Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten) Vom 12. Juli 2012 (GABl. S. 653) - Az.: 41-2615.0/38 - Stand: 5. Juni 2014 Nach § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infra- struktur über Garagen und Stellplätze (GaVO) vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332), zuletzt geän- dert durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90), § 30 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (VkVO) vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89), und § 37 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versamm- lungsstätten (VStättVO) vom 28. April 2004 (GBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90), werden für die Prüfung der dort be- stimmten technischen Anlagen und Einrichtungen anerkannte Sachverständige gefordert. Nach § 1 der Bausachverständigenverordnung (BauSVO) vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 219 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) sind dies 1. die von der obersten Baurechtsbehörde anerkannten Sachverständigen (siehe nachste- hendes Verzeichnis), 2. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Ein- richtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung, 3. die von den anderen Ländern für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
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Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht
(Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten)
Vom 12. Juli 2012 (GABl. S. 653) - Az.: 41-2615.0/38 -
Stand: 5. Juni 2014
Nach § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infra-
struktur über Garagen und Stellplätze (GaVO) vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332), zuletzt geän-
dert durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90), § 30 Abs. 1 der
Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von
Verkaufsstätten (VkVO) vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel
221 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89), und § 37 Abs. 1 der Verordnung
des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versamm-
lungsstätten (VStättVO) vom 28. April 2004 (GBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 222
der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90), werden für die Prüfung der dort be-
stimmten technischen Anlagen und Einrichtungen anerkannte Sachverständige gefordert.
Nach § 1 der Bausachverständigenverordnung (BauSVO) vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305),
zuletzt geändert durch Artikel 219 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) sind
dies
1. die von der obersten Baurechtsbehörde anerkannten Sachverständigen (siehe nachste-
hendes Verzeichnis),
2. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als
Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Ein-
richtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
3. die von den anderen Ländern für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
- 2 -
4. Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach
dem Recht der europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, sofern diese nach
§ 3 Abs. 2 oder 3 BauSVO berechtigt sind, solche Prüfungen durchzuführen.
Das Verzeichnis kann auch im Internet unter www.mvi.baden-wuerttemberg.de (Planen &
Bauen / Baurecht / Erlasse und Vorschriften) eingesehen und als pdf-Dokument abgerufen
werden. Die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums vom 10. April 2002 (GABl. S.
Das Verzeichnis enthält in Spalte 1 den Namen und die Anschrift des Sachverstän-digen und in Spalte 18 die Geltungsdauer der Anerkennung. Anerkennungen wurden erteilt für Prüfungen folgender technischer Anlagen