Die Notwendigkeit eines SGB VII Die Notwendigkeit eines SGB VII Kliniknetzwerkes in einem SGB V gesteuerten Kliniknetzwerkes in einem SGB V gesteuerten Fallpauschalen-Gesundheitsmarkt Fallpauschalen-Gesundheitsmarkt Hubert Erhard Berufsgenossenschaftli che Kliniken Bergmannstrost Halle Berufsgenossenschaftlich es Unfallkrankenhaus Hamburg V B G K
Die Notwendigkeit eines SGB VII Kliniknetzwerkes in einem SGB V gesteuerten Fallpauschalen-Gesundheitsmarkt Hubert Erhard. Berufsgenossenschaftliche Kliniken Bergmannstrost Halle Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg V B G K. SGB VII Ziele Medizinische Rehabilitation - PowerPoint PPT Presentation
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Die Notwendigkeit eines SGB VII Kliniknetzwerkes in Die Notwendigkeit eines SGB VII Kliniknetzwerkes in einem SGB V gesteuerten Fallpauschalen-einem SGB V gesteuerten Fallpauschalen-
GesundheitsmarktGesundheitsmarktHubert Erhard
BerufsgenossenschaftlicheKliniken Bergmannstrost
Halle
Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus
Hamburg
V B G K
SGB VIISGB VII
Ziele
Medizinische Rehabilitation
Berufliche Rehabilitation
Soziale Rehabilitation
Mitteleinsatz
Alle geeigneten Mittel
SGB VSGB V
Ziele
Gesundung
Mitteleinsatz
Wirksam, wirtschaftlich und
nur im notwendigen Umfang
Aufgaben und Leistungender Unfallversicherungsträger
Alles aus einer Hand
22 %22 %22 %22 % 84 %84 %84 %84 %
57 %57 %57 %57 % 4%4%4%4%
GUVGUV GKVGKV
Aufwendungen für Behandlungen ( ambulant, stationär, Hilfsmittel )Aufwendungen für Behandlungen ( ambulant, stationär, Hilfsmittel )
Aufwendungen für Krankenhausfolgeleistungen ( Renten, berufliche und soziale Reha, Unterstützungsleistungen im Krankheitsfall )
Aufwendungen für Krankenhausfolgeleistungen ( Renten, berufliche und soziale Reha, Unterstützungsleistungen im Krankheitsfall )
Ausgaben 2006
Passage aus dem KHEntg-Gesetz –Passage aus dem KHEntg-Gesetz –
1) Nach § 1 Abs. 2 KHEntgG gilt das Gesetz auch für „Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt“.
-> Daraus folgt, daß in Krankenhäuser bzw. Krankenhausabteilungen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte der Berufsgenossenschaften außerhalb des KHEntg-Gesetz nach SGB VII behandelt und rehabilitiert werden können.
2) Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 5 Nichtförderungsfähige Einrichtungen
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert . . .
11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen
Krankenhauslandschaft in Deutschland
2139 (Statistisches Bundesamt) in Deutschland,
davon sind 601 am VAV-Verfahren beteiligt
Behandlung BG-Versicherter nach SBG V (Budget / Fallpauschalen)
Ausgenommen 9 BG-Unfallkliniken
BG – KlinikenBG – Kliniken
*VAV-KrankenhäuserVergütung nach DRG‘s auch BG-Patienten
Nicht zum VAV-Verfahren zugelassene Krankenhäuser
Vergütung nach DRG‘s auch BG-Patienten
* VAV = Verletzungsartenverfahren
Betriebskosten durch Klinik aus DRGs
Investitionen durch Land (nicht zu verzinsender oder zurückzuzahlender Zuschuss)
Klinik Eigenkapital wieder erwirtschaften
Betriebskosten durch Klinikaus DRGs und tagesgleiche Pflegesätze
BG-Klinik
Investitionen durch Gemeinschaftsfonds wieder erwirtschaften, d. h. 2. Krankenhaus wird gebaut
Diagnose:• komplette Amputation der li. Hand in Höhe der Handwurzel• Amputation des Ringfingers in Höhe des Mittelgliedes• Amputation des Kleinfingers in Höhe des Grundgliedes
Therapie:
Replantation der linken Hand; Stumpfbildung am Ringfinger