142 Lieferzeit – 1 Arbeitstag · Jetzt anrufen und bestellen: 07261 – 952 777 Material H x B mm Best.-Nr. € Klebefolie 400 x 300 32249 AR 12,15 Kunststoff 400 x 300 32248 AR 16,15 Aluminium 450 x 275 173167 AR 18,15 Resopal ® 385 x 235 173168 AR 16,70 Material H x B mm Best.-Nr. € Klebefolie 170 x 120 173871 AR 5,60 Kunststoff 300 x 200 173872 AR 9,70 Berufsgenossenschaftlicher Aushang Berufsgenossenschaftlicher Aushang Material H x B mm Best.-Nr. € Klebefolie 170 x 120 173873 AR 5,60 Kunststoff 300 x 200 173874 AR 9,70 Handzeichen zum Einweisen gemäß ASR A1.3 Material H x B mm Best.-Nr. € Kunststoff 600 x 400 29763 AR 25,45 Kranbedienung und Kranbetrieb Material H x B mm Best.-Nr. € Kunststoff 300 x 200 2786 AR 9,70 Belastungstabellen für Anschlagmittel gemäß den aktuellen Vorschriften der DGUV (BG) Belastungstabelle Material H x B mm Best.-Nr. € Chemiefaserhebebänder Kunststoff 600 x 400 32230 AR 25,45 Rundstahlketten Gütekl. 8 400 x 600 32237 AR Stahldrahtseile N 400 x 600 32238 AR IV. Betrieb § 28a Allgemeines Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte. § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. D r Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal ftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbe- (3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsiche- rungen nur für die vom Hersteller gemäß Betriebsanleitung vor- gesehenen Auf- und Abrüstvorgänge betätigen. (4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben nachweislich bekannt sind: 1. Hersteller, Importeur oder Lieferer, 2. Baujahr, 3. Fabriknummer, 4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem, 5. Eigengewicht, 6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen, 7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von G (5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastm Heben von Langholz geeignet, w 1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, 2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft, 3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwen- dung einer Bergewinde oder eines Zugmittels, 4. für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlager- plätzen, 5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb, 6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder derglei- chen. § Berufsgenossenschaftlicher Aushang Betriebsvorschriften für Krane §§ 28a - 43 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Januar 2001 Betriebsvorschriften für Krane §§ 28a - 43 DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) Handzeichen zum Einweisen gemäß ASR A 1.3 (Anlage 2) (1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen. (2) Für die in Anhang 2 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen dürfen nur die dort zugeordneten Handzeichen verwendet werden. (3) Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, tragen (z. B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme). Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen (z. B. langnachleuchtend oder retroreektierend) ausgeführt sein. Belastungstabelle für Chemiefaserhebebänder nach DIN EN 1492 Teil 1 Belastungstabelle Rundschlingen und endlose Chemiefaserhebebänder nach DIN EN 1492 Teil 2 und 1 Tragfähigkeit WLL in kg u d Ein Endloshebeband direkt geschnürt umgelegt d farbe Auch an den oberen scharfen Kanten der Last Kantenschutz benutzen! Abweichungen durch Handhabungstoleranzen bis 6° zulässig. Für diese Anschlagart „geschnürt“ dürfen nur Schlaufenbänder mit Verstärkung in der Schlaufe verwendet werden, wie sie durch die neue europäische Norm gefordert werden. Der Öffnungswinkel der Schlaufe darf 20° nicht überschreiten! *) **) Tragfähigkeit WLL in kg und Farbcodierung Ein Schlaufenhebeband 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 4 000 5 000 6 000 8 000 10 000 Zwei Schlaufenhebebänder direkt geschnürt**) umgelegt, umschlungen direkt geschnürt**) direkt geschnürt**) 400 800 1 200 1 600 2 000 2 400 3 200 4 000 4 800 6 400 8 000 1 000 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 8 000 10 000 12 000 16 000 20 000 700 1 400 2 100 2 800 3 500 4 200 5 600 7 000 8 400 11 200 14 000 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 4 000 5 000 6 000 8 000 10 000 700 1 400 2 100 2 800 3 500 4 200 5 600 7 000 8 400 11 200 14 000 560 1 120 1 680 2 240 2 800 3 360 4 480 5 600 6 720 8 960 11 200 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 4 000 5 000 6 000 8 000 10 000 400 800 1 200 1 600 2 000 2 400 3 200 4 000 4 800 6 400 8 000 0° 0° 0°*) bis 45° über 45°-60° bis 45° über 45°-60° Kennfarbe - violett - grün - gelb grau rot braun blau orange Ablegereife Anschlagketten dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn die ganze Kette oder ein Einzelglied eine Längung von 5% oder mehr erfahren hat oder wenn die mittlere Gliedstärke (Nenndicke) an irgendeiner Stelle um mehr als 10% gegenüber der Ketten-Nenndicke abgenommen hat (siehe DIN 685 „Geprüfte Rundstahlketten“). Aushänge Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz DIN EN ISO 7010, ASR A 1.3, DIN 4844 Material H x B mm Best.-Nr. € Kunststoff 420 x 297 29061 AR 16,15 Sicherheit am Arbeitsplatz Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung am Arbeitsplatz Material H x B mm Best.-Nr. € Kunststoff 700 x 500 29057 AR 33,45 (deutsch/englisch) 2-sprachig