182230/2013 1/2 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 54 RR 54 TOP 4 6 Datum 05.12.2013 12.12.2013 Ansprechpartner/in: Frau Gruß Telefon: 0211/475-2354 Bearbeiter/in: Herr Axt 0211/475-2355 86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan (Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) hier: Erarbeitungsbeschluss Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates: 1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG) die Erarbeitung der 86. Änderung des Regional- plans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99). 2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver- fahren aufzufordern (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweist. 3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Regionalplanänderung Stellung zu nehmen (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Hierzu wird die Regionalplanänderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von einem Monat öffentlich aus- gelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gemacht. gez. Anne Lütkes Düsseldorf, den 29.10.2013
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182230/2013 1/2
BEZIRKSREGIERUNG
DÜSSELDORF
SITZUNGSVORLAGE
Sitzung Nr.
StA
VA
PA 54
RR 54
TOP 4 6
Datum 05.12.2013 12.12.2013
Ansprechpartner/in: Frau Gruß Telefon: 0211/475-2354 Bearbeiter/in: Herr Axt 0211/475-2355
86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan (Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) hier: Erarbeitungsbeschluss
Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates:
1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG) die Erarbeitung der 86. Änderung des Regional-plans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99).
2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver-fahren aufzufordern (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweist.
3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Regionalplanänderung Stellung zu nehmen (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Hierzu wird die Regionalplanänderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von einem Monat öffentlich aus-gelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gemacht.
gez. Anne Lütkes
Düsseldorf, den 29.10.2013
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Inhaltsverzeichnis / kurze Sachverhaltsschilderung: Die Stadt Haan hat eine Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Bereich Düsseldorfer Straße beantragt. Beabsichtigt ist die Umwandlung eines Teils einer bisherigen Darstellung eines Bereiches für ge-werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) in einer Größenordnung von ca. 15 ha.
In den vergangenen Jahren hat sich die Gewerbestruktur entlang der Düsseldorfer Straße verändert. Heute findet sich hier eine Mischnutzung aus Gewerbe, Einzel-handel, Dienstleistung und Wohnen. In Hinblick auf in dem Bereich vorhandene Wohnnutzungen sind die mit einem Industriegebiet typischerweise verbundenen Immissionen nicht verträglich. Der von der 86. Änderung des Regionalplanes er-fasste Bereich erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung eines GIB mit vorrangig emittierenden Betrieben. Durch die mit der Darstellung eines ASB verbundene Öffnung für großflächigen Einzelhandel werden auch die Voraussetzungen für eine Verlagerung eines Baumarktes incl. Gartencenter, wel-cher am derzeitigen Standort über keine Entwicklungs- und Erweiterungsmöglich-keiten verfügt, geschaffen. Vor dem Hintergrund konkret vorliegender Ansied-lungsinteressen hat die Stadt Haan ein zeitlich drängendes Erfordernis zur Einzel-änderung des Regionalplanes vor der Gesamtplanfortschreibung geltend gemacht.
Gemäß § 9 ROG ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen – hier des Regio-nalplans (GEP 99) – eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Für die 86. Regionalplanänderung wurde eine über-schlägige Prüfung der Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchgeführt, welche zu dem Ergebnis kam, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf-grund der Planänderung zu erwarten sind, so dass auf die Durchführung einer Stra-tegischen Umweltprüfung verzichtet wird.
Da mit der Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) letztendlich eine Darstellung entsprechend der tatsächlich bereits vorhandenen Nutzungsstruktur erfolgt, wird von der in § 10 Abs. 1 ROG i. V. m. § 13 Abs. 1 LPlG vorgesehenen Möglichkeit der Fristverkürzung Gebrauch gemacht. Vorgesehen ist eine Beteiligungsfrist sowie eine Auslegungsfrist von jeweils einem Monat.
