15. April 2016 1 VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Teil 1* Leitfaden Stand: April 2016 * Ergänzende Informationen siehe Teil 2 Responsible Care Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vor- schriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. gel- tend gemacht werden. Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
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Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Teil 1 ... · förderung mit PKWs/Kombis, Kleintransportern oder LKWs durchgeführt wird. Alle an der Beförderung gefährlicher Güter
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15. April 2016 1
VCI-Leitlinie
Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi
Teil 1* Leitfaden
Stand: April 2016
* Ergänzende Informationen siehe Teil 2
Responsible Care
Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vor-
schriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. gel-tend gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
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Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 3
2. Geltungsbereich / Gültigkeit 3
3. Allgemeine Hinweise 4
4. Anwendungshinweise für diese Leitlinie 5
5. Ablaufschema zur Anwendung der Leitlinie 6
6. Konkrete Beförderungsbedingungen: 7
6.1 Grundsatzanforderungen 7
6.2 Freistellung im Zusammenhang mit der Art der 8
Beförderungsdurchführung (1.1.3.1 ADR)
6.3 Transport unter den Bedingungen für „begrenzte Mengen“ (3.4 ADR) 9
6.4 Transport unter den Bedingungen für "freigestellte Mengen" (3.5 ADR) 10
6.5 Transportdurchführung unter Inanspruchnahme der erleichterten 10
Bedingungen für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)
6.6 Transportdurchführung ohne Inanspruchnahme der erleichterten 12
Bedingungen für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)
7. Ergänzende Informationen (siehe Teil 2 dieser Leitlinie in Form eines separaten Doku-
mentes)
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1. Einleitung
Die Beförderung gefährlicher Güter im PKW oder Kombi ist im gewerblichen Bereich tägliche
Praxis. Auch in der chemischen Industrie werden kleinere Gefahrgutmengen häufig im PKW
transportiert (z.B. im Außendienst durch die Mitnahme von Proben). Die Fahrzeugführer sind
dabei mit komplizierten Transportvorschriften konfrontiert, einer Rechtsmaterie, die für Laien
schwer verständlich ist. Insbesondere wenn nur gelegentlich Gefahrgut befördert wird, kann es
zu Problemen kommen. Um hier Abhilfe zu schaffen und eventuelle Informationsdefizite aus-
zuschalten, haben Experten des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (Mitglieder des
VCI-AK Gefahrguttransportvorschriften) die vorliegende Leitlinie erarbeitet.
Die Leitlinie soll mit Blick auf den Fahrzeugführer in kompakter Form den rechtlich verbindli-
chen Rahmen erläutern, auf Erleichterungen und Freistellungen bei bestimmten Kleinmengen
hinweisen und über die Vorschriften hinausgehende, sicherheitsrelevante Empfehlungen zur
Verfügung stellen. Spezifische firmenindividuelle Empfehlungen können darüber hinaus durch-
aus sinnvoll sein, da diese Verbandsleitlinie naturgemäß nicht alle Spezialfälle optimal und
vollständig abdecken kann. Auf die Notwendigkeit, vor der Mitnahme von Gefahrgut im Pkw die
Geschäftsbedingungen der jeweiligen Autoversicherung bzw. des jeweiligen Autovermieters
oder Leasingunternehmens zu prüfen, ob diesbezüglich Einschränkungen bestehen, wird aus-
drücklich hingewiesen (s. auch
Kapitel 6.1, Pkt. 14).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Teil 2 dieser Leitlinie und in den Merk-
blättern der BG RCI A 013 „Beförderung gefährlicher Güter“ und A 014 (BGI 744) „Gefahrgut-
beförderung im PKW“.
2. Geltungsbereich / Gültigkeit
Betrachtungsgegenstand sind Beförderungen von Gefahrgut mit PKWs/Kombis und Klein-
transportern, gegebenenfalls incl. Anhängerbetrieb, im Geltungsbereich des ADR.
Damit die Aussagen gleichermaßen für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderun-
gen Gültigkeit besitzen, bleiben innerstaatliche Ausnahmeregelungen unberücksichtigt. Die zu
diesem Thema am häufigsten genutzten nationalen Ausnahmen sind in Abschnitt 7.7 aufge-
führt.
Die Leitlinie beruht auf der im Bundesgesetzblatt Kapitel II Nr. 23/2014 vom 13.10.2104 be-
kannt gemachten 24. ADR-Änderungsverordnung, die zum 1. Januar 2015 (mit einer 6-
monatigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015) in Kraft trat.
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3. Allgemeine Hinweise
Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gelten unabhängig davon, ob die Be-
förderung mit PKWs/Kombis, Kleintransportern oder LKWs durchgeführt wird.
Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu ver-
hindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dazu
gehört auch die Ladungssicherung. Im § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird verlangt,
dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzli-
cher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, verrollen, herabfallen oder vermeidbaren
Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDI-Richtlinien
2700) zu beachten. Aufgrund der auf die Ladung einwirkenden fahrdynamischen Kräfte muss
eine wirksame Ladungssicherung durchgeführt werden. Dafür müssen geeignete technische
Voraussetzungen am Fahrzeug (z.B. Zurrpunkte) und/oder hinsichtlich der Art der Ladung
(z.B.: Formschluss) vorhanden sein. Aufgrund ihrer technischen Auslegung sind PKWs/Kombis
für den Transport gefährlicher Güter weniger geeignet.
Grundsätzlich müssen Fahrzeuge, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit mindes-
tens zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1
ADR gekennzeichnet werden, die vorne und hinten am Fahrzeug angebracht sind. Diese
kennzeichnungspflichtigen Transporte dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im
Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR (der sogenannte
„Gefahrgutführerschein“) sind. Ferner müssen schriftliche Weisungen (das sogenannte „Un-
fallmerkblatt“) und die in den schriftlichen Weisungen angegebene Ausrüstungsgegenstände
mitgeführt werden.
Keine Kennzeichnung der Fahrzeuge und demzufolge weder eine ADR Schulungsbescheini-
gung noch besondere Ausrüstungsgegenstände sind erforderlich, wenn die Beförderung nach
einer der folgenden Bedingungen durchgeführt wird:
Erleichterung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung gem. Unterab-
schnitt 1.1.3.6 ADR
Begrenzte Mengen gem. Kapitel 3.4 ADR
Freigestellte Mengen gem. Kapitel 3.5 ADR
Nähere Informationen zu diesen Erleichterungen/Freistellungen finden sich in den Kapiteln 7.2
und 7.3 dieser Leitlinie.
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4. Anwendungshinweise für diese Leitlinie
Zentrales Element dieser Leitlinie sind die konkreten Beförderungsbedingungen im Kapitel 6
dieser Leitlinie. Neben den Grundanforderungen für alle Transporte gefährlicher Güter im
PKW/Kombi enthalten sie vor allem Hinweise zu den verschiedenen Freistellungsregelungen.
Im Hinblick auf eine übersichtliche und leichtverständliche Darstellung auf einer Doppelseite
wurde zur Gliederung der konkreten Beförderungsbedingungen in Kapitel 6 ein fünfstufiger
Aufbau gewählt. Abschnitt 6.1 beinhaltet die allgemeinen Grundsatzanforderungen, die unab-
hängig von den Mengengrenzen bzw. Freistellungsregelungen bei jedem Transport gefährli-
cher Güter im PKW zu beachten sind. In Abhängigkeit von dem jeweiligen individuellen Beför-
derungsvorgang sind zusätzlich Anforderungen gemäß den Abschnitten 6.2, 6.3, 6.4 oder 6.5
zu beachten. Sollten keinerlei Erleichterungen in Anspruch genommen werden können, sind
die Bedingungen in den Abschnitten 6.1, 6.4 und 6.5 zu beachten. Die Anwendung der jeweili-
gen Beförderungsbedingungen gemäß Kapitel 6 ist im nachfolgenden Ablaufschema darge-
stellt.
Da bei der Beförderung von Stoffen, die mit Kühlmitteln, die eine Erstickungsgefahr darstellen
können, gekühlt befördert werden, die Vorschriften des neuen Abschnittes 5.5.3 ADR immer
(d. h. ungeachtet ob Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut) zu beachten sind, wird darauf nur in den
Grundsatzanforderungen (Kapitel 6.1) hingewiesen. Dies wird dementsprechend in den Kapi-
teln 6.2 bis 6.6 nicht mehr wiederholt.
Zusätzlich wurden ergänzende Informationen (Kapitel 7) erstellt, die die Stellen der Unterneh-
men erhalten sollen, die Gefahrgüter an diejenigen übergeben, die sie im PKW befördern sol-
len (s. Teil 2 dieser Leitlinie). Diese Informationen beinhalten, neben den Bedingungen zur
Anwendung der in Kapitel 6 aufgeführten Erleichterungen, Erläuterungen wichtiger in der Leit-
linie verwendeter Begriffe sowie ein Musterbeförderungspapier. Diese Informationen soll der
Fahrer bei Bedarf jederzeit bei der abgebenden Stelle (z. B. Betrieb oder Labor) anfordern
können. Sie wurden bewusst nicht in das zentrale Element dieser Leitlinie (Kapitel 6 mit den
konkreten Beförderungsbedingungen) aufgenommen um dieses nicht zu überfrachten, sind
aber insbesondere im Hinblick auf Verpackungsgrößen / Mengengrenzen von Bedeutung.
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5. Ablaufschema zur Anwendung der Leitlinie
Handelt es sich bei dem zu
transportierenden Material um
Gefahrgut?
Erfolgt der Transport
innerhalb des
Betriebsgeländes?
Freistellung aufgrund der Beförde-
rungsart möglich (1.1.3.1 ADR)?
Transport unterliegt nicht den
Gefahrgutvorschriften
Transport unterliegt nicht den
Gefahrgutvorschriften
Grundsatzanforderungen gemäß den
Abschnitten 6.1 und 6.2 beachten
Abschnitte 6.1 und 6.3 beachten
nein
nein
ja
ja
ja
nein
Nutzung der
Regelung für "begrenzte Mengen" möglich
(3.4 ADR)?
Mengen-
grenze zur Nutzung be-stimmter Erleichterungen je Beförderungseinheit
überschritten (1.1.3.6 ADR)?
Abschnitte 6.1 und 6.5 beachten
Abschnitte 6.1, 6.5 und 6.6 beachten
ja
ja
ja
Abschnitte 6.1 und 6.4 beachten
Nutzung der
Regelung für "freigestellte Mengen" möglich
(3.5 ADR)?
nein
nein
nein
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6. Konkrete Beförderungsbedingungen
6.1 Grundsatzanforderungen
Folgende Anforderungen sind vor Fahrtantritt zu beachten:
1. Keine Zusammenpackung von Gütern, die gefährlich miteinander reagieren können (s.
Abschnitt 7.1).
2. Ladegut ist so zu sichern, dass es seine Lage während der Beförderung nicht oder nur ge-
ringfügig verändern kann (z.B. formschlüssige Verladung, Sicherung durch Zurrgurte, Net-
ze, usw.). Hierbei sind ebenfalls Beschädigungen durch andere Ladegüter auszuschlie-
ßen.
3. Trennung giftiger und infektiöser Güter sowie Gefahrgüter der Klasse 9 mit UN-Nrn. 2212,
2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln. Für Gebinde
der Klasse 1 (Explosivstoffe) gelten gesonderte Vorschriften.
4. Verstauung so weit wie möglich getrennt vom Fahrer (in der Regel im Kofferraum
/Laderaum).
5. Versandstücke mit Gefahrgut dürfen nur gestapelt werden, wenn sie dafür ausgelegt sind.
6. Bei der Stauung von Gefahrgütern in ein Fahrzeug sind ggf. die Ausrichtungspfeile zu be-
rücksichtigen. Gebinde sollten in jedem Fall mit den Verschlüssen nach oben verladen
werden.
7. Auf gleichmäßige Lastverteilung im Fahrzeug achten.
8. Auf ordnungsgemäße Verpackung ist zu achten.
9. Die Versandstücke dürfen während der Beförderung nicht geöffnet werden.
10. Keine Beförderung von Verpackungen, die beschädigt oder undicht sind oder an denen
außen Produkt anhaftet.
11. Ausreichende Belüftung des Fahrzeuges bei der Beförderung von Gasen.
12. Während der Beförderung von Gefahrgütern ist ein Rauchverbot einzuhalten.
13. Bei Austritt von Gefahrgut ist das Fahrzeug vor der Weiterfahrt zu reinigen. Achtung: Un-
bedingt auf die notwendige Schutzausrüstung achten! (Quelle: Sicherheitsdatenblatt und
Notfalltelefonnummer im SDB.)
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14. Vor der Mitnahme von Gefahrgut im Pkw/Kombi sollte geprüft werden, ob in den Ge-
schäftsbedingungen der jeweiligen Autoversicherung bzw. des jeweiligen Autovermieters
oder Leasingunternehmens diesbezüglich Einschränkungen bestehen. (Empfehlung)
15. Benötigt der Fahrzeugführer keine ADR-Schulungsbescheinigung, so ist er mindestens
entsprechend den Anforderungen für die Gefahrgutbeförderung entsprechend seines Ar-
beits- und Verantwortungsbereiches nach Kapitel 1.3 ADR zu unterweisen.
16. Sollten im Pkw/Kombi Güter mit Kühlmitteln (ungeachtet ob Gefahrgut oder Nicht-
Gefahrgut) befördert werden, die eine Erstickungsgefahr darstellen können (z.B. Trocken-
eis) sind die Vorschriften des Abschnittes 5.5.3 ADR zu beachten. Die Vorschriften des Ab-