektive Auslegung
*Willenserklärungen
a) Konsens
Übereinstimmung der WE
● Auslegung von Angebot & Annahme nach objektiven Sinn:
→ Objektiver Sinn beider Erklärungen stimmt überein
→ Konsens
oder
→ Objektiver Sinn beider Erklärungen stimmt nicht überein
→ Dissens
b) Dissens
Nichtübereinstimmung der WE
● Willenserklärungen decken sich nicht:
Beispiel: A will B ein Buch für 15€ verkaufen, B will es für 10€ kaufen
→ Kein Vertrag● Willenserklärungen sind objektiv mehrdeutig
Beispiel: A und B wollen einen Kaufvertrag über 1000$ schließen, klären aber nicht, ob es kanadische oder amerikanische Dollar sein sollen.
→ Kein Vertrag
II. Mängel bei Willensäußerungen
a) Unbewusstes Abweichen Wille/Erklärung
= Irrtum
– Inhaltsirrtum
– Erklärungsirrtum
– Unrichtige Übermittlung
– Folgen
b) Bewusstes Abweichen Wille/Erklärung
– Geheimer Vorbehalt
– Scherzerklärung
– Scheinerklärung
a) Unbewusstes Abweichen W/E
● Inhaltsirrtum [§119 I� ]
– Abgegebene Erklärung = Gewollte Erklärung
aber
– Inhalt der Erklärung ≠ Gewollter Inhalt der Erklärung
Beispiel: B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6 bestellt er einen Dutzend Tonnen Kies (Ein Dutzend sind 12).
● Erklärungsirrtum [§119 I]
– Abgegebene Erklärung ≠ Gewollte Erklärung
Beispiele: Verschreiben, versprechen, vergreifen, etc.
– Verdeckt oft ein anderes Rechtsgeschäft (=dissimuliertes Geschäft)
→ Ziel: Täuschung Dritter
– Beispiel: A will B ein Grundstück für 600.000€ verkaufen. Um Steuern zu sparen setzten sie einen Vertrag mit Kaufpreis 400.000€ auf*. B bezahlt trotzdem 600.000€**.
= Irrtum über Umstände, die für den Geschäftswillen bedeutsam sind.
● findet vor der eigentlichen Willenserklärung statt
● Grundsätzlich irrelevant für das Geschäft
● Beispiel: A möchte B heiraten. Er kauft deswegen einen Verlobungsring. Erst nach dem Kauf erfährt A jedoch, dass B derweilen mit C fremd gegangen ist. A hätte den Ring nicht kaufen wollen, wenn er von diesen Umständen gewusst hätte. Er hat also in den Umständen, die für den Geschäftswillen bedeutsam sind geirrt. Das kann jedoch dem Verkäufer des Ringes rechtlich egal sein.
b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]
= Irrtum über eine Eigenschaft der Sache oder Person die für im Verkehr als wesentlich angesehen werden
● Ausnahme des Motivirrtums, rechtlich relevant wenn:
← Irrtum← Eigenschaft einer Sache oder Person← Verkehrswesentlich
b) Eigenschaftsirrtum [§119 II]● Eigenschaft einer Person oder Sache:
← Geschäftspartei oder Dritter← unmittelbarer Bezug zum Rechtsgeschäft← prägende Merkmale von gewisser Dauer (Person)← wertbildender Faktor, nicht Wert selber (Sache)
● Beispiele wertbildender Faktoren: Original oder Fälschung (Kunstwerk), mit Autogramm oder ohne (Erstausgabe eines Buches), Lage und Bodenbeschaffenheit (Grundstück)
● Gegenbeispiel: A kauft wissentlich ein gefälschtes Elvis-Presley-Autogramm und glaubt es für 300€ weiterverkaufen zu können. Tatsächlich kann er es aber nur für 200€ loswerden → Irrtum über den Wert (hier Verkaufswert), aber nicht einen wertbildenden Faktor
– Drohendes Übel oder Erfolg der Drohung widerrechtlich → widerrechtliche Drohung
– Drohendes Übel und der Erfolg der Drohung sind rechtmäßig → keine widerrechtliche Drohung
– Beispiel: B schuldet A Geld. A will es (rechtmäßig) wieder haben
a) A stellt B Prügel in Aussicht, wenn er ihm das Geld nicht zahlt.→ Widerrechtliches Übel gedrohtb) A stellt B in Aussicht ihn (rechtmäßig) anzuzeigen, wenn er ihm das Geld nicht zahlt.→ keine widerrechtliche Drohung (weder Erfolg noch Übel)