86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2
Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 1
Begründung zum Erarbeitungsbeschluss
der 86. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan
(Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) 1. Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung Die Stadt Haan hat für einen südlich der Düsseldorfer Straße gelegenen Teil eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) eine Änderung des Regi-onalplans in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) beantragt. Anlass dafür ist der bereits vollzogene Strukturwandel auf einer ca. 15 ha großen Fläche. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich eines insgesamt ca. 35 ha großen Areals, welches beiderseits der Ohligser Straße (L 288) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen dargestellt ist. Im Norden, Süden und Osten schließt an den Ände-rungsbereich die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich an. Im Westen grenzt der Bereich an die Darstellung eines Waldbereichs, welche von einem Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) überlagert ist. In den vergangenen Jahren hat sich die Gewerbestruktur entlang der Düsseldorfer Straße verändert. Heute findet sich hier eine Mischnutzung aus Gewerbe, Einzelhan-del, Dienstleistung und Wohnen. Die vorhandene gemischte Struktur soll vor dem Hintergrund des intakten Siedlungsgefüges erhalten und weiterentwickelt werden. In Hinblick auf in dem Bereich vorhandene Wohnnutzungen sind die mit einem Indu-striegebiet typischerweise verbundenen Immissionen nicht verträglich. Der von der 86. Änderung des Regionalplanes erfasste Bereich erfüllt somit nicht mehr die Vo-raussetzungen zur Weiterentwicklung eines GIB mit vorrangig emittierenden Betrie-ben. Die vorhandenen Nutzungen, sowie die nachfolgend beschriebenen vorgesehe-nen zukünftigen Ergänzungen, können hingegen über einen ASB sinnvoll gesteuert werden. Eine zurzeit mindergenutzte Teilfläche im Westen des Änderungsbereichs ist im Rahmen der in Aufstellung befindlichen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Haan von 2006 für eine Entwicklung als Sonderlage des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten vorgesehen. Für einen Baumarkt incl. Gartencenter gibt es – aufgrund begrenzter Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten am derzeitigen Standort an der Böttin-ger Straße – ein entsprechendes Ansiedlungsinteresse. Daher strebt die Stadt Haan aktuell u. a. die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes an. Eine solche Ausweisung darf gemäß Ziel 1 des Landesentwicklungsplanes (LEP) – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nur innerhalb von Allgemeinen Siedlungsbe-reichen erfolgen. Ergänzend sollen Wohnbauflächen und Bereiche für gewerbliche Nutzungen vorgesehen werden. Aufgrund der in direkter Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen ist die im GIB zurzeit noch vorhandene Reservefläche nicht mehr industriell nutzbar. Mit der Dar-stellung als ASB bleibt eine gewerbliche Nutzung möglich, so dass mit der Rück-nahme der Darstellung als GIB an diesem Standort faktisch keine Veränderung der Nutzbarkeit der Fläche für gewerbliche Zwecke einhergeht.
86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2
Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 2
2. Begründung für die Verkürzung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG
Durch die Streichung der bisherigen Darstellung GIB und die zukünftige Darstellung ASB im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf erfolgt lediglich eine Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Standortes. Insoweit wird eine dem Verfahrensinhalt angemessene Beteiligungsfrist und eine Auslegungsfrist von jeweils einem Monat gemäß § 10 Abs. 1 ROG i. V. m. § 13 Abs. 1 LPlG vorgesehen. 3. Strategische Umweltprüfung Gemäß § 9 Raumordnungsgesetz ist im Rahmen der Aufstellung von Raumord-nungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann jedoch bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung ab-gesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden (Screening). Die Planänderung erstreckt sich auf einen vergleichsweise kleinen Raum, der im Siedlungsgefüge liegt und der zum größten Teil zurzeit bereits baulich genutzt wird. Außerdem handelt es sich sowohl bei der bisherigen als auch der zukünftigen Plan-darstellung um siedlungsräumliche Darstellungen – eine Neuinanspruchnahme von Freiraum ist nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen wurde – entsprechend der Vor-gaben des § 9 Abs. 2 ROG unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, – eine überschlägige Prüfung der Um-weltauswirkungen durchgeführt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung verzichtet werden kann. Den beteiligten öffentlichen Stellen wurde in Form einer Prüfliste zur Vorprüfung des Einzelfalls die Einschätzung der Regionalplanungsbehörde bezüglich der Betroffen-heit der gemäß der Anlage 2 zu § 9 ROG der Prüfung zu Grunde zu legenden Krite-rien übermittelt. Gemäß dieser Einschätzung (siehe Anlage 3) sind aufgrund der Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. 4. Regionalplanerische Bewertung Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt gemäß § 18 Abs. 1 LPlG NRW die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. In Nord-rhein- Westfalen gilt der seit Mai 1995 gültige LEP NRW. Der Planungsraum ist im LEP NRW als Ballungsrandzone dargestellt. Die vorliegende 86. Änderung des Re-gionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist mit den Zielen des LEP NRW vereinbar. Die Planung trägt insbesondere dem Ziel (Flächenvorsorge) C.I.2-2.1 dahingehend Rechnung, dass die Regional- und Bauleitplanung durch die neue Darstellung in ausreichendem Maße Allgemeinen Siedlungsbereich für den re-gionalen und kommunalen Bedarf anbietet. Außerdem entspricht die Planung dem Ziel C.I.-2.3, dem gemäß Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nut-zung brachliegender oder ungenutzter Grundstücke, Vorrang vor der Inanspruch-nahme von Freiflächen im Außenbereich haben. Gemäß dem LEP-Ziel C.II.2-2.2 sind vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche und industrielle Nutzung die Möglichkeiten zur Mobili-sierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen, soweit städtebau- und umwelt-verträglich, auszuschöpfen. Auch der Regionalplan (GEP 99) sieht in Kapitel 1.3,
