WA WA WA WA WA WA WA WA WA 1 3 3 3 3 3 2 2 2 2 Regenrückhaltebecken R 5.50 3.00 17.00 3.00 17.00 17.00 3.00 5.50 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 3.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 17.00 3.00 3.00 17.00 3.00 22.00 3.00 15.50 3.00 23.50 3.00 17.00 22.00 2.00 M1 M1 M5 M2 M2 M2 M2 M2 M3 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 M3+4 Lärmpegelbereich III Lärmpegelbereich IV Lärmpegelbereich II Lärmpegelbereich III Lärmpegelbereich II Flur 16 Flur 16 Flur 16 Flur 17 Flur 4 Daun Pützborn Schule 13 9 1 13 4 15 14 1 6 17 8 19 10 12 9 11 2 8 54 52 39 osenbergstraße Vor der Eisenheld Schulstraße Krikelsheid Augustin-Knoodt-Weg Gerolsteiner Straße 530 530 530 272 530 638 86 163 343 29 14 22 7 25 26 4 27 29 9 20 10 11 48 23 41 5 44 45 12 46 1 47 1 11 18 24 1 3 44 45 2 1 2 40 42 43 119 120 117 9 117 11 117 1 110 3 11 3 10 231 3 104 2 105 1 105 2 121 132 122 123 124 125 126 127 128 129 117 13 117 14 106 1 107 117 2 108 117 3 109 117 4 117 5 111 117 117 7 117 8 117 10 104 1 330 Bauland BPL BPL BPL - Aufstellungsbeschluss: Offenlegung und Beteiligung der Behörden Plangrundlage Satzungsbeschluss Ausfertigung Anordnung der Bekanntmachung Bekanntmachung Herkunftsvermerk "Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung" Die Planunterlage erfüllt die Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung (Stand der Planunterlage: Januar 2018). Der Stadtrat der Stadt Daun hat am _____.2018 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes 'Krikelsheid' beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am _____.2018 im Mitteilungsblatt orstüblich bekannt gemacht. Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister Dieser Bebauungsplanentwurf einschließlich der Testfestsetzungen hat mit der Begründung gem. § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom _____.2019 bis einschließlich _____.2019 zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am _____.2019 mit dem Hinweis ortsüblich bekannt gemacht, dass Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. In dieser Bekanntmachung wurde zudem den weiteren Hinweisbestimmungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachgekommen. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom _____.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 (2) Nr. 3 und § 4 (2) BauGB). Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister Der Stadtrat der Stadt Daun hat am _____.2019 den Bebauungsplan 'Krikelsheid' gem. § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz und gem. § 10 (1) BauGB als Satzung BESCHLOSSEN Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister Die Übereinstinnnung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieses Bebauungsplanes mit dem Willen der Stadt Daun sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet. Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister Die ortsübliche Bekanntmachung wird nach Maßgabe des § 10 BauGB angeordnet. Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister Der Bebauungsplan ist nicht genehmigungspflichtig. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplan ist am _____.2018 gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass die Planung während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun von Jedermann eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Bebauungsplanänderung RECHTSVERBINDLICH Daun, den _____.2019 ___________________ (S) Martin Robrecht Stadtbürgermeister RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist 4. Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. Seite 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77) 5. Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist 6. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) 7. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist 8. Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. Seite 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245) 9. Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist 10. Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015, GVBl. S. 283, geändert am 21. Dezember 2016, GVBl. S. 583 11. Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. Seite 273) zuletzt geändert durch § 3 geändert durch Gesetz vom 08.05.2018 (GVBl. S. 92) 12. Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist 13. Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist 14. Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. 2015, 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.03.2018 (GVBl. S. 55, 57) jeweils in der zuletzt geltenden Fassung. BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANS Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung M. 1:1000 sowie den textlichen Festsetzungen. Die Begründung ist beigefügt. Phase: Stand: Projektnr.: Projekt: Waldstrasse 14 Fax.: 02676/9519111 56766 Ulmen Tel.: 02676/9519110 Bearbeitet: Auftraggeber: Stadtplaner GmbH WeSt Maßstab: Rolf Weber 1:1.000 Stadt Daun 01-556 Entwurf Februar 2019 Bebauungsplan "Krikelsheid" Übersichtskarte Nutzungsschablone (Beispiel) II 0,4 0,8 WA1 Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe Geschossflächenzahl (GFZ) Bauweise o E siehe Textfestsetzungen GH = max. 9,0 m Teilbereich N M 1:1.000 Textfestsetzungen Erhalt und Ergänzung von hangsicherndem Bewuchs (Maßnahme 1) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Entsprechend dem Planeintrag in der Planurkunde ist hangsichernder Gehölzbestand zu erhal-ten. Flächenhafte Pflanzungen sind - soweit aufgrund der Erschließung erforderlich - auf maßnahmenbedingt entstehenden neuen Böschungen zu ergänzen. Böschungseingriffe sowie die Überschüttung von Vegetation sind zu minimieren; böschungssi-chernde Vegetationsstrukturen sind zu erhalten. Maßnahmenbedingt entstehende neue Bö-schungen sind entsprechend den Vorgaben gem. den „Allgemeine grünordnerische Festsetzungen“ zu bepflanzen. Pflanzung von Straßenbäumen (Maßnahme 2) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Im Straßenraum sind insgesamt 15 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen: Acer platanoides ‘Columnare Typ Ley II‘ - Säulen-Ahorn Typ Ley II Im Übrigen gelten die Vorgaben gem. „Allgemeine grünordnerische Festsetzungen“. Die Gehölze sind auf Dauer in gutem Pflege- und Entwicklungszustand zu halten. Bei Abgang sind sie in der dem Abgang nächstfolgenden Vegetationsperiode zu ersetzen. Festsetzung einer Mindestdurchgrünung privater Flächen (Maßnahme 3) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Je 200 m² überschrittener nicht überbaubarer privater Grundstücksfläche sind mindestens • 1 Baum I. Ordnung gem. Liste „A“ oder • 1 Baum II. Ordnung gem. Liste „B“ oder • 2 Obstbäume gem. Liste „E“ und jeweils zusätzlich • 5 Sträucher gem. Liste „C“ zu pflanzen. Die übrigen nicht überbaubaren Flächen der privaten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Zufahrten und Verkehrsflächen (Maßnahme 4) (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Private Freiflächen sind so zu gestalten, dass der Versiegelungsgrad auf ein Mindestmaß be-schränkt ist. Zur Befestigung von ebenerdigen Stellplätzen sind nur versickerungsfähige Materia-lien mit einem Abflussbeiwert von höchstens 0,5 (gem. DWA-A-138 - z.B. offenfugiges Pflaster, wassergebundene Decken, etc.) zulässig. Auch der Unterbau ist entsprechend wasserdurchlässig herzustellen. Naturnahe Gestaltung der Rückhaltefläche (Maßnahme 5) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Entsprechend dem Planeintrag in der Planurkunde ist die herzustellenden Rückhaltemaßnahme in Erdbauweise mit wechselfeuchten Randzonen und mit Sträuchern und Bäumen eingegrünten Randzonen in naturnaher Bauweise herzustellen und zu unterhalten. Hinsichtlich Sortierung, Pflege, etc. gelten die Vorgaben gem. „Allgemeine grünordnerische Festsetzungen“. Externe Maßnahmen (Maßnahme 6) Entlang der südlichen und östlichen Flanke des geplanten Baugebietes ist in einer durchgehenden Tiefe von 30 m ein dynamisch aufzubauender Waldmantel zu entwickeln. Hierzu sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: x Abtrieb von Baumholz aus der Fläche (Fichten, Douglasien, Eichen u.a.) x Natürliche Entwicklung eines gestuften und artenreichen Waldmantels mit der landschafts- und standortangepassten Waldmantelflora x Initiierung eines dynamischen Entwicklungsprozesses x Fortlaufende Pflegehiebe zur Unterdrückung von Schlehengebüschen und Brombeerhecken zur Stützung einer dynamischen Florenentwicklung Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14,15 und 20 BauGB) Das durch Versiegelung und Überbauung dem örtlichen Wasserkreislauf entnommene Regenwasser ist diesem zurückzuführen (Regenwasserrückführung). Hierzu ist das durch Versiegelung und Überbebauung gesammelte Niederschlagswasser mit einem Volumen von 50 ltr/qm versiegelter Fläche am Ort des Anfalls zurückzuhalten. Dafür kann das Regenwasser in unterirdischen Zisternen oder oberirdischen Mulden aufgefangen werden. Der Überlauf ist an die öffentlichen Niederschlagswasserbewirtschaftungseinrichtungen anzuschließen. Hinweise auf sonstige geltende Vorschriften sowie Richtlinien Schutz des Oberbodens (Hinweis 1) Gemäß § 202 BauGB ist Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen bezüglich des Umgangs mit Boden enthalten die DIN 18 300 und 18 915. Schutz von Pflanzenbeständen (Hinweis 2) Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“. Grenzabstände für Pflanzen (Hinweis 3) Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz zu beachten. Herstellung von Pflanzungen (Hinweis 4) Bei allen Pflanzungen ist die DIN 18 916 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Pflanzen und Pflanzarbeiten“ zu beachten. Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften (Hinweis 5) Es wird auf die allgemeinen Artenschutzbestimmungen des § 39 BNatSchG, hier u.a. auf das ge-setzliche Rodungsverbot gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG, verwiesen. Hiernach ist es verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zudem ist bei allen baulichen Eingriffen die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 44 BNatSchG - z. B. durch eine ökologische Baubegleitung - sicherzustellen. Rodungsarbeiten über die Grenzen des Bebauungsplans hinaus sind nicht zulässig. Pflanzenlisten siehe Begründung HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRiFTEN SOWIE RiCHTLINIEN 1. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“ bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. 2. Die DIN 18300 'Erdarbeiten' ist zu berücksichtigen. 3. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'. 4. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtgesetzes für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. 5. Bezüglich einzuhaltender Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind die Vorgaben aus folgenden Merkblättern zu berücksichtigen: o 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, o 'Merkblatt zum Schutz unterirdischer Leitungen'; o 'Merkblatt im Bereich von Versorgungsleitungen in öffentlichen und privaten Grundstücken', o Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau: Arbeitskreis Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen, 6. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten. 7. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu Tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz und sind beim Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Die Fachbehörde der Archäologischen Denkmalpflege für die Kreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld. Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg sowie die Stadt Trier ist das Rheinische Landesmuseum Trier, Weimarer Allee 1. 54290 Trier und jederzeit unter Telefon 0651/9774-0 oder Fax 0651/9774-222 zu erreichen. 8. Bei der Sammlung und Verwendung von Niederschlagswasser sind die §§ 26 und 27 LWG (Landeswassergesetz) in Verbindung mit § 7 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zu beachten. 9. Trinkwasserverordnung: Dachablaufwasser/Verwendung im häuslichen Bereich Gemäß des § 3 der am 01.01.2003 in Kraft getretenen TrinkwV ist innerhalb des häuslichen Bereiches eine Verwendung von Dachablaufwasser/Zisternensammlung für WC-Spülung, das Gießen von Pflanzen und das Bewässern von Außenanlagen gestattet. Zum Wäschewaschen ist grundsätzlich Trinkwasser zu verwenden bzw. es muß eine Anschlussmöglichkeit zum Reinigen der Wäsche mit Trinkwasser vorhanden sein. Anzeigepflichten Brauchwasseranlagen die in einem Haus zusätzlich zu der Trinkwasserversorgungsanlage installiert sind, müssen gemäß § 13 Abs. 3 TrinkwV2001 dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Besondere Anforderungen (§ 17 Abs. 2 TrinkwV) Trinkwasserleitungen dürfen mit anderen wasserführenden Leitungssystemen nicht verbunden sein. Sichtbare Leitungen der Regenwassernutzungsanlagen sind gegenüber den Trinkwasserleitungen farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Sämtliche Entnahmestellen der Regenwassernutzungsanlage sind dauerhaft mit dem Hinweis ‚Kein Trinkwasser’ zu kennzeichnen. Das Nachfüllen eines Vorratstanks / einer Zisterne etc. aus der Trinkwasserleitung ist nur über einen offenen Auslauf zulässig. 10. Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ist zu beachten, dass keine hydraulischen und hydrochemischen Veränderungen in den Grundwasserleitern erfolgen. Es sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden. 11. Es wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Bodenaushub gemäß den Vorgaben der LAGA erfolgt. Demnach sind künstliche Auffüllungen sowie der Wiedereinbau von Erdmassen fachlich zu begleiten. 12. Wenn bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen werden oder sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten) ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu informieren. 13. Der Einsatz von Klima-, Kühl-Wärme-Pumpen, Lüftungsgeräten, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerken ist nur zulässig, wenn an den benach-barten Wohngebäuden die lmmissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit (40 dB(A)) eingehalten werden. Beim Nachweis der Zulässigkeit, z.B. im Rahmen eines Baugenehmigungsvefahrens, ist der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" des LAI vom 28.08.2013 heranzuziehen. A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (2) BauNVO) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Allgemein zulässig sind: · Wohngebäude, · Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: · die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, · Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, · Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Unzulässig sind: · Anlagen für Verwaltungen, · Gartenbaubetriebe, · Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO) Im Plangebiet ist die Zahl der Vollgeschosse mit Z = II festgesetzt Höhe baulicher Anlagen Teilbereich 1: 6,00 m maximale Höhe der baulichen Anlagen über der Schnittlinie des Baugrundstückes mit der höchsten angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Teilbereich 2: 9,00 m maximale Höhe der baulichen Anlagen über der Schnittlinie des Baugrundstückes mit der höchsten angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Teilbereich 3: 11,00 m maximale Höhe der baulichen Anlagen über der Schnittlinie des Baugrundstückes mit der höchsten angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Entsprechend dem Planeintrag müssen Gebäude mit: - einseitigen Pultdächern, - Flachdächern und flach geneigten Dächern zwischen 0°- 15° - Tonnendächern oder Teiltonnendächern eine um 1,5 m geringere maximale Höhe als in den jeweiligen Teilbereichen des Bebauungsplans festgesetzte maximale Höhe einhalten. Grundflächenzahl/Geschoßflächenzahl Die Grundflächenzahl (GRZ) ist im Bebauungsplan auf 0,4 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist auf 0,8 festgesetzt. 3. Größe der Baugrundstücke (§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB) Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt mind. 350 m². 4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsflächen sowie die Anschlüsse anderer Flächen an die Verkehrsflächen sind gemäß Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Darüber hinaus sind Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung zur Verbindung des Geltungsbereichs mit den angrenzenden Baugebieten festgesetzt. Hinweis: Die Rückenstütze aus den Straßenbordanlagen sowie die Fundamente der Straßenlampen sind zu dulden. 5. Bauweise sowie Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) (Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Im Plangebiet ist die offene Bauweise gemäß § 22 (2) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3) BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist im Bebauungsplan auf 0,4 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist auf 0,8 festgesetzt. 7. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 (1) Nr. 4 i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BauNVO) Vor den Garagen ist ein Stauraum von 3,00 m - gemessen ab der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - freizuhalten. Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 8. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB) Nicht zulässig sind Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen. 9. Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden für die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen Lärmpegelbereiche festgesetzt. Bei Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen innerhalb der Baugrenzen, für die Lärmpegelbereiche angegeben sind, sind zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße aufweisen. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgeometrie im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind. Für in der Nacht zum Schlafen genutzten Räume, deren Fassade in Richtung der Schulstraße im Lärmpegelbereich III liegen, sind fensterunabhängige schallgedämmte Belüftungen oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art einzubauen, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB i.V.m. § 88 (6) LBauO 1. Dachgestaltung (§ 88 (1) LBauO) Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind nur Dachziegel und Dachpfannen in dunkler Färbung sowie Schiefer - RAL 3007 (Schwarzrot), RAL 5004 (Schwarzblau), RAL 5008 (Graublau), RAL 7012 (Basaltgrau), RAL 7013 (Braungrau), RAL 7015 (Schiefergrau), RAL 7016 (Anthrazitgrau), RAL 7021 (Schwarzgrau), RAL 702 (Umbragrau), RAL 7024 (Graphitgrau), RAL 7026 (Granitgrau), RAL 8011 (Nußbraun), RAL 8012 (Rotbraun), RAL 8014 (Sepiabraun), RAL 8015 (Kastanienbraun), RAL 8016 (Mahagonibraun), RAL 8017 (Schokoladenbraun), RAL 8019 (Graubraun), RAL 8022 (Schwarzbraun), RAL 6004 (Blaugrün), RAL 6005 (Moosgrün), RAL 5022 (Nachtblau), RAL 5011 (Stahlblau), RAL 5013 (Kobaltblau), RAL 5004 (schwarzblau), RAL 8025 (Blaßbraun), RAL 9005 (Tiefschwarz) - und Metall zulässig. Dachbegrünungen sind zulässig. 2. Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 4 BauGB LV.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Vorgärten Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz benötigt werden. C. Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen 1. Allgemeine grünordnerische Festsetzungen Im Bebauungsplan werden Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Alle Pflanzungen auf diesen im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen sind spätestens in der zweiten Pflanzperiode nach Fertigstellung des Bauabschnittes (Abnahme) der Erschließungsstraße (öffentliche Maßnahmen) bzw. nach Bezugsfertigkeit der Gebäude (private Maßnahmen) durchzuführen. Eine fachgerechte Pflanzung bzw. Einsaat schließt Bodenverbesserungs- sowie Pflanzensicherungsmaßnahmen mit ein. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der auf die Fertigstellung des Bauabschnittes bzw. die Bezugsfertigkeit der Gebäude nächstfolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Für alle zu pflanzenden Bäume und Sträucher werden, wenn nicht gesondert aufgeführt, folgende Mindestsortierungen vorgeschrieben: • Bäume I. Ordnung: Heister, 150 - 175 cm hoch • Bäume II. Ordnung: Heister, 125 - 150 cm hoch • Straßenbäume: Hochstämme, 16 - 18 cm Stammumfang • Obstbäume: Hochstämme, 8 - 10 cm Stammumfang • Sträucher: 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 100 - 125 cm hoch Bei den im Rahmen der grünordnerischen Vorgaben festgesetzten Pflanzungen sind - soweit nicht anders festgesetzt - mindestens 50 % der Gesamtpflanzenanzahl aus den in den Pflanzenlisten aufgeführten Arten zu verwenden. Der Anteil der Nadelgehölze auf privaten Grundstücken darf 10 % der Gesamtanzahl angepflanzter Gehölze nicht überschreiten. Zur Fassadenbegrünung werden Arten der Liste „D“ empfohlen. Bei der Pflanzung von Hecken sind ausschließlich Laubholzarten zu verwenden. Dazu werden solche der Liste „F“ empfohlen. Systemskizze GH = 11,0 m GH = 9,0 m öffentliche Verkehrsfläche siehe Textfestsetzungen Grenze Bebauungsplan "Pützborner Hang" Grundstücksgrenze (Vorschlag) Legende 1. Art der baulichen Nutzung §5 Abs.2 Nr.1, §9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§1 bis 11 BauNVO §4 BauNVO 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen §9 (1) Nr.2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO 6. Verkehrsflächen §9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB 9. Grünflächen §5 Abs.2 Nr.5 und Abs.4, §9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB 10. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz §5 Abs.2 Nr.7 und Abs.4, §9 Abs.1 Nr.16 und Abs.6 BauGB 15. Sonstige Planzeichen §1 Abs.4, §16 Abs.5 BauNVO §5 Abs.2 Nr.6 und Abs.4 und §9 Abs.1 Nr.24 und Abs.6 BauGB §9 Abs.1 Nr.10 und Abs.6, §9 Abs.1 Nr.24 und Abs.6 BauGB §9 Abs.7 BauGB Allgemeine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Baugrenze Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung Grünflächen rückhaltebecken Hochwasser- Nutzung Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsbeschränkung oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Nutzungsbeschränkung oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bauung freizuhalten sind Flächen, die von der Be- Grenze des räumlichen Geltungs- bereichs des Bebauungsplans WA WA R Nutzungsschablonen II 0,4 0,8 WA1 Nutzungsschablonen II 0,4 0,8 Nutzungsschablonen II 0,4 0,8 WA2 WA3 siehe Textfestsetzungen o E+D siehe Textfestsetzungen o E+D siehe Textfestsetzungen o E+D GH = max. 9,00 m GH = max. 11,00 m GH = max. 6,00 m Geltungsbereich Bebauungsplan „Pützborner Hang“ Bebauungplan "Krikelsheid" Stadt Daun M x = Kompensationsmaßnahme siehe Textfestsetzungen