Baukonstruktionen und Bauphysik Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems Bauphysik III Bauphysik III Bauphysik III Bauphysik III Grundlagen des Grundlagen des Grundlagen des Grundlagen des Schallschutzes Schallschutzes D D – Anforderungen Anforderungen Version 1.6 vom 12.12.2013 Bauphysik III – Grundlagen des Schallschutzes D - 1 Baukonstruktionen und Bauphysik Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems Inhalt Regelwerke Definitionen Rechtsprechung Außenlärm Luftschall Trittschall Inhalt Regelwerke Definitionen Rechtsprechung Außenlärm Luftschall Trittschall Inhalt 1. Überblick über entsprechende Regelwerke 2. Definitionen 3. Rechtsprechung 4. Außenlärm 5. Luftschall im Gebäude 6. Trittschall im Gebäude Bauphysik III – Grundlagen des Schallschutzes D - 2
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Bauphysik IIIBauphysik III Grundlagen desGrundlagen des … · 2014. 1. 17. · Baukonstruktionen und Bauphysik Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang M. Willems Bauphysik IIIBauphysik
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Bauphysik IIIBauphysik IIIBauphysik IIIBauphysik III
• DIN 4109 (11.89) einschließlich A1 (01.01) Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise
• DIN 4109 Bbl. 2 (11.89) Schallschutz im Hochbau - Hinweise für Planung und Ausführung Vorschläge für einen erhöhtenPlanung und Ausführung, Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz, Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- oder Arbeitsbereich
• DIN E 4109-10 (06.00) Schallschutz im Hochbau - Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz von Wohnungen (im 06-2005 zurückgezogen)
• VDI 4100 (10.2012) Schallschutz im Hochbau - Wohnungen –Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz
DIN E 4109 1 (10 06) S h ll h t i H hb A f d
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• DIN E 4109-1 (10.06) Schallschutz im Hochbau - Anforderungen
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• Im Industriebau werden Anforderungen an den zulässigen Schall-Immissionspegel vor den Fenstern der Aufenthaltsräume angrenzender Wohn- und Nichtwohngebäuden erhobenangrenzender Wohn- und Nichtwohngebäuden erhoben.
• Damit entsteht ein völlig anderes – und erheblich aufwendigeres –Schallausbreitungsszenario mit entsprechend deutlich g pkomplexeren Rechenalgorithmen und Nachweisverfahren
• Daher wird dieses Thema hier ausgeklammert und auf weiterführende Veranstaltungen im Master-Studium verwiesen.
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• Bei der Planung und Umsetzung schallschutztechnischer Maßnahmen im Bauwesen ist es vorab sinnvoll zu wissen, wie die Effekti ität dieser ba liche Maßnahmen ein schät en ist oder mitEffektivität dieser bauliche Maßnahmen einzuschätzen ist - oder mitanderen Worten, in welchem Umfang Schallimmissionen im Empfangsraum zu erwarten sind und wie sie im Allgemeinen durch den Nutzer subjektiv wahrgenommen und bewertet werden.
• Zu diesem Zweck werden so genannte Schallschutzstufen (abgekürzt: SSt) entsprechend den Ausführungen der VDI 4100eingeführt, die die unterschiedlichen Leistungsniveaus baulicher Schallschutzmaßnahmen darstellen.Schallschutzmaßnahmen darstellen.
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• In Abhängigkeit dieser Schallschutzstufen werden dann die subjektiven Wahrnehmungen üblicher Nutzungsgeräusche aus Nachbar ohn ngen beschriebenNachbarwohnungen beschrieben.
• Bezüglich der Einordnung dieser Schallschutzstufen hinsichtlich der Anforderungen der deutschen Schallschutznorm DIN 4109 gilt,der Anforderungen der deutschen Schallschutznorm DIN 4109 gilt,dass diese noch unterhalb der Schallschutzstufe I liegen.
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Schallschutzstufe IBelästigungen in benachbarten Wohnräumen werden auf ein erträgliches Maß abgesenkt. Sie sollte man bei einer (neu erstellten)g g ( )Wohnung erwarten können, bei welcher die Ausführung und Ausstat-tung gegenüber einer einfachsten Ausführung und Ausstattung angehoben ist.
Schallschutzstufe IIBei deren Einhaltung der angegebenen Werten können die BetroffenenBei deren Einhaltung der angegebenen Werten können die Betroffenenim Allgemeinen Ruhe finden und ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken müssen, um Vertraulichkeit zu wahren.
Schallschutzstufe IIIDie Betroffenen können ein hohes Maß an Ruhe finden. Geräusche von
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außen sind kaum wahrzunehmen. Der Schutz der Privatsphäre ist auchbei lauter Sprache weitestgehend gegeben.
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Im Anhang A der DIN E 4109-1 werden Raumgruppen für folgende Gebäude definiert:
B.1 Raumgruppen für den Trittschallschutz in Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen und in denen Trittschall (oder Körperschall am Boden) wechselnder Stärke und Häufigkeit erzeugt werden kann und die hinsichtlich derEinwirkung von Trittschall unterschiedlich empfindlich sind
B 2 R fü d T itt h ll h t i Z kb t iB.2 Raumgruppen für den Trittschallschutz in Zweckbauten, indenen Trittschall (oder Körperschall am Boden) wechselnder Stärke und Häufigkeit erzeugt werden kann und die hinsichtlich der Einwirkung von Trittschall unterschiedlichhinsichtlich der Einwirkung von Trittschall unterschiedlichempfindlich sind
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Beispiel:Tabelle A.1 definiert Raumgruppen, die hinsichtlich- Luftschallgeräuschentwicklung- Luftschallgeräuschentwicklung,- Geräuschempfindlichkeit und - Anspruch an die Vertraulichkeit als annähernd gleich eingestuft werden können. Diese Einstufung dient auch der Orientierung für hier nicht genannte Raumbeispiele Enthalten sind in dieser Tabelle auchgenannte Raumbeispiele. Enthalten sind in dieser Tabelle auch Gaststätten und andere Gewerbebetriebe, die baulich mit Wohnungen verbunden sind.
Nachfolgend dargestellt ist lediglich ein Auszug aus Tabelle A.1.
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Um spätere Auseinandersetzungen über den geschuldeten Schallschutz zu vermeiden, ist es äußerst ratsam, die gewünschte Schallschutzstufe expressis verbis zu vereinbaren vgl auchSchallschutzstufe expressis verbis zu vereinbaren, vgl. auch VDI 4100.
Vor diesem Hintergrund ist auch zu bedenken, dass eine g ,Beschreibung des Bauobjektes (z.B. in der Präambel von Baubeschreibungen) als „gehobene“, „zeitgemäße“ oder ähnliche B i b it di S h ld i höht S h ll h tBauweise bereits die Schuldung eines erhöhten Schallschutz beinhalten.
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Zitat aus dem Memorandum der DEGA:„Sowohl aus den Regelungen nach BGB §633 zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Werkes als a ch den ergleichbarenMangelfreiheit eines Werkes, als auch den vergleichbaren Regelungen der VOB/B kann ein 3-stufiges Prüfungsschema abgeleitet werden, nach dem sich der geschuldete Schallschutz ermitteln lässt.
Über den Vertragstext hinaus sind in der Regel auch erläuternde und präzisierende Erklärungen der Vertragsparteien, z.B. Beschreibungen in Werbeprospekten oder Anzeigen in die Abwägung mit einzubeziehen “Abwägung mit einzubeziehen
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1 Es ist vorrangig der Schallschutz geschuldet, der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt (Beschaffenheitsvereinbarung). Eine Vereinbarung kann auf mehrere Arten zustande kommen:
1.1 Es sind bestimmte Schallschutzniveaus mit zahlenmäßigen Angaben, die erreicht werden müssen, vereinbart:
1.1.1 Diese sind dann - vorbehaltlich nachstehend Ziffer 1.1.2 - zwingend vertraglich einzuhalten.
1 1 2 Sind allerdings die vereinbarten Schallschutzniveaus niedriger als die1.1.2 Sind allerdings die vereinbarten Schallschutzniveaus niedriger als die,die sich aus den anerkannten Regeln der Technik im Sinne obiger Ziffer 1 ergeben, ist die Vereinbarung nur rechtlich haltbar, wenn der Vertrags-partner über die Negativabweichung umfangreich aufgeklärt wurde und mitp g g g gder Abweichung einverstanden ist. Denn es werden die Vertragserklärungen von den Gerichten so ausgelegt werden, dass der Unternehmer stillschweigend mindestens die Schallschutzqualität, die sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergibt zusichert (vgl BGH Urt v
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anerkannten Regeln der Technik ergibt, zusichert (vgl. BGH Urt. v. 04.06.2009, BauR 2009, 1288; BGH Urteil vom 14.05.1998, BauR 1998,872).
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1.2 Es ist eine bestimmte Konstruktion vereinbart:
1.2.1 Ergibt sich bei ihrer sorgfältigen Ausführung ein höheres Schallschutz-niveau als das der anerkannten Regeln der Technik im Sinne obiger Ziffer 1niveau als das der anerkannten Regeln der Technik im Sinne obiger Ziffer 1,muss dennoch der mit der Konstruktion erreichbare höhere Wert eingehalten werden (vgl. BGH a.a.O.).
Beispiel 1: Ergibt die Vereinbarung von Material und/oder sonstiger Ausführungsart einer Doppelhaustrennwand bei einwandfreier Ausführung ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von R´w = 67 dB, so reicht es nicht aus wenn ein R´ = 62 dB oder gar nur R´ = 57 dB erreicht sindaus, wenn ein R w = 62 dB oder gar nur R w = 57 dB erreicht sind.
1.2.2 Ergibt die sorgfältige Ausführung der Konstruktion einen rechnerisch niedrigeren Wert als der Wert, der nach den anerkannten Regeln der g gTechnik einzuhalten ist, so gilt das unter Ziffer 1.1.2 Gesagte.
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2 Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 2.1 muss das Schall-schutzniveau erreicht sein, das sich für den nach dem Vertrag voraus-gesetzten Verwendungszweck eignet, wobei auch hier mindestens die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sindanerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.
3 Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 1 und führt der Verwendungszweck nach Ziffer 2 nicht weiter, muss das Bauwerk den gErwartungen des Bestellers entsprechen und ein Schallschutz erreicht sein, der bei gleichartigen Bauwerken üblich ist und das Bauwerk zur gewöhnlichen Verwendung geeignet macht. Hierbei ist nach der Rechtsprechung (BGH a a O ) die Einhaltung der anerkannten Regeln derRechtsprechung (BGH a.a.O.), die Einhaltung der anerkannten Regeln derTechnik im Sinne der Ziffer 1 von erheblicher Bedeutung.
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