86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2
Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 3
Ziel 1, Nr. 1 vor, dass in den Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) gewerbliche Betriebe im Bestand gesichert, ausgebaut und angesiedelt werden und insbesondere emittierende Betriebe dort untergebracht werden sollen. Die Nut-zung des hier in Rede stehenden Bereiches durch industrielle bzw. emittierende Be-triebe wäre jedoch aufgrund der umliegenden Wohnnutzungen nicht auf verträgliche Weise möglich. Außerdem können die auf dem Gelände bestehenden gewerblichen Betriebe auch im ASB bestehen bleiben. Neben dem geltenden LEP sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG die in Aufstellung befindli-chen Ziele des neuen LEP (Entwurf vom Juni 2013) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen der Regionalplanung zu berücksichtigen. Nach dem Ent-wurf des Ziels 6.1-1 ist die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend u. a. an der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen Infrastrukturen auszu-richten. Nach dem Entwurf des Ziels 6.1-6 haben Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Auch diesen Vorgaben entspricht die Regionalplanänderung. Die Streichung der Darstellung des GIB ist daher angemessen. Die Planung wird insgesamt als regionalplanerisch verträglich beurteilt. Sie stimmt sowohl mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung als auch mit den kommunalen Stadt-entwicklungszielen – u. a. bezüglich der Entwicklung des Einzelhandels – der Stadt Haan überein. 5. Ergänzende Anmerkungen zum weiteren Verfahren Sollte der Regionalrat in seiner Sitzung am 12.12.2013 den Erarbeitungsbeschluss für die 86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan fassen, würde das weitere Verfahren wie folgt durch-geführt: Die beteiligten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts (siehe Anlage 4) nach § 10 Raumordnungsgesetz i.V. mit § 13 LPlG erhalten danach einen Monat Gelegenheit zu dem Entwurf der Regionalplanänderung Stellung zu nehmen. Gleich-zeitig wird auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sofern erforderlich, soll anschließend die Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG durchgeführt werden. Über die im Rahmen einer eventuellen Erörterung nicht ausgeräumten Anregungen und Be-denken wird der Regionalrat entscheiden und den Aufstellungsbeschluss für die Än-derung des Regionalplans fassen. Anschließend wird die Regionalplanänderung der Landesplanungsbehörde angezeigt.
86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 3
Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: Oktober 2013
Screening-Prüfliste zur Vorprüfung des Einzelfalls bei geringfügigen Änderungen von Regionalplänen 86. Regionalplanänderung für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan
1) Geringfügigkeit der Planänderung Flächengröße der vorgesehenen Planänderung im Vergleich zum Plangebiet
teilräumlich lokal
Größe und Größenverhältnis - Bisherige Darstellung: 15 ha GIB - Neue Darstellung: 15 ha ASB
Veränderung des bisherigen planerischen Grundkonzeptes erheblich unerheblich
Bisherige Ausweisungen und Festlegungen:
- GIB
2) Merkmale des Plans – Angaben zur vorgesehenen Planänderung
Ausmaß der Rahmensetzung
Rahmensetzung für UVP-pflichtige Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG
ja nein
Rahmensetzung für FFH-VP-pflichtige Vorhaben zu prüfen kann ausgeschlossen werden
Rahmensetzung über Bestimmungen zur Zulässigkeit von Vorhaben
Zum Bedarf ja (direkt oder indirekt) nein
Zum Standort ja (direkt oder indirekt) nein
Zur Größe ja (direkt oder indirekt) nein Zur Inanspruchnahme von
Ressourcen ja (direkt oder indirekt) nein
Ausmaß der Beeinflussung anderer Pläne
Rahmensetzung für die Bauleitplanung Rahmensetzung gegeben unerheblich
Rahmensetzung für die Fachplanung Rahmensetzung gegeben unerheblich
Bedeutung für die Einbeziehung von Umwelterwägungen
Schwerpunkt der Einbeziehung von Umweltaspekten
in der Regionalplanung/ in der Planänderung
in nachgeordneten Verfahren
Ausmaß umweltbezogener Wirkungen und Probleme
Rahmensetzung für Vorhaben mit folgenden Wirkfaktoren:
Flächeninanspruchnahme: erheblich unerheblich
Lärm- und Stoffemissionen: erheblich unerheblich
Abfall, Abwasser: erheblich unerheblich
Visuelle Wirkungen: erheblich unerheblich
Trennwirkungen: erheblich unerheblich
Ressourcenverbrauch: erheblich unerheblich
Energieverbrauch: erheblich unerheblich
Bedeutung für die Durchführung von Umweltvorschriften
Zur Umsetzung nationaler oder europäischer Umweltvorschriften notwendig
ja nein
86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 3
Bezirksregierung Düsseldorf - 2 - Stand: Oktober 2013
3) Merkmale des voraussichtlich betroffenen Gebiets
Betroffenheit von Schutzgebieten
Natura 2000-Gebiet möglich kann ausgeschlossen werden
Naturschutzgebiet möglich kann ausgeschlossen werden
Nationalpark möglich kann ausgeschlossen werden Biosphärenreservat und Landschaftsschutzgebiet möglich kann ausgeschlossen werden
gesetzlich geschützter Biotop möglich kann ausgeschlossen werden
Umweltqualitätsnorm im Gebiet bereits überschritten möglich kann ausgeschlossen werden
Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte möglich kann ausgeschlossen werden
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame Landschaften
möglich kann ausgeschlossen werden
Